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Bundesblatt 96. Jahrgang.

Bern, den 31. August 1944.

Band I.

Erscheint in der Hegel alle 14 Tage. Preis HO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellangsgebähr.

EinrilcJimngsgeliühr; 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an

Stämpfli £ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

(Vom 30, August 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft einen Beschlussesentwurf über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung vorzulegen.

I.

Jetzige gesetzliche Regelung der Baudesbeiträge an die Zentrale für Handelsförderung.

Am 31. März 1927 ist folgender Bundesbeschluss b e t r e f f e n d Subventionierung einer Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung gefasst worden: Art. 1. Der Bund unterstützt die durch Vereinigung der Schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen und des Schweizerischen Nachweisbureaus für Bezug und Absatz von Waren in Zürich mit dem Schweizerischen Industriebureau in Lausanne zu gründende « Schweizerische Zentrale für Handelsforderung in Zürich und Lausanne» durch eine jährliche Subvention von 150 000 Franken.

Der Bund gewährt eine weitere veränderliche Subvention, die den anderweitig an die Zentrale geleisteten Beiträgen gleichkommt, jedoch die Summe von 50 000 Franken nicht übersteigen darf.

Für die Beteiligung der Zentrale an in- und ausländischen Messen wird im Voranschlag ein besonderer Beitrag eingesetzt.

Art. 2. Zweck, Aufgaben und Organisation der Schweizerischen Zentrale für Handelsforderung sind in einem Organisationsreglement festzusetzen, das dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist.

In der Aufsichtskommission soll der Bund durch vom Bundesrat zu bezeichnende Delegierte vertreten sein.

Die Zentrale wird, soweit tunlich, mit schweizerischen gemeinnützigen Vereinigungen und Einrichtungen auf dem Gebiete der Handelsförderung in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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734 Art. 3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses und mit der Ausrichtung der Subventionen beauftragt. Er wird die nähern Bedingungen festsetzen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschluss vom 9. April 1908 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen aufgehoben.

Art. 4. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Nach Ablauf der Eeferendumsfrist ist dieser Beschluss rückwirkend auf 1. Juli 1927 in Kraft gesetzt worden.

II.

Ordentliche und ausserordentliche Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung von 1927 bis 1944.

Der vorstehend wiedergegebene Bundesbeschluss ist in bezug auf die Höhe der jährlichen Beiträge des Bundes an die Zentrale für Handelsförderung -- hiernach Zentrale genannt -- längst überholt worden.

In erster Linie ist zu erwähnen, dass seit 1928 die veränderliche Subvention von 50 000 Franken stets ausgerichtet werden musste, da dafür die Voraussetzungen -- anderweit an die Zentrale geleistete Beiträge im gleichen Betrage -- immer erfüllt waren.

Darüber hinaus beanspruchte die Beteiligung der Zentrale an ausländischen Messen steigende Beiträge aus Bundesmitteln.

Seit 1982 erhielt die Zentrale ausserdem jährlich einen ausserordentlichen Bundesbeitrag für ihre besondere Mithilfe auf dem Gebiete des Kompensationsverkehrs mit gewissen Ländern.

Schliesslich wurden seit dem Jahre 1937 gemäss dem Willen des Parlaments, die Ausfuhr als vorzüglichstes Mittel der Arbeitsbeschaffung nach Kräften zu fördern, der Zentrale sehr namhafte Sonderbeiträge für die Werbetätigkeit und die Schaffung von Handelsagenturen im Auslande zur Verfügung gestellt, die sich zuerst auf jährlich 500 000 Pranken beliefen, in den letzten Jahren aber bis auf l 500 000 Pranken stiegen.

Nicht inbegriffen in den vorstehend genannten Zahlen sind die ausserordentlichen Auslagen der Eidgenossenschaft für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Ausstellungen im Auslande, die wohl von der Zentrale organisiert und durchgeführt worden sind, wofür aber jeweilen vom Parlament besondere Kredite verlangt und bewilligt wurden.

Insgesamt belaufen sich die Mittel, die der Bund auf den geschilderten verschiedenen Wegen der Zentrale für die Durchführung ihrer Aufgaben -- Beteiligung an ausländischen internationalen Ausstellungen ausgenommen -- zur Verfügung stellte, im Jahre 1943 auf l 771 000 Franken. Die Beiträge des laufenden Jahres werden ungefähr die gleiche Höhe erreichen.

Der Exportförderungskredit des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 über den weitern Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, aus dem in den letzten Jahren die Beiträge von l 500 000 Franken

735 an die Zentrale bestritten wurden, geht zur Neige. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein neuer Kredit ohne genaue Zweckbestimmung beschlossen werden soll oder ob es nicht an der Zeit wäre, mit dem System der Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung aus verschiedenen Quellen zu brechen und diese Beiträge in einen einzigen, gesetzlich verankerten Beitrag zu verschmelzen. Wir neigen zur zweiten Lösung, und zwar aus folgenden Gründen: Bis zum Jahre 1936 hielten sich die Bundesbeiträge ungefähr im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 81. März 1927. Wenn seither diese Beiträge bedeutend zugenommen haben, so ist dies vor allem dem Umstände zuzuschreiben, dass die Zentrale im Einvernehmen mit den Bundesbehörden ein neues Tätigkeitsgebiet aufnahm: Die Schaffung von Handelsagenturen als Ergänzung der amtlichen schweizerischen Vertretungen im Auslande (Gesandtschaften und Konsulate), und dass gleichzeitig auch die allgemeine Werbung stark ausgebaut wurde. Obwohl man schon vor dem ersten Weltkriege einen ersten, bescheidenen Anlauf zur Gründung solcher Agenturen gemacht hatte, so mahnten doch gerade die damaligen Erfahrungen zum vorsichtigen Vorgehen. Deshalb wurde beschlossen, erstens etappenweise vorzugehen und zweitens die Errichtung der Handelsagenturen als einen Versuch zu betrachten. Unter diesen Umständen war es gegeben, die Handelsagenturen und die damit Hand in Hand gehende vermehrte allgemeine wirtschaftliche Werbetätigkeit der Zentrale aus den bereits erwähnten ausserordentlichen Krediten für Exportförderung und Arbeitsbeschaffung zu finanzieren, statt die Auslagen durch eine Erhöhung der ordentlichen Bundessubvention an die Zentrale zu decken.

Seit der Gründung der ersten Handelsagenturen der Zentrale sind nun aber bereits rund sieben Jahre verflossen, und es ist deshalb möglich, sich wenigstens ein gewisses Bild davon zu machen, was sie leisten und leisten können, wo sie einzusetzen sind und ob sie beibehalten werden sollen. Wenn auch die Tätigkeit verschiedener Agenturen durch den neuen Weltkrieg sehr eingeschränkt oder sogar ganz lahmgelegt wurde, so darf man doch sagen, dass sie sich im allgemeinen als eine sehr nützliche Ergänzung unserer Gesandtschaften und Konsulate erwiesen haben und dass es angezeigt ist, diese Ergänzung der amtlichen Vertretungen
unseres Landes im Auslande beizubehalten und in einem gewissen Ausmasse sogar noch auszubauen. Ebenso wird die Schweiz nach dem Kriege weniger als je auf die allgemeine Werbung verzichten können, die die Zentrale im Laufe der Jahre in glücklicher Weise ausgebaut hat. Wir werden auf diese beiden Tätigkeitsgebiete der Zentrale in einem spätem Abschnitt noch etwas ausführlicher zurückkommen. Nachdem feststeht, dass das System der Handelsagenturen bis auf weiteres beibehalten werden soll und dass auch mit der allgemeinen wirtschaftlichen Werbung fortgefahren werden muss, erscheint es als zweckmässig, vom bisherigen Verfahren der Finanzierung aus ausserordentlichen Krediten abzugehen und die ordentliche Bundessubvention an die Zentrale für Handelsförderung auf denjenigen Betrag zu erhöhen, der ihrem voraussichtlichen Bedarf der nächsten Jahre an Bundesmitteln entspricht.

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III.

Finanzierung der Tätigkeit der Zentrale für Handelsförderung in den letzten Jahren.

Aus den vorstehenden Angaben ist ersichtlich, dass der Bund in den letzten Jahren ausser der jährlichen Subvention von 200 000 Franken gemäss Bundesbeschluss vom 81. März 1927 der Handelszentrale neben einigen weitern Beiträgen geringern Umfanges Jahr für Jahr noch l 500 000 Franken aus den Krediten für Arbeitsbeschaffung zur Verfügung stellte, die allerdings wegen der Schrumpfung der Tätigkeit einzelner Handelsagenturen infolge des Krieges nicht immer voll aufgebraucht wurden. Ohne Berücksichtigung der besondern Kredite für die Beteiligung an internationalen Ausstellungen -- die letzte grosse Beteiligung dieser Art war diejenige an der Weltausstellung in New York, die über 2 Millionen Franken kostete --, aber unter Fànschluss der Subventionen für die Messebeteiligungen und der Veranstaltung schweizerischer Sonderschauen im Auslande, beliefen sich die tatsächlichen Bundesbeiträge an die Zentrale und ihre Auslagen in den letzten sieben Jahren auf folgende Gesamtbeträge : Bundesbeiträge (ohne Beteiligungen an internationalen Ausstellungen)

1938 1939 1940 1941 1942 1943 (Budget) 1944 »

Fr.

» » » »> » »

Gesamtausgaben der Zentrale (ohne Beteiligungen an internationalen Ausstellungen)

819 811 1683385 1392687 l 647 347 1771000 1771000 1771000

Fr.

» » » » » »

l 111025 1833998 2113532 2 307 350 2323132 2 260 000 2264000

Im Jahre 1942 -- für das die endgültig genehmigten Eechnungen vorliegen -- wurden die Auslagen der Zentrale durch folgende Leistungen gedeckt : Bundesbeiträge Beiträge der Industrie Beiträge von Kantonen und Gemeinden .

Verschiedene Einnahmen Defizit

Fr. l 771 000 » 410 000 » 35 000 » 36 000 » 71000

Wenn auch die Zentrale als privater Verein konstituiert ist, so werden doch die Kosten ihrer Tätigkeit in weit überwiegendem Masse durch den Bund getragen. Dies wird auch in der Zukunft nicht anders sein können, weil jene Tätigkeit weitgehend eine solche ist, die beim Fehlen der Zentrale von staatlichen Stellen ausgeübt werden müsste und die in den meisten andern Ländern tatsächlich auch von Organen des Staates besorgt wird.

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IV.

Tätigkeitsgebiet der Zentrale für Handelsförderung.

Bevor wir unsere Anträge für die künftige Subventionierung der Zentrale formulieren, möchten wir mit einigen Angaben über ihr Tätigkeitsgebiet die Eolle darlegen, die sie in der schweizerischen Exportförderung spielt.

Wie die Gebilde, aus denen sie im Jahre 1927 hervorgegangen ist -- das Schweizerische Nachweisbureau für Bezug und Absatz von Waren in Zürich und das Bureau industriel suisse in Lausanne --, ist die Zentrale für Handelsförderung eine Institution, die die Arbeit der privaten Vertretungen durch generelle Aktionen unterstützt und in Zusammenarbeit mit unsern Gesandtschaften und Konsulaten die Tätigkeit der Verkäufer schweizerischer Erzeugnisse durch zahlreiche Schritte in einzelnen Fällen, durch Auskünfte, Untersuchungen und Vermittlungen fördert. Die Zentrale kann und darf weder die Aufgaben der amtlichen schweizerischen Vertretungen im Auslande übernehmen noch die Initiative der privaten Unternehmen ersetzen. Aus dieser Beschränkung ergibt sich ihr Tätigkeitsbereich, der kurz wie folgt umschrieben werden kann: Förderung des Warenaustausches zwischen der Schweiz und dem Auslande, insbesondere des Absatzes der schweizerischen Warenerzeugung, durch: Dokumentation über die schweizerischen Erzeugnisse, die sich zur Ausfuhr eignen; Ausgabe eines Handbuches der schweizerischen Produktion; Marktuntersuchungen und Berichte über Geschäftsmöglichkeiten in Europa und Übersee ; Vermittlung von Vertretern im Auslande ; allgemeine Werbung für die Schweizerwaren im allgemeinen und diejenigen einzelner Zweige im besondern durch die Organisation der Beteiligungen an Ausstellungen und Messen und die Veranstaltung von Sonderschauen im Auslande, die Herausgabe von Zeitschriften, andern Werbedrucksachen und Filmen, die Veranstaltung von Vorträgen usw. ; Aktionen zur bessern Durchdringung neuer oder wenig bearbeiteter Absatzmärkte usw.

Zur Erfüllung dieser umfangreichen Aufgaben verfügt die Zentrale in der Schweiz über zwei gut ausgebaute Bureaus, nämlich ihre Sitze in Zürich nnd Lausanne. Schon im Jahre 1927 haben diese beiden Bureaus eine gewisse Arbeitsteilung durchgeführt, so dass zum Beispiel die allgemeine Werbung durch Wort, Schrift und Film, die Herausgabe der für das Inland bestimmten Wochenschrift «Wirtschaftliche Mitteilungen» und die Schaffung
einer umfassenden Dokumentation über die einzelnen Länder vom Lausanner Sitz der Zentrale betreut werden, während sich der Zürcher Sitz vornehmlich der Organisation der Beteiligungen an den Ausstellungen und Messen, der Vermittlung von Vertretern und der Herausgabe des Handbuches der schweizerischen Produktion widmet. Die in den letzten Jahren gegründeten Handelsagenturen unterstehen teils dem Lausanner, teils dem Zürcher Sitz der Zentrale.

Als Informationsquellen im Ausland kann die Zentrale in erster Linie unsere Gesandtschaften und Konsulate benutzen. Wo schweizerische Handels-

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kammern bestehen, pflegt die Zentrale mit ihnen eine möglichst weitgehende Zusammenarbeit, die beiden Teilen zum Vorteil gereicht. Dasselbe gilt für andere Organisationen von in Handel und Industrie tätigen Angehörigen der sogenannten vierten Schweiz. Ausserdem sucht die Handelszentrale immer mehr an Orten, wo weder Handelskammern noch andere ähnliche Organisationen bestehen, auch einzelne wirtschaftlich tätige Landsleute zur Förderung des Warenaustausches mit der Schweiz heranzuziehen. Daneben besitzt die Zentrale, wie bereits erwähnt, seit 1937 auch eigene Vertretungen im Auslande in den sogenannten Handelsagenturen, von denen bis jetzt 17 gegründet worden sind (gegenwärtiger Stand: 15 Agenturen).

Da abgesehen von der sehr beachtlichen Ausdehnung der allgemeinen Werbung die stetig steigenden Mittel, die der Bund seit 1936 der Handelszentrale aus besondern Krediten zur Verfügung stellt, in erster Linie für die Errichtung von Handelsagenturen eingesetzt worden sind, rechtfertigt es sich, etwas näher auf diese Organe unserer Ausfuhrförderung einzutreten. Die Handelsagenturen sind eine typisch schweizerische Schöpfung, die sich den besondern Bedürfnissen unseres im Verhältnis zu seiner Grosse und Bevölkerungszahl so stark exportbedürftigen Landes anpasst. Es ist schon an anderer Stelle darauf hingewiesen worden, dass die Handelsagenturen der Zentrale für Handelsförderung eine Ergänzung der amtlichen Auslandsvertretungen unseres Landes bilden. Sie sind deshalb in erster Linie dort einzusetzen, wo eine amtliche Vertretung noch nicht besteht oder es sich bisher nicht gelohnt hatte, eine solche Vertretung derart auszubauen, dass sie sich in wirklich befriedigender Weise der Beibehaltung und Ausdehnung unseres Exportes hätte widmen können.

Diese Begel lässt aber Ausnahmen zu. Da nämlich die Handelsagenturen vornehmlich Obliegenheiten übernehmen, die von amtlichen Vertretungen oft nur schwer oder überhaupt nicht erfüllt werden können, ist sehr wohl denkbar, dass auch in Gebieten, in denen die Schweiz eine gute amtliche Vertretung aufrecht erhalten kann, eine Agentur der Zentrale unserer Gesandtschaft oder dem Konsulat zur Seite steht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn in einem Lande unsere amtlichen Vertretungen vor allem die Belange unserer dort wohnenden Mitbürger wahrzunehmen haben und in
ihrem Gesandtschaftsoder Konsularkreis die schweizerischen Ausfuhrinteressen, die von den amtlichen Vertretungen betreut werden können, nicht derart sind, dass sich ein Ausbau jeder einzelnen Vertretung in wirtschaftlicher Hinsicht lohnen würde.

In solchen Fällen bietet die Handelsagentur den unschätzbaren Vorteil, dass sie im Gegensatz zur amtlichen Vertretung die Grenzen überspringen kann.

Als typisches Beispiel dieser Art sei die Handelsagentur in Havanna erwähnt, deren Wirkungskreis alle Antillen und ausserdem ganz Mittelamerika umfasst.

Auch in Afrika und im Nahen Osten bestehen bereits verschiedene Agenturen, die je mehrere Länder bearbeiten. Wie die Institution der Handelsagenturen gewissermassen immer noch ein Versuch ist -- ein Versuch, der allerdings in die dauernde Beibehaltung der Agenturen ausmünden dürfte --, so ist auch die Form keineswegs ein für allemal starr festgelegt. Es sei beispielsweise

739 auf folgende Varianten aufmerksam gemacht: Wo bereits eine schweizerische Handelskammer vorhanden ist oder eine solche neu gegründet werden soll und doch eine Vertretung der Handelszentrale als nützlich oder notwendig betrachtet wird, verzichtet diese auf die Errichtung einer eigenen Agentur und stellt dafür der Kammer den Sekretär auf eigene Kosten zur Verfugung. Oder wo sich die Schaffung einer besondern Agentur kaum lohnen würde, gibt die Zentrale der amtlichen Vertretung mit der Zustimmung der Bundesbehörden einen eigenen Beamten bei, der -- obwohl formell der Gesandtschaft oder dem Konsulat unterstellt -- nach den Bichtlinien der Zentrale für Handelsforderung die von dieser betreuten besondern Tätigkeitsgebiete beackert. Die Handelsagenturen und ihre Varianten bilden aber nicht nur eine Ergänzung der amtlichen Auslandsvertretungen unseres Landes, sondern ebensosehr eine solche der privaten Vertretungen unserer Exporteure. Auch in dieser Hinsicht ist aber ihr Tätigkeitsbereich begrenzt. Es kann keine Eede davon sein, dass die Vertretung der Handelszentrale diejenige der Exportfirma ersetzen könnte.

Es genügt, an die unendliche Vielgestaltigkeit unserer Warenerzeugung zu denken, um sich bewusst zu sein, dass keine noch so vorzüglich ausgebaute und mit technischem Personal versehene allgemein-schweizerische Agentur in der Lage sein könnte, an die Stelle der persönlichen Werbung und Acquisitionstätigkeit aller fachkundigen Vertreter unserer Exportbranchen zu treten.

Nach wie vor muss also, wer exportieren will, darnach trachten, sich eine eigene fachkundige Vertretung zu schaffen. Aufgabe der Handelsagentur wird es aber sein, die schweizerischen Exporteure, die in einem Lande noch nicht vertreten sind, auf bestehende Absatzmöglichkeiten aufmerksam zu machen und für sie gegebenenfalls geeignete Vertreter zu suchen, diese Vertreter auf Wunsch einer Firma zu unterstützen und allenfalls auch in gewisser Hinsicht im Auge zu behalten, das Interesse für noch unbekannte schweizerische Waren zu wecken und dieses Interesse wachzuhalten, den Exporteuren und ihren Vertretern mit Eat und Tat zur Seite zu stehen, wenn Schwierigkeiten auftauchen, die nicht wohl durch die amtliche Vertretung unseres Landes behoben werden können, in Verbindung mit den schweizerischen Sitzen der Zentrale KollektivVertretungen
mehrerer Firmen oder ganzer Branchen anzuregen und zu schaffen usw. Dazu kommen in anormalen Zeiten, wie wir sie durchleben, und wie sie vielleicht, wenn auch mit Änderungen, noch Jahre nach dem Kriege andauern werden, eine Eeihe mehr oder weniger wichtiger Dienste hinzu, die es als verständlich erscheinen lassen, dass selbst grosse und grösste Exportunternehmen unseres Landes die Beibehaltung bestehender oder die Errichtung neuer Agenturen begrüssen und oft sogar verlangen. Gerade solche Firmen wissen es beispielsweise meistens sehr zu schätzen, dass sie auf dem Wege über den Handelsagenten, der öfters für längere Zeit in die Heimat kommt, den lebendigen Kontakt mit andern Ländern aufrechterhalten können, der wegen der Entfernung dieser Länder oder der durch die Ereignisse bedingten Erschwerung der Beise der eigenen leitenden Persönlichkeiten oder Vertreter verloren zu gehen droht oder allzu lückenhaft ist. Ein grosser Vorteil der Han-

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delsagenturen ist schliesslich, dass ihre Leiter und Angestellten auf privatrechtlicher Grundlage angestellt werden können und dass der Abbau oder die Aufhebung einer Agentur, die die in sie gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann, weit leichter vorgenommen werden kann als die Wiederaufhebung einer amtlichen Vertretung. So ist, auch nüchtern betrachtet, die nicht amtliche Handelsagentur eine Form der schweizerischen Ausfuhrförderung, die neben den unentbehrlichen amtlichen Vertretungen unseres Landes und den nicht minder unentbehrlichen privaten Vertretungen der Exporteure ihre Daseinsberechtigung hat und wertvolle Dienste leisten kann.

Wertvoll ist aber sicherlich auch die allgemeine Werbung, die nicht nur in schweizerischen Sonderschauen im Auslande und durch die Beteiligung an ausländischen Ausstellungen und Messen, sondern von Monat zu Monat, von Woche zu Woche und Tag für Tag durch die Veröffentlichungen der Zentrale, die Herstellung und Vorführung von Filmen, die Veranstaltung von Vorträgen usw. geleistet wird. Kann auch der Nutzen einer solchen Werbung nicht nach Franken und Eappen nachgewiesen werden, so unterliegt es keinem Zweifel, dass nicht nur an Ausstellungen und Messen, sondern auch durch die andern erwähnten Mittel der Werbung eine Exportförderung betrieben wird, die sich lohnt und für die auch Bundesgelder wohl angebracht sind, weil meistens die Aufbringung der dadurch bedingten Auslagen die Kräfte der einzelnen Exporteure übersteigen würde.

Wir möchten über die Tätigkeit der Handelszentrale nicht länger werden und glauben, auf weitere Einzelheiten in dieser Botschaft um so eher verzichten zu dürfen, als die Zentrale als Beilage zu ihrem Jahresbericht 1942 einen Sonderbericht «15 Jahre Handelsförderung» herausgegeben hat, der alles Wissenswerte über ihre Organisation, ihr Wirken seit der Gründung im Jahre 1927 und ihr Tätigkeitsfeld enthält.

Im übrigen bildet die Vorlage nur ein Teilstùck des umfassenderen Problems unserer wirtschaftlichen Werbung und Vertretung im Ausland nach dem Kriege. Der Bundesrat widmet dieser Frage, insbesondere auch was den Ausbau der diplomatischen und konsularischen Vertretungen anbetrifft, alle Aufmerksamkeit und wird Ihnen zu gegebener Zeit Bericht und Antrag unterbreiten.

V.

Künftige Subventionierung der Zentrale für
Handelsförderung.

Im Abschnitt I ist die jetzige, aus dem Gründungsjahre 1927 stammende gesetzliche Begelung der Bundesbeiträge an die Zentrale vollinhaltlich wiedergegeben worden, während im Abschnitt II die Gründe dargelegt sind, aus denen uns die Neuordnung dieser Subventionierung als zweckmässig und zeitgemäss erscheint. Abschnitt III gibt eine Übersicht, über die Entwicklung und Höhe der jährlichen Bundesbeiträge und die Gesamtausgaben der Zentrale (ohne die Beteiligungen an internationalen Ausstellungen, für die von der Bundesversammlung besondere Kredite bewilligt worden sind). Es ist aus dieser Zusammenstellung unter anderem ersichtlich, dass die Bundesbeiträge für das

741 letzte Eechnungsjahr 1942 l 771 000 Franken erreichten und im gleichen Jahre die Auslagen der Zentrale sich auf 2 323 132 Franken beliefen. Für die Jahre 1943 und 1944 rechneten die Voranschläge der Handelszentrale mit Gesamtauslagen im Betrage von je rund 2 260 000 Franken, von denen rund l 800 000 Franken durch den Bund zu tragen wären.

Auf Grund der vorläufigen Bechnungsergebnisse für 1943 und der Erfahrungen der ersten Monate von 1944 stellte die Zentrale für das Jahr 1945 einen Voranschlag auf, nach dem sich die Ausgaben auf 3 450 000 Franken belaufen würden. Von diesen Ausgaben wären 180 000 Franken durch Mitgliederbeiträge aufzubringen -- diese Beiträge sind kürzlich gemäss einer vom Bundesrat genehmigten Statutenänderung erhöht worden ---, 295 000 Franken sind als Einnahmen aus Veröffentlichungen vorgesehen, auf 400 000 Franken werden die Beiträge der Aussteller an die Kosten der Beteiligung an Ausstellungen und Messen veranschlagt und 75 000 Franken werden aus verschiedenen bescheidenen Quellen erwartet, so dass zum Ausgleich des Budgets ein Beitrag des Bundes von 2 500 000 Franken notwendig wäre.

Von den Ausgaben des kommenden Jahres in der Höhe von 3 450 000 Franken entfallen nach dem Voranschlag l 320 000 Franken auf die Kosten der eigenen wirtschaftlichen Vertretungen im Auslande (Handelsagenturen, Korrespondenten usw.), 830 000 Franken auf die Aufwendungen der Sitze in Zürich und Lausanne, 600 000 Franken auf die Auslagen für Werbemassnahmen und 700 000 Franken auf die Beteiligung an Ausstellungen und Messen (wovon 400 000 Franken durch die Aussteller zu tragen wären).

An der beträchtlichen Erhöhung der Zahlen des Voranschlages 1945 gegenüber den Voranschlägen der beiden Vorjahre -- 3 450 000 Franken statt rund 2 260 000 Franken -- sind folgende Posten beteiligt : Mehrauslagen rund

Aufwendungen für die wirtschaftlichen Vertretungen im Auslande Fr. 530 000 Schweizerische Ausstellungen im Auslande und Beteiligung an ausländischen Messen (Mehreinnahmen gegenüber Budget 1944 : 325 000 Franken) » 500 000 Organisation im Inland (Sitze in Zürich und Lausanne) . . . » 140 000 Werbung zugunsten der schweizerischen Ausfuhr » 20 000 Die Mehrauslagen für die wirtschaftlichen Vertretungen der Zentrale im Ausland ergeben sich vor allem aus der Annahme, dass Agenturen, die zur Zeit infolge des Krieges stillgelegt oder star k abgebaut wurden, wieder voll in Betrieb gesetzt werden können (280 000 Franken), aus der Neuerrichtung einiger neuer wirtschaftlicher Vertretungen (165 000 Franken) und einer Beserve für den Ausbau weiterer Vertretungen (85 000 Franken).

Als Bechnungsgrundlage der Mehrkosten für Ausstellungen und Messen sind die Erfahrungen aus dem Jahre 1944 zugrunde gelegt und die bereits für 1945 studierten Projekte gewählt worden, die im gegenwärtigen Zeitpunkt durchführbar wären und für die restlos ein bedeutendes Ausstellerinteresse vorhanden ist. Unter Berücksichtigung der budgetierten Beiträge der Aus-

742 steller selbst würden übrigens unter diesem Titel die Bein-Mehrauslagen der Zentrale für 1945 gegenüber 1944 nur 175 000 Franken betragen.

Die Erhöhung der Kosten der Sitze in Lausanne und Zürich sind nicht nur einer vorsichtigen Anpassung der Gehälter an die Teuerung, sondern ausserdem auch einem Ausbau der Dienste zuzuschreiben, der sich aus dem Ausbau der eigenen Vertretungen im Auslande und der Organisation neuer Ausstellungen oder vergrösserter Beteiligungen an ausländischen Messen ergibt.

Die gesamten Mehrauslagen von 1190 000 Franken (denen übrigens auch wesentliche Mehreinnahmen aus Beiträgen der Industrie gegenüberstehen) sind im Lichte der Überlegung zu betrachten, dass es sich um den Übergang vom Kriegs- auf das Friedensprogramm handelt. Der Krieg hat manche Dienste der Handelszentrale in ihrer Auswirkung gehemmt, die Nachkriegszeit wird sie nicht nur wieder aufleben lassen, sondern noch weitere, erhöhte Anstrengungen verlangen, als dies vor dem Kriege notwendig war.

Der Vorstand der Zentrale für Handelsförderung hat den Voranschlag in mehreren Sitzungen sehr eingehend geprüft und insbesondere auch erwogen, ob nicht dieser oder jener Posten herabgesetzt werden könnte, um dementsprechend auch die neuen Anforderungen an die Bundeskasse -- rund 700 000 Franken -- in einem bescheideneren Bahmen halten zu können. Er ist aber zum Ergebnis gelangt, dass durch die Vornahme von Abstrichen der schweizerischen Exportförderung ein schlechter Dienst erwiesen würde, dass für die nächsten Jahre eher eine Vermehrung als eine Verminderung der Kosten eintreten werde und dass deshalb der Bund nicht nur um die Gewährung einer jährlichen Subvention von 2 500 000 Franken angegangen werden müsse, sondern dass durch den neuen Bundesbeschluss über die Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung auch die Grundlage für eine Anpassung der Subvention an ausgewiesene vermehrte Bedürfnisse in der Zukunft geschaffen werden sollte.

Auch unserseits haben wir die Anträge der Zentrale in jeder Bichtung geprüft, und wir sind dabei ebenfalls zum Schlüsse gelangt, dass es ein Sparen am falschen Orte wäre, wenn man bei der Festsetzung des im Vergleich zur Bedeutung der Ausfuhr für die Arbeitsbeschaffung immerhin auch nach dem neuen Vorschlag noch recht bescheiden bleibenden Beitrags des Bundes an die Handelszentrale
knausern wollte. Die Tatsache, dass im Voranschlag 1945 gegenüber demjenigen des Vorjahres eine Erhöhung der Auslagen für die allgemeine Werbung von nur drei Prozent vorgesehen ist und dass sich die Absichten hinsichtlich der Vermehrung der Handelsagenturen in einem minimalen Bahmen halten, geigt übrigens, dass an eine irgendwie ins Gewicht fallende Verringerung des gegenüber bisher zusätzlichen Bundesbeitrages kaum gedacht werden könnte. Es ist zudem nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass eine Einsparung bei den Handelsagenturen eine entsprechende oder noch stärkere Erhöhung der Kosten für die amtlichen Vertretungen zur Folge haben würde, ohne dass dabei mit Sicherheit der Wirkungsgrad der Handelsagenturen erreicht werden könnte. Es sei in diesem Zusammenhang auch

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darauf hingewiesen, dass im Zwischenbericht des Bundesrates vom 20. Mai 1944 über die vorbereitenden Massnahmen der Arbeitsbeschaffung ebenfalls die Notwendigkeit, ja Selbstverständlichkeit der weitern Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung durch den Bund betont worden ist.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Budget des Jahres 1945 heute die einzig mögliche konkrete Grundlage ist, auf der sich der Geldbedarf der Handelszentrale in den kommenden Jahren errechnen lässt. Jener Voranschlag trägt zwar den zu erwartenden Entwicklungen in einem gewissen Umfange Eechnung, nimmt aber keineswegs alle Möglichkeiten vorweg, die sich für die Tätigkeit der Zentrale in der Nachkriegszeit bieten können. So ist zum Beispiel die intensive Bearbeitung der östlichen Absatzmärkte von Europa bis in den Fernen Osten wohl noch kaum voll berücksichtigt, und auch die westliche Erdhalbkugel birgt Entwicklungsmöglichkeiten, denen noch keineswegs erschöpfend Eechnung getragen ist. Ferner enthalten die Eubriken Werbemassnahmen und Ausstellungen keine ausserordentlichen Aufwendungen, wie sie vielleicht durch besondere Werbeaktionen oder durch die Beteiligung an grossen internationalen Ausstellungen nötig werden könnten. Selbst für die nächsten Jahre kann deshalb der für 1945 errechnete Geldbedarf nicht als obere Grenze betrachtet werden, auch wenn man hoffen mag, dass immer wieder gewisse Einsparungen auf einzelnen Posten, sei es infolge Wegfalls ihrer Dringlichkeit, sei es infolge Eückgangs der Teuerung, möglich sein werden.

Die vorstehenden Darlegungen und Überlegungen ergeben, dass die Festsetzung eines ständigen festen Bundesbeitrages von 2,5 Millionen Franken für eine Eeihe von Jahren als untere Grenzziehung betrachtet werden muss und dass unbedingt ein Ventil eingebaut werden sollte, das den Bundesrat in die Lage versetzt, Ihnen ohne besondere Botschaft, auf dem Wege des jährlichen Voranschlages, eine Erhöhung der Beiträge nach dem sich geltend machenden Bedürfnis zu beantragen.

Der im Abschnitt I wiedergegebene Bundesbeschluss betreffend Subventionierung einer Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung vom 31. März 1927 kann und soll unseres Erachtens beibehalten werden. Es wird genügen, ihn den veränderten Bedürfnissen dadurch anzupassen, dass sein Art. l durch folgende neue Fassung ersetzt wird:
Art. 1. Der Bund unterstützt die « Schweizerische Zentrale für Handelsförderung» in Zürich und Lausanne durch eine jährliche Subvention von 2 500 000 Franken.

Für zusätzliche Werbemassnahmen und grössere schweizerische Ausstellungen im Auslande sowie für den weitern Ausbau der eigenen Auslandsvertretungen der Zentrale für Handelsförderung werden nach Bedarf in den Voranschlag besondere zusätzliche Beiträge eingesetzt.

Nachdem der Bundesbeschluss vom 31. März 1927 dem Eeferendum unterstellt war, wird es auch mit der nicht unwesentlichen Abänderung so zu halten sein (Art. 2 des Entwurfes).

Wir empfehlen Ihnen, dem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80. August 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Stampili.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 80. August 1944, beschliesst:

Art. 1.

Art. l des Bundesbeschlusses vom 31. März 1927 betreffend Subventionierung einer Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: Art.l. Der Bund unterstützt die «Schweizerische Zentrale für Handelsforderung» in Zürich und Lausanne durch eine jahrliche Subvention von 2 500 000 Pranken.

Für zusätzliche Werbemassnahmen und gróssere schweizerische Ausstellungen im Auslande sowie für den weitern Ausbau der eigenen Auslandsvertretungen der Zentrale für Handelsförderung werden nach Bedarf in den Voranschlag besondere zusätzliche Beiträge eingesetzt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze and Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung. (Vom 30. August 1944.)

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