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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Bekanntmachung betreffend

Entschädigungsforderungen wegen Verlusten, die in Madagaskar anläßlich des neulichen Konflikts zwischen der französischen Regierung und der Ho va-Regierung erlitten wurden.

Gemäß Art. 8 des am 17. Dezember 1885 zwischen der Regierung der französischen Republik und der Hova-Regierung abgeschlossenen Vertrags hat sich, die Regierung Ihrer Majestät der Königin von Madagaskar verpflichtet, l U Millionen Franken zu bezahlen, theils für die Bereinigung französischer Reklamationen, die vor dem obgenannten Konflikte zur Liquidirung gelangten, theils für die Vergütung aller durch diesen Konflikt verursachten Schädigungen von Privaten jeder Nationalität. Die Prüfung und die Bereinigung der Entschädigungen sind der französischen Regierung übertragen.

Entschädigungsansprecher haben ihre Anmeldungen, mit Belegen versehen,, sei es an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten O O o iû Paris, vor dem 15. Mai, sei es an den französischen Residenten in Tamatave vor dern 15. Juli nächsthin einzugeben.

B e r n , den 27. April 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

1017 Bekanntmach lang-.

Der VIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache, 43 1/4 Bogen stark, vollständig erschienen, und es kann derselbe, sorgfältigroschirt,, beim Sekretariatfürr das Druckwesen der Bundeskanzlei à 3 Franken bezogen werden.

Bern, den 30. April 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Vom 1. bis 8. Oktober nächsthin wird in B i a r r i t z ein int e r n a t i o n a l e r h y d r o l o g i s c h e r u n d b a lneologischer K o n g r e ß abgehalten werden, welcher hauptsächlich den Zweck hat, die französischen Mineralwässer und ihre Eigenschaften im Auslande bekannt zu machen. An den Kongreß werden sich Exkursionen in verschiedene Thermen und Kurorte der Pyrenäen anschließen.

Die betreffenden Einladungszirkulare, Réglemente und Programme können durch die unterzeichnete Amtstelle bezogen werden, welche auch bereit ist, allfällige weitergehende Auskünfte zu beschaffen.

B e r n , den 29. April 1886.

Eid g. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

Massregeln gegen Viehseuchen.

Das Ministerium des Innern des Großherzogthums Baden hat zur Sicherung des Vollzugs ähnlicher, gegenüber Oesterreich-Ungarn

1018 erlassener Verordnungen unterm 6. dieses Monats eine Verfügung getroffen, zufolge welcher vom 20. April an die Ein- und Durchf u h r von Schafen, Schweinen und Ziegen aus der Schweiz nach resp. durch Baden nur dann gestattet sein wird, wenn der mindestens 30 tägige Aufenthalt der Thiere an einem seuchenfreien Orte der Schweiz durch Zeugnisse der zuständigen Ortsbehörde nachgewiesen

ist.

B e r n , den 17. April 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daber gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, znm Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1886.

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Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene gehören wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in de.r italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetz bûches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

U o m, im Februar 1879 Die Schweiz, Gesandtschaft in Italien.

Indern der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt, er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeiudebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- unti Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die
italienische Nationalität verloren hat, sofern aie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte, des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optireu. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Ausland geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

1020 Sie -werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die schweift. Bundeskanzlei Reproduzir im Mai 1886.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung; aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemässheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bandes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behüte derWiedererwerbung des ursprünglichenIndigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande ( E u t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Mai 1886.

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01.05.1886

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