799 Ablauf der Referendumsfrist:

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29. Dezember 1944.

Bundesgesetz über

rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

(Vom 28. September 1944.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 19. Juni 1944, beschliesst : Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen können 1. Vorauszur vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden, wenn er setzumzen Anwendung des Gesetzes.

glaubhaft macht: a. dass er ohne eigenes Verschulden infolge der Wirtschaftskrise seine Verbindlichkeiten nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann; b. dass er der Hilfe würdig erscheint; c. dass die beantragten Massnahmen geeignet sind, ihm die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen und seine wirtschaftliche Existenz zu erhalten.

2 Überdies muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich ohne Erfolg um eine gütliche Verständigung mit seinen Gläubigern bemüht hat.

3 Er und gegebenenfalls seine Ehegattin haben die Erklärung abzugeben, dass sowohl die Nachlassbehörde als die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft alle nötigen Auskünfte über ihr Vermögen einzuziehen berechtigt sind.

Art. 2.

Als grundpfandgesicherte Zinse gelten drei zur Zeit der Ein- 2.

reichung des Gesuches verfallene und der laufende Jahreszins.

1

Begriff der Pfandsicherung.

800 2 Als grundpfandgesicherte Kapitalforderung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch diejenigen Forderungen, für die eine auf dem Hotel grundstück lastende Pfandforderung als Pfand haftet. Als mitverpfändet gelten dabei drei zur Zeit der Bewilligung der Massnahmen verfallene und der laufende Jahreszins.

3 Boi der Berechnung der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mithaftenden Zinse entfallenden Betrag des Schatzungswertes des Grundstückes einzustellen. Ist die Forderung, für welche die Grundpfandforderung verpfändet ist, kleiner als letztere, so ist der geringere Betrag massgebend.

Art. 3.

3. Begriff der Pfanddeckung.

1

Eine Grundpfandforderung gilt als gedeckt, wenn und soweit sie unter Hinzurechnung der ihr im Bange vorgehenden Belastungen den Schatzungswert des Grundstückes und allfällig anderer mithaftender Pfänder nicht übersteigt.

2 Ausstehende pfandgesicherte Zinse und Betreibungskosten haben vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung.

' 3 Werden ausstehende grundpfandgesicherte Zinse, Steuern und Abgaben bar abgefunden, so werden sie bei Feststellung der Belastung des Grundstückes nur mit den Abfindungsbeträgen eingestellt. Findet keine Barabfindung von Zinsen statt, so werden sie zum Kapital geschlagen.

1 Beträgt eine Pfandforderung weniger als eingetragen ist, so wird nur der wirkliche Betrag der Forderung unter entsprechender Herabsetzung der Pfandstelle in Eechnung gestellt. Leere Pfandstellen und im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel fallen ausser Betracht und werden gelöscht.

Art. 4.

4. Zulässige Massnahmen.

Folgende Massnahmen können einem Hoteleigentümer bewilligt werden : 1. Stundung: a. für grundpfandgesicherte Kapital- und Zinsforderungen; b. für Forderungen, die durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen gesichert sind; c. für Kapital und Zinsen von ungesicherten Forderungen; d. für Steuern, Abgaben und Gebühren; e. für Annuitätenzahlungen auf Amortisationspfandtiteln der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaft.

2. Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen.

801

3. Vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung der Kapitalforderungen.

4. Nachlass und Abfindung: a. von Kurrentforderungen; b. von Zinsen, Steuern und Abgaben; c. von ungedeckten Pfandkapitalforderungen.

Zweiter Abschnitt.

Die einzelnen Massnahmeii.

A. Stundung.

Art. 5.

Für grundpfändlich gesicherte Kapitalforderungen kann eine I.

Stundung bis Ende 1947 bewilligt werden.

Voraussetzungen und Dauer.

1. Für Kapitalforderungen.

Art. 6.

Für Zinse von grundpfandgesicherten Kapitalforderungen kann 2. Für Zinse.

eine Stundung bis Ende 1947 bewilligt werden. Sie kann die ganze Zinsforderung oder nur einen Teil umfassen.

2 Die Haftung des Grundpfandes wird in Abänderung von Art. 818, Ziff. 3, des Zivilgesetzbuches um die Dauer der Stundung verlängert.

3 Für die gestundeten Zinsbeträge sind keine Verzugszinsen zu bezahlen.

Art. 7.

1 Den grundpfandgesicherten Zinsen sind Annuitäten, die neben dem 3. Annuitäten.

Zins auch eine Kapitalabzahlungsrate in sich schliessen, gleichgestellt.

Die Stundung kann sich entweder nur auf die Zins- oder nur auf die Kapitalrate oder auf beide beziehen.

2 An Stelle der Stundung kann eine Einstellung der Bezahlung der Kapitalraten bis Ende 1947 treten, mit der Wirkung, dass die Amortisationsdauer um die entsprechende Zeit verlängert wird.

3 Während der Dauer dieser Stundung oder Einstellung ist das Kapital unkündbar.

Art. 8.

1

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t ist ermächtigt, für die zu ihren Gunsten als Pfandgläubigerin ausgestellten Amortisationspfandtitel eine Stundung der Annuitäten oder eine Einstellung der Amortisation auch ohne Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger zu bewilligen, sofern der Schuldner eine weitere Stundung nicht notwendig hat.

4. Speziell der Amorfcisationspfaudtitel.

802 Art. 9.

5. Durch Faustpfand oder Forderungspfand gesicherte Forderungen.

1

Durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen gesicherte Forderungen können bis Ende 1947 gestundet werden, wenn eine Verwertung des Pfandes im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches voraussichtlich einen unverhältnismässigen Verlust ergeben würde.

2 Die während der Stundung fällig werdenden Zinse einer verpfändeten Forderung gelten als mit verpfändet.

Art. 10.

Kurrentforderungen.

7. Steuern und Gebühren.

1

Ungesicherte Kapital- und Zinsforderungen können bis Ende 1947 gestundet werden.

2 Ausgenommen sind Lohnforderungen, Ansprüche auf Ausbezahlung von Trinkgeldanteilen, Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotel- und Gastgewerbe sowie periodische Unterhaltsbeiträge aus Dienstverhältnis oder familienrechtlicher Natur. Für diese Forderungen ist jedoch auch gegenüber dem der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung zulässig.

3 Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und zu welchem Satz Verzugszinse berechnet werden können. Sie werden erst nach Ablauf der Stundung fällig.

Art. 11.

Die Stundung kann auch für verfallene oder noch fällig werdende Steuern, Abgaben und Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob sie pfandrechtlich gesichert sind oder nicht, bis Ende 1947 bewilligt werden.

Art. 12.

Abschlagszahlungen.

Die Bewilligung der Stundung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner Abschlagszahlungen leistet oder dem durch die Stundung betroffenen Gläubiger Sicherheit bestellt.

Art. 13.

II. Wirkungen.

1. Auf Betreibungen.

1

Während der Stundung kann eine Betreibung gegen den Schuldner für die gestundete Forderung weder angehoben noch fortgesetzt werden und ist der Lauf jeder Verjährungs- und Verwirkungsfrist gehemmt.

2 Hat der Gläubiger vor der Bewilligung der Stundung Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so bleiben ihm während der Dauer der Stundung die Eechte aus Art. 806 des Zivilgesetzbuches gewahrt.

3 Die in Art. 286 und 287 des Schuldbetreibungsgesetzes vorgesehenen Halbjahresfristen und die in Art. 219 vorgesehenen Jahresfristen verlängern sich um die Dauer der Stundung.

803

Art. 14.

1

Während der Stundung darf der Schuldner keine Eechtshandlungen 2. Auf die Disppsitionsvornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger be- fâhigkeit des einträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der andern begünstigt Schuldners.

werden; solche Handlungen können gemäss Art. 288 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes angefochten werden.

2 Er kann, bei Folge der Nichtigkeit, ohne Zustimmung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft weder Grundstücke veräussern oder belasten, noch Pfänder bestellen oder Bürgschaften und unentgeltliche Verpflichtungen eingehen, noch auch Zahlungen an einzelne Gläubiger ausrichten, deren Forderungen gestundet sind.

Art. 15.

Der Schuldner untersteht während der Dauer der Stundung der 3.

Kontrolle der Schweizerischen Ho*tel-Treuhand- Gesellschaft.

2 Diese kann ihm nötigenfalls verbindliche Weisungen über die Buchund Geschäftsführung sowie über die Preisgestaltung erteilen.

1

Art. 16.

Die Stundung ist auf Antrag der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaf t oder eines Gläubigers durch die Nachlassbehörde, welche sie erstinstanzlich bewilligt hat, zu widerrufen: a. wenn der Schuldner die Weisungen der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t nicht beachtet oder Kechtshandlungen vorgenommen hat, die nach Art. 14 nichtig oder anfechtbar sind.

b. wenn sich erweist, dass die Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Stundung von Voraussetzungen ausgegangen ist, die in Wirklichkeit nicht vorhanden waren oder nachträglich weggefallen sind; c. wenn der Schuldner oder der Bürge der Nachlassbehörde oder der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t unwahre Angaben gemacht haben.

B. Herabsetzung des Zinsfosses auf Eapitalforderungeu.

Art. 17.

1 Weist der Schuldner nach, dass die vertraglichen Zinsen aus dem Betriebsergebnis nach Abzug der notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt nicht mehr voll bezahlt werden können und allfällig noch vorhandene andere Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes und des künftigen Zinsendienstes bis Ende 1947 bereitgehalten werden müssen, so kann er für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis längstens Ende 1947 eine Herabsetzung der Zinssätze bis auf 3% % verlangen.

Kontrolle.

III. Widerruf.

804 2

Die Bewilligung ist an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die vorhandenen Mittel für ihren Zweck in einer von der Schweizerischen HotelTreuhand- Gesellschaft zu bestimmenden Weise sichergestellt werden.

C. Vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung.

Art. 18.

1. Voraussetzungen.

2. Umfang.

3. Wkkungen.

An Stelle der Stundung der Kapitalzinse kann dem Eigentümer des Hotels eine vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung gewährt werden, wenn er a. glaubhaft macht, dass infolge der Wirtschaftskrise und ihrer Folgen die Betriebseinnahmen so gesunken sind, dass sie nach Abzug der ordentlichen Betriebs- und Unterhaltsausgaben eine vertragsmässige Verzinsung aller Pfandkapitalien nicht mehr ermöglichen und zur. Bezahlung dieser Zinse auch keine anderen verfügbaren Mittel vorhanden sind; * &. sich über eine Buchführung ausweisen kann, die über seine Vermögensverhältnisse und die Betriebseinnahmen und -ausgaben zuverlässige Auskunft gibt; c. während der letzten Jahre keine übermässigen Privatbezüge für sich und seine Familie gemacht hat; d. hinreichende Gewähr für eine sachgemässe Führung des Betriebes bietet.

Art. 19.

1 Die Bewilligung kann sich auf die bis Ende 1947 laufenden Zinse erstrecken.

2 Sie kann rückwirkend erklärt werden für die seit 1. September 1939 laufenden und noch nicht bezahlten Zinse, auch wenn diese gemäss Art. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1941 schon gestundet sein sollten.

Art. 20.

1

Mit der Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhangigen Verzinsung werden für deren Dauer die Ansprüche der Kapitalgläubiger auf Verzinsung ihrer Forderungen auf denjenigen Betrag herabgesetzt, der nach Schluss des Betriebsjahres auf Grund der Feststellungen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft hierfür zur Verfügung Steht.

2 Die Pfandgläubiger haben darauf den ersten Anspruch in der Eeihenfolge ihres Pfandranges. Zinse, die nach Vertrag mehr als 3% % betragen, werden auf diesen Betrag herabgesetzt.

3 Fällige grundpfändlich gesicherte Steuern und Abgaben des Betriebsjahres sind, soweit sie nicht gemäss Art. 35 abgefunden werden, mit ihrem vollen Betrag zu berücksichtigen.

805 4

Soweit sich ein Überschuss über die Pfandforderungen ergibt, werden darauf zunächst die fällig gewordenen, nicht pfandgesicherten Steuern und Abgaben angewiesen.

5 Bis zur rechtskräftigen Feststellung der zu verteilenden Beträge sind sowohl die Zinsforderungen als die Steuern und Abgaben gestundet.

Soweit die Steuern und Abgaben ungedeckt bleiben, gelten sie ohne Verzugszins als weiter gestundet bis ein Jahr nach Ablauf der Periode der variablen Verzinsung.

Art. 21.

Nach Anhörung des Schuldners setzt die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft in jedem Falle die Beträge fest, die für Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars und für Neuanschaffungen sowie als Entschädigung für die Führung des Betriebes verwendet werden dürfen.

4. Zulässige Ausgaben.

Art. 22.

1

Spätestens zwei Monate nach Schluss des Eechnungsjahres hat 5.

der Schuldner der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t die Betriebsrechnung zur Prüfung einzureichen.

2 Sie kann, wenn nötig, die Vorlage von Belegen verlangen und eine Untersuchung der Buch- und Kassaführung anordnen. Auch jeder Dritte ist, soweit es die Hotel-Treuhand-Gesellschaft als zur Feststellung des Tatbestandes erforderlich erachtet, zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der Belege verpflichtet. Widerhandlungen fallen unter die Strafandrohung des Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

3 Nach Genehmigung der Eechnung stellt die Hotel-TreuhandGesellschaft fest, welche Beträge aus dem Jahresergebnis an die Pfandgläubiger ausbezahlt werden können.

Feststellung des Reinertrages.

Art. 23.

Anhand eines vom Schuldner einzureichenden Gläubigerverzeich- 6. Verteüungsnisses stellt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft die auf liate.

jeden Kapitalgläubiger entfallenden Beträge in einer Verteilungsliste fest.

2 Diese wird nebst der genehmigten Jahresrechnung am Sitz der Hotel-Treuhand-Gesellschaft oder an einem andern von ihr bestimmten Orte zur Einsicht der Gläubiger und des Schuldners während zwanzig Tagen aufgelegt.

1

3

Hievon wird jedem bekannten Gläubiger und dem Schuldner durch eingeschriebenen Brief Mitteilung gemacht, unter gleichzeitiger Kenntnisgabe des auf ihn entfallenden Betreffnisses und unter Verweisung auf die in Art. 24 bestimmte Möglichkeit der Weiterziehung.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

57

806

7. Weiterziehung.

Art. 24.

Innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflegungsfrist können der Schuldner und diejenigen Gläubiger, die weniger als 3% % zugewiesen erhalten haben, die Verteilungsliste bei der kantonalen Nachlassbehörde anfechten.

2 Die Anfechtung kann eine andere Festsetzung sowohl des zu verteilenden Eeinertrages wie der den einzelnen Gläubigern zugewiesenen Beträge zum Gegenstand haben.

3 Wird der Keinertrag von der Nachlassbehörde anders bestimmt, so hat diese Verfügung Wirkung für den Schuldner und alle Gläubiger, auch wenn sich nur einzelne deswegen beschwert haben.

1

Art. 25.

8. Bestreitung der Zinsforderung.

9. Ausbezahlung.

1

Wird die Zuweisung an einen einzelnen Gläubiger angefochten, weil die zugelassene Zinsforderung ihrem Betrage oder dem Eange nach nicht anerkannt wird, so entscheidet die Nachlassbehörde endgültig auch darüber.

2 Wird die Forderung eines Gläubigers dem Bestand oder Eange nach bestritten, so dient der Betrag, um welchen sein Anteil herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur Deckung seiner Zinsforderung von 3y2 %. Ein allfälliger Überschuss fällt an den Schuldner.

Art. 26.

Die Zinsforderung wird vier Wochen nach der für den Gläubiger eingetretenen Eechtskraft der Verteilungsliste oder des sie abändernden letztinstanzlichen Entscheides fällig.

Art. 27.

10. Einschränkung der Verfügungsfähiglveit des Schuldners.

1

Während der Dauer der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ist der Schuldner in seiner Verfügungsfähigkeit im Sinne von Art. 14 hievor beschränkt und hat die von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft erteilten Weisungen für die Betriebsführung und die Preisgestaltung zu beachten.

2 Im Falle ihrer Nichtbefolgung oder der Vornahme der ihm untersagten Eechtshandlungen kann die Hotel-Treuhand-Gesellschaft bei der Nachlassbehörde den Widerruf der Bewilligung beantragen.

Art. 28.

11. Widerruf.

1

Die Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ist bei Vorhandensein der in Art, 16 und 27, Abs. 2, angeführten Gründe

807 auf Antrag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft oder eines Gläubigers zu widerrufen.

2 Mit dem rechtskraftigen Widerruf lebt die laufende Zinsforderung mit allen ihren Nebenrechten wieder auf.

D. Nachlass dei Kurrentîorderungen.

Art. 29.

Bin Nachlass auf den bei Stellung des Gesuches bestehenden nicht privilegierten Kurrentforderungen kann von der Nachlassbehörde bewilligt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, a. dass eine spätere Vollzahlung nach Lage der Verhältnisse als ausgeschlossen erscheint; 6. dass die Bedingungen von Art. 18 hievor vorhanden sind; c. dass der Schuldner eines Nachlasses würdig ist.

1. Voraussetzungen.

Art. 30.

1

Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, 2.

so bewilligt die Nachlassbehòrde dem Schuldner eine Stundung der in Art. 29 genannten Kurrentforderungen im Sinne von Art. 297 des Schuldbetreibungsgesetzes bis zum Tage der Bestätigung des Nachlassvertrages. Von dieser Stundung sind ausgenommen Lohnforderungen, Ansprüche auf Ausbezahlung von Trinkgeldanteilen. Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskassse für das schweizerische Hotelund Gastgewerbe sowie periodische Unterhaltsbeiträge aus Dienstverhältnis oder familienrechtlicher Natur. Für diese Forderungen ist jedoch nur eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.

2 Von der Stundung ist dem zuständigen Betreibungsamt und dem Grnndbuchamt Kenntnis zu geben.

Stundung.

Art. 31.

Der Schuldner untersteht der Kontrolle der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft und kann die in Art. 298 des Schuldbetreibungsgesetzes aufgezählten Verfügungshandlungen ohne ihre Zustimmung nicht mehr gültig vornehmen.

3. Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gegellschaft.

Art. 32.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t stellt einen Plan über die Abfindung der Kurrentgläubiger auf und sucht deren freiwillige Zustimmung dazn zu erwirken. Beläuft sich der Forderungsbetrag der freiwillig zustimmenden Gläubiger auf mindestens 80 % der Forderungssumme aller bekannten Gläubiger, so gibt die Hotel-Treuhand-Gesellschaf t der Nachlassbehörde davon Kenntnis zur Beschlussfassung gemäss

4 Nachlassvertrag.

808

Art. 64, Abs. 3. Erreicht die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger nicht 80 % der sämtlichen Kurrentforderungen, so wird der Entwurf des Nachlassvertrages;von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft mit ihrem Bericht und Antrag der Nachlassbehörde zur Bestätigung gemäss Art. 65 vorgelegt.

Art. 33.

5. Bestätigung.

1

Die Bestätigung ist auszusprechen ohne Bücksicht auf die Zahl der zustimmenden Gläubiger und den Betrag ihrer Forderungen, wenn: a. die Voraussetzungen von Art. 306, Ziffern l und 2, des Schuldbetreibungsgesetzes vorhanden sind; 6. die Vollziehung des Nachlassvertrages hinreichend sichergestellt ist, soweit darauf nicht ausdrücklich verzichtet wird; c. der Nachlassvertrag den Interessen der Allgemeinheit der Gläubiger besser dient als eine Zwangsliquidation.

2 Die Art. 310, 313, 314 und 315, Abs. l, des Schuldbetreibungsgesetzes sind anwendbar.

3 Der rechtskräftige Entscheid wird öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchführer mitgeteilt.

Art. 34.

6. Widerruf.

Der Nachlassvertrag wird auf Antrag eines Gläubigers oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft von der Nachlassbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner: a. der Nachlassbehörde oder der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t unwahre Angaben gemacht, namentlich nicht alle seine Gläubiger angegeben hat; b. einem einzelnen Gläubiger mehr versprochen oder geleistet hat, als ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt hätte.

E. Abfindung von Zinsen, Steuern und Abgaben.

Art. 35.

1 Für die ausstehenden, nicht unter Art. 19, Abs. 2, fallenden und bis zum Entscheid der Nachlassbehörde auflaufenden Kapitalzinse sowie für Steuern und Abgaben kann die Nachlassbehörde die Bewilligung zur Abfindung mit höchstens 50 % erteilen, wenn die Voraussetzungen der Art. l und 18 vorhanden sind.

2 Der Abfindungsbetrag wird auf Vorschlag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, die sich vorher mit den Gläubigern in Verbindung setzt, durch die Nachlassbehörde festgestellt, unter Berücksichtigung der grösseren oder geringeren Pfanddeckung des Kapitals und der Höhe der berechneten Zinsen.

809 3

Mit der Bezahlung dieses Betrages erlöschen die Forderung und das Pfandrecht für diese Zinsen, Steuern und Abgaben in vollem Umfange.

F. Abfindung der ungedeckten Pfandkapitalforderungen.

Art. 36.

Ungedeckte Pfandkapitalforderungen können gemäss den nach- 1. Voraussetzungen.

folgenden Bestimmungen abgefunden werden.

2 Die Bewilligung ist davon abhängig, dass der Schuldner sich unterschriftlich verpflichtet : a. sich bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Tilgungsplan der Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t gemäss Art. 15 zu unterstellen, es wäre denn, dass alle Pfandgläubiger ausdrücklich darauf verzichten; 6. eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 50, Abs. 2, ins Grundbuch eintragen zu lassen.

1

Art. 37.

1

Die Abfindung der ungedeckten Kapitalforderungen erfolgt gemäss 2 einem von der Nachlassbehörde zu bestätigenden Tilgungsplan durch Eatenzahlungen des Schuldners oder durch sofortige Pauschalzahlung, je in Verbindung mit einem entsprechenden Nachlass des Gläubigers.

2 Die Eatenzahlungen sind so zu bestimmen, dass das abzufindende Kapital unter Einrechnung des Nachlasses des Gläubigers in der Regel in 15 Jahren getilgt ist. Wird die Einhaltung des Tilgungsplanes dem Schuldner unmöglich, so kann die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft nach Anhörung des Gläubigers ausnahmsweise einzelne Baten sistieren, in der Weise, dass die Abzahlungsdauer sich insgesamt nicht über mehr als 20 Jahre erstreckt.

Modalitäten.

Art. 38.

1

Der im Tilgungsplan festzusetzende Nachlass des Gläubigers be- 3.

trägt mindestens 50 % und höchstens 662/3 % der ungedeckten Forderung. Bei sofortiger Pauschalabfindung beträgt der Nachlass des Gläubigers mindestens 50 % und höchstens 80 % der ungedeckten Forderung.

2 Innerhalb dieses Eahmens stuft er sich je nach dem Eang und Deckungsverhältnis der Forderung in der Weise ab, dass er um so grösser ist, je geringer nach der Schätzung des Pfandgrundstückes ihre pfandrechtliche Deckung und je schlechter ihr Eang ist.

3 Ein Nachlass, den ein Gläubiger seit Kriegsausbruch auf seiner Forderung bereits freiwillig gewährt hat, ist bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Nachlass des Gläubigers.

810

Art. 39.

4 Leistungen der Bürgen.

Der Tilguagsplan bestimmt auch, mit welchen Beträgen und in welchen Terminen allfällige Bürgen für den dem Gläubiger aus dem Nachlass entstehenden Kapitalausfall aufzukommen haben.

Art. 40.

5. Wirk ungen : gegenüber dem Pf andSchuldner.

1

Die ungedeckte Kapitalforderung ist für den Schuldner unverzinslich. Sie ist unkündbar, solange nicht mehr als eine der Batenza.hlungen oder der Amortisationsleistungen nach Art. 42 rückständig sind.

2 Bis die sämtlichen Eatenzahlungen entrichtet worden sind, bleibt das Pfandrecht für den Betrag der ursprünglichen Kapitalforderung bestehen.

3 Das Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner erlischt jedoch mit jeder Zahlung im Umfange des bezahlten Betrages und des entsprechenden Nachlasses des Gläubigers, vorbehaltlich der Eechte gegenüber den Bürgen.

4 Die Löschung des Pfandrechtes erfolgt nach Leistung aller Eatenzahlungen, sofern nicht ein dritter Geldgeber Herausgabe des ungelöschten Pfandtitels nach Art. 42 verlangen kann.

Art. 41.

t>. gegenüber dem Pfandgläubiger.

1

Die nach Tilgungsplan durchgeführte Abfindung der Pfandforderung hat gegenüber einem Pfandgläubiger, dem sie verpfändet ist, die Wirkung einer Zwangsverwertung.

2 Handelt es sich um einen vom Hoteleigentümer verpfändeten, auf der Hotelliegenschaft haftenden Eigentümerpfandtitel, so besteht für den Pfandausfall keine persönliche Haftung des Pfandschuldners mehr. Dagegen hat der Pfandgläubiger Anspruch auf Übergabe der Ausfallsbescheinigung nach Art. 44.

Art. 42.

6. Hechte des Geldgebers.

1

Sind dem Schuldner die Mittel für die Kapitalabfindung von einem dritten Geldgeber vorgestreckt worden, so gehen auf diesen mit der Zahlung an den Gläubiger dessen Eechte dem Schuldner gegenüber von Gesetzes wegen über, ausgenommen diejenigen aus der Ausfallsforderung. Nach Leistung sämtlicher Zahlungen gemäss dem Tilgungsplan kann er Herausgabe und Übertragung des ungelöschten Pfandtitels auf ihn verlangen. Für die vorgestreckten Beträge samt Zins von maximal 3% % kann er alsdann das Pfandrecht dem Schuldner gegenüber bis zur vollständigen Amortisation des Vorschusses geltend machen. Ein Nachrücken nachgehender Pfandrechte ist so lange ausgeschlossen.

811 2 Sofern sich die Parteien darüber nicht einigen, bestimmt die Nachlassbehörde auf Antrag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, in "welcher Frist und mit welchen Beträgen diese Amortisation stattzufinden hat. Sie soll sich in der Hegel nicht über mehr als 15 Jahre hinaus erstrecken.

Art. 43.

1

Der Pfandgläubiger, dessen Forderung abgefunden wird, hat An- 7.

spruch auf die Tilgungssumme nur unter der Voraussetzung, dass er den Porderungstitel bei der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu treuen Händen hinterlegt. Diese Hinterlegung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Forderung und der Titel einem Dritten zu Pfand übergeben worden sind.

2 Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft übt den Besitz an dem hinterlegten Titel für den Hinterleger und allfällige Eechtsnachfolger aus, bis alle Zahlungen des Schuldners nach Tilgungsplan, die inskünftig an sie zu machen sind, erfolgt sind, und hält diese den Berechtigten zur Verfügung.

3 Nach durchgeführter Abfindung sorgt sie für die Löschung des Pfandrechtes und des Pfandtitels, sofern nicht ein dritter Geldgeber nach Art. 42 Anspruch auf Herausgabe des Titels hat.

Art. 44.

Für den dem Gläubiger im Tilgungsplan auferlegten Nachlass 8.

wird ihm von der Nachlassbehörde eine Ausfallsbescheinigung mit An- a.

gabe des Ausfallsbetrages und des Fälligkeitsdatums ausgestellt. Sie gilt gegenüber den Bürgen als vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 81 des Schuldbetreibungsgesetzes für die ihnen gegenüber nach dem Tilgungsplan zustehenden Rechte. Jede Zahlung eines Bürgen ist darin durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu beurkunden.

1

2

Überdies kann der Gläubiger für die noch ausstehenden Abschlagszahlungen und seine Ausfallsforderungen, nach Abzug allfällig inzwischen erfolgter Zahlungen von Bürgen, gegenüber dem Schuldner Arrestrechte gemäss Art. 271, Ziff. 5, des Schuldbetreibungsgesetzes geltend machen, sofern dieser: a. während der nächsten 20 Jahre nach der Bestätigung des Tilgungsplanes die Pfandliegenschaft oder einen Teil davon freiwillig veräussert und dabei einen Übererlös über die noch bestehenden Pfandforderungen erzielt hat oder b. während dieser Frist zu neuem Vermögen gekommen ist.

3

Der Erlös aus den arrestierten Gegenständen wird in erster Linie auf die ausstehenden Ausfallsforderungen und in zweiter Linie auf die

Hinterlegung des Pfandtitck.

Ausfallsforderung: des Gläubigers.

812 künftigen Abschlagszahlungen und die ihnen entsprechenden Ausfallsforderungen angerechnet. Soweit er zu ihrer Deckung nicht ausreicht, bleibt im Falle der Arrestnahme wegen neuen Vermögens der Tilgungsplan weiter in Kraft.

4 Der in der Ausfallsbescheinigung beurkundete Betrag ist für den Schuldner unverzinslich. Die Eechte aus der AusMlsbescheinigung können, ausgenommen den in Art. 41, Abs. 2, erwähnten Fall, ohne Zustimmung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft nicht an Dritte abgetreten werden, gehen aber auf die Erben über.

5 Über das Vorhandensein von neuem Vermögen entscheidet im Streitfall die zuständige Nachlassbehörde im Arrestaufhebungsverfahren nach Art. 279 des Schuldbetreibungsgesetzes.

t. der Bürgen.

9, Vormerkung im Grundbuch.

10. Verkauf des Pfandes.

Art. 45.

Bürgen der abgefundenen Pfandkapitalforderung, welche den in der Ausfallsbescheinigung festgestellten Betrag ihrer Haftung für den Ausfall bezahlt haben, können hiefür auf Vorweis der durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft beurkundeten Zahlung ebenfalls die in Art. 44, Abs. 2, erwähnten Eechte geltend machen. Weitere flechte stehen ihnen dem Schuldner gegenüber aus ihren Zahlungen nicht zu.

Art. 46.

Die nach Art. 44 ausgestellten Ausfallsbescheinigungen sind unter Angabe des Namens und Wohnortes jedes Berechtigten und des auf ihn entfallenden totalen Ausfallsbetrages in Anwendung von Art. 959 des Zivilgesetzbuches im Grundbuche vorzumerken.

Art. 47.

Wird das Pfandgrundstück während der Dauer von 20 Jahren seit der Bestätigung des Tilgungsplanes freiwillig veräussert, so ist für den die nicht abgefundenen Pfandforderungen übersteigenden Betrag des Kaufpreises Barzahlung zu leisten, und dieser ist vor der Eintragung des Vertrages ins Grundbuch beim Grundbuchamt zu hinterlegen. Die allfällig noch ausstehenden Abschlagszahlungen und die ihnen entsprechenden Ausfallsforderungen werden sofort fällig.

2 Das Grundbuchamt setzt die vorgemerkten Ausfallsberechtigten vom Verkaufe unverzüglich in Kenntnis. Diese haben hiev on allfällige Bürgen sofort zu benachrichtigen. Das Grundbuchamt hält den hinterlegten Betrag während einer angemessenen, nach den Umständen zu bestimmenden Frist zu ihrer Verfügung behufs Geltendmachung der Eechte auf die Abschlagszahlungen und aus den Ausfallsforderungen.

Der nach Ablauf dieser Frist nicht mit Arrestbeschlag belegte Betrag wird dem Verkäufer ausgehändigt.

1

813

Art. 48.

Im Falle des Übergangs der Pfandgrundstücke aus andern Gründen 11. Übergang aus andern treten die Erben oder Bechtsnachfolger, welche das Unternehmen weiter Gründen.

betreiben, in die noch bestehenden, aus der Abfindung sich ergebenden Eechte und Pflichten ein. Vorbehalten bleiben für die Gläubiger die Eechte aus Art. 832 des Zivilgesetzbuches.

2 Erbringt ein Gläubiger oder Bürge den Nachweis, dass die Vermögensverhältnisse des Übernehmers ihm eine Vollzahlung ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz ermöglichen, so kann er ihm gegenüber die in Zukunft fälligen Abschlagszahlungen und Ausfallsforderungen sofort in vollem Umfange geltend machen. Im Streitfalle entscheidet darüber die zuständige Nachlassbehörde.

1

Art. 49.

Bei einer Zwangsverwertung der Pfandgrundstücke innert der 12.

Frist von 20 Jahren seit der Bestätigung des Tilgungsplanes wird der bewilligte Nachlass hinfällig und sind die ungedeckten, Gegenstand einer Abfindung gewesenen Pfandkapitalien in ihren ursprunglichen Beträgen, abzüglich vom Schuldner und allfällig von Bürgen bereits gemachte Zahlungen, ins Lastenverzeichnis aufzunehmen, und es ist dafür Barzahlung zu verlangen.

2 Für die Bürgen findet Art. 45 sinngemäss Anwendung.

1

Zwangsverwertung.

Art. 50.

Während der Dauer von 20 Jahren seit der rechtkräftigen Be- 13. Verfugungsbeschiaustätigung des Tilgungsplanes ist es dem Schuldner untersagt, alle oder kung.

einzelne Hotelgrundstücke ohne Zustimmung der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft zu veräussern und über den Betrag der nach der Kapitalabfindung noch verbliebenen Grundpfandforderungen hinaus neu mit Pfandrechten zu belasten.

2 Diese Verfügungsbeschränkung ist im Grundbuch gemäss Art. 960 des Zivilgesetzbuches gestützt auf die vom Eigentümer nach Art. 36, Abs. 2, abgegebene Erklärung, vorzumerken.

1

Art. 51.

Der im Tilgungsplan festgesetzte Nachlass wird auf Antrag der U.

Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft oder eines Gläubigers mit Wirkung für alle Gläubiger widerrufen: a. wenn der Schuldner der Nachlassbehörde oder der Hotel-TreuhandGesellschaft unwahre Angaben gemacht, namentlich nicht alle seine Gläubiger oder nicht mit den richtigen Beträgen angegeben hat; b. wenn der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger absichtlich oder grobfahrlässig eine Wertverminderung des Pfandes verursacht hat ; 1

Widerruf.

814 2 Mit der nämlichen Wirkung kann der im Tilgungsplane festgesetzte Nachlass widerrufen werden, wenn der Schuldner sich durch seine Lebenshaltung oder durch die Art seiner Betriebsfuhrung als des Nachlasses unwürdig erweist.

3 Wenn der Schuldner sonstwie zum Nachteil eines Pfandgläubigers unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen, namentlich wenn er bei einem Verkauf unrichtige Angaben über den Kaufpreis gemacht hat, wird der Nachlass auf Antrag des benachteiligten Gläubigers mit Wirkung nur für diesen widerrufen.

4 Allfällig bereits bezahlte Abfindungsbeträge werden an die wiederauflebende Kapitalforderung angerechnet. Die Hechte gegenüber den Bürgen leben wieder auf, sofern sie nicht durch eine Panschalabzahlung vollständig abgelöst worden sind; Art. 54 bleibt vorbehalten.

1. Bei Stundung.

2. Haftung: a. für Zinsausfall.

Dritter Abschnitt.

Stellung der Bürgen.

Art. 52.

1 Eine Stundung erstreckt sich auch auf die einfachen Bürgen.

2 Der Solidarbürge kann die Ausdehnung der Stundung auf sich verlangen, wenn er nachweist, dass er andernfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird. Die Stundung kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, soweit sie vom Bürgen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geleistet werden kann; sie kann auch auf einen Teil der Forderung beschränkt werden.

3 Während der Stundung sind die den Bürgen nach Art. 510 und 511 des Obligationenrechtes zustehenden Eechte eingestellt. Auch können die Bürgen vom Hauptschuldner nicht Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft gemäss Art. 506 des Obligationenrechtes verlangen.

4 Eür die während der Stundung einer Kapitalforderung auflaufenden Zinse haften die Bürgen auch dann, wenn ihre Haftung sich nach Art. 499, Abs. 2, Ziff. 8, des Obligationenrechtes nicht darauf erstrecken würde.

Art. 53.

1 Ist die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung bewilligt, so sind die Eechte des Gläubigers auch gegen die Solidarbürgen jeweilen bis zur Festsetzung des geschuldeten Zinses nach Schluss des Betriebsjahres (Art. 20) eingestellt.

2 Für den Ausfall auf den durch Barzahlung abgefundenen Zinsen (Art. 35), für den nicht bezahlten Teil der Zinse von Kapitalien, deren Zins herabgesetzt oder variabel erklärt wurde (Art. 17 und 18), und für die Ausfallsforderung nach Art. 44 haften die Bürgen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie durch deren Bezahlung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden.

815

Art. 54.

1

Weisen die Bürgen nach, dass sie bei Pauschalzahlung durch b. für den Ausfall bei Kapidie sofortige Vollzahlung des ganzen Ausfalles in ihrer -wirtschaftlichen talabfindung.

Existenz gefährdet würden, so kann ihnen dessen Tilgung in höchstens fünf Jahresraten bewilligt werden, sofern sie hiefür genügende Sicherheiten zu leisten imstande sind. Ist dies nicht der Fall, so kann ihre Zahlungsverpflichtung auf höchstens die Hälfte des totalen Ausfalles herabgesetzt und die Bezahlung in zwei bis drei Baten bewilligt werden, sofern die erste sofort beglichen wird.

2 Erfolgt die Abfindung durch Eatenzahlungen, so wird der dem jeweiligen Nachlass entsprechende Ausfallsbetrag gleichzeitig mit der Abschlagszahlung fällig. Für die später fällig werdenden ist eine von der Nachlassbehörde zu genehmigende Sicherstellung zu verlangen. Wird sie nicht geleistet, so ist der ganze Ausfallbetrag sofort als fällig zu erklären. In diesem Falle ist die Vorschrift von Abs. l entsprechend anwendbar.

Art. 55.

Der Entscheid der Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Stundung oder des Nachlasses auf die Bürgen ergeht auf ihr besonderes Begehren gleichzeitig mit demjenigen über die betreffenden Massnahrnen für den Schuldner.

3. Entscheid.

Art. 56.

1

Die Rechte gegenüber Bürgen einer in den Nachlassvertrag ein- 4.

bezogenen Kurrentforderung bleiben bestehen, auch wenn der Gläubiger zum Nachlassvertrag seine Zustimmung gegeben hat.

2 Bürgen können an Gläubigers Statt Einwendungen gegen den Nachlassvertrag nur erheben, wenn und soweit sie den Gläubiger vorher befriedigt haben.

Art. 57.

Die Bückgriffsforderungen der bezahlenden Bürgen gegenüber dem Schuldner können nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass dieser zu neuem Vermögen gekommen ist.

Im!NachIassvertrag der Kurreutgläubiger.

5. Rückgriff.

Art. 58.

1

Wo dieses Gesetz von Bürgen spricht, finden die Bestimmungen Allgemeine Bestimauf alle Mitverpflichteten (Mitschuldner und Gewährspflichtigen) An- mungen.

wendung.

2 Auf die dem Bürgen in den Art. 52 bis 54 eingeräumten Rechte kann er nicht zum voraus verzichten.

816

Vierter Abschnitt.

1. Zuständige Instanz.

2. Inhalt des Gesuches.

3. Prüfung durch die Schweizerische HotelTreuhandGesellschaft.

Y erfahren.

Art. 59.

1 Für die Behandlung der Gesuche um Bewilligung der in Art. 4 erwähnten Massnahmen lind für alle anderen der Nachlassbehörde zugewiesenen Entscheidungen ist als einzige kantonale Instanz die obere kantonale Nachlassbehörde zuständig.

2 Den Parteien stehen alle nach der kantonalen Zivilprozessordnung zulässigen Beweismittel zur Verfügung.

3 Die Entscheide unterliegen wegen Gesetzesverletzung, Bechtsverweigerung und Eechtsverzögerung der Weiterziehung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes nach den für die Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden geltenden Vorschriften.

Art. 60.

Das Gesuch ist mit genauer Angabe der zu bewilligenden Massnahmen und der Forderungen, auf welche sie sich beziehen sollen, der zuständigen Nachlassbehörde schriftlich einzureichen. Es sind ihm beizugeben: «. ein Verzeichnis der Gläubiger, mit Angabe von Art und Höhe ihrer Forderungen, der Zinsbedingungen, der Fälligkeitstermine sowie der Pfänder und der Bürgen; b. ein Grundbuchauszug über die im Eigentum des Gesuchstellers stehenden Grundstücke; c. ein genaues Verzeichnis seines sonstigen Vermögens; d. die Rechnungsabschlüsse und Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre und eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres.

Art. 61.

1 Soweit nicht eine Stundung ohne weiteres nach Art. 30 eintritt, kann der Präsident der Nachlassbehörde nach Einreichung des Gesuches durch einstweilige Verfügung anordnen, dass während der Dauer des Verfahrens keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden können.

Vorbehalten bleibt Art. 13, Abs. 2.

2 Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so holt die Nachlassbehörde darüber die Vernehmlassung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Ges.ellschaft ein und veranlagst die Schätzung der Hotelgrundstücke, wenn ein Gesuch um eine Kapitalabfindung gestellt wird. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft prüft die finanzielle Lage des Schuldners und allfällig der Bürgen und ihre Ursache anhand der eingereichten Belege. Sie kann von ihnen und den Gläubigern ergänzende Aufschlüsse verlangen.

817

Art. 62.

Die Schätzung wird durch eine eidgenössische Schätzungskommission besorgt, die sich aus einem vom Bundesrat zu wählenden Präsidenten und zwei weitern Sachverständigen zusammensetzt. Die letztern werden für jeden einzelnen Fall durch den Präsidenten aus einer Liste von zwölf vom Bundesrat gewählten Experten bezeichnet.

2 Die Schätzung ist mit Beförderung vorzunehmen und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Auftragserteilung der HotelTreuhand-Gesellschaft, den Pfandgläubigern und dem Schuldner sowie allfälligen Bürgen schriftlich bekanntzugeben.

3 Der Schätzung ist der mittlere, bei rationeller Betriebsführung erzielbare Ertragswert der letzten neun Geschäftsjahre vor Kriegsausbruch zugrunde zu legen. Sie darf nicht weniger als den Liquidationswert betragen. Im übrigen werden die Vorschriften für das Verfahren und die Eichtlinien für die Schätzung sowie die zu erhebenden Gebühren durch ein vom Bundesrat zu erlassendes Eeglement bestimmt.

1

4. Schätzung.

Art. 63.

1

Nach Mitteilung der Schätzung erlässt die Schweizerische Hotel- 5. DeckungsTreuhand-Gesellschaft eine Verfügung darüber, welche Kapitalforde- verfugung.

rungen als gedeckt und welche als ungedeckt zu behandeln sind. Erweist sich darnach eine Pfandforderung nur als teilweise gedeckt, so kann sie, wenn der ungedeckte Teil nicht mehr als höchstens 10 % beträgt, von der Abfindung ausgenommen werden. In den andern Fällen ist nach Bestätigung des Tilgungsplanes für den ungedeckten Betrag, unter Aufrechterhaltung allfälliger Nebenrechte, eine Grundpfandverschreibung auszustellen und die bisherige Urkunde für den gedeckten Betrag entsprechend zu korrigieren.

2 Die Deckungsverfügung wird dem Schuldner, den bekannten Pfandgläubigern und allfälligen Bürgen mit der Anzeige mitgeteilt, dass sie innerhalb zehn Tagen bei der Hotel-Treuhand-Gesellschaft schriftliche Anträge auf Abänderung der Deckungsverfügung durch die Nachlassbehörde einreichen können. Diese ist auch zuständig zur endgültigen Beurteilung einer allfälligen Bestreitung des Pfandrechtes oder des Eanges und Umfanges einer Forderung durch den Schuldner, andere Pfandgläubiger oder allfällige Bürgen.

Art. 64.

1

Nach. Eintritt der Eechtskraft einer allfälligen Deckungsverfügung 6.i sucht die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft eine freiwillige Zustimmung der beteiligten Gläubiger und Bürgen zu den beantragten Massnahmen zu erreichen, soweit eine solche nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint.

Freiwillige Zustimmung der Gläubiger.

818 2 Gläubiger, welche auf die ihnen mit eingeschriebenem Briefe gemachte Offerte nicht innerhalb einer dafür angesetzten angemessenen Frist antworten, gelten als zustimmend. Sie sind auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

3 Hat die Hotel-Treuhand-Gesellschaft über alle Punkte eine Einigung mit sämtlichen Pfandgläubigern erzielt und mit den Gläubigern von Kurrentforderungen, die mindestens 80 % der Gesamtforderungen besitzen, so macht sie davon der Nachlassbehörde Mitteilung, welche die Massnahmen ohne weitere Verhandlung für alle Gläubiger verbindlich erklärt, wenn die Voraussetzungen der Art. l, 18 und 29 erfüllt sind.

4 Wird eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern erzielt und infolgedessen das Gesuch von der Nachlassbehörde als erledigt abgeschrieben, so treten damit die gleichen Wirkungen ein wie bei gerichtlicher Bestätigung. In diesem Falle berechnen sich die Fristen gemäss Art. 44, 47, 49 und 50 vom Datum des Abschreibungsbeschlusses an.

7. Verhandlungen mit den Gläubigern.

Art. 65.

Kommt eine Einigung gemäss Art. 64 nicht zustande, so übermittelt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft der Nachlassbehörde ihre Vernehmlassung über das Gesuch und begleitet es, wenn nötig, mit dem Entwurfe eines Nachlassvertrages für die Kurrentgläubiger und einem Tilgungsplan für die ungedeckten Pfandkapitalforderungen.

2 Die Nachlassbehörde ordnet für die Behandlung des Gesuches eine mündliche Verhandlung an. Handelt es sich nur um eine Stundung, um die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen, um die Bewilligung einer vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung oder um die Abfindung von Zinsen und Steuern, so werden der Schuldner, allfällige Bürgen und die Gläubiger hiezu persönlich vorgeladen.

1

3

Wird die Bestätigung eines Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger oder die Genehmigung der Abfindung ungedeckter Kapitalforderungen verlangt, so ist die Verhandlung öffentlich bekanntzumachen.

Den bekannten Pfandgläubigern und ihren Bürgen werden spezielle Anzeigen der Bekanntmachung zugestellt, mit der Aufforderung, ihre Pfandtitel der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t innert 14 Tagen einzusenden.

4 Die Nachlassbehörde kann zur Abklärung des Tatbestandes allfällig noch weiter notwendige Erhebungen machen. Die Akten sind zehn Tage vor der Verhandlung zur Einsicht der Beteiligten öffentlich aufzulegen.

5

Den Beteiligten steht es frei, ihre Einwendungen gegen die beantragten Massnahmen vor der Verhandlung auch schriftlich einzureichen.

819

Art. 66.

1

Die Bestätigung des Tilgungsplanes zur Abfindung ungedeckter 8.

Pfandkapitalien und des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger ist zu verweigern, wenn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuches: a. Pfandrechte zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten ohne Not oder im Hinblick auf die beabsichtigte Abfindung bestellt hat; 6. sein Vermögen ohne Not durch Zuwendungen ohne oder mit ungenügender Gegenleistung derart vermindert hat, dass seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt oder deren Eintritt beschleunigt wurde.

2 Bei Aktiengesellschaften und anderen juristischen Personen ist Voraussetzung der Bestätigung, dass das Eigenkapital in erster Linie durch angemessene Abschreibungen zur Sanierung herangezogen wird.

Die Vorschriften der Art. 732 ff. des Obligationenrechts sind auf solche Kapitalherabsetzungen nicht anwendbar, auch wenn sie aussergerichthcb, aber unter Mitwirkung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zust andekommen.

Verweigerung der Bestätigung.

Art. 67.

1

Der Entscheid der Nachlassbehörde hat die bewilligten Mass- 9.

nahmen genau zu umschreiben, bei Stundungen unter Angabe der betroffenen Forderungen, der Dauer und der daran allfällig geknüpften Bedingungen. Bei einer Abfindung ungedeckter Kapitalforderungen sind die davon betroffenen Pfandforderungen mit dem den Gläubigern aufzuerlegenden Nachlass, die Höhe und die Art und Weise der Bezahlung der Abfindungssumme für jede Pfandforderung, die von allfälligen Bürgen zu erbringenden Zahlungen und deren Modalitäten sowie die Höhe der Ausfallsbescheinigungen an die Gläubiger genau zu bezeichnen.

2 Für vom Schuldner bestrittene Kurrentforderungen wird den Gläubigern eine peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung angesetzt und gleichzeitig bestimmt, ob und mit welchen Beträgen sie sicherzustellen sind, sofern nicht auf die Sicherstellung verzichtet wird.

3 Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen und in vollständiger Abschrift dem Schuldner, den allfälligen Bürgen und der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t mitzuteilen. Die Gläubiger, die sich am Verfahren beteiligt haben, erhalten eine Abschrift des Dispositivs mit der Anzeige, dass und innerhalb welcher Frist die Begründung zu ihrer Einsicht bei der Nachlassbehörde aufliege.

4 Dem Betreibungsamt und nötigenfalls dem Grundbuchamt wird eine Abschrift des Dispositivs mitgeteilt.

Entscheid.

820

10. Verfahren bei Widerruf einer Massnahme.

11. Vollzug.

12. Nicht beigebrachte Pfandtitel.

Art. 68.

Über ein Begehren um Abänderung der Verteilungsliste (Art. 24), um Widerruf einer Massnaitme, sowie um Feststellung des neuen Vermögens (Art. 44, Abs. 5, und 57), des Übergangs der Verpflichtungen und Eechte aus der Kapitalabfindung auf die Erben oder Bechtsnachfolger (Art. 48) und über die Beschwerden über die Deckungsverfügung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (Art. 63, Abs. 2) ist der Schuldner oder die Gegenpartei mundlich oder schriftlich einzuvernehmen. Die Nachlassbehörde hat weitere ihr allfällig noch erforderlich erscheinende Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen.

2 Der Entscheid wird dem Schuldner, den beteiligten Bürgen und Gläubigern und der Hotel-Treuhand-Gesellschaft schriftlich in vollständiger Ausfertigung, allfällig dem Betreibungsamt und dem Grundbiichamt im Dispositiv mitgeteilt.

1

Art. 69.

Der rechtskräftige Entscheid ist von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft auszuführen. Diese hat namentlich: a. beim Grundbuchamt und in den Pfandtiteln allfällige Stundungen und eine herabgesetzte oder variable Verzinsung vormerken und die durch eine Kapitalabfindung notwendig gewordenen Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vornehmen zu lassen; b. die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 50 und allfallige Ausfallsbescheinigungen für die abgefundenen Pfandgläubiger gemäss Art. 46 im Grundbuch vormerken zu lassen; c. die noch nicht beigebrachten Titel über die abzufindenden Pfandkapitalforderungen einzufordern und gemäss Art. 43 in Verwahrung zu nehmen; d. für die Auszahlung der Nachlassdividende an die Kurrentgläubiger besorgt zu sein.

Art. 70.

1 Werden die Pfandtitel nicht beigebracht, so werden die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch gleichwohl veranlasst. Die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge sind bei der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu hinterlegen.

2 Die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechtes ist in diesem Falle durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt und allfällig im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des ungedeckten Pfandtitels ohne Anzeige der Veränderung an den Dritterwerber als Betrug strafbar wäre.

821 3

Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat die Hotel-TreuhandGesellschaft die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechtes öffentlich bekanntzumachen, unter Hinweis auf die in Abs. 2 hievor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.

Fünfter Abschnitt.

Massnahmen im Verfahren der Gläubigergemeinschaft.

Art. 71.

1 Wenn der Eigentümer eines Hotels, gestützt auf die Bundesrats- 1. Mitwirkung Schweizebeschlüsse vom 1. Oktober 1935 und vom 28. Dezember 1938 sowie vom der rischen HotelTreuhand19. Dezember 1941 über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf Gesellschaft.

notleidende Wirtschaftszweige, beim Bundesgericht ein Gesuch um Einberufung der Gläubigerversammlung einreicht, so holt das Bundesgericht darüber zunächst die Vernehmlassung der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft ein.

2 Diese prüft die finanzielle Lage des Gesuchstellers und ihre Ursachen anhand der eingereichten Belege und kann vom Schuldner und den Gläubigern ergänzende Aufschlüsse verlangen. Sie stellt, gestützt darauf, Anträge betreffend die zu ergreifenden Massnahmen.

Art. 72.

Vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim Bundesgericht 2. Yerfügungsbis zum Entscheid über die Bestätigung der Massnahmen gegenüber den beschrankung des Gläubigern durch das Bundesgericht darf der Schuldner keine Rechts- Schuldners.

handlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteile der andern begünstigt werden.

2 Er kann ohne Zustimmung der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft gültig weder Grundstücke veräussern oder belasten noch Pfänder bestellen oder Bürgschaften und unentgeltliche Verpflichtungen eingehen.

Art. 73.

1 Wenn und soweit nach den Beschlüssen des Bundesgerichts eine 3. Kontrolle der Schweizevom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung oder ein Kapitalnachlass rischen Hoteleinzutreten hat, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die TreuhandGesellschaft in diesen Fällen einsetzende Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treu- und Verhand-Gesellschaft und über die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 50 fugimgsbeschränkung.

entsprechend zur Anwendung.

2 Durch Anordnung des Präsidenten können für die Dauer des Verfahrens alle Betreibungshandlungen untersagt werden. Vorbehalten bleiben die Eechte der Pfandgläubiger gemäss Art. 806 des Zivilgesetzbuches aus schon vorher angehobenen Betreibungen und Pfandverwertung.

1

Bundesblatt. 96. Jahrg.

Bd. I.

58

822

Sechster Abschnitt.

Torschüsse der Schweizerischen Hotel-TreuhandtSresellschaft.

1. GrundpfSudliche Sicherang.

2. Amortisation und Verzinsung.

3.

Art. 74.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat ein gesetzliches Pfandrecht für alle Vorschüsse, welche sie gestützt auf einen Beschluss des Verwaltungsrates dem Eigentümer eines Hotels macht, um : a. ausstehende Kapitalzinsen, Steuern und Abgaben durch Barzahlung abzufinden; 6. den Betrieb und die Betriebsbereitschaft des Hotels in der Krisenzeit aufrechtzuerhalten ; o. über den ordentlichen Unterhalt hinausgehende Erneuerungen vorzunehmen, ohne welche das Unternehmen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und welche den Wert des Pfandobjektes verbessern.

2 Dieses Pfandrecht besteht an dem Grundstück ohne Eintragung ins Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung und allen nach eidgenössischem und kantonalem Eecht allfällig ohne Eintragung bestehenden Pfandrechten während einer Dauer von höchstens 15 Jahren, vom Tage der Ausrichtung des betreffenden Betrages an, vor.

3 Dieses Pfandrecht kann für die Vorschüsse gemäss lit. a und b zusammen bis zum Höchstbetrage von 10 %, für die in lit. c genannten Zwecke bis zu maximal 15 % der im Zeitpunkt der Bewilligung schon bestehenden grundpfändlichen Kapitalbelastung in Anspruch genommen werden. Insgesamt darf jedoch das Pfandrecht für diese Vorschüsse 20 % der Belastung nicht übersteigen.

4 Von solchen Vorschüssen sind die eingetragenen Grundpfandgläubiger vor der Ausrichtung zu benachrichtigen.

1

Art. 75.

Die Vorschüsse sind durch jährliche Zahlungen binnen der Frist von höchstens fünfzehn Jahren zu amortisieren. Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft bestimmt unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, ob, in welchem Betrage und für welche Zeit daneben noch ein Zins zu entrichten ist.

Art. 76.

Kontrolle Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft gibt von den der Schweizerischen Hotel- ausbezahlten Beträgen jeweilen sofort dem zuständigen Grundbuchamt TreuhandKenntnis behufs Anmerkung auf dem Blatte des Grundstückes.

Gesellschaft.

2 Sie überwacht die Verwendung der Vorschüsse zu den angegebenen Zwecken.

1

823

Siebenter Abschnitt.

Stellung der

Amortisationspfandtitel.

Art. 77.

Die Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung erstreckt ihre Wirkungen auch auf die Pfandforderungen, welche in den zugunsten der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ausgestellten Amortisationspfandtiteln verurkundet sind.

2 Ihre Zinsansprüche sind für die Dauer der Bewilligung auf 3 % herabgesetzt. Amortisationsraten sind während dieser Zeit nicht zu bezahlen. Die Amortisationsdauer wird entsprechend verlängert.

3 Zwei im Zeitpunkt der Bewilligung ausstehende Zinsraten können mit 50 % abgefunden werden. Weiter zurückliegende sind als Kurrentforderungen zu behandeln.

1

Achter Abschnitt.

Nachlass oder Stundung von Hotelpachtzinsen.

Art. 78.

Dem Pächter eines Hotels, der ohne eigenes Verschulden infolge der Wirtschaftskrise den Pachtzins nicht mehr voll zu bezahlen in der Lage ist und der Hilfe würdig erscheint, kann die Nachlassbehörde einen angemessenen Nachlass vom Pachtzins oder dessen ganze oder teilweise Stundung bewilligen.

Art. 79.

Der Nachlass kann sich auf verfallene und bis Ende 1947 laufende Pachtzinse erstrecken. Er ist nur zu bewilligen, wenn keine Aussicht besteht, dass der Pächter den Pachtzins nach Ablauf einer allfälligen Stundung voll nachbezahlen kann.

1. Voraussetzungen.

2. Inhalt des Entscheides : a. Nachlass.

Art. 80.

Die Stundung kann sich auf verfallene und bis Ende 1947 laufende b.

Pachtzinse beziehen. Sie darf für jeden Zins drei Jahre nicht übersteigen.

2 Sie hat zur Voraussetzung, dass der Schuldner voraussichtlich in der Lage sein wird, die gestundeten Beträge nach Ablauf der Stundung nachzubezahlen.

3 Die Stundung kann mit einem Nachlasse verbunden werden. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Nachlassbehörde Abschlagszahlungen und eine Verzinsung der gestundeten Beträge vorsehreiben.

1

Stundung.

Art. 81.

Hat der Verpächter dem Pächter für einen rückständigen Pacht- c. Fortdauer des Pachtzins bereits gemäss Art. 293 des Obligationenrechts Frist mit An- vertrages.

drohung der Auflösung des Pachtvertrages angesetzt, so kann der Pächter, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Nachlassbehörde ein 1

824

3. Bürgen.

4. Verfahren.

1. Voraussetzungen.

2. Massnahmen der Schweizerischen HotelTreuhandGesellschaft.

3. Entscheid über die Anwendung.

Gesuch um Stundung oder Nachlass des Pachtzinses anhängig gemacht hat, Sistierung einer allfälligen Ausweisungsverfügung bis zum Entscheide der Nachlassbehörde verlangen. Die Nachlassbehörde bestimmt alsdann durch vorläufige Verfügung, ob die Wirkungen der Fristansetzung bis zur Erledigung des Gesuches eingestellt bleiben sollen oder nicht.

2 Wird eine Stundung oder ein Nachlass des Pachtzinses bewilligt, so ist die Ausweisung wegen des gestundeten oder nachgelassenen Betrages ausgeschlosen.

Art. 82.

Auf Antrag von Bürgen kann die Stundung auf sie ausgedehnt und können sie von der Haftung für den nachgelassenen Teil des Pachtzinses befreit werden, wenn sie der Nachlassbehörde nachweisen, dass sie ohne diese Massnahme in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären.

Art. 83.

Mit dem Gesuche hat der Pächter den Pachtvertrag einzureichen und die Pachtzinse zu bezeichnen, für die er Nachlass oder Stundung verlangt, sowie die dafür allfällig bestehenden oder noch zu leistenden Sicherheiten anzugeben.

2 Dem Gesuche sind die Geschäftsbücher des Pächters sowie eine Übersicht über seine Vermögenslage beizufügen.

3 Im übrigen sind für das Verfahren die Vorschriften von Art. 55, 59, 61, 64, 65 und 67 entsprechend anwendbar.

1

Neunter Abschnitt.

Anwendung auf Erziehungsinstitute.

Art. 84.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme derjenigen über die Abfindung der ungedeckten Pfandkapitalforderungen, auf private Erziehungsinstitute und Pensionate anwendbar, die ihre Zöglinge selbst beherbergen, sofern diese Institute ausschliesslich oder ausschlaggebend vom Besuch ausländischer Zöglinge abhängig sind.

Art. 85.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t wird im Bahmen der bewilligten Kredite ermächtigt, ihre Hilfsmassnahmen auf private Erziehungsinstitute und Pensionate auszudehnen, bei denen sie die in Art. 84 genannten Voraussetzungen als gegeben erachtet.

Art. 86.

Über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf ein Erziehungsinstitut im Sinne dieses Abschnittes entscheidet im einzelnen Falle die Nachlassbehörde.

1

825 2

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft ist berechtigt, bei Prüfung des Gesuches eines solchen Institutes gemäss Art. 61 dieses Gesetzes einen Vorentscheid der Nachlassbehörde über die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes zu verlangen.

Zehnter Abschnitt.

Anwendung auf die Stickereiindustrie.

Art. 87.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme derjenigen über die Abfindung der ungedeckten Pfandkapitalforderungen, auf die Stickereiindustrie und ihre Hilfsindustrien sinngemäss anwendbar, mit der Massgabe, dass an Stelle der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft die Schweizerische Stickerei-Treuhand-Genossenschaft tritt.

Elfter Abschnitt.

Kosten und Gebühren.

Art, 88.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend in den Auslagen (für 1.

Publikationen, Porti, Gutachten von Sachverständigen mit EinscHuss derjenigen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft), den Schreibgebühren und einer Gerichtsgebühr trägt der Schuldner, allfällig in Verbindung mit den Bürgen, die ein Gesuch um Entlastung gestellt hatten. Sie sind auf Begehren des Präsidenten der Behörde sicherzustellen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens in den in Art. 68, Abs. l, genannten Fällen trägt der Antragsteller, wenn er mit seinem Begehren unterhegt, andernfalls der Schuldner.

3 Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Gläubiger und die Hotel-Treuhand-Gesellschaft für das Erscheinen vor der Nachlassbehörde kann dem Schuldner nicht auferlegt werden.

1

Art. 89.

Die Nachlassbehörde bezieht für das Verfahren und den Entscheid eine Globalgebühr von Fr. 25 bis Fr. 100, das Bundesgericht für einen Beschwerdeentscheid eine solche von Fr. 50 bis Fr. 150.

Schuldner der Kosten.

2. Gerichtsgebühr.

Zwölfter Abschnitt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 90.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 1.

Gesetzes.

1

Inkrafttreten.

826 2

2. Erstreckung von Terminen.

Die auf Grund der "Verordnungen vom 22. Oktober 1940 und 19. Dezember 1941/17. Dezember 1943 erteilten Stundungen sowie die Ende 1944 ablaufende, vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung verlängern sich von Gesetzes wegen bis Ende 1947.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind soweit möglich auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten bei der Nachlassbehörde schon hängig waren.

Art. 91.

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stundung, über die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen, über die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung sowie über den Nachlass oder die Stundung von Hotelpachtzinsen um höchstens drei Jahre über den im Gesetz festgesetzten Termin hinaus auszudehnen, wenn die Lage der Hotel- oder der Stickereiindustrie dies erforderlich macht.

2 In diesem Falle findet Art. 90, Abs. 2, entsprechende Anwendung.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. September 1944.

Der Präsident : Dr. A. Suter.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. September 1944.

Der Präsident: Dr. P. Gysler.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. September 1944.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 29. September 1944.

Ablauf der Beferendumsfrist : 29. Dezember 1944.

-53-0«$.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

(Vom 28. September 1944.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1944

Date Data Seite

799-826

Page Pagina Ref. No

10 035 144

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