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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Dachdeckergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom

3. November 1944.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Metall- und TJhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherldärung der zwischen den genannten Verbänden am 15. September 1944 abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 23. November 1943/25. Februar/2. Oktober 1944 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulagen*) im schweizerischen Dachdeckergewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 15. September 1944 über die Erhöhung der Teuerungszulage im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Die Teuerungszulagen auf den im August 1939 ausbezahlten Stundenlöhnen im Dachdeckergewerbe betragen: a. Grundzulage von 47 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird; b. Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Stunde, die an verheiratete Arbeiter ausbezahlt wird; c. Kinderzulagse von 5 Rp. pro Stunde und Arbeiter, die an alle verheirateten oder verwitweten Arbeiter für Kinder unter 18 Jahren bezahlt wird.

*) Bbl. 1943, 1163; 1944, 134 und 1944, 839.

1265 Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte Dachdeckergewerbe der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 30. Juni 1945.

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Art. 3.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Dachdeckergewerbe am 5. Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage wird, soweit dessen Bestimmungen nicht durch den vorliegenden Beschluss ersetzt sind, bis zum SO. Juni 1945 verlängert.

Bern, den 3. November 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Pilet-Golaz.

5445

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Dachdeckergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 3. November 1944.)

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1944

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23

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09.11.1944

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1264-1265

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