27

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andernVerwaltungstellenn desBundes.

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Dezember 1885.

Tarifnummer 9.

Gumboldt'sche Putzpasta ; Süssholzsaft parfümirt, K. B. mit Anis, Pfeffermünz, etc.

9 a Ameisenäther Fruchtäther; Süssholzsaft, nicht parfümirt.

- - In den Tarifentscheiden pro Oktober ist ,,Süßholzsai't in Fassern, Kisten, etc." zu streichen.

11/12 Süßholzsaft mit Heilpreisung. -- In den Anmerkungen der L Serie ist "Fruchtäther" zu streichen (s. ad Nr. H a ) .

1(5.

Chlorkalk in Paketen.

39.

Sog. Staudöl.

64.

Oelfässer, gebrauchte.

91.

Buchhandlungskataloge jeder Art.

· 105. Eisenbahnsignalschreiben aus BisenunddGusseisen..

120.

Rohstahl in gewalzten Stangen von höchstens 35 cm.

Länge.

O i'21 122. Rohstahl in gewalzten Stangen von mehr als 35 ein.

Länge.

28 Tarifnummer.

132.

Baum- und llaaggcheoren ; Hackmesser.

134.

Putzstöcke für ïïaudliiuunvaiïeii, unfertige: poliri.

194.

In den Tarifuiitscheideu pro OÀto'our in ,,BüßholjwaiL purfümirt 1 '' zu stividu'ii.

219.

SchoteupfeHor (.Paprika).

237.

Tabaksauce.

270.

Oleographien.

271.

In den AntnorkungìMi III. Serie ist uacli : ,,Oescluii'trikutaloge, illustrirtü''- (.'iimiHi'hsilten: ,,ausgenommen die Buchliandhiiigskiit«l<>gv.(/- t«, ad Nr. 91).

287 a. Dirnitys (facoimirte Uauiii^-ii!Igi'.\vi',be).

325.

Kunstwolle, gefärbf.

358 a. Juteteppidie mit aii^ouähtcn Fruijücii.

404.

Backsteine, sänrüieste.

405.

In der II. Surio ditr Anmerkungen ia!/u streichen : ,,Backs eine, säurelesto 1 '.

Oiï'Iviilai' dos

eidg. Finari/departemeuts nn siimmtiiehe eidgeuössisciie Kassen und Kür eaura:.

Da infolge des untorm 30. Dozembor vorigen Jahres ratiflzirten neuen internationalen lliinzvertrages dio italieniscbea JSiUiersclieidemünzen (Zwei-, Ein- und .Halbfranlfähig geworden isind, so werden, sätnmtliche eidg. Kassen, sowie die Grenzzoll-, l'ost- und ïelegraphon-iîiireanx hiermit ermächtigt, benannte Münscsorten von nun an wieder, wie früher, im.

Zahlung anzunehmen.

Von der Annahme müssen die päpstlichen Münzen auch fernerhin ausgeschlossen hleibeu.

B e r n , den 10. Januar 1886.

Kidy. F i n a n z d e p a r t e m e n t : ' tlMUÏSiV,

20

Rückzug der alten Banknoten.

Wir bringen hiermit neuerdings zur allgemeinen Kenntniß, daß dei B undesrath den Termin zur Einlösung der noch ausstehenden alten Banknoten durch die Emissionsbanken auf den 1. Februar 1886 festgesetzt hat.

Nach Ablauf dieses Termins werden die alten Noten nur noch durch dio eidgenössische Staatskasse nach Maßgabe des Regulativs vom 13. Oktober 1885 eingelöst.

B e r n , den 7. Januar 1886.

Eidg. Finanzdepartement.

Rückruf von Banknoten.

Durch das Bankgesetz vom 10. Januar 1885, angenommen in der kantonalen Volksabstimmung vom 8. Februar 1885, wurde die Solothurnische Bank auf den 1. Januar 1886 aufgehoben, und es gehen die Aktiven im» Passiven derselben auf den benannten Zeitpunkt an die neugegründete Solothurner Kantonalbank über.

Nach Anleitung von Art. l des Regulativs vom 15. November 1883 über den Rückruf von Banknoten werden hiemit die Banknoten der Solothurnischen Bank zum Rückzug aufgerufen, m i t d e m Bemerken, daß dieselben v o m 1 .

von der Solothurner Kantonalbank nicht mehr ausgegeben worden.

AU Termin, bis zu welchem die Solothurner Kantonalbank die, zurück gerufenen Noten der Solothurnischen Bank einzulösen hat, wird der 81. Dezember 1886 festgesetzt. Nach Ablauf dieses Termins kommt das in Art. 36 dea Banknotengesetzes bezeichnete Verfahren zur Anwendung.

Die Verpflichtung zur Annahme, bzw. Einlösung der Noten der Solothurnischen Bank, bleibt für die übrigen Emissionsbanken im Sinne von Art. 20 und 21 des Banknotengesetzes bis zum 31. Dezember 1886 fortbestehen.

B e r n , den 26. Dezember 1885 Eidg. Finanzdepartement.

3.)

Banknoten dar Solothurner Kantonalbank.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniss daß die Banknoten d i r Solothurner Kantonalbank das Emissionsdatum vom 2. Januar 1886 tragen.

B e r n , den 26. Dezember 1885.

Inspektorat der Schweiz. Emissionsbanken.

Bekanntmachung betreffend den Lachsfang.

Von einem Fischer H. wurde eine Garnfalle zum Salmfang erfunden und in Schaffigen unweit unter Laufenburg im Rhein in Betrieb gesetzt. Da diese Falle sowohl nach ihrer Konstruktion als nach ihrem verderblichen Einfluß auf dio Fischerei in die Kategorie, der im Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. Herbstmonat 187,0*) verbotenen Fanggeräthe zu zählen ist, so erklären wir auch erwähnte Garnfalle mit eisernem Steller und Hebebalken und Anwendung von Lockfischen für verboten, und laden die betreffenden Kantone ein, nach Bestimmung im Artikel 3 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 18. Mai 1877**) zum erwähnten Bundesgesetz diese Fallen ohne Verzug in geeigneter Weise gebrauchsunfähi zu machen.

B e r n , den 20. Dezember 1885.

Schweiz. Handels- und landwirtschaftsdepartementen A b t h e 11 u n g F o r s t w e s e n .

) Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band II, Seite 90.

**) ,, ,, ,, ,, Hl, ,, 89.

Bekanntmachung.

J. P. Diethelm in Amrisweil ist von der Liste der Unteragenten der Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel gestrichen worden.

Eugenio Sacchi in Bellinzona, bisher Unteragent der Auswanderungsagentur Schneebeli & Cie. in Basel, arbeitet nun in gleicher Eigenschaft für die Agentur Corecco & Brivio in Bodio B e r n , den 15. Januar 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

31

Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidg. Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sieh noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlung (frais de douane)" belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfällige Voraussetzung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Nebengebühren weder von den Beamten der eidg. Zollverwaltung, noch für Rechnung dieser Letztern bezogen, sondern daß seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die eidg. Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition) welche die Transportvermittlung besorgt hat.

B e r n , den 3. Dezember 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Januar 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1886

Date Data Seite

27-31

Page Pagina Ref. No

10 013 000

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.