828 (Vom 23. September 1944.)
Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung und Korrektion des Urezzabaches bei Zuoz ein Bundesbeitrag bewilligt.
Laut einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Buenos Aires ist Herr Conrad Jenny, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Argentinien, Chile, Uruguay, und Paraguay, am 18. September 1944 gestorben.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Nachtrag- zum Verzeichnis *) der
Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Luzern.
2. Spar- und Darlehenskasse Malters-Schaehen, Malters.
Bern, den 28. September 1944.
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Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
*) Bbl. 1918, III, 494 ff.
Register der schweizerischen Seeschiffe.
Der Einschraubendampfer Henry Dnnant (ex El Oriente) der Stiftung für die Durchführung von Transporten im Interesse des Boten Kreuzes in Basel ist unter Nr. 14 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden.
Basel, den 26. September 1944.
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Eidgenössisches Schiffsregisteramt.
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Strafmandat.
Nr. 0944.
Huber Johann, geb. 1915, von Mägenwil (Aargau), Eeisender, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 3, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), begangen in Borschach, Winterthur, Flawil und Binningen anfangs Frühjahr/anfangs Sommer 1943 durch Entgegennahme von Textilcoupons ohne Abgabe der entsprechenden Ware mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 60 und zu den Kosten zu verurteilen.
Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten im Betrage von a. Spruchgebühr b. Kosten bis zur Überweisung
Fr.
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60.-- 24.90, bestehend aus 11.-- 13.90
Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».
Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem
830 Strafmandatverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.
Weinfelden, den 8. September 1944.
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Der Einseirichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: Dr. H. Seeger.
Strafmandat.
Nr. 144/A.
Grob Karl, geb. 29. Januar 1909, Heimatort: Bütschwil (St. Gallen), Mineur, Wohnort: unbestimmt, wird durch Überweisung des Generalsekretariatg des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeich neten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l und 2, sowie Art. 7, Abs. l, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Brunnen, Ernmetten und Schwyz, im Dezember 1942, durch Bezug und Abgabe von Speisefett ohne Eationierungsausweise, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 60 und zu den Kosten zu verurteilen.
Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende Strafe : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 60.--; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 17.65, bestehend aus: a. Spruchgebühr Fr. 11.--; b. Kosten bis zur Überweisung Fr. 6.65.
Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.
831
Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen, «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».
Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Richter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Recht zu, gegen die Bussenverfügung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.
Zürich, den 19. Mai 1944.
Der Einzelrichter der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: A. Wettach.
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Wettbewerb- und Stellenansschreibnngen, sowie Anzeigen.
Neue Ausgabe der Bundesverfassung.
Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Juli 1944 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlicher! Oberblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.
Der Preis des Heftes betragt 70 Rappen, zuzüglich 10 Rappen Porto ; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. --. 95.
Postcheckkonto III 520 38
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1944
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
20
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.09.1944
Date Data Seite
828-831
Page Pagina Ref. No
10 035 147
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