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Bundesratslbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Schlosser- und Eisenbaugewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 23. November 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten, des Verbandes schweizerischer Rolladenfabriken, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden am 27. September 1944 abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 5. Oktober 1943, 15. März/19. Juli 1944 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulagen *) im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2 und "20, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 27. September 1944 über die Erhöhung der Teuerungszulagen im Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Die Teuerungszulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden auf insgesamt 54 Rp, pro Arbeiter und Arbeitsstunde erhöht.

Diese Gesamtzulage von 54 Rp. verteilt sich folgendermassen. : a. in eine Grundzulage von 47 Rp. pro Arbeitsstunde, die an jeden Arbeiter durch den Betriebsinhaber direkt auszubezahlen ist; 6. in eine Haushaltungszulage von 2 Rp. und in eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Arbeitsstunde, die durch den Betriebsinhaber in die Ausgleichskasse für Familienzulagen einzubezahlen bzw. mit derselben zu verrechnen sind.

*) Bbl. 1943, 941; 1944, 254; 1944, 649.

1483 1 Jeder einen eigenen Haushalt führende verheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeiter hat ein Anspruchsrecht auf eine Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Arbeitsstunde.

' Die Kinderzulage beträgt wie bis anhin 5 Rp. pro Arbeitsstunde für jedes Kind unter 18 Jahren.

Die Familienausgleichskasse ist verantwortlich für die richtige Auszahlung der Haushaltungs- und Kinderzulagen. Ihr steht das Recht zur Überwachung und Kontrolle der direkten Zulagenausrichtung durch den Arbeitgeber zu sowie zur Ausfällung von Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 50 im Einzelfalle und das Recht zur selbständigen Veranlagung säumiger, der Familienausgleichskasse unterstellter Firmen.

Ait. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Schlosser- und Eisenbaugewerbe sowie auf die Bolladenfabrikation der gesamten Schweiz.

2 Ausgenommen sind: a. Betriebe ausserhalb des eigentlichen Schlosser- und Eisenbaugewerbes und gemischte Betriebe, die nur nebenbei Schlosserarbeiten ausführen; &. industrielle Konstruktionswerkstätten, welche die Teuerungs- und Kinderzulagen bereits nach den Normen des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller ausrichten; c. die Jalousieladen- (Klappladen-)Fabrikation.

3 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 'zum 30. Juni 1945.

Bern, den 23. November 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Pilet-Golaz.

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Der Bundeskanzler:

leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Schlosserund Eisenbaugewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 23. November 1944.)

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1944

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07.12.1944

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1482-1483

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