195 Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft der Türkei ist in Zürich ein Berufskonsulat dieses Landes errichtet worden. Der Bundesrat hat dem zum türkischen Berufskonsul in Zürich, mit Amtsbefugnis über die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh. und I.-Bh., StGallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ernannten Herrn Eesat Hakki Karabuda das Exequatur erteilt.

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Paul A. Bauer, schweizerischen Konsuls in Valparaiso (Chile), wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 31. März 1944 entsprochen.

Als II. Sektionschef bei der Telegraphen- und Telephonabteilung der Generaldirektion PTT wird gewählt : Herr Ernst Wehren, von Saanen, bisher technischer Inspektor.

5034

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Règlement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Gerberlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Das eidgenossische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlàsst nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Gerberlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Gerberlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen im l., 2.

und 3. Lehrjahr je einen interkantonalen Kurs im Fach Berufskunde. Die

196

Teilnahme an diesen Kursen entbindet die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern und womöglich in der gewerblichen Naturlehre an der Berufsschule ihres Lehrortes zu besuchen.

Der Verband Schweizerischer Gerbereibesitzer ist Träger der Fachkurse, die an der Eidgenossischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt St. Gallen stattfinden.

Die Fachkurse stehen unter der direkten Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern. In diese ordnen der Verband Schweizerischer Gerbereibesitzer 4, der Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsindustriearbeiter der Schweiz, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt St. Gallen und die deutsehschweizerische Lehrlingsamterkonferenz je einen Vertreter ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen werden in einer besondern Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen jeweilen bis 15. Dezember die Gerberlehrlinge an, welche gemäss Eeglement zur Teilnahme an den Fachkursen verpflichtet sind.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Die Unterrichtszeit beträgt pro Jahreskurs W--80 Stunden, verteilt auf zwei Wochen.

Die Kurse finden in der Hegel in der Zeit zwischen Anfang Januar und Ende März statt. Die Kursleitung wird für die Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer besorgt sein.

Es wird nur eine Klasse geführt, in der die Lehrlinge aller drei Lehrjahre zusammengefasst sind.

3. Lehrstoff.

Der Unterricht erstreckt sich auf die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Gerberei. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings im Lehrbetrieb besondere Beachtung zu schenken.

Der Lehrstoff für die Berufskunde wird in folgende drei Kurse eingeteilt: Kurs I: Eohhaut und Vorbereitungsarbeiten; Kurs II: Gerbung; Kurs III: Zurichtung und Lederprüfung.

197 Die Kurse wechseln jährlich ab und werden so gestaltet, dass die Lehrlinge aller Stufen sie besuchen können. Während der dreijährigen Lehrzeit kommt daher jeder Lehrling dazu, an sämtlichen Kursen teilzunehmen. Es spielt dabei keine Eolle, wenn er mit Kurs II oder III anfangen muss.

Der Unterricht ist anhand von einfachen und überzeugenden Versuchen anschaulich zu gestalten. Die Erkenntnisse sind aus dem Versuche abzuleiten.

Vom geeigneten Anschauungsmaterial ist ausgiebig Gebrauch zu machen. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und praktischen Denken ist vornehmste Aufgabe des Unterrichts.

Im einzelnen umfassen die Kurse folgende Gebiete: Kurs 1.

E o h h a u t und Vorbereitungsarbeiten.

Herkunft, Eigenschaften, Struktur und Behandlung der Häute und Pelle ; Salzen ; Lagern und Vorbereiten ; Sortieren ; Messen und Wägen ; Weichen und Äschern; Glätten und Beinmachen; Entkalken, Beizen, Pickeln.

Kurs 2.

Gerbung.

Grundlagen des Gerbprozesses, Vegetabil-, Mineral- und Pettgerbung, kombinierte Gerbung; Gerbmittel und deren Untersuchung; Gerbstoff extraktion; Herstellung der Gerbbrühen.

Kurs 3.

Zurichtung und Lederprüfung.

Anforderungen an das Leder; Zurichtarbeiten; Fetten und Färben, Trocknung; Lagern des Leders; Lederschäden; Lederpflege.

In .allen drei Kursen werden die Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse der Gerbereimaschinen und über die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen vermittelt. Dem Lehrling ist empfohlen, sich durch Selbststudium der allgemeinen Grundlagen der Gerbereichemie für den Kurs vorzubereiten. Die Eidgenossische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt ist in der Lage, dem Lehrling mit Literaturangaben zu dienen. Die Fachkommission ist befugt, Lehrmittel obligatorisch zu erklären.

4, Finanzierung.

Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; è. Beiträge der Kantone und' Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl.

Die Kosten pro Lehrling xmd Jahreskurs dürfen den Betrag von Fr. 30 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vor-

198 schussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden; c. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt St. Gallen, welche die Schulräume unentgeltlich zur Verfügung stellt und deren Wartungs-, Heizungs- und Beleuchtungskosten übernimmt; d. den Verband Schweizerischer Gerbereibesitzer und den Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsindustriearbeiter der Schweiz, die allfällige Defizite tragen und sie im Verhältnis von 4 : l unter sich verteilen und sich im gleichen Verhältnis an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligen.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1944 in Kraft.

Bern, den 5. Februar 1944.

Eidgenössisches Vo lkswirtschaftsdepartement : Stampili.

5031

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1943 und 1944.

Monat Januar . . . .

Februar . . .

März .

. .

April . . . .

Mai . .

Juni Juli August .

September Oktober November Dezember

1944

Fr.

12 753 926. 29

11674141. 14

Fr.

1944 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

8277043.32

Fr.

4 476 882. 97

8 149 669. 71

3524471.43

16426713.03

8 001 354. 40

14 669 490. 64 12 494 110. 02 14 716 548 53 9 299 484 34 8 364 656 77 7 396 869. 08 7 145 603. 64

. .

. , . .

6412 115.93 . .

8 408 585. 39 . .

8 943 624. 26 Total 122 279 156. 03 Februar 24 428 067. 43

5034

.

.

.

.

.

1943

ölhne Tabakzölle u nd Biersteuer

199

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Visp-Zermatt-Bahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die schmalspurige Eisenbahn (teilweise Zahnradbahn) BrigVisp-Zermatt in einer Baulänge von 43,397 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im ersten Bange zu verpfänden. Z w e c k : Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 3 000 000, das zur Konversion bzw. Bückzahlung der sich noch im Umlauf befindenden Obligationen ihrer Anleihe im I. Bange von Fr. 4 000 000 vom Jahre 1930 bestimmt ist.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis und mit 21. März 1944 einzureichen.

Bern, den 13. März 1944.

4034

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Bechtswesen und Sekretariat.

Strafmandat.

Nr. 4405.

Emmerich Spiegel, Vertreter, Zürich, zur Zeit Arbeitsgruppe für Landwirtschaft, Grosswangen (Luzern), geb. 1910, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bationierung von Lebensmitteln), begangen im. Frühjahr 1943 dadurch, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten Dolf, zur Sicherstellung zweier Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 36.50, insgesamt 350 Mahlzeitencoupons zu Faustpfand übergab und somit missbräuchlich verwendete, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 50 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Kichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff., des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/

200 28. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 18.60 bestehend aus a. Spruchgebùhr Fr. 8, fe. Kosten bis zur Überweisung Fr. 10.60.

Das v o r s t e h e n d e r ö f f n e t e Urteil wird r e c h t s k r ä f t i g , wenn dagegen innerhalb der Frist von f ü n f Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird.

Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird nicht darauf eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig d e u t lich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von fünf Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 24. Januar 1944.

5034

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Nr. 4303.

Frau Emma Dengler-Beer, Treuackerstrasse 28, St. Gallen, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhand-

201

hing gegen das Kreisschreiben Nr. 44 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 11. August 1941 an die kantonalen Preiskontrollstellen betreffend Stumpenpreise, ferner das Kreisschreiben Nr. 59 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 22. November 1941 an die kantonalen Preiskontrollstellen betreffend Tabakfabrikate, sowie Art. 2, lit. a, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen durch Preisüberschreitung beim Verkauf von Zigaretten, Zigarren, Pfeifenreinigern und Konsumbüchlein mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von 40 Franken und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Bichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942 folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 40 Fr.; 2. den Kosten im Betrage von 16.90 Fr.

Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Bichter Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Präsidenten Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziffer 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Wird Einspruch erhoben, so werden die Verfahrenskosten grösser. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents hat gegen das vom unterzeichneten 'Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren
eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

202

Das vorstehend e r ö f f n e t e Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben w o r d e n ist. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

St. Gallen, den 15. Juni 1948.

5. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter : Rute.

5034

Entscheidseröffnung.

Alois Albert Wipfli, geboren 19. November 1912, von Seedorf (Kanton Uri), ledig, Chauffeur, gegenwärtig unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 1. März 1944 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Alois Albert Wipfli wird das Schweizerburgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Der vorliegende Entscheid unterliegt dem Eekurs an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung (Art. 4 des erwähnten Beschlusses).

Bern, den I.März 1944.

5034

Eidgenossisches Justiz- und Polizeidepartement.

Entscheidseröffnung.

Karl Hektor Blank, geboren 8. November 1898, von Bolligen (Kanton Bern), geschieden, gegenwärtig unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 28. Februar 1944 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Karl Hektor Blank wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 3, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerburgerrechts entzogen.

203 2. Von dieser Massnahme wird nur Blank persönlich, nicht aber seine Familie, betroffen.

3. Dieser Entscheid unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat binnen 80 Tagen seit seiner Veröffentlichung (Art. 7, Abs. 2, des erwähnten Beschlusses).

Bern, den 28. Februar 1944.

5034

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteilsnotifikation.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 29. Februar 1944 in Luzern in der Strafsache gegen Fridolin Fuchs, von Gebenstorf (Aargau), geb. 9. Dezember 1911, Korbmacher, wohnhaft gewesen in Basel. Schafgässlein 10, nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt : Fridolin Fuchs wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfugung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen am 9. September 1943 in Basel, durch Verkauf von 50 Mahlzeitencoupons an Cölestin Bächler, und er wird in Anwendung von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln und Art. 148 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bund esstraf rech tspf lege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 40; 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 16.95, bestehend aus: a. Spruchgebühr Fr. 10; b. Kanzleiauslagen Fr.--.80; c. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung Fr. 6.15.

Basel, den 10. März 1944.

5034

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1944

Année Anno Band

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1944

Date Data Seite

195-203

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10 035 046

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