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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer in der Engros-Möbelindustrie vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 26. Juni 1944.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Bau- und Holzarbeiterverbandes und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung vom 24. März 1944 über die Lohnanpassung in der schweizerischen Bngros-Möbelindustrie, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 24. März 1944 über die Lohnanpassung in der schweizerischen Bngros-Möbelindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Alle Arbeiter, die in der Engros-Möbelindustrie beschäftigt sind, erhalten einen weiteren Teuerungsausgleich von 5 Rp. für die Verheirateten und 4 Rp. pro Stunde für die Ledigen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben.

2. Der totale Teuerungsausgleich auf den Vorkriegslöhnen (1. September 1939) beträgt somit: 50 Rp. pro Stunde für die Verheirateten, 44 Rp.

pro Stunde für die Ledigen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben, 40 Rp. pro Stunde für die Ledigen bis zum 20. Altersjahr., 3. Die vereinbarte Lohnanpassung gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter.

4. Diese Vereinbarung gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

5. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt zahltagsweise.

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Art. 2.

1

Der räumliche, betriebliche und berufliche Geltungsbereich entspricht demjenigen, der in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie festgelegt wurde *).

2 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert längstens bis Ende Juni 1945.

Bern, den 26. Juni 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

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Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

*) Bundesbl. 1943, 1335.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer in der EngrosMöbelindustrie vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 26. Juni 1944.)

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1944

Date Data Seite

633-634

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