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Bericht der

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 30. September 1944.

(Vom 8. November 1944.)

Herr Präsident; Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Art. 12 des Eegulativs für die gemeinsame Finanzdelegation der eidgenossischen Räte (vom 25. September 1907) Bericht zu erstatten.

I. Personelles.

Am 1. Oktober 1943 war die Finanzdelegation bestellt aus den Herren: Mitglieder: Nationalräte Scherrer, Meierhans und Muller-Amriswil.

Ständerate de Coulon, Malche und Wenk.

Ersatzmänner: Nationalräte Aeby. Schmutz und Eochat.

Ständeräte Evéquoz, Fricker und Walker.

Herr Malche, dessen Arntsdauer Ende Dezember 1948 ablief, wurde durch Herrn Ständerat Fricker, bisher Ersatzmann, ersetzt.

Als Ersatzmänner wurden bezeichnet: Herr Nationalrat Helbling für den verstorbenen Herrn Eochat.

Herren Ständerate Piller und Mercier für die Herren Evéquoz (ausgetreten) und Fricker.

Am Ende des Berichtsjahres war die Finanzdelegation wie folgt zusammengesetzt : Mitglieder:

Nationalräte Scherrer, Meierhans und Müller-Amriswil.

Ständeräte de Coulon, Fricker und Wenk.

Ersatzmänner: Nationalräte Aeby, Schmutz und Helhling.

Ständeräte Piller, Mercier und Walker.

1380 II. Sitzungen.

Im Berichtsjahre fanden 21 Sitzungen in Bern statt.

III. Verhandlungsgegenstände.

1. Voranschlag des Bundes für das Jahr 1944.

2. Voranschlag der kriegswirtschaftlichen Organisationen für 1944.

8. Eidgenössische Staatsrechnung 1943.

4. Nachtragskredite II. Folge 1943 und I. Folge 1944.

5. Kreditübertragungen von 1943 auf 1944.

6. 849 von der eidgenössischen Finanzkontrolle verfasste Eevisionsprotokolle.

7. Anregungen der eidgenössischen Finanzkontrolle über die Verwendung der Kredite.

8. 960 Bundesratsbeschlüsse, den Finanzhaushalt des Bundes betreffend.

9. Verwendung der ausserordentlichen Wehrkredite.

10. Mobilisations- und kriegswirtschaftliche Ausgaben.

11. Zollanteil Liechtenstein.

12. Entschädigung der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Bäte.

13. Dezentralisation der Verwaltung; Verlegung von Bundesämtern ausserhalb Berns.

14. Preiskontrolle, Expertise.

15. Holzverzuckerungs-AG.

16. Schaffung von Kolonien für unheilbare Tuberkulosekranke und ihre Familien.

17. PTT-Verwaltung, Amortisationspolitik.

18. Entschädigung der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

19. Eevision der Militärkomptabilitäten durch das eidgenössische Oberkriegskommissariat.

20. Organisation der eidgenössischen Münzstätte.

21. Ausnutzung der «Navycerts».

22. Tätigkeit der Sparkommission der Armee.

23. Nachkriegsprobleme.

24. Vollmachtenregime des Bundesrates, Handhabung der ausserordentlichen Finanzvollmachten.

25. Preisausgleichskassen.

Ausserdem gaben zahlreiche Geschäfte, die Gegenstand unserer Beratungen waren, Anlass zu Anfragen an den Bundesrat und die Departemente.

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Kreditbeschlüsse gemäss Vollmaehtenregime des Bundesrates.

Im letzten Bericht der Finanzdelegation an die Finanzkommissionen der eidgenössischen Bäte vom 2. November 1943 wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht wenigstens die wichtigeren Kreditbeschlüsse dieser Art den Finanzkommissionen oder doch der Finanzdelegation zur gutachtlichen Äusserung unterbreitet werden sollten. Wir haben darauf hingewiesen, dass der Bundesrat für wichtige Vollmachtenbeschlüsse die Vollmachtenkommission konsultiert habe, und fügten bei, dass er mit Eücksicht auf die finanzielle Tragweite einzelner Beschlüsse gelegentlich auch an die Finanzdelegation gelangt sei. "Wir vertraten daher den Standpunkt, dass die Finanzkommissionen, zum mindesten aber die von ihnen gemeinschaftlich bestellte Finanzdelegation darauf Anspruch haben, über die Beschlüsse finanzieller Natur rechtzeitig unterrichtet zu werden.

Der Bundesrat hat am 29. Dezember 1943 wie folgt hiezu Stellung genommen : «Im Art. 3 des Bundesbeschlusses über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität vom 30. August 1939 hat die Bundesversammlung dem Bundesrat in umfassender Weise Vollmacht und Auftrag erteilt, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Zur Deckung der damit verbundenen Ausgaben wurde dem Bundesrat sodann im Art. 4 der notwendige Kredit eingeräumt. In den beiden folgenden Artikeln sind die Bedingungen aufgezählt, die seitens der Bundesversammlung an diese Vollmachts- und Auftragserteilung geknüpft wurden. Als solche sind erwähnt: 1. Über die gestützt darauf erlassenen Massnahmen hat der Bundesrat halbjährlich an die Bundesversammlung Bericht zu erstatten, und diese befindet darüber, ob die Beschlüsse weiter in Kraft bleiben sollen.

2. Der Bundesrat hat womöglich wichtige Massnahmen vor ihrem Brlass den Vollmachtenkommissionen beider Bäte zur Begutachtung vorzulegen.

Aus dieser Sachlage ist wohl zu schliessen, dass die ganze Verantwortung für die Vollmachtenbeschlüsse bis zur Genehmigung des Berichtes durch die Bundesversammlung auch in finanzieller Hinsicht ausschliesslich beim Bundesrat liegt. Mit dem Vollmachtenbeschluss ist die Grundlage
für ein neues, auf die ausserordenthchen Verhältnisse angepasstes Becht geschaffen worden, das bewusst im Gegensatz zu den Erlassen der ordentlichen Bundesgesetzgebung steht und darum grundsätzlich auch nicht durch die der Finanzdelegation zugewiesene Aufgabe berührt wird. Der Vollmachtenbeschluss verlangt nur, dass wichtige Massnahmen vor ihrem Erlass den Vollmachtenkommissionen zur Begutachtung vorzulegen sind, und auch das nur, soweit es als möglich erachtet wird. Eine rechtliche Verpflichtung, darüber hinaus auch noch die Finanzdelegation zur VerBundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

94

1382 nehmlassung einzuladen, sei es in allen oder auch nur den wichtigeren Fällen, besteht nicht.

Die Finanzdelegation hat wohl eher die Auffassung, der Bundesrat sollte ihr seine Vollmachtenbeschlüsse von sich aus noch häufiger zur Begutachtung vorlegen, als er dies bis anhin getan hat. Dies ist nicht eine Frage des Eechtes, sondern der Zweckmässigkeit, und wir erlauben uns, darüber folgendes auszuführen: Die ausserordentlichen Vollmachten wurden dem Bundesrat erteilt, weil die Zeitumstände von unserer Landesregierung rasches Handeln verlangen können. Die Konsultation der Vollmachtenkommissionen vor dem Inkraftsetzen von Beschlüssen führt bereits zu Verzögerungen, so dass es die Bundesversammlung dem Bundesrat nicht zur Pflicht gemacht hat, diese Kommissionen in allen Fällen zu konsultieren. Wenn darüber hinaus auch noch die beiden Finanzkommissionen oder auch nur die Finanzdelegation zur Begutachtung beigezogen werden müssten, so ergäbe das Verzögerungen, die dem dringlichen Charakter dieser Massnahmen entgegenständen. Diesem Bedenken käme dann ganz besonders grosses Gewicht bei, wenn sich die Finanzkommissionen anders aussprechen würden als die Vollmachtenkommissionen. In diesem Falle würde für die Bereinigung der Differenzen noch einmal Zeit verloren gehen. Überdies erscheint es fraglich, ob sich die Vollmachtenkommission damit einverstanden erklären könnte, dass der Bundesrat, viel häufiger als bis anhin, auch die Finanzkommissionen begrusst. Nach dem Vollmachtenbeschluss der Bundesversammlung ist es ja allein die Vollmachtenkommission, die für eine Begutachtung in Frage kommt, falls die Beschlüsse nicht sofort in Kraft gesetzt werden müssen.

Der Bundesrat legt Wert darauf, Ihnen von dieser seiner Auffassung Kenntnis zu geben, damit inskünftig eine klare Lage besteht. Gleichzeitig möchte er Sie aber auch versichern, dass er sich in Würdigung der besonderen Aufgabe, die der Finanzdelegation übertragen worden ist, angelegen sein lassen wird, Ihnen auch weiterhin diejenigen Massnahmen vor dem Inkraftsetzen zur Kenntnis zu bringen, deren Natur dies verträgt.» Am 16. Mai 1944 nahm der Bundesrat zur Frage der Handhabung der ausserordentlichen Finanzvollmachten neuerdings Stellung, weil in parlamentarischen Kreisen der Wunsch laut geworden war, der Bundesrat möge sich im Gebrauch dieser Vollmachten
eine weitergehende Beschränkung auferlegen und bei der Anordnung neuer Massnahmen einen engern Kontakt mit den eidgenössischen Bäten suchen. Dabei wurde die Meinung ausgesprochen, dass weniger eine Änderung der rechtlichen Grundlagen der Vollmachtenpolitik in Frage komme, als etwelche Änderung der Praxis. Angesichts der ausserordentlich grossen Wichtigkeit der militärischen und wirtschaftlichen Massnahmen, die während der langen Dauer des Krieges zu treffen waren, haben die Vollmachten eine Bedeutung erlangt, die erst heute richtig erkannt werden kann.

Sie haben dem Lande unschätzbare Dienste erwiesen. Der Bundesrat hielt

1383 es -- wenigstens solange nicht umwälzende Ereignisse auf internationalem Plan eintreten -- für möglich, in der praktischen Anwendung der ausserordentlichen Finanzvollmachten eine vermehrte Zurückhaltung zu üben. Diese wird vorab darin bestehen, dass sich die Vollmachtenerlasse streng auf diejenigen Materien beschranken, die sich tatsächlich nicht im Wege der ordentlichen Gesetzgebung regeln lassen. Ferner kann bei der Vorbereitung von Vollmachtenbeschlüssen, die für den Bund und eventuell die Kantone erhebliche Ausgaben zur Folge haben, oder die sich auf ausserordentliche Deckungsmassnahmen beziehen, der Kontakt mit dem Parlament dadurch hergestellt werden, dass den Finanzkommissionen oder den Vollmachtenkommissionen Gelegenheit zur gutachtlichen Stellungnahme gegeben wird. Der Bundesrat hielt es für richtig, idie Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte in die Lage zu versetzen, die Voranschläge für die ausserordentlichen Aufwendungen vor der Genehmigung durch den Bundesrat zu prüfen und im einzelnen zu begutachten. Es scheint dem Bundesrat aber nicht geraten, weiter zu gehen. Besonders die Anleihensbegebung, wie die Geldbeschaffung überhaupt, glaubt der Bundesrat vollständig in der Hand behalten zu sollen. Das Entgegenkommen des Bundesrates hat sich demnach auf die praktische Anwendung der Vollmachten zu beschränken, wobei alle Vorbehalte für den Fall gemacht werden, dass Dringlichkeits- oder Geheimhaltungsrücksichten ein rasch entschlossenes Durchgreifen oder vollständig diskretes Handeln der Landesregierung erfordern.

Es hat sich weiter gezeigt, dass die Vollmachtenkommission des Nationalrates nicht daran denkt, im Gebiete der Finanzgebarung des Bundes und der Finanzkontrolle etwa für sich selber ein vermehrtes Mitspracherecht zu fordern.

Sie hat ihre Meinung ausdrücklich dahin präzisiert, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen und dass sie. soweit eine Abänderung der Vollmachtenpraxis im Gebiete der Finanzpolitik wünschbar sei, eine nähere Fühlungnahme der Bundesverwaltung mit der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen anzustreben habe.

Die Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte hat dieser Auffassung beigepflichtet mit dem ausdrücklichen Beifügen, dass vor der Beschlussfassung über wichtige Massnahmen im Gebiete der Bundessteuerpolitik nach wie vor die Vollmachtenkommissionen
und nicht etwa die Finanzdelegation begrüsst werden sollen. Durch ein derartiges Vorgehen bleibt man im Eahmen der Vollmachtenordnung, wie sie der Bundesbeschluss vom 80. August 1939 festgelegt hat und geht allen Doppelspurigkeiten aus dem Wege, die sowohl im Hinblick auf die Arbeitsbelastung der Kommissionen wie der Mitglieder des Bundesrates zweckmässigerweise vermieden werden müssen.

Demnach soll nun im Interesse der gewünschten Zusammenarbeit mit den parlamentarischen Organen der Finanzdelegation jeweilen vor der Genehmigung der drei ausserordentlichen Voranschläge durch den Bundesrat betreffend: a. die kriegswirtschaftlichen Organisationen, b. die verschiedenen Massnahmen zum Schutze des Landes und der Aufrechthaltung seiner Neutralität und

1364 e. die durch den Aktivdienst und die Verstärkung der Landesverteidigung bedingten Ausgaben Gelegenheit gegeben werden, die einzelnen Kredite in grundsätzlicher Beziehung und in ihrem Ausmasse zu überprüfen und sich dazu gutachtlich zu äussern.

Die Finanzdelegation begrüsst diese Stellungnahme des Bundesrates, hält indessen nach wie vor dafür, dass im Hinblick auf die Verantwortung, welche die parlamentarischen Finanzkommissionen mit der Ablage der gesamten Staatsrechnung zu übernehmen haben, diese ausserordentlichen Voranschläge auch ihnen zur gutachtlichen Äusserung vorgelegt werden sollten.

Das ist für die unter lit. a und b vorgenannten Voranschläge für das Jahr 1944 bereits geschehen. Im Gegensatz zu diesem allseits befriedigendem Verfahren wurde der Voranschlag betreffend die durch den Aktivdienst und die Verstärkung der Landesverteidigung bedingten Ausgaben nur der Finanzdelegation unterbreitet. Da es sich hier um Aufwendungen 'handelt, welche für 1944 ca. 1100 Millionen Franken übersteigen, ist dem Finanz- und Zolldepartement nahegelegt worden, ihn den parlamentarischen Finanzkommissionen vorzulegen.

Kriegswirtschaft und ausserordentliche Massnahmen zum Schutze des Landes.

Zum erstenmal hat der Bundesrat den Voranschlag der kriegswirtschaftlichen Organisationen sowie denjenigen der verschiedenen Massnahmen zum Schutze des Landes für das Jahr 1944 vorgelegt.

Diese Voranschläge setzen sich zusammen aus: Kriegswirtschaft!.

Organisationen :

Verschiedene

Massnahmen

Fr.

Fr.

Einnahmen 647886200 804450 Ausgaben 782 370 900 224 812 685 Ausgabenüberschuss : ...

134 484 700 1)24 008 235 Diese Voranschläge sind nun seither von den Ereignissen zum Teil überholt- worden. Es ist daher, wie auch bezüglich der ausserordentlichen militärischen Ausgaben, mit noch grösseren als den oben aufgeführten AusgabenÜberschüssen zu rechnen.

Der Anteil der Eidgenossenschaft an den Lohn- und Verdienstausgleichskassen ist in diesen Zahlen inbegriffen und beläuft sich für das Jahr 1944 auf 91.2 Millionen. Seit der Gründung dieser Kassen hat die Eidgenossenschaft dem Fonds bis Ende Dezember 1943 345,2 Millionen gutgeschrieben.

Die Finanzdelegation nimmt Kenntnis von den monatlichen Berichten der K r i e g s w i r t s c h a f t s ä r n t e r . Diese Ämter zählen 44 Sektionen und wiesen Ende September 1944 einen Personalbestand von 3850 Beamten und Angestellten auf, gegen 3754 Ende September 1943. Die Verwaltungskosten, die 1941 noch 14 Millionen Franken und 1942 26 Millionen Franken betrugen, erreichten im Jahre 1948 44,5 Millionen. Von September 1939 bis Ende Sep-

1385 tember 1944 erhöhten sie sich auf 112 Millionen. Der gesamte Ausgaben überschuss der Kriegswirtschaftsämter betrug Ende 1943 255,9 Millionen Franken.

Aktivdienst und Verstärkung der Landesverteidigung.

Die durch den A k t i v d i e n s t veranlassten Ausgaben -- abgesehen von den Krediten für die Verstärkung der Landesverteidigung --· belaufen sich bis Ende September 1944 auf 3444,2 Millionen Franken, so dass sich eine durchschnittliche Tagesausgabe von rund 2 Millionen Franken ergibt.

Von den bis Ende September 1944 für den A u s b a u der L a n d e s v e r t e i digung, B e f e s t i g u n g s w e r k e , Materialreserven, B e w a f f n u n g , Ausr ü s t u n g usw. gesprochenen Krediten von 2773,7 Mülionen Franken, wurden 774,1 Millionen Franken durch die Bundesversammlung und 1996,6 Millionen Franken durch den Bundesrat bewilligt. Die sich auf diese Kredite beziehenden Bundesratsbeschlüsse wurden der Finanzdelegation nachträglich unterbreitet.

Durch Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1943 betreffend den Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1944 ist das Finanz- und Zolldepartement beauftragt worden, nach Massgabe der allgemeinen Budgetvorschriften und im Einvernehmen mit dem Militärdepartement eine Schätzung der ausserordentlichen Ausgaben für die Verstärkung der militärischen Landesverteidigung und den Aktivdienst für das Jahr 1944 zu erstellen. Die Budgetvorschläge, die uns um die Jahresmitte unterbreitet, inzwischen aber von den Ereignissen ebenfalls überholt wurden -- Teilkriegsmobilmachungen im Juni und August/ September -- hatten eine Ausgabe von 676 Millionen für den Aktivdienst und 531 Millionen für die Verstärkung der Landesverteidigung vorgesehen. In diesen Zahlen sind die Zinsen der für die Landesverteidigung aufgenommenen Anleihen mit 148 Millionen Franken inbegriffen.

Es sei noch hervorgehoben, dass der Voranschlag der ausserordentlichen Ausgaben für die Verstärkung der Landesverteidigung und, in gewissem Masse für den Aktivdienst, vor allem ein Programm der Finanzbedürfnisse darstellt. Von den der Armee eröffneten Krediten erhielt die Finanzdelegation erst nach ihrer Bewilligung durch den Bundesrat Kenntnis.

Wie früher wurde der Kontakt mit der Sparkommission der Armee aufrechterhalten; ihre Tätigkeit verdient Anerkennung. Wir stellen gerne fest, dass ihr Eingreifen
auf verschiedenen Gebieten von Erfolg begleitet war.

Diese Einrichtung ist von grossem Nutzen. Es wäre deshalb zu begrussen, wenn sie auch in der Nachkriegszeit beibehalten werden könnte.

Gesamtvoranschlag für das Jahr 1944.

Nachdem der Bundesrat, wie wir schon bemerkt haben, die ausserordentlichen Voranschläge (Armee, Kriegswirtschaft und verschiedene Massnahmen für den Schutz des Landes) vorgelegt hatte, konnte folgender Gesamtvoranschlag der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft für das Jahr 1944 aufgestellt werden:

1547,4 132,8 735,7 678,9

Ertrag des Bundesvermögens und der Betriebe Ertrag der Zolle Steuern etc Gebühren und andere Verwaltungs einnahmen

Schuldendienst , Rücklagen . . .

Verzinsung Tilgung

. .

.

.

.

Einlagen und andere Rechnungen Behörden und Personal . . . .

Gemeinkosten Bundesbeitrage, Spezialaufgaben und Krisenmassnahmen . . .

Strassen und Brücken . . .

Gewässerkorrektionen Forstwirtschaft Jagd und Fischerei Grundbuchvermessungen. . . .

Landwirtschaft Gesundheitspflege .

.

. . .

Unterricht, berufliche Ausbildung Kultur, Wissenschaft, Kunst. .

Militär, Turnen und Sport. . .

Sozialpolitik Gemeinnützigkeit und Fürsorge Handel, Industrie, Gewerbe und Verkehr Polizei, Eechtspflege und Politik

Ausgaben Total

Verwaltungsrechnung

2763,9 296,9 242,2 26,6 28,1 201,7 1854,5

512,6

410,8 8,2 7,2 2,2 0,3 1,2 157,7 2,7 14,0 1,8 0,8 164,4 38,5

127,2 8,2 3,3 1,9 0,3

11,7 0,1

6,5 0,1

102,3

63,1 26,6 12,6 132,4 150,7

37,9 2,7 13,9 1,4 0,8 21,2 29,0

Spezialfonds

33,6 15,6 0,1

Verwaltungsrechnung

Spezialfonds

Kriegswirtschaftliche Organisation

in Mili i o n e n Fra n t e n 389,3 55,4 647,9

79,3 281,7 28,3 Kriegswirtschaftliche Organisation

50,7

2 ,00

4,7

645,1

Verschiedene Verstärkung der LandesMassnahmen verteidigung

Verschiedene Massnahmen

454,8 454,0 0.8 Aktivdienst

782,4 11,6 11,6

229,0 19,4 19,4

530,6 52,0 52,0

675,7 96,0 96,0

2,4

25,5 651,8

8,3 27,8

7,0 471,6

28,5 550,2

15,6

93,5

173,5

15,5

1,0

3,9 0,3 1,2 0,9

89,2

29,7

12,4 0,4

3,1

126,7 9,1

0,2

0,9

4,1

0,1 0,4 1,0

1386

Einnahmen Total

1387 Bei Einnahmen im Gesamt betrage von 1547,4 Millionen und Ausgaben von 2763,9 Millionen Franken ergibt sich für das Jahr 1944 ein mutmasslicher Bückschlag von 1216,9 Millionen Franken. Dazu kommen noch die voraussichtlichen Ausgaben für die Arbeitsbeschaffung, d. h. 22,5 Millionen (nach Abzug der Warenhaussteuer von 4 Millionen). Folglich beläuft sich der voraussichtliche Bückschlag für das Jahr 1944 auf 1239 Millionen Franken.

Verschiedenes.

Wir haben angeregt, die Organisation und die Arbeitsmethoden der eidgenössischen Preiskontrolle seien einer Prüfung zu unterziehen. Der Bericht, den uns die eidgenössische Finanzkontrolle in der ersten Hälfte des Jahres 1944 unterbreitete, enthält eine Anzahl bemerkenswerter Vorschläge: er wurde mit unserer Empfehlung dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übergeben.

Die Organisation der eidgenössischen M ü n z s t ä t t e , mit deren Prüfung uns die Finanzkommission des Nationalrates beauftragte, gab Anlass zu einem Gedankenaustausch mit dem Bundesrat. Vorbehaltlich gewisser, vom Bundesrat übrigens angenommenen Abänderungen betreffend den Voranschlag der Münzstätte, haben wir nicht darauf bestanden, dass dieser Betrieb als Begiebetrieb des Bundes weiterbestehen bleibe.

Strafrechtliche Kommissionen des eidgenössischen Volkswirt S c h a f t s d é p a r t e m e n t es.

Die für das laufende Jahr mit 900 000 Franken budgetierten Kosten der strafrechtlichen Kommissionen beliefen sich bis Ende 1943 auf 1132 000 Franken, wovon 500 000 Franken allein auf das Jahr 1943 entfallen.

Da das System der für die Kommissionen ausgesetzten i Entschädigungen, welches übrigens unsere volle Aufmerksamkeit erfahren hat, Anlass zu ernster Kritik bietet, haben wir eine Bevision der bestehenden Ordnung angeregt und -- sofern es sich um Magistraten handelt, deren Besoldung bereits durch die öffentliche Hand erfolgt -- eine durchgreifende Änderung des Entschädigungsverfahrens verlangt.

Wir haben darauf bestanden, dass die neue Ordnung in kürzester Zeit in Kraft trete und sprechen auch hier einmal mehr den Wunsch aus, die zu diesem Zwecke unternommenen Vorarbeiten möchten möglichst beschleunigt werden.

IV. Beziehungen zur eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die Bevisionsprotokolle der Finanzkontrolle sowie die Anregungen, welche während des nun zu Ende gegangenen
Berichtsjahres gemacht wurden und den Staatshaushalt der Eidgenossenschaft betreffen, zeugen vom Umfang der Arbeit dieser Abteilung und von den Schwierigkeiten ihrer Aufgabe, die in vielen Fällen weder leicht noch angenehm ist.

1388 Die Finanzdelegation, die kraft ihrer Befugnisse berufen ist, die nützliche und notwendige Tätigkeit der Finanzkontrolle ununterbrochen zu verfolgen, hat die erfolgreichen und ausdauernden Bemühungen der Direktion und des Personals dieser Abteilung auf dem weiten Gebiet der Kontrolle gebührend anerkannt und ihrer Genugtuung über das Erreichte Ausdruck gegeben.

V. Schlussfolgerungen.

Ende 1942 belief sich die Gesamtschuld der Eidgenossenschaft auf 4486 Millionen Franken. Im Jahre 1943 ist die Schuld um weitere 1100 Millionen gestiegen, so dass die Gesamtschuld Ende 1948 5558 Millionen Franken betrug. Sie zerfällt in l 662 595 215 Franken zu Lasten der ordentlichen Eechnung und 3 891014 910 für die ausserordentlichen Ausgaben. Diese Zahlen schliessen weder das Defizit der Schweizerischen Bundesbahnen noch dasjenige der Versicherungskassen des eidgenössischen Personals in sich. Die Bilanz der Jahresrechnung 1943 ist sicherlich optimistisch, je nachdem ihre Aktiven Posten enthalten, die in Zukunft ernstliche Abschreibungen erfordern könnten. Es ist nicht am Platze, jetzt schon Massnahmen zu ergreifen, aber man wird unbedingt mit dieser Möglichkeit rechnen müssen, wenn an die definitive Ordnung des Bundeshaushaltes herangetreten wird. Der Bundesrat und besonders der Chef des Finanz- und Zolldepartementes werden eine heikle Aufgabe zu erfüllen haben, da die künftige Lösung nicht mehr auf Grund der erteilten Vollmachten durchgeführt werden kann, sondern durch Parlament und Volk zu ratifizieren ist.

Die mit der Überwachung des Finanzhaushaltes der Eidgenossenschaft betraute Finanzdelegation erachtet es als ihre Pflicht, zum Schlüsse noch hervorzuheben, dass die während des Berichtsjahres angebrachten Bemerkungen die hohen Verdienste der Eegierung in keiner Weise schmälern. Behörden und Verwaltung haben sich seit mehr als fünf Jahren unablässig für den Schutz des Landes und das Volkswohl eingesetzt. Das Gelingen ihrer grossen Aufgabe ist nicht zuletzt der Armee zu verdanken, die für Buhe und Sicherheit sorgte und uneigennützig und opferbereit an unsern Grenzen treue Wache hält.

Ihnen allen gebührt Dank und Anerkennung!

Bern, den 8. November 1944.

Im Namen der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte, Der abtretende Präsident: 6454

M. de Coulon, Ständerat.

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Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 30.

September 1944. (Vom 8. November 1944.)

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23.11.1944

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1379-1388

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