678

c. Heimarbeitervertreter: HH. L. Cavelti, Heimarbeiter, Genf; P. H. Gagnebin, Sekretär des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, Lausanne; J. Baltisberger, Zentralsekretàr des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, Zürich.

(Vom 26. Juli 1944.)

Als ordentlicher Professor für pharmazeutische Chemie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Dr. so. nat. Jakob Buchi, dipi. Apotheker, von Bisehofszell (Thurgau), gew. a. o. Professor für Arzneiformen und Arzneizubereitung an der E. T. H., Leiter der Forschungsabteilung der Firma Dr. A. Wander AG. in Bern.

Als II. Sektionschef bei der Generaldirektion PTT (Oberpostinspektorat) wird gewählt : Herr Otto Krapf, von Eiedt bei Erlen, bisher Inspektor I. Kl.

(Vom 29. Juli 1944.)

Am 26. Juli 1944 hat Herr Paul Morand dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als Botschafter des französischen Staates bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

, 5226

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kündigung der 4% Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1934 auf 15. November 1944.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juli 1944 beschlossen, die 4 % Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1934 auf Grund von Ziff. 3 der Anleihensbedingungen auf den 15. November 1944 zur Bückzahlung zu kündigen.

Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell Schweizerischer Banken oder dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

679

Nach dem 15. November 1944 hört die Verzinsung dieser zur Eückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Falls der Bundesrat bis zur Eückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der 4 % Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1934 das Eecht zur Konversion eingeräumt.

Bern, den 26. Juli 1944.

5226

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: E. Nobs.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Gestutzt auf den Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 und die Verordnung II vom 11. September 1936 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 16. Juli verfügt, die Verordnung II sei vom 1. September 1944 an auch auf den Beruf des Bauschlossers anzuwenden.

Demnach darf vom 1. September 1944 an in diesem Berufe ein Betrieb nur dann Lehrlinge zur Ausbildung annehmen, wenn der Betriebsinhaber oder ein mit der Ausbildung beauftragter Vertreter des Betriebes die Meisterprüfung bestanden hat. Betriebe, deren Inhaber oder Beauftragte bereits Lehrlinge mit Erfolg ausgebildet haben und weiterhin Gewähr für die fachgemässe Ausbildung der Lehrlinge bieten, werden von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Im übrigen wird auf die Bestimmungen der Verordnung II verwiesen.

Bern, den 22. Juli 1944.

5226

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Oensingen-Balsthal-Bahn AG., in Baisthal, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die Dir zu Eigentum gehörende Bahnlinie von Oensingen nach Balsthal, in einer Baulänge von 4,015 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen mit einem Vorzugspfandrecht von Fr. 525 000 zu belasten.

Zweck: Sicherstellung eines im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, vom 6. April 1939, der Schuldnerin gewährten Darlehens.

680

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung für Rechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis 19. August 1944 einzureichen.

Bern, den 27. Juli 1944.

5226

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement, Bechtswesen und Sekretariat.

Nachtrag zum. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Bern.

61. Darlehenskasse Habkern.

Bern, den 27. Juli 1944.

5226

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*)Bbl. 1938, III, 494 ff.

Verfügung und Vorladung Lucie geb. Capella le bekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Mittwoch, den 6. September 1944, vormittags 10.15 Uhr im Gemeinderatssaal in Brienz, wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird.

Bern, den 27. Juli 1944.

5226

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 0. Peter.

681

Verfügung und Vorladung macher, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wegen Widerhandlung gegen die Arbeitsdienstpflicht.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Freitag, den 25. August 1944, nachmittags 2 Uhr im Obergerichtsgebäude in Bern, Schanzenstrasse 17 (I. Stock, Saal 82), wozu der Beschuldigte hiermit vorgeladen wird.

2. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass der Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements lautet auf Verurteilung zu 5 Tagen Gefängnis und den Verfahrenskosten; das Urteil sei in die Strafregister einzutragen.

Bern, den 20. Juli 1944.

5226

Der Präsident der 1. straf reclitiiclien Kommission des eidgenössiscJien Volksmrtscliaftsdepartements: 0. Peter.

Verfügung und Vorladung 1923, von Ufenhusen, Landarbeiter, früher Bürgerheim Luzern, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Montag, den 21. August 1944, vormittags 11.15 Uhr im Obergerichtsgebäude in Luzern, Hirschengraben 16, wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird und personlich zu erscheinen hat.

Bern, den 19. Juli 1944.

5226

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 0. Peter.

Verfügung.

Nr. 8428.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 22. Mai 1944 in Zürich

682 angestellte, geb. 1912, wohnhaft gewesen Stockerstrasse 49, Zürich 2, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, verfügt: 1. Die mit Urteil Nr. 466 vom 16./28. Juni 1941 ausgesprochene restliche Geldstrafe von Fr. 10.-- wird in l Tag Haft umgewandelt.

2. Die Kosten, nämlich Fr. 5.-- Spruchgebühr werden der Beschuldigten auferlegt.

3. Diese Verfügung ist der Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Eückschein zu eröffnen.

Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Rekurskommission verlangen kann. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Zürich, den 81. Mai 1944.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Lüchinger.

5228

Der Protokollführer: Hangartner.

Urteil.

Nr. 3568.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 1. Juni 1944 in Zürich von Bigarello, Italien, Chauffeur, wohnhaft gewesen Nordstrasse 130, Zürich 10, im Dezember 1942 nach Italien verzogen, unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 33 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. August 1941 über die Abgabe von Lebensund Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Käse), begangen vorsätzlich anfangs September 1941 durch Bezug von ca. 6 kg Parmesankäse ohne Abgabe der erforderlichen Eationierungsausweise, und wird in Anwendung von

683 Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in Verbindung mit der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt: 1. zu einer Busse von 2. zu einer Spruchgebühr von 3. zu den Verfahrenskosten im Betrage vun

Fr. 25.-- » 8.-- » 4.60 Fr. 37.60

4. Das Urteil ist gemäss Art. 180 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege im Dispositiv im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt, sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Zürich, den 15. Juni 1944.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements : Lüchinger.

5226

Der Protokollführer: Hangartner.

Urteil.

Nr. 187.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1944 in

684

erkannt: Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: sischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 .betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Bationiemng von Fleisch und Fleischwaren) und Verfugung Nr. 496/ G 42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die Preise für rationierte Lebensmittel im August 1942, in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, vorsätzlich begangen in den Monaten August/September 1942 durch Kauf von 10 000 Fleischpunkten, Bezug von ca. 600 g Salami gegen Eationierungsausweise für nur 300 g und Bezug von l Liter öl ohne Abgabe von Bationierungsausweisen und zu einem übersetzten Preis, und er wird in Anwendung von Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch und Art. 180 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 150. -- ; 2. zu den Kosten, nämlich Fr. 50.-- Spruchgebühr, » 9.10 Untersuchungskosten, » --.60 Kanzleiauslagen Fr. 59.70 total; 8. Mitteilung an den Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation des Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission

685 verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Zürich, den 17. Juni 1944.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements : Lüchinger.

5226

Der Protokollführer: Hangartner.

Strafmandat.

·wird durch "Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt "der Widerhandlung gegen Art. l, 8 und 13 der Verfugung Kr. 7 des Kriegs-Industrieund -Arbeitsamtes über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen, vom 11. März 1942, begangen im August 1942 in Bern dadurch, dass er versuchte, von Moser Werner. Bern, zwei neue Gummireifen und Luftschläuche ohne Bezugsschein zu beziehen, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 30 und zu den Kosten zu \ erurteilen.

Der Bichter eröffnet Ihnen, gestutzt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlusse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/ 23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, folgende Strafe : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 30; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 11.30.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von fünf Tagen beim unterzeichneten Bichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

686

Bin allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Bern, den 14. Juni 1944.

4. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volksu/irtschaftsdepartementes, Der Einzelrichter: Türler.

5226

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Aufruf.

Zillig Karl Jakob, von Muolen, Kanton St. Gallen, geboren am 13. März 1855, verehelicht gewesen mit Adeline Hörler, Commis, vermutlich im Jahre 1888 von Herisau aus nach Amerika ausgewandert, ist seither nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 81. Juli 1944 und in Anwendung von Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen EG zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 81. Juli 1945 bei der unterzeichneten Gerichtskanzlei zu melden, andernfalls die Verschollenerklärung ausgesprochen würde.

Trogen, den I.August 1944.

5226

Die Obergerichtskanzlei Trogen.

Aufruf Anhom Ernst, von Wald (Appenzell), geboren am 11. März 1884, illeg.

von Lisette Anhorn, zuletzt wohnhaft gewesen in Heiden auf Benzenrüti und von dort im Jahre 1901 nach Nordamerika ausgewandert, ist seit Januar 1921 nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 31. Juli 1944 und in Anwendung von Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen EG zum ZGB wird hiermit der

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1944

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16

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1944

Date Data Seite

678-686

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10 035 122

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