760

# S T #

Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Erleichterung der Eheschließung der beiderseitigen Staatsangehörigen.

(Vom 4. Juni 1886.)

Nachdem der Schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers es für nützlich erachtet haben, die Eheschließungen ihrer im Gebiete des andern Theils sich aufhaltenden Staatsangehörigen zu erleichtern, haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigt, nachstehende Vereinbarung getroffen : Artikel 1.

Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz, und Schweizer, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen HeimathBehörden darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe gebornen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe samrnt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden.

Artikel 2.

Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls dies in ihrer Heimath oder an dem Orte der Ehe-

761 Schließung gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hinderniß entgegensteht.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung vollzogen.

B e r l i n , den 4. Juni 1886.

(L. S.) (Gez.) A. Roth.

(L. S..) (Gez.) Berchem.

Schlußprotokoll.

Nachdem die Unterzeichneten heut im Auswärtigen Amt zusammen getreten sind, um die Unterzeichnung des zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich des Fortfalls der sogenannten Trauerlaubnißscheine vereinbarten Abkommens vorzunehmen, wurden die hierüber ausgefertigten beiden Urkunden vorgelegt, geprüft, übereinstimmend befunden, beiderseits vollzogen und gegenseitig ausgetauscht.

Vor Unterzeichnung dieses Protokolles machte der Schweizerische Herr Bevollmächtigte im Auftrage seiner Regierung darauf aufmerksam, daß die von einem Schweizerischen Staatsangehörigen im Auslande in Gemäßheit des dortigen formellen und materiellen Rechts abgeschlossene Ehe in der Schweiz sowohl in öffentlicher, als in privatrechtlicher Beziehung als gültig anerkannt werde, und be-

762

antragte, von dieser Erklärung den Deutschen Standesbeamten und denjenigen Landesbehörden, welche die Trauerlaubnißscheine auszustellen haben, auf geeignet scheinendem Wege amtlieh Kenntniß zu geben.

Von Seiten des unterzeichneten Deutschen Bevollmächtigten wurde eine entsprechende Mittheilung an die Bundesregierungen zugesagt.

Verhandelt wie oben, B e r l i n , den 4. Juni 1886, (Gez.) A. Roth.

(Gez.)

Bereitem.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Erleichterung der Eheschließung der beiderseitigen Staatsangehörigen. (Vom 4. Juni 1886.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1886

Date Data Seite

760-762

Page Pagina Ref. No

10 013 156

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.