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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerischen Ziegeleien.

(Vom 28. November 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung einzelner Bestimmungen des am 2. Juni 1944 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerischen Ziegeleien, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von dem Gesamtarbeitsvertrag vom 2. Juni 1944 für die schweizerischen Ziegeleien werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziff. 2. Arbeitszeit. Die normale wöchentliche· Arbeitszeit beträgt maximal 48 Stunden, der Samstagnachmittag ist frei. Vorbehalten ist die gemäss Art. 41 des Fabrikgesetzes bewilligte abgeänderte Normalarbeitswoche. Für Brenner sowie Schichtenarbeiter gilt der behördlich genehmigte Schichtenplan. Bei schlechtem Geschäftsgang oder notwendigen Betriebseinschränkungen wird die Arbeit so eingeteilt, dass alle Arbeiter abwechslungsweise gleichviel beschäftigt werden, soweit dies praktisch möglich ist.

Ziff. 3. Überzeit. Überzeit ist in nachweisbar dringenden Fällen im Rahmen des Fabrikgesetzes gestattet. Für verlangte Überzeit über die bewilligte maximale Arbeitszeit wird'ein Zuschlag von 25% entrichtet. Überstunden für Hilfsarbeiten im Sinne der Art. 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes sind nicht zuschlagspflichtig. Im Interesse der ununterbrochenen Leistung, speziell der Trocknereien und Brennöfen, können im gegen-

1485 seitigen Einvernehmen ausfallende Stunden im Rahmen von Artikel 135 der genannten Verordnung ganz oder teilweise nachgeholt werden. Die normale Arbeitszeit darf zu diesem Zwecke in der gleichen, vorangehenden oder folgenden Woche, nach erfolgter Anzeige des Stundenplanes bei der zuständigen Behörde, verlängert werden, ohne dass dafür ein Lohnzuschlag bezahlt werden muss. Gesetzliche Feiertage sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ziff. 4. Lohn. Der Minimalgrundlohn (Stichtag 1. September 1939) beträgt für voll arbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiter: Deutschsprachige Schweiz Fr. 1.-- Romanische Schweiz , » --.95 Höhere Grundlöhne sind beizubehalten.

Die Teuerungszulagen betragen für voll arbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiter : in ländlichen Verhältnissen :39 Rp.

in halbstädtischen Verhältnissen 42 » und in städtischen Verhältnissen 45 » zuzüglich 40 Rp. Kinderzulage je Kind und Arbeitstag bis zum vollendeten 17. Altersjahr.

' \ : Für die Einteilung massgebend ist der Ort des Betriebes, ferner seine Einreihung gemäss Lohnersatzordnurig.

Ziff. 5. Ferien. Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar nach 2 vollendeten Dienstjahren1 in den 2 darauffolgenden Kalenderjahren je 2 Arbeitstage zu 8 Stunden. Alle folgenden 2 Jahre erhöht;sich dieser Ferien, anspruch um je einen Tag bis zu einer Feriendauer von 6 Arbeitstagen zu 8 Stunden nach 10 vollendeten Dienstjahren.

Ferientage dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden.

Nicht bezogene Ferientage werden nicht entschädigt.

Ziff. 6. Kündigung. Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt gemäss Fabrikgesetz 14 Tage, auch nach überjährigem Dienstverhältnis. Andere Vereinbarungen gemäss Art. 21 des Fabrikgesetzes bleiben; vorbehalten. Die ersten 14 Tage vom Eintritte an gelten als Probezeit.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

: 2 Sie erstreckt sich auf sämtliche dem Fabrikgesetz unterstellte Ziegeleien und Backsteinfabriken. Gemischte iBetriebe werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nur soweit erfasst, als sie Ziegel- oder Backsteine herstellen.

3 Nicht erfasst werden von der Allgemeinverbindlicherklärung die Kalksandstein- und Zementwarenfabriken some die Firma Tuilerie et Briqueterie S. A., Bellevue/Genève, solange sie einem besonderen Gesamtarbeitsvertrag untersteht.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1945.

1486 Art. 3.

Von der Erklärung des Verbandes schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, dass es sämtlichen, von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Betrieben freisteht, zum Ausgleich der in Ziff. 4 des Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen. Kinderzulagen in die Familienzulagen-Ausgleichskasse Keramik und Glas einzutreten, wird Kenntnis genommen.

Bern, den 28. November 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Stampfli.

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Der Bundeskanzler :

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerischen Ziegeleien. (Vom 28. November 1944.)

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07.12.1944

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