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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bulletin Nr. 19 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz ·

vom 1. bis 15. Oktober 1886.

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine ; Z = Ziegen ; Schf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Delsberg, Vermes, l R ; Bez. Obersimmenthal, Zweisimmen, l R; Bez. Neuenstadt, Lamboing, l R; Nods, l R; Bez.

Seftigen, Rutti, \ R; Bez. Freibergen, St. Brais, l R; Bez. Interlaken, Isenfluh, l R -- Total 7 R umgestanden.

Schwyz. Bez. Schwyz, Arth, 2 R umgestanden.

Waadt. Bez. La Vallée, Le Chénit, 2 R; Bez. Pays d'Enhaut, Rougemont, l R, Rossinières, l R -- Total 4 R umgestanden,

Gesammttota 13 Fälle.

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Milzbrand.

Bern. Bez. Burgdorf, Hindelbank, l R; Bez. Aarwangen, Aarwangen, l R; Bez. Signau, Trüb, l R; Bez. Saanen, Saanen, 2 R -- Total 5 R umgestanden.

Lnzern. Bez. Willisau, Willisauland, l R umgestanden, 16 R abgesperrt, Grossdietwyl, l R umgestanden, 3 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 19 R abgesperrt. -- Stall- und Hofbann; Desinfektion; abgesperrte Viehwaare unter thierärztlicher Aufsicht.

Solothurn. Bez. Thierstein, Grindel, 2 R; Bez. Lebern, Grenchen, l R, Selzach, l R -- Total 4 R umgestanden.

Gesammttotal 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Freiburg. Bez. Gruyère, Châtel-sur-Montsalvens, l W (42 R*), wovon (2 R*) umgestanden.

Waadt. Bez. Lausanne, Crissier, 3 St (13 R*}; Gemeindebann; Bez. Morges, Monnaz, \ St (7 R*); Gemeindebann; Bez.

Nyon, Vieh, l St (l R*); Bez. Cossonay, Vufflens-la-Ville, l St (l R*) -- Total 6 St (22 R*). Ursprung in allen Fällen unbekannt.

Gesammttotal 6 Ställe, 1 Weide, 64 StUck Vieh, wovon 2 StUck umgestanden.

Vermehrung seit 30. Sept. 4 Ställe.

-- -- Verminderung ,, 30. ,, -- 4 Weiden, 64 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

' Lnzern. Bez. Luzern, Luzern, 18 P als verdächtig abgesperrt.

Zug. Baar, l P, welches mit dem im Bulletin Nr. 18 erwähnten in Berührung gestanden, unter thierärztlicher Aufsicht.

Freibarg. Bez. Gruyère, La Röche, l P abgethan, 2 P als verdächtig abgesperrt.

Tessin. Bez. Beilenz, Beilenz, l P der Ansteckung verdächtig.

Wallis. ? t Maulesel der Seuche verdächtig -- abgesperrt.

Neuenbnrg. Bez. Boudry, Boudry, l P; Bez. Lode, Ponts, l P- -- Total 2 P als verdächtig unter polizeilicher Aufsicht.

Gesammtotal 1 Fall, 25 Verdachtsfälle.

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Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Morgen, Hirzel, 2 Schw unigestanden; Desinfektion -- Reinigung.

Lnzern. Bez. Hochdorf, Hitzkirch, 2 Schw, Altwis, l Schw, ^Hämikon, \ Schw -- Total 4 Schw umgestanden.

St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Henau, 2 Schw umgestanden.

Waadt. Bez. Aubonne, Montherod, l Schw umgestanden ; Bez. Cossonay, Moiry, l Schw umgestanden, l Schw verdächtig; Bez. Pays d'Enhaut, l Schw umgestanden -- Total 3 Schw umgestanden , 1 Schw verdächtig.

Gesammttotal 11 Fälle.

Schafräude.

Waadt. Bez. Cossonay, Mont-la- Ville, 260 Thiere verseucht und der Seuche verdächtig.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Freiburg.

scheinen).

Eine Buße von Fr. 5 (Mangel von Gesundheils-

Schaffhausen.

sundheitsscheinen).

Eine Buße von Fr. 5 (Niehtabgabe von Ge-

Waadt. Je eine Buße von Fr. 5 und Fr. 12 (Verletzung der Vorschriften betreffend Alppolizei) ; je zwei Bußen von Fr. 5 und Fr. 3 (Mangel von Gesundheitsscheinen); eine Buße von Fr. 3 (verspätete Abgabe des Gesundheitsscheines).

A^xisland.

Baden.

4 Fälle.

30. September: Milzbrand, 3 Fälle; Rauschbrand,

Oesterreich-TJngarn. 14. Oktober:

192 Lungen- Maul- und Rotz und Milzseuche.

KlauenHautbrand.

[seuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien.... -- Mähren . . . . 5 Böhmen . . . . 1 2 ·Nieder-Oesterreich l Steiermark . . . -- Schlesien . . . 4 Ober-Oesterreich . 2 Ungarn (5. Okt.) 11

Bezirke.

Bezirke.

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- l ·

-- --

2 l

-- l

-- --

30

--

2 l 1 --

Bezirke.

2 l

Oesterreich-Ungarn war am 11. Oktober frei von der Rinderpest.

Italien. 20.--26. Sept. : Maul- und Klauenseuche, ca. 30 Fälle; Rausch- und Milzbrand, 53 Fälle; Rotz, l Fall; Rothlauf 2 Fälle.

B e r n , den 15. Oktober 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement

Bekanntmachung.

In niederländisch-indischen Diensten sind nachgenannte Soldaten gestorben, welche der Schweiz angehören sollen, deren Gemeindeund Kantonsangehörigkeit jedoch nicht hat ermittelt werden können : Nufer Jakob, angeblich geboren in Mühlenbach am 17. September 1847, Sohn des Jsaak und der Elisabeth Alhier, gestorben in Malang am 6. Mai 1881. Nachlaß fl. 8. 33 n. W.

Kirchhofer, Johann, angeblich geboren in Bern am 28. Februar 1846, Sohn des Joseph und der Anna Wuß, gestorben in PantehPerak (Atjeh) am 16. Februar 1882. Nachlaß fl. 4. 82 n. W.

Eiser, Fritz, angeblich geboren in Aarau am 12. September 1832, Sohn des August und der Sophie Müller, gestorben in Weltevreden am 13. November 1881.

Reil, Jean, angeblich geboren in Muri am 2. Februar 1845, Sohn des Jean und der Katharina Kreters, gestorben in Weltevreden am 18. November 1881.

193 Schuler, Augustin, angeblich geboren in Obersnechtel (?) am 6. Februar 1847, Sohn des Joseph und der Maria Schuler, gestorben in Djocjakarta am 21. Januar 1884. Nachlaß fl. 10. 46 n. W.

Bauer, Philipp, angeblich geboren in Sitten am 26. November 1850, gestorben in Amonthai (Bornéo) am 5. November 1883. Nachlaß fl. 8. 49 n. W.

Hummel, Rudolf, angeblich geboren in Bilten am 17. April 1844, Sohn des Paul und der Elise Apolke, gestorben in Samalangan am 12. Juni 1883. Nachlaß fl. 17. 87 n. W.

Locher, Rudolf, angeblich geboren in Solothurn am 4. Juni 1860, letzter Wohnplatz Hasli, gestorben in Willem I am 26. September 1885. Nachlaß fl. 1. 82 n. W.

Aufschlüsse über die Herkunft der Obgenannten werden von der Bundeskanzlei entgegengenommen, welche auch bereit ist, die Hinterlassenschaften zuhanden der Erben zu reklamiren.

B e r n , den 20. Oktober 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei

Bekanntmachung.

Im Bestand der Auswanderungsunteragenten sind folgende Mutationen zu notiren : Hr. Jean Albert Wyß-Ritschard in Chaux-de-Fonds ist als Unteragent der Firma Wïrth-Herzog in Aarau gestrichen worden.

Hr. Max Hagen, gen. Max Rizzi, in Zürich, ist von der Agentur J. Leuenberger in Biel zu derjenigen von Schneebeli & Oie in Basel übergetreten.

Hr. Vogt, ünteragent der Firma Wirth-Herzog, hat sein Domizil von Burg (Aargau) nach T e u f e n t h a l verlegt.

Bern, den 20. Oktober 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

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Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Hrn. Traugott C h r i s t e n von U r s e n b a c h (Bern) als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 13. Oktober 1886

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung ; Forstwesen.

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges m die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 9. Oktober 1886.)

Gemäß Artikel l, 10, '12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Debertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1886 können, insofern sie ein daherige Gesuch bis Ende Februar 1886 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hanptlente, welche im Jahre 1851 geboren sind ; b) die im Jahre 1854 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1886 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen. und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1854 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1854 gehören sind, auch

195 wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet nahen und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längenn Auszügerdienst verpflichtet hahen.

Behufs JSrlass der in-Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen halten die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; b. der berittenen .Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Eevolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1886 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade der Jahrgangs 1812, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1886 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1886 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten, aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1842.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche inbegriffen ; c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

196 § 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ansrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusternng oder seitner gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

111. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dein Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeansrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder anz ans der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommen werden, sind er administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

f

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1842 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolefnhrern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die TJebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 9. Oktober 1886.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein.

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Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidg. Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlnng (frais de donae belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfällig Voraussetzung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Nebengebühren weder von den Beamten der eidg. Zollverwaltung, noch .für Rechnung dieser Letztern bezogen, sondern daß seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die eidg. Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition) welche die Transportvermittlung besorgt hat.

: B e r n , den 3. Dezember 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.10.1886

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