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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt, III. Bnuetappe.

(Vom 21. März 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Kegierungsrat des Kantons Zürich hat mit Gesuch vom 15. Juli 1943 dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung das Projekt für die Vertiefung der Glatt auf der ca. 6,1 km langen III. Bauetappe Eumlang--Niederglatt zur Subventionierung durch den Bund auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 eingereicht.

Beim vorliegenden Projekt handelt es sich um die Fortsetzung der Glattvertiefung im unmittelbaren Anschluss flussabwärts an die I. Bauetappe Oberhausen-Eümlang. Diese bereits im Jahre 1939 vollendete I. Bauetappe und die oberhalb ansohliessende. noch nicht in Angriff genommene II. Bauetappe von Oberhausen bis zum Wehr der Herzogenmuhle bei Wallisellen bilden zusammen mit der vorliegenden III. Bauetappe das vom Eegierungsrat des Kantons Zürich unterm 2. November 1934 dem Bundesrat unterbreitete und von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 1935 grundsätzlich genehmigte Gesamtprojekt, das die 13,37 km lange Strecke vom Wehr der Herzogenmuhle bei Wallisellen bis Niederglatt umfasst.

Während der Bund die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge mit Eücksicht auf seine Finanzlage erst für die I. und II. Bauetappe dieses Gesamtprojektes zusicherte, stimmten am 14. Juni 1936 die Stimmberechtigten des Kantons Zürich nicht nur dem Gesamtprojekt, sondern auch dem alle drei Bauetappen umfassenden Kostenvoranschlag vom Jahre 1935 im Betrage von Fr. 8 115 000 (einschliesslich Mehreintiefung um 50 cm von Eumlang abwärts) und dem entsprechenden Kantonsbeitrag zu.

Gegenstand der vorliegenden Botschaft bildet die nachträgliche Zusicherung eines Bundesbeitrages an die verbleibende III. Bauetappe, deren Kostenvoranschlag gemäss der Eingabe des Eegierangsrates vom 15. Juli 1943, unter

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Berücksichtigung der bis Juni 1943 eingetretenen Lohn- und Materialpreissteigerung, auf Fr. 5 200 000 lautet, während für die gleiche Etappe im Kostenvoranschlag zum Gesamtprojekt vom Jahre 1934 eine Summe von Fr. 3 370 000 eingesetzt war, unter Einrechnung einer von den Meliorationsämtern verlangten und auf Fr. 645 000 zusätzlicher Baukosten bezifferten Mehrvertiefung.

Der Vorlage des Eegierungsrates des Kantons Zürich ist folgendes zu entnehmen : Das Projekt für die III. Bauetappe, das mit den Projekten für die I.

und II. Etappe zusammen die Verbesserung der Vorflutverhältnisse durch Tieferlegung der Sohle und Vergrösserung des Abflussquerschnittes und damit die Möglichkeit der Entwässerung zum Teil versumpfter Gebiete im Gesamtausmass von ca. 1900 ha für Kultur- und Bauzwecke zum Ziel hat, weist vom technischen Standpunkte und im Vergleich zu den andern bereits subventionierten Projekten keine grundsätzlichen Besonderheiten auf. Der Ausbau des bereits vorhandenen Gerinnes im fraglichen Abschnitt kann anschliessend an das bereits erstellte Absturzbauwerk am untern Ende der I. Bauetappe bei Eümlang erfolgen. Das Projekt sieht vor, das Bachbett bis um maximal 2 m zu vertiefen und das Mittelgerinne mit Sohlenbreiten von 12 bis 15 m auszubilden; es ermöglicht damit die vom Meliorationsamt geforderte Absenkung des Mittelwasserspiegels um 2 bis 2,5 m bei einem Gefalle zwischen 0,65 und 0>85 %0. Die Beseitigung des Wehres und der Wasserkraftanlage am untern Ende dieser III. Etappe bei Niederglatt sowie der Ersatz der obern Strassenbrücke in Oberglatt und derjenigen in Hofstetten stellen, neben den neuen Einleitungen der bestehenden Kanäle und Bäche in die vertiefte Glatt, die wichtigsten Anpassungsarbeiten dar, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekte vorgeschlagen werden.

In der Frage der Wasserführung ist von den hydrographischen Annahmen ausgegangen worden, die bereits den beiden obern Bauetappen zugrunde gelegt worden sind und namentlich hinsichtlich der massgebenden Höchwassermenge als sehr vorsichtig bezeichnet werden müssen.

Das Gesamtproblem der Glattvertiefung ist bereits in unserer Botschaft an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt, I. Bauetappe, vom 29. April 1935, dargelegt, zu
welcher Sie mit Beschluss vom 19. Juni 1935 Stellung genommen haben. Ausserdem sei auf unsere Botschaft vom 28. Juni 1938 betreffend die II. Bauetappe und den Bundesbeschluss vom 9. November 1938 verwiesen.

Das Projekt ist den zuständigen eidgenössischen Dienstabteilungen zur Stellungnahme unterbreitet worden.

Das Meliorationsamt stellt in seinem Mitbericht vom 4. September 1943 fest, dass im vorliegenden Teilprojekt seine bereits unterm 5. Februar 1935 bei der Behandlung des Gesamtprojektes vom Standpunkt der Bodenverbesserungen gemachten Vorschläge berücksichtigt sind, die auf eine gegenüber dem Projekt 1934 weitergehende Sohlenvertiefung hinausgingen.

233 Das Kriegs-Ernährungs-Amt hat unterm 16. Dezember 1943 erwähnt, dass es von seinem Standpunkte aus und nach Rücksprache mit der Sektion für landwirtschaftliche Produktion und Hauswirtschaft eine rasche Durchführung des Unternehmens sehr begrusse.

Die Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei hat unterm 8. Oktober bzw. 3. Dezember 1943 die in den Subventionsbeschluss des Bundes für die III. Bauetappe aufzunehmenden Bedingungen zum Schutze der Fischerei in der Glatt mitgeteilt. Diese Bedingungen sind unter Art. 7 des nachfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses berücksichtigt.

Das Militärdeparterueiit verweist in seinem Schreiben vom 19. November 1943 auf die unterm 28. Februar und 15. Mai 1935 gemachten Ausführungen, die es in allen Teilen bestätigt, und bemerkt, dass die Frage der Errichtung eines Zivilgrossflugplatzes unter Einbeziehung des Waffenplatzgebietes KlotenBülach und der damit zusammenhängenden Fragen militärischer Natur noch nicht abgeklärt sei. Der Leiter der Ausbildung Hauptabteilung III im Armeestab stellt fest, dass die vorgesehene Glattvertiefung fiir den Schiessplatz von Vorteil sei. Die Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung weist darauf hin, dass Arbeitsbeschaffungskredite unter den heutigen Verhältnissen nicht bewilligt werden können.

Zu diesem letztgenannten Mitbericht ist zu bemerken, dass die Durchführung sowohl der bis jetzt noch nicht begonnenen II. als auch der vorliegenden III.

Bauetappe sich in besonderm Masse zur Bekämpfung allfälliger Arbeitslosigkeit eignet.

Die Prüfung des eingehend bearbeiteten Projektes der III. Bauetappe der Glattvertiefung durch das Oberbauinspektorat hat zu folgenden Feststellungen geführt.'

Den hydrometrischen Grundlagen -- im besondern der Festlegung einer grössten Hochwassermenge, die in der Strecke Eümlang-Oberglatt-Niederglatt von 91 bis auf 105 m3/sek zunimmt -- kann zugestimmt werden; ebenso der in die hydraulischen Berechnungen eingeführten Bewertung der Rauhigkeitsverhältnisse des zu korrigierenden Gerinnes. Das Mass der Eintiefung der heutigen Glattsohle, das in der Region von Oberglatt-Niederglatt bis zu 2,0 m erreicht, ist mit Rücksicht auf die aus kulturtechnischen Gründen notwendige Tieferlegung der lang andauernden Wasserstände der Glatt, d. h. des Mittelwassers, ebenfalls unbestritten. Dagegen ist hinsichtlich
der für die Hochwasserabführung im Projekte vorgesehenen Grosse der Abflussquerschnitte des neuen Gerinnes folgendes festzuhalten.

Zum Zwecke, nicht nur eine gründliche Entwässerung des seit Jahren meliorierten Gebietes des Oberhasler Riedes bei Oberglatt durch Absenkung der Mittelwasser der Glatt herbeizuführen, sondern auch Rückstauerscheinungen aus der Hochwasserführung der Glatt auszuschliessen, hat das Kulturingenieuramt des Kantons Zürich bei der Ausmündung des Hauptsammelkanales des erwähnten Riedes, des Stiglibaches, in die Glatt die Höhenkote von 416,46 m festgelegt, die durch die Hochwasserführung der Glatt nicht überschritten werden soll.

234 Die absolute Interpretation dieser kulturtechnischen Forderung durch die die Glattkorrektion in der III. Bauetappe projektierenden Ingenieure, d. h.

die Forderung nach Einhaltung dieser Wasserstandskote auch bei der höchsten Hochwasserführung von 105 m3/sek, führte in der Projekt vorläge, neben der erforderlichen Sohlensenkung, zu bedeutenden Verbreiterungen des Gerinnes.

Die sich ergebenden grossen Gerinnequerschnitte wirken sich entsprechend auf die Baukosten dieses Korrektionsabschnittes aus. Das Oberbauinspektorat hat deshalb geprüft, ob die Einhaltung der fraglichen Bedingung auch bei höchstem Hochwasser sich wirtschaftlich noch rechtfertigen lässt, und ist zur Verneinung dieser Frage gelangt.

Aus den an der Glatt von 1904 bis zur Gegenwart zwischen Schwerzenbach und Niederhöri durchgeführten hydrometrischen Beobachtungen ergibt sich, dass in dieser vierzigjährigen Periode die Hochwasserführung bei Oberglatt ein einziges Mal bis auf 53 m3/sek angestiegen ist. Nimmt man an, dass unter dem Einfluss der Bebauung eines Teiles des Einzugsgebietes, namentlich im Bereiche von Oerlikon--Seebach, ferner als Folge ausgedehnter Meliorierungen, der Abfluss nach der Glatt sich künftig beschleunige und schätzt man diesen Einfluss auf etwa 50 Prozente der bisherigen natürlichen Abflusserscheinungen, so entspricht dem bisher höchsten Hochwasser von 53 m3/sek künftig ein solches von rund 75 m3/sek innerhalb einer gleichen vierzigjährigen Periode.

Da dieser Wert immer noch um 80 ms/sek unter dem in Betracht gezogenen Höchstwerte von 105 ms/sek liegt, kann gefolgert werden, dass der letztgenannte höchstens ein- bis zweimal innert eines Jahrhunderts zu erwarten ist. Die Häufigkeit extremster Hochwasser ist also äusserst gering. Es liegt dies einmal in der Tatsache der natürlichen Rétention des Pfäffiker- und des Greifensees, ausserdem in der ausgesprochen flachen Geländegestaltung des Glattales begründet.

Während in der bereits ausgeführten I. Bauetappe neben den kulturtechnischen Gesichtspunkten die Vermeidung von Rückstau in den Ausmündungskanälen städtischer Kläranlagen eine imperative Forderung darstellte, die erfüllt werden musste, kann in der dritten Etappe dem Kriterium der Häufigkeit grosser Hochwasser auf die Beurteilung der wirtschaftlich vertretbaren Ausbauform die angemessene Einflussnahme
eingeräumt werden.

Das Ergebnis der anschliessenden hydraulischen Untersuchungen lässt sich dahin zusammenfassen, dass von Rümlang abwärts bis zur Mündung des Stiglibaches ausser der projektgemässen Tieferlegung der Sohle nur eine massige Gerinneverbreiterung -- und zwar hauptsächlich aus Gründen der Standfestigkeit der Böschungen bei schlechter Bodenbeschaffenheit -- sich als notwendig erweist. Von der Mündung des Stiglibaches abwärts über Oberglatt bis Niederglatt dagegen genügt es, die Sohle des bestehenden Bettes lediglich abzutiefen; auf eine Gerinneverbreiterung kann dort -- soweit sie nicht durch die Anordnung schmaler Bermen bedingt wird, die die Gerinnereinigung erleichtern -- sowohl aus Gründen der Wasserführung als der Standfestigkeit der Böschungen verzichtet werden, da wir uns in der Region alter Moränen-

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ablagerangen befinden. Die vertiefte Glattsohle erhält an Stelle der in der Projektvorlage vorgesehenen 12 bis 15 m Breite eine solche von 10 m in der Strecke Eümlang-Stiglibach bzw. 9 m von der Stiglibachmündung abwärts.

Die verminderte Bettbreite ist zugleich erwünscht als Gegenwirkung gegen die alljährlich in der Glatt auftretende Verkrautung.

In den in der angegebenen Weise gegenüber der Projektvorlage reduzierten Gerinnequerschnitten kann, auch bei Gerinneverkrautung, ein Hochwasser von 75 bis 80 m3/sek abgeführt werden, ohne dass bei der Mundung des S tigli baches die kritische Kote 416,46 m überschritten würde; sie wird bloss erreicht. Überschreitungen dieser Hochwasserkote treten ausserordentlich selten und kurzfristig ein, da, wie erwähnt, ein Hochwasser von 75 bis 80 m3/sek nach bisherigen langjährigen Beobachtungen auch künftig höchstens einmal innerhalb von 40 bis 50 Jahren zu erwarten ist. Ausserdem kann, sofern dies wünschbar werden sollte, durch Drosselung des Greifenseeabflusses mit Hilfe des dortigen Wehres die Hochwasserspitze im Unterlauf der Glatt herabgesetzt werden.

Der Verringerung der Gerinnequerschnitte gegenüber Projekt vorläge entspricht eine Verminderung der Aushubmassen um 126 000 m3, die sich, einschliesslich entfallender Transporte und Verarbeitung und entsprechender Verminderung der allgemeinen Kosten, in einer Senkung der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 5 200 000 auf Fr. 4 250 000 auswirkt.

Die dargelegte Projektabänderung ist vom Oberbauinspektorat konferenziell eingehend erörtert worden mit der kantonalen Baudirektion und den interessierten kantonalen Fachabteilungen, ebenso mit dem eidgenössischen Meliorationsamt. Alle diese Instanzen haben der Auffassung beigepflichtet, dass der mögliche Kulturschaden aus einer so selten auftretenden extremen Hochwasserführung in der III. Bauetappe gegenüber der möglichen Senkung der Baukosten nicht in die Waagschale fallen kann. Volkswirtschaftlich betrachtet ist daher der so bestimmten Projektform beizupflichten.

Zur Frage der Bemessung des Bundesbeitrages möchten wir zunächst auf die bisherigen Beschlüsse hinweisen:

236 Datum des Beschlusses

Strecke

Kastenvoranschlag Er.

Bundesbeiträge bisher ausbezahlt Fr.

Fr.

zugesichert %

Bisherige wirkliche Kosten

Fr.

28. 6.1882 Greifensee-Rhein l 963 000 331/3 654 300 654300 1963000.-- 24. 6.1892 » » 68000 170852.75 Nachsubvention 170 000 40 68 000 19. 6. 1935 I. Bauetappe Oberhausen-Rümlang 3350000 25 837500 823138 3 292 554. 104) + 250 000 !) 191 169 1) 2 + 27 000 ) 15 433 2 ) 9. 11. 1938 II. Bauetappe Oberhausen-Wehr der Herzogenmühle bei Wallisellen 1490000 20 298000 14300 71767.103) + 7 5 ) 104 300 5) 5000 5 )

In der eingangs erwähnten Eingabe stellt der Begierungsrat fest, dass im Kanton Zürich die Beschränkung der ordentlichen Bundesbeiträge für die beiden ersten Bauetappen auf 25 und 20 % nicht verstanden worden sei und nicht befriedigen konnte. Vergleiche mit ähnlichen Korrektionen anderer Kantone hätten gezeigt, dass der Kanton Zürich mit einem ausserordentlich geringen Ansatz vorlieb nehmen musste ; der Kanton spricht sogar von einer ungerechtfertigten Benachteiligung. Gleichzeitig gibt er der Erwartung Ausdruck, dass der Zusicherung des ordentlichen Bundesbeitrages ein bedeutend höherer Ansatz als bei den ersten beiden Bauetappen zugrunde gelegt werde, zumal der Bund die Leistung jeglicher Perimeterbeiträge für den Waffenplatz Kloten-Bülach, der nicht weniger als irgendein anderer Anstösser aus der Glattvertiefung Nutzen ziehe, verweigert habe.

In dem den Beitragsansatz berührenden Korrespondenzwechsel mit dem Begierungsrat des Kantons Zürich hat unser Departement des Innern begründend darauf hingewiesen, dass der Bundesrat anlässlich seiner Beschlussfassung über den in der oben erwähnten Botschaft vom 28. Juni 1988 vorgeschlagenen Beitragssatz von 20 % zugunsten der II. Bauetappe vom Wehr der Herzogenmühle bis Oberhausen die besondern und nicht ohne weiteres mit andern Subventionsgeschäften vergleichbaren Verhältnisse an der Glatt gewürdigt habe. In der Tat dürfte ein Unterschied bei der Bereitstellung von Bundesmitteln gemacht werden, wenn es sich einerseits um eine erstmalige Korrektion eines Gewässers zum Schutze von Wohnstätten und Kulturland 1 ) Ausserordentlicher Bundesbeitrag auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934/31. Januar 1936 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

2 ) Ausserordentlicher Beitrag an die Stadt Zürich wie unter 1) zugunsten der an der Glattabsenkung beschäftigten Arbeitslosen.

3 ) Stand anfangs 1941.

4 ) Betrag der Schlussabrechnung der I. Bauetappe.

5 ) Ausserordentlicher Beitrag zulasten des Bundesbeschlusses vom 11. November 1938 bzw. 6. April 1939 betreffend Ausbau der Landesverteidigung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

237 gegen Überschwemmungen oder sogar Hochwasserkatastrophen handelt, oder anderseits, wie im vorliegenden Fall der Glatt, um Massnahmen im Sinne eines weiteren Ausbaues einer frühem, bereits mit Bundesmitteln durchgeführten Korrektion zur Beseitigung von Mißständen, die in der Eegion der II.

B a u e t a p p e mehr hygienischer IXatur waren. Ferner wird in der II. Bauetappe mit diesem weiteren Ausbau der Glatt eine gründliche Entwässerung und damit eine nicht zu unterschätzende Wertsteigerung anliegender Gebiete verbunden, die früher oder später als Bauterrain in Frage kommen.

Die Verwirklichung eines Projektes für den Zivilgrossflugplatz Kloten würde durch die in der III. Bauetappe vorgesehene Fortsetzung der Glattvertiefung wesentlich erleichtert. Wir halten dafür, dass bei der Bereitstellung von Bundesmitteln auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes eine besondere Prüfung der Frage des Beitragsansatzes für die III. Bauetappe unter anderem deshalb angezeigt ist, weil das Gebiet des Waffenplatzes Kloten-Bülach wahrscheinlich in den fraglichen Grossflugplatz Kloten einbezogen würde, der Waffenplatz in diesem Falle also verlegt werden müsste.

Das militärisch begründete Interesse des Bundes, das die eidgenössischen Bäte noch anlässlich des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1935 bei der Erhöhung des von uns vorgeschlagenen Bundesbeitrages von 20 auf 25 % in ihre Würdigung miteinbezogen, würde bei der Verwirklichung der III. Etappe der Glattkorrektion mit einer Verlegung des Waffenplatzes Kloten-Bülach dahinfallen; ebenso die Begründung des Begehrens des Eegierungsrates des Kantons Zürich auf Erhöhung der bisherigen Beitragsansätze mit Eücksicht auf diesen Waffenplatz. Wenn auch in dieser Frage gegenwärtig noch keine endgültigen Entscheide vorliegen, so geziemt es sich doch, auf diese Zusammenhänge hinzuweisen.

Anderseits muss aber ebenfalls klar festgestellt werden, dass die zweite Korrektion der Glatt schon in der I. Bauetappe, im besondern aber in ihrem III. Abschnitt, heute in ausgesprochenem Masse dem Mehranbau dient. Bedeutende versumpfte Landflächen sind in der Eegion von Oberglatt hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Überführung in intensive Kultur trotz bereits im ordentlichen Verfahren durchgeführter Meliorierung von der Schaffung der erforderlichen Vorflut innerhalb der III. Bauetappe selber
unmittelbar abhängig. Die Mitberichte des Meliorations- und des Kriegs-Ernährungs-Amtes sprechen denn auch für die Dringlichkeit dieser Korrektionsarbeiten im kulturtechnischen Interesse. Dagegen treffen jene Argumente -- die Beseitigung unbefriedigender hygienischer Zustände und die Erschliessung künftig wertvollen Baulandes -- die eine Tiefhaltung des ordentlichen Beitragssatzes bei der II. Bauetappe rechtfertigten, für die III. Bauetappe nicht in demselben Masse zu: deren Korrektion wäre für die Sicherung der beiden genannten Teilwirkungen der I. und II. Etappe nicht erforderlich, ihre Bedeutung hegt wesentlich im kulturtechnischen Bereiche und im Hochwasserschutz.

Der Kanton Zürich betont ausserdem, dass die Finanzierung dieses Korrektionsabschnittes für Zwecke der Arbeitsbeschaffung möglichst bald geordnet werden müsse.

238 In der Bemessung des ordentlichen Bundesbeitrages ist die Finanzordnung 1939--1941 zu berücksichtigen. Sofern die Arbeiten dieses Korrektionsabschnittes gleichzeitig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienstbar gemacht werden, kann durch die zuständigen Bundesinstanzen auf dahingehendes kantonales Gesuch hin noch eine der dannzumaligen Arbeitsmarktlage anzupassende zusätzliche ausserordentliche Subvention bewilligt werden.

Wir empfehlen, für die projektierte III. Bauetappe der Glattvertiefung den Prozentsatz der ordentlichen Subvention in Würdigung aller Verhältnisse auf 25 %, das sind Fr. l 062 500, als 25 % der Voranschlagssumme von Fr. 4 250 000, festzusetzen, in der Meinung, dass gegebenenfalls auf Grund von Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 über die Begelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit ein allfälliger zusätzlicher Bundesbeitrag gewährt werden kann. Als jährlich auszurichtender Höchstbetrag der ordentlichen Subvention kommen Fr. 400 000 in Betracht.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. März 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Stampfli.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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(Entwurf.)

Bundesbescliluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton ZUrich für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt, Ili. Bauetappe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsichtnahme eines Schreibens der Eegierung des Kantons Zürich vom 15. Juli 1943, einer Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1944, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt im Abschnitt Eumlang--Niederglatt, III. Bauetappe, ein Bundesbeitrag von 25 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 1062 500, d. h. 25 % der herabgesetzten Voranschlagssumme von Fr. 4 250 000.

Dieser Abschnitt bildet das unterste Teilstück des durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1935 grundsätzlich genehmigten Gesamtprojektes der Glattkorrektion vom Wehr der Herzogenrnuhle bei Wallisellen bis zum Wehr unterhalb der SBB-Brücke bei Niederglatt.

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gema ss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag belauft sich auf Fr. 400 000, zahlbar erstmals im Jahre 1944.

Art. 3.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittel-

240

baren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Das Ausführungsprojekt ist im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorate endgültig zu bereinigen.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Mit der laut Art. l erfolgten Subventionierung wird der Bund als Eigentümer des Waffenplatzes Kloten-Bülach von jeglicher Perimeterleistung befreit.

Art. 7.

Die Massnahmen zum Schutze der Fischerei sind im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem eidgenössischen Oberbauinspektorate, der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei und den kantonalen Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen anzuordnen. Als solche fallen in Betracht: a. Bollierung der Glattsohle auf möglichst grosser Strecke, mindestens vor und nach der Einmündung von Seitenbächen und längs den Aussenkurven in Krümmungen.

b. Einbau von Fischunterständen, die der grossen Bedeutung der Glatt als Fischgewässer Eechnung tragen. Der anzuwendende Bautyp ist auf Grund der durchgeführten Untersuchungen zu bestimmen.

c. Anpflanzung von Hochstämmen und Gebüschen längs des landseitigen Fusses der sonnseitigen Hochwasserdämme.

d. Nachprüfung der während der I. Bauetappe im Absturzbauwerk Eümlang eingebauten Fischtreppe auf ihre Leistungsfähigkeit; den heutigen Anforderungen entsprechender Ausbau dieser Treppe.

e. Mitteilung der Inangriffnahme der Arbeiten an die kantonale Finanzdirektion innert nützlicher Frist.

241 Art. 8.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Zürich zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 9. ' Dem Kanton Zürich wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

5030

Bundesblatt.

96. Jahrg.

Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt, III.

Bauetappe. (Vom 21. März 1944.)

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1944

Année Anno Band

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07

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4513

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1944

Date Data Seite

231-241

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