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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreuend die Vollziehungsverordnung zum Artikel 12 des Fischereigesetzes über Verunreinigung von Gewässern.

(Vom 13. Juli

1886

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben seit Jahren der Fischerei in der Schweiz unsere ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt, und diesen früher so sehr vernachläßigten Zweig der Volkswirtschaft dadurch wieder zu heben gesucht, daß wir uns dem Bundesgesetz über die Fischerei so beförderlich als thunli Vollzug zu verschaffen bemühten.

Es bleiben nun aber immer noch einige Artikel des Gesetzes, die einer genauen Ausführung harren, und zu diesen gehört namentlich auch Artikel 12 betreffend Verunreinigung der Fischgewässer durch Fabrikabgänge Wir haben uns daher veranlaßt gefunden, eine Verordnung zu erlassen, welche zugleich auch als Vollziehungsverordnung zu Artikel 10 der Fischerei-Uebereinkunft mit Baden und Elsaß-Loth ringen zu betrachten ist. Es geschieht dies, nachdem wir die einschlagenden Fabrikverhältnisse durch unsern Experten, Herrn Apotheker N i e n h a u s in B a s e l , gründlich haben untersuchen lassen, und nachdem wir den meisten der betroffenen Fabrikbesitzer, sowie der schweizerischen Gesellschaft für chemische Industrie Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten haben. Den diesbezüglichen Bericht werden wir Ihnen demnächst zukommen lassen.

Durch die Fassung, welche die vorliegende Verordnung erhalten hat, ist den Wünschen der betheiligten Fabrikbesitzer möglichst Rechnung getragen worden, so daß, bei gutem Willen derselben, den wir voraussetzen dürfen, die Verordnung in ihrer Anwendung auf keine erheblichen Schwierigkeiten stoßen dürfte.

983 Indem wir Sie einladen, zum Vollzug derselben das Nöthige anzuordnen und namentlich auch dafür besorgt sein zu wollen, daß die allfällig erforderlichen baulichen Vorkehrungen getroffen werden, bemerken wir, daß wir in technisch besonders schwierigen oder wichtigen Fällen gern bereit sein werden, unsern Experten, Herrn Apotheker Nienhaus, Aufträge zu ertheilen und die diesfälligen Kosten zu übernehmen.

Unter Hinweisung auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. September 1875 und Artikel 4 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 18. Mai 1877 laden wir Sie ferner ein, uns bis E n d e d i e s e s J a h r e s ein Verzeichniß sämmtlicher in Ihrem Kanton vorhandenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anlagen einsenden zu wollen, welche von oberwähnten gesetzlichen Bestimmungen betroffen sind, unter besonderer Aufführung derjenigen Anlagen, welche bei Inkrafttretung des Fischereigesetzes am 1. März 1876 bereits erstellt waren.

Des Fernern ersuchen wir Sie um jeweilige Mittheilung Ihrer in Vollzug des Gesetzes getroffenen wichtigeren Verfügungen und Anordnungen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samrnt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. Juli 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Vollziehungsverordnung zum Artikel 12 des Fischereigesetzes über Verunreinigung von Gewässern. (Vom 13. Juli 1886.)

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Bundesblatt

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Jahr

1886

Année Anno Band

2

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1886

Date Data Seite

982-983

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10 013 193

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