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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. II.

Nr. 22.

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22. Mai 1886.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Nachsubvention für die Rhonekorrektion im Kanton Waadt.

(Vom 27. April 1886.)

Tit.

Der Staatsrath des Kantons Waadt hat mit Schreiben vom 30.' Juli 1885 an den Bundesrath zu Händen der hohen Bundesversammlung das Gesuch um Bewilligung einer Nachsubvention für die Rhonekorrektion auf dortigem Gebiete gerichtet. Derselbe konnte sich, wie er in jenem Schreiben mittheilt, schon seit einiger Zeit davon überzeugen, daß es nicht möglich sei, die Rhonekorrektionsarbeiten mit den von Bund und Kanton dafür bewilligten Mitteln" zu Ende zu führen. Ueberdies habe die bei Anlaß von Hochwassern in den letzten Jahren und besonders desjenigen vom 13. Juli 1883 gemachte Erfahrung bewiesen, daß die Höhe deiDamme in Waadt wie in Wallis ungenügend vorgesehen war, infolge dessen letzterem Kanton zum Zwecke der Erhöhung derselben bereits durch Bundesbeschluß vom 13. Dezember 1884 eine neue Subvention bewilligt worden sei. Der Staatsrath von Waadt hat daher auch für die Vollendung der Dämme auf dortigem Gebiete die Vorarbeiten vornehmen lassen, und kommt nun auf Grund derselben und mit Bezugnahme auf die Erwägungen in der hierseitigen Botschaft vom 27. Mai 1884 betreffend die an Wallis bewilligte Nachsubvention, ebenfalls um eine solche ein. Zur Rechtfertigung dieses Gesuches wird besonders darauf hingewiesen, daß die dem Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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294 Kanton Waadt bewilligte Subvention von Fr. 300,000 sehr gering sei im Verhältnisse zu dem von ihm seinerzeit aufgestellten Devise von 2,435,000 Franken.

Da hiermit die auf jene Subventionsbewilligung bezüglichen Vorgänge berührt werden, nehmen wir Veranlaßung, über dieselben an der Hand der Botschaft vom 28. November 1870 folgendes Nähere mitzutheilen : Nachdem im Jahre 1863 die Ausführung der Rhonekorrektion in Wallis mit Unterstützung des Bundes beschlossen worden war, verlangte der Kanton Waadt vom Bunde eine Entschädigung von einer Million Franken, aus dem Grunde, weil die Eindämmung des Flusses im obern Laufe höhere Wasserstände im untern Laufe und damit das Bedürfniß kostspieliger Schutzbauten auch am waadtländischen Ufer zur Folge haben werde. Durch Bundesbeschluß vom 20 Juli 1865 wurde zwar das Eintreten auf dieses Begehren grundsätzlich abgelehnt, dagegen die Bereitwilligkeit ausgesprochen, dem Kanton Waadt eine Subvention zu bewilligen, welche nach gleichen Grundsätzen wie die dem Kanton Wallis bewilligte bemessen sein werde. Weil dann aber die von Waadfc aufgestellten Devise und die daraus sich berechnenden Beiträge Seitens des Bundes als zu hoch gegriffen erachtet wurden, zogen sich die Verhandlungen durch mehrere Jahre hin und fanden ihren Abschluß erst auf Grund eines Vorschlages, welchen die Regierung von Waadt mit Schreiben vom 11. Juli 1870 machte, um den bisherigen fruchtlosen Diskussionen ein Ende zu machen. Dieser Vorschlag ging dahin, es solle dem Kanton Waadt ein Bundesbeitrag von Fr. 300,000 zugesichert werden, wogegen er es auf eigene Gefahr übernehme, die auf seinem Ufer erforderlichen Arbeiten, nach dem von ihm am zweckmäßigsten erachteten System, immerhin mit Beobachtung seiner einschlägigen Konventionen mit dem Kanton Wallis, auszuführen.

Das daraus sich ergebende Verfahren und Verhältniß auch dein Bunde gegenüber ist aus folgender, der vorgenannten Botschaft entnommenen Aeußerung des damaligen eidg. Experten ersichtlich : ,,Jeden Herbst findet die Zusammenkunft einer interkantonalen ,,Kommission statt, welche die beiden Ufer begeht, die Arbeiten ,,jeder einzelnen Strecke bespricht und die für die jeweilige BauCampagne vorzunehmenden bestimmt. Die daherigen Vorschläge ,,werden zu Protokoll genommen und den Regierungen der beiden ,,Kantone zur Genehmigung vorgelegt. Da
Wallis laut Bundes^beschluß bereits verpflichtet ist, die Arbeiten jeder Baukampague .,vom Bundesrathe genehmigen zu lassen, in welcher Verpflichtung ,,auch die von der interkantonalen Kommission vorgeschlagenen

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^Arbeiten begriffen sind, so scheint es nicht nur gut, sondern noth.,,wendig, daß auch die ins Protokoll aufgenommenen Wuhrbauten ,,auf dem waadtländischen Ufer dem Bundesrathe vorgelegt werden, ,,damit derselbe eine Uebersicht über das Ensemble der Arbeiten i."

Zu Motivirung der Beitragssumme von Fr. 300,000 macht die Botschaft die nachfolgenden Angaben.

Es erscheine, da bald nach Zusicherung einer Subvention für die Rhonekorrektion an Wallis eine solche auch von Waadi verlangt worden sei und die Erledigung dieses Begehrens bloß durch die erwähnten Umstände sich verzögert hätte, billig, die von letztem Kanton schon seit jenem Zeitpunkte für die Arbeiten an der Rhone bestrittenen Auslagen zu berücksichtigen. Der Betrag derselben belaufe sich nach den Rechnungen auf Fr. 229,156, anderseits seien die noch auszuführenden Arbeiten vom Kanton Waadt auf Fr. 700,000 berechnet worden und es stelle sich somit jenem Beitrage die Kostensumme von rund Fr. 930,000 gegenüber. Als weitere Anhaltspunkte für die Beurtheilung dieser Sache werden, abgesehen davon, daß die eidg. Experten im Jahre 1865 die noch auszuführenden Arbeiten auf eine Million schätzten, angeführt : die gegenüber liegende Uferstrecke von Wallis (unterhalb St. Maurice) sei bei 81,000 Fuß Länge zu Fr. 730,000 veranschlagt und es ergebe sich nach diesem Verhältnisse für die 98,000 Fuß lange waadtländische Uferstrecke die Summe von Fr. 883,000 ; dabei sei anzuerkennen, daß mit Rücksieht auf Materialpreise und Arbeitslöhne die Kosten sich dort circa ^3 höher stellten, und man erhalte daher durch Hinzurechnung dieses Dritttheils mit Fr. 294,400 filr Waadt nach Analogie der Voranschlagssumme von Wallis eine solche von 1,177,000 Franken.

Bin Projekt und ein Kostenvoranschlag, worin die von Waadt dem so bemessenen Bundesbeitrage gegenüber auszuführenden Arbeiten bezeichnet gewesen wären, lag somit nicht vor. Die in Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Christmonat 1870 genannten Pläne, welche den zwischen den beiden Ständen Waadt und Wallis abgeschlossenen Konventionen von 1856 und 1865 beigelegt sind, zeigen außer dem damaligen Zustande, nämlich den damaligen Uferbauten, blos die Linien, über welche hinaus keine Theile der neuen Anlagen in's Flußbett reichen dürfen, abgesehen davon, ob dieselben nach eint oder anderm Systeme ausgeführt werden wollten.
Das Weitere war eben jährlich durch die interkantonale Kommission zu regeln. Das von den beiden Kantonsregierungen angenommene Protokoll dieser Kommission war laut Art. 3 des vorgenannten

296 Beschlusses dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen, und diesem war laut Art. 4 auch die Entscheidung über alli'ällige Streitigkeiten, welche zwischen den beiden Ständen hinsichtlieh des Ganges der Arbeiten entstehen möchten, übertragen. Im Weitern hatte der Kantou Waadt dem Bundesmthe über die jährlichen Arbeiten Bericht und Abrechnung einzureichen. Eine Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes, wie sie in andern Subventionsbeschlüsseu stipulirt wurde, ist dagegen nicht vorgesehen, wie eben auch keine projektgemäße Grundlage für die Ausübung einer solchen bestund.

Die Berücksichtigung- der schon seit 1862 erlaufenen Kosten, die, wie oben erwähnt, Fr. 229,156 betrugen, wurde laut Art. l des Subventionsbeschlusses genehmigt. Dem wurde dann »war nicht so Folge gegeben, daß der Dritttheil dieser Summe vorah verahfolgt worden wäre, sondern es geschah in der Weise, daß für die noch auszuführenden Arbeiten ein entsprechend höherer Prozentsatz angenommen wurde.

Da von der Regierung von Waadt der Wunsch ausgesprochen wurde, daß auch in diesem Kanton, wie in Wallis, ein Theil der Subventionssutnme für die Zuflüsse der Rhone 'verwendet werden dürfe, so bewilligte dies der Bundesrath unter der, von der Kegierung acceptirten Bedingung, daß der Kanton gleichwohl verpflichtet bleibe, die Rhonekorrektion zu vollenden.

Da nun von dem Bundesbeitrage von Fr. 300,000 auf die vor der Bewilligung desselben ergangenen Kosten von Fr. 229,000 im Dritttheilverhältnisse rund Fr. 76,000 entfallen und dann noch Fr. 43,000 für die Zuflüsse verwendet wurden, was also zusammen Fr. 119,000 ausmacht, so blieb nur ein Rest von Fr. 181,000 für die seit der Subventionirung an der Rhone ausgeführten Arbeiten übrig.

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, daß jener Beitrag als eine aus einer Transaktion hervorgegangene, von Waadt beantragte und seitens des Bundes acceptirte Abfindungssumme anzusehen ist, welche man damals, gestützt auf ungefähre Schätzung der Kosten, als diesen entsprechend ansehen zu dürfen glaubte.

Laut der oben genannten Eingabe der Regierung von Waadt ist dies nun aber nicht zutreffend gewesen. Sie besagt, es seien zwar mit diesen Beiträgen sehr gute Resultate erzielt worden, aber die Korrektion sei nicht vollendet.

Indem sie daher den Bund um eine weitere Subvention für die noch nöthigen Vollendungsarbeiten angeht, stützt sie sich auf eine gleichzeitig eingereichte technische Vorlage, welche jene

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Arbeiten in Situationsplänen, Längen- und Querprofilen nebst Typen darstellt, ihre Kosten in einem detaillirten Devise nachweist und in technischen Berichterstattungen die ganze Angelegenheit beleuchtet.

Diese Vorlage bildete den Gegenstand eingehender und auf Lokalbesichtigung gestutzter Verhandlungen zwischen dem mit deren Prüfling beauftragten eidgenössischen Oberbauinspektoraie und den technischen Beauftragten der Regierung von Waadt, und hat infolge dessen bezüglich des Projektes und des Devises etwelche Modifikationen erfahren.

Dabei war zu berücksichtigen, daß die Rhonekorrektion längs dem Ufer des Kantons Waadt bisher nicht nach einem einheitlichen System ausgeführt worden ist, sondern daß, anlehnend an den Zustand zur Zeit der Subventionsbewilligung, zum Theil im Sinne des einfachen Profiles, also eines das ganze Profil absehliesseuden Pavallehvuhres, zum Theil in dem des Doppelprofiles, ähnlich dem auf Walliserseite angewandten, gearbeitet wurde. Infolge dessen entstand bezüglich der nun in Rede stehenden Vollendung der Korrektion die Frage , ob dieselbe nach dem bisher auf den betreffenden Strecken beobachteten System stattfinden oder ob das eine dieser Systeme auf der ganzen Linie durchgeführt werden solle, wobei zwar nur von dem des einfachen Parallelwuhres die Rede sein konnte, da auf den Strecken, wo dieses schon besteht, der Uebergang zum Doppelprofil nicht möglich wäre. Einestheils ergab sich aber ein Hinderniß für dea Systemwechsel darin , daß dazu theilweise die Abandoniiirung von mit Bundesbeiträgea ausgeführten Bauobjekten erforderlich gewesen wäre; anderseits kam in Betracht, daß man damit doch nicht ein einheitliches Korrektionssystem für die in Rede stehende Flußstrecke erhalten hätte, da auf der linken, dem Kanton Wallis angehörenden Seite eben größtentheils das in diesem Kanton angenommene System mit Hinterdämmen und Traversen durchgeführt ist, demzufolge es angemessener erschien , dieses System auch auf der rechten Seite auf den Strecken beizubehalten, wo es bisher angewendet wurde.

Wie das Projekt sich hienach gestaltet hat, ist aus dem Situationsplan ersichtlich. Daß übrigens aus dieser Ungleichheit der Uferform sich wesentliche Uebelstände für das Regime des Flusses nicht ergeben , ist aus dem gegenwärtigen Zustande seines Bettes ersichtlich, indem dieses, abgesehen
von der obersten, unter dem Einflüsse dortiger Wildbächc stehenden Strecke und den Mündungsstellen einiger anderer Zuflüsse, im Allgemeinen frei von GeschiebsablagLTungen ist. Zudem werden durch den Ausbau der Korrektion die Verhältnisse auch in dieser Beziehung sieh noch verbessern.

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Aus dem nachfolgenden Résume des Devises ist ersichtlich, wie die Kosten sich nach den beiden Systemen und den Hauptarbeitsgattungen vertheilen.

a. E i n f a c h e s P r o fi I.

Gemeinden.

Steinbau.

Fr.

Dammarbeit.

Fr.

7,320.

12,055.

5,000.

25,330.

11,700.

74,700.

12,300.

Noville Chessel Yvorne Aigle Ollon Bex Lavey

-- -- -- 50 --

-- -- 50 -

7,320 27,210 5,000 81,030 38,400 180,000 40,000

230,554. 50

378,960

15,155. -- 55,700.

26,700.

105,299.

27,700.

148,405. 50

Total.

Fr.

b. D o p p e 1 p r o f i l .

Gemeinden.

Noville .

Chessel Yvorne Aigle Ollon

.

Hinterdamm.

.

.

Total.

Fr.

Leitwerke und Sporren.

Fr.

1,000 5,655 14,250 3,300 550

96,680 60,135 150,750 45,670 17,050

Fr.

97,680 65,790 165,000 48.970 17,600

24,755

370,285

395,040

Z u s a m m e n s t e 1 1 u n g.

a. Einfaches Profil b. Doppelprofil .

. Fr. 378,960 . ,, 395,040 Fr. 774,000

Colmatirungsschleusen .

.

Unvorhergesehenes .

.

Allgemeine Kosten, Bauaufsicht .

Total

,, ,, ,,

10,000 46,000 40,000

Fr. 870,000

Bezüglich des Bedürfnisses der projektirten Vollendungsarbeiten ist Folgendes zu bemerken:

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Eine Gefahr für die Gegend bildet, worauf auch die Eingabe der Regierung von Waadt hinweist, hauptsächlich die nicht genügende Höhe der Dämme, unter welchen, je nach dem System, das auf der Korrektionslinie stehende Wuhr oder aber der Hinterdamm zu verstehen sind.

Die Erhöhung derselben ist daher ohne Zweifel dringendes Bedürfniß. Dieselbe hat aber noch andere Arbeiten im Gefolge, indem im einen Falle auch die Steinbekleidungen, im andern die Traversen und die Leitwerke miterhöht werden müssen.

Eine andere Rücksicht ist die schon angedeutete auf das Regime des Flusses, nämlich auf die noch bessere Befähigung des Flusses zur Fortbewegung der Geschiebe und womöglich zur Vertiefung des Bettes.

Wie schon bemerkt, zeigt die in Rede stehende Flußstrecke zwar in dieser Beziehung im Allgemeinen nicht schlechte Zustände.

Aber man muß immerhin berücksichtigen, daß die Rhone noch auf diesem ihrem untersten Laufe, wo die Gefalle sich schon verflachen, sehr geschiebreiche Zuflüsse aufnimmt. Zu oberst, unweit St. Maurice einer- und den Bädern von Lavey anderseits, ist es der gewaltige, von der Dent du Midi herkommende Wildbach St. Barthélémy, welcher geradezu kolossale Geschiebsmassen in die Rhone entleert, und nicht weit davon geschieht dies in ebenfalls bedeutendem Maße durch den von gleicher Seite herkommenden Mauvoisin ; dann kommen aber in dieser Beziehung auch noch sehr in Betracht die Gryonne, die Grande - Eau und die Viège, von welchen erstere beide von waadtländischer Seite, bei Bex und Aigle, und letztere von Wallisei-seite her bei Monthey der Rhone zufließen.

Diesem Greschiebsreichthum muß dadurch Rechnung getragen werden, daß das Wasser noch besser konzentrirt wird, wo es noch nicht genügend geschehen ist, und es bildet das einen Puokt, welchem laut der Botschaft betreffend die zweite Nachsubvention für die Rhonekorrektion in Wallis, vom 27. Mai 1884, auch dort neben der Erhöhung der Dämme besondere Berücksichtigung geschenkt worden ist.

Dem gleichen Zwecke dient die Verlängerung der Einschränkung über das Rhonedelta bis zum tiefen See, indem dadurch die Entleerung der Geschiebe in letztern befördert, also die Ablagerung derselben an der Mündung und ein dadurch veranlaßter Rückstau verhindert wird.

Damit sind in Wirklichkeit die zwei Hauptgesichtspunkte, nach welchen die Prqjektirung der in Rede stehenden Vollendungs-

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arbeiten stattgefunden hat, genannt, wenn auch ein weiterer in der Schaffung eines konvenablern Zustandes für den Unterhalt zu erblicken ist.

Da somit die projektirten Arbeiten den drei Anforderungen entsprechen, erstlich, soweit die dermalige Kenntniß der höchsten Wasserstände der Rhone geht (über welche hinaus noch ein Sicherheitszuschlag von 0,80 m. gemacht wurde), Sicherheit gegen Ueberfluthung, sodann die Bedingungen für die Fortbewegung der Geschiebe und endlieh auchfür die Haltbarkeit der Korrektions werke zu schaffen, beziehungsweise zu vervollständigen, so kann Dicht bezweifelt werden, daß diese Arbeiten bloß vom Gesichtspunkte des nöthigen Ausbaues der Korrektion zweckmäßig und empfehlenswerth erscheinen.

Auch gegen den Devis findet das eidgenössische Oberbauinspektorat, nachdem es denselben rücksichtlich der in Rechnung gebrachten Arbeitsquantitäten und Preise geprüft hat, nichts einzuwenden.

Die Frage, ob die verlangte Nachsubvention zu bewilligen sei, beantwortet sich nun freilich nicht allein von diesen technischen Gesichtspunkten aus.

Aus den oben in Beziehung auf die Zusicherung der ersten Subvention für die Rhonekorrektion im Kanton Waadt gemachten Mittheilungen ist ersichtlich, wie in diesem Falle noch in schärferer als der sonst üblichen Weise die Meinung zum Ausdrucke gekommen ist, daß dieser Kauion gegenüber der zugesicherten Hundessubvention die unbedingte Verpflichtung übernehme, die Korrektion in geeigneter Weise zu vollenden. Wenn daher außer Zweifel steht, daß für den Bund eine formelle Verpflichtung zur Bewilligung einer weitern Subvention nicht besteht, so. muß gleichwohl anerkannt werden, daß der in dieser Beziehung gegenüber den andern Fällen, wo schon Nachsubventionen bewilligt wurden, bestehende Unterschied nur ein relativer ist, indem eine Verpflichtung des Bundes in letztem Fällen auch nicht bestund, wie dies immer ausdrücklich hervorgehoben worden ist.

Daneben kommt wohl auch in Betracht, daß die Stellung des Bundes zu solchen auf die Amélioration der Zustände au den Gewässern bezüglichen Unternehmungen infolge des Art. 24 der Bundesverfassung und des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes eine andere geworden ist, als sie früher war, und wenn dies einerseits ausschließen dürfte, daß jetzt ein solches Werk unter den Bestimmungen des die Rhonekorrektion in Waadt betreffenden Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1870 subventionirt werde,

301 so dürfte es dieser gegenwärtigen Stellung des Bundes auch nicht entsprechen, blos wegen der aus diesem Beschlüsse sich ergebenden formellen Rücksichten die Hand von einer, wichtigen öffentlichen Interessen dienenden Unternehmung zurückzuziehen.

Wenn wir daher nicht finden, in jener so zu sagen à forfait Uebernahme von Seiten des Kantons Waadt einen so wesentlichen Unterschied gegenüber der von andern Kantonen ebenfalls übernommenen Verpflichtung zur Ausführung der betreffenden Werke erblicken zu sollen, daß deßhalb in diesem Falle die nachgesuchte Nachsubvention verweigert werden müßte, so können wir anderseits nicht unterlassen, hervorzuheben, daß in einer Beziehung die frühere von der allgemeinen Regel abweichende Behandlung dieser Korrektion gegenwärtig allerdings eine wesentliche Schwierigkeit veranlaßt.

Es betrifft dies den bei Anlaß der Nachsubventionsbewilligungen für die Juragewässerkorrektion und die Rhonekorrektion in Wal lis angenommen Grundsatz, daß dabei, mit Ausschluß der für die frühere Subventionirung schon in Rechnung gebrachten Arbeiten, nur damals nicht vorgesehene und sich nun nöthig erweisende Mehrarbeiten berücksichtigt werden sollen.

In Anwendung dieses Grundsatzes wurde der von Wallis für die zweite Nachsubvention eingereichte Kostenanschlag von Fr. 1,671,099 auf Fr. 1,400,000 reduzirt.

Auf diesen Punkt die Vorlage von Waadt zu prüfen, ist nun aus dein Grunde nicht möglich, weil, wie schon früher erwähnt wurde, die Arbeiten, deren Ausführung Waadt der ersten Subvention gegenüber übernommen hat, sich im Einzelnen nirgends bezeichnet finden.

Es ist oben angegeben worden, wie seiner Zeit die Motivirung des Betrages der an diesen Kanton zu bewilligenden Subvention indirekt, nämlich durch Uebertragung des Voranschlags der gegenüber liegenden Uferstrecke von Wallis, jedoch mit dem gerechtfertigt befundenen Zuschlag eines Dritttheils, stattgefunden hat. In analoger Weise kann man nun gegenwärtig berechnen, welche Summe sich für die Korrektionsarbeiten am waadtländischen Ufer mit Berücksichtigung der an Wallis bewilligten Nachsubventionen ergibt. Die dortseitigen Durchschnittskosten für den Laufmeier Uferlänge betragen hienach rund ungefähr Fr. 50 (auf der Strecke unterhalb St. Maurice allein wahrscheinlich etwas weniger). Durch Zuschlag eines Dritttheils erhält man also für die Seite von Waadt circa Fr. 66; die in Berücksichtigung kommende Uferlänge beträgt ungefähr 27,500 m. (die Arbeiten erstrecken sich nämlich nicht

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auf die ganze oben angegebene Gebietsausdehuung), und es ergibt sich also aus diesen beiden Faktoren die Summe von Fr. 1,825,000.

Anderseits beträgt das Dreifache der ausbezahlten Subventionssumme von Fr. 300,000 Fr. 900,000 sodann der gegenwärtige Devis ,, 870,900 zusammen Fr. 1,770,000 was also heißen würde, die wirklich in Rechnung zu bringenden Gesammtkosten stünden etwas unter dem nach besagter Analogie berechneten Betrage derselben.

Es liegt nicht in unserer Meinung, dieser Berechnung die Bedeutung eines zuverläßigen Nachweises beizulegen. Wir sind auch der Ansicht, daß sich in dem vorliegenden Devise theihveise Arbeiten befinden, welche für eine einigermaßen vollständige Ausführung der Korrektion von Anfang hätten vorgesehen werden müssen; ob dies aber geschehen sei, oder ob man damals glaubte, dieselben entbehren zu können, ist, wie gesagt, nicht nachweisbar.

Wir könnten daher, um hier, wie es gegenüber Wallis und gegenüber den an der Juragewässerkorrektion betheiligten Kantonen geschehen ist, einen Abzug vom Kostenanschlag zu machen, dies nur nach einer willkürlichen Annahme thun, wovon wir aber absehen zu sollen glauben.

Zu einer Bemerkung gibt noch die Verwendung eines Theils des für die Rhonekorrektiou bewilligten Beitrages für Arbeiten au Zuflüssen Veranlassung. Wie an betreffender Stelle schon tnitgetheilt wurde, hat der Bundesrath die Bewilligung hiezu ausdrücklich unter einem Vorbehalte ertheilt, welcher das Begehren eines daherigen Ersatzes zu Gunsten der Rhonekorrektion ausschließt.

Auf der andern Seite kann hingegen auch angeführt werden, daß die Regierung von Waadt für fragliche Arbeiten eine besondere Subvention beim Bundesrath hätte nachsuchen und dieser sie auch auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1871, betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen für Schutzbauten und Aufforstungen, hätte bewilligen können. Als selbstverständlich darf wohl augesehen werden, daß ein weiterer Bundesbeitrag für die Rhonekorrektion im Kanton Waadt nicht nach den Bestimmungen des Subventionsbeschlusses von 1870, sondern unter den Bedingungen des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes zu bewilligen ist. Bezuglich des Beitragsverhältnisses finden wir zu dem Gesuche des Staatsrathes von Waadt, daß dasselbe einen Dritttheil der wirklichen Kosten, eventuell der Devissumme, betrage, nichts beizufügen.

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Sonach beehren wir uns, betreffend das vorliegende Gesuch des Staatsrathes von Waadt, den h. eidgenössischen Räthen den nachstehenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 27. April 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

eine Nachsubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Kanton Waadt.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1870 betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der Rhone im Kanton Waadt im Betrage von Fr. 300,000 ;

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eines Schreibens des Staatsrathes des Kantons Waadt vom 30. Juli 1885 und eines Nachtrags zu demselben vom 23. März 1886 ; einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. April 1886; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vorn 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Waadt wird für die Vollendung der Rhonekorrektion auf dortigem Gebiete eine Nachsubvention im Betrage eines Dritttheils der wirklichen Kosten, jedoch mit der Beschränkung auf das Maximum von Fr. 290,000, als dem Dritttheil der Voranschlagssumme von Fr. 870,000, bewilligt.

Art. 2. Die definitiven Ausführungsprojekte und die Bauprogramme für jedes Jahr bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Die Ausführung der Vollendungsarbeiten, auf welche die gegenwärtige Beitragszusicherung sich bezieht, hat, vom Inkrafttreten der letztern an gerechnet, innert sechs Jahren stattzufinden.

Art. 3. Die Ausbezahlung der Bundesbeiträge geschieht auf Grund von Abrechnungen, welche von der Kantonsregierung eingereicht und vom Bundesrathe geprüft und genehmigt worden sind.

In diesen Abrechnungen sind nur entsprechend den genehmigten jährlichen Bauprogrammen vollendete Abtheilungen der Korrektion zu berücksichtigen.

Bezüglich der Kostenausweise gelten die Bestimmungen in § 7 der Vollziehungsverordnung vom 8. März 1879 zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze.

Das Jahresmaximum der Beitragszahlungen Fr. 50,000 ; letztere beginnen im Jahre 1889.

beträgt

305 Art. 4. Der Bundesrath läßt die plan- und programmgemäße Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrathes die hiezu nöthigen Auskünfte und Hülfeleistungen zukommen lassen.

Art. 5. Gegenüber gegenwärtiger Subventionszusicherung verpflichtet sich der Kanton Waadt, die Korrektionsarbeiten auf seinem Gebiete vollständig und allen Anforderungen entsprechend auszuführen und dieselben nachher stetsfort in gutem Stande zu unterhalten.

Art. 6. Diese Beitragszusicherung tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Waadt die Annahme derselben unter den Bedingungen des gegenwärtigen Beschlusses erklärt worden sein wird.

Für die Ei areich ung der daherigen Ausweise wird der Regierung des Kantons Waadt eine Frist von sechs Monaten vom Datum dieses Beschlusses gesetzt.

Art. 7. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 8. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Nachsubvention für die Rhonekorrektion im Kanton Waadt. (Vom 27. April 1886.)

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