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Bundesblatt

96. Jahrgang.

Bern, den 20. Juli 1944.

Band I.

Erscheint in ter Segel alle 14 läge. Preis £0 Franken im Jahr, K> Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellnngsgetiihr.

EinriidtnngsgeWlhr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpßi & de. in Bern.

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Bundesratsfoeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Schlosser- und Eisenbaugewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 19. Juli 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten, des Verbandes schweizerischer Rollladenfabriken, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 5. Oktober 1943/15. März 1944 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 27. Mai 1944 über die Erhöhung der Teuerungsund Kinderzulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Die Teuerungszulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden auf insgesamt 49 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde erhöht.

Diese Gesamtzulage von 49 Rp. verteilt sich folgendermassen : a. in eine Grundzulage von 42 Rp. pro Arbeitsstunde, die an jeden Arbeiter durch den Betriebsinhaber direkt auszubezahlen ist; Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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650 b. in eine Haushaltungszulage von 2 Rp. und in eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Arbeitsstunde, die durch den Betriebsinhaber in die Ausgleichskasse für Familienzulagen einzubezahlen bzw. mit derselben, zu verrechnen sind.

Jeder einen eigenen Haushalt führende verheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeiter hat ein Anspruchsrecht auf eine Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Arbeitsstunde.

Die Kinderzulage beträgt wie bis anhin 5 Rp. pro Arbeitsstunde für jedes Kind unter 18 Jahren.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Schlosser- und Eisenbaugewerbe sowie auf die Rolladenfabrikation der gesamten Schweiz.

2 Ausgenommen sind: a. Betriebe ausserhalb des eigentlichen Schlosser- und Eisenbaugewerbes und gemischte Betriebe, die nur nebenbei Schlosserarbeiten ausführen; b. industrielle Konstruktionswerkstätten, welche die Teuerungs- und Kinderzulagen bereits nach den Normen des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller ausrichten.

3 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 30. Juni 1945.

Art. 8.

Die treffend gewerbe zum 80,

Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 5. Oktober 1948 bedie Allgemeinverbindlicherklärung der im Schlosser- und Eisenbauam 5. Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage wird bis Juni 1945 verlängert.

Bern, den 19. Juli 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Pilet-Golaz.

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Der Vizekanzler: Ch. Oser.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Schlosserund Eisenbaugewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 19. Juli 1944.)

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.07.1944

Date Data Seite

649-650

Page Pagina Ref. No

10 035 116

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