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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. II.

Nr. 20.

8. Mai 1886.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem. vom Bundesrathe am 23. Februar 1886 festgestellten Entwurfe eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

(Vom 6. April 1886.)

Tit.

In drei Richtungen ist die in Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 dem Bunde zugewiesene legislative Aufgabe erfüllt. Die p e r s ö n l i c h e H a n d l u n g s f ä h i g k e i t hat ihre rechtliche Feststellung in dem mit 1. Januar 1882 vollziehbar gewordenen Bundesgesetze vom 22. Juni 1881 erhalten. Die auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse sind mit Ausnahme zweier der Spezialgesetzgebung vorbehaltenen Materien (Gewährleistung beim Viehhandel und Versicherungsvertrag) zusammengefaßt in dem Bundesgesetze über das O b l i g a t i o n e n r e c h t , vom 14. Juni 1881, welches am 1. Januar 1883 in Wirksamkeit getreten ist. Das U r h e b e r r e c h t an W e r k e n d e r L i t e r a t u r und K u n s t ist geordnet durch das gleichnamige Bundesgesetz vom 23. April 1883, in Kraft getreten mit dem I.Januar 1884. Noch harrt das B e t r e i b u n g s v e r f a h r e n und das Ko n k ü r s r e c h t der bundesgesetzlichen Regelung. Mit dem Erlasse eines auf Betreibung und Konkurs bezüglichen Gesetzes und der erwähnten obligationenrechtlichen Spezialgesetze wird die Eidgenossenschaft die ihr im Jahre 1874 verliehene Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Civilrechts nach den bis jetzt an den Bund gestellten Anforderungen erschöpfend zur Anwendung gebracht haben.

Wir haben am 23. Februar d. J. den Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs festgestellt; derselbe Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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ist seit einigen Wochen in Ihrem Besitze; heute sind wir in der Lage, Ihnen eine bezügliche Botschaft einreichen zu können.

Dem Wortlaute, des einschlägigen Bundesverfassungsarlikels und der Sache gemäß haben wir die S c h u I d b e t r e i b u n g und den K o n k u r s in zwei besondern Büchern, dem Zweiten und Dritten Buche des Entwurfs, behandelt. Wir lassen denselben im Ersten Buche A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n vorausgehen. Im letzten, dem Vierten Buche, folgen die S c h l u ß - und U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n , von denen die letzteren indeß zur Zeit nur aus einem einzigen Artikel, der sogenannten Abrogationsklausel, bestehen, indem die materiellen Uebergangsbestimmungen den Gegenstand einer besondern Vorlage bilden sollen, welche den gesetzgebenden Räthen nach erstmaliger Durchberathung des Entwurfes zugehen wird.

Das Erste Buch zerfällt in vier Titel, welche auf die Schuldbetreibung sowohl, als auf den Konkurs sich beziehen. Dieselben bestimmen: 1) die Organisation und die Amtspflichten der zur Vornahme und Durchführung der Betreibungs- und Konkurshandlungen berufenen B e h ö r d e n und B e a m t e n im Allgemeinen; 2) die Berechnung der F r i s t e n ; 3) das K o n k o r d a t (Zwangsvergleich, Nachlaßvertrag, Akkomodement), das nach dem vorliegenden Entwurfe auch außerhalb der Betreibung oder des Konkurses eintreten kann; 4) das Recht der A n f e c h t u n g gewisser Handlungen des betriebenen oder in Konkurs gerathenen Schuldners.

Das Zweite Buch handelt in fünf Titeln von der S c h u l d b e t r e i b u n g und enthält 1) Allgemeine, auf die beiden gesetzlichen Betreibungsarten (Betreibung auf Pfändung oder Pfandvollstreckung und Konkursbetreibung) anwendbare Bestimmungen; 2) die Vorschriften betreffend die Pfändung und Pfand Vollstreckung; 3) die Vorschriften betreffend die Konkursbetreibung; 4) besondere Bestimmungen betreffend die Betreibung von Mieth- mut Pachtzinsen und von öffentlichen Steuern und Abgaben ; 5) die Regelung des Arrestes als einer zur Sicherung des Anspruchs der Betreibung vorausgehenden oder dieselbe begleitenden vorsorglichen Maßnahme.

Die einzelnen Titel sind in Kapitel und diese zum Theil wieder in Abschnitte eingetheilt.

Das Dritte Buch stellt die auf dea K o n k u r s bezüglichen Rechtsregeln dar und entwickelt im ersten Titel,
der in 2 Kapitel zerfallt, das materielle Konkursrecht, d. h. die Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners und auf die Rechte der Gläubiger und im zweiten Titel, der 4 Kapitel umfaßt, das Konkurs verfahren, nämlich: 1) Bildung der Theilungs- und der Schuldenmasse (Aktivund Passivmasse) ; 2) Verwaltung und Liquidation der Aktivmasse;

3) Kollokation der Konkursgläubiger; Vertheilung und Schlußverf»hren; 4) Widerruf des Konkurses.

Im Vierten Buche endlich sind, wie schon oben bemerkt, die Schluß- und die Uebergangsbestimmungen enthalten.

Wir rinden es angemessen, vor der prinzipiellen Besprechung seiner Anlage und der näheren Betrachtung seines Inhaltes durch einen historischen Rückblick die Entstehung und Grundlage des Entwurfes uns vor Augen zu führen, wie dies auch in der Botschaft zum Obligationenrechte geschehen ist.

A. Geschichtliche Darstellung.

I.

180S--ISTÖ.

Es wav am 4. Juli 1868, in der zu Bern unter dem Vorsitz des Herrn Bundesrath K n ü s e l , vieljährigen Vorstehers des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, abgehaltenen Konferenz von Kantonsabgeordneten, als im Laufe der Berathungen über die Herstellung eines schweizerischen Handelsrechtes, beziehungsweise eines gemeinsamen Obligationenrechts, die weitere Frage hervortrat, ob nicht auch die Vereinheitlichung des Betreibungs- und Konkursrechtes angestrebt und ein Entwurf zu einem bezüglichen Gesetze ausgearbeitet und den Kantonen zur Prüfung vorgelegt werden solle.

Mit 16 gegen 2 Stimmen erklärte sich die Konferenz für die Ausarbeitung eines Entwurfs über das Konkursrecht im Allgemeinen und mit 9 gegen 7 Stimmen für die Bearbeitung auch des Betreibungsverfahrens.

Der Beschluß der Konferenz lautete demnach in seinem zweiten Theile (der erste Theil beschlägt das Obligationenrecht) : ,,II. Sei der Bundesrath ferner zu ersuchen, in (vom Obligationenrecht) getrennter Redaktion ein allgemeines schweizerisches Konkursrecht und den Entwurf zu einem allgemeinen Betreibungsgesetze bearbeiten zu lassen."

Im gleichen Jahve (1868) Hefen bei den Bundesbehörden zwei beachtenswerte Petitionen ein. Die eine, ausgehend vom Haudelsund Gewerbeverein von G l a r u s , regte den Erlaß eines Gesetzes "zur Regelung des Hausier-, K o n k u r s - , Patent- und Niederlassungswesens" für den ganzen Umfang der Eidgenossenschaft im Sinne der Einheit und Gleichheit au; dio andere war eine Kundgebung des S c h w e i z e r i s c h e n J u r i s t e n v e r e i n s , deiin seiner Jahresversammlung von 1868 zu Solothurn eine Resolution angenommen hatte, gemäß welcher im Wege der Verfassungsrevision dem Bunde das Recht eingeräumt werden sollte, über einzelne Theile des Civilrechts und des Civilprozesses für die ganze Schweiz verbindliche Gesetze zu erlassen und eine eidgenössische Rechtsschule zu errichten.

Der allen diesen Anregungen gemeinsame Kern lag in dem Streben nach Vereinheitlichung des Verkehrsrechtes mit Einschluß des Betreibungs- und Konkursverfahrens. Auf diesen Punkt war fortan die Aufmerksamkeit der Bundesbehörde unabläßig gerichtet. In ungesäumter Ausführung des Beschlusses der Konferenz vom 4. Juli 1868 wurde dem Hrn. Prof. Dr. Walther M u n z i n g e r in Bern die Redaktion eines schweizerischen Obligationenrechtes und dein Hrn. Prof. Dr. Andreas H eus l e v in Basel die Ausarbeitung eines Entwurfes zu einem einheitlichen Betreibungs- und Konkursrecht übertragen. Gleichzeitig bestellte der Bundesrath zwei vorberathende Kommissionen. Zu Mitgliedern der Kommission für das Betreibungsund Konkursrecht wurden neben dein Redaktor (Heusler) die Herren Ständerath Dr. J. J. B l u m er in Glarus, Bundesrichter G. J ä g e r in Brugg, Staatsrath E. B o r e i in Neuenburg, Staatsradi L. Ruchonnet in Lausanne, Oberrichter (später. Professor) Dr. J. J. T r eich leiin Zürich und Obergerichtspräsident Dr. J. B ü h i e r in Lagern ernannt.

Nachdem diese Kommission, deren Berathungen jeweilen unter der Leitung des Hrn. Bundesrath Knüsel stattfanden, im Januar 1869 eine allgemeine Vorbesprechung gehalten hatte, förderte der Redaktor die Arbeit derart, daß der erste Entwurf bereits im Juli 1869 den Mitgliedern zur Einsicht mitgetheilt werden konnte.

Im Oktober desselben Jahres fand die erste Kommissionsberathung statt. Die gefaßten Beschlüsse sind in einer «weiten Redaktion des Entwurfes berücksichtigt, welche zu Ende des
Monats Januar 1870 der nochmaligen Prüfung der Kommission unterstellt wurde. Die Berathung fand auch diesmal nicht ihren definitiven Abschluß, sondern eine dritte Lesung wurde in Aussicht genommen.

Der Bundesrath spricht sich in seinem Berichte an die Bundesversammlung für das Jahr 1869 beim Geschäftskreise des Justiz-

und Polizeidepartements über die großen gesetzgeberischen Arbeiten wie folgt aus: ,,Obschon diese Fragen auch bei der Revision der Bundesverfassung näher und einläßlicher ihre Besprechung finden werden, so wird doch vom Konkordatswege nicht unbedingt abgesehen, da die diesfalls vorliegenden Arbeiten unter allen Umständen von Werth sein werden, ob die Kodifikation des Civilreehts durch die Bundesgesetzgebung in der Volksabstimmung angenommen werde oder ob es in dieser Richtung bei der bisherigen Verfassung bleibe.11 Trotz dieser Anschauungsweise der Exekutivbehörde übte von nun an die Frage der Bundesrevision auf die Vorbereitung der großen Gesetzentwürfe einen stark fühlbaren hindernden Einfluß aus. Die durch den Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1869 in Fluß gekommenen Verfassungsrevisionsbestrebungen hatten ja wesentlich die Uebertragung gesetzgeberischer Befugnisse an den Bund zum Zwecke der Vereinheitlichung des Civilrechtes und Civilprozesses mit Einschluß des Betreibungs- und Konkursverfahrens im Auge. Aus diesem Grunde kam auch eine Eingabe -an die Bundesversammlung vom Dezember 1869, in welcher die Regierung des Kts. A a r g a u im Auftrage des Großen Käthes das förmliche Gesuch stellte, es möge die Bundesversammlung geeignete Schlußuahmen zur Schaffung eines gemeinsamen schweizerischen Civilrechts treffen, zu keiner besonderen Behandlung im Schooße der eidgenössischen Räthe.

Zwar hatte der Redaktor für das Betreibungs- und Konkursrecht bereits zu Anfang des Monats April 1870 die dritte Redaktion des Entwurfes vollendet; allein es konnte die Schlußberathung durch die Kommission nicht angeordnet werden. ,,Einerseits traten die kriegerischen Ereignisse dazwischen, a sagt der bezügliche Geschäftshericht des Bundesrathes, ,,und andererseits wünschte das Eidg.

Justiz- und Polizeidepartement vorher die Stimmung und die Beschlüsse der Bundesrevisionskommission über diese Materie zu kennen. a Das Schicksal der Bundesrevision mußte abgewartet werden. So kam man in das Jahr 1872 hinein.

Nachdem die Abstimmung vom 12. Mai 1872 die Aussicht auf eine einheitliche Kodifikation des schweizerischen Civilrechts zerstört hatte, wurden die unterbrochenen Arbeiten wieder aufgenommen.

Die beiden Expertenkommissionen traten in den ersten Tagen des Oktobers 1872 zusammen. Die Kommission für das Betreibungsund
Konkursreeht stellte den Entwurf in dritter Lesung fest und beauftragte den Redaktor mit der Ausarbeitung der Motive. Herr Professor Heusler entledigte sich rasch dieses Auftrages. Die Motive waren im April 1873 geschrieben. Aber von Neuem trat die

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Bundesrevisionsfrage einer schleunigen Behandlung der Sache in den Weg. Man setzte die legislative Thätigkeit aus, bis über die neue Revisionsvorlage vom 31. Januar 1874 entschieden war.

Als dann am 19. April 1874 die Annahme des Revisionsgesetzes erfolgt war, wurde die Darstellung der Motive vorn Redaktor Heusler sofort zum Abschlüsse gebracht. DieUebersetzungg derselbenin'ss Französische übernahmen die Herren Professor Henri C a r r a r a und Kantonsrichter Louis V e r re y in Lausanne. Das Eidg. Justiz- u n d Polizeidepartement, dessen Vorsteher i n d e n 1874 gedruckten und im Juli 1874 bei Jent & Reinert in Bern im Buchhandel erschienenen"Erstenn E n t w u r f " oder"Kommm i s s i o n s e n t w u rf"1 zu einemBundesgesetzz über Schuldbetreibung und Konkurs den Mitgliedern der Bundesversammlung, sowie den obersten Gerichtshöfen sämmtlicher Kantone, letzteren mit Kreisschreiben vom 8. August 1874, zu und erbatsichh deren kritische Bemerkungen zu Händen d e r vorberathenden Behörden.

unterstellt und sodann durch den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung definitiv festgestellt werden.

Gleichzeitig wurden die Expertenkommissionen für beide Gesetzentwürfe (Obligationenrecht und Betreibungs- und Konkursrecht) ergänzt und erweitert. Ein bisheriges Mitglied der Kommission für das Betreibungs- und Konkursrecht, Hr. Staatsrath Bugen Borei aus Neuenburg, war am 7. Dezember 1872 zum Mitglied des Bundesrathes gewählt worden; ein anderes Mitglied, Hr. Obergerichtspräsident Dr. Buhler in Luzern, war am 14. April 1873 gestorben.

In der Kommission für das Obligationenrecht war von den in den Jahren 1870, 1871 und 1872 durch den Tod abberufenen HH. Landammann Sailer (St. Gallen), Prof. Dr. Leuenberger (Bern) und Fürsprecher Nikiaus Niggeler (Bern) der zuerst Genannte durch Hrn. Ständerath Dr. J. J. Blumer (Glarus) ersetzt, für die zwei Letztern aber waren Ersatzwahlen zu treffen. Der am 28. April 1873 gestorbene verdienstvolle Redaktor der ersten Entwürfe für das Obligationenrecht, Hr. Prof. Dr. W. Munzinger, hatte bereits in Hrn. Prof. Dr. P i c k (Zürich) seinen Nachfolger gefunden. Mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang zwischen dem Obligationenrecht und dem Betreibungsund Konkursrecht beschloß das Eidg. Justizdepartement mit Zustimmung des Bundesrathes, die beiden Kommissionen zu verschmelzen und durch fünf neue Mitglieder unter Berücksichtigung der verschiedenen Landestheile zu ergänzen. Die also neugebildete Kommission war zusammengesetzt aus :

HH. A. 0. A e p l i , Nationalrath, in St. Gallen; Dr. J. J. B l u m er, Ständerath, in Glarus; R. B r u n n e v, Nationalrath, in Bern; Dr. Karl B u r c k h a r d t - B u r c k h a r d t , Rathsherr, in Basel ; H. C a r r a r d , Professor, in Lausanne ; E. C e n s i , Nationalrath, in Lamone; Dr. H. F i c k , Professor, in Zürich ; Ch. F r i d e r i c h , Advokat, in Genf; Dr. A. H e u s l e r . Professor, in Basel; Dr. C. H i l t j , Professor, in Bern; G. J ä g e r , gew. Bundesrichter, in Brugg; A. K o p p , Ständerath, in Luzern; L. R u c h o n n e t, Nationalrath, in Lausanne, und Dr. .1. J. T r ei c h i er, Professor, in Zürich.

Als weiteres Mitglied ist in der Folge hinzugetreten: Hr.

L. C. L a m b e l e t , Nationalrath, in Neuenburg.

Diese Kommission, an deren Berathungen die HH. Blumer und Censi jedoch niemals theilnehmen konnten, beschloß in einer ersten Sitzung (am 22. September 1874) unter dem Vorsitze des Hrn.

Bundesrath Ceresole, auf den vorliegenden Entwurf einzutreten, die Detailberathung aber zu verschieben, bis ihren Mitgliedern die Prüfung der von den kantonalen Behörden eingegangenen Bemerkungen möglich geworden sei.

Im Januar (19. bis 23.) und im April (20. bis 24.) 1875 fand sodann die erste Lesung des Entwurfes durch die (erweiterte zweite) Kommission statt. Das Ergebniß der Berathung liegt als ,, Z w e i t e r E n t w u r f " des Gesetzes in zwei Heften gedruckt bei den Akten.

Es rechtfertigt sich, an dieser Stelle die bisherigen Entwürfe in den Hauptzügen kurz zu charakterisiren und den wesentlichen Inhalt der vorgebrachten kritischen Bemerkungen mitzutheilen.

Nach dem ursprünglichen Entwurfe des Hrn. Heusler, sowie nach dem Entwurfe der ersten Expertenkommission, war die Organisation der Schuldbetreibungsbehörden vollständig den Kantonen überlassen. Der zweite Kommissionalentwurf dagegen enthält unter den allgemeinen Bestimmungen eine Reihe von organisatorischen Vorschriften über die Betreibungsbeatntung, aus welchen namentlich die Aufstellung einer von den Kantonen zu bezeichnenden richterlichen Aufsichtsbehörde hervorzuheben ist. In Hinsicht auf die Durchführung des Konkurses jedoch sprechen beide Entwürfe ohne nähere Bestimmung von der zuständigen ,,Konkursbehörde" des betreffenden Kantons.

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Als Ziel der Betreibung setzen die Entwürfe für alle nicht pfandweise versicherten Forderungen den Konkurs, für pfandversicherte Forderungen in erster Linie die Versteigerung des Pfundes, in Bezug auf den nicht gedeckten Betrag der Forderung wiederum den Konkurs. Heusler und die erste Kommission wollten den Schuldner berechtigen, dem Gläubiger vor Anbringung des Konkursbegehrens Pfänder anzubieten und zuschätzen zu lassen, um so die Konkursbetreibung abzuwenden; die zweite Expertenkommission hat diese Befugniß des Schuldners beseitigt.

Im Betreibungsverfahren beider Entwürfe wird unterschieden zwischen ordentlicher und schneller Schuldbetreibung und bei der erstem wieder zwischen Betreibung für unversicherte oder laufende und Betreibung für pfandweise versicherte Forderungen.

Der Zahlungsbefehl ist «bei der ordentlichen Schuldbetreibung auf vier Wochen gestellt. Die Bestreitungsfrist beträgt zwei Wochen.

Nach dem Ersten Entwurf muß der Grund der Bestreitung (des Rechtsvorschlags) in allen Fällen augegeben werden, nach dem Zweiten Entwurfe nur wo möglich ; der Betriebene ist jedoch bei den späteren Verhandlungen zufolge beiden Entwürfen nicht auf die beim Rechtsvorschlage angegebenen Gründe beschränkt. Nach fruchtlosem Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist, ohne Rechtsvorschlag, erfolgt die Warnung vor dem Konkurse oder vor der Pfandversteigerung auf weitere vier Wochen.

Das von Heusler und der ersten Kommission angenommene System der sogenannten Rechtsöffnung, d. h. der Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen titelfeste Forderungen in raschem, summarischem Verfahren, fand im Zweiten Entwürfe keine Aufnahme, sondern ea sollte nach dem letztern der Rechtsvorschlag immer die Wirkung haben, daß die Betreibung von Rechtswegen aufgehoben und der Betreibende auf den Weg der ordentlichen Klage gewiesen werde. Gegenüber Forderungen aus gerichtlichen Urtheilen, Vergleichen und Anerkennungen, sowie gegenüber den Wechselforderungen war jedoch der Rechts Vorschlag auf gewisse Gründe beschränkt und der Prüfung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen.

Die eigentliche Schnelle Schuldbetreibung (Zahlungsbefehl auf drei Tage, Rechtsvorschlag während zwei Tagen, hierauf Konkurshegehren statthaft während vier Wochen) war nach dem Ersten Entwürfe nur für Wechselforderungen vorgesehen, aber es enthielt
dieser Entwurf die Bestimmung, daß für die Löhne der Dienstboten und die Besoldungen der Commis und Büralangestellten vom letzten Halbjahr, sowie für die Löhne der am Tag- oder Wochenlohn

9 arbeitenden Personen vom letzten Vierteljahr mit Ermächtigung des zuständigen Gerichtsbeamten die vierwöchige Zahlungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden könne. Nach dem Zweiten Entwurf sollte die Schnelle Schuldbetreibung, jedbch mit verschiedenen Fristen, angewendet werden bei Urtheilen schweizerischer Gerichte und Vergleichsabschlüssen und Anerkennungen, die vor schweizerischen Gerichten stattgefunden, bei Lohnforderungen (wie oben näher angeführt), bei Wechselforderungen, bei Bestandzinsforderungen für Miethe oder Pacht und endlich bei Gantgeldforderungen. (Die Kommission ist in Bezug auf die zwei letztgenannten Gattungen später von der Anwendung der Schnellen Betreibung abgegangen.} Das formelle Ziel der Betreibung war nach allen bis April 1875 erstellten Entwürfen der Konkurs. Derselbe sollte eintreten einerseits auf Antrag eines Gläubigers sowohl nach fruchtlos durchgeführter Schuldbetreibung, als bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit oder böswilligem Sichwegbegeben (Austreten) des Schuldners, andererseits auf Begehren des Schuldners infolge einer schriftlich abgelegten Insolvenzerklärung desselben, und endlich infolge Verzichtes der Erben auf den Nachlaß eines Verstorbenen. Der Konkurs wurde eröffnet: Nach dem ursprünglichen Vorschlage Heusler's auf Grund eines Urtheils desjenigen Civilgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner vvohnt odei1 zuletzt wohnte ; nach dein Kommissionalentwurf von 1874 kraft eines Erkenntnisses derjenigen zuständigen Behörde, in doren Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte; nach dem Kommissionalentwurf von 1875 infolge eines Erkenntnisses der für die Betreibung aufgestellten richterliehen Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sich der Wohnsitz des Schuldners befindet oder befand.

Es wird sich uns im Verlaufe unserer Botschaft mehrmals die Gelegenheit bieten, der in ausgezeichneter Weise vom Redaktor, Herrn Professor Heusler, dargelegten Motive zum Kommissionalentwurf von 1874 zu erwähnen. Hier schon mögen zur Kennzeichnung des Standpunktes, von welchem der Redaktor ausging, folgende Stellen angeführt werden : ^In Wirklichkeit stehen beide Arten von Betreibung (d. h. die Betreibung auf Pfändung und diejenige auf Konkurs) gar nicht so weit aus einander, als man infolge einer rein theorelischen Schlußfolgerung aus den beiden Begriffen von
Pfändung und Konkurs anzunehmen geneigt ist." (S. 63.) ,,Aus allem dem (was vorher gesagt worden ist) ziehe ich den Schluß, daß man von einer prinzipiellen Vorzüglichkeit des einen Betreibungssystems vor di>m andern nicht reden kann, sondern daß mau, unter der Voraussetzung strenger und unparteiischer Ausführung, in praxi zu

10 annähernd gleichen Resultaten gelangt Aber gerade diese Betrachtung führt uns darauf, die Frage nach der Ausführbarkeit beider Systeme genauer zu prüfen, und hier liegt meiner Meinung nach der Schwerpunkt, der die Sache entscheiden muß." (S. 64.1 Herr Professor Heusler fand eine Hauptbedingung der guten Wirksamkeit eines Betreibungssystems in der sorgfältigen Durchführung der Betreibung seitens der mit der Vollziehung betrauten Beamten, und es ergab sich ihm aus einer Prüfung einschlägiger Berichte von Behörden und Fachmännern, daß eine Reihe von Kantonen mit dem Pfändungssystem schlimme Erfahrungen gemacht habe. Er bemerkt diesfalls : "Das Pfändungssystem hätte allenfalls einem gemeinsamen Gesetze können zu Grunde gelegt werden, das auch zugleich eine einheitliche Organisation der Betreibungsbeamtungen unter richterlicher Aufsicht festgestellt hätte, denn wenn in Luzern und Aargau wenigstens, wie ich glaube, die meisten Mängel in der Betreibung von deren Besorgung durch Gemeindebeamte herrühren, so wäre von dieser Seite dann vielleicht einige Abhülfe getroffen worden. a (S. 68 und 69.) Der Umstand, (laß das Pfändungssystem an die mit der Ausführung betrauten Beamten die allerstrengsten Anforderungen stellt (S. 69), die Erwägung ferner, daß dasselbe "zu zahllosen Eigenthumsstreitigkeiten führe" (S. 69), und schließlich die Thatsache, daß ,,die Mehrheit der Kantone, welche die Pfändung im Prinzip festhalten, in der Ausführung und Wirkung derselben wieder so weit auseinandergehen, dass ein Gesetzentwurf, der nun einmal nur Einen Exekutionsmodus aufstellen kann, damit bei den Kautonen, die demselben bisher nicht gehuldigt, haben, auf ebenso großen Widerstand stoßen würde, als mit einem ganz neuen Verfahren" (S. 70), haben bei Herrn Heusler ,,die Waage zu Gunsten der Betreibung auf Konkurs sinken lassen." Er wiederholt jedoch am Schlüsse seiner Erörterung, daß im Grunde sein Hauptmotiv auf der Wahrnehmung des schlechten Erfolges beruhe, den das Pfändnngsverfahren in einigen Kantonen ergeben habe, und auf dem Wunsche, ein Betreibungssystem aufzustellen , das möglichst gleichmäßige Resultate erziele und die Gläubiger möglichst wenig von der Thätigkeit, resp. Unthätigkeit und Indolenz der Beamten abhängig mache. (S. 73.) Aus all' diesen Gründen hat Herr Professor Heusler im Jahre 1874 ein einfaches
System der Betreibung auf Konkurs empfohlen.

Im Dezember 1874 sind auf Veranlassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartements ",,Mittheilungen aus den E i n g a b e n k a n t o n a l e r B e h ö r d e n zu d e m E n t w u r f e e i n e s B u n d e s g e s e t z e s ü b e r Schuldbetreibung und K o n kurs" bei Jent & Reinert in Bern gedruckt, erschienen. Wir heben aus denselben einige bezeichnende Stellen heraus:

11 1. Zlirich (Obergericht) schlägt vor, daß die Schuldbetreibungsbeamten mit Bezug auf ihre Verrichtungen der Aufsicht der Gerichte unterstellt werden.

Eine besonders warme Inschutznahme des bisherigen zürcherischen Systems der gerichtlichen Pfändung hat von der Behörde im Gebiete des Kantons nicht bemerkt werden können. Dagegen erblickt Zürich in dem System der freiwilligen Hingabe von Pfändern eine Halbheit, die besser beseitigt werde.

2. Bern (Obergericht) wünscht die Betreibungsbeamten und Konkursbehörden durch das Bundesgesetz organisirt und als Ziel der Betreibung mehr, als im Entwurfe geschehen, die Pfändung, statt des sofortigen Konkurses, angewendet zu sehen, letzteres mit Rücksicht auf die wirtbschaftlichen Verhältnisse der schweizerischen Bevölkerung, die in der weitaus größern Zahl Ackerbau, Weinbau und Viehzucht treibe und nur in einer Minderzahl dem Kaufmannsstande angehöre. Hinwieder räth das bernische Obergericht, die Bestimmungen über Lokations- und Rangordnung der Gläubiger im Konkurse aus dem Entwurfe zu entfernen.

Zu theilweise andern Schlüssen ist die vom R e g i e r u n g s r a t h e des Kantons B e r n niedergesetzte E x p e r t e n k o m m i s s i o n (Oberrichter Moser, Nationalrath Bützberger, Professor Hilty, Oberrichter Juillard und Fürsprecher Nikiaus Niggeler) gelangt. In Bezug auf einheitliche Organisation der Behörden ganz mit dem Obergerichte übereinstimmend, glaubt diese Kommission dagegen, daß das Sjstem des Entwurfes (Ausschluß der Betreibung auf Pfändung unter Zulassung der Pfandanbietung des Schuldners) ein Mittelweg sei, welcher allen Rücksichten für die Interessen der Gläubiger und des Schuldners am besten entspreche.

3. Luzern (Obergericht) bekämpft das Pfändungsverfahren unter Hinweisung auf die in diesem Kanton vor 1849 mit demselben gemachten schlimmen Erfahrungen. Bei sogenannten ,,liegenden"Forderungen solle unter allen Umständen nur auf Konkurs betrieben werden können.

4. Uri (Standeskanzlei) : ,,Volk und Behörden von Uri könnten dem Entwurfe deshalb schwerlich beistimmen, weil er das Konkurssystem adoptirt, zu welchem im Gegensatze unser Kanton sich in das Pfändungssystem hineingelebt hat."

5. Unterwaiden ob dem Wald (Justizkomnrission des Obergerichtes) wünscht, am bisherigen Rechte (Pfändung mit Schatzungs-

12 verfahren und Konkurs mit sogenanntem Wurfsverfahren für Liegenschaften) festzuhalten; es spricht sich nachdrücklich gegen die Versteigerung von Grundpfändern, beziehungsweise Liegenschaften, aus und glaubt, aus Art. 64 der Bundesverfassung dürfe geschlossen werden, daß das Bundesgesetz die Hypothekarrechte der Kantone unangetastet lassen müsse. Ebenso 6. Unterwaiden nid dem Wald (Geschwornengericht), welches entschieden dafür hält, daß die Frage der Unablösbarkeit der Gülten, sowie die Frage, wie viele Zinsen durch das Unterpfand gedeckt sein sollen, nicht durch das Betreibungsgesetz entschieden werden dürfen, ,,indem das in das Hypothekarrecht gehört, welches nicht centralisirt ist."

7. Glarus (Standeskommission") ist zur Ueberzeugung gelangt, daß "der Entwurf im Großen und Ganzen eine durchaus gelungene Lösung" der legislativen Aufgabe sei, obschon das in dem herwärtigen Kanton geltende einfache, rasch verlaufende und mit geringen Kosten verbundene System der Pfändung sieh außerordentlich gut bewährt habe. Glarus würde sein Recht im Interesse der Einheit opfern, wünscht aber 1) Verkürzung der im Entwurfe aufgestellten Fristen ; 2) Durchführung der Betreibung in allen Stadien ex officio, wenn nicht Seitens des Gläubigers eine Abstellung zugeht; 3) Beseitigung der Befugniß des Schuldners, durch Anbietung von Pfändern die Konkursbetreibung zu umgehen.

8. Zug (Obergericht) findet aus dem Standpunkte seiner Gesetzgebung den Entwurf sowohl der Anlage als der Durchführung nach annehmbar.

9. Freiburg (Kantonsgericht) tritt mit allein Nachdrucke gegen die Anwendung des Konkurssystems auf die landwirtschaftlichen Kreise der Bevölkerung auf, insbesondere, wenn dasselbe mit dem Rechte der Pfandbestellung im Sinne des Entwurfes verbunden werde.

10. Basel-Stadt (Appellationsgericht) spricht sich nicht nur mit Rücksicht auf den Umstand, daß die dortige Gesetzgebung mit dem Entwurfe im Wesentlichen vollkommen übereinstimme, sondern auch vom grundsätzlichen Standpunkte aus mit voller Ueberzeugung für Einführung der Prinzipien des Entwurfes aus, die in Basel seit langer Zeit in Geltung seien und sich bewährt haben.

11. Basel-Landschaft (Obergericht) macht hauptsächlich die Bemerkung, daß es den Kantonen gestattet sein sollte, die Schnelle

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Schuldbetreibung für gewisse Klassen von Forderungen beizubehalten, in Ansehung welcher bisher schon ein kurzes Verfahren bestanden hat, wie z. B. in Baselland für Gantgelder, Steuern, Gebühren.

Sonst ist es im Allgemeinen mit dem Entwürfe einverstanden.

12. Schaffhausen (Obergerieht) empfiehlt die Annahme beider Theile des Gesetzes. In dem vom Entwurf angenommenen System der Betreibung erblickt es die richtige Vermittlung der verschiedenen geltenden Systeme und könnte dem reinen Pfändungssystem niemals das Wort reden.

13. Appenzell Außerrhoden (Obergericht) begrüßt es als sehr zweckmäßig, daß die Organisation der Schuldbetreibungsbehörden den Kantonen überlassen bleibe, verlangt eine raschere Liquidation der Faustpfänder und Verkürzung der Zahlungsfrist ,,bei richterlich gesprochenem Geld, bei Speiseschulden und bei Depositen"1, sieht jedoch -- es ist dies die Ansicht der Mehrheit der Gerichtsmitglieder -- die Aufstellung des Konkurses als Ziel der ordentlichen Schuldbetreibung als eine zweckmäßige und im Prinzip richtige Neuerung an und empfiehlt schließlich aufs Wärmste die vorn Entwurfe vorgenommene Einverleibung des materiellen Konkursrechtes in das Gesetz.

14. Appenzell Innerrhoden beschränkt sich auf die Eröffnung, ·daß es die definitive Feststellung des Gesetzes vertrauensvoll der Bundesversammlung überlasse.

15. St. Gallen (Kantonsgericht) steht hinwieder ganz auf dem Standpunkte des Pfändungs- oder sogenannten Schatzungsverfahrens, welches sich für die große Mehrzahl der Schuldbetreibungen aus ·dem täglichen engern Verkehrsleben als das unbedingt wirksamste und sicherste empfehle, wie an der Hand einer den Zeitraum vom 1. Juli 1869 bis 30. Juni 1874 umfassenden Statistik für die Stadt St. Gallen davgethan wird.

16. Aargau (Obergericht) erklärt sieh mit dem Grundsatze, .auf welchem der Entwurf beruht, einverstanden. Für den Konkurs und gegen die Pfändung spreche insbesondere der Umstand, daß den Betreibungsbeamten sehr häufig die Einsicht, welche eine richtige und gewissenhafte Ausführung der Pfändung voraussetzt, abgehe; ferner der Umstand, daß die Pfandungsbeamten da, wo sie vom Volke gewählte Gemeiudebeamte sind, sehr oft der erforderlichen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ermangeln.

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17. Thurgau (Obergericht) erklärt sich ebenfalls mit den im Entwürfe aufgestellten Grundsätzen im Wesentlichen einverstanden.

Es würde zwar einem Rechtstriebe auf Pfändung, wie er in den ostschweizerischen Kantonen und speziell im Ktn. Thurgau bestellt, entschieden den Vorzug geben, indem sich dieses Verfahren in jeder Beziehung bewährt habe. Der Unifikation des Rechtes zu lieb wolle aber Thurgau dem System der Betreibung auf Konkurs nicht förmlich und unbedingt entgegentreten. Dagegen müsse es mit Rücksicht auf die thurgauischen landwirtschaftlichen Verhältnisse entschieden wünschen, daß an die Stelle des im Entwurf vorgeschlagenen ein einfacheres, landwirtschaftlichen Verhältnissen hesser zusagendes Gantverfahren trete.

18. Tessin (Obergericht), dessen Bericht in den gedruckten "Mittheilungen u. s. w." nicht enthalten ist, weil erst gegen das Ende des Jahres 1874 eingelangt, unterwirft die Grundlage und die Hauptbestimmungen des Entwurfes einer einschneidenden Kritik, wobei es erklärt, daß dieselben dazu angethan seien, die tessinische Gesetzgebung, Praxis und Jurisprudenz einfach umzustürzen, ohne dagegen die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Interessen der Bürger in einer Weise in Berücksichtigung zu ziehen, wie es die kantonale Gesetzgebung thue. Die leitenden Gedanken des Entwurfs mögen den Bedürfnissen von Kantonen mit vorherrschend kaufmännischer und industrieller Bevölkerung entsprechen, sie passen aber nicht für eine Bevölkerung wie die tessinisehe, "deren bescheidene Interessen auf Ackerbau und Viehzucht gerichtet sind und welcher das System der Pfändung viel bessere Dienste leistet, als die Betreibung auf Konkurs."

In dem Konkurssystem, wie es dein Entwürfe zu Gründe liegt, erblickt Tessin die Hauptursache der schreckenerregenden Zahl von Fallimenten, die in mehreren schweizerischen Kantonen zu Tage treten. Umgekehrt habe Tessin die verhältnismäßig geringe Kahl von Konkursen seinem auf Pfändung gerichteten Betreibungssystem zu verdanken, indem der Konkurs nur auf Begehren eines mit einem vollstreckbaren Titel (titolo avente esecuzione parata) ausgerüsteten Gläubigers ausgesprochen werde. Im volkreichsten Bezirke des Kantons, Lugano (1870: 86,000 Seelen), seien während 5 Jahren (1870--1874) 19 Konkurse eröffnet worden. Nach diesem Verhältniß käme auf den ganzen Kanton für die nämliche
Periode die Zahl 63 oder für jedes einzelne Jahr die Zahl 12.

Das Obergericht spricht dem Entwürfe im Allgemeinen jene praktische Anlage ab, die ein Gesetz von dieser Art unbedingt haben müsse Es wurde unter allen umständen sehr langer Ueber-

15 gangsfristen bedürfen, um die kantonale Gesetzgebung, insbesondere die Hypothekargesetzgebung, mit den neuen Grundsätzen in Einklang zu setzen; andernfalls müßte an die Stelle der Ordnung das Chaos treten und die Interessen des tessinischen Volkes wären ernstlicher Gefahr ausgesetzt.

In einem Schreiben aus Lugano vom 19. September 1874 an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat der damalige Nationalrath Hr. Advokat Emilio C e n s i an dem Entwürfe ähnliche Ausstellungen gemacht, wie das tessinische Obergericht.

19. Waadt (Kantonsgericht) verwirft mit aller Entschiedenheit das System des Entwurfs, d. h. ,,den Konkurs als einziges Mittel der Betreibung", und kommt zu folgenden Schlüssen : A. Das Pfändungsverfahren (la saisie) ist dem Konkursverfahren vorzuziehen.

B. Pfändung oder Konkurs soll nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels bewilligt werden.

C. Unter den nichtprivilegirten Gläubigern kommt demjenigen der Vorzug z u , von welchem zuerst die Pfändung ^notifizirt01 wurde ; es sollen jedoch alle innerhalb vier Wochen seit der ersten Pfändung ,,notifizirten" Pfändungen als vom gleichen Tage datirend betrachtet werden und mit einander am Ergebnisse theilnehvnen.

Indem das waadtländiache Kantonsgericht den Konkurs grundsätzlich nur gegen Kaufleute zulassen will, stellt es diesfalls folgende Sätze auf: 1) Ueber den Kaufmann kann der Konkurs erkannt werden a. auf dessen eigenes begründetes Begehren ; b. im Falle der Zahlungseinstellung oder wenn er den Kredit auf eine die öffentliche Ordnung gefährdende Weise mißbraucht.

2) Ueber Nichtkaufleute kann der Konkurs nur auf deren bestimmtes und begründetes eigenes Begehren ausgesprochen werden.

3) Eine Verlassenschaft, deren Uebernahme von den Erbberechtigten ausgeschlagen ist oder die als herrenloses Gut erscheint, fällt in konkursrechtliche Liquidation.

20. Wallis (Staatsrath, gestützt auf ein Gutachten von Rechtskundigen) weist, wie Waadt, das System des Entwurfes zurück.

16 Mit der Annahme desselben, sagt der Bericht, würde die Ausnahme zur Regel und das dem Walliser Volke bekannte nationale Recht mit einem Schlage vernichtet werden. ,,Das Gesetz würde nicht mehr für das Volk, sondern gegen das Volk gemacht sein."

21. Neuenburg (Appellationsgericht) erhebt sich gleichfalls gegen die Abschaffung fies Pfändungsverfahrens.

22. Genf (Civil- und Kriminalgerichtshof) : ,,Der Gesetzentwurf führt ein vollständig neues Recht ein, das weder französisches noch deutsches Recht ist, und die kühnen Neuerer, welche dasselbe ohne jede Rücksicht auf Jahrhunderte ulte Ueberlieferungen der verschiedenen Völkerschaften der Schweiz befürworten, schlagen ein Prokrustesbett auf, um darin Volkskreise, die in Bezug auf Bedürfnisse, Sitten und Gewohnheiten himmelweit von einander verschieden sind, zur Gleichförmigkeit zu zwingen."

Der Gerichtshof verneint die Frage, ob es zweckmäßig sei, den Konkurs auch gegen Nichtkauf lente zuzulassen, sowie die Frage, ob die Betreibung auch für Forderungen zu gestatten sei, die sich nicht auf einen vollstreckbaren Titel .gründen.

Von ähnlichen Gesichtspunkten ist der Bericht einer vom Staatsrath ernannten Kommission geleitet, welche im Uebrigen der Kantonalgesel zgebung in Hinsieht auf das Betreibungs- und Konkursrecht einen weiten Spielraum lassen, dem Bunde gleichsam nur die Aufstellung von Prinzipien, den Kantonen aber deren Ausführung durch Erlaß von Verordnungen zuweisen möchte.

Die Gegensätze, welche in der hier auszuglich mitgetheilten Kritik kantonaler Behörden und Experten in oft schroffer Weise zu Tage getreten waren, mußten sich naturgemäß auch im Schöße der großen eidgenössischen Vorberathungskommission geltend machen.

Eine entschiedene Opposition, vertreten durch die der romanischen Schweiz angehörenden Kommissionsmitglieder C a r r a r d , F r i d e ! rich, L a m b e l e t und Ruchonnet, trat gegen das System des Ersten und Zweiten Entwurfes auf. Diese Herren arbeiteten einen eigenen Entwurf, den sogenannten Minderheitsentwurf, für das Betreibungsverfahren aus und begleiteten ihn mit Motiven. Im September 1875 erschien der französische Text und im Januar 1876 die deutsche Uebersetzung desselben im Drucke. Dieser Minderheitsentwurf ist den eidgenössischen und kantonalen Oberbehörden

17 ebenfalls zur Kenntniß gebracht und auch durch den Buchhandel (Jent & Reinert in Bern) verbreitet worden.

Der Entwurf der Kommissionsminderheit von 1875 beruht auf dem Fundamentalsatze des ersten Artikels : flDie Schuldbetreibung vollzieht sich auf dem Wege von Pfändungen und ausnahmsweise -- in den vom Gesetz bestimmten Fällen -- auf dem Wege des Konkurses." Das vorgeschlagene Pfändungsverfahren nähert sich insofern dem Konkurse, als vor dem Verkaufe der Pfänder eine Bekanntmachung erfolgen soll, durch welche sämmtliche Gläubiger, die fällige Forderungen besitzen, öffentlich benachrichtigt werden, daß sie ihre Ansprachen binnen zwei Wochen behufs der Theilnahme am Erlös der gepfändeten und, bis zum Betrag der angemeldeten Forderungen, noch weiter zu pfändenden Habe des Schuldners eingeben können.

Wo die Bekanntmachung der Pfändung die Gleichheit der Gläubiger nicht herbeiführen würde oder eine erhebliche Benachtheiligung aus der Pfändung für Niemanden entstehen kann, ist die Konkurrenz der Gläubiger ausgeschlossen, so bei grund- oder faustpfändlich versicherten Forderungen, bei privilegirten Forderungen, z. B. der Dienstboten und Arbeiter, ferner wenn die Pfändung auf periodisch wiederkehrende Einkünfte geht, und endlich bei Forderungen von weniger als fünfzig Franken.

Für Lohnforderungen (wie oben im Mehrheitsentwurfe näher bestimmt), für Mieth- und Pachtzinsforderungen und für Forderungen unter Fr. 50 wurde ein beschleunigtes Verfahren, mit Vorrecht der frühern vor der spätem Pfändung, vorgeschlagen.

Auf Konkurs, als Ziel der Betreibung, ist das Verfahren nur bei Wechselforderungen gerichtet.

Dieses Verfahren weicht sowohl von dem in der Ostschweiz geltenden Systeme ab, nach welchem der zuerst pfändende Gläubiger ein pfandreciitliches Vorzugsrecht vor den übrigen Gläubigern erhält, als auch von dem in Genf und im Berner Jura in Kraft bestehenden französischen Rechte, das die Theilnahme anderer Gläubiger am Ergebnisse einer Pfändung in unbeschränktem Maße zuläßt.

Der Konkurs sollte nach dem Minderheitsentwurfe von 1875 in folgenden Fällen eintreten : 1) Auf Begehren eines Gläubigers, der auf Grund einer Wechselforderung erfolglos die Schnelle Betreibung durchgeführt hat, es wäre denn, daß das Gericht nach Prüfung der Sachlage finden würde, der Konkurs liege nicht im Interesse der GläuBundesblatt. 38. Jahrg. Bd. JI.

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biger, in welchem Falle es dieselben zur Pfändung vorweisen kann; auf Begehren eines Gläubigers, der die Ueberschuldung des Verpflichteten und die Gefühl- des Verzuges nachweist; auch wenn seine Forcierung noch nicht fällig ist, andere Gläubiger aber gepfändet haben, soll ein Gläubiger in diesem Falle zum Konkursantrage zugelassen werden; auf Begehren eines Gläubigers bei erwiesener Zahlungsflucht des Schuldners oder wenn derselbe betrügerische Handlungen zum Nachtheil seiner Gläubiger vorgenommen oder bei Pfandungsbetreibungen Vermögensstücke verheimlicht h a t ;i O o O wenn die Pfändungen sehr zahlreich sind und verwickelte Verhältnisse darbieten, oder wenn das Vermögen des Schuldners außerhalb der Schweiz Hegt, oder wenn gewichtige besondere. Umstände die Liquidation auf dem Konkurswege angemessener erscheinen lassen, als diejenige auf dem Pfändungswege ; gegen Handelsgesellschaften, die ihre Zahlungen eingestellt haben ; wenn der Schuldner der zuständigen Behörde die schriftliche Erklärung seiner Zahlungsunfähigkeit einreicht; im Falle einer erblosen Verlassenschaft.

Auch über den Entwurf der Kommissionsminderheit erbat, sieh das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die gutachtliche Beurteilung der zur Kritik berufenen Amtsstellen. Es haben sich jedoch nur zwei Kantonsbehörden dem Departements gegenüber geäußert, beide in bemerkenswerther Weise, nämlich das Obergericht des Kantons Thurgau, durch Schreiben vom '27. März. 1876, und das Kantonsgericht von G r a u b l i n d e n , durch Schreiben vom 24. Mai 187 7, letztere Behörde gleichzeitig auch über den Mehrheitsentwurf, über den sie früher sich auszusprechen nicht in der Lage war.

Thurgau hat bei der Prüfung des Minderheitsentwurfes die Ueberzeugung gewonnen, daß es, in die Lage versetzt, zwischen den beiden Vorsehlägen zu wählen, dem Mehrheitsentwurf den Vorzug sieben würde. Eine Hauptneuerung des Minderheitsentwurfes gegenüber den ostschweizerischen, auf dem System der Pfändung beruhenden Gesetzgebungen bilde das sogenannte Anschlußverfahren,i o O zufolge welchem nichtbetreibende Gläubiger zur Theilnahme au einer Pfändung veranlaßt werden. Dieser Ausweg, um die Gleichstellung der nichtbevorrechtigten Gläubiger herbeizuführen, sei durchaus nicht empfehlenswert!); die öffentliche Aufforderung zum

19 Anschlüsse werde sachlich einer Konkurspublikation annähernd gleichkommen, ohne daß dem gedrängten Schuldner die Vortheile einer konkursrechtlichen Liquidation zukommen, so daß demselben in den meisten Fällen nichts Anderes übrig bleiben werde, als selbst das Konkursbegehren zu stellen.

Graublinden hält dafür, daß die beiden Entwürfe sich gar nicht mehr schroff gegenüberstehen, vielmehr in einer Weise sich genähert haben, daß sie nicht mehr als Ausdruck verschiedener Prinzipien aufgefaßt werden können. Das Ziel der beiden Entwürfe sei wohl dein Namen, nicht aber dem Wesen der Sache nach eia anderes: beide haben das gleiche Endziel, die Befriedigung des Gläubigers oder den Konkurs des Schuldners, und nur der Weg, auf welchem man zu diesem Resultate gelange, sei ein wenig verschieden.

Uebergehend zur Frage, welches der vorgeschlagenen Verfahren den Verhältnissen von Graubünden angemessener sein dürfte, konstatirt das Kantonsgericht, daß das bündnerische Betreibungsverfahren dem N a m e n nach auf Pfändung gerichtet sei, aber den Konkurs im Falle der Insolvenzerklärung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und sogar dann zulasse, wenn nichttreibende Gläubiger mit liquiden Forderungen einfach gegen die Betreibung protestiren, eine Dazwischenkunft, die in sehr vielen Fällen der Schuldner selbst durch angebliche oder von ihm aufgestachelte Gläubiger herbeiführe, um den treibenden Gläubiger einzuschüchtern.

Das Kantonsgericht entscheidet sieh für den Mehrheitsentwurf der Kommission hauptsächlich aus zwei Gründen: 1) Weil das von der Minderheit beantragte Pfändungsverfahren einen Beamtenorganismus voraussetze, wie er in Graubbünden kaum könnte eingeführt werden, und 2) weil das von der Minderheit vorgeschlagene Aufrufs- und Anschlußverfahren sich praktisch noch nicht bewährt hahe und in seiner Wirkung für den Schuldner äußerst hart, gleichbedeutend mit einem Rech n ungs ruf, kurz nichts Anderes als die Einleitung zum Konkurse sein werde.

Aus den Kantonen Schwyz und Solothturn sind weder über den Mehrheits- noch über den Minderheitsentwurf Vernehmlassungen der Behörden eingegangen.

Gemäß einem Beschlüsse der Expertenkommission wurde nun der Entwurf für ein eidgenössisches Betreibung- und Konkursgesetz zurückgelegt bis zu dem Zeitpunkte, in welchem dus einheitliche

20

Obligationenrecht eingeführt sein würde. Infolge dessen fanden in den Jahren 1876 bis 1880 keine Kommissionsberathungeu statt.

Allein die Diskussion über die hochwichtige und allseitig als außerordentlich schwierig bezeichnete gesetzgeberische Aufgabe wurde in größern Kreisen der Bevölkerung fortgeführt.

II.

IST'G--188O.

Der Schweizerische J u r i s t e n v e r e i n setzte die Besprechung der Entwürfe auf die Traktanden seiner Jahresversammlung in Freiburg vom 4. September 1876. Hr. Advokat G. de S e i g n e u x aus Genf hatte das Referat übf.r die Frage übernommen, welches die Grundlagen für ein Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sein sollen und welche Abänderungen an dem einen oder dem andern der vorliegenden Entwürfe anzubringen seien. Der Referent hielt das französischrechtliche Verfahren aufrecht, nach welchem nur auf Grund eiues exekutorischen Titels (Urtheil, notarialischer A k t , Wechsel, Schuldanerkeunung), aber sehr rasch betrieben werden kann. Bei Mobiliarpfändungen sollten nur die mit exekutorischen Titeln versehenen Gläubiger von fälligen Forderungen durch öffentliche Bekanntmachung zur Theilnahme eingeladen, bei Immobiliarpfändungen dagegen alle Diejenigen, welche Forderungen oder Rechte auf die Immobilien geltend zu machen haben, aufgerufen werden. Den Konkurs im eigentlichen Sinne des Wortes beschränkte Hr. de Seigneux auf die Kaufleute; die sogenannte discussion des biens abev (.die nichts Anderes bedeutet als eine allgemeine Vermögensliquidation) würde er auf eigenes Begehren des Schuldners, bei Insolvenz oder Austritt (Flucht) des Schuldners und im Falle betrügerischer Handlungen des Schuldners gestatten. Durch die Pfändung soll der Gläubiger kein Pfandrecht und überhaupt kein Vorzugsrecht vor andern Gläubigern für den Fall der Discussion oder der Faillite des Schuldners erwerben.

In der Debatte des Juristenvereins über diesen Verhandlungsgegenstand wurden einander entgegengesetzte, aber auch vermittelnde Standpunkte vertreten. Zwei Anträge lagen vor : derjenige des Hrn. Dr. M ei l i (Zürich), des Inhalts : y,Der Schweizerische Juristenverein erklärt, daß nach seiner Ueherzeugung das System der Faillite dem der Pfändung vorzuziehen sei und daß die Organisation der mit der Schuldbetreibung betrauten Behörden und Beamten durch den Bund festgestellt werden solle,"

21 und derjenige des Hrn. Nationalrath Dr. S. K a i s e r (Solothurn), also lautend : ,,Der Schweizerische Juri sten verein erklärt, daß die Vorschläge des Hrn. de Seigneux und in noch höherem Grade diejenigen der Minderheit der eidgenössischen Kommission als Grundlage zu einem Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs annehmbar seien.u Allein die Versammlung enthielt sich einer Abstimmung über die erörterte Frage und beschränkte sich darauf, von den beiden Anträgen im Protokoll Vormerkung zu nehmen.

Um die Mitte des Jahres 1877 wandte sich der Vorsteher des Eidg. Justiz- und Polizeidepartemenls, Hr. Bundesratli A n d e r w e r t , an Hrn. Kantonsrichter B ä r l o c h e r in St. Gallen, mit dem Ersuchen, einen Entwurf auszuarbeiten, der auf dem Boden des in den Kantonen der Ostschweiz, speziell im Kanton St. Gallen, eingeführten Schatzungs- oder Pfändungssystems stehen würde, wobei unter wesentlicher Zugrundelegung des st. gallischen Verfahrens alle Erfahrungen, die man im Kanton St. Gallen bezüglich der dortigen Gesetzgebung gemacht habe, zu ßathe gezogen und benützt, sowie alle Modifikatiouen, die für ein eidgenössisches Gesetz als nothwendig erscheinen, in Vorschlag gebracht werden sollten.

Hr. Bärlocher erklärte sich sofort bereit, einen solchen Entwurf auszuarbeiten 5 er wurde jedoch durch die Uebernahme der Konkurs-Liquidation des Naüonalbahnunternehmens verhindert, die Arbeit nach Wunsch zu fördern, so daß dieselbe erst im März 1880 vollendet war. Dieser Entwurf, 18bl im Druck (Bern, bei R. F.

Haller-Goldsehach) erschienen, verdient in mehrfacher Hinsicht eine nähere Betrachtung.

Bärlocher strebte Einheit im Betreibungsrecht und Betreibungsverfa.hren an ; hinsichtlich der Gebietseinteilung und der Organisation der Beamtung für das Betreibungswesen ließ er den Kantonen die Freiheit der Anordnung, aber er erklärte den Bundesrath für kompetent, den Anordnungen der Kantone die Genehmigung zu versagen und direkt abändernd auch in diese Verhältnisse einzugreifen.

Das von Bärlocher angenommene System der Pfändung erkennt jeder-frühem vor jeder spatern Betreibung nach der Zeitfolge des Zahlungsbefehls ein absolutes Vorzugsrecht zu und verleiht dem Gläubiger ein spezielles Pfandrecht, das auch im Konkurse wirksam bleibt.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat die rechtliche Wirkung, daß der Schuldner während der ganzen Dauer der Betreibung andere,

22 nicht bereits betreibende Gläubiger weder baar bezahlen noch durch Pfänder sicher stellen darf, und daß dem Betriebenen überhaupt untersagt ist, ohne Vorzeigung des vollen Gegenwertiis pfändbare Vermögensgegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder sonstwie zu verwenden, soweit dieses nicht für den Nothbedarf seiner Haushaltung, seines Gewerbes oder seiner Person gerechtfertigt erscheint.

Gegen die Uebelstände des unbedingten Vorwegpfändens zu Gunsten der zuerst kommenden und meistdrängenden Gläubiger und zum Nachtheil aller Nachherkommenden bietet der Entwurf ein doppeltes Korrektiv : der Betriebene kann durch eigene Insolvenzerklärung jeder Pfändung vorbeugen, indem das Vorrecht im Konkurse nicht schon durch den Zahlungsbefehl, sondern erst durch die Pfändung erwirkt wird und ein nachkommender Gläubiger kann die Eröffnung des Konkurses verlangen, wenn ihm nicht von den betreibenden Gläubigem Gleichstellung im Pfandrecht zugesichert oder vom Schuldner Deckung gegeben wird.

,

O

Das durch Pfändung geschliffene Pfandrecht hat eine beschrankte Dauer: es erlischt mit Ablauf der Frist, innerhalb welcher die Gant verlangt werden m u ß ; dasselbe gewährt dem Gläubiger hei ungenügendem Ganterlös das Recht auf Nachpfändung wobei sogar der Griff auf solche Gegenstände gestattet ist, welche seit der Pfändung des unbefriedigten Gläubigers für später betreibende Glä biger gepfändet w u r d e n , und weiterhin soll der Gläubiger gestützt auf einen Leeren Pfandschein das Recht haben, die Eröffnung dos Konkurses au verlangen.

Das durch Vertrag, Gesetz oder Sequester begründete Pfandrecht richtet sich in seiner Dauer nach dem bestehenden Civilrechte Der Gläubiger hat bei der Betreibung auf das Pfand kein Recht auf Nachpfändung, bezw. auf Konkurseinleitung, sondern ist für den ungedeckten Betrag seiner Forderung auf den Weg der ordentlichen Pfändungsbetreibung gewiesen; er kann jedoch zwischen der Betreibung auf Pfandvollstreckung und der ordentlichen Betreibung wählen und es bleiben ihm in letzterm Falle alle Vorzugsrechte auf die vor der Betreibung erworbenen Pfänder gewahrt.

Der Stillstand, der infolge der Arbeiten für das Obligationenrecht in der Berathung des Betreibungs- und Konkursrechtes eingetreten war, veranlaßte den V e r e i n d e r s c h w e i z e r i s c h e n G e s c h ä f t s r e i s e n d e n im November 1879, bei den Bundesbehörden eine Petition um beförderlichen Erlaß eines eidgenösi-

23 sehen Rechtstriebs- und Konkursgesetzes einzureichen. Diese Petition war mit 32,087 Unterschriften bedeckt. Der Bundesrath berichtete darüber an die Bundesversammlung am 28. November 1879 (Bundesblatt 1879, III, 1022 ff.) in dem Sinne, dass er dieVerlagee auf den Zeitpunkt in Aussicht stellte, in welchem die Bundesgesetze über die Handlungsfähigkeit und über dasObligationenrechtt vollendet und die Behörden in der Lage sein, würden, ihre volle Aufmerksamkeit dem Betreibungs- und Kon kursrechte zuzuwenden. Am 1. Juni 1882brachtee der genannte Verein seine Petition den eidgenössischen Käthen in einem direkten Schreiben in Erinnerung.

Die Eingabe wurde dem Bundesrathe zu thunlicher Berücksichtigung überwiesen.

III.

1881--1882.

Mit der aus den Kreisen des Handelsstandes hervorgegangenen Anregung zu neuer Anhandnahme der gesetzgeberischen Aufgabe traf zusammen eine vom S c h w e i z e r i s c h e n J u r i s t e n v e r e i n am 5. September 1881 in seiner Jahresversammlung in Zug gefaßte Resolution folgenden Inhaltes: 1. Es sei dem h. Bundesrathe dus Gesuch einzureichen, er möchte den Entwurf des eidgenössischen Gesetzes über das Belreibungsund Konkursverfahren mit möglichster Beförderung den eidgenössischen Räthen zur Berathung vorlegen.

2. Es sei unter Einbegleitung des Referates und Correferates, sowie der Verhandlungen der Generalversammlung dem h.

Bundesrathe Ogegenüber die Ansieht des schweizerischen JuristenO vereine dahin auszusprechen, es erscheine demselben aus Innern Gründen gerechtfertigt und auch praktisch ausfahrbar, daß dem zu erlassenden Gesetze ein vermittelndes System zu Grunde gelegt werde, wesentlich in dorn Sinne, wie dies durch das Referat des Hrn. Oberer befürwortet wurde.

Bei der Abstimmung in der Vereinsversammlung war zuerst die Frage, ob ein Unterschied zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten gemacht werden solle, mit BÖ gegen 6 Stimmen verneint worden. In der eventuellen Abstimmung, ob, wenn ein reines Betreibungssystem gewählt werden sollte, dem Konkurs- oder dem Pfändungssystem der Vorzug zu geben sei, halten sich 44 Stimmen für ersteres, 24 für letzteres ausgesprochen. Dagegen wurde die Frage, ob ein reines oder ein gemischtes System vorzuziehen sei, mit 63 gegen 5 Stimmen in letzterm Sinne entschieden, und end-

24

lieh mit 67 Stimmen das vom Referenten Oberer vorgeschlagene gemischte System dem von Hrn. Advokat W. S e r m e n t aus Genf beantragten vorgezogen.

Das System des Hrn. W. Serment wollte es vom Willen einer bestimmten Anzahl von Gläubigern und des Schuldners abhängen lassen, ob die Betreibung auf einzelne Vermögensstücke (,,saisie partielle") oder auf das ganze Vermögen des Schuldners (,,faillite totalett) gerichtet sein solle.

Hr. Obergerichtspräsident O b e r e r aus Baselland, nunmehriges Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Centralbahugesellschaft in Basel, hat in seinem Referate am Juristeutage vou Zug im Wesentlichen folgendes Betreibungssystem befürwortet : 1) Die Spezialexekution, d. h. Pfändung und Liquidation einzelner Vermögensstücke, ist anzuwenden : a. für alle durch Pfand gesicherten Forderungen; b. für gewisse im Konkurse privilegirte Forderungen; c. für alle kleinen Forderungen, d. h. Forderungen unter 50 Franken.

Dabei soll das noch nicht liquidarle Objekt einer Pfändung, wie das Objekt eines Arrestes, im Konkursfalle als Massagut behandelt und dem Pfändenden, wie dem Arrestnehmer, nur bezüglich der Kosten ein Privilegium zugestanden werden.

2) Die Greneralexekutiou oder Betreibung auf das gesammte Vermögen tritt ein: a. für Forderungen, welche Fr. 50 und mehr betragen und weder pfandversichert noch privilegirt sind.

b. für andere Forderungen, soweit deren Betrag auf dein Wege der Spezialexekution nicht erhall lieh ist.

Der Gesainmtliquidation behufs Befriedigung aller Gläubiger vorgehend, sollen auf Verlangen betreibender Gläubiger sämmtliche Aktiven des Schuldners mit Beschlag belegt werden.

Hr. Oberer, welcher in seinem Referate sich von dem Erfahrungssatze leiten ließ, daß sowohl das reine Pfändungsvei-ftihreu als die einfache Betreibung auf Konkurs Vorzüge und Nachthoile haben, weßhalb ein gemischtes System, mit Verein gung der Vortheile und Vermeidung der Naehtheile der beiden einseitigen Systeme, vorzuziehen sei, sprach sich in seiner Schlußthese aus wie fol
25 Aufgabe, in geeigneter Weise die Wahl tüchtiger Beamter und eine wirksame Kontrolirung ihrer Thätigkeit zu sichern."

Entgegen den Thesen des Hrn. Oberer war am Juristentage in Zug der Korreferent, Herr Professor und Advokat G r e n i e r aus Lausanne, zum Schluße gelangt, daß, da schon in Gemäßheit des eidgenössischen Obligationenrechts (Art. 720) bei der Betreibung für Wechselforderungen zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann unterschieden werden müsse, die Anwendung dieser Unterscheidung auf die Schuldbetreibung im Allgemeinen sich zwanglos ergebe, und daß ein großes ökonomisches und gesellschaftliches Interesse für diese Unterscheidung spreche. Der Antrag des Hrn. Grenier ist jedoch, wie wir oben mitgetheilt haben, in der Minderheit geblieben.

Sofort nach der Versammlung des Schweizerischen Juristenvereins von 1881 setzte sich der damalige Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Hr. Bundesrath Welti, mit Hrn. Oberer in Beziehung. Auf den Wunsch des eidgenössischen Departements arbeitete Hr. Oberer den Kommissional-Entwurf vom Januar 1875 betreffend die Schuldbetreibung auf Grundlage des in Zug beifällig aufgenommenen gemischten Systems um. Diese Arbeit lag schon zu Ende Septembers '1881 fertig vor. Das Justizdepartement konnte daher bereits am 14. Oktober 1881 zur Besprechung der neu aufgestellten Gesichtspunkte eine Kommission ernennen, welche aus den Herren Nationalrath A e p l i (St. Gallen), Nationalrath B r u n n e r (Bern), Professor C a r r a r a (Waadt), Professor Dr. H eu s l er (Basel), Oberrichter J u il l a r d (Bern), Bundesrichter K o p p (Luzern), Oberrichter O b e r e r (Baselland) und Professor Dr. T r ei c h i e r (Zürich) zusammengesetzt wurde. Die Kommission trat am 24. Oktober unter dem Präsidium des Hrn. Bundesrath Welti in Bern zusammen. Arn 25. Oktober beschloß die Kommission, zwei neue Mitglieder in den Personen der Herren Dr.

C. B u r c k h a r d t - B u r c k h a r d t (Basel) und Professor und Advokat Ferdinand G en te t (Genf) beizuziehen. Die Sitzungen dauerten vom 24. bis zum 29. Oktober und es nahm an denselben seit dem 27. Oktober auch Hr. Gentet Theil, während Hr. Dr. Burckhardt zu erscheinen verhindert war. Auch Hr. Prof. A. Heusler hat an diesen Berathungen, wegen Krankheit, nicht theilgenommen. Man behandelte die zwei ersten Titel --
Allgemeine Bestimmungen und Ordentliche Schuldbetreibung -- und verschob die Berathung des dritten Titels -- Schnelle Schuld betreibung -- auf eine spätere Sitzung. Die redaktionelle Bereinigung des Textes wurde den Herren Oberer für die deutsche Ausgabe und, nachdem Hr. Oberrichter Juillard die Uebernahme der Arbeit mit Rücksicht auf seine Gesundheitsverhältnisse abgelehnt hatte, dem Hrn. Dr. jur. Alfred

26 B r üs t l e i n uns Basel für die französische Ausgabe anvertraut. Tu Ersetzung des Hrn. Professor H. Carrard, der im Laufe des Monats Januar 1882 seinen Austritt, aus der Expertenkommission erklärte, wurde vom Departemente Hr. Staatsrath J. B e r n e y aus Lausanne, und an die Stelle des zu Anfang Februars 1882 demissionirenden Hrn. Oberrichter Juillard Hr. Staatsrath A. C o r n a z aus Neuenburg in die Kommission berufen. Mit Schreiben vom 26. August, 1882 zeigte auch Hr. Professor Dr. Andreas Heusler, nachdem er wiederholt um seine Entlassung gebeten hatte, den definitiven Austritt aus der Kommission an. Hr. Professor Heusler motivirte seinen Austritt mit dem Hinweis auf seine schwankende Gesundheit und auf den Umstand, daß er sich seit Jahren mit dem Gegenstände der Berathung nicht mehr befaßt habe und demselben ziemlich entfremdet sei. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement luvt Hrn. ProfessorHeusler-- über diesen unwiderruflichen Einschluß dasaufrichtigstee Bedauern und gleichzeitig für diehochschätzbaree Mitwirkung, die er seil vielen Jahren dem Aufbau des schweizerischen Rechtes geliehen, im Namen derBundesbehördenu den lebhaftesten Dank ausgesprochen.

Nach vielfachen Hindernissen, infolge deren zweimal die anberaumten Sitzungen widerrufen werden mußten, konnte endlich in deu Tagen des 28. September bis 7. Oktober 1882 die zweite Kommissionalberathung- über den neuen (Obererschen") Entwurf stattfinden. Es lag der Kommission in deutschem und französischem Texte der auf Grundlage der Beschlüsse vom 24, bis 29. Oktober 1881 von Hrn. Obern- umgearbeitete und von Hrn. Brüstlein in's Französische übersetzte Entwurf mit neuen Vorschlügen des Verfassers gedruckt vor. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führte Hr. Bundesrath L. R u c h o n n e t . an welchen mit I . J a n u a r 1882 die Leitung dos eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übergegangen war. Zu\i den Sitzungenen wurde mit. berathenderer Stimine beigezogen d e r a u f 1. M a i 188282 a l s Mitarbeiter füfu r berufene H r . L e o W e h e r , gew. Mitglied lieNationalrathes,s, Dr. B r ü s t l e i n auBasel.l.

Der Entwurf von 1881 erfuhr in der Berathung von 1882 eine Reihe von sachlichen und redaktionellen Aenderungen, die ira Dezember 1882 gedruckt worden, jedoch im Einzel neu hier nicht hervorzuheben sind. Das in
der Züger Juristeuversammlung gutgeheißene gemischte System der Schuldbetreibung ist, von der Mehrheit der Expertenkommission grundsätzlich in dem Entwurfe von 1882 wie in demje ligen von 1881 angenommen worden. Das

27 System dieser Entwürfe läßt sich in großen Zügen darstellen wie folgt: A. A l l g e m e i n e B e s t i m m u ngen. Die Kantone bestimmen die Betreibungskreise und bezeichnen für jeden Kreis einen Betreibungsbeamten mit den erforderlichen Stellvertretern und Gehülfen, welche sämmtlich von der obersten gesetzgebenden, administrativen oder richterliehen Behörde des Kantons zu ernennen sind.

Neben dem Disziplinarverfahren besteht gegen einen fehlbaren Betreibungsbeamten die Schadensersatzklage der benachtheiligten Partei und überdies das Recht,, einen säumigen Beamten nach ~ fruchtloser Mahnung ohne Schadensnachweis als solidarischen Mitschuldner zu behandeln.

B. Die o r d e n t l i c h e S c h u l d b e t r e i b u ng wird durch den Zahlungsbefehl mit einer Zahlungsfrist von drei Wochen und einer Bestreitungsfrist von zwei Wochen eingeleitet.

Der Rechtsvorschlag nöthigt nicht, den ordentlichen Prozeßweg zu betreten, wenn die Forderung sich auf eine beweiskräftige Urkunde stützt, sondern es kann in diesem Falle die Zuerkennung des Betreibungsrechts (Rechtsöffnung) im summarischen Verfahren verlangt werden.

Die Betreibung geht entweder auf einzelne Vermögensstücke oder auf das ganze Vermögen des Schuldners; ersteres ist der Fall bei pfund versicherten und den nicht pfand versicherten Forderungen bis auf Fr. 100, letzteres bei allen nicht pfand versicherten und den Betrag von Fr. 100 übersteigenden Forderungen.

Die Betreibung auf einzelne Vermögensstücke, d. h. die Pfändung, bewirkt kein spezielles Pfand- oder Vorzugsrecht für die betreffende Forderung. Für gleichzeitig gestellte, sowie für alle diejenigen Pf'ändungsbegehren, welche vor vollzogener Pfändung oder innerhalb vierzehn Tagen nach Vollziehung einer ersten Pfändung eingehen, wird eine Gesammtpfändung, beziehungsweise eine Ergänzungspfändung vorgenommen. Ergibt die Verwerthung der gepfändeten oder verpfändeten Gegenstände -- die nach dem 1882er Entwürfe in Abweichung von demjenigen von 1881 bei Liegenschaften gemäß den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchzuführen war -- einen Verlust, so findet Nachpfändung, eventuell auf Grund einer neuen Betreibung, statt; auf Konkurs aber kann nicht angetragen werden.

Die Betreibung auf das ganze Vermögen des Schuldners (Konkursbetreibung) dagegen führt sechs Wochen nach Zustellung des Zahlungsbefehls zur Androhung des Konkurses, rnit oder ohne allgemeine Beschlagnahme, und hierauf nach kurzer Einsprachefrist zur Konkurseröffnung.

28 C. Die S c h n e l l e S c h u l d b e t r e i b u n g soll eintreten gegen die im Handelsregister eingetragenen Unterzeichner eines Wechsels oder Checks.

IV.

1883--1884.

Seit 1875 hatte sich die Berathung in Behörden, Kommissionen und Vereinen sowohl als die öffentliche Diskussion beinahe ausschließlich um die Frage gedreht, welches System für die Schuldbetreibung zu wählen sei, das reine Pfändungssystem oder dasjenige der einfachen Konkursbetreibung, oder ob es sich auch in dieser Materie empfehle, auf dein Wege des Kompromisses vorzugehen, d. h. durch Annahme eines gemischten Systems zum Ziele der Vereinheitlichung des Rechtes in der Eidgenossenschaft zu gelangen. Ueber den zweiten Theil des Gesetzes, das Konkursrecht und Konkursverfahren, war seit dem Erscheinen des zweiten Kommissionalentwurfes vom April 1875 so viel wie nicht mehr die Rede gewesen. Es wurde allseitig angenommen, daß man nach Beseitigung der im ersten Theile des Gesetzes liegenden prinzipiellen Schwierigkeiten über den zweiten Theil leicht sich werde verständigen können. Diese Meinung herrschte auch im Eidg. Justizund Polizeidepartemente vor. Man hielt sich deßhalb für berechtigt, weil im Interesse der Sache selbst liegend, vor einer Revision des zweiten Theiles das öffentliche Urtheil über den ersten Theil nach dem Kommissionalentwurf von 1882 abzuwarten. Mehrere äußere Umstände wirkten ebenfalls im Sinne einstweiligen Zuwartens ein. Abgesehen davon, daß im Jahre 1883 neuerdings ein Wechsel in der Leitung des Justiz- und Poliaeidepartements eingetreten war, hatte dasselbe in jenem Jahre andere Gesetzentwürfe auszuarbeiten, deren Vorlegung von den eidgenössischen Kammern dringend gewünscht wurde, wie z. B. das Gesetz über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, und es war ihm überdem in der hochwichtigen und schwierigen Nationalbahnangelegenheit ein viel Zeit und Mühe in Anspruch nehmendes Geschäft zur Prüfung und Autragstellung zugefallen.

Um sich darüber zu orientiren, welche Verhältnißzahl hei Annahme des letzten Kommissionalvorschlages die Betreibungen auf dem Wege der Pfändung (Saisie spéciale) einzelner Vermögensstücke zu den Betreibungen auf das ganze Vermögen (Saisie générale mit nachfolgendem Konkurse) aufweisen würden, richtete das

29 Eidg. Justiz- und Polizeidepartement in einem Kreisschreiben vom 9. Oktober 1882 an sämmtliche Kantonsregierungen das Ersuchen um statistische Angaben über die im Zeitraum der letzten drei Jahre ergangenen Schuldbetreibungen, mit Ausscheidung derjenigen für Beträge bis auf Fr. 100 von denjenigen für höhere Beträge.

Wir werden weiter unten im Zusammenhang mit der Besprechung anderweitiger statistischer Mittheilungen über das Resultat der verlangten Untersuchung berichten.

Die Erwartung der Bundesbehörde, es werde der Entwurf von 1882 den Gegenstand einer lebhaften öffentlichen Diskussion bilden, ist nicht in wünschbarem Maße in Erfüllung gegangen. In einer zu Ende des Jahres 1882 in französischer und in deutscher Sprache im Drucke erschienenen Broschüre, betitelt: ,,Bundesgesetz betreffend die Schuldbetreibung, Studie zu den Gesetzen!würfen", von C. Gri v et, Advokat in Freiburg, sprach sich der Verfasser mit großer Entschiedenheit gegen den gemischten Entwurf und für das Pfändungssystem, mit Beseitigung der dem letztern noch anhaftenden Mißbräuche, aus. Im Uebrigen hat sich die Presse nur wenig mit der Frage beschäftigt. In Vereinen ist jeweilen mehr das Bedürfniß nach dem Erlaße eines einheitlichen Betreibungs- und Konkursgesetzes betont und hervorgehoben, als der Inhalt der vorliegenden Entwürfe geprüft und gewürdigt worden, was jedoch die Schwierigkeit, in dieser Materie bei dem Widerstreit der Meinungen sich zurechtzufinden, einigermaßen entschuldigen mag.

Um so willkommener war den Bundesbehörden eine so einläßliehe und wohlerwogene Kundgebung, wie sie die im Druck erschienene ,,Vorstellung des V e r e i n s der a a r g a u i s c h e n N o t a r e an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung" 1 vom 3. Juni 1883 enthält. Diese Eingabe spricht sich aus Gründen, die auch in unsern prinzipiellen Ausführungen zur Aussprache kommen werden, g e g e n das im Entwurfe von 1882 angenommene gemischte Betreibungssystem aus und gelangt zum Schlußantrage : Es möchte der h. Bundesversammlung gefallen, als Basis für ein eidgenössisches Schuldbelreibungsgesetz (im Allgemeinen) das System der Binzelpfändung, gegen Kaufleute hingegen das Prinzip der Konkursbetreibung , resp. der Generalpfändung, zur Anwendung zu bringen.

Im Sinne der Empfehlung raschen Vorgehens, aber ohne näheres Eintreten auf die
Entwürfe selbst, hat sieh das S c h w e i z . H a n d e l s und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n t gegenüber dem Justizund Polizeidepartemente in einem Schreiben vom 15. November 1883 geäußert. Diese Vernehmlassung gründet sich auf die von den eidgenössischen Käthen am 26. April 1882 beschlossene gewerb-

30 liehe Enquête, deren Resultate von einer Fachkommission zusammengestellt wurden. Die dem Justiz- und Polizeidepartemente zur Berücksichtigung zufallenden Begehren siud von der Kommission in folgende Sätze zusammengefaßt worden : 1. Es möchte beförderliehst ein Entwurf zu einem Bundesgesetze über Betreibung und Konkursverfahren den Räthen vorgelegt werden.

2. Es möchte vom Bundesrathe angeregt, eventuell eine Bestimmung in das genannte Gesetz aufgenommen werden, daß die Kautone einander offizielle Mittheilung über dio vorkommenden Fallimente machen.

3. Es möchten im gleichen Gesetze mögliehst scharfe Bestimmungen gegen den leichtsinnigen Bankerott enthalten sein.

Das Jahr 1884 brachte keine nennenswerthen Beiträge der öffentlichen Kritik zur Lösung der gesetzgeberischen Aufgabe, die uns hier beschäftigt. Dagegen ist im Schooße des Nalionalrathes am 11. Dezember 1884 von Hrn. A. B r o s i (Solothurn), in Verbindung mit den Herren Nationalräthen Bachmann (Thurgau), Battaglini (Tessin), Bezzola (Graubünden), Bühler (Graubünden), Curti (St. Gallen), Häberlin (Thurgau), Leuenberger (Bern), Morel (Neuenburg), Römer (Zürich)., Scheuchzer (Zurich), Vonmalt (Luzern) Zurbuchen (Bern), die Motion gestellt worden, der Bundesrath sei einzuladen, den eidgenössischen Käthen spätestens in der nächsten ordent ichen Somniersession (Juni 1885) einen Entwurf für ein eidgenössisches Betreibungs- und Konkursgesetz vorzulegen.

Diese Motion ist am '20. Dezember 1884 vom Nationalrathe erheblich erklärt worden.

Der Bundesrath hat in seinem Geschäftsberichte für das Jahr 1884 der Motion Brosi in dem Sinne erwähnt, daß er die beförderliche Einbringung eines Entwurfes in Aussieht stellte, unter Beifügung folgender Bemerkung: "Wenn aber der Nationalrath die Voilage des Entwurfes auf die Junisession 1885 verlangt h a t, so erlauben wir uns doch dagegen zu bemerken, daß das Bestreben, ein unseres Landes würdiges Gesetzeswerk herzustellen, über jeder andern Erwägung stehen muß (Bundesblatt 1885, II, 665).

An dieser Stelle ist z u erwähnen, daß sich unser Justiz- und Polizeidepartement mit Rücksicht auf die durch die Nationalbahnangelegenheit zu allgemeiner Erkenntniss gekommeneNothwendikeitt dei; einheitlichen Ordnung desSchuldexekutionsverfahrenss gegen Gemeinden (vergi. Bericht desBundesrathess vom 7. März 1884 imBundesblattt 1884, I, 361) veranlaßt gesehen hat, am 9. Oktober 1884 den

31 Hrn. Dr. Fr. M ei l i , gewes. Privatdozenten und nunmehrigem a. o. Professor der Rechte an der Universität und am Polytechnikum in Zürich, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und Entwurfes betreffend S c h u l d e x e k u t i o n u n d K o n k u r s g e g e n G e m e i n d e n zu beauftragen. Hr. Dr. Meili hat am 2. März 1885 die fertige Arbeit eingesandt. Dieselbe ist gedruckt, den eidgenössischen und kantonalen Behörden offiziell milgetheilt und überdies durch den Buchhandel (Schmid, Francke und Comp. in Bern) verbreitet worden. Wir halten es indeß für zweckmäßiger, die Schuldbetreibung und den Konkurs gegen Gemeinden zum Gegenstand eines b e s o n d e r n Gesetzes «u machen. Durch die gründliche Vorarbeit Dr. Meili's hat diese schwierige legislative Frage eine bedeutende Abklärung gefunden und sie wird im Anschluß an ein eidgenössisches Betreibungs- und Konkursgesetz, wie wir hoffen, verhältnißmäßig leicht sich lösen lassen.

V.

1885-1886.

Das Jahr 1885 kündigte sich durch neue Begehren nach baldiger Vorlegung eines Betreibungs- und Konkursgesetz-Entwurfes an..

Mittelst eines Schreibens vom 20. März 1885 richtete der Centralvorstand d e s V e r e i n s s c h w e i z e r i s c h e r G e s c h ä f t s r e i s e n d e r an die h. Bundesversammlung das Gesuch, noch in der (außerordentlichen) Märzsession 1885 die Wahl der Kommissionen für den Entwurf vorzunehmen, mit dem Beifügen, daß dieses Gesuch vom gesammten schweizerischen Handelsstand unterstützt werde.

Am 15. Mai 1885 langte beim Justiz- und Polizeidepartemente eine Zuschrift des Vorortes (Zürich) des S c h w e i z . H ä n d e 1su n d I n d u s t r i e v e r e i n s ein. in welcher mitgetheilt wurde daß die Delegirtenversammlung des Schweiz. Handels- und Industrievereins auf Antrug der Schweiz. Handelskammer am 2. Mai 1885 folgende Resolutionen gefaßt habe : 1. Der Schweiz. Handels- und Industrieverein spricht den dringenden Wunsch aus, es möchte die Vorlage eines offiziellen Entwurfes betreffend ,ein schweizerisches Betreibungs- und Konkursgesetz Ihunlichst bald erfolgen.

2. Der Schweiz. Handels- und Industrieverein betrachtet es als seine Aufgabe, einen solchen Entwurf einlaßlicher Besprechung und Berathung zu unterziehen.

32 3. Der Schweiz. Handels- und Industrie verein erachtet es als wiinschbar, daß in den mit der Berathuag des Gesetzes zu betrauenden Kommissionen auch der Handels- und Industriestand gebührende Vertretung finden möchte.

Der Bundesrath hat sich am 1. Juni 1885 in Bezug auf das Begehren des Vereins der Geschäftsreisenden dahin vernehmen lassen, daß er der Hoffnung sich hingebe, einen Entwurf noch im Laufe des Jahres 1885 der Bundesversammlung vorlegen zu können, daß aber die dermalige Ernennung von parlamentarischen Kommissionen ihm verfrüht erscheine.

Dem Vorort des Schweiz. Handels- und Industvievereins wurde am 2. Juni vom Bundesrathe geantwortet, daß das vorberathende Departement nicht verfehlen werde, den Gesetzentwurf s. Z. der Begutachtung des Vereines zu unterstellen.

Es waren nicht bloß äußere Gründe, wie die fortwährende Geschäftsüberhäufung, namentlich infolge der-in der Neuzeit mächtig anwachsenden internationalen Beziehungen im Gebiete des Polizeiund Strafrechtes und der Umstand, daß ihm nur eine beschränkte Zahl von Arbeitskräften zu Gebote steht, was unser Justiz- und Polizeidepartement abgehalten hat, dem Drängen gewisser Kreise nach Vorlegung eines offiziellen Entwurfes mit der gewünschten Bereitwilligkeit nachzugeben, es waren in höherem Grade noch innere, in der Sache selbst liegende Gründe.

Wer aus der Ruhe, mit welcher der Entwurf von 1882 irn Allgemeinen aufgenommen wurde, darauf geschlossen hätte, daß durch denselben die während fünfzehn Jahren vielfach und scharf zum Ausdruck gelangten Gegensätze versöhnt seien, daß das von der Mehrheit der Expertenkommission gutgeheißene .ngemisehtett System die Mitglieder der Mehrheit und der Minderheit von 1874/75 auf sich vereinigt habe, und daß der Widerstand, den die romanische Schweiz soviel wie einmüthig bis dahin dem reinen Konkurssystem entgegengesetzt hatte, angesichts des Kompromiß Vorschlages von 1882 gebrochen sei, der würde in einer großen Täuschung gelebt haben.

Es muß dem kritisch-dogmatischen Theile dieser Botschaft vorbehalten bleiben, die Vorzüge des von uns angenommenen Systems darzulegen. Hier haben wir bloß zu konstatiren, daß neben der bereits erwähnten Kundgebung des Vereins der Aargauischen Notarien, die um so beachtensvverther erschien, als sie von fachmännischer Seite und aus eioem Kantone stammt, welcher itn
Jahre 1870 vom Pfändungssystem zur ausschließlichen Konkursbetreibung übergegangen ist, und neben einzelnen gewichtigen Stimmen aus der Ostschweiz, die öffentliche Meinung der romanischen Schweiz, wie

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sie namentlich in dem Urtheile westschweizerischen Mitglieder der Bundesversammlung zu Tage trat, in einem dem Entwurfe von 1882 ungünstigen Sinne sieh ausgesprochen hat.

Unser Justiz- und Polizeidepartement überzeugte sich mehr und mehr, daß nicht auf der Grundlage des Entwurfes von 1882 die Ausgleichung der Gegensätze gefunden werden könne, die zwischen der französischen und einem Theile der deutschen Schweiz im Gebiete des Schuldbetreibungswesens bestehen, eine Ausgleichung, die im Bundesgesetze über das Obligationenrecht zum allseitig anerkannten Vortheile des Werkes zu Stande gekommen ist. Von dieser Ueberzeugung geleitet, entschloß sich das Departement, den Entwurf von 1882 grundsätzlich umzuarbeiten.

Wie wir schon oben (S. 28 u. 29) bemerkten, hatte das vorberathende eidgenössische Departement im Jahre 1882 bei den Kantonsbehörden s t a t i s t i s c h e Angaben hinsichtlich des numerischen Verhältnisses der Betreibungen auf Pfändung zu denjenigen auf Konkurs eingeholt. Das Departement erbat sich im Jahr 1885 noch einmal -- mittelst Kreisschreibens an die Justizdirektionen sämmtlicher Kautone vom 6. August -- statistische Erhebungen, da es sich ein Urtheil bilden wollte über die Wirkungen des Pfändungssystems gegenüber dem Systeme der Konkursbetreibung, im Hinblick auf das bei der praktischen Anwendung dieser Betreib ungsarten erzielte fruchtbare Ergebniß. Die Kantonsbehörden haben fast ohne Ausnahme und meist in sehr verdankenswerther Weise der Bundesbehörde ihre Mitwirkung angedeihen lassen. Die Feststellungen waren in mehreren Kantonen für die ausführenden Amtsstellen mit großem Aufwand an Zeit und Mühe verbunden.

Es ist jedoch nicht möglich gewesen, die bezüglichen Mittheilungen zu einer umfassenden, auf einheitlichen Grundlagen ausgeführten Statistik zu verwerthen. Das Betreibungsverfahren der einzelnen Kantone stellt sich als viel /u buntfarbig dar, es ist jeweilen zu kantonal-eigenartig ausgebildet, als daß die Resultate in gemeinschaftlichen Kategorien sich unterbringen ließen.

Wenn daher auch der nächste Zweck, zu welchem diese Angaben dienen sollten, nicht hat erreicht werden können, so enthalten dieselben doch ein werthvolles Material zu vergleichender Gegenüberstellung der gegenwärtig in der Schweiz geltenden Betreibungssysteme. Ihr Hauptwerth aber liegt nach unserer Ansicht
darin, daß sie genaue Anhaltspunkte bieten, von welchen aus die Wirkungen der bundesgesetzlichen Ordnung des Betreibungswesens gegenüber den bisherigen Zuständen in den Kantonen in bestimmten Richtungen sich werden beurtheilen lassen. Wir erlauben uns deßBundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

3

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halb, Ihre Aufmerksamkeit, Tit., auf die dieser Botschaft angehängten statistischen Tabellen zu lenken.

Bei dieser letzten Revisionsarbeit wurde von der Besammlung der bisherigen Expertenkommission Umgang genommen. Die Kommission war durch den am 1. Januar 1883 wegen mangelnder freier Zeit und mit Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit erklärten Austritt des Hrn. Prof. Dr. J. J. Treichler (Zürich) und den Weggang des am 18. April 1883 zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Eidgenossenschaft in Wien ernannten Hrn. Nationalrath A. 0. Aepli (St. Gallen) wieder unvollzählig geworden, und es wären für diese ostschweizerischen Mitglieder nothwendig Ersatzwahlen au treffen gewesen, was neuerdings zu Weiterungen und Verschiebungen Anlaß gegeben hätte.

Zudem glaubte das leitende Departement der Mitwirkung einer größern Kommission um so eher entrathen zu können, als die hisherigen Vorarbeiten für das Detail der Bestimmungen ja nicht verloren waren, sondern in reichlichstem Maße in einem neuen Entwürfe Verwendung finden konnten. Aus diesen Gründen beschränkte sich das Departement auf die Inanspruchnahme weniger Hülfskräfte.

Demgemäß fanden eine Reihe von Departementalkonferenzen statt, bei welchen neben dem Vorsteher des Justiz- und Polizei departements, Hrn. Bundesrath L. Ruchonnet, und dem juristischen Mitarbeiter, Hrn. Leo Weber, in erster Linie nur e i n auswärtiger Experte, später zwei und schließlich deren drei anwesend waren. So in den Konferenzen vorn 10. bis 16. Oktober und vom, 27. Oktober bis 11. November 1885. Am 11. November 1885 waider Entwurf des Departementes zur Einreichung an den Bundesrath fertig gestellt. An der Revision der Bestimmungen betreffend die Schuldbetreibung hat vorzüglich Hr. Kantonsrichter Charles S o l d an von Lausanne mitgewirkt, dem die erstmalige Bereinigung dieses Gesetzestheiles nach Maßgabe des vom Departemente angenommenen neuen Systems zu verdanken ist. Zur Durchberathung des Buches über den Konkurs, wobei die Entwürfe von 1874'75 allerdings als Grundlage dienten, jedoch in der formellen AnInge sowohl als in materieller Beziehung einer durchgreifenden Revision unterworfen wurden, war Hr. Dr. jur. A. Brüstlein von Basel beigezogen. Der Text wurde in französischer Sprache festgestellt. Die Uebersetzung in's Deutsche besorgte Hr. Leo Weber.
Der Bundesrath berieth in erster Lesung die Vorlage des Departements in seinen Sitzungen vom 3., 5., I I . , 28. und 29. Dezember 1885. Er erklärte sich einstimmig für die vom Departe-

35 mente vorgeschlagene neue Grundlage des Verfahrens. Im Einzelnen wurden einige sachliche Abänderungen beschlossen oder angeregt und redaktionelle Verbesserungen in Vorschlag gebracht, -- in der Meinung, daß den Schlußnahmen des Käthes nur der Werth von Erheblicherklärungen der betreffenden Anträge zukommen solle und dem Justiz- und Polizeidepartement vorbehalten bleibe, über dieselben für die zweite Lesung definitive Anträge einzubringen.

Mittelst einer Zuschrift vom 7. Dezember v. J. haben wir den gesetzgebenden Käthen vom Stande der Berathung Kenntniß gegeben und sie eingeladen, die Priorität der Berathung zu bestimmen und die Kommissionen für die Vorlage zu bestellen, damit dieselbe schon vor der Sommersession 1886 vorberathen werden könne.

Dem Ständerath wurde die Erstbehandlung zuerkannt; die Wahl der Kommission übertrugen beide Räthe den Bureaux; das Bureau des Ständerathes nahm am 12., das Bureau des Nationalrathes arn 17. Dezember 1885 diese Wahl vor.

Der (gedruckte) Departementalentwurf vom 11. November 1885 erhielt eine ziemlich ausgedehnte Verbreitung und es wurde sachkundigen Persönlichkeiten der deutschen und der französischen Schweiz Gelegenheit zur Beurtheilung und Begutachtung desselben gegeben. Bezügliche kritische Bemerkungen sind in der Folge der Bundesbehörde eingesandt worden von Hrn. J. J. O b e r e r , Mitglied des Direktoriums der Schweiz. Centralbahngesellschaft in Basel, der die Prinzipien des Entwm'fes bekämpfte,, und von den HH. Kantonsrichter S o l d a n , Alt-Staatsrath J. B e r n e y und Professor Dr. H. C a r r a r d aus dem Kanton Waadt, die sich sämmtlich in grundsätzlich zustimmendem Sinne vernehmen ließen und von denen namentlich Hr. Prof. Carrard eine in's Einzelne der Bestimmungen eingehende, äußerst lehrreiche Kritik lieferte. Auf Ersuchen des Departements begutachtete den Entwurf Hr. Prof.

Dr. P a u l S p e i s e r in Basel. Wir werden auf dieses Gutachten, das die Grundlage des Entwurfes gutheißt, wiederholt zurückzukommen im Falle sein.

In Konferenzen vom 18. bis zum 23. Januar und vom 1. bis zum 9. Februar 1886, denen unter dem Präsidium des Hrn. Buudesrath Ruchonnet die Herren Prof. Dr. Speiser, Kantonsrichter Soldan, Dr. jur. Brüstlein und Leo Weber anwohnten, wurde der Entwurf unter Würdigung der eingegangenen Kritik zur zweiten Vorlage an den
Bundesrath in französischer Sprache festgestellt, wobei auch das kantonale Gültenrecht nach den voa Hrn. Dr.

W e i b e l , Advokat, in Luzern, ertheilten Aufschlüssen Berücksichtigung fand. Die deutsche Redaktion, wiederum Hrn. Leo Weber

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übertragen, wurde von Hrn. Prof. Dr. Speiser einer Revision unterworfen und von ihm in Verbindung mit Hrn. Weber bereinigt. Es sind die beiden Redaktionen bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und zu ergänzen. Der Herstellung gleichwertiger Texte, wie sie das Obligationenrecht aufweist, wird von Seite unseres Justiz- und Polizeidepartements fortwährend eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden.

Das Justiz- und Polizeidepartement war schon am 18. Februar 1886 in der Lage, uns den revidirten Entwurf zur zweiten Berathung vorzulegen. A m 23. F e b r u a r d. J. h a b e n w i r d e n selben unverändert, in globo, genehmigt und als Vorlage an die Bundesversammlung angenommen.

B. Grundsätzliche Erörterungen.

I. Vorbemerkung.

Zur Betrachtung des Inhaltes unserer Vorlage übergehend, glauben wir die nämliche Bemerkung vorausschicken zu müssen, zu der wir uns in der Botschaft zum Gesetzentwurfe über das Obligationenrecht im Eingänge der Erörterung einzelner Bestimmungen des Entwurfes veranlaßt gesehen haben. Es kann nicht die Aufgabe der bundesräthlichen Botschaft sein, eine vollständige MotiviruDg des Entwurfes vorzulegen. Mit Absicht haben wir die Vorgeschichte desselben ausführlich dargestellt. Das von uns angenommene System des Entwurfes rechtfertigt sich unseres Erachtens nicht nur durch sich selbst, sondern auch aus der Betrachtung deiin Hinsicht auf die bundesgesetzliche Normirung der Schuldbetreibung während mehr als fünfzehn Jahren in unserm Lande hervorgetretenen Meinungen und Bestrebungen. In Beziehung auf die meisten Bestimmungen glauben wir daher von einer eingehenden MotiviruDg, welche der Raum einer Botschaft nicht zu fassen vermöchte, auch bei diesem Entwurfe absehen zu dürfen. Wir wünschen, daß darüber in fruchtbarer Weise die wissenschaftliche Kritik sich vernehmen lasse. Indem wir die Bestimmungen im Uebrigen Ihrer eigenen Beurtheilung anheimgeben, werden wir immerhin nicht versäumen, den Standpunkt des Entwurfes in den Hauptfragen näher zu begründen.

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II. Die Grundfrage.

Es wird mit Recht dem Gesetzgeber xugemuthet, daß er den Boden kenne, auf welchem ein von ihm sou normirendes Rechtsinstitut geschichtlich erwuchsen ist. Nun gibt es aber in unserer Schweiz kaum eine Rechtseinrichtung, deren Ursprung, Entwicklung und Fortbildung einen so nationaleigenthürnlichen Charakter aufweist, wie die Scbuldbetreibung. Durch die Forschungen ausgezeichneter schweizerischer Rechtshistoriker, insbesondere durch die Darstellungen *) der beiden gründlichsten Kenner des schweizerischen Schuldbetreibungs-und Konkursrechts, F r i e d r i c h v. Wyß in Zürich und A n d r e a s H e u s l e r in Basel, ist dieses Rechtsgebiet auch weitern Kreisen erschlossen worden.

Eine Zwangsexekution für Geldforderungen, wie wir sie in der Schweiz kennen, sagt F. v. Wyß a. a. 0., ist ein Institut, zu dem jeder Jurist, der es nicht von Jugend auf mit eigenen Augen gesehen und daran sich gewöhnt hat, den Kopf schütteln wird.

Mit dem, was die Rechtswissenschaft gewöhnlich lehrt, wird er es gar nicht reimen können, und es liegt nahe, daß er nichts als eine singuläre Barbarei darin sehe. Die Eigenthümlichkeit des sogenannten Rechtstriebs in der Schweiz liegt darin, daß die Zwangsvollstreckung auf bloßes Begehren des Gläubigers, ohne vorgängiges gerichtliches Urtheil, meist ohne gerichtliche Bewilligung und oft ohne alle gerichtliche Mitwirkung, vor sich geht. ,,Schon sehr alten Ursprungs haben sich die Grundzüge dieser Einrichtung durch alle Wechsel der Zeiten hindurch und ungeachtet aller sonstigen Veränderungen des Rechtswesens bis auf die Gegenwart erhalten; für ihre weitere Ausbildung ist noch in den neuesten Zeiten Vieles geschehen, die Grundlage wird aber beibehalten und gilt als bewährt." (Friedr.

v. Wyß a. a. 0. S. 4) Wenn aber in Hinsicht auf die Schuldbetreibung mit Recht von einem nationalen schweizerischen Rechte gesprochen wird, so erscheint doch die Entwickelung, die dasselbe seit dem 15. Jahrhundert in den kantonalen Rechtssatzuugen bis auf den heutigen Tag genommen hat. als eine überaus mannigfaltige, und zwar äußert sich, wie Andreas Heusler a. a. 0. bemerkt, die Verschiedenheit vor Allem nach derjenigen der Sprachen. ,,Die Kantone französischer Zunge haben die alte Separatexekution in ihrem ganzen Umfange beibehalten und dem eigentlichen Konkursprozesse eine *)
Siehe in Zeitschrift für schweizerisches Recht, VII. Band: ,,Die Schuldbetreibung nach schweizerischen Rechten", von F. v. Wyß, und: ,,Die Bildung des Konkursprozesses nach schweizerischen Rechten", von Dr. Andr.

Heusler.

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verhältnißmäßig unbedeutende Anwendung eingeräumt: die alte Saisie ist vollständig in Kraft geblieben 5 der Konkurs tritt mehr als Ausnahmefall ein. In den deutschen Kantonen dagegen hat sich ein förmliches Konkursverfahren eine ausgedehntere Stellung erworben und die alten Einzelexekutionen zum Theil verdrängt."

In dieser Beziehung können die Rechte der welschen Kantone und das von Basel-Stadt als die Extreme betrachtet werden. Bern lehnt sich mehr an die Westschweiz an. Zürich und Luzern vermitteln, indem sie die alte Einzelvollstreckung auf die Pfändung von Mobilien beschränkt haben, die Vollstreckung in Grundstücke aber blos nocb auf- dem Wege des "Auffalls", d. i. des Konkurses, zulassen. An letzteres System schließen sich mit mehr oder weniger Abweichungen die Rechte der Länder, der inneren Kantone, an.

Heusler macht deßhalh (S. 139 a. a. 0.) die sehr richtige Bemerkung, es zeige sich der historischen Betrachtung die größte Mannigfaltigkeit der Rechtsentwickelung auf dem kleineu Fleck Landes, der die Schweiz bildet, ,,eine Mannigfaltigkeit, welche uns kaum zwei übereinstimmende Rechte finden läßt."

Wenn wir nun auch mit unseren geschichtskundigen Forschern durchaus geneigt sind, die alten Grundlagen zu ehren und zu achten, und nicht neuen Doktrinen zu lieb Gutes für vermeintlich Besseres wegwerfen wollen, so würden wir doch den rechten Gewinn aus der geschichtlichen Betrachtung für das Gesetzeswerk unserer Zeit nicht ziehen, wenn wir ohne Weiteres die heutige Rechtsordnung in den Kantonen als das unanfechtbare, naturgemäße Ergebniß eines geschichtlichen Entwickelungsprozesses ansehen und darum unangetastet fortbestehen lassen wollten. Es kommt darauf an, welche Momente für die Entwickelung des Rechts maßgebend waren. Je nachdem wird die Gestalt, in welcher sich das Recht heute zeigt, auf Schonung und Erhaltung Anspruch machen können oder nicht. Wenn in gewissen Kantonen, wie z. B. Zürich und Luzern, die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften nur im Auffalls- oder Konkursverfahren möglich ist, so erklärt sich dies, wie Heusler treffend nachweist, aus folgendem Entwickelungsgang des dortigen kantonalen Rechts. Bei dem landwirtschaftlichen Hauptvermögen , dem Hofe, fand die Liquidation im Zugverfahren statt. Man dehnte dieses auf die Fahrniß aus und schloß die Zutheilung desselben unter die
Gläubiger gleich an den Zug von Haus und Hof an. Daraus entwickelte sich die Ansicht, daß die Separatexekution in Grundstücke nicht mehr möglich sei, sondern ein Pfandrecht an denselben blos im Konkurs realisirt werden könne (Heusler a, a. 0. Seite 135, 136, 178, 179).

39 Nun ist es ganz richtig, daß -- früher freilich viel sicherer als heutzutage -- der Grundbesitz den Hauptbestandtheil des Vermögens der Landbewohner bildet, weßhalb ein bäuerlicher Schuldner, der seinen Hof nicht mehr zu halten vermag, sieh selbst schwerlich mehr wird aufrecht erhalten können. Trifft dies aber auch beim Stadtbewohner, beim Handelsmann, beim Krämer zu? Und ist deßhalb, weil das Grundeigentum den Hauptbestandtheil des bäuerlichen, zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmten Vermögens bildet, ein wirkliches Bedürfniß vorhanden, die Zwangsvollstreckung gegen dasselbe auf dem Wege des heutigen Konkursverfahrens einzuleiten? Wir glauben es nicht. Trotzdem hat die althergebrachte Idee, daß die allgemeine Liquidation in diesem Falle einzutreten habe, also das singuläre Recht der Landschaft, die Bildung des Konkursprozesses in den eben genannten Kantonen bestimmt. Dadurch ist das Konkursverfahren, in seiner modernen Ausbildung, auf eine falsche Grundlage gestellt, obgleich man sich dafür auf die geschichtliche Entwickelung berufen kann. Denn der Konkursprozeß setzt ja nach seinem Begriffe eine Mehrheit von Gläubigern -- coneursus creditorum -- voraus, die für Forderungen aller Art aus dem Vermögen des Schuldners BefriedigungSuchen. Aber : ,,Wo Grund und Boden den Haupt-, um nicht zu sagen den einzigen Bestandtheil des Vermögens bilden und die Fahrniß großentheils bloß Pertinenz des Grundstücks ist, kann eigentlich vom Konkurse kaum die Rede sein." (Heusler, a. a. 0. S. 178; man findet dort auch treffliche Worte von Möser über die Verderblichkeit des Konkursprozesses bei Bauerngütern angeführt.)

Umgekehrt ist in Basel, wo sich das Stadtrecht ganz rein und ohne Einfluß des Rechtes der Landschaft ausgebildet hat, der Gedanke niemals durchgedrungen, daß die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften nur auf dem Wege des Konkurses geschehen könne. Dafür hat sich aber in Basel das Prinzip der vollständigen Versilberung der Masse zur Befriedigung der Gläubiger, also das eigentliche Konkursprinzip, Geltung verschafft, während in den innern Kantonen trotz formell konkursmäßiger Liquidation das dem Konkurse als solchem fremde Zug- oder Wurfsverfahren, der Heimschlag der Liegenschaft an die Gläubiger nach deren Rangordnung, herrschend geblieben ist.

Wir ziehen daraus für den Gesetzgeber den Schluß,
daß er allerdings gut thut, die geschichtlichen Grundlagen einer Rechtseinrichtung nicht außer Acht zu lassen, daß er aber die freie Prüfung sich vorbehalten muß, ob und inwiefern die überlieferte Satzung den Bedürfnissen der Gegenwart noch entspreche, ob und inwieweit dieselbe beizubehalten, umzugestalten, oder zu beseitigen sei.

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Alle Knust der Gesetzgebung beruht ja im Gruude darin, daß die Rechtsregeln dem wirklichen Leben und seinen Bedürfnissen augepaßt werden. Jede Zeit bringt eine Reihe neuer Lebensbedingungen hervor, welche der rechtlichen Regelung rufen und für deren rechtliche Gestaltung die geschichtlich überlieferten RechtsIbrmen nicht verwendbar sind. Der Erkenntniß dieser Aufgabe des Gesetzgebers verdanken die vielfältigen Einrichtung'«), welche für die verschiedenen Arten der menschlichen Thätigkeit geschaffen worden sind und fast täglich neu geschaffen werden, ihre Entstehung.

Man vergegenwärtige sich z. B. die vielerlei Gestaltungen des Gesellschaftsrechts, man denke an die große, stets sich vermehrende Zahl von Spezialgeseteen, die unsere Zeit zu erlassen sich genöthigt sieht, au unsere eigene schweizerische Gesetzgebung über das Fabrikwesen und die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, über Frachtverkehr und .Haftbarkeit der Transportanstalteu, über das Versicherungswesen, und viel Anderes mehr. Sind wir nicht veranlaßt, ja gezwungen gewesen, über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Spezialgesetz zu erlassen? Ja noch mehr. Trotz der ausgesprochenen Tendenz, ein schweizerisches Obligationenrec-ht herzustellen, dessen Bestimmungen in keiner Richtung auf den Kaufmannsstand oder auf Rechtsgeschäfte mit merkantilem Zwecke beschränkt sein sollen, können eine Reihe von Instituten des Obligationenrechts als eigentlich handelsrechtliche bezeichnet werden ; wir führen zum Beweise die Titel des genannten Gesetzes betreffend Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Handelsreisende, Kollektiv-, Kommandit- und Aktiengesellschaften, Handelsregister, Firmen und Geschäftsbücher an.

Das Obligationenrecht hat namentlich e i n e Bestimmung getroffen , die ausschließlich auf handelsrechtliche Gesichtspunkte zurückzuführen ist: es hat Diejenigen, welche ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, zur Eintragung im Handelsregister und zu ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet, andere vertragsfähige Personen dagegen bloß berechtigt, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Obligationenrecht unterscheidet also in zweckbewußter Weise zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten. Und wenn es
das kaufmännische Institut des Handelsregisters Jedermann zugänglich macht, so geschieht dies nicht, um dasselbe seines handelsrechtlichen Charakters zu entkleiden, sondern umgekehrt, damit gewisse, dem kaufmännischen Verkehrsbedürfnisse entsprechende Rechtsregeln, wie die prozessualische Wechsel strenge, auch auf Nichtkaufleute angewendet werden können.

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Wir haben in dem Ihnen vorgelegten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs zwei Hauptarten der Schuldbetreibung aufgestellt, die Betreibung auf Pfändung und die Betreibung auf Konkurs, und je nach der Person des Schuldners, das heißt je nach dem Umstände, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen sei oder nicht, die eine oder die andere der beiden Betreibungsarien anwendbar erklärt. D u r c h diese R e c h t s o r d n u n g g l a u b e n w i r d a s geschichtlich g e g e b e n e , d e r H a u p t s a c h e n a c h h e u t e n o c h in der großen Mehrzahl der Kantone geltende Landesr echt, in A n l e h n u n g an eine O b l i g a t i o n e nrechtlich e U n t e r scheidung, den Bedürfnissen desLebens gemäß fortz u e n t w i c k e l n , umzugestalten, zu v e r v o l l k o m m n e n .

Bevor wir jedoch die materielle Rechtfertigung unseres Vorschlages unternehmen, haben wir gleich von Anfang einer Kritik zu begegnen, die gewissermaßen- als peremtorische Einrede unserm Grundgedanken entgegengesetzt wird und die, wenn sie begründet wäre, das Nichteintreten auf unsero Entwurf zur Folge haben müßte. Wir meinen die Einwendung, daß u n s e r V o r s c h l a g gegen das P r i n z i p der R e c h t s g l e i c h h e i t der B ü r g e r v e r s t o ß e . Mit großer Genugthuung können wir in dieser Beziehung uns wieder auf Heusler berufen, der (Motive von 1874, S. 54,59), obgleich er die verschiedene Behandlung der Schuldner je nach ihrem Beruf und ihrer Thätigkeit nicht billigt, "von vorneherein gegen diejenige Rechtfertigung (dieser seiner Ansicht) sich verwahrt, die wohl hie und da gehört wird und neuerdings, namentlich in der Schweiz, zu einem vielfach mißbrauchten Schlagwort geworden ist: es dürfen keine besonderen Standesrechte geduldet und mithin dürfe auch kein besonderes Recht für den Kaufmannsstand bestehen." Diese Einrede gegen unsere Unterscheidung hat in der That keinen guten Grund und Diejenigen, die sie erheben, verkennen ganz und gar die von uns geschilderte Mannigfaltigkeit der Formen und Bedürfnisse des wirklichen Lebens. Heusler hat sieh sehr scharf dagegen ausgesprochen, daß von einem "Standesrechte", also von einem abgeschlossenen "Stande" der Kaufleute, gesprochen werde, da es doch jedem Menschen freistehe, demselben anzugehören. Seither wurde vom schweizerischen
Obligationenrechte anerkannt, daß es eine eigentlich kaufmännische Art der Geschäftsthätigkeit gebe, welche die Aufstellung besonderer Rechtsnormen erheische, gleichzeitig aber das Handelsregister, ein seiner Natur nach und vor Allem zum Schutze des kaufmännischen Kredites geschaffenes Institut, jedem Bürger zugänglich gemacht. Wenn wir nun ein besonderes Betreibungsverfahren für die im Handels-

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register, sei es infolge gesetzlicher Verpflichtung, sei es infolge ihrer freien Willensbestimmung, eingetragenen, im Gegensatz zu den darin nicht eingetragenen Personen vorschlagen, so kann der Einwurf, unser Vorschlag verletze die Rechtsgleichheit der Bürger, ernstlich nicht mehr in Betracht fallen.

In gleichem Sinne hat sich Herr Professor Dr. Paul S p e i s e r in seinem Gutachten vom 31. Dezember 1885 unserm Justiz- und Polizeidepartement gegenüber ausgesprochen, indem er erklärt, daß die Uebertragung des Axioms der Rechtsgleichheit aus dem Staats recht in das Civilrecht überhaupt von zweifelhafter Richtigkeit sei, und auf die jetzige Bewegung im Gebiete des Civilrechts hinweist, zufolge welcher der moderne Gesetzgeber gar nicht geneigt sei, den Grundsatz der Rechtsgleichheit im Civilrechte strenge festzuhalten, sondern im Gegentheil seine Aufgabe gerade darin erblicke, durch Preisgebung des Gedankens der formalen Rechtsgleichheit gewisse materielle Rechtsungleichheiten auszugleichen.

Wir wenden uns nunmehr der materiellen Begründung des vorgeschlagenen Systems zu.

Unser altes Laudesrecht kannte das Konkursverfahren nicht; dasselbe hat sich im Laufe der Jahrhunderte aus dem Gantverfahren über das Gut erbloser und flüchtiger Schuldner entwickelt.

Herrschendes Prinzip war im alten Rechte -- wir sehen hier von der oben (S. 38) besprochenen Eigentümlichkeit der Immobiliarbetreibung nach dein Rechte der Landschaften ab -- die Vollstreckung in die einzelnen Vermögensstücke des Schuldners. Schuldhaft und Landesverweisung trafen den besitzlosen Schuldner. Zur Abwendung der Schuldhaft wurde dem Schuldner in der Folge gestattet, zu schwüren, daß er weder Pfand noch Pfennig habe, worauf ebenfalls ein Konkursverfahren eintrat.

Als Schlußstadium eines erfolglosen PfandungsVerfahrens hat sich der Konkurs, mehr oder weniger deutlich ausgesprochen, erhalten in den Kantonen Bern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Neuenburg; in Zürich und Zug für laufende Forderungen und ohne die Möglichkeit, Immobilien zu pfänden; ferner in Tessin und Wallis; endlich als "discussion des biens" in Freiburg wegen Ueberschuldung des Betriebenen und in Waadt infolge der freiwilligen Güterabtretung (Cession de biens) des Schuldners an seine Gläubiger.

In ßaselstadt und Baselland geht die Betreibung in der Regel auf Konkurs; es ist in Baselstadt zulässig, für kleinere Förde-

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rangen, Gantgeld- und Miethzinsforderungen bewegliche Sachen und Guthaben zu pfänden, und Baselland gestattet die Pfändung von Fahrhabe für Forderungen bis 40 Franken, für Gantgelder, Steuern und öffentliche Gelder. Schaff hausen hat die Betreibung auf Pfändung für Forderungen bis Fr. 105, für Forderungen über diesen Betrag die Betreibung auf Konkurs. Solothurn und Aargau haben das Konkurssystem, vorbehaltlich der besondern Gantbetreibung für pfandversicherte Forderungen; Luzern gestattet Pfändung für Lohnforderungen und betreibt im Uebrigen seit 1849 ausschließlich auf Konkurs, vor 1849 hatte Luzern das Pfändungssystem für .,,fahrende"1 Ansprachen, die Betreibung ,,im Liegenden" (für grundversicherte Forderungen) dagegen führte damals schon scura Konkurs; Aargau hat im Jahre 1870 das Konkurssystem an der Stelle des Pfändungsverfahrens eingeführt und Solothurn kannte bis 1864 für Forderungen bis auf Fr. 45 das Pfändungsverfahren mit subsidiärer Betreibung auf Konkurs.

In den westschweizerischen Kantonen Freiburg, Waadt und Genf kommt der eigentliche Konkurs (la faillite) nur gegenüber Kaufleuten (Commerçants) vor. Die Schuldbetreibung geht in allen Fällen auf Pfändung. Unter bestimmten, vom Gerichte selbstständig und unabhängig von vorausgegangenen Betreibungsschritten des Gläubigers zu prüfenden Voraussetzungen kann auf Antrag des Gläubigers gegen zahlungsunfähige Kaufleute der Konkurs eröffnet werden. Während aber Freiburg und Waadt, wie wir gesehen haben, bei Nichtkaufleuten die discussion des biens, die materiell dem Konkurse gleichkommt, zulassen, kennt Genf in Festhaltung des französischen Rechtsgrundsatzes die Zwangsliquidation des ganzen Vermögens (discussion des biens oder faillite) nur bei Kaufleuten und unterwirft Nichtkauf l eu te blos der Pfändung (saisie).

Wir finden, wie Heusler (Motive zum Kommissionalentwurfe von 1874, S. 52 u. ff.), in dem Anschlüsse des Konkurses an die Auspfändung des Schuldners eine ungerechtfertigte Verbindung zweier nicht zusammengehörenden, einander geradezu widersprechenden Arten von Rechtshülfe. Trotz dem Umstände, daß dieses Doppelsystem in der weitaus überwiegenden Mehrheit der Kantone gesetzliche Geltung erhalten hat, können wir dessen Annahme nicht befürworten.

Viel eher würden wir uns zur Annahme eines ausschließlichen Systems verstehen können. Nach
unserm Dafürhalten schließt sich die Konkurseröffnung nicht organisch an die Auspfändung an, sondern sie tritt mit Recht beim Pfändungssystem nur dann ein, wenn die Durchführung der regelrechten Pfändung, wie z. B. im Falle der Flucht des Schuldners, sich als geradezu unthunlich oder unzweckmäßig

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erweist. Es wird deßhalb gestattet sein, die in den kantonalen Geset/.gebungen enthaltene Verbindung der Idee des Konkurses mit der Idee der Pfändung trotz hohen Alters eine innerlich unbegründete, unlogische zu nennen, der man bei aller Achtung vor der geschichtlichen Grundlage nicht zu folgen braucht. Ja, indem wir die Einzel vollstreckung, die Pfändung, iu demjenigen Gebiete beibehalten, wo sie naturgemäß und logisch richtig angewendet wird, und dem Institut des rechtlich geordneten Zusammenlaufes der Gläubiger (concursus creditorum) gleichfalls den ihm zukommenden Plat« anweisen, stellen wir das rechtliche Prinzip in seiner ursprünglichen, reinen Form wieder her. Diese Ansicht theilt auch Heusler (Motive S. 59 ff.) So sehr er nun einmal die Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann im Betreibungsrechte verwirft und einem nach der Person des Schuldners auseinandergehenden doppelspurigen Systeme der Schuldbetreibung abhold ist, so entschieden verurtheilt er hinwieder die Zusammenschweißungvon Pfändung und Konkurs im Rechte der Mehrheit der Kantone; er anerkennt vielmehr, daß das französischrechtliche System in Bezug auf prinzipielle Klarheit und Richtigkeit den Vorzug verdiene.

Kaum wird je eine Frage in weiten Kreisen so viel Widerspruch hervorgerufen haben, mit so viel Grund als "controvers" bezeichnet worden sein, wie die Frage: S o l l die S c h u l d b e t r e i b u n g auf P f ä n d u n g oder a u f K o n k u r s gerichtet sein?

Es liegt uns ferne, zu den zahllosen Schriften, die sich über diese Frage verbreitet haben, unsererseits eine neue hinzufügen zu wollen. Wir finden uns auch nicht vor die Alternative gestellt, e n t w e d e r das eine o d e r das andere der beiden Betreibungssysteme für unsern Gesetzentwurf zu wählen. Wir halten überhaupt die Frage, welchem System der Vorzug gebühre, wenn sie absolut gefaßt wird, für unrichtig gestellt und es gereicht uns auch in dieser Beziehung zu großer Befriedigung, daß Herr Prof. Andreas Heusler, der Redaktor des auf Konkurs gerichteten Entwurfes von 1874, in seinen "Motiven" (vergi. S. 9 u. 10 dieser Botschaft) keineswegs dem einen System vor dem andern den Vorzug gibt. ,,So prinzipiell die Frage in dieser (absoluten) Fassung klingt" -- wir führen die bezüglichen Worte Heuslers (a. a. 0. S. 61) an -- ,,so wenig kann es sich doch
meiner Meinung nach darum handeln, ein bestimmtes, für alle Zeiten und Völker geltendes Prinzip zu suchen, das auf Grund von Folgerungen aus ewig gültigen Fundamentalwahrheiten die Entscheidung zu Gunsten des einen oder des andern Weges fällt. Die Antwort hängt vielmehr in letzter Linie von praktischen Rücksichten ab, die je nach der Organisation der Betreibungsbe-

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hörden, nach der Art und Weise des Verkehrs und andern Momenten das Gewicht nach dieser oder jener Seite werden sinken lassen.

Rein theoretische Argumenlationen können hier leicht zu vollständigen Luftgebilden führen." Dies ist auch unsere Meinung. Und gerade von diesem Gesichtspunkte ausgehend sind wir dazu gekommen, die b e i d e n in Frage stehenden Arten der Zwangsvollstreckung als gesetzliche Betreibungswege anzuerkennen. Das Unterscheidungsmerkmal liegt im wirtschaftlichen Charakter des Schuldners. Nach der wirtschaftlichen Stellung und Thätigkeit des Schuldners richtet sich die Krediteröffnung des einsichtigen und besonnenen Gläubigers, auf die wirthschaftlichen Verhältnisse des Schuldners muß bei der gesetzlichen Ordnung des Vollstreckungsverfahrens naturgemäß Rücksicht genommen werden, wenn der Zweck der Schuldbetreibung erreicht und der Gläubiger, welcher eben im Hinblick auf diese Verhältnisse dem Schuldner Kredit gewährt hat, nicht von Gesetzeswegen getäuscht und geschädigt werden soll. In dieser sehr richtigen Erwägung liegt der Grund,
Die Eigenthümlichkeiten der beiden Betreibungsarten sind in der seit fünfzehn Jahren geführten Diskussion wiederholt, namentlich auch am Juristentage in Zug, scharf gezeichnet worden. Aber wenn, mit dieser Kritik einig gehend, auch wir zugeben, daß keines der beiden Systeme vollkommen sei, daß vielmehr jedes seine Vorzüge und seine Mängel habe, so rinden wir die richtige Verwendung derselben nicht in einem gemischten Verfahren, wie es die Gesetze von Baselland und Schaffhausen und der Kommissional-Entwurf von 1882 enthalten. Nicht nach der Höhe der Forderung, nach dem zufälligen Umstände, ob dieselbe einen Franken mehr oder weniger als 100 betrage, soll sich die Art der Betreibung richten. Es ist das ein ganz willkürliches Unterscheidungsmerkmal und schon Heusler {Motive S. 74) hat es als eine gewagte Sache bezeichnet, einen bestimmten Geldbetrag als Norm für das Verfahren aufzustellen:
man könne damit leicht für die einen Fälle zu viel, für die andern zu wenig gethan haben.

Diejenigen, welche sich gegen unsern Vorschlag aussprecheu, sei es, daß sie ein einheitliches Verfahren verlangen, sei es, daß sie einem gemischten Systeme im Sinne des Entwurfes von 1882

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den Vorzug geben, räumen in der Kegel doch ein, daß es Forderungen gebe, für deren Betreibung wegen gewissen rechtlichen oder thatsächlichen Eigenschaften ein besonderer Modus des Verfahrens wünschbar, ja nothwendig sei, und sie begreifen unter denselben regelmäßig die pfandversicherten und die auf einen Wechsel sich gründenden Forderungen, weiterhin auch Gantgeld-, MiethzinsSteuerforderungen u. a. m. Nach fieni Entwürfe von 1882 hängt speziell bei Wechselforderungen die Anwendung der Schneileu Schuldbetreibung von dein Umstände ah, ob der Unterzeichner des Wechsels im Handelsregister eingetragen sei oder nicht, und weder bei pfandversicherten, noch bei wechselrechtlichen Forderungen soll nach dem genannten Entwurfe, in Hinsicht auf die Anwendbarkeit des besondern Verfahrens, der Betrag der Forderung entscheidend sein. Wir erblicken in dieser verschiedenen Gestaltung des Verfahrens ein grundsätzliches Zugeständnis an unser System, das, frei von aller künstlichen Unterscheidung, sich nur an die realen Verhältnisse anschließt und in denselben den maßgebenden Faktor für das Verfahren erblickt. Die Kreditverhältnisse sind mannigfaltig geartet. In dem einen Falle liegen die entscheidenden Merkmale im Wesen, in gewissen rechtlichen Eigenschaften der Forderung allein : so bei der pfandversicherten Forderung; in einem andern ist es der Forderungstitel und die Person des Schuldners zusammen., welche den Charakter des Schuld Verhältnisses bestimmen: so bei der die prozessualische Wechselstrenge anlassenden Wechselforderung; in einem dritten Falle erhält, das Kreditverhältniß ein eigentümliches Gepräge wesentlich nur von der Person des Schuldners : wir setzen als diesen Fall die Eintragung des Schuldners im Handelsregister. Die in den beiden ersten Fällen vorhandene Eigenartigkeit des Verhältnisses gibt man allseitig zu, diejenige des dritten Falles bestreitet man uns. Und doch handelt es sich nach unserer Auffassung in diesem zuletzt angeführten Falle nur um eine logische Ausdehnung des im Obligationenrechte, Art. 720, Abs. 2, und Art. 865, Abs. l und 2, niedergelegten Prinzips, daß der Bürger durch die Eintragung seines Namens im Handelsregister der von ihm eingegangenen Wechselverbindlichkeit einen besondern Charakter verleihen könne.

Worin besteht der besondere Charakter der Verbindlichkeit des eingetragenen
Wechselschuldners? In der vollen Wechselmäßigkeit derselben. Der Wechsel ist gemäß seinem Ursprünge dazu bestimmt, geschäftliche Beziehungen auf leichte, rasche und sichere Weise zu vermitteln ; er ist seiner Natur nach ein kaufmännisches Papier, ein Abbild der allgemeinen Geschäftsverhältnisse des Handelsmannes die

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ja auch in einem unausgesetzt sich vollziehenden Wechsel, in Ankauf und Verkauf, Uebergabe und Empfang, Soll und Haben zur Erscheinung kommen und deren Grundlage der kaufmännische Kredit, die Sicherheit der Einlösung des gegebenen Wortes ist. Diese volle, ihrer Natur nach handelsrechtliche Wechselfähigkeit kann sich gemäß unserm Obligationenrecht jeder vertragsfähige Bürger durch die freiwillige Eintragung im Handelsregister erwerben; der Kaufmann ist ihrer auf Grund der pflichtmäßigen, gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung theilhaftig. Der vom Nichtkaufmanne eingegangenen Wechselschuld wird so von Gesetzeswegen ein kaufmännisches Gepräge aufgedrückt. Wie beim Wechsel im Einzelnen, so bei den Schuldverbindlichkeiten im Allgemeinen. Wo eine Reihe von Kreditbeziehungen in Frage kommt, die sich gegenseitig bedingen, wo eine größere Zahl von Gläubigern vorhanden ist, die gewöhnlich zum größten Theile nicht am Wohnorte des Schuldners sich befinden, die im Vertrauen auf die persönliche Kreditfähigkeit des Schuldners ihre Leistungen gemacht haben, indem sie mit Sicherheit auf die Gegenleistung rechnen, ohne sich dafür eine besondere dingliche Garantie anweisen zu lassen, da kann von kaufmännischen Geschäftsverhältnissen gesprochen werden, da muß, wenn das Vertrauen sich getäuscht sieht, eine rasche und allgemeine, eine die ganze vermögensrechtliche Person des Schuldners ergreifende Zwangsvollstreckung Platz greifen. Betreibung auf einzelne Vermögensstücke, Pfändung, wäre in diesem Falle nicht bloß eine ganz unzweckmäßige und unzureichende, sondern auch eine zu Ungerechtigkeiten führende, die Gleichheit der Gläubiger verletzende Maßregel. Nur die Betreibung auf Konkurs in Verbindung mit der Aufnahme des allgemeinen Vermögensverzeichnisses ermöglicht die erforderliche Raschheit und Ausdehnung des Vollstreckungsverfahrens und sichert das gleiche Recht der Gläubiger auf Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners.

Der Konkurs kann daher von vorneherein als das formelle Ziel der Betreibung für alle kaufmännischen Geschäftsverhältnisse gelten.

Der Kaufmann ist als solcher konkursfähig und soll es sein. Nun liegt es aber nicht ferne ab, sondern erscheint vielmehr als eine naturgemäße, logische und im Geiste des Obligationenrechts begründete Anwendung des Prinzips, das wir erörtert haben, wenn jedem Bürger
freigestellt wird, sich betreibungsrechtlich konkursfähig zu machen, gleich wie es Jedem gestattet ist, sich die volle Wechselfähigkeit zu verschaffen. Er macht sich dadurch für ein einzelnes Geschäft oder eine Reihe von Geschäften einer der Voraussetzungen des kaufmännischen Kredites theilhaftig.

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Unser System, das für die im Handelsregister Eingetragenen den Weg des Konkurses als die gesetzliche Betreibungsart vorsieht, hat in dem schon mehrmals citirten Gutachten des Hvn. Pro!'.

Dr. Paul Speiser in Basel vom 31. Dezember 1885 eine sehr %verthvolle Unterstützung gefunden. Herr Speiser schreibt u. A. : ,,Im Obligationen rechte sind einzelne handelsrechtliche Sätze zu allgemeinem Rechte erhoben, andere dem kaufmännischen Verkehre vorbehalten worden. Dabei hat freilich das Obligationenrecht in zweckmäßiger Weise den Begriff des kaufmännischen Verkehres, der modernen Entwicklung entsprechend, möglichst weit gefaßt und will darunter nicht nur den Handel, sondern auch Fabrikation und Gewerbe verstanden wissen. Da nun aber bei einzelnen wichtigen Instituten des Handelsrechts der Entscheid darüber, ob sie noch dem Handelsrechte oder schon dem allgemeinen Rechte angehören sollen, in der jetzigen Zeit schwierig ist, und in einem Gesetze, das in der Zukunft zu gelten hat, überhaupt nicht endgültig getroffen werden soll, hat das Obligationenrecht den Entscheid dem Verkehre selber anheimgestellt, indem es diese Institute für den Handel im weitern Sinne obligatorisch, dem allgemeinen Verkehre, aber fakultativ zugänglich macht (Prokura O.-R. 422, Kollektivgesellschaft 0. 552, Kommanditgesellschaft 0.

590, Firma- und Handelsregister 0. 865, Wechselstrenge 0. 720).

Der Gesetzgeber hat hiedurch Fragen, die zur Zeit zu losen nicht rathsam war, der freien Entwicklung des Verkehrs zur Lösung überlassen, indem er den Betheiligten die Option anheimstellte.

,,Der Entwurf sehlägt dieses Verfahren, das sich bisher im Gebiete des Obligationenreo.htes bewährt hat, für das Betreibungsrecht ebenfalls vor; denn die Beschränkung der Konkursbetreibnug auf die im Handelsregister Eingetragenen bedeutet, da die Eintragung in's Handelsregister für Kauf leute im weitem Sinne obligatorisch, außerdem aber Jedermann gestattet ist, nichts Anderes, als das : die Entscheidung darüber, wer außer den Kaufleuten dein Konkursverfahren unterliegen solle, wird nicht vom Gesetze getroffen, sondern sie wird der freien Entwicklung überlassen ; nicht der Gesetzgeber, sondern das Bedürfniß soll entscheiden; das Gre«etz sorgt nur dafür, daß das Bedürfniß sich frei entwickeln könne.

,,Diese Lösung wird als richtig anerkannt werden, sobald
man zugibt, daß die Konkursbetreibung zu denjenigen Instituten gehört, von denen zur Zeit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dnil sie zur Einführung in das allgemeine Recht reif sind."

Nachdem Herr Speiser hierauf dargethan, daß der Zweck des Konkursverfahrens, gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, nur

49 im kaufmännischen Verkehr erreicht wird, während bei den Kreisen, wo die Ausübung des Berufes auch den Kreditlosen möglich ist, die Ausplünderung der Masse trotz dem Konkurssystem vor sich geht, und nachdem er im Weitern betont hat, daß von einem wirklichen Konkurse der Gläubiger, die Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung aus einer nicht unbedeutenden Aktivmasse zu machen haben, doch nur im kaufmännischen Verkehr gesprochen werden könne, fährt er fort: ,,Der erweiterte Begriff des Kaufmanns, den das Obligationenrecht in Art. 865 etc. aufstellt, wird wohl die große Zahl derjenigen umfassen, welche kraft ihrer beruflichen Thätigkeit jeweilen eine größere Zahl von Verbindlichkeiten einzugehen genöthigt sind, und es wird nur dafür zu sorgen sein, daß die in 0. 865 aufgestellte Eintragspflicht auch allseitig erfüllt werde.

,,Natürlich kann nicht bestritten werden, daß auch außerhalb dieser Kreise Personen vorkommen, welche viele Schulden haben; hier zeigt sich nun aber der Vortheil des Systems des Obligationenrechts bezw. des vorliegenden Entwurfs ; da das Handelsregister nicht einer bestimmten Kategorie von Personen ausschließlich zugänglich ist, sondern J e d e r m a n n o f f e n s t e h t , so ist Raum zur Befriedigung weiterer Bedürfnisse geboten; der Verkehr selber kann und wird die Grenze ziehen /.wischen konkursfähigen (oder konkurswürdigen) Schuldnern und nicht konkursfähigen Schuldnern, eine Grenze, welche bei der jetzigen wirtschaftlichen Entwicklung ·das Gesetz zu ziehen allerdings nicht im Stande ist. Einzelne Schuldner werden sich der strengern Exekution durch Eintrag in's Handelsregister entweder von sich aus oder auf Veranlassung ihrer Gläubiger unterweifen.

,,Letzteres ist geeignet, Anstoß zu erregen. Wird nicht der hartherzige Gläubiger gerade die Schuldner, welche der Gesetzgeber am ehesten vor dem Konkursrechte bewahren wollte, auf diesem Wege demselben unterwerfen? Das Bedenken ist begründet; es wird in der That solche Opfer des gesetzgeberischen Kompromisses geben. Aber vor die Frage gestellt, ob man, statt diesen Mittelweg einzuschlagen, die Konkursbetreibung auf Alle ausdehnen oder auf gesetzlich fixirte Berufsklassen beschränken wolle, wird man den Kompromiß doeli annehmen, denn das erste Mittel will man nicht, das zweite Mittel kann man nicht gebrauchen. a Wir fragten uns bei der Feststellung unseres Entwurfes nicht: welche Betreibungsart ist für den Schuldner die härtere, welche BundesMatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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50 die mildere, Betreibung auf Konkurs oder Betreibung auf Pfändung?

Unser Augenmerk war darauf gerichtet, die den ökonomischen Verhältnissen des Schuldners angemessene, dem Gläubiger mit Rücksicht auf dieselben eine wirksame Rechtshülfe gewährende Art der Betreibung zu finden. Wir mischen uns daher nicht in den Streit über die Härte oder Milde des einen und des andern Systems und wollen hier bloß die Thatsache verzeichnen, daß die Urtheile der Kritiker auch in dieser Richtung sich unversöhnbar widersprechen. Von unserm Standpunkte aus, indem wir die alte Wahrheit: Eines schickt sich nicht für Alle -- auch im Rechtsleben zur Anerkennung bringen wollen, kommen wir dazu, die Pfändung, das ursprüngliche und natürlichste Exekutionsmittel, in denjenigen Verhältnissen anzuwenden, wo sie den Interessen des Gläubigers und des Schuldners zu dienen geeignet ist: im lokalen Verkehre, in welchem in der Regel nur eine geringere Zahl von Gläubigern dem Schuldner gegenübersteht, also gegen den aus dem natürlichen Ertrage des Bodens oder aus dein Ertrage seines Handwerks lebenden Schuldner, gegen den Schuldner, als dessen ausschließliche Einnahmequelle das einzelne Vermögensobjekt oder die persönliche Arbeitskraft und Berufsgeschicklichkeit sieh darstellt.

Die Konkursbetreibung gegen Jedermann schießt nicht bloß über das Ziel des Bedürfnisses hinaus, sie ist nicht bloß in vielen Fällen für den Gläubiger kein wirksames Vollstreckungsmittel, sondern sie führt auch mit e i n e m Schlage den ökonomischen Verfall von solchen Schuldnern herbei, die der Einzelvollstreckung gegenüber die Möglichkeit bewahrt hätten, sich aufrecht zu erhalten und eine wirthschaftliche Krisis zu überdauern. Wir haben hier namentlich den Bauernstand im Auge, und wer etwa unserer diesfälligen Behauptung nicht Glauben schenkten möchte, den verweisen wir auf die statistischen Ergebnisse der Schuldbetreibung in den westschweizerischen Kantonen, insbesondere im Kanton Waadt, aus den letzten 1870er und den ersten 1880er Jahren.

Mit Hülfe der letzten guten Ernten sind dort die rückständigen Zinsen nun bezahlt und dem Schuldner ist sein Grundbesitz geblieben. Wie aber, wenn der Landmann eines unbezahlten Zinses wegen in den Konkurs getrieben worden wäre?

Den überschuldeten Mann freilich wird kein Betreibungssystem vor dem Untergange retten und
der flüchtige und der unredliche Schuldner, sowie der Schuldner ohne bekannten Wohnsitz verdient eine besondere Rücksicht des Gesetzes nicht; in diesen Fällen wäre die Festhaltung der Einzelvollstreckung nicht zu rechtfertigen und

51 geradezu eine Preisgebung der Interessen der Gläubiger. Der Entwurf hat darum in Art. 182 für diese Fälle die Konkurseröffnung vorgesehen, ebenso die Eröffnung des Konkurses auf Begehren des Schuldners selbst.

Auch gegen die im Handelsregister eingetragenen Schuldner soll die Betreibung nicht direkt auf Konkurs gerichtet sein, wenn es sich um eine nicht wechselrechtliche p f a n d v e r s i c h e r t e Forderung handelt. Es entspricht der Natur der Sache und dem System unseres Entwurfes, daß zuerst der im einzelnen, pfandrechtlich haftenden Objekte liegende Vermögenswerth realisirt werden soll.

Dagegen haben wir für öffentliche Steuern und Abgaben lediglich die Betreibung auf Pfändung zugelassen, auch wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, freilich mit gewissen , den Staat oder die Gemeinde gegen chicanöse Bestreitung schützenden Vorbehalten. Der Charakter der Schuld widerstrebt hier unseres Era.chtens einer Vollstreckuugsweise, welche die allgemeine Liquidation des Vermögens nach sich zieht; es wird deßhalb erfahrungsgemäß auch da, wo die Konkursbetreibung zuläßig ist, der Schuldner wegen solcher Forderungen selten bis zum Konkurse betrieben.

Um genau die Fälle zu bezeichnen, in welchen der Konkurs des Schuldners auf dem Wege der Betreibung herbeigeführt werden kann, hat der Entwurf den Grundsatz aufgestellt, daß alle Diejenigen, Einzelpersonen und Personen verbände (die Vereine zu idealen Zwecken [0. 716 uud 717] ausgenommen), welche im Zeitpunkte des Betreibun^sbegehrens im Handelsregister kraft eigenen Rechtes und für eigene Rechnung eingetragen sind, wie als Wechselverpflichtete der schnellen Beireibung, so überhaupt dem Konkursverfahren unterliegen sollen. Es fallen also nicht in diese Kategorie von Schuldnern die Bevollmächtigten von eingetragenen Personen, wenn sie auch als Prokuristen oder als Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft persönlich mit ihren Namen im Handelsregister erscheinen.

Wir sind überdieß von dem , wie uns scheint, folgerichtigen Gedanken ausgegangen, daß der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung für die Betreibungsart entscheidend sein soll, so daß die Betreibung auf Konkurs stattfindet, wenn der Schuldner in diesem Momente im Handelsregister eingetragen war, bei Anhebung der Betreibung es aber nicht mehr ist,
oder wenn Erben eines zur Zeit der Eingehung einer Verbindlichkeit eingetragenen Schuldners für dieselbe betrieben werden, üie-e Grenzbestimmung entspricht dem Prinzip, das dem Entwürfe zu Grunde liegt. Der zur Zeit des

52 Betreibungsbegehrens als Einzelperson oder als Personenverband im Handelsregister eingetragene Schuldner ist, auch für früher entstandene Schulden, auf Konkurs zu betreihen, weil er mit Rücksicht auf die Gesammtheit seiner KrediLverhältnisse dieser Betreibungsart unterliegt; derjenige aber, welcher, sei es unmittelbar persönlich, sei es mittelbar auf Grund der Erbfolge, eine Schuldverbindlichkeit eingegangen ist, bei deren Entstehung dem Gläubiger die Befugniß der Konkursbetreibung zustand, bleibt der Konkursbetreibung unterworfen, weil der Kredit mit Rücksicht auf die Konkursfähigkeit des Schuldners gewährt worden ist.

Um sich annähernd den Umfang zu vergegenwärtigen, welcher der Konkursbetreibung nach Maßgabe der Bestimmungen des Entwurfes in unserm Lande angewiesen wird, theilen wir mit, daß auf Ende 1885 im Handelsregister eingetragen waren: 25,508 Einzelfirmen; 3824 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; 1820 Aktiengesellschaften und Genossenschaften; 2135 Personen, die gemäß 0. 865, Abs. l , zur Erlangung der vollen Wechselfähigkeit sich haben eintragen lassen. In runder Zahl bestehen demnach dermalen in der Schweiz ungefähr 35,000 Rechtssubjekte, welche nach dem vorliegenden Entwurfe der Betreibung uuf Konkurs unterworfen sein würden.

Hiermit schließen wir die allgemeine Besprechung unseres Entwurfes. Wir konnten zur Rechtfertigung seiner Anlage nicht auf die Gesetzgebungen anderer Länder als Vorbilder hinweisen.

Aber es ist uns ja auch nicht darum zu thun, fremdes Recht nachzuahmen, wenn wir eine eigene, unsern Verhältnissen zusagende Grundlage der Gesetzgebung finden können, wie denn auch unser schweizerisches Handelsregister eigenartig, von den bezüglichen Einrichtungen anderer Staaten abweichend, organisirt ist.

III. Ueber einzelne Bestimmungen des Entwurfes.

1. Behörden und Beamte.

Es ist eine allgemein anerkannte Wahrheit, daß die beste Gesetzgebung die von ihr zu erwartenden Früchte nicht trägt, wenn die mit ihrer Vollziehung und Handhabung betrauten Organe den Dienst versagen oder nur in unvollkommener Weise leisten. Einzelue Kantone haben die Gesetzgebung gewechselt, weil die Vollziehungsbeamten beim frühern Verfahren ihre Pflicht nicht geihan hatten. Heute kommen gerade aus diesen Kantonen bemerkens-

53 werthe Kundgebungen, welche beweisen, daß das neue gesetzliehe System die Zustände, nicht gebessert hat. (Vergi, die Abhandlung von Hrn. Alt-Ständerath J o s t W e b e r in Luzern, betitelt: ,,Luzern und sein Betreibungssystem auf Konkurs" [als Manuskript gedruckt, Luzern 1882, Buchdruckerei J. L. Bucher], sowie den bezüglichen Aufsatz des Hrn. Dr. J. L. W e i b e l aus Luzern [Zeitschrift für schweizerisches Recht, 1883]; sodann die bereits erwähnte ,,Vorstellung des Vereins der A a r g a u i s c h e n N o t a r e " vom .Juni 1883.)

Seit 1874 bildete die Frage der Organisation der Betreibungsbeamten den Gegenstand lebhaftester Erörterung, und es geht aus den im geschichtlichen Theile dieser Botschaft mitgetheilten früheren Entwürfen und aus dea bezüglichen kritischen Bemerkungen der Kantonsbehörden hervor, wie weit die Ansichten und Wünsche in dieser Hinsicht von einander abweichen.

Wir haben geglaubt, den in den Kantonen diesfalls bestehenden Verhältnissen Rechnung tragen zu müssen, sowohl in Ansehung der betreibungsrechtlichen Gebietseintheilung der Kantone, als in Betreff der Qualifikation der mit der Betreibung zu betrauenden Beamten und der ihnen übergeordneten kantonalen Aufsichtsbehörde. Auch hinsichtlich der Besoldung des Amtspersonals ist nach unserm Erachten den Kantonen freie Hand zu lassen. Dabei verhehlen wir durchaus nicht, daß es unsern eigenen Anschauungen entsprochen hätte, die Sehuldbetreibung allgemein unter die Leitung, Aufsicht und Kontrole rechtskundiger, mit richterlichem Charakter ausgestatteter Beamten und Behörden zu stellen. Daß dem Bunde kraft des Art. 64 der Bundesversammlung die Kompetenz zukommt, hierin weiter zu gehen, als der Entwurf, kann nicht bezweifelt werden. Wir werden unsererseits der Kritik und den Abänderungsvorschlägen, die in dieser Richtung ergehen mögen, ein williges Gehör schenken und zu allerletzt uns veranlaßt fühlen, zur Festhaltung des Art. 3 des Entwurfes, der den Bundesrath als oberste Aufsichtsbehörde einsetzt, eine oratio pro domo zu halten. Unser Entwurf schließt sich in dieser Organisationsfrage den Mehrheitsbeschlüssen der vorberathenden Kommission von 1881/82 an, von denen wir für einmal nicht abgehen mochten. Wenn die öffentliche Meinung, wenn Sie selbst, Tit., zu andern Schlüssen gelangen, so werden wir ohne irgend welche
Voreingenommenheit dieselben prüfen.

Was wir dem Bundesrathe entschieden vorbehalten müssen, das ist die Genehmigung der kantonalen Gesetze und Verordnungen betreffend die nähere Organisation der Betreibungs- und Konkursämter und die Verantwortlichkeit des Amtspersonals. Dieser Vorbehalt ist unerläßlich, weil der Entwurf in großen Zügen die Ein-

54 richtung des Betreibungs- und Konkursamtes und die Stellung des Amtspersonals in persönlicher, administrativer und civilrechtlicher Beziehung regelt, wobei die Kantone für den aus Schuld des Amtspersonals entstehenden Sehaden als subsidiär -- nach dem Angestellten und seinen Bürgen -- haftbar erklärt werden.

In einer Richtung schont der Entwurf überlieferte organisatorische Verhältnisse nicht: er schreibt geradezu vor, daß die Betreibungsbeamteu und deren Stell Vertreter von der obersten kantonalen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ernannt werden sollen. In Uebereinstimmung mit der Kommission von 1881/82 wollen wir den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes den Einflüssen einer Volkswahl, die der unbefangenen Führung seines Amtes gar leicht gefährlich werden können, entziehen.

In einer andern Richtung wird der Entwurf auf die Wahl der Betreibungsbeamten insofern einwirken, als er den Beamten nicht bloß mit der Vornahme der einleitenden Handlungen, sondern mit der Durchführung der ganzen Betreibung betraut und demselben bei der Pfändungsbetreibung immer, bei der Konkursbetreibung in der Regel, d. h. sofern nicht von den Gläubigern ein besonderer Verwalter gewählt wird, auch die Verwerthung der gepfändeten, bezw. zur Konkursmasse vereinigten Vermögensstücke und die Vertheilung des Ergebnisses überträgt. Dei- Inhaber einer zu solchen Funktionen berufenen Stelle muß nothwendig eine ansehnliche Summe von Kenntnissen im Gebiete des Civil- und Verwaltungsrechtes besitzen, wenn er zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Amtspflichten befähigt sein soll.

2. Konkordat.

Nach dem Vorgange des Genfer Gesetzes "sur les concordats amiables", vom 7. Juli 1877, welches durch das Gesetz "sur les sursis concordataires", vom 2. Oktober 1880, ersetzt worden ist, und mit Zuratheziehung des belgischen Gesetzes "sur le concordat préventif de la faillite", vom 20. Juni 1883, haben wir versucht, ein Institut, im deutschen und französischen Texte gleichlautend "Konkordat" benannt, in das Gesetz einzufügen, das in dieser Gestalt als eine gesetzgeberische Neuerung erscheint.

In Abweichung von den französischen und deutschen und den diesen nachgebildeten Gesetzgebungen, welchen das Konkordat (Zwangsvergleich, Zwangserlaß, Nachlaßvertrag, Akkord) als Mittel zur Beendigung des Konkurses dient, bezwecken das Genfer und

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das belgische Gesetz die Abwendung des Konkurses durch gerichtliche Gewährung von Stundungsfristen und darauf folgende gerichtliche Bestätigung eines mit gesetzlicher Stimmenzahl der Gläubiger abgeschlossenen Konkordates.

In Genf, wie in Belgien und ebenso im Kanton Neuenburg, wo ein Gesetz vom 20. November 1885 betreffend Stundungsfristen zum Zwecke der Herbeiführung eines Konkordats neuerlich in Kraft getreten ist, hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, daß die Einführung eines dem Konkurse vorbeugenden Rechtsmittels im Interesse der Gläubiger und der ehrlichen, gutgläubigen, aber bedrängten Schuldner zugleich liege. Das englische Recht kennt ein der eigentlichen Konkurseröffnung vorgehendes Stadium, welches hauptsächlich der Einleitung von Ausgleichs- und Liquidations Verhandlungen unter Sicherung des Vermögens des Schuldners Raum geben soll und den ausgesprochenen Zweck hat, einen Ausgleich der Gläubiger mit ·dem ehrenhaften Schuldner zur Vermeidung des Konkurses herbeizuführen. Den gleichen Gesichtspunkt verfolgt ein in der französischen Deputirtenkammer eingebrachtes Gesetzesprojekt betreffend gütlichen Ausgleich oder freiwillige Liquidation (,,Concordats amiables ou liquidations volontaires"1. Das belgische Gesetz sagt in Art. 2, Abs. 3, geradezu: ,,Die Bestätigung (des Konkordates) darf nur zu Gunsten eines unglücklichen und gutgläubigen Schuldners ausgesprochen werden. u In Genf wurde in den bezüglichen Kommissionsberichten und Großrathsverhandlungen von 1877 und 1880 ebenfalls die Rücksichtnahme auf den ehrenwerthen, durch Unglücksfälle in Bedrängniß gerathenen Handelsmann betont, dem das Gesetz ermöglichen solle, sich mit seinen Gläubigern zu vergleichen, ohne durch die Konkurseröffnung (déclaration de faillite) entehrt zu werden; es wurde aber auch hervorgehoben, daß nach Eröffnung des Konkurses das Zustandekommen eines Konkordates weit schwieriger sei und, wenn ein solches zu Stande komme, dessen Erfüllung und die Fortsetzung wirthschaftlicher Thätigkeit dem Schuldner ungleich schwerer fallen, als vorher. Denn die Eröffnung des Konkurses bringe eine verderbliche Störung in den Geschäftsbetrieb, ziehe eine Entwerthung der Aktiven nach sich und benehme dem Kaufmann in den meisten Fällen die Lust zu weiterem Schaffen.

Es war uns sehr erwünscht, einem Bericht des dem
Justiz«nd Polizeidepartement in Genf vorstehenden Staatsrathsmitgliedes, Herrn A. D u n a n t , vom 16. Oktober 1885, statistische Angaben über die Wirksamkeit des Gesetzes von 1880 während der Jahre 1881--1884 entnehmen zu können. Es ergibt sich aus dieser Statistik (man sehe die bezügliche Tabelle in den Anlagen), daß

56 die Zahl der Stundungsbewilligungen sich vermindert. Diese Erscheinung ist jedoch -- so schreibt Hr. Staatsrath Dunant -- einzigdem Umstände zuzuschreiben, daß das Handelsgericht sich gegenwärtig bezüglich der Bewilligung solcher Stundungsbegehren äußerst streng zeigt und die Wohlthat des Gesetzes von 1880 nur durchaus ehrlichen Handelsleuten zu Theil werden läßt. Abgesehen von einzelnen persönlichen Urtheilen, die oft ziemlich verschieden lauten, fügt das Genfer Regievungsdepartement bei, werden die guten, Wirkungen des Gesetzes allgemein anerkannt.

Der Entwurf eröffnet jedem Schuldner, unterliege er der Betreibung auf Konkurs oder der Betreibung auf Pfändung, die Möglichkeit , jederzeit eine gerichtlich Stundung zu erlangen und während der ihm gewährten Frist von höchstens 6 Monaten unter der Aufsieht und Leitung eines Kommissärs den Abschluß eines Konkordates zu erwirken. Ein in Konkurs gefallener Schuldner indeß kann erst der auf die Prüfung der Konkurseingabeu folgenden Gläubigerversammlung einen Konkordatsvorschlag unterbreiten.

Wir müssen es uns versagen, auf die Einzelheiten des Entwurfes betreffend das Konkordat einzutreten. Unzweifelhaft wird die Diskussion in manchen Punkten noch Lücken und Mängel aufdecken, die auszufüllen und zu beseitigen sind. Den Grundgedanken selbst aber halten wir für richtig: es soll durch das GeseU dem bedrängten, ehrlichen Bürger die in der Einrichtung des Konkordates liegende Rechtshülfe schon vor der Auspfändung und dem Konkurs gewährt werden und nicht erst, wann die Katastrophe eingetreten ist.

3. Anfechtungsklage.

Das Bundesgesetz über das Obligationenrecht enthält in Art. 889 die Uebergangsbestimmung, daß die Anfechtung von Rechtsgeschäften, welche ein Schuldner in der Absicht abschließt, seine Gläubiger zu beeinträchtigen, bis zum Erlasse eines eidgenössischen Gesetzes über Betreibung und Konkurs nach dem kantonalen Rechte beurtheilt werde. Um aber nicht die Meinung aufkommen zu lassen, daß die Verrechnung von Forderungen und Schulden gegenüber dem in Konkurs gerathenen Schuldner, als eine ausschließlich konkursrechtliche Frage, bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nach kantonalem Rechte m beurtheilen sei, sind die Art. 136 und 137 im dritten Titel des Obligationenrechts aufgenommen worden. In Art. 137 ist der Fall behandelt, wo die Gläubiger eines in Konkurs gerathenen

57 Schuldners mit der aus dem römischen Recht stammenden sogen, paulianischen Klage (Actio Puuliana) eine zur Beeinträchtigung der Masse versuchte Verrechnung anfechten können. Im Uebrigen enthält das Obligationenrecht über die «Anfechtung von Rechtsgeschäften, welche ein Schuldner zum Nachtheil seiner Gläubiger abgeschlossen hat, keine Bestimmungen und es wurde insbesondere davon abgesehen, über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurses etwas festzusetzen. Man verwies diese Materie in das künftige eidgenössische Betreibungs- und Konkursgesetz, weil eine Schädigung infolge einer anfechtbaren Handlung sich ohne Betreibung nicht nachweisen lasse und demzufolge nur der nach der Betreibung zu Verlust gekommene Gläubiger sich der Anfechtungsklage werde bedienen können.

Diesem Gedankengauge entsprechend haben wir bestimmt, daß sowohl der bei der Pfändungsbetreibung als der im Konkurse des Schuldners unbefriedigt gebliebene Gläubiger, während schwebenden Konkursverfahrens aber der Konkursverwalter Namens der Masse die Anfechtungsklage anstellen kann.

In materieller Beziehung geht der Entwurf von der allgemein geltenden Auffassung aus, daß das Anfechtungsrecht der Gläubiger begründet sei im Hinblick auf die betrügerische Absieht, den civilrechtliehen Dolus des Schuldners und die Theilnahme des andern Vertragstheiles am Betrüge (Art. 42).

Von diesem Punkte, dem Normalfalle der Anfechtungsklage, vorsehreitend gelangen wir zu den Fällen, bei welchen der Charakter, die näheren Verumständungen der Rechtshandlung des Schuldners, sowie der relativ kurze Zeitraum -- ein Jahr--zwischen der Vornahme der Handlung und der amtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, den ßetrugswillen desselben, beziehungsweise eine rechtswidrige Bevorzugung einzelner Gläubiger als vorhanden erscheinen lassen, sofern nur nachgewiesen wird, daß der Schuldner irn Zeitpunkt der angefochtenen Handlung über-, schuldet war; die Theilnahme am Betrüge des Schuldners ist in diesen Fällen rechtlich zu vermuthen, sofern nicht die Unkenntniß des andern Theils hinsichtlich der Vermögenslage des Schuldners erwiesen wird (Art. 43).

In noch strengerer Weise ist zu verfahren, wenn die Rechtshandlung zu Gunsten eines einzelneu Gläubigers in den Zeitraum von zwei Monaten vor der amtlichen Feststellung
der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fällt. Hier wirkt die Rücksicht auf die Gleichheit der Gläubiger in dem Maße entscheidend ein, daß weder ein den bösen Glauben der Handelnden herstellender Be-

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lastungsbeweis verlangt, noch ein Entlastungsbeweis wird (Art. 44).

zugelassen

Ein dritter Anfechtungsgrund neben dem Betrug des Beklagten und der Verletzung der Rechtsgleichheit der Gläubiger ist die Bereicherung des Beklagten. Darum sind Schenkungen des Schuldners und anderweitige unentgeltliche Verfügungen desselben, z. B. Verzichtleist.ungen auf zustehende Ansprüche, Erbschaftsentsagungen, sowie entgeltliche, aber zum offenbaren Nachtheil des Schuldners gereichende Geschäfte ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Vornahme anfechtbar. Jedoch hat der gutgläubige Empfänger der unentgeltlichen Leistung dieselbe nur insoweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Schuldners ist an den Nachweis gebunden, daß derselbe im Zeitpunkte der Vornahme überschuldet war und seine Vermögenslage kannte, falls die Rechtshandlung um mehr als ein Jahr hinter der amtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zurückliegt (Art. 45 und 46).

Die Anfechtungsklage richtet sich direkt gegen Denjenigen, welcher mit dein Schuldner in anfechtbarer Weise sich in ein Rechtsgeschäft eingelassen hat, oder liegen dessen Erben : sie erreicht aber auch einen Dritten, welcher von dem Kontrahenten des Schuldners in bösem Glauben Rechte erworben hat (Art. 47).

Der Entwurf weist der Anfechtungsklage einen erheblich weitern Raum an, als die Entwürfe von 1874 (Art. 95 bis 98) und 1875 (Art. 129 bis 132). Auch im Vergleich z.um französischen und zum deutschon Rechte dürfen die Bestimmungen des Entwurfes als strenge gelten. Wer aber das Rechtslebeu praktisch kennt, der wird zugeben, daß belrüglichen Handlungen nur durch Schärfung der rechtlichen Angriffsmittel beizukommen ist. Wenn wir auf der einen Seite im Konkordate dem gutgläubigen Schuldner das Mittel au die Hand gehen, sich gegenüber der ihn bedräugenden Schuldenlast aufrecht zu erhalten, so erfordert die Gerechtigkeit andererseits den wirksamen Schutz des Gläubigers gegen die Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen böswilligen Schuldner.

4. Betreibungsverfahren.

Da es nicht unsere Aufgabe ist, den Entwurf in allen Einzelheiten zu begründen und in der Weise eines Kommentars zu erläutern, so müssen wir uns auch in Betreff des Betreibungsverfahrens auf die Hervorhebung einiger Hauptpunkte beschränken.

59 Im Allgemeinen kann auf die prinzipielle Erörterung der Grundlagen des Entwurfs verwiesen werden. . Das Verfahren richtet sieh im Einzelnen nach den maßgebenden, leitenden Gesichtspunkten.

Der Entwurf weist u. E. sowohl dem Pfändungs- als dem Konkursverfahren am richtigen Orte den gebührenden Spielraum an. Infolge dessen fallen von selbst solche Bestimmungen weg, die nur den Zweck haben, Einseitigkeiten des Verfahrens zu mildern.

Dahin zählen wir u. A. die im Entwurfe von 1874 dem Schuldner verliehene Berechtigung, durch Anbietung von Pfändern das Konkursbegehren abzuwenden ; dahin gehört nach unserer Auffassung das freilich auch der juristischen Konstruktion wegen bedenkliche Pfandungspfandrecht des ostschweizerischen Rechtes, das zwar den Wettlauf der Gläubiger nach dem besten Pfctnd des Schuldners veranlaßt, diesen Wettlauf aber gerade deßhalb nicht in eine förmliche Hetzjagd ausarten läßt, da der zuerst an's Ziel Gekommene sich auch für den Konkursfall gesichert weiß, die zu spät Gekommenen aber unterlassen werden, einen für sie erfolglosen Konkurs herbeizuführen ; dahin darf wohl auch das im Entwurf der Minorität von 1875 vorgeschlagene Aufrufs- und Anschlußverfahren bei der Pfändung gerechnet werden, das einem auf die gepfändeten Gegenstände beschränkten Konkurse (faillite de l'objet) gleichkommt und die konkursmäßige Gleichheit der Gläubiger wahren will, ohne über den Schuldner den förmlichen, allgemeinen Konkurs zu verhängen.

Es ist die Absicht des Entwurfes, dem Gläubiger die Durchführung einer Betreibung auch außerhalb seines Wohnortes, Betreibungskreises oder Kantons ohne Zuhülfenahme eines Vertreters zu ermöglichen. Darum enthält der Entwurf (Art. 53) die Vorschrift, daß der Gläubiger von Bestellung einer K a u t i o n enthoben sei, dagegen für die vom Beamten ohne Begehren des Gläubigers vorzunehmenden Betreibungshandlungen die K o s t e n vorzuschießen habe, und daß der Betreibungsbeamte verpflichtet sei, Zahlungen des Schuldners entgegenzunehmen und dem Gläubiger abzuliefern, eventuell für Rechnung des Ansprechers in einer öffentlichen Anstalt zu hinterlegen (Art. 10 und 11).

Da aber trotzdem die Vermittelung von Zwischenpersonen in zahlreichen Fallen sich als ein Bedürfniß herausstellen wird, behält der Entwurf in Art. 282 den Kantonen das Recht vor, über die b e r u f s m
ä ß i g e V e r t r e t u n g v o n P a r t e i e n in Betreibungssachen organisatorische, das Publikum vor Ueberforderung und Gefährde schuteende Bestimmungen aufzustellen, wobei der Schuldner gegen jeden Versuch der Ausbeutung gesetzlich gesichert wird, indem ihm die den Geschäftsleuten zukommenden Gebühren nicht angerechnet werden dürfen.

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Ueber die vom Gläubiger vorzuschießenden und dem Schuldner anzurechnenden Betreibungskosten soll ein T a r i f durch Verordnung des Bundesrathes aufgestellt werden.

Der Bundesrath wird ferner durch V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g eine Reihe von Detailpunkten zu bestimmen haben, so z. B.

die von den Betreibungsbeamten zu führenden Bücher (Art. 8), die Benutzung der Post zu betreibungsrechtlichen Mittheilungen und Zustellungen (Art. 9, 66, 77), u. a. m.

D i e Vorschriften über G e r i c h t s s t a n d u n d K o m p e t e n z (Art. 55 ff.) schließen sich genau an das Bundesrecht und die bisherige staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden in diesem Gebiete an. Zu bemerken ist namentlich, daß für die den Konkurs unmittelbar einleitende Betreibungsvorkehr (Konkursandrohung), sowie für die Konkurseröffnung selbst ausschließlich der ordentliche Wohnsite bezw. das Hauptdomizil des Schuldners in der Schweiz als Gerichtsstand gelten soll. (Art. 59 der Bundesverfassung und Konkordate vom 15. Juni 1804 und vorn 7. Juli 1810, bestätigt den 8. Juli 1818).

Jedes B e t r e i b u n g s b e g e h ren ist auf eine bestimmte Geldsumme in Schweizerwährung zu richten und soll den Forderungstitel oder, wenn kein solcher vorhanden ist, den Grund der Forderung anführen. In dieser Beziehung dürfen wir wohl die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß dem Entwurfe, der das ursprüngliche Landesrecht festhält, von keiner Seite mehr Einwendungen begegnen werden. Im Betreibungsrechte zwischen einem Untersuchungs- und einem Vollstreckungsverfahren (procédure d'instruction und procédure d'exécution) zu unterscheiden und die Anhebung einer Schuldbetreibung nur auf Grund eines sogenannten vollstreckbaren Titels (titre exécutoire) zu gestatten, darf heute bei uns als ein überwundener Standpunkt der französischrechtlichen Theorie bezeichnet werden.

Der Z a h l u n g s b e f e h l setzt dem Schuldner im ordentlichen Verfahren eine Frist von zwanzig Tagen; für Mieth- und Pachtzinsforderungen lautet der Zahlungsbefehl nach Maßgabe der obligationenrech l liehen Bestimmungen auf dreißig und sechzig, bezw.

sechs Tage (0. 287 und 312), und bei dei- Schnellen Konkursbetreibung auf Grund eines Wechsels oder Checks auf drei Tage (Art. 75, 175, 191 des Entwurfes).

Während der Dauer eines Jahres nach Ablauf der zwanzigtägigen
Zahlungsfrist kann die P f ä n d u n g , bezw. bei pfandrechtlich gesicherten Ansprachen die P f a n d ver w e r t h u n g , und während Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls im ordentlichen Verfahren die K o n k u r s e r ö f f n u n g verlangt werden ; dem Konkurs-

61 begehren hat jedoch nach Ablauf der Zahlungsfrist die A n d r o h u n g des K o n k u r s e s mit Ansetzung einer Bestreitungsfrist von zwanzig Tagen vorauszugehen. In der schnellen Konkursbetreibung auf Grund eines Wechsels oder Checks fällt das Stadium der Konkursandrohung aus und es kann bei unbestrittenem Forderungsrechte sofort nach Ablauf der dreitägigen Zahlungsfrist die Konkurseröffnung anbegehrt werden. Im Miefh- und Pachtverhältnisse erfolgt nach Verfluß der gesetzlichen Fristen (0. 287 und 312) auf Begehren des unbefriedigten Gläubigers die Ausweisung des Miethers oder Pächters, neben den sonstigen, regelmäßigen Betreibungsmaßnahmen (Art. 95, 125, 162, 163, 175, 180, 191 des Entwurfes).

Die B e t r e i b u n g s f r i s t e n sind gegenüber dea meisten kantonalen Rechten kurz bemessen und sogar kürzer, als die Entwürfe von 1874 und 1875 sie vorgesehen haben. Die kantonalen Gesetze thun hierin meistens -- wir sagen nicht des Guten, sondern des Schlechten -- zu viel. Wenn erst nach zwölf Wochen seit Anhebung der Betreibung, wie in Luzern, oder nach Ablauf des 120. Betreibungstages, wie in Baselland, zur wirklichen Exekution geschritten werden kann, so' ist das nichts Anderes, als, wie Heusler (Motive S. 77) sich ausdrückt, eine gesetzliche Prämirung der Nachläßigkeit des Schuldners. Das Gesetz soll den Gläubiger in den Stand setzen, dein ehrenhaften, bedrängten Schuldner während längerer Zeit Frist zu ertheilen; es soll den Gläubiger unter gewissen Umständen sogar nöthigen, dem gutgesinnten, mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfenden Schuldner Frist und Nachlaß zu gewähren, aber es soll ihn nicht zu längerem untliätigem Zuwarten und Zusehen zwingen, ihm in der Regel zum bleibenden Schaden, dem gleichgültigen oder unehrlichen Schuldner aber, wenn auch nur vorübergehend, zum Vortheile.

Dem gleichen Gedanken folgten wir bei Festsetzung der Fristen für die Verwerthung beweglicher und unbeweglicher Vermögensstücke, vorzugsweise im Pfändungsverfahren, wo die ökonomischen Verhältnisse der Schuldner eine besondere Rücksicht erheischen, \veniger hervortretend im Konkursverfahren (Art. 130--132, 141, 254, 255, 274 des Entwurfes). Die Enteignung soll namentlich in Hinsicht auf Liegenschaften den Schuldner nicht mit unnötbiger Strenge in rascher Folge nach der Pfändung, bezw. wenn Pfänder zu
liquidiren sind nach dem Versilberungsbegehren treffen; eine erhebliche Verlängerung der ordentlichen gesetzlichen Fristen -- bei beweglichen Sachen bis auf acht Monate, bei unbeweglichen bis auf zwei Jahre -- darf überdieß eintreten, sofern die Betheiligten damit einverstanden sind ; der Unterhandlung des Schuldners mit den Gläubigern und der Gläubiger unter sich ist demgemäß in dieser Richtung ein weites Feld geöffnet.

62 Eine schwierige Frage bildete bis jetzt für dea Bundesgesetzgeber die V e r w e r t h u n g (Realisirung) der gepfändeten, bezw.

verpfändeten, oder zur Konkursmasse vereinigten Vermögensbestandtheile. Die Vorschriften über die Verwerthung beweglicher Sachen zsvar werden voraussichtlich keinem ernstlichen Widerstand begegnen; es folgen dieselben im Wesentlichen den frühern Entwürfen.

Fraglich aber ist, ob der Entwurf in Hinsicht auf die B e t r e i b u n g g r u n d v e r s i c h e r t e r F o r d e r u n g e n u n d d i e Verwerthung u n b e w e g l i c h e r Sachen wieder Anfechtung erleiden werde.

Man erinnere sich der gegen den Entwurf von 1874 von Seiten Unterwaldens erhobenen Einwendungen, die darauf hinausliefen, daß dem Bunde nach Art. 64 der Bundesverfassung das Recht gar nicht zukomme, durch ein Betreibungs- und Konkursgesetz in das kantonale Hypothekarrecht einzugreifen. Wir hoffen, es werde sich heute ein solcher Widerstand nicht mehr erheben, nachdem ja gerade Obwalden in seinem Konkursgesetz vom 29. April 1883 den Verkauf der in eine Konkursmasse gefallenen Liegenschaften und Gebäude vor und selbst während dem Wurfs verfahren zugelassen hat.

Von Heusler wurden s. Z. die der Vereinheitlichung des Rechts auf diesem Gebiete sich entgegenstellenden Schwierigkeiten sehr klar erkannt; aber mit ebenso großer Schärfe hat er den kantonalen Eigentümlichkeiten auf den Grund gesehen und ist dabei zu dem Schlüsse gekommen, ,,daß bei der kantonalen Rechtsbildung in diesem Stücke ot't sehr viel Willkür und Zufälligkeiten mitgespielt haben," und daß allerdings ,,die schweizerischen Rechte in reichster Gestaltung, aber auch vielfach ohne innere Konsequenz vor uns stehen" (Motive S. 87).

In Voraussicht des Widerstandes nahm die Expertenkommission von 1882 über die Verwerthung von Liegenschaften keine Detailbestim mungen auf, sondern ließ ,,die Versteigerung der Liegenschaften" (mit gewissen allgemeinen Vorbehalten) nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts vor sich gehen. Ein Jahr zuvor hatte sie nach dem Entwürfe Oberer's die Verwerthung der Liegenschaften , auch der mit Pfandrechten, Gülten u. s. w. belasteten, selbstständig durchgeführt.

Wir sind wieder zur selbstständigen Regelung dieser Materie zurückgekehrt. Die Kompetenzfrage kann nicht zweifelhaft sein.

Den Kantonen ist unsers
Erachtens durch Art. 64 der Bundesverfassung die Kompetenz entzogen, die Realisirung von Grundpfandrechten, überhaupt die Vollstreckung in Liegenschaften im Betreibungs- und Konkursverfahren zu normiren, sobald der Bund von dem ihm übertragenen bezüglichen Gesetzgebungsrechte Gebrauch macht.

63 Es war eine Halbheit und eine Inkonsequenz zugleich, die Versteigerung der Liegenschaften vorzuschreiben, dieselbe aber den Bestimmungen des kantonalen Rechtes unterzuordnen. Wie, wenn das kantonale Recht für die Liegenschaften, an denen Pfandrechte, Grundlasten, Gülten haften, nur das Zug- oder Wurfsverfahren kennt und die Versteigerung ausschließt?

In Uebereinstimmung mit den früheren Entwürfen und den Motiven Heusler's können wir überhaupt Zugverfahren und Versteigerung nicht als prinzipielle Gegensätze anerkennen. An die große Mehrheit der Kantone uns anschließend schlagen wir deßhalb das reine Versteigerungsverfahren vor, ohne Einführung von Zugs-, Ueberschlags- oder Nachschlagsbefugnissen, wie sie in einigen deutschen Kantonen bestehen, aber auch ohne Rückkaufsberechtigung (droit de réemption) des Schuldners oder Zugsberechtigung (droit de retrait) seitens, anderer Gläubiger, wie sie einige Kantone der romanischen Schweiz kennen.

Wir bleiben unseres Erachtens innerhalb der durch die Verfassung gezogenen Grenzen der Bundeskompetenz, wenn wir das k a n t o n a l e R e c h t vorbehalten: 1) bezüglich der Fälligkeit und Kündigung grundversicherter Forderungen (Art. 122); 2) bezüglich der Behandlung der Dienstbarkeiten (Servituten), Grundrenten, Gülten, in dem Sinne, daß es sich nach dein kantonalen Re hte entscheiden soll, welche dieser Lasten nach dem Verkaufe noch die Liegenschaft beschweren werden (Art. 147); 3) bezüglich des Ranges, den die Grundpfandgläubiger unter sich bei der Vertheilung des Liquidationsergebnisses einnehmen sollen (Art. 156}; 4) bezüglich der Frage, ob und inwieweit die Zinsen einer grundversicherten Forderung Pfandrecht genießen (Art. 156); 5) bezüglich der Frage des Fortbestandes der Gülten nach einer Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft (Art. 161).

Die Interessen der Hypothekargläubiger, Gülteninhaber, Nutzungsberechtigten u. s. w., sowie des betriebenen Grundeigenthümers werden in hinlänglichem Maße vom Entwurfe wahrgenommen und geschützt, indem die Berechtigten amtlieh aus den öffentlichen Büchern ermittelt, öffentlich und persönlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche und Vorlegung ihrer Rechtstitel aufgefordert und bei Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung nach Mußgabe der Eintragung in den öffentlichen Büchern berücksichtigt werden; indem ferner die Veräußerung,
der Zuschlag der Liegenschaft an den Meistbieter bei der ersten Steigerung nicht eintritt, wenn die auf dem Grundeigentum haftenden Kapitalforderungen nebst Zinsen und Kosten und zugleich der amtlich bestimmte Schätzungswerth

64 nicht erreicht wird; indem endlich an der öffentlich bekannt gemachten zweiten Steigerung der Zuschlag- nur dann erfolgt, wenn das Angebot die der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Ansprachen deckt, also die dem Range nach besseren Hypothekarforderungen, wenn ein Hypothekargläubiger betreibt, oder .sämmtliche Hypothekarforderungen, wenn die Betreibung von einem nicht pfandrechtlich gesicherten Gläubiger (Chirographargläubiger) ausgeht (Art. 142, 144, 145, 150, 152 des Entwurfes).

Es hängt mit der im schweizerischen Betreibungsrecht von Alters her bestehenden Einrichtung, auch für Forderungen, die sich auf kein gerichtliches Urtheil, auf keine öffentliche, U r k u n d e , ja nicht einmal auf eine Privaturkunde gründen, die Betreibung anheben zu können, zusammen, daß dem Betriebenen in ausgedehntem Maße die Möglichkeit der Abwehr, der Einsprache ertheilt ist.

Durch die Einsprache ( R e c h t s v o r s c h l a g o.der R e c h t s d a r s c h l a g ) des Schuldners wird in der Regel der Gang der Betreibung unterbrochen und der Gläubiger genöthigt, für seine Forderung ein gerichtliches Urtheil auf dem ordentlichen Prozeßwege zu erlangen. Gründet sieh die Forderung auf ein gerichtliches Urtheil oder eine diesem gleichzuachtende öffentliche Urkunde, so wird nach den kantonalen Rechten der Einspruch entweder gar nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen nach gerichtlicher Prüfung oder unter Verpflichtung des Schuldners zu Rechtsversicherung und Sicherheitsbestellung oder mit Zulassung gewisser sichernder Betrcibungsmaßnahmen gestattet. In einigen Kantonen (Zürich, Solothurn, Baselland, Schaffhausen) besteht nun aber ein besonderes, beschleunigtes Verfahren, durch welches der dem Gläubiger durch den Rechtsvorschlag verschlossene Betreibungsweg wieder geöffnet, das Betreibungsrecht dem Gläubiger zuerkannt wird Ö l ö O (Rechtsöffnungsverfahren, Betreibungsprozeß).

Entgegen dem Entwurfe von 1874 nahm der Entwurf von 1875 das Institut der Rechtsöffnung im angedeuteten Sinne nicht auf. Die Entwürfe von 1881 und 1882 dagegen führten das beschleunigte Rechtsöffnungsverfahren wieder ein.

Wir haben uns für Aufnahme dieses Verfahrens in den Entwurf entschieden. Dasselbe hat sich in den Kantonen, die es kennen, als gut bewährt und ist offenbar geeignet, eine Menge von zeit- und geldraubenden
ordentlichen Prozessen abzuschneiden und trölerhafte Einreden rasch zu erledigen. Gemäß einer Schlußbestimmung (Art 280) des Entwurfes bleibt es allerdings den Kantonen überlassen, das beschleunigte Verfahren für die betreibungsrechtlichen Streitsachen festzustellen; allein es ist ihnen die bin-

65 dende Weisung gegeben, daß diese Prozesse mit Einschluß des Haupturtheils der letzten kantonalen Gerichtsinstanz binnen drei Monaten seit Anhebung der Klage beendigt sein sollen. Die Frage, ob ein (civilrechtlicher) Rekurs an das Bundesgericht gestattet werden solle, lassen wir offen, da sie ihre Beantwortung bei der bereits vorbereiteten Revision des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege finden wird.

Der Rechtsvorschlag ist nach unserm Entwurfe unbeschränkt gestattet, und die Rechtsöffnung kann 'im beschleunigten Verfahren nachgesucht werden, wenn sich die Forderung auf ein vollstreckbares (schweizerisches oder außerschweizerisches) gerichtliches Urtheil oder einen diesem gleichzuachtenden gerichtlichen Vergleichsoder Anerkennungsakt oder eine andere (öffentliche oder private) beweiskräftige Urkunde gründet. Die Urtheilsgrundlage soll eine einfache sein. Die Gerichte haben zwischen den Forderungstiteln zu unterscheiden; gegen rechtskräftige gerichtliche Urtheile, Vergleiche und Anerkennungen sind nur gewisse, im Gesetze genau bestimmte Einwendungen zu hören, gegenüber andern beweiskräftigen Urkunden dagegen Einwendungen aller Art, sofern der Betriebene sie sofort glaubhaft zu machen vermag. Das Urtheil erkennt über das Forderungsrecht als solches, wenn es die Rechtsöffnung ausspricht, nicht etwa bloß, wie nach frühem Entwürfen anzunehmen war, in summarisch-provisorischer Weise über das Betreib ungerecht, wobei dem Betriebenen in einigen Fällen noch zustand, durch Hinterlegung der streitigen Summe den Betreibenden zur ordentlichen Klage zu zwingen, und Jener überhaupt das Recht haben sollte, das infolge einer Betreibung Bezahlte mit dem Nachweis der Nichtschuld zurückzufordern. Es soll nicht das Rechtsöffnungsverfahren jeweilen zwei, drei ordentliche Prozesse im Gefolge haben.

Die Aufgabe der Gerichte bei diesem Verfahren ist vielmehr, sobald es sich nicht um die Vollstreckung eines gerichtlichen Urtheils oder gerichtlichen Aktes handelt, derjenigen ähnlich, welche Strafgerichte zu erfüllen haben, wenn anschließend (adhäsionsweise) an die strafrechtliche Beurtheilung eines Falles die.aus demselben hervorgehenden zivilrechtlichen Fragen ihrer Entscheidung unterstellt werden. Wie Strafgerichte werden die kantonalen Betreibungsgerichte materiell erkennen, wenn die Forderung hinreichend
belegt ist und keine Thatsachen glaubhaft gemacht sind, die den Zuspruch der Forderung im beschleunigten Verfahren als gewagt, als nicht gänzlich gerechtfertigt erscheinen lassen ; andernfalls werden die Gerichte den Kläger auf den Weg des ordentlichen Prozesses weisen.

BundesWatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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66 Wenn man nun noch erwägt, daß das Gesetz (Art. 79 und 86) die Interessen des Schuldners auch für den Fall eines verspäteten oder unterlassenen Rechtsvorschlages ausgiebig berücksichtigt, so wird wohl die Einrichtung der beschleunigten Rechtsöffnung nicht mehr als etwas den Rechten des Betriebenen Gefährlicheszurückgewiesen werden.

Eine ganz besondere Behandlung erfährt der Rechtsvorschlag in der Schnellen Konkursbetreibung. Doch bevor wir darüber sprechen, ist mit einigen Worten auf die K o n k u r s betrei b u n g im Allgemeinen einzutreten.

Man streitet oft darüber, welche Betreibungsart gegen deo Schuldner rücksichtsvoller sei, die Betreibung auf Pfändung oder diejenige auf Konkurs. Wenn die Konkursbetreibung in d e r Gestalt in's Auge gefaßt wird, die sie in den Kantonen Luzern, Aargau, Solothurn hat, wo dem Gläubiger während langer Fristen die Rolle des geduldig Zuwartenden angewiesen ist, dann unterliegt es gar keinem Zweifel, daß die Betreibung auf Pfändung, weil sie nach Ablauf der Zahlungsfrist sofort das Objekt der Vollstreckung ergreift, weitaus energischer und wirksamer und deßhalb gegen den Schuldner rücksichtsloser ist, als die Konkursbetreibung.

Das hat auch schon die Kommissionsminderheit von 1875 erkannt und darum sogar dem Mehrheitsentwurfe von 1874, welcher die reine Konkursbetreibung mit zwei vierwöchigen Fristen und einwöchigen Vollziehungs-Zwischenfristen einführen wollte, den Vorwurf gemacht, daß er kein rasches und sicheres Vollstreckungsverfahren ermögliche. Eine Konkursbetreibung wird auch nach unserm Dafürhalten nur darin sich als wirksam erweisen, wenn sie dem Gläubiger die Möglichkeit an die Hand gibt, das ganze Vermögen des Schuldners rasch in Beschlag zu nehmen. Ganz besonders klar tritt dieses Bedürfniß bei der Konkursbetreibung gegen Kaufleute zu Tage. Da ist Raschheit des Verfahrens die Grundbedingung einer wirksamen Betreibung. Als einen logischen Fehler aber müssen wir es erklären, wenn das g l e i c h e Verfahren auf alle Schuldner angewendet werden will, als ob die maßgebenden Gesichtspunkte der Vollstreckung bei allen dieselben wären.

Nachdem nun im vorliegenden Entwurfe die Konkarsbetreibung auf diejenigen Schuldner beschränkt worden ist, für welche sienach den Wirthschafts- und Kreditverhältnissen als der angemessene Vollstreckungsmodus erscheint,
so liegt es in der Natur der Buche, die Energie des Verfahrens in Abweichung von den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebungen und der Entwürfe von 1874/75 zu erhöhen.

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Aus diesem Grunde haben wir, hierin den auf der Grundlage des Oberer'schen Vorschlages erstellten Entwürfen von 1881/82 folgend, dem auf Konkurs betreibenden Gläubiger das Recht zuerkannt, nach Ablauf der Zahlungsfrist gleichzeitig mit der Konkursandrohung die allgemeine Beschlagnahme durch amtliehe Inventarisation des ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Schuldners zu verlangen. Man mag nun über die Zweckmäßigkeit der Aufnahme eines solchen Vermögensverzeichnisses und die Wirksamkeit der Maßregel denken, wie man will, wir sehen in solchen vorbeugenden Maßnahmen rechtliche Warnungen, die ihren Eindruck auf den Schuldner regelmäßig nicht verfehlen. Im Einzelnen werden die Rechtsfolgen des amtliehen Güterverzeichnisses, insbesondere in strafrechtlicher Beziehung, noch näher auszuführen, beziehungsweise von den Kantonen strafgesetzlich zu normiren sein.

Der Entwurf begnügt sich mit der Haftbarmachung des Schuldners für den vollen Werthbestand des Inventars (Art. 165--168).

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses soll übrigens auch vom Gerichte voa Amteswegen verfügt werden können, sobald das Konkurseröffnungsbegehren angebracht ist.

Die S c h n e l l e K o n k u r s b e t r e i b u n g ist im Entwurfe auf die im Handelsregister eingetragenen, beziehungsweise bei Errichtung der Urkunde eingetragen gewesenen Schuldner voa Wechseln oder Checks und deren Erben beschränkt. Ein Bedürfniß, noch andere Gattungen von Forderungen einer ausnahmsweise raschen Betreibung zu unterwerfen, wie es die früheren Entwürfe gethan haben, dürfte bei den vom Entwurfe aufgestellten Betreibungsfristen kaum mehr gefühlt werden.

Die Schnelle Konkursbetreibung erfordert in mehrfacher Beziehung ein besonderes Verfahren.

Es muß gleich bei der Anbringung des Betreibungsbegehrens eine Prüfung des Forderungstitels eintreten, an den ja die Zulässigkeit des schnellen Verfahrens geknüpft ist. Wir haben diese Prüfung dem Betreibungsbeamten anvertraut -- allerdings mit Rekursrecht des Inhabers des Titels. Wir halten es für praktisch vorteilhaft und wichtig, dass alle Betreibungsbegehren vom gleichen Beamten entgegengenommen werden; freilich liegt darin eine verstärkte Aufforderung an die Kantone, das Betreibungsamt und die Aufsicht über dasselbe rechtskundigen Männern zu übertragen.

Der Rechtsvorschlag kann bei der Schnellen
Konkursbetreibung nicht wie bei der gewöhnlichen Betreibung unbedingt zugelassen werden; Trölerei und Chikane sind im Interesse des geschäftlichen Verkehrs und Kredites in möglichst enge Grenzen zu bannen; aber

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auch Schutz des Betriebenen gegen unbegründete Anwendung eines ausnahmsweise strengen Verfahrens ist geboten. Daher richterliches, an eine obere Instanz weiterzieh bares Erkenntniß über Zulassung des Rechtavorschlags und in gewissen Fällen Sicherungsmaßnahmen für die Betreibenden, beziehungsweise die Betriebenen, wie sie der Entwurf in den Art. 176--179, im Wesentlichen in materieller Uebereinstimmung mit den Vorentwürfen, vorsieht.

Es ist nur eine folgerichtige Anwendung des Rechtsgedankens, welcher der konkursmäßigen Zwangsvollstreckung zu Grunde liegt, wenn unter bestimmter Voraussetzung der K o n k u r s auch o h n e v o r g ä n g i g e B e t r e i b u n g eintreten kann. Praktische Gründe fuhren überdies dazu, in gewissen Fällen die Konkurseröffnung auch gegen einen im Handelsregister nicht eingetragenen Schuldner zuzulassen, möge Betreibung vorausgegangen sein oder nicht.

Jedoch können die Voraussetzungen nicht gegen Jedermann dieselben sein. Es muß unterschieden werden zwischen den Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen und deßhalb der Konkursbetreibung unterstellt sind, und den nicht eingetragenen Schuldnern.

Bei den im Handelsregister eingetragenen Schuldnern muß es zum sofortigen Konkursbegehren, abgesehen von der Voraussetzung der Flucht des Schuldners u. s. w., genügen, den Zustand der Zahlungsunfähigkeit zu beweisen, d. h. den Zustand, der in der Regel erst durch eine fruchtlose Betreibung sich offenbart. Wird der Zustand der Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so ist der Konkurs materiell schon vorhanden und es bedarf zur formellen Eröffnung desselben nur noch des gerichtlichen Erkenntnisses. (Tout commerçant qui cesse ses paiements est en état de faillite -- Jeder Handelsmann, welcher seine Zahlungen einstellt, ist im Zustande des Falliments -- lautet das zutreffende Prinzip des französischen Rechts.) Wir haben den entsprechenden Rechtssatz in Art. 183 des Entwurfes ausgesprochen. Die Art. 657 und 704 des Obligationenrechts enthalten einschlägige, unseres Erachtens durch die Gerichtspraxis auszubildende Bestimmungen bezüglich der Aktiengesellschaften und Genossenschaften, welche wir bei den Fällen der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung mit in Berücksichtigung gezogen haben (Art. 182, Abs. 2).

Anders verhält es sich in Ansehung des der Pfändungsbetreibung unterliegenden
Schuldners. Bei diesem führt die Betreibung im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht zum Konkurse, und wenn sich auch infolge der Betreibung die materielle Vermögensunzulänglichkeit ergibt, es kann um dieser willen nicht auf Konkurs angetragen werden, sondern der Gläubiger, dem ein leerer Pfandschein zugestellt worden ist, muß sich gedulden, bis sein Schuldner pfändbare Habe erwirbt. Aber es rechtfertigt sich, wie schon gesagt, ausnahms-

69 weise der Konkurs auch gegen den im Handelsregister nicht eingetragenen Schuldner. Wir haben diese Ausnahmefälle schon oben (8. 50 und 51) angedeutet. Es sind diejenigen Fälle, in denen all' die Erwägungen nicht mehr zutreffen, welche bei dem in rein bäuerlichen Wirthschaftsverhältnissen, im Kleinverkehr lebenden Manne, bei dem aus dem Ertrage seines Handwerks oder der Lohnarbeit sein Dasein fristenden Schuldner die Pfändung als die allein richtige und zweckmäßige Vollstreckungsart erscheinen lassen, die Fälle, in denen es keinen Sinn und keinen guten Grund hätte, durch Anwendung der Einzelvollstreckung dem Schuldner die Fortsetzung seiner wirthschaftlichen Thätigkeit erleichtern oder ermöglichen zu wollen, da er solche Rücksichtnahme entweder wegen Flucht oder unsicherm Aufenthalt oder wegen rechtswidrigem, unehrlichem Verhalten nicht verdient oder da er dieselbe aus eigener Entschließung, durch Ueberlassung seines Vermögens an seine Gläubiger, geradezu ablehnt (Art. 182, Ziff. \ und 2).

Gegen den e r b l o s e n Schuldner kann selbstverständlich nur eine konkursmäßige Liquidation Platz greifen. (Art. 185.)

Schließlich mag unseren Erörterungen betreffend das Betreibungsverfahren eine Bemerkung angereiht werden, die sich auf den A r r e s t bezieht. Der Entwurf behandelt dieses prozessualisohe Mittel zur Sicherung einer Forderung in engstem Anschlüsse an das Betreibungsverfahren. Dem Arreste muß die Betreibung auf dem Fuße folgen, je nach der Person des Schuldners auf Pfändung oder auf Konkurs gerichtet. Aber ein Vorzugsrecht für die Betreibung erwächst dem Gläubiger aus dem Arreste nur insofern, als er das Recht der Theilnahme an nachfolgenden Pfändungen erhält und im Konkurse des Schuldners für die Arrestkosten aus dem Liquidationsergebnisse der arrestirten Gegenstände vorweg gedeckt wird.

5. Konkurs.

Dem Beispiele der Deutschen Konkursordnung folgend hat der Entwurf eine Trennung der Bestimmungen über den Konkurs in materiell- und in formellrechtliche versucht. Deßhalb sind in einem ersten Titel die das K o n k u r s r e c h t beschlagenden Bestimmungen enthalten, während der zweite Titel das K o n k u r s v e r f a h r e n regelt. So wenig wie in dem deutschen Gesetze ist indeß die Scheidung überall strenge durchführbar gewesen.

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a. Konknrsreelit.

Die materiellrechtlichen Bestimmungen lehnen sich im Großen und Ganzen an die von Heusler redigirten Vorentwürfe von 1874 und 1875 an. Ohne in Detailfragen einzutreten, wollen wir Ihre Aufmerksamkeit auf einige hervorstechende Punkte lenken.

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Unter den W i r k u n g e n d e s K o n k u r s e s a u f d a s V e r m ö g e n d e s S c h u l d n e r s ist die wichtigste unzweifelhaft die, daß sämmtliche Vermögenstheile, wo sie sich auch befinden, die zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehören, zur Konkursmasse gezogen werden, um behufs gemeinschaftlicher Befriedigung der Konkursgläubiger verwerthet zu werden.

Auch Gegenstände, an denen Pfandrechte haften, sind in die Masse abzuliefern und von der Masse Verwaltung zu verwerthen; die Pfandgläubiger erscheinen jedoch insofern als Absonderungsberechtigte, als das Ergebniß der Realisirung vorab zur Deckung ihrer Forderungen dient und nur ein allfälliger Ueberschuß den übrigen Gläubigern zukommt. Auf dieses Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses ist schon im Betreibungsverfahren gebührend Rücksicht genommen (vergi. S. 60). Es wird die Konkurseröffnung ausschließlich von dem Gerichte erkannt, in dessen Amtsbezirk der Schuldner in der Schweiz seineu Wohnorte und daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Kommen mehrere schweizerische Wohnsitze in Frage, wie z. B.

bei Handelsgesellschaften, hei erwähltem Spezialdomizil u. s. w., so hat das Gericht des schweizerischenHauptwohnsitzess den Konkurs zu eröffnen. Damit ist die von der deutschenKonkursordnung;; angenommene Möglichkeit mehrerer zuständiger Gerich te ausgeschlossen.

Dagegen steht -- staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten -- nichts entgegen, über das inländische Vermögen eines Schuldners, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Auslande hat und in der Schweiz z. B. nur zum Betrieb eines Zweiggeschäfts niedergelassen ist, an diesemNiederlassungsortee den Konkurs zu erkennen (Art. 207 und 212 in Verbindung mit Art. 186, 55 u. ff. des Entwurfes).

Das von den Vorentwürfen im Sinne des Munzinger'schen Handelsrechtsentwurfes von 1864 behandelte sogenannte d r o i t d e s u i t e (Zurücknahmerecht) des Verkäufers in Betreff von Sachen, die an den Gemeinschuldner abgesendet sind, haben wir nur in der durch das Obligationenrecht (Art. 203) gebotenen Begrenzung berücksichtigen zu sollen geglaubt (Art. 210 des Entwurfs).

In Abweichung von Art. 264 des Obligationenrechts dagegen wird dem Verkäufer wegen Z a h l u n g s v e r z u g des K ä u f e r s keinesfalls das Recht zugestanden,
vom Vertrage zurückzutreten und den Kaufgegenstand zurückzufordern (Art. '211 des Entwurfs).

Unter den W i r k un g en des K o n k u r s e s auf die R e c h t e der G l ä u b i g e r heben wir hervor, daß nach Art. 215 des Entwurfes für die Konkursforderungen ohne Unterschied vom Tage der Konkurseröffnung an Z i n s e n zu 5 °/o berechnet werden sollen.

71 Es erleidet dadurch Art. 119 des Obligationenrechts eine Abänderung für den Konkursfall. Grundsätzlich wird nicht bestritten weiden können, daß die F rage des Zinsenlaufes während des Konkursverfahrens selbstständig gelöst werden darf. Dies haben die Gesetzgebungen von jeher gethan und sie sind dabei auf verschiedene, oft willkürliche Weise zu Werke gegangen. Man lese darüber die Bemerkungen Heusler's (Motive 8.117). Wenn während des Verfahrens keine Zinsansprüche zugelassen werden, wie z. B.

in Deutschland (Reichskonkursordnung § 56), so geschieht es aus praktischen Gründen. Prinzipiell ist gewiß der gegenteilige, von uns adoptirte Standpunkt richtiger. Die Konkurseröffnung bewirkt den Verfall aller im Konkursverfahren liquidirbaren Forderungen und deren Berechnung und Befriedigung nach einheitlichen Rechtssätzen.

Mit dem allgemeinen Verfalltage kommt der Gemeinschuldner in gleicher Weise gegenüber allen Konkursgläubigern in Verzug und es rechtfertigt sich daher der gleichmäßige Zinsenzuspruch für alle.

In den Art. 222 -- 224 des Entwurfes werden auf der Grundlage und in Ergänzung des Obligationenrechts (Art. 167 und 810), das seinerseits in dieser Beziehung dem französischen Rechte (Code de commerce [Fallimentsgesetz von 1838] 542--544) gefolgt ist, diejenigen Rechtsverhältnisse in zusammenhängender und vollständiger Weise behandelt, die bei einer M e h r h e i t von P e r s o n e n , welche solidarisch für dieselbe Leistung haften, infolge des Konkurses der einen oder mehrerer dieser Personen zwischen ihnen, beziehungsweise den betreffenden Konkursmassen einerseits und dem Gläubiger andererseits, und unter ihnen, den Mitverpflichteten, selbst entstehen.

Auch die Deutsche Reichskonkursordnung (§ 61) löst diese Frage im Sinne des französischen Rechts.

Gegen die Theilhaber einer K o l l e k t i v g e s e l l s c h a f t (das Gleiche muß für die unbeschränkt haftenden Mitglieder einer Kommanditgesellschaft gelten) kann in deren Privatkonkurs eine Gesellschaftsschuld nur nach Maßgabe der obligationenrechtlichen Bestimmungen (0. 564, 568), d. h. nur für den im Gesellschaftskonkurse, der vorauszugehen hat, unbezahlt bleibenden Theil geltend gemacht werden. Unter den Gesellschaftern selbst kommen die für das gegenseitige Verpflichtungsverhältniß mehrerer Solidarschuldner aufgestellten Grundsätze
zur Anwendung fArt. 225 des Entwurfes).

Von größter Wichtigkeit für die Rechte der Gläubiger ist unzweifelhaft die R a n g o r d n u n g , nach welcher dieselben aus dem Liquidationsergebniß der Aktivmasse befriedigt werden.

72 Das moderne Konkursrecht ist den Privilegien aus guten Gründen nicht hold ; denn sie laufen den Interessen des allgemeinen Kredites, des Verkehrslebens, zuwider und liegen auch nicht im Interesse des Schuldners. Zweimal, 1865 in seiner Jahresversammlung /,u Bern und 1882 in Altdorf, hat sich der S c h w e i z . J u r i s t e n ve r ein mit den Konkursvorrechten beschäftigt, beide Male nach Anhörung vortrefflicher Referate des Hrn. Professor Andreas Heusler. (Man sehe diese Referate in der Zeitschrift für Schweiz. Recht, Band XIV, 1867, und in der Separat-Ausgabe der Verhandlungen des Juristenvereins, I. Heft, Zürich 1882, und überdies einen höchst beachtenswerthen Aufsatz A. Heusler's, betitelt: ,,Das Weibergutsprivileg und das Schweiz. Konkursgesetza, in der Zeitschrift für Schweiz.

Recht, Band XXIII, 1882.)

Der die Referate wie die Diskussion im Schooße des Juristenvereins beherrschende Gedanke war jevveilen der, daß es angezeigt sei, die Vorrechte im Konkurs gegenüber der Zahl, die sie in den kantonalen Gesetzen aufweisen, erheblich zu beschränken.

Als der schwierigste Punkt erwies sich immer die Frage nach der Stellung des W e i b e r g u t e s im Konkurse des Ehemannes.

Während aber vor 1874 eine Einigung in diesem Punkte kaum erreichbar gewesen wäre, ist heute, angesichts des Art. 64 der Bundesverfassung, welcher dem Bunde das Gesetzgebungsrecht über das Konkurs r e e h t verleiht, die Sachlage doch wesentlich anders und günstiger geworden. Wie schüchtern man noch in der ersten Zeit nach Einführung der gegenwärtigen Bundesverfassung dieser Frage gegenüberstand, beweist der Kommissionalentwurf von 1875.

Heusler und mit ihm die erste Expertenkommission räumten im Entwürfe von 1874 der Ehefrau für die Hälfte ihrer Konkursf o r d e r u n g , d. h. desjenigen Theiles ihres Vermögens, welcher nicht in ihrem Eigenthum geblieben und der von Gesetzeswegen in die Verwaltung und Verfügung; des Mannes übergegangen ist, ein Vorrecht dritter Klasse ein -- allerdings unter Anrechnung desjenigen, was sie als Eigenthumsberechtigte zurückerhielt --; 1875 aber ging die Kommission hievon wieder ab und wollte es der Kantonalgesetzgebung vollständig anheimgeben, die Stellung der Ehefrau für ihr eingebrachtes Gut im Konkurse des Mannes zu bestimmen, mit dem einzigen Vorbehalt, daß die Konkursforderung der
Ehefrau nicht vor den zwei ersten -- in der Regel die Aktivmasse nicht sehr schmälernden -- Klassen kollozirt werden dürfe.

Seit 1875 läßt sieh ein allmäliger Umschwung der Meinungen zu Gunsten der Einheit auch in diesem Punkte bemerken. Die bezüglichen Ausführungen Andreas Heusler's haben abklärend gewirkt und die von ihm (vergi. Zeitschrift für schweizerisches Recht,

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1882, S. 44) aufgestellten Hauptsätze werden heute kaum mehr bestritten. Diese Sätze lauten : ,,Die Bundesgesetzgebung ist gebunden gegenüber dem System der Gütertrennung, weil Konkursrecht und Rangordnung davon gar nicht berührt wird. Sie ist aber nicht minder gebunden gegenüber dem Vindikationsrecht, welches kantonale Güterrechte der Ehefrau einräumen. Dagegen ist sie frei hinsichtlich Privilegirung der Weibergutsford e r u n g und zwar sowohl bezüglich des Maßes dieses Privilegs als der Stelle, die ihm in der Rangordnung der Gläubiger einzuräumen wäre."1 In der Verhandlung des schweizerischen Juristenvereins von 1882 zeigte es sich, daß diese Auffassungsweise die Zustimmung der großen Mehrheit der Versammlung gefunden hatte. Wir schließen uns derselben an und fügen nur noch bei, daß auch das Recht der Ehefrau, als kantonalgesetzlich anerkannte Pfandgläubigerin ihr ganzes Einbringen geltend zu machen, vom Bunde nicht geschmälert werden kann, immerhin unter Anrechnung der Werthsumme, die sie als Eigenthümerin oder Pfandgläubigerin bezieht, auf der bevorrechtigten Hälfte des Einbringens. Man sieht, daß wir von der Rechtseinheit in diesem Punkte auch nach Annahme unseres Vorschlages noch weit genug entfernt sein werden.

Was nun die Konkursvorrechte im Allgemeinen betrifft, so möchten wir keine Privilegien beibehalten, für welche nicht dringende rechtliche Interessen und zumal soziale und wirthschaftliche Gründe sprechen. Die Heusler'sche These (siehe Referat von 1882), daß sich grundsätzlich nur die Privilegirung solcher Forderungen rechtfertige, für welche der Gläubiger Kredit zu geben durch die Natur der Verhältnisse oder durch gesetzliche Vorschrift gezwungen war und welche zugleich seine ganze ökonomische Existenz umfassen, seheint uns zu eng gefaßt. Noch weniger können wir die Beseitigung aller und jeder Vorrechte, was die Motive zur Deutschen Konkursordnung als das Ziel bezeichnen, welches die Gesetzgebung nicht aus dem Auge verlieren dürfe, für richtig und bei unsern dermaligen staatlichen und ökonomischen Einrichtungen für wünschensvverth erachten. Wir sind deßhalb nicht für Abschaffung des Vorrechtes der Arzt-, Apotheker- und Krankenpflegekosten, dagegen wohl für Aufhebung der Privilegien des Staates und der öffentlichrechtlichen Korporationen (Gemeinden u. s. f.) für Steuern, Abgaben und
Beiträge, welche Vorrechte, wie uns scheint sehr im Widerspruch mit dem in den Motiven proklamirten Grundsätze, in der deutschen Gesetzgebung ausgiebig berücksichtigt werden.

Der Entwurf von 1874 dürfte in dieser Frage das richtige Maaß eingehalten haben. Unser Entwurf folgt daher in der Hauptsache diesem Vorgange, insonderheit auch rücksichtlich der Stellung des Weibergutes in dem oben mitgetheilten Sinne.

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b. Konkursverfahren.

Die Gesetzgebung über das Verfahren bei der Vollführung eines Konkurses hat sich in den letzten Dezennien überall, wo den Bedürfnissen der Neuzeit entsprechend gesetzgeberische Reformen durchdrangen, so namentlich in Preußen. Oesterreich und zuletzt im Deutschen Reiche, in der gleichen Richtung forlentwickelt oder vielmehr umgestaltet. Man verließ mehr und mehr die Grundlage des gemeinen deutscheu Konkursprozesses, der als ein wohlgegliedertes, gründliches und umfassendes, amtliches Gerichtsverfahren sich darstellt, von welchem Dernburg (Lehrb. des preuß. Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reiches, II. Band, S. 266) sagt: ,,Verwicklung und Weitläufigkeit des Verfahrens zog alle Betheiligten in denselben Abgrund."

Der französischen und englischen Gesetzgebung gebührt das Verdienst, in dieser Materie reformirend eingewirkt zu haben. So hat namentlich die preußische Konkursordnung vom 8. Mai 1885 in wesentlichen Punkten den französischen Code de commerce, dessen III. Buch ("Von Fallimenten und Bankerotten") durch das Fallimentsgesetz vom 28. Mai 1838 im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens abgeändert ist, zum Vorhilde genommen. Auf demselben Boden steht die Konkursordnung für Oesterreich-Ungarn vom 9. Januar 1869 und, wenn auch mit größerer Selbstständigkeit, die Konkursordnung für das Deutsche Reich vom 10. Februar 1877.

Die Elemente des französischen Rechts, im weitem Sinne des Rechtes der westeuropäischen Staaten (Frankreich, England, Spanien und der niederländischen Handelsstädte), wirkten auf die deutsche Gesetzgebung in vielen Richtungen ein; als Ausflüsse jenes Rechtes sind zu betrachten: Betheiligung der Gläubiger an der Konkursverwaltung als einer unter gerichtlicher Aufsicht von den Gläubigern, beziehungsweise deren Organen geführten Liquidation (Selbstregierung der Gläubiger); Verringerung der Vorrechte; Zulässigkeit von Vertheilungen vor der Venwerthung der gesummten Masse; Wegfall der Ausschließung (Präklusion) der nach der bestimmten Frist anmeldenden Gläubiger und Berücksichtigung derselben bei der Vertheilung; Entscheidung der Streitpunkte in einzelnen Prozessen; im Allgemeinen: Vereinfachung des Verfahrens.

Die Selbstregierung der Betheiligten, welche, beiläufig gesagt, den größten Spielraum, viel mehr als im amerikanischen, im englischen Konkursrechte
(Gesetz von 1869) erhielt und die noch weiter entwickelt wurde durch das neue englische Konkursgesetz vom 25. August 1883, muß auch dem schweizerischen Gesetzgeber als Zielpunkt vorschweben. Die Gesetze der meisten Kantone,

75 zumal der deutschen Schweiz, genügen in dieser Hinsicht den Auforderuugen der Zeit nicht mehr. Unsere Zeit fordert für die Betheiliglen im Konkursverfahren die Möglichkeit freier Verfügung zur Wahrnehmung ihrer Interessen.

[n richtiger Erkenntniß dieses Zeitbedürfnisses hatte schon 1874 Heusler in Art. 123 des ersten Entwurfes durch eine ganz allgemein gehaltene Bestimmung der Konkursbehörde das Recht eingeräumt, von sich aus oder auf Antrag eine Gläubigerversammlung zum Zweck der Beschlußfassung über die Art und Weise der Verwaltung und Liquidation anzuordnen.

Der Zweite Entwurf (1875) ging hierin bereits ein erhebliches Stück weiter, indem er für die Liquidation ,,kaufmännischer Konkursmassen"' besondere Bestimmungen traf und die Intervention der Gläubiger unter Vorbehalt gerichtlicher Bewilligung in bestimmter Form vorsah.

Heute schlagen wir vor, noch weiter zu gehen, und wir sind hiezu, da wir den Konkurs im Regelfälle nur gegen den im Handelsregister eingetragenen Schuldner zulassen, durchaus berechtigt. Es soll den Gläubigern die mehr oder weniger direkte Einwirkung auf die Konkursverwaltung vom Gesetze nicht zur Pflicht gemacht, aber in allen Fällen unter gewissen, die allgemeinen Interessen wahrenden Bedingungen möglich gemacht werden.

Wir können das Verfahren in Zeitabschnitte theilen und dieselben gemäß den in sie fallenden Konkurshand hingen und im Hinblick auf die Stellung der Gläubiger ?,ur Verwaltung näher bezeichnen wie folgt: 1) Verwaltung von der Konkurseröffnung hinweg und während den ersten zehn Tagen seit der Bekanntmachung des Konkurses: Bildung der Tlieilungs- und Schuldenmasse mit ausschließlicher Offlzialthätigkeit des Betreibungsbeamten als gesetzlich aufgestellten Konkursverwalters, d. h. Auffindung, Sammlung und Erhaltung des Aktivbestandes, Aufruf an die Gläubiger zur Anmeldung und Einberufung der ersten GläuLiigerversarnmlung.

2) Verwaltung und Liquidation nach Verfluß des zehnten Tages seit der Konkurspuhlikation : entweder Fortsetzung der Verwaltung durch den Betreibungsbeamten, sei es zufolge Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung, sei es, weil eine solche nicht zu Stande gekommen ist, oder Ernennung eines besondern Verwalters seitens der Gläubiger, unter Vorbehalt der Genehmigung dieser Wahl durch die Aufsichtsbehörde. Im Falle der Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung: Bestellung eines Gläubigerausschusses (eines Kommissärs oder eines Kollegiums von^ drei Kommissären) zur Beauf-

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sichtigung der betreibungsamtliohen oder selbstgewählten Verwaltung und zur Leitung derselben in bestimmten Beziehungen, oder Verzicht auf Bestellung eines Ausschusses; Berufung eines Rechtsbeistandes zur Unterstützung des besondern Verwalters oder Verzicht auf solch« Beiordnung; in allen Fällen: Befugniß der ersten Gläubigerversammlung, über gewisse wichtige Verwaltungs- und Liquidationsfragen von sich aus direkt zu entscheiden, und unbeschränktes Recht eines jeden Gläubigers, gegen die Beschlüsse der Versammlung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen.

3) Verwaltung bis zum zwanzigsten Tage nach Ahlauf der einmonatlichen Anmeldungsfrist: Prüfung und Feststellung der Konkurseingaben ; Entwerfung des Planes für die Rangordnung (Kollokation) der Gläubiger und Mittheilung desselben an die Interessenten; Uefugniß der letzteren zur Anfechtung des Kollokationsplanes durch Klagestellung gegen die Masse oder gegen einzelne Gläubiger im beschleunigten Prozeßverfahren.

4) Zweite Gläubigerversammlung nach Bekanntmachung der Rangordnung der Gläubiger; definitive und unbeschränkte Verfügung derselben betreffend die Einrichtung und den Gang der Verwaltung und Liquidation, in Bestätigung oder Abänderung der Schlußnahmen der ersten Versammlung, und unter dem einzigen Vorbehalt, daß die Wahl eines besondern Verwalters der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegt. Allfällige weitere G-läubigerversammlungen nach Beddrfniß auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, des Verwalters oder des Ausschusses (der Kommissäre).

5) Entwerfung des Vertheilungsplanes durch den Verwalter nach Eingang des Liquidationsergebnisses und nach endgültiger Feststellung der Rangordnung der Gläubiger; Mittheilung desselben an die Gläubiger; Vertheilung, beziehungsweise Verurkundung der Verlustbeträge; Schlußbericht des Verwalters und Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß.

Im Einzelnen war es unser Bestreben , den Regeln des modernen Konkursrechts zu folgen, die ja überall bezwecken, das Konkursverfahren den starren Fesseln eines prozessualischen Formalismus zu entziehen und dasselbe zu eiuer unter behördlicher Aufsicht sich vollziehenden Auseinandersetzung zwischen dem Gemeinschuldner, beziehungsweise dessen nothwendigem Vertreter, dem Konkursverwalter, einerseits und den anmeldenden Gläubigern andererseits zu gestalten.

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6. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.

Wir haben in zwei wichtigen Punkten davon abgesehen, die Einheit des Rechts durch bundesgesetzliche Bestimmungen herzustellen. Es sind im Entwurfe nicht aufgenommen s t r a f r e c h t l i c h e N o r m e n , in Ansehung rechtswidriger, mit Betreibung und Konkurs zusammenhängender Handlungen, und S t r a f b e s t i m m u n g e n g e g e n U e b e r t r e t u n g e n der im Gesetze enthaltenen positiven Vorschriften; es ist ferner bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Schweizerbürger den Kantonen anheimgestellt, die strafähnlichen Folgen zu bestimmen, welche die Pfändung und der Konkurs für die s t a a t s b ü r g e r l i c h e n Rechte des Schuldners nach sich ziehen, sowie die Bedingungen und Formen der staatsbürgerlichen (nicht civilrechtlichen) R e h a b i l i t a t i o n festzusetzen.

Die Kompetenz des Bundes, diese Punkte legislativ zu ordnen, scheint uns unzweifelhaft zu sein. Wir halten indeß dafür, daß von der G-esetzgebungsbefugniß des Bundes in der einen Richtung dermalen nicht, in der andern nicht mit und in dem Betreibungsund Konkursgesetze Gebrauch gemacht werden solle.

So lange im Allgemeinen das Strafrecht in Bezug auf gemeine Verbrechen den Kantonen zusteht, dürfte es nicht angemessen sein, einen Theil desselben aus dem System der kantonalen Gesetzgebung herauszureißen und bundesgesetzlich zu ordnen. Es müßten wohl nothwendig auch einheitliche allgemeine Bestimmungen über Theilnahme, Versuch, Strafverjährung u. s. f. durch den Bund aufgestellt, beziehungsweise die bezüglichen Bestimmungen des Bundesstrafgesetzes von 1853 diesfalls anwendbar erklärt werden , so daß in den Kantonen zwei Strafgesetze für gemeine Verbrechen beständen. Bei der Natur der in Hinsicht auf Betreibung und Konkurs vorkommenden Verbrechen (wesentlich Betrugs- und Unterschlagungshandlungen) könnten in Bezug auf die Gesetzesanwendung Kollisionsf'älle nicht ausbleiben. Zusammenhängende Hand ungen Mehrerer würden vielleicht verschiedenem Rechte unterworfen werden. Diese Gesichtspunkte bestimmen uns, den Kantonen das gesetzgeberische Vorgehen zu überlassen, sie jedoch zu verpflichten, vor dem Inkrafttreten des Betreibungs- und Konkursgesetzes mit Rücksicht auf das vorliegende ßundesgesetz ihr Strafrecht nach Erforderniß zu modifiziren
und zu ergänzen und die bezüglichen Bestimmungen dem Bundesrathe zur Genehmigung zu unterbreiten. Wir geben uns der Erwartung hin, daß es den Kantonen am guten Willen nicht fehlen werde, in diesem Gebiete sachgemäß und möglichst übereinstimmend vorzugehen.

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Was sodann die staatsbürgerrechtlichen Folgen der Auspfändung und der Falliterklärung des Schuldners anlangt, so möchten wir darüber nicht im Betreibungs- und Konkursgesetze, sondern in demjenigen Bundesgesetze staluiren, das die Voraussetzungen des Genusses und des Verlustes der politischen Rechtsund Ehrenfähigkeit vollständig und im Zusammenhange in's Auge zu fassen und festzustellen hat.

Wir haben bereits 8. 31 erwähnt, daß es unsere Absicht ist, die Sohuldexekution und den Konkurs gegen G e m e i n d e n zum Gegenstande eines Spezialgesetzes zu machen, das erst nach dem Erlaß des allgemeinen Gesetzes zu berathen sein wird. Daß das Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 24. Juni 1874, durch das vorliegende Gesetz in seinem Rechtsbestande nicht erschüttert wird, braucht wohl kaum gesagt zu werden.

Es wird die Sache einer besondern Vorlage sein, sämmtliche U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n aufzunehmen, welche mit Rucksieht auf bestehende Rechtsordnungen und Verhältnisse bei der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes erlassen werden müssen. Diese Vorlage kann nicht vor dem Zeitpunkte ausgearbeitet werden, in welchem das Hauptgesetz in bestimmter Gestalt aus den Berathungen der h. Räthe hervorgegangen sein wird.

Wir beantragen Ihnen, in die Berathung des Gesetzentwurfes einzutreten und dabei die am 21./22. Juni 1877 beschlossenen Zusatzartike! zu Ihren Geschäftsreglementen, betreffend die Berathung der Civilrechtsgesetze, zur Anwendung zu bringen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 6. April 1886.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Entwurf des Bundesrathes.

(Vom 23. Februar 1886.)

Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs.

Erstes Buch, Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.

Behörden und Beamte.

Erster Artikel. Das Gebiet eines jeden Kantons bildet einen oder mehrere Betreibungskreise.

Die Feststellung der Betreibungskreise ist Sache der Kantone.

2. Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, welche die Geschäftsführung der Betreibungsbeamten überwacht und alljährlich mindestens einmal in eingehender Weise untersucht.

3. Die Parteien können gegen die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde beim Bundesrathe Beschwerde führen, wenn sie Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes behaupten.

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Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit der Mittheilung des Entscheides einzureichen.

Dieselbe hat nur dann die einstweilige Einstellung der Betreibung zur Folge, wenn ihr entweder von der Aufsichtsbehörde oder vom Bundesrathe aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

4. In jedem Betreibungskreise besteht ein Betreibungsund Konkursamt, welchem ein Beamter -- der Betreibungsbeamte -- und ein Stellvertreter desselben vorgesetzt sind.

Die Ernennung der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter steht den Kantonen zu und ist der obersten kantonalen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu übertragen.

5. Der Stellvertreter hat den Betreibungsbeamten in denjenigen Fällen zu ersetzen, in denen derselbe infolge gesetzlicher Vorschrift Amtshandlungen nicht vornehmen soll (Art. 12).

Die amtlichen Verrichtungen werden ferner vom Stellvertreter besorgt, wenn der Betreibungsbeamte für längere Zeit durch Krankheit, Abwesenheit oder andere Verhältnisse verhindert ist, sein Amt zu versehen. In diesen Fällen soll der Aufsichtsbehörde sowohl der Zeitpunkt, von welchem an der Stellvertreter die Amtsgeschäfte besorgt, als auch der Zeitpunkt, in welchem der Betreibungsbeamte dieselben wieder übernimmt, angezeigt werden. Ueberdieß erfolgt die Bekanntmachung der Stellvertretung im kantonalen Amtsblatte.

6. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen bestimmen im Uebrigen die Organisation des Betreibungs- und Konkursamtes und regeln die Verantwortlichkeit des Amtspersonals.

Diese Gesetze und Verordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

7. Die Kantone haben dem Bundesrathe die Eintheilung der Betreibungskreise, die Einrichtung des Aufsichtsdienstes,

81 sowie die Namen der Betreibungsbeamten und Stellvertreter zur Kenntniß zu bringen.

Der Bundesrath sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.

8. Die Betreibungsbeamten führen über die bei ihnen einlaufenden Begehren und über ihre Verrichtungen Protokoll ; sie halten zu diesem Zwecke die erforderlichen Bücher nach den vom Bundesrathe festgestellten Mustern.

Diese Bücher können von Jedermann insoweit eingesehen werden, als ein wirkliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Auch sind die Betheiligten berechtigt, Abschriften der Eintragungen zu verlangen.

9. Alle Mittheilungen haben schriftlich zu erfolgen; sie geschehen, soweit das Gesetz die Art der Zustellung nicht besonders vorschreibt, mittelst rekommandirter Briefe oder durch amtliche Ueberbringung gegen Empfangsbeseheinigung.

10. Der Betreibungsbeamte ist verpflichtet, Zahlungen des Schuldners für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Er hat die empfangenen Beträge binnen drei Tagen an den Berechtigten abzuliefern.

11. Sofern die Summe oder der Werthbetrag zwe,ihundert Franken übersteigt und die Ablieferung an den berechtigten Ansprecher nicht binnen drei Tagen erfolgen k a n n , hat der Betreibungsbeamte Geldsummen, Titel und Werthsachen, gleichviel, ob er sie von Amtswegen empfangen oder erhoben hat, auf den Namen des Berechtigten in der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zu hinterlegen.

12. Ein Betreibungsbeamter, Stellvertreter oder Angestellter darf keine Amtshandlung vornehmen : 1) in eigener Sache, sowie in Sachen seiner Ehefrau, seiner Verlobten, seiner Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie und seiner VerBtmdesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

6

82

wandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grade; 2) in Sachen einer Person, deren Vormund, Bevollmächtigter oder Angestellter er ist.

Der Betreibungsbeamte ist in einem solchen Falle verpflichtet, ein an ihn gelangtes ßetreibungs- oder Vollziehungsbegehren sofort seinem Stellvertreter zu übermitteln und den Gläubiger ungesäumt von dem Vertretungsfallc zu benachrichtigen.

Streitigkeiten, die bei Anwendung dieses Artikels entstehen, unterliegen dem endgültigen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde.

13. Die Angestellten des Betreibungsamtes können weder in eigener Person, noch durch Mittelpersonen Vermögensgegenstände erwerben, deren Verwerthung dem Amte obliegt; Erwerbsakte, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig.

14. Jeder Angestellte des Betreibungsamtes ist für den aus seiner Schuld entstehenden Schaden verantwortlich.

Soweit der Schaden nach Durchführung aller gesetzlichen Rechtsvorkehren vom fehlbaren Angestellten und seinen Bürgen nicht ersetzt isr, haftet dem geschädigten Theile, der Kanton.

o 15. Die Aufsichtsbehörde entscheidet Über alle gegeu die Betreibungsbeamten eingehenden Beschwerden. Gesetzwidrige Akte werden von ihr aufgehoben oder berichtigt.

Sie ordnet die Vollziehung von Amtshandlungen an, die der Beamte vorzunehmen in pflichtwidriger Weise sich geweigert hat.

Die Beschwerde muß binnen zehn Tagen seit d«m Tage, an welchem der Kläger von dem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten Kenntniß erhalten hat, angebracht werden.

Der fehlbare Beamte kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schilden erwachsen ist; solche Strafen aind :

8

1) Rüge.

2) Geldbuße bis auf Fr. 200.

3) Aratseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

4) Abberufung.

Die beiden letztgenannten Strafarten sind namentlich in Wiederholungsfällen anzuwenden.

16. Ein Betreibungsbeamter, welcher auf rechtswidrige Weise, sei es durch eine Handlung, sei es durch eine Unterlassung oder Verzögerung, einen vermögensrechtlichen Schaden verursacht, kann dafür persönlich belangt und vor dem zuständigen Civilgerichte verklagt werden.

Die Ausübung dieses Klagerechtes ist von keiner besondern Ermächtigung abhängig.

Die Klage verjährt durch Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage, an welchem die geschädigte Partei von dem Schaden Kenntniß erhalten hat, und in allen Fällen durch Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkte, in welchem die den Schaden erzeugende Thatsache eingetreten ist.

Zweiter Titel.

Fristen.

17. Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.

Ist die Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endet sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, nach welchem der Anfang der Frist sieh richten soll. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.

84 Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Festtag, so endet dieselbe am nächstfolgenden Werktag.

Am letzten Tage ist die Frist Abends sechs Uhr abgelaufen.

18. Verträge, welche die Verkürzung der gesetzlichen Fristen zum Nachtheil des Schuldners bezwecken, sind ungültig. Der Schuldner kann indessen, wenn eine gesetzliche Frist nicht beachtet worden ist, darauf verzichten, die Nichtbeachtung einredeweise geltend zu machen.

Dritter Titel.

Konkordat.

19. Bin Schuldner kann durch Erkenntniß des zuständigen. Gerichtes die Rechtswohlthat dea Konkordates unter den in den folgenden Artikeln angeführten Bedingungen erlangen.

20. Der Schuldner, welcher auf die Rechtswohlthat des Konkordates Anspruch macht, hat dem zuständigen Gerichte ein schriftliches Gesuch und den Entwurf eines Konkordates einzureichen.

Es sind beizulegen eine Bilanz, welche die Aktiven und die Passiven, erstere mit Schätzung, aufführt, und ein Verzeichniß der Gläubiger mit Angabe ihres Wohnortes und des Betrages ihrer Forderungen.

Der Entwurf des Konkordates muss mit der ZustimmungsO erklärung von zwei Drittheilen der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Gläubiger versehen sein, welche ihrerseits zwei Drittheile des Gesain mtbetrages der nicht pfand versicherten und nicht privilegirten Forderungen vertreten sollen.

85 Ist der Gesuchsteller gesetzlich zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet (0. 877), so hat er auch die Geschäftsbücher vorzulegen, aus denen seine Vermögenslage ersehen werden kann.

21.

Nachdem das Gericht das Konkordatsbegehren und die dasselbe begleitenden Schriftstücke eingesehen hat, verfügt es die Uebermittelung der Akten an den Betreibungsbeamten, mit dem Auftrage, eine summarische Prüfung der Bücher des Schuldners vorzunehmen und einen schriftlichen Bericht über die Vermögenslage desselben einzureichen.

22. Nach Eingang dieses Berichtes ladet das Gericht ungesäumt den Betreibungsbeamten und den Schuldner vor, nimmt ihre Erläuterungen entgegen und erkennt über die Frage, ob auf das Gesuch einzutreten sei. Die Vermögens: läge des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebahren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten sollen hierbei in Berücksichtigung gezogen werden.

Der Entscheid des Gerichtes ist endgültig.

23. Wenn auf das Gesuch eingetreten wird, so gewährt das Gericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten. Gleichzeitig bezeichnet das Gericht einen Kommissär, der den Auftrag erhält, die Geschäftshandlungen des Schuldners während der Dauer der Stundung zu überwachen und die in den nachfolgenden Artikeln bezeichneten Vorkehrungen zu treffen.

Der Betreibungsbeamte kann zum Kommissär ernannt werden.

24. Das gerichtliche Erkenntniß, durch welches die Stundung bewilligt oder verweigert wird, ist dem Betreibungsbeamten von Amtswegen mitzutheilen.

Ist die Stundung bewilligt, so kann während -der Dauer derselben gegen den Schuldner, mit Ausnahme der Betreibung

86

für pfandversicherte und privilegirte Forderungen uod der schnellen Schuldbetreibung auf Konkurs, keine Betreibung angehoben oder fortgesetzt werden.

25. Das Gericht ist befugt, nach Ablauf der ersten Stundungsfrist (Art. 23) eine zweite zu bewilligen, sofern aus dem Berichte des Kommissärs hervorgeht, daß die Unterhandlungen voraussichtlich zu einem günstigen Ergebnisse führen werden.

Die zweite Frist darf gleichfalls nicht länger als drei Monate dauern.

26. Der Kommissär nimmt sofort nach seiner Ernennung ein genaues Verzeichniß (Inventar) sämmtlieher beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke und der Guthaben des Schuldners auf.

Der Schuldner darf inzwischen unter der Aufsicht des Kommissärs und gemäß den von diesem festgesetzten Bedingungen seine Geschäfte fortbetreiben. Jedoch ist ihm untersagt, Liegenschaften zu veräußern oder zu verpfänden, Faustpfänder zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen.

Wenn der Schuldner den Bestimmungen dieses Artikels oder den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt, so macht dieser dem Gerichte davon Anzeige. Das Gericht kann nach Anhörung des Kommissärs und des Schuldners die bewilligte Stundung widerrufen.

27. Der Kommissär macht das Konkordatsbegehren und die Stundungsfristen durch Einrückung in das Amtsblatt des Kantons bekannt.

Im Anschluß an die Bekanntmachung des Begehrens ergeht an alle Gläubiger und an alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen haben, die Aufforderung, den Gegenstand und den Betrag ihrer Ansprüche dem Kommissär binnen einer Frist von zwanzig Tagen an-

87 zugeben. Gleichzeitig wird denselben mitgetheilt, daß im Unterlassungsfalle ihre Rechtsansprüche zwar nicht hinfällig werden, sie selbst aber weder bei der Berechnung der für das Zustandekommen eines Konkordates erforderlichen Mehrheit mitgezählt, noch zur Versammlung der Gläubiger würden aufgeboten werden.

28.

Nach Verfluß der in Art. 27 festgesetzten Frist ist der Schuldner über den Rechtsbestand der angemeldeten Ansprüche durch' den Kommissär einzuvernehmen.

Hierauf beruft der Kommissär die Gläubiger, deren Ansprüche ihm begründet erscheinen, zusammen. Die Einladung soll sofort nach summarischer Prüfung der Eingaben und mindestens zehn Tage voraus erlassen werden.

29. Die Versammlung der Gläubiger wird unter dem Vorsitze des Kommissärs abgehalten. Derselbe erstattet einen Bericht über die Vermögenslage des Schuldners und theilt die Vorschläge mit, die der Schuldner behufs der Erzielung des Konkordates macht.

Vorbehaltlich unabwendbarer Hindernisse ist der Schuldner gehalten, der Versammlung beizuwohnen und auf Verlangen Aufschlüsse zu ertheilen.

Der Entwurf des Konkordats ist in der Versammlung selbst mit den Unterschriften der zustimmenden Gläubiger zu versehen. Es kann jedoch die Zustimmung auch nachträglich, innerhalb zehn Tagen nach der Versammlung, erklärt werden.

Die im Sinne des Art. 20 ertheilte Zustimmung verpflichtet den Gläubiger nicht zur Annahme des endgültigen Entwurfs.

30. Ein Pfandgläubiger, der sich durch sein Pfand nicht hinreichend gesichert glaubt, kann vom Betreibungsbeamten die Schätzung desselben verlangen. Hat diese Schätzung stattgefunden, so nimmt der Pfandgläubiger für den durch das Pfand nicht gedeckten Betrag, seiner Forderung am Konkordate Theil.

88

31. Wenn der Entwurf in der durch Art. 29 festgesetzten Zeit die erforderliche Zahl (Art. 32, Ziffer l ) der zustimmenden Erklärungen nicht erlangt hat, so setzt der Kommissär das Gericht hievon unverzüglich in Kenntniß. Das Gericht verfügt den Widerruf der Stundung und theill dem Betreibungsbeamten die getroffene Verfügung mit.

Ist dagegen die gesetzliche Zahl erreicht, so übermittelt der Kommissär den Entwurf dem Gerichte und legt diesem sein Gutachten in Betreff der Bestätigung des Konkordate» vor.

32. Das Gericht entscheidet beförderlich über die Bestätigung des Konkordats. Die Bestätigung kann nur erfolgen : 1) Wenn die zustimmenden Gläubiger zwei Drittheile aller in Berücksichtigung fallenden, nicht piandversicherten und im Konkursfalle nicht privilegirten Gläubiger vertreten und gleichzeitig ihre Forderungen KW ei Drittheile des Gesatnmtbetrages der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Forderungen ausmachen ; 2) wenn der Schuldner nicht zum Nachtheil seiner Gläubiger unredliche oder von großer Leichtfertigkeit zeugende Handlungen begangen hat; 3) wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnisse zu den Hülfsmitteln des Schuldners steht ; 4) wenn endlich die Vollziehung des Konkordates, sowie die vollständige Befriedigung der im Konkursfalle bevorzugten und auf ihr Vorzugsrecht nicht ausdrücklich verzichtenden Gläubiger hinlänglich sichergestellt erscheinen.

In Bezug auf bestrittene Ansprüche erkennt das Gericht, ob und in welchem Maße dieselben bei der Berechnung der gesetzlich geforderten Mehrheit mitgezählt werden sollen.

Tag und Stunde der gerichtlichen Verhandlung über das Konkordat werden im Amtsblatt des Kantons angezeigt.

89 Diejenigen Gläubiger, welche der Bestätigung des Konkordates sich widersetzen wollen, können die Gründe ihres Widerspruches vor Gericht geltend machen.

33. Das Urtheil, durch welches das Konkordat bestätigt oder verworfen wird, kann nicht weitergezogen werden.

34. Das gerichtlich bestätigte Konkordat ist für alle Gläubiger, auch für diejenigen, welche demselben nicht beigetreten sind oder unterlassen haben, ihre Ansprüche anzumelden, rechtsverbindlich ; ausgenommen hievon sind allein die privilegirten Gläubiger, welche auf ihr Vorrecht nicht Verzicht leisten, und die Pfandgläubiger für den durch ihr Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

35. Der Gläubiger darf bei Gefahr des Verlustes seiner Rechte gegen Bürgen oder Mitschuldner dem Konkordate nicht beitreten, wenn er dieselben nicht spätestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung (Art. 29) zur Zahlung aufgefordert hat. Kommen Bürgen oder Mitschuldner dieser Aufforderung bis zum Tage der Gläubigerversammlung nicht nach, so kann der Gläubiger die Zustimmung zum Konkordate unbeschadet seiner Rechte gegen dieselben erklären.

86. Der gerichtliche Entscheid ist im Amtsblatt bekannt, zu machen und dem Betreibungsbeamten mitzutheilen.

Wird das Konkordat nicht bestätigt, so widerruft das Gericht die Stundung.

37. Sofern der Schuldner die von ihm im Konkordate übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt , hat jeder Gläubiger das Recht, vom Gerichte die Aufhebung desselben zu verlangen.

. 88. Ein Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger eine Leistung über den auf Grund des Konkordats ihm zukommenden Betrng hinaus zusichert, ist ungültig.


Außerdem hat jeder Betheiligte das Recht, beim Gerichte den Widerruf eines auf unredliche Weise zu Stande gekommenen Konkordates zu verlangen.

u v ö

39. Der Schuldner wird durch Erfüllung des Konkordats von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber seinen Gläubigern befreit; vorbehalten bleiben anderweitige Bestimmungen des Konkordats, sowie die Rechte der auf ihr Privileg nicht verzichtenden Gläubiger und der Pfandgläubiger bis zum Werthbetrage des Pfandes.

40. Nach der Konkurseröffnung kann ein Schuldner die in Art. 23 vorgesehene Stundung nicht begehren; eine Verhandlung der Gläubiger über den Konkordatsvorschlag findet in diesem Falle frühestens in der Gläubigerversammlung statt, welche der Prüfung der Konkurseingaben folgt (Art. 249).

Wenn der in Konkurs gerathene Schuldner ein Konkordat vorschlägt, so wird der Autrag vom Konkursverwalter der Gläubiger Versammlung mitgetheilt.

Erlangt der Antrag die Zustimmung von zwei Dritttheilen der anerkannten nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Gläubiger und ist auch die weitere Bedingung erfüllt, daß die zustimmenden Gläubiger über zwei Dritttheile der auf ihre Gläubigerklasse entfallenden Gesainmtforderungssumme verfügen, so reicht der Konkursverwalter den Antrag, in Begleit eines Gutachtens über dessen Annehmbarkeit , dem Gerichte ein. Vorbehaltlich anderweitiger Schlußnahmen der Gläubiger und mit Ausnahme dringlicher Vorkehrungen werden in diesem Falle weitere Liquidationshandlungen einstweilen nicht vorgenommen.

Die Artikel 32, 33, 34, 35, 38 und 39 finden entsprechende Anwendung.

Das gerichtliche Erkenntniß wird dem Konkursverwalter mitgetheilt. Lautet dasselbe auf Verwerfung des Konkordates, so setzt der Verwalter die Gläubiger durch Kreisschreiben hievon in Kenntniß ; lautet es auf Bestätigung, so wird nach Art. 276 verfahren.

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Vierter Titel.

Anfechtungsklage.

41. Zur Anstellung der Anfechtungsklage ist berechtigt: 1) Jeder Gläubiger, welchem bei einer Betreibung auf Pfändung Mangels pfändbarer Habe des Schuldners ein Leerer Pfandschein zugestellt worden ist (Art. 108); 2) die Konkursmasse oder, für sich selbst handelnd, die im Konkurse angemeldeten Gläubiger im Falle des Art. 270.

Die Anfechtungsklage kann in den in Art. 42 bis 46 aufgezählten Fällen angehoben werden.

Sie verjährt durch Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkte, in welchem die anfechtbare Handlung begangen worden ist.

42. Anfechtbar sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme, alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen oder gewisse Gläubiger zu begünstigen, vorgenommen hat.

43. Insbesondere sind anfechtbar: 1) Bestellung eines Pfandes, einer Hypothek oder einer Gült zur Sicherung früher entstandener Verpflichtungen; 2) Tilgung einer Schuld auf andere Weise als durch Baarzahlung oder durch Uebergabe von Handelspapieren.

3) Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

Ist eine der in Ziffer l -- 3 erwähnten Rechtshandlungen vom Schuldner im Laufe des letzten Jahres vor der Ausfertigung eines leeren Pfandscheines oder vor der Eröffnung des Konkurses vorgenommen worden, so genügt zur Begründung der Anfechtungsklage der Nachweis, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Handlung überschuldet war.

92 Die Aufhebung des angefochteneu Rechtsgeschäftes wird jedoch nicht ausgesprochen, wenn Derjenige, welchem das Geschäft zum Vortheile gereicht, die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.

44. Die in Art. 43, Ziffern l, 2 und 3, aufgezählten Handlungen sind in allen Fällen als rechtlich ungültig zu erklären, wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Eröffnung des Konkurses vorgenommen worden sind.

45. Schenkungen und anderweitige unentgeltliche Verfügungen sind ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Vornahme anfechtbar.

Liegt jedoch eine solche Rechtshandlung um mehr als ein Jahr hinter der Ausstellung eines leeren Pfandscheines oder hinter der Eröffnung des Konkurses zurück, so kann sie nur auf den Nachweis, daß der Schuldner im Zeitpunkte der Vornahme überschuldet war und seine Vermögenslage kannte, als ungültig erklärt werden.

War dem Bedachten die Ueberschuldung des Schenkers unbekannt, so ist er nur bis auf den Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

46. Den Schenkungen sind zweiseitige Rechtsgeschäfte, wie Veräußerung von Liegenschaften oder beweglichen Sachen, gleichzustellen, bei welchen dem Schuldner eine Gegenleistung gemacht wurde, die zu seiner eigenen Leistung in einem ihm nachtheiligen erheblichen Mißverhältnisse steht.

47. Die Anfechtungsklage äußert ihre Wirkung Hingegen diejenigen Personen, welche mit dem Schuldner selbst Kechtsgeschäf'te abgeschlossen haben. Rechte, die von diesen Personen gutgläubigen Dritten an Vermögensgegenstäuden des Schuldners übertragen worden sind, werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.

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Zweites Buch, Sclmldbetreibiiflg.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

I. Arten der Schuldbetreibung.

48. Die Schuldbetreibung beginnt mit Zustellung eines Zahlungsbefehles an den Schuldner und wird, je nach der Person des Schuldners, entweder auf dem Wege der Pfändung oder auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt.

419. Die Betreibung vollzieht sich auf dem Wege des Konkurses, wenn der Schuldner im Zeitpunkte des Betreibungsbegehrens im Handelsregister eingeschrieben ist: 1) Als Inhaber einer Einzelfirma (0. 865, Abs. 2 und 4); 2) als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (0. 553); 3) als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft oder als Kommanditär (0. 591); 4) als Mitglied des Vorstandes einer Kommanditaktiengesellschaft (0. 676); 5) als Kollektivgesellschaft (0. 552); 6) als Kommanditgesellschaft (0. 590); 7) als Aktien- oder KommanditaktiengeseHschaft (0. 623 und 676); 8) als Genossenschaft (0. 678); 9) gemäß 0. 865, Absatz 1.

S®. Der Konkursbetreibung unterliegen für die betreffende Forderung, auch wenn sie im Handelsregister nicht eingetragen sind :

94

1) Diejenigen, welche im Augenblicke, wo die Forderung gegen sie entstanden ist, eingetragen waren; 2) diejenigen, welche fils Erben betrieben werden für eine Forderung, in Bezug auf welche der Erblasser der Betreibung auf Konkurs unterstellt gewesen wäre.

51. In allen andern Fällen geht die Betreibung auf dem Wege der Pfändung vor sich.

Ueberdies ist die Betreibung für öffentliche Steuern und Abgaben, gleichviel ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen sei oder nicht, ausschließlich auf Pfändung y,u richten (Art. 193).

Filr pfandversicherte Forderungen geht die Betreibung in erster Linie auf Pfandvollstreckung, sofern die Forderung nicht auf einem Wechsel oder Check beruht (Art. 121 und 173).

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art.- 182.

II. Anhebung der Betreibung.

32. Das Begehren um Anhebung einer Betreibung ist schriftlich an den zuständigen Betreibungsbeamten '/AI richten. In demselben sind anzugeben : ·&*· 1) Der Name und der Wohnort des Gläubigers und des Schuldners ; 2") die Schuldsumme in gesetzlicher Schweizerwährung, mit Buchstaben geschrieben; 3) der Forderungstitel und dessen Da.tum ; beim Mangel eines Titels der Grund der Forderung; 4) das vom Gläubiger gewählte Domizil, sofern er außerhalb der Schweiz wohnt; dasselbe muß in dem Kantone, iu welchem die Betreibung angehoben werden soll, sich befinden ; im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, das Domi/Al befinde sich im Amtslokal des Betreibungsbeamten.

Der Gläubiger ist befugt, zu verlangen, daß ihm ;uif einem von ihm vorzulegenden Doppel der Empfang des Betreibungsbegehrens bescheinigt werde.

95 53. Derjenige, welcher die Vornahme einer Betreibungshandlung verlangt, hat die Kosten für diese und für sämmtliche folgenden, vom Beamten ohne neues Begehren des Gläubigers vorzunehmenden Betreibungshandlungen vorzuschießen. Bevor der Vorschuß geleistet ist, kann der Beamte zur Vornahme der entsprechenden Betreibungshandlung nicht angehalten werden. Der Beamte soll, wenn der Vorschuß nicht geleistet ist, den Gläubiger von der einstweiligen Unterlassung der verlangten Vorkehrung benachrichtigen. Im Uebrigen kann dem Gläubiger keinerlei Sicherheitsbestellung (Kaution) auferlegt werden.

Der Kostentarif wird vom Bundesrathe festgestellt.

54. Die vorgeschossenen Betreibungskosten können vom Gläubiger auf den ersten Zahlungen des Schuldners angerechnet werden.

Wird nach Anhebung der Betreibung die Forderung sammt Kosten bezahlt, so ist der Gläubiger verpflichtet, auf Verlangen des Schuldners außer der Quittung eine besondere Erklärung darüber auszustellen, daß die Betreibung aufgehoben sei und vom zuständigen Beamten in den Büchern als erledigt bezeichnet werden könne.

III.

Gerichtsstand und Kompetenz.

55. Für persönliche Ansprachen an einen aufrecht stehenden, in der Schweiz wohnenden Schuldner ist das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamte des Wohnortes des Schuldners anzubringen.

Steht der Schuldner unter Vormundschaft oder liegt sein Vermögen in vormundschaftlicher Verwaltung (Kuratel), so ist die Betreibung am Wohnorte des Vormundes oder Verwalters zu führen.

Ist ein Schuldner, der einen Vormund oder vormundschaftlichen Verwalter haben sollte, ohne einen solchen, so erfolgt die Betreibung am Amtssitze derjenigen Behörde, welcher die Ernennung des Vormundes oder Verwalters

96 oder die einstweilige Sorge für die Vermögensverhältnisse des Schuldners obliegt, und es sind ihr die Betreibungsakte zuzustellen.

In den Fällen der Art. 34 und 35 des Obligationenrechts kann dio Betreibung nach Wahl des Gläubigers am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters oder am persönlichen Wohnorte des Schuldners geführt, werden.

56. Juristische Personen und Gesellschaften mit vermögensrechtlicher Selbstständigkeit sind für persönliche Forderungen da zu betreiben, wo sich der Hauptsite ihrer Verwaltung befindet.

57. Juristische Personen, Gesellschaften und Einzelpersonen , welche außerhalb ihres Wohnsitzes oder ihrer geschäftlichen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung (Filiale) besitzen, können für Forderungen, welche die Zweigniederlassung betreuen, auch am Orte dieser letztern betrieben werden.

Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung sind indessen am Hauptdomizil des Schuldners zu verlangen, sofern sieh dasselbe in der Schweiz befindet.

58. Hat der Schuldner für die Erfüllung einer Verbindlichkeit ein von seinem Wohnort verschiedenes Domizil (Spezialdomizil) erwählt, so kann er auf Grund dieser Verbindlichkeit an letzterm Orte betrieben werden, mit dem Vorbehalt jedoch, daß die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung am ordentlichen Wohnsitze des Schuldners erfolgen, sofern derselbe in der Schweiz sich befindet.

59. Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben oder nicht aufrecht stehend sind, können entweder da belaugt werden, wo sie sieh aufhalten oder Vermögensstücke besitzen, oder da, wo die bezügliche Verbindlichkeit erfüllt werden soll.

97 60. Gegen eine unvertheilte Erbschaft soll die Betreibung da angehoben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes belangt werden konnte.

61. Haftet für die Beorderung ein Fausfpfand, so kann die Betreibung nach der Wahl des Gläubigers entweder am Wohnorte des Schuldners oder am Orte, wo sich das Pfand oder der werthvollste Theil desselben befindet, geführt werden.

Für grundversicherte Forderungen findet die Betreibung nur an demjenigen Orte statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Sofern die Betreibung sich auf mehrere in einem und demselben Kantone gelegene Grundstücke beaieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise vorzunehmen, in welchem das werthvollste Grundstück sich befindet.

IV. Betreibungsakte und Zustellungen.

62. Die zur Durchführung der Betreibung erforderlichen Mahnungen und Androhungen (Betreibungsakte) sind .schriftlich zu erlassen und doppelt auszufertigen. Das eine Doppel wird dem Schuldner, das andere, unmittelbar nach der Bestreitung oder nach Ablauf der Bestreitungsfrist (Art. 77), dem Gläubiger zugestellt.

Auf beiden Doppeln hat der Beamte mit seiner Unterschrift zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei.

63. Die beiden Doppel sollen gleichlautend sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet im Zweifel der Inhalt desjenigen Doppels, welches sich in den Händen des Schuldners befindet.

64. Die Eintragungen in den Protokollen der Betreibungsbeamten betreffend deren Amtsverrichtungen (Zustellungen, Entgegennahme von Rechtsvorschlägen u. s. f.) bilden für die bezüglichen Akte vollen Beweis; es kann jedoch durch Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

7

98 Gegenbeweis die Unrichtigkeit der protokollarischen Eintragung dargethan werden.

65. Werden mehrere Mitschuld ner für dieselbe Forderunggleichzeitig betrieben, so ist jedem derselben ein besonderer ßetreibungsokt zuzustellen, ausgenommen wenn mehrere Mitschuldner durch dieselbe Person vertreten sind. Vorbehaltlich der durch die Post vermittelten Zustellungen wird dem Gläubiger nur Ein Akt eingehändigt, auf weichern die Zustellung an sämmtliche Mitschuldner bescheinigt ist.

66. Die Zustellungen werden durch den Betreibungsbeamten oder seine Gehülfen vorgenommen.

Dieselben können auch durch die Post geschehen.

67. Die Betreibungsakte sind wo möglieh dem Schuldner persönlich zuzustellen.

Wenn der Schuldner weder in seiner Wohnung, noch an dem Orte, wo er sich aur Ausübung seines Berufes aufzuhalten pflegt, angetroffen wird, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen seiner Angestellten, nöthigenfalls, sofern sich die Besorgung von ihr erwarten läßt, auch an eine im gleichen Hause wohnende oder im gleichen Arbeitslokal beschäftigte Person geschehen.

Ist keine der erwähnten Personen anzutreffen, so wird der Akt an der Tliüre befestigt oder zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten übergeben.

*ö^ 68. Wird eine juristische Person oder eine Gesellschaft belangt, so geschieht die Zustellung des Betreibungsaktes wie folgt: 1) Wenn die Betreibung gegen eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft gerichtet ist, au den Präsidenten der vollziehenden Behörde oder au dessen Stellvertreter;

99 2) wenn die Betreibung gegen eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister gemäß 0. 716 eingetragenen Verein gerichtet ist, an ein Mitglied der Direktion oder an einen Prokuraträger ; 3) wenn die Betreibung gegen eine anderweitige juristische Person gerichtet ist, an den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Direktion oder an dee Verwalter.

4) wenn die Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gerichtet ist, an einen zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder an einen Prokuristen.

69. Werden die in Art. 68 genannten Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen oder sind sie verhindert, die Zustellung entgegenzunehmen, so kann diese in rechtsgültiger Weise auch an einen andern im Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Angestellten erfolgen.

70. Wird die Betreibung an dem vom Schuldner erwählten Spezialdomizil geführt, so sind die Betreibungsakte der von ihm bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokal abzugeben. Mangels einer solchen Bezeichnung vermittelt auf Ersuchen des Beamten des Betreibungsortes der Beamte des wirklichen Wohnsitzes des Schuldners die Zustellung, vorausgesetzt, daß der Schuldner in der Schweiz einen bekannten Wohnsite hat.

In gleicher Weise wird verfahren, wenn für eine durch Faustpfand oder Grundpfond gesicherte Forderung am Orte der gelegenen Sache Betreibung angehoben ist (Art. 61).

71. Ist der Wohnort des Schuldners unbekannt, so geschieht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung findet durch Einrückung in das kantonale Amtsblatt statt; in wichtigen Fällen kann sie überdies in Tagesblätter eingerückt werden.

100 72. Ist der Wohnsitz eines im Auslande wohnenden Schuldners zwar bekannt, aber die Zustellung durch Vermittelung der dortigen Behörden nicht zu erlangen oder mit unverhältnißmäßigeu Schwierigkeiten, Verzögerungen oder Kosten verbunden, so kann die Zustellung direkt durch die Post bewerkstelligt werden.

Das Datum der Aufgabe zur Post wird als Datum der Zustellung angesehen.

73. In den Fällen der Art. 70, 71 und 72 kann der Betreibungsbeamte die Fristen den Umständen gemäß verlängern.

74. Verändert der Betriebene nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort, so hat der Gläubiger die Wahl, die Betreibung da, wo sie angehoben wurde, fortzusetzen oder an dem neuen Wohnorte von dem Punkte an weiter zu führen, wo sie unterbrochen wurde.

Im erstem Falle sind dem Schuldner, sofern er einen festen und bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat, die erforderlichen Mittheilungen auf Ersuchen des Beamten des Betreibungsortes durch Vermittelung des Betreibungsbeamteti des neuen Wohnortes zu machen.

V. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag.

75. Der Betreibungsbeamte fertigt für jedes Betreibungsbegehren einen Zahlungsbefehl aus, Der Zahlungsbefehl ist zu datiren und mit der Unterschrift des Betreibungsbeamten zu versehen; er soll enthalten: 1) den Namen und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten ; 2) den Namen und den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners ; 3) die Schuldsumme in gesetzlicher Schweizerwährung, mit Buchstaben geschrieben, sowie die Bezeichnung

101 des Forderungstitels, beziehungsweise, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Grundes der Forderung; bei verzinslichen Forderungen die Angabe des Zinsfußes und des Tages, seit welchem der Zins verlangt wird ; 4) die Aufforderung, den Gläubiger binnen zwanzig Tagen für Forderung und Kosten zu befriedigen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen; 5). die Mittheilung, daß der Schuldner eine allfällige Bestreitung der Forderung oder des Betreibungsrechtes entweder sofort bei der Zustellung dem zustellenden Beamten oder Angestellten oder innerhalb zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsbeamten zu erklären habe, ansonst die Betreibung ihren Fortgang nehme; 6} das vom Gläubiger gewählte Domizil, wenn derselbe außerhalb der Schweiz wohnt 76. Der Zahlungsbefehl ist nach Eingang des Betreibungsbegehrens binnen drei Tagen dem Schuldner zuzustellen oder binnen zwei Tagen der Post zu übergeben.

Wenn dei-Beamte mehrere gegen den nämlichen Schuldner gerichtete Betreibungsbegehren in Händen hat, so ist er gehalten, die sämmtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.

In keinem Falle darf ein später eingegangenes Begehren vor einem frühern vollzogen werden.

77. Will der Schuldner die Forderung oder das Betreibungsrecht des Gläubigers ganz oder t'heilweise beslreiten, so hat er dieß entweder bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem zustellenden Beamten oder Angestellten oder innerhalb der nächsten zehn Tage dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlieh zu erklären.

Durch die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze soll bestimmt werden, in welcher Weise die Bestreitung stattzufinden hat, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner durch die Post übergeben wird.

102

78. Wird nicht die ganze Forderung bestvitten, so ist der bestrittene und der anerkannte Betrag genau anzugeben.

Die Bestreitung (Rechtsvorschlag) ist sowohl im Register des Betreibungsbeamten einzutragen, als auch auf dem für den Gläubiger bestimmten Doppel des Zahlungsbefehls vorzumerken; dem Schuldner soll auf Verlangen Bescheinigung darüber ertheilt werden.

Derjenige, welcher Recht vorschlägt, ist nicht verpflichtet, die Gründe der Bestreitung anzugeben ; thut er es dennoch, so ist er bei einer spätem Verhandlung nicht auf diese Gründe beschränkt.

79. Nach Ablauf der im Art. 77 vorgesehenen zehntägigen Frist kann ein Rechtsvorschlag noch bis zur Steigerung oder Konkurseröffnung angebracht werden, wenn der Grund desselben erst seither entstanden und urkundlich nachgewiesen ist, oder wenn der Schuldner darthut, daß er ohne seine Schuld an der rechtzeitigen Geltendmachung des Rechtsvorschlags verhindert war. In beiden Fällen muß jedoch die Bestreitung binnen drei Tagen seit dem Bekanntwerden des Bestreitungsgrundes oder dem Aufhören des Hindernisses, erfolgen.

Der Schuldner hat den Rechtsvorschlag in Anwendung dieses Artikels mit gleichzeitiger Einlegung der Beweismittel beim zuständigen Gerichte anzubringen ; nach Einvernahme, der Parteien wird vom Gerichte über die Zulassung des Rechtsvorschlages entschieden ; eine Weiterziehung der Sache findet nicht statt.

80. Auf Verlangen des Schuldners sol! der Gläubiger aufgefordert werden, innerhalb der Bestreitungsfrist den Fovderungstitel im Amtslokal des Betreibungsbeamten zur Einsicht aufzulegen.

Kommt der Betreibende dieser Aufforderung nicht nach, so wird zwar der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; es kann aber der Richter diesen Umstand bei seinem Entscheide über die Prozeßkosten in Berücksichtigung »iehen.

103 81. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Bestreitet jedoch der Schuldner nur einen Theil der Forderung, so kann die Betreibung für den Rest ungehindert fortgesetzt werden.

82. Der Gläubiger hat zur Beseitigung des Rechtsvorschlages den ordentlichen Prozeßweg zu betreten.

Gründet sich indessen die Forderung auf ein vollstreckbares gerichtliches Urtheil oder auf eine andere beweiskräftige Urkunde, wie z. B. eine schriftliche Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger im beschleunigten Prozeßverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Anerkennung seines Anspruches (Rechtsöffnung) verlangen.

In diesem Falle werden die Parteien auf kurz bemessenen Termin vor Gerieht geladen, und es erfolgt in Anwendung des beschleunigten Verfahrens der Urtheilsspruch gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel.

Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urtheilen gleiehzuachten.

83. Gründet sich die Betreibung auf ein vollstreckbares Urtheil einer eidgenössischen Gerichtsbehörde oder eines Gerichtes des Kantons, wo sie angehoben ist, so findet die Rechtsöffnung statt, wenn nicht der Betriebene den sofortigen schriftlichen Nachweis erbringt, daß die Schuld seit Erlaß des Urtheils durch Zahlung oder auf andere Weise getilgt worden oder daß sie verjährt sei.

Handelt es sich um ein in einem andern Kantone erlassenes vollstreckbares Urtheil, so kann der Betriebene überdies die Kompetenz des Gerichtes, von welchem das Urtheil ausgegangen ist, bestreiten oder die Einwendung erheben, daß er nicht regelmäßig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei; es liegt dann dem Gläubiger ob, diese Einreden zu beseitigen.

Gegenüber einem Urtheil, das in einem Staat erlassen ist, mit welchem die Schweiz einen Vertrag über gegenseitige

104

Vollziehung gerichtlicher Urtheile geschlossen hat, kann der Betriebene die Einreden geltend machen, welche im Staatsvertrage vorgesehen sind.

84. Gründet sich die Betreibung auf eine anderweitige beweiskräftige Urkunde, so kann der Betriebene außer den Einreden, die sich auf die Gültigkeit oder die Beweiskraft der Urkunde beziehen, auch andere Einwendungen vorbringen, sofern er dieselben sofort glaubhaft zu machen vermag.

Geschäftsbücher und Hausbücher sind nicht als beweiskräftige Urkunden im Sinne dieses Artikels anzusehen.

85. Das Gericht kann, wenn das Begehren um Rechtsöffnung im beschleunigten Verfahren gestellt ist, in der Sache selbst erkennen.

Bestehen aber über die Berechtigung des klägerischcu Anspruches Zweifel, welche im beschleunigten Verfahren nicht gehoben werden können, so verweigert das Gericht die Rechtsöffnung und verweist den Klager auf den Weg des ordentlichen Prozesses.

86. Demjenigen, welcher den Rechtsvorschlag unterlassen und infolge dessen eine Nichtschuld bezahlt hat, bleibt vorbehalten, innerhalb sechs Monaten nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozeßwege den bezahlten Betrag zurückzufordern, sofern die Betreibung nicht auf ein gerichtliches Urtheil gegründet war.

In Abweichung von Art. 72 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht wird dieses Rüekforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweise der Nichtschuld abhängig gemacht.

87. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf die Schnelle Konkursbetreibung nicht anwendbar.

105

VI. Betreibungsferien und Rechtsstillstand.

88. Mit Ausnahme dringlicher Fälle dürfen Betreibungshandlungen weder an Sonntagen, noch an staatlich anerkannten Festtagen, noch außer den üblichen Geschäftsstunden vorgenommen werden.

89. In der Woche vor Ostern, vor Pfingsten, vor dem eidgenössischen Bettag und vor Weihnachten sollen alle Zustellungen und Vollziehungshandlungen in Betreibungssachen unterbleiben.

Diese Bestimmung findet auf die Schnelle Konkursbetreibung keine Anwendung.

90. Gegen Bürger, die sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste befinden, sowie gegen die unter deren väterlicher, ehelicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehenden Personen können während der Dauer des Militärdienstes weder Zustellungen noch Vollziehungshandlungen stattfinden.

Diese Bestimmung ist auf militärische Angestellte, z. B.

Instruktoren, während des Instruktionsdienstes nicht anwendbar.

91. Während einer den Erben für Autritt oder Ausschlagung einer Erbschaft eingeräumten bestimmten Ueberlegungsfrist können weder gegen die Erbmasse noch gegen die Erben Zustellungen oder Vollstreckuogshandlungen wegen der Erbschaftsschulden vorgenommen werden.

Jedoch werden Betreibungen für pfandversicherte Forderungen durch diese Bestimmung nicht berührt und die Erben können sich auf solche Forderungen einlassen, ohne daß der Erbschaftsantritt daraus gefolgert werden dürfte.

92. Hat ein verhafteter Schuldner keinen Vertreter und ist auch die Vormundschaftsbehörde nicht verpflichtet einen solchen zu ernennen, so muß dem Schuldner vom

106

Betreibungsbeamten eine Frist gewährt werden, um sich einen Vertreter zu bestellen. Die Betreibung kann erst nach Ablauf dieser Frist angehoben werden.

93. In Bezug auf die durch die Artikel 89 bis 92 zeitweise ausgeschlossenen Handlungen ist während der betreffenden Zeit der Fristenlauf gehemmt.

Zweiter Titel.

Betreibung auf Pfändung und Pfandvollstreckung.

l. Verfahren bei nicht pfandversicherten Forderungen.

941. Für nicht pfandversicherte Forderungen wird die Pfändung gemäß den nachstehenden Bestimmungen vor-

95. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls oder im Falle eines Rechtsvorschlags nach endgültiger Beseitigung desselben kann der Gläubiger während der Dauer eines Jahres vom Betreibungsbeamten die Vornahme der Pfändung verlangen.

96. Sofern der Gläubiger seine Forderung durch ein vollstreckbares gerichtliches Urtheil, durch einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Anerkennung belegt, kann er mit Ermächtigung des Gerichts die sofortige Pfändung verlangen, ohne den Ablauf der Bestreitungsfrist abwarten zu müssen. In diesem Falle hemmt der Rechtsvorschlag nicht den Gang der Betreibung, sondern schiebt nur den Zeitpunkt hinaus, in welchem die Verwerthung der gepfändeten Gegenstände stattfinden kann.

Hat der Schuldner Recht vorgeschlagen, so kann er vom Gerichte die Ansetaung einer kurzen Frist verlangen, innerhalb welcher der Gläubiger das Begehren um Rechts-

107 Öffnung anhängig zu machen hat, widrigenfalls die Pfändung dahinfällt.

97. Innerhalb drei Tagen nach Empfang des Begehrens hat der Betreibungsbeamte die Pfändung zu vollziehen oder durch sein Personal vollziehen zu lassen.

Alle Pfändungsbegehren, welche gegen einen und denselben Schuldner eingelaufen und unerledigt sind, sollen gleichzeitig vollzogen werden.

Pfandungsbegehren, die innerhalb zehn Tagen nach Vollzug einer Pfändung einlaufen, nehmen an derselben Theil. Es ist daher in diesem Falle keine neue Pfändung vorzunehmen, sondern nur die frühere Pfändung zu ergänzen, soweit dies zur Deckung der sämmtlichen pfändenden Gläubiger erforderlich ist.

Bei einer spätem Pfändung dagegen können bereits gepfändete Gegenstände nur für einen allfälligen Mehrwert!)

in Anspruch genommen werden.

98. Der Betreibungsbeamte hat die gepfändeten Gegenstände zu schätzen.

Es sollen nicht mehr Vermögensstücke gepfändet werden, als nöthig ist, um die bei der Pfändung betheiligten Gläubiger für ihre Forderungen sammt Zinsen und Kosten zu befriedigen.

99. Zunächst ist das bewegliehe Vermögen des Schuldners mit Einschluß seiner Guthaben zu pfänden. Unbewegliches Vermögen darf nur in folgenden Fällen gepfändet werden : 1) Wenn kein pfändbares bewegliches Gut vorhanden ist; 2) wenn das pfändbare bewegliche Gut zur Deckung der Forderung nicht ausreicht; 3) wenn der Gläubiger und der Schuldner die Pfändung von unbeweglichem Gut verlangen.

Im Uebrigen soll der Beamte, soweit dies thunlich ist, die Interessen des Gläubigers sowohl, als des Schuldners

108

berücksichtigen und insbesondere entbehrliche Vermögensstilcke vor den weniger entbehrlichen pfänden.

100. Der Pfändung sind nicht unterworfen: 1) Die dem Schuldner und seiner Familie zum nothwendigen persönlichen Gebrauche dienenden Kleider, Effekten und Betten; 2j das unentbehrliche Kochgeschirr und die notwendigsten Hausgeräthe ; 3) die Werkzeuge, Instrumente und Bücher, welche dem Schuldner und den Seinen zur Ausübung ihres Berufes, ihrer Kunst oder ihres Handwerkes unentbehrlich sind ; 4) die dem Schuldner und seiner Familie für einen Monat nothwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel ; 5) die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, sowie das Dienstpferd eines Militärpflichtigen; 6) das Soldguthaben der Milizen; 7) die gerichtlich zugesprochenen oder durch freigebige Verfügung als unpfändbar erklärten Alimentationsguthaben und Leibrenten (0. 521); 8) die Pensionsguthaben von Bürgern, die im schweizerischen Militärdienst invalid geworden sind, sowie Pensionsguthaben von Invaliden der inländischen Gendarmerie oder von Hinterlassenen Derer, die im schweizerischen Militär- oder Gendarmeriedienst verunglückt sind ; 9) die periodischen Unterstützungen von Seiten der Hülfs-, Kranken- und Armenkassen; 10) die Pensionsguthaben und Entschädigungsbeträge, welche wegen Körperverletzung dem Verletzten oder, im Falle seines Todes, seinen Angehörigen zuerkannt sind.

101. Hängende oder stehende Früchte können nicht gepfändet werden :

109 1) Auf den Wiesen vor dem 1. April; 2) auf dea Feldern vor dem t. Juli; 3) in den Rebgeländen vor dem 1. September.

Der Betreibungsbeamte besorgt selbst oder durch einen Verwalter die Einheimsung der Ernten.

Die Verwerthung darf nicht vor der Reife stattfinden.

Eine vor den oben angeführten Tagen vorgenommene Veräußerung oder Abtretung der Ernte kann dem pfändenden Gläubiger nicht entgegengesetzt werden.

102.

Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkommen irgend welcher Art, Nutznießungen, Alterspensionen, Renten von Versicherungs- und Alterskassen können gegen den Willen des Schuldners nur für den monatlich Fr. 150 übersteigenden Betrag gepfändet werden.

Ist jedoch die Betreibung für Unterhaltungsgelder (Alimentationsforderungen) oder für Ansprachen wegen Lieferung von unbedingt nothwendigen Gegenständen angehoben, so kann die Pfändung sich bis auf den monatlich Fr. 50 übersteigenden Betrag der in Absatz l aufgezählten Einkünfte erstrecken.

Die Pfändung darf frühestens einen Monat vor Verfall stattfinden.

Eine vor Verfall vorgenommene Abtretung kann der Pfändung nicht entgegengesetzt werden.

103.

Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Retentionsrecht haftet, können zu Gunsten anderer Gläubiger nur für ihren Mehrwerth gepfändet werden.

Wenn der Betreibungsbeamte bewegliche Gegenstände in seinen Gewahrsam nimmt, so wird angenommen, er besitze dieselben als Vertreter der mit einem Vorzugsrecht ausgerüsteten Gläubiger.

Das Ergebniß der Verwerthung der gepfändeten Gegenstände wird in erster Linie zur Befriedigung der mit einem Pfand- oder Retentionsreeht versehenen Gläubiger verwendet, ohne daß dieselben zu diesem Behufe eine Betreibungshandlung vorzunehmen haben.

110 104. Der Schuldner ist verpflichtet, dem pfändenden Beamten seine Vermögensstücke, soweit dies zur Vornahme einer genügenden Pfändung erforderlich ist, anzugeben, mit Einschluß derjenigen Gegenstände, welche sich nicht in seinem Besitz befinden, sowie seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten.

105.

Zur Vornahme der Pfändung sind dem Beamten, soweit dies erforderlich ist, die Räumlichkeiten und Behältnisse, über welche der Schuldner verfügt, zu öffnen. Hiebei kann nöthigenfalls die Hülfe der Polizeigewalt in Anspruch genommen werden.

Wenn der Schuldner nicht selbst anwesend ist, so wird ein Polizeibeamter oder ein Gemeindevorsteher zugezogen.

X06.

Liegen die Vermögensstucke außerhalb des Kreises, in welchem die Betreibung angehoben wurde, so ist die Pfändung durch Vermittelung des Beamten, der den Zahlungsbefehl ausgestellt hat, bei dem Betreibungsbeamten des Orts, wo die Vermögensstücke sich befinden, nachzusuchen.

107.

Ueber jede Pfändung wird vom vollziehenden Beamten oder Angestellten ein mit seiner Unterschrift zu versehendes Protokoll (Pfändungsakt) aufgenommen, in welchem die genaue Bezeichnung der gepfändeten Vermögensstücke und deren Schätzung enthalten sein soll.

Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so soll dieser Umstand im Pfändungsakt bescheinigt werden.

Im Pfänduogsakte sind Überdies allfällige Ansprüche Dritter vorzumerken.

108.

Der Pfändungsakt ist dem Gläubiger binnen drei Tagen nach der Pfändung zuzustellen. Wenn nicht genügende oder keine pfändbare Habe vorhanden war, so stellt der Betreibungabeamte dem Gläubiger darüber eine Bescheinigung aus (Leerer Pfandschein).

Ili 109.

War der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, so soll ihn der Betreibungsbeamte von derselben mit Angabe der gepfändeten Gegenstände ohne Verzug benachrichtigen.

110. Werden im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände als Eigenthum dritter Personen bezeichnet oder von Dritten als ihr Eigenthum oder Pfand angesprochen, so kann der pfändende Beamte, sofern es zur Deckung der Forderung nò'thig ist, solche Gegenstände gleichwohl pfänden, er soll aber im Pfändungsakte den Rechtsanspruch vormerken.

Erklärt der Schuldner oder Gläubiger binnen zehn Tagen nach Vornahme der Pfändung oder nach Zustellung de» Pfandungsaktes, daß er den Anspruch des Dritten nicht anerkenne, so setzt der Betreibungsbeamte Diesem eine Frist von zwanzig Tagen, um Klage zu erheben. Wenn der Dritte innerhalb dieser Frist nicht Klage erhebt, so wird angenommen, er verzichte auf seineu Anspruch.

Die Klage des Dritten ist beim Gerichte der gelegenen Sache anzustellen.

111.

Ein Dritter, dem nicht gemäß Art. 110 Frist zur Klaganhebung gesetzt worden, oder der beweist, dali ihm die Aufforderung nicht rechtzeitig bekannt geworden ist, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an dem aus derselben erzielten Erlös bis zur Vertheilung des Liquidationsergebnisses geltend machen.

In den Fällen von O. 206 und 207 ist die Klage de» Dritten auch nach dem Verkaufe der Sache noch zuläßig.

112. Wenn die zu pfändende Sache sich im Besitze eines Dritten befindet, so wird Dieser aufgefordert, dieselbe an den Betreibungsbeamlen herauszugeben.

Verweigert der Dritte die Herausgabe, indem er den Eigenthumsanspruch des Schuldners bestreitet oder ein Pfand-

112 recht an der Sache zu haben behauptet, so setzt der Betreibungsbeamte den Gläubiger hievon in Kenntniß. Es steht in diesem Falle dem Gläubiger frei, gegen den Dritten auf dem Wege des ordentlichen Prozesses vorzugehen oder zu verlangen, daß statt des streitigen Objektes anderweitige Gegenstände gepfändet werden.

Die Erklärung des Dritten wird vom ßetreiburigsbeamten auch dem Schuldner zur Kenntniß gebracht.

118.

Die Pfändung von Geld, Banknoten. Werthschriften.' Gold- und Silbersachen und andern Kostbarkeiten geschieht dadurch, daß der Beamte dieselben in amtliche Verwahrung nimmt.

Andere bewegliche Sachen dürfen einstweilen in den Händen des Schuldners oder des dritten Besitzers gelassen werden, welche für deren Werth haften und verpflichtet sind, sie auf erste Aufforderung herauszugeben.

Auf Verlangen des Gläubigers oder nach Ermessen des Beamten können die Gegenstände auch in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten übergeben werden.

114.

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und andern durch Indossament übertragbaren Wertpapieren erfolgt dadurch, daß der Beamte dieselben in Besitz nimmt ; er hat für die zur Erhaltung des Rechtes vorgeschriebenen Formalitäten zu sorgen und die Zahlung zu erheben.

Die Pfändung von anderen Forderungen oder von Ansprüchen auf bewegliche Sachen wird in der Weise vollzogen, daß der Beamte dem Schuldner des Betriebenen dieselbe schriftlich anzeigt und ihn auffordert, nicht an den Betriebenen zu zahlen oder abzuliefern. Dem Betriebenen soll der Beamte von der Pfändung gleichfalls Kenntniß geben und etwa vorhandene, auf die Forderung bezügliche Urkunden ihm abnehmen.

113 115.

Die Pfändung von Liegenschaften wird durch schriftliche Anzeige des Betreibungsbeamten an diejenige Amtsstelle bewirkt, welcher die Führung der Grund- und Hypothekenbücher obliegt. Dabei sind die zu pfändenden Liegenschaften und die Summen, für welche gepfändet wird, genau zu bezeichnen.

Die benachrichtigte Amtsstelle hat die Pfändung unverzüglich einzuschreiben und dem Betreibungsbeamten ·darüber eine Bescheinigung auszustellen.

Der Betreibungsbeamte soll die Pfändung dem Schuldner ungesäumt zur Kenntniß bringen.

116.

Die Pfändung einer Liegenschaft erstreckt sich .auch auf deren Ertrag an bürgerlichen und natürlichen Früchten in der Zeit zwischen der Pfändung und dem Ueber.gang der Liegenschaft an einen neuen Besitzer.

Der Betreibungsbeamte besorgt selbst oder durch einen Verwalter die Unterhaltung der Liegenschaft und den Bezug der Erträgnisse.

Besitzt der Schuldner keine anderweitigen Hülfsmittel, so kann von dem Ertrag der Liegenschaft das Erforderliche .zu seinem und seiner Familie Unterhalt verwendet werden.

117.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel finden auf die Pfändung aller anderen Arten von Vermögensbestandtheilen, insbesondere auf die Pfändung eines Nießbrauchs , eines Antheils an einer unvertheilten Erbschaft, an 'Gesellschaftsgut oder an irgend einem andern G-emeinschaftsverrnögen entsprechende Anwendung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von 0. 569, 607 und 694.

Der Betreibungsbeamte zeigt die Pfändung allen betheiligten Dritten an.

Die Pfändung gilt als vollzogen, sobald, dem Betriebenen der Befehl zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

8

114

118. Der Betreibungsbeamte hat alle von ihm vorgenommenen Pfändungen in ein besonderes Register einzutragen.

119. Die Verwerthung gepfändeter Vermögensstücke erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften vou Art. 130 u. ff., ohne dass der Gläubiger ein neues Begehren einzureichen hat.

120. Genügt das Liquidationsergebniß nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, so nimmt der Beamte unverzüglich eine Nachpfändung v o r , um den Ausfall MI decken.

Ist keiu weiteres pfändbares Vermögen vorhanden, so bleibt dem Gläubiger das Recht vorbehalten, später, sofern die gesetzliche Frist (Art. 95) noch nicht abgelaufen ist.

eiue neue Pfändung, andernfalls die Anhebung einer neuen Betreibung au verlangen.

II. Verfahren bei pfandversicherten Forderungen.

121. Für pfaudversicherte Forderungen ist die Betreibung iu erster Linie auf die Versteigerung oder Verwerthung der Sache oder ihrer bürgerlichen oder natürlichen Früchte zu richten. Im Falle des Art. 173 kann jedoch dei- Gläubiger auf dein Wege dei- Schnellen Konkursbetreibung vorgehen.

Pfandversicherte Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl Forderungen aus Grundlasten, als solche, zu deren Sicherstellung ein Grundpfand (Hypothek), ein Vorzugsrecht auf .bestimmte Liegenschaften, ein Faustpfand oder ein Retentionsrecht besteht.

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet auch auf verfallene Zinse einer pfandversicherten Forderung-, soweit das Pfand für dieselben haftet, Anwendung.

122. Bezüglich der Kündigung grundversicherter Forderungen, sowie hinsichtlich der Fälligkeit dieser Forderungen im Allgemeinen bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

115 128.

Außer den in Art. 52 und 75 vorgesehenen Angaben sollen das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl die genügende Bezeichnung der Pfandsache, sowie des Titels oder Rechtsgrundes, auf welchem das Pfandrecht beruht, enthalten.

124.

Der Zahlungsbefehl ist an den Schuldner zu richten ; hat jedoch ein Dritter für ihn das Pfand bestellt oder in der Folge den Pfandgegenstand zu Eigenthum erworben, so soll auch Diesem, sofern er bekannt ist, ein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt werden.

125.

Nach Ablauf von zwanzig Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles oder, falls Rechtsvorschlag erfolgte, nach endgültiger Beseitigung desselben kann der Gläubiger während der Dauer eines Jahres vom Betreibungsbeamten die Verwerthung des Pfandes verlangen.

Der Betreibungsbeamte benachrichtigt den Schuldner von dem Begehren des Gläubigers.

126.

Die Art. 98, Abs. l, 110, 111, 112 und 116 sind auf das Verfahren bei pfandversicherten Forderungen anwendbar.

127.

Eine Forderung, für welche mehrere Gegenstände pfandrechtlich haften, wird auf jeder einzelnen Pfandsache nach Verhältniß des Erlöses zur Zahlung gewiesen.

128.

Wenn der Pfanderlös den Betrag der Forderung nicht deckt, so kann die Betreibung je nach der Person des Schuldners entweder auf dem Wege der Pfändung (Art. 94 u. ff.)

oder auf dem Wege des Konkurses (Art. 162 u. ff.) fortgesetzt werden.

Wenn jedoch seit dem Verkaufe des Pfandes sechs Monate abgelaufen sind, so muß eine neue Betreibung angehoben werden.

116 129.

Schon vor der Verwerthung kann ein Gläubiger, der sein Pfand für ungenügend erachtet, verlangen, daß der Betreibungsbeamte eine Schätzung desselben vornehme. Ergibt die Schätzung, daß die Forderung nicht vollständig gedeckt ist, so kann die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege des Konkurses gemäß Art. 162 u. ff. durchgeführt oder durch Pfändung weiterer Gegenstände gemäß Art. 94 u. ff. ergänzt werden.

III. Verwerthung (Realisirung) gepfändeter und verpfändeter Gegenstände.

1. Yerwertlmng beweglicher Gegenstände, 130.

Bewegliche Vermögensstücke sollen frühestens zwanzig Tage und spätestens vier Monate nach der Pfändung oder nach dem Eingang des Verkaufsbegehrens öffentlich versteigert werden.

Mit Vorbehalt des Art. 132 darf die Versteigerung nicht vor Ablauf der in Art. 110 vorgesehenen Klagefrist oder während der Rechtshängigkeit der bezüglichen Klage vorgenommen werden.

181.

Um Gegenstände, die mehrern Schuldnern gehören, zu einer Gesammtsteigerung zu vereinigen, ist es dem Betreibungsbeamten gestattet, die Steigerungsfrist (Art. 130) um höchstens einen Monat zu verlängern.

Mit Zustimmung aller Betheiligten kann die Steigerung noch weiter hinausgeschoben werden; findet dieselbe jedoch nicht innerhalb acht Monaten nach der Pfändung oder nach Eingang des Verkaufsbegehrens stalt, so verliert die Betreibung ihre Wirksamkeit.

132. Wenn die Parteien sich damit einverstanden erklären, kann die Steigerung ausnahmsweise schon vor Ablauf der Frist von zwanzig Tagen (Art. 130, Absatz 1) stattfinden.

117

Ueberdies ist der Betreibungsbeamte befugt, die Versteigerung vor Ablauf der genannten Frist vorzunehmen, wenn die zu verwertenden Gegenstände schneller Werthverminderung ausgesetzt sind oder ihre Erhaltung unverhältnißmäßige Kosten verursacht.

133.

Ort, Tag und Stunde der Steigerung sind öffentlich bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmachung, sowie der Ort der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten in der Weise bestimmt, daß dadurch die Interessen der Betheiligten bestmögliche Berücksichtigung finden.

134. Sofern der Schuldner, der Gläubiger und die betheiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben, werden sie wenigstens drei Tage vorher von Tag, Stunde und Ort der Steigerung in Kenntniß gesetzt.

Andernfalls findet die Anzeige mittelst öffentlicher Bekanntmachung statt, sofern nicht die Kosten der Bekanntmachung außer Verhältniß zu dem Werth der zu verkaufenden Gegenstände stehen.

135.

Nach dreimaligem Aufruf wird der Verkaufsgegenstand durch den Beamten oder Angestellten, welcher die Steigerung leitet, dem Meistbietenden sofort zugeschlagen.

Sind keine Steigerer anwesend oder erfolgen nur Angebote unter dem Schätzungspreise, so verschiebt der Beamte die Steigerung auf einen spätem Tag.

Eine zweite Verschiebung ist nicht zuläßig.

136.

Die Versteigerung geschieht gegen Baarzahlung.

Der Betreibungsbeamte kann jedoch unter den von ihm als nothwendig erachteten Bedingungen einen, nicht über zwanzig Tage hinaus liegenden Zahlungstermin gestatten.

In keinem Falle darf die Uebergabe anders als gegen Baarzahlung erfolgen.

118

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so gelangt der Gegenstand zu neuer Versteigerung. Der frühere Meistbietende haftet für den Ausfall und für allen weitern Schaden 137. Gold- und Silbersacheu dürfen nicht unter ihrem Metallwerthe, welcher io jedem Falle vor der Steigerung durch Schätzung festzustellen ist, zugeschlagen werden.

Wird dieser Preis nicht erzielt, so kann der Betreibungsbeamte den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, welcher dem Gold- oder Sii ber wer thè entspricht.

138. Verkauf aus freier Hand soll ferner soweit möglich eintreten : a. wenn alle Betheiligten es wünschen ; b. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verkaufen sind. In letzterm Falle muß der Preis zum Mindesten dem Tageskurse gleichkommen.

189.

Geldforderungen und sonstige Rechtsansprüche des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden steigerungsweise verkauft.

Mit Zustimmung sämmtlicher pfändenden Gläubiger kann jedoch der Betreibungsbeamte die Forderung oder den Anspruch zum Nennwerthe entweder der Gesammtheit oder einer gewissen Anzahl der pfändenden Gläubiger oder Einem von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung an Zahlungsstatt zuweisen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.

Im allgemeinen Einverständnisse können ferner pfändende Gläubiger oder Einer von ihnen, ohne Nachtheil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, aber auf ihre Kosten und Gefahr, behufs Geltend machung eines gepfändeten Anspruchs gegen dea Dritten vorgehen. Das Brgebniß dient

119 vorab zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche die Prozeßführung gegen den Dritten unternommen haben.

140 Ist die Betreibung auf Vermögensbestandtheile anderer Art gerichtet, wie insbesondere auf ein Nießbrauchsrechi, auf ein Antheilsrecht an einer unvertheilten Erbschaft, a n Gesellschaftsgut oder a n irgend welchem andern Richter um Bestimmung des Verfahrens zu derenRealisirung..

Der Richter kann, nach Anhörung aller Betheiligten, je nach den Umständen die Versteigerung des gepfändeten Rechts anordnen oder die Verwerthung einem Verwalter Übertragen, welcher gegenüber Drittpersonen im Namen der Gläubiger und des Schuldners zu handein hat, oder irgend welche andere geeignete Vorkehrung treffen.

2. Verwerthung unbeweglicher Gegenstände.

141. Gepfändete und verpfändete Liegenschaften werden frühestens drei Monate und spätestens acht Monate nach der Pfändung oder nach dem Eingang des Verkaufsbegehrens an öffentliche Steigerung gebracht.

Mit Zustimmung der Parteien kann die Steigerung über acht Monate hinausgeschoben worden ; wenn sie jedoch nicht binnen zwei Jahren seit der Pfändung oder dem Verkaufsbegehren abgehalten wird, so verliert die Betreibung ihre Wirksamkeit.

142.

Zwei Monate nach der Pfändung oder nach dem Eingang des Verkaufsbegehrens hat der Betreibungsbeamte die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten (Hypotheken, Gülten, Bodenzinse, Nutznießungsrechte u. s. w.) durch einen amtlichen Auszug aus dem Grundbuche (Hypothekenbuch, Grundlastenkontrole u. s. f.) zu ermitteln und eine summarische Schätzung der Liegenschaft anzuordnen.

120

143.

Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden mindestens einen Monat vorher im kantonalen Amtsblatte angezeigt.

Die Steigerungsanzeige kann wiederholt und in Tagesblätter eingerückt oder in anderer Weise veröffentlicht werden.

144. In der im Amtsblatt erscheinenden Bekanntmachung sollen überdies die Pfandgläubiger und alle übrigen Betheiligten aufgefordert werden, dem Betreibungsbeamten binnen zwanzig Tagen unter Vorlegung der Rechtstitel ihre Ansprüche auf die Liegenschaft, insbesondere verfallene und nicht betriebene Kapital- oder Bodenzinse, sowie ergangene Kosten anzumelden.

Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung hat zur Folge, daß die Betreffenden von der Theilnahme am Ergebniß der Liquidation insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind.

145.

Exemplare der Bekanntmachung sind dem Gläubiger, dem Schuldner und allen in den öffentlichen Büchern eingetragenen Betheiligten persönlich zuzustellen ; ist ein Dritter Eigen thii mer der Liegenschaft und hat derselbe einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter, so wird ein Exemplar der Bekanntmachung auch ihm zugestellt.

Die Frage, ob eine solche Aufforderung an die Inhaber von Dienstbarkeiten (Servitutberechtigte) zu erlassen sei, entscheidet das kantonale Recht.

146. Die Steigerungsbedingungen sind in landesüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, daß sich ein möglichst günstiges Ergebniß erwarten läßt. In der Bekanntmachung wird mitgetheilt, daß die Bedingungen mindestens 10 Tage vor der Steigerung im Amtslokal des Betreibungsbeamten zu Jedermanns Einsicht aufgelegt sein werden.

121 147.

Die Steigerungsbedingungen stellen fest, ob die Liegenschaft frei und ledig von allen Belastungen verkauft werde oder, andern Falles, welche Lasten (Dienstbarkeiten, Grundrenten, Gülten) gemäß dem kantonalen Rechte nach dem Verkaufe noch auf der Liegenschaft ruhen werden.

"o^ 14$. In den Bedingungen ist genau anzugeben, welche Kosten dem Käufer aufliegen ; alle anderen Kosten fallen auf Rechnung des Schuldners.

149. Die Steigerungsbedingungen können dem Käufer einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

Der Käufer wird auch in dem Falle, wo ein Zahlungstermin gestattet ist, unmittelbar mit dem Zuschlag Eigenthtlmer der Liegenschaft ; er kann jedoch von derselben erst Besitz ergreifen, nachdem er für den Zins der Kaufsumme hinlängliche Sicherheit bestellt hat. Für die Entrichtung der Kaufsumme haftet die Liegenschaft als Pfand.

In keinem Falle können die Gläubiger zur Annahme von Anweisungen auf den Käufer verpflichtet werden.

150.

Wird bei der ersten Steigerung der Betrag der auf dem Grundeigenthum haftenden Schulden nebst Zinsen und Kosten und zugleich auch dessen Schätzungswert!!

(Art. 142) erreicht, so erfolgt nach dreimaligem Aufruf der Zuschlag an den Meistbietenden.

151.

Wird der im vorigen Artikel erwähnte Betrag nicht erzielt, so verschiebt der Betreibungsbeamte die Steigerung auf einen spätem Tag.

In diesem Falle ist der Meistbieter der ersten Steigerung seines Angebotes entbunden.

152.

Die zweite Steigerung findet, nach öffentlicher Anzeige gemäß Art. 143, innerhalb eines Monats nach der ersten statt.

122

Nach dreimaligem Aufruf wird die Liegenschaft dem Meistbietenden zugeschlagen, sofern nur das Angebot die der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Ansprachen deckt.

Die Grundlasten, welche gemäß kantonalem Recht auch nach dem Verkaufe auf der Liegenschaft ruhen werden (Art. 147), fallen bei der Frage, ob ein Angebot als genügend zu betrachten sei, nicht io Berücksichtigung.

Erfolgt kein genügendes Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf die betreffende Liegenschaft dahin.

153. Werden die Zahlungsbedingungen von dem Käufer nicht rechtzeitig erfüllt, so hat der Betreibungsbeamte sofort eine neue Steigerung anzuordnen.

In diesem Falle sind der erste Käufer und seine Bürgen für den Ausfall verantwortlich; sie haben überdies von der ursprünglichen Kaufsumme vom Tage der ersten Steigerung an bis zum Tage des wirklichen Verkaufes Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen und für sämmtliche durch die Wiederholung der Steigerung verursachten Kosten aufzukommen.

S. Vertheilung.

154.

Ist nur ein einziger Gläubiger betheiligt oder reicht das Ergebniß der Liquidation zu gänzlicher Befriedigung sämmtlicher beteiligten Gläubiger h i n , so erfolgt ohne Weiteres die Uebergabe, beziehungsweise die Vertheilung der verfügbaren Betruges, gegen Quittung und Aushändigung bestehender Forderungstitel.

Bin allfälliger Ueberschuß wird dem bisherigen Eigenthümer der verwerteten Gegenstände übergeben.

Im Uebrigen sind in allen Füllen, wo die betheiligten Gläubiger aus dem bereits erzielten Erlös befriedigt werden können, die Liquidationsmaßnahmen sofort einzustellen.

123 155.

Sind mehrere Gläubiger betheiligt und reicht das Liquidationsergebniß zu deren gänzlicher Befriedigung nicht hin, so soll der Betreibungsbeamte, sofern die Betheiligten sich nicht zum Voraus über die Vertheilung verständigt haben, einen Vertheilungsplan (Kollokation) entwerfen. Ist das verwerthete Vermögensstück eine Liegenschaft, so wird der Vertheilungsplan nach Maßgabe der Eintragungen in den öffentlichen Büchern und der vorliegenden Forderungstitel aufgestellt.

156. Vor der Vertheilung des Ergebnisses werden die Koston der Liquidation bezahlt.

Die Grundpfandgläubiger erhalten den ihnen durch das kantonale Recht angewiesenen Rang, die übrigen Gläubiger den Rang, welchen sie im Konkurse einnehmen würden.

Zur Hauptsumme sind die gesetzlich zuläßigen verfallenen Zinsen und der laufende Zins bis zum Zahlungstage, sowie die Betreibungskosten zu schlagen.

Das kantonale Recht bestimmt, ob und in wie weit die Zinsen einer durch Grundpfand gesicherten Forderung Pfandrecht genießen.

157.

Der Vertheilungsplan wird unter Anzeige an jeden Betheiligten im Amtslokale des Betreibungsbeamten aufgelegt.

158.

Der Vertheilungsplan kann durch Klage gegen diejenigen Betheiligten, deren Forderungsrecht oder Rang bestritten wird, beim Gerichte des Liquidationsortes angefochten werden.

Die Klage ist binnen zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung, daß der Vertheilungsplan eingesehen werden könne, dem Beamten anzukündigen. Der Einsprecher hat die von ihm verlangten Abänderungen genau zu bezeichen.

Der Betreibungsbeamte bringt den Betheiligten die Binspraehe zur Kenntniß und setzt dem Einsprecher eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Anhebung der Klage.

Der Prozeß wird im beschleunigten Vorfahren erledigt.

124 159. Die streitigen Forderungsbeträge sollen bis zum gerichtlichen Entscheide der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zur Aufbewahrung übergeben, unbestrittene Beträge dagegen sofort ausbezahlt werden.

160. Sobald der Vertheilungsplaii Rechtskraft erlangt hat, nimmt der Betreibungsbeamte die Vertheilung vor.

161.

Mit Vorbehalt der auf die Gülten bezüglichen Vorschriften des kantonalen Rechts und anderweitiger Vereinbarungen der Parteien müssen die Pfandtitel (Hypothekarscheine) dem Betreibungsbeamten ausgehändigt werden, auch wenn sie gar nicht oder nur theilweise zur Zahlung gelangt sind. Der Beamte bewirkt die Tilgung der Pfandeintragung und stellt hierauf den Gläubigern Verlustbescheinigungen zu, welche als beweiskräftige Titel gelten.

Dritter Titel.

Betreibung auf Konkurs.

I. Ordeniliche Konkursbetreibung.

162. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, beziehungsweise sofort nach endgültiger Beseitigung des Rechtsvorschlages, kann der Gläubiger verlangen, daß dem Schuldner vom Betreibungsbeamten der Konkurs angedroht werde.

163. Die Konkursandrohung wird dem Schuldner amtlich mitgetheilt. In dem bezüglichen Akte werden die Forderung und das Datum des Zahlungsbefehles angeführt und der Schuldner aufmerksam gemacht, daß er gegen die Androhung des Konkurses innerhalb zwanzig Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsbeamten Einwendungen erheben könne.

125 1641. Der Betreibungsbeamte hat die Konkursandrohung binnen drei Tagen seit dem Eingang des Begehrens dem Schuldner zuzustellen oder binnen zwei Tagen der Post zu übergeben.

165. Gleichzeitig mit dem Begehren um Konkursandrohung kann der Gläubiger verlangen, daß ein Verzeichniß aller Vermögensgegenstände des Schuldners aufgenommen werde.

166.

Wird dieses Begehren gestellt, so hat der Betreibungsbeamte zu gleicher Zeit die Konkursandrohung zu erlassen und das Güterverzeichniß aufzunehmen.

Das Güterverzeichniß wird, wenn thunlich, in Gegenwart des Schuldners angefertigt; der Betreibungsbeamte handelt dabei im Namen aller Derjenigen, die das Begehren bis zu diesem Zeitpunkte angebracht haben.

167.

Im Güterverzeichnisse soll das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners, mit Einschluß der Guthaben, aufgenommen werden.

Der Schuldner bleibt für die verzeichneten Vermögensgegenstände verantwortlich und hat für dieselben, in ihrem natürlichen Bestände oder nach ihrem Werthbetrage, jederzeit einzustehen; was zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist, bleibt ihm vorbehalten.

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses hindert nicht die Verwerthung von Pfändern oder die Pfänduog für Ansprachen nach Art. 193.

168.

Die Wirkungen des Güterverzeichnisses hören von Rechtswegen mit dem Ablauf von vier Monaten seit dem Tage der Anfertigung desselben auf.

Das Güterverzeichniß kann mit Zustimmung sämmtlicher betreibenden Gläubiger aufgehoben werden.

126

169. Will der Schuldner gegen die; Konkursandrohung Einsprache erheben, so hat er dies innerhalb der in Art. 163 genannten Frist dem Betreibungsbeamten mit Angabe der Gründe schriftlich zu erklären. Der Betreibungsbeamte übermittelt die Erklärung des Schuldners unverzüglich «dem Gläubiger. Auf Begehren des Gläubigers erkennt das Gericht über die Frage, ob die Einwendung des Schuldners zuzulassen odor abzuweisen sei. Der Gläubiger kann für den Fall der Abweisung des Schuldners beim Gerichte gleichzeitig das Begehrenk stellen, de ss über denselben der Konkurs eröffnet werde.

Ruft der Gläubiger den Entscheid des Gerichts nicht binnen einem Monat seit der Mittheilung an, so wird angenommen, er anerkenne die Einsprache, und es kann infolge dessen ohne neue Androhung die Eröffnung des Konkurse» gegen den Schuldner nicht verlangt werden.

170.

Ist innerhalb der in Art. 163 genannten Frist eine Einsprache nicht erfolgt, so stellt derBetreibungsbeamtee dieseThatsacheu durch ein Zeugniß fest und händigt dasselbe dem Gläubiger ein.

Mittelst Vorlegung dieses Zeugnisses und des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger beim Gerichte die sofortige Eröffnung des Konkurses verlangen.

Wenn der Gläubiger einem von ihm angebrachtem Konkursbegebren keine Folge gibt, so kann er dasselbe vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.

171.

Im Falle dus Art. 169 sowohl als in demjenigen des Art. 170 werden nach Eingang des Konkursbegehrens der Gläubiger und der Schuldner wenigstens drei Tage vor dein Erscheinungstage zur gerichtlichen Verhandlung geladen.

Das Gericht hat ohne Weiteres die Konkurseröffnung auszusprechen ; ausgenommen :

127 1) Wenn wesentliche Vorschriften des Verfahrens verletzt sind ; insbesondere wenn der Schuldner nicht in die Klasse der in den Art. 49 und 50 aufgezählten Personen gehört, oder wenn es sieh um eine Forderung handelt, für welche die Betreibung auf Pfändung oder Pfand Vollstreckung gerichtet werden muß; 2) wenn der Schuldner den sofortigen schriftlichen Nachweis leistet, daß die Forderung in Kapital, Zinsen und Kosten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls getilgt worden sei.

Im Falle der Abweisung des Konkursbegehrens hören die Wirkungen des Güterverzeichnisses von Rechtswegen auf.

172.

Das Recht des Gläubigers, die Konkurseröffnung zu verlangen, erlischt mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Recht vorgeschlagen worden, so wird die Zeit zwischen der Anhebung der Klage und der gerichtlichen Erledigung zu dieser Frist hinzugezählt.

!l. Schnelle Konkursbetreibung.

178.

Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder auf einen Check gründen, kann beim Betreibungsbeamten die Schnelle Konkursbetreibung anbegehrt werden, wenn der Unterzeichner der Urkunde in die Klasse der in den Art. 49 und 50 genannten Schuldner gehört, gleichviel, ob die Forderung pfandversichert sei oder nicht.

174.

Die Auhebung der Schnellen Konkursbetreibung kann nur dann verweigert werden, wenn der Forderungstitel des Gläubigers den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht oder wenn der Schuldner nicht in die Klasse der im vorigen Artikel genannten Personen gehört.

Gegen eine abweisende Verfügung steht dem Inhaber des Wechsels oder Checks innerhalb zehn Tagen seit deren Mittheilung der Rekurs an die Aufsichtsbehörde offen.

128

175.

Die Schnelle Konkursbetreibung besteht darin, ·daß der Betreibungsbeamte dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zustellen läßt. Nebst den im Art. 75 aufgezählten Erfordernissen enthält der Zahlungsbefehl in diesem Falle die Aufforderung an den Schuldner, den Betrag binnen drei Tagen zu bezahlen, sofern nicht der Richter innerhalb derselben Frist den Rechtsvorschlag zulassen sollte ; außerdem wird dem Schuldner im Zahlungsbefehle angedroht, daß im Falle der Nichtzahlung nach Ablauf der genannten Frist über ihn sofort der Konkurs könne eröffnet werden.

Geht die Betreibung nicht auf Zahlung, sondern auf Sichevstellung (0. 747 und 748), so ist der Schuldner, in entsprechender Anwendung von Abs. l dieses Artikels, zur Leistung der Sicherheit aufzufordern.

176.

Der Rechtsvorschlag muß vom Richter unbedingt zugelassen werden : 1) Wenn derselbe auf die Behauptung sich stützt, daß wesentliche Vorschriften des Verfahrens verletzt seien, wie z. B. daß der Schuldner nicht in die Klasse deiin den Art. 49 und 50 aufgezählten Personen gehöre, und die Behauptung des Schuldners gerechtfertigt erscheint ; 2) wenn Fälschung des Titels vorgeschützt wird und diese Einwendung sich als wahrscheinlich begründet darstellt; 3) wenn die Einrede, daß die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt sei, oder die Einrede, daß durch den Inhaber die Schuld nachgelassen sei, sofort urkundlich belegt wird; 4) wenn der Schuldner eine aus dem Wechselrechte hervorgehende, glaubhaft erscheinende Einrede erhebt.

Gründet sich der Rechtsvorschlag auf andere Einreden, so kann derselbe nur gegen Hinterlegung der Betreibungssumme, innerhalb kurz zu bemessender Frist, zugelassen werden.

129 177.

Wenn der Richter die Zulassung des Rechtsvorschlags verweigert, so kann er nötigenfalls dem Gläubiger eine Kaution auflegen (0. 812).

178.

Der richterliche Entscheid, durch welchen der Rechtsvorschlag zugelassen oder verworfen wird, soll dem Gläubiger amtlich mitgetheilt werden. Wurde der Rechtsvorschlag gegen Hinterlegung des streitigen Betrages zugelassen und hat die Hinterlegung innerhalb der vom Richter bestimmten Frist stattgefunden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zwanzig Tagen die Klage auf Zahlung des Wechsels oder Checks einzuleiten. Unterläßt es der Gläubiger, dieser Aufforderung nachzukommen, so ist die Summe dem Hinterleger zurückzugeben.

179.

Gegen den Entscheid, welcher den Rechtsvorschlag gestattet oder zurückweist, beziehungsweise nur gegen Hinterlegung der Betreibungssumme zuläßt, oder durch welchen dem Gläubiger eine Kaution aufgelegt wird, können der Gläubiger und der Schuldner innerhalb drei Tagen bei der oberen Gerichtsinstanz Beschwerde führen.

Die Beschwerde hemmt jedoch den Fortgang der Betreibung nur dann, wenn die Rekursinstanz oder deren Präsident es ausdrücklich anordnet.

180.

Wenn der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist weder Zahlung leistet, noch Sicherheit bestellt (0. 747 und 748), noch zum Rechtsvorschlag ermächtigt wird, beziehungsweise die ihm aufgegebene Hinterlegung nicht vollzieht, so kann der Gläubiger das Begehren stellen, daß über denselben der Konkurs eiöffnet werde.

Gleichzeitig kann vom Gläubiger die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäß Art. 163--166 verlangt werden.

Nach Vorlegung des Zahlungsbefehls und des Forderungstitels hat das Gericht die Konkurseröffnung auszuspreehen.

Bnndesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

9

130

181.

Unterläßt es der Gläubiger, obgleich ein Einspruch des Schuldners nicht erfolgt ist, binnen einem Monat seit Ablauf der durch den Zahlungsbefehl anberaumten Frist das Konkursbegehren zu stellen, so verliert die Schnelle Betreibung ihre Wirksamkeit.

Es bleibt jedoch dem Gläubiger unbenommen, sein Recht durch Anhebung einer neuen Schnellen Betreibung oder auf detn Wege der ordentlichen Konkurshetreibung weiter zu verfolgen.

III. Andere Fälle der Konkurseröffnung und Liquidation erbloser Verlassenschaften.

182. Außer den Fällen, in welchen der Konkurs infolge einer Betreibung eintritt, kann derselbe gegen Jedermann gerichtlich erkannt werden : 1) Auf Begehren eines Gläubigers, wenn der Schuldner keinen bekannten Wohnsitz hat, oder wenn nachgewiesen wird, daß der Schuldner die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder daß er betrügerische Handlungen zum Nachtheil seiner Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei Betreibungen auf Pfändung sein Vermögen verheimlicht hat; 2) auf Begehren des Schuldners, wenn derselbe sein Vermögen seinen Gläubigern überlassen will ; Der Konkurs kann ferner gegen Aktiengesellschaften und Genossenschaften in den vom Obligationenrecht in Art. 657 und 704 vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden.

183. Auf Begehren eines Gläubigers, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann der Konkurs gegen die in den Art. 49 u. 50 erwähnten^Schuldner, Einzelpersonen wie Personenverbände, auch ohne vorgängige Betreibung verhängt werden.

131 184.

In den Fällen der Art. 182, Ziff. l, und 183 soll der Schuldner mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und, wenn er erscheint, über das Konkursbegehren angehört werden.

183.

Eine von der zuständigen Behörde erblos erklärte Verlassenschaft wird vom Betreibungsbeamten liquidirt. Das Ergebniß dient vorab zur Befriedigung der Gläubiger. Die Bestimmungen des Dritten Buches sind auf die Liquidation und die Vertheilung des Aktivbestandes an-r wendbar.

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

186. Der Konkurs wird von dem Gerichte erkannt, in dessen Amtsbezirk der Schuldner in der Schweiz seinen Wohnsitz hat oder im Falle der Flucht oder des Todes zuletzt hatte. Kommen mehrere Wohnorte in Frage, so findet die Konkurseröffnung am schweizerischen Hauptwohnsitze des Schuldners statt (Art. 55 u. ff.).

187.

Dei- Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung verlangt, haftet für die bis zur ersten Gläubigerversammlung (Art. 240) entstehenden Kosten, soweit dieselben nicht aus der Masse bezahlt werden können.

Auf Begehren des Richters hat der Gläubiger einen entsprechenden Kosten Vorschuß zu leisten.

ISS. Das Gericht, bei welchem ein Begehren um Konkurseröffnung angebracht ist, kann schon vor dem Erkenntnisse die von ihm nothwendig erachteten vorsorglichen Maßnahmen treffen (Güterverzeichniß, Versiegelung, Beschlagnahme, Bestellung einer Wache u. s. w.).

189.

Gegen das Erkenntniß, durch welches die Konkurseröffnung ausgesprochen oder verweigert worden ist, steht der Rekurs an die obere Gerichtsinstanz innerhalb zehn Tagen seit der Mittheilung des Entscheides offen.

132 Diese Beschwerde übt nur auf .ausdrückliche Verfügung der Rekursinstanz oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung aus.

Wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, so sind gleichzeitig die im vorhergehenden Artikel erwähnten vorsorglichen Maßnahmen zu treffen.

190.

Das Konkurserkenntniß wird, sobald es vollstreckbar geworden ist, dem zuständigen Betreibungsbeamten . von Amtswegen mitgetheilt.

Zur Vollziehung desselben wird hierauf nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritteu Buches verfahren.

Vierter Titel.

Besondere Bestimmungen betreffend einzelne Arten von Forderungen.

a. Mieth- und Pachtzins.

191.

Die Betreibung für Mieth- und Pachtzinsforderungen vollzieht sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen : 1) Auf Verlangen des Gläubigers ist in dem Zahlungsbefehl die in 0.'287, beziehungsweise 312, erwähnte Androhung aufzunehmen und derselben beizufügen, daß nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Ausweisung des Miethers oder Pächters vom Gläubiger verlangt werden könne ; 2) in denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz (0. 287) nur eine Frist von sechs Tagen für die Zahlung gestattet, ist der Zahlungsbefehl unverzüglich zu erlassen und die Frist zur Anbringung des Rechtsvorschlags auf drei Tage zu verkürzen; 3) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (0. 287, beziehungsweise 312) kann der unbefriedigte Gläubiger bei der

133 zuständigen Behörde die sofortige Ausweisung des Miethers oder Pächters verlangen.

192.

Vermiether und Verpachte!1 können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres gesetzlichen Retentionsrechtes (0. 294, 295 und 297) die Hülfe des Betreibungsbeamten in Anspruch nehmen.

In diesen Fällen verfährt der Betreibungsbeamte nach den über die Pfändung beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften. Ist Gefahr im Verzüge, so kann die Hülfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.

b. Steuern und Abgaben.

193.

Die Betreibung für öffentliche Abgaben, sowie für andere im öffentlichen Recht begründete Geldleistungen zu Gunsten der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde, mögen dieselben auf Grund allgemeiner staatsrechtlicher Bestimmungen oder nach Maßgabe besonderer strafrechtlicher, fiskalischer oder verwaltungsrechtlicher Vorschriften gefordert werden (Patentgebühren, Geldbußen, Beiträge an staatlich eingerichtete Versicherungskassen, Sportein zuhanden einer öffentlichen Verwaltung u. s. w.), erfolgt immer auf dem Wege der Pfändung.

Die Bestimmungen des I. und II. Titels des Zweiten Buches sind darauf anwendbar.

Jedoch bleibt den Kantonen das Recht vorbehalten, die Zulassung des Rechtsvorschluges an gewisse Bedingungen zu knüpfen (vorgängige richterliche Ermächtigung, Hinterlegung des eingeforderten Betrages u. s. f.), dieselbe auf gewisse Fälle zu beschränken und dem Betriebenen die Stellung des Klägers anzuweisen. Der Rechtsvorschlag darf indessen nicht verweigert werden, wenn der Betriebene sofort schriftlich nachweist, daß die Schuld durch Zahlung oder auf andere Weise getilgt worden oder daß sie verjährt sei.

134

Fünfter Titel.

Arrest.

194. Zur Sicherung verfallener oder nicht verfallener Ansprüche kann der Gläubiger in folgenden Fällen die Arrestlegung auf Vermögensgegenstände des Schuldners verlangen: 1) Wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; 2) wenn der Schuldner in arglistiger Weise sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen sucht, z. B. indem er die Flucht ergreift, den Verdacht erregt, daß er sich entfernen wolle, oder seine Habseligkeiten auf die Seite schafft; 3) wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; 4) wenn der Schuldner außerhalb der Schweiz wohnhaft ist und der Gläubiger sein Recht im Aualande nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten verfolgen könnte, für alle Verbindlichkeiten, sie seien in der Schweiz oder am ausländischen Wohnorte des Schuldners zu erfüllen ; 5) wenn der Schuldner erfolglos auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben worden und dem Gläubiger ein Leerer Pfandschein oder eine Verlustbescheinigung in Gemäßheit der Art. 108 und 270 zugestellt worden ist.

Vorbehalten bleiben allfällige, die Arrestlegung ausschließende Bestimmungen von Staatsverträgen.

195.

Der Arrest wird auf Begehren des Gläubigers vom Richter des Ortes angeordnet, wo der Arrestgegenstand sich befindet.

Der Gläubiger ist für Schadenersatzansprüche, die aus der Arrestlegung hergeleitet werden können, haftbar.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung kann der Richter von ihm eine Hinterlage oder Kaution vealangen.

135

196.

Der Arrest wird dem Schuldner durch einen vom Richter unterzeichneten Akt mitgetheilt.

Dieser Akt soll enthalten: >*1) Den Namen und den Wohnort des Gläubigers und, gegebenen Falles, seines Bevollmächtigten; 2) die Bezeichnung des Schuldners, seines Wohn- oder Aufenthaltsortes ; 3) die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; 4) den Arrestgrund (Art. 194); 5) die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände ; 6) den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers, mit der Angabe, ob derselbe durch Kaution oder Hinterlage Sicherheit geleistet habe oder von der Sicherheitsleistung enthoben sei; 7) die Bezeichnung des vom Gläubiger erwählten Domizils^ wenn derselbe außerhalb des Betreibuugskreises wohnt.

197.

Auf Begehren des Gläubigers hat der Betreibungsbeamte ohne Aufschub den Arrestakt dem Schuldner zuzustellen und die Arrestlegung zu vollziehen.

Kraft richterlicher Ermächtigung kann der Arrest auch außer den gewöhnlichen Geschäftsstunden und ohne Rücksicht auf Betreibungsferien und Rechtsstillstand kundgemacht und vollzogen werden.

198.

Der Arrest wird vollzogen, wie folgt : 1) Wenn er auf unbewegliche Sachen gelegt wird, mittelst einer Kundmachung gemäß Art. 115; 2) wenn er auf bewegliche, im Besitze des Schuldners oder des Gläubigers befindliche Gegenstände gelegt wird, durch Verzeichnung, Schätzung, nöthigenfalls Versiegelung der Gegenstände, durch deren Verbringung in andern Gewahrsam oder durch Bestellung eines Hüters;

136 3) wenn er auf bewegliche, in Händen dritter Personen befindliche Gegenstände gelegt wird, durch das Verbot der Aushändigung an den Schuldner oder einen Dritten vor definitiver Erledigung des Arrestes, nöthigenfalls mit Bestellung eines Hüters; 4) wenn er auf Guthaben des Schuldners gelegt wird, durch die dem Dritten ertheilte Ansveisung, zum Nachtheil des Arrestlegers keine Zahlung zu machen; in diesem Falle kann der Dritte die Summe beim Betreibuügsbeamten hinterlegen.

In jedem Falle soll der Betreibungsbeamte den Arrest nur in derjenigen Ausdehnung vollziehen, welche zur Sicherung des Gläubigers unumgänglich erforderlich ist.

Die Artikel 98--105, 107 bis 109, 113, 114, 117, 118 sind auf die Arrestlegung anwendbai1.

199.

Ein Gläubiger, welcher vor Auswirkung des Zahlungsbefehles einen Arrest legen läßt, ist gehalten, binnen zehn Tagen seit der Zustellung des Arrestaktes au den Suhuldner dem Beamten das Betreibungsbegehren einzureichen.

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so gibt der Beamte dem Gläubiger hievon unverzüglich Eenntniß. Der Gläubiger hat binnen zehn Tagen nach dieser Anzeige das Begehren um Rechtsöffnung zu stellen oder die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechts anzuheben, falls dies nicht bereits geschehen ist.

Läßt der Gläubiger diese Fristen verstreichen, ohne Betreibung, beziehungsweise Klage anzuheben, so verfügt der Richter auf Begehren des Schuldners die Aufhebung des Arrestes.

200.

Ein Schuldner, der den gegen ihn vollzogenen Arrest für ungerechtfertigt hält, kann beim Gerichte des Arrestortes Klage auf Aufhebung des Arrestes und auf Schadenersatz gegen den Gläubiger anstellen.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger die Klage auf Beseitigung desselben ^eingereicht,

137 so kann der Schuldner mit dem Antrage auf Abweisung der Klage die Widerklage auf Aufhebung des Arrestes und Zuerkennung von Schadensersatz verbinden.

201.

Ist vom Schuldner nicht Recht vorgeschlagen worden oder ist der Rechts Vorschlag beseitigt, so wird die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf Pfändung oder auf Konkurs fortgeführt. Sobald der Beamte die Pfändung vollzogen oder das Güter verzeich niß aufgenommen hat (Art. 165 und 228), hört die Wirksamkeit des Arrestes auf.

Der Arrest begründet zu Gunsten des Gläubigers kein Vorzugsrecht; er gewährt ihm indessen in Bezug auf die arrestirten Gegenstände das Recht der Theilnahme an nachfolgenden Pfändungen. Der Arrestgläubiger kann außerdem auch im Konkurse die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Liquidationsergebnisse dieser Gegenstände vorwegnehmen.

202.

Bis zur Pfändung oder Aufnahme des Güterverzeiehnisses kann der Schuldner wieder in den freien Besitz der Arrestgegenstände gelangen, wenn er den Betrag der Forderung hinterlegt oder in einer dem Richter genügenden Weise sicherstellt. In diesem Fall wird der Arrest aufgehoben und die Betreibung geht auf die hinterlegte Summe oder die Kaution, sofern zur Zeit der Pfändung oder der Aufnahme des Güterverzeichnisses die mit Arrest belegten Gegenstände nicht vorhanden oder nicht in vollem Werthe durch andere Vermögenstheile ersetzt sein sollten.

138

Drittes Buch, Konkurs.

Erster Titel.

Konkursrecht.

I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners.

203.

Mit der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten.

204. Alle Verfügungen sind nichtig, welche der Schuldner nach der Eröffnung des Konkurses über Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören.

Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntniß hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselreehtliohen Regreß gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.

205.

Nach Eröffnung des Konkurses kann an den Gemeinschuldner nicht mehr rechtsgültig bezahlt werden.

Wer den Gemeinschuldner für eine Verbindlichkeit durch Zahlung oder auf andere Weise befriedigt, ist den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit von seiner Schuldpflicht befreit, als das Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist.

139 War jedoch die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses erfolgt, so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Konkurses bekannt war.

206.

Anfechtbar ist im Weitern jede Rechtshandlung des Gemeinschuldners, deren Ungültigerklärung durch die in den Art. 41--46 vorgesehene Anfechtungsklage bezweckt werden kann.

207.

Sämmtliche Vermögenstheile, über welche der Gemeinschuldner nicht mehr verfügen kann, bilden, gleichviel , wo sie sich befinden, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger dient.

Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbrechtlich vor der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt,, gehört zur Konkursmasse.

208.

Im Besitze des Gemeinschuldners befindliche Vermögensstücke, welche nachweislich Dritten zu Eigenthum angehören, werden nicht zur Konkursmasse gezogen.

Wechsel, Handelspapiere und andere Forderungstitel, die dem Gemeinschuldner nur zur Einkassirung oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß sie zur Deckung für genau bezeichnete künftige Zahlungsverbindlichkeiten dienen sollen, übergeben sind, gehören nicht zur Konkursmasse, wenn sie zur Zeit der Eröffnung des Konkurses noch unbezahlt bei dem Gemeinschuldner oder dessen Vertreter sich vorfinden.

209.

Hat der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung fremde Sachen verkauft, so kann der Eigenthümer gegen Vergütung dessen, was die Masse darauf zu fordern hat, die Herausgabe des an die Masse bezahlten Kaufpreises oder die Abtretung des Klagrechtes gegen den Käufer für den noch nicht bezahlten Kaufpreis verlangen.

140

210.

Gegenstäode, welche au den Gemeinschuldner verkauft und abgesendet sind, können vom Verkäufer zurückgefordert werden, sofern der Kaufpreis noch nicht bezahlt und der Besitz (0. 203) nicht schon vor der Konkurseröffnung auf den Gemeinschuldner übergegangen ist.

Dieses Rückforderungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Konkursmasse den Kaufpreis bezahlt oder wenn die Gegenstände vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Connosaements oder Ladescheines gekauft oder zu Pfand erworben worden sind.

211.

Sind Kaufgegenstände vor der Konkurseröffnung in den Besitz des Gemeinschuldners übergegangen, so steht dem Verkäufer, auch wenn er sich ausdrücklich die ßefugniß vorbehalten hat, wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurückzutreten, nur das Recht zu, als Konkursgläubiger den ausstehenden Kaufpreis zu fordern.

212S. Gegenstände, an denen Pfandrechte haften (Art. 121), werden gleichwohl zur Masse gezogen und für Rechnung der Masse verwerthet; allein das Ergebniß der Realisirung dient vorab zur Deckung der pfandrechtlich gesicherten Forderungen und es gelangt nur der Ueberschuß zur Vertheilung an die übrigen Gläubiger.

213.

Nach Eröffnung des Konkurses ist keinerlei Betreibung gegen den Schuldner oder auf das Massevermögen zuläßig; alle gegen den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen sind von Rechtswegen aufgehoben ; die Kosten folgen der Hauptforderung.

Mit Ausnahme dringlicher Fälle sind anhängige Civilprozesse, bei denen der Gemeinschuldner, sei es als Kläger, sei es als Verklagter, betheiligt ist, bis zu dem Zeitpunkte einzustellen, wo die Massegläubiger über die Frage der Fortsetzung von Prozessen Beschluß fassen können. Diese Vor-

141

schrift bezieht sich indessen nicht auf Prozesse wegen Ehrverletzungen, Civilstands- und Ehesachen oder Unterstützungsansprüchen (Alimentationsforderungen).

II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger.

214.

Wer zur Zeit der Konkurseröffnung ein Forderungsrecht gegen den Gemeinschuldner besitzt, kann als Konkursgläubiger dasselbe gegenüber dem Gemeinschuldner geltend machen, gleichviel, welches die Verfallzeit der Forderung sei.

Von noch nicht verfallenen und unverzinslichen Forderungen wird der Disconto, nach dem gesetzlichen Zinsfuße berechnet, in Abzug gebracht.

213. Vom Tage der Konkurseröffnung an sind die Forderungen gegen den Gemeinschuldner zu fünf vom Hundert für das Jahr verzinslich.

216.

Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit unbestimmter Verfallzeit werden, vorbehältlieh anderweitiger Vereinbarung der Betheiligten, im Konkurse zum vollen Betrage zugelassen; allein der auf dieselben entfallende Betrag des Liquidationsergebnisses ist bis zur Erfüllung der Bedingung oder bis zum Eintritt des Verfalltages in der aur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zu hinterlegen.

217.

Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, werden von Rechtswegen in Geldforderungen von entsprechendem Werthe umgewandelt.

218.

Im Konkurse eines Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, welche dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen. Jedoch ist die Verrechnung ausgeschlossen :

142 1) wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners der Konkurseröffnung eine Forderung an erwirbt, oder 2) wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners der Konkurseröffnung Schuldner desselben Masse wird.

erst nach denselben erst nach oder dei-

Im Konkurse einer Aktiengesellschaft können rückständige Aktienbeträge nicht mit Forderungen gegen die Gesellschaft verrechnet werden. Ebensowenig können auf den Inhaber lautende Obligationen oder Coupons zur VerJ rechnung » mit Guthaben der Gesellschaft verwendet werden.

(0. 136.)

219.

Die Verrechnung kann angefochten werden, wenn ein Schuldner des in Konkurs Gerathenen vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntniß von der Zahlungsunfähigkeit seines Gläubigers, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem Andern durch die Verrechnung einen Vortheil zur Beeinträchtigung der Masse zuzuwenden. (0. 137.)

220.

Wenn ein Vertrag, durch welchen zwischen dem Gemeinschuldner und einem Andern gegenseitige Leistungen verabredet wurden, zur Zeit der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht vollständig erfüllt ist, so kann die Konkursverwaltung, vorausgesetzt, daß die Leistung des Gemeinschuldners nicht einen rein persönlichen Charakter trägt, entweder an Stelle desselben den Vertrag erfüllen oder auf die Erfüllung des Vertrages verzichten.

Entscheidet sich die Konkursverwaltung für die Erfüllung,, so kann der andere Theil verlangen, daß ihm die der Masse auffallende Leistung sichergestellt werde (0. 96). Verzichtet dagegen die Masse auf die Erfüllung, so ist der andere Theil berechtigt, den Ersatz des hieraus ihm erwachsenden Schadens als Konkursgläubiger geltend zu machen.

143 Vorbehaltet! bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht betreffend Miethe und Pacht (0. 288 und 315).

221.

Forderungen aus Bürgschaften des Gemeinschuldners sind in dessen Masse zuzulassen, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Die Masse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein (0.504). Wenn jedoch gleichzeitig auch der Hauptschuldner oder ein Mitbürge in Konkurs geräth, so kann die Masse des Bürgen ein Forderungsrecht neben dem nicht vollständig befriedigten Gläubiger nur gemäß den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften geltend machen.

222.

Sind mehrere, als Mitsohuldner oder Mitbürgen für die nämliche Schuld solidarisch verpflichtete Personen gleichzeitig in Konkurs gefallen, so kann der Gläubiger im Konkurse eines jeden Verpflichteten seine ganze Forderung anmelden.

Die ihm zukommenden Bezüge sind in jedem ein/.elnen Konkurse nach der ganzen Forderung zu berechnen. Jedoch darf er nicht einen höhern Betrag erhalten als den seiner ganzen Forderung.

223.

So lange der Gesammtbetrag der Summen, welcheaus den Massen vertheilfc werden, den Betrag der Forderung des Gläubigers nicht übersteigt, haben die einzelnen Konkursmassen wegen der geleisteten Theilzahlungen keinen Regreß gegen einander.

Ergeben die Theilzahlungen zusammen einen Uebersehuß, so fällt derselbe an die Massen, welche mehr bezahlt haben, als den, nach dem Rechtsverhältnisse unter den Mitverpflichteten, auf sie entfallenden Antheil. Haben sich unter den Mitverpflichteten die einen gegenüber den andern zur Schadloshaltung verbunden, so fällt der Ueberschuß an Diejenigen von ihnen, welche durch die Andern sichergestellt

144

sind, nach der zeitlichen Reihenfolge der bezüglichen Verpflichtungen.

224.

Hat Jemand, welchem mehrere Personen für die gleiche Schuld verpflichtet sind, eine Theilzahlung erhalten, so kann er im Konkurse seines Schuldners nur für den Rest seiner Forderung als Gläubiger auftreten.

Dagegen wird ein Mitschuldner oder Bürge, welcher die Theilzahlung geleistet hat, für den Betrag derselben unter die Konkursgläubiger aufgenommen. Es hat jedoch der Gläubiger das Recht, Anweisung auf den dem Mitschuldner oder Bürgen zukommenden Antheil an der Vertheilungsmasse bis zu vollständiger Deckung der Forderung für sich zu verlangen. Der Mitschuldner oder Bürge wird bei der Vertheilung erst nach dem Gläubiger und nur insoweit berücksichtigt, als die von ihm geleistete Zahlung seinen Antheil an der Schuld übersteigt.

225.

Ini Privatkonkurse des Theilhabers einer Kollektivgesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger nur für den im Konkurse der Gesellschaft unbezahlt bleibenden Betrag ihrer Forderungen Befriedigung suchen.

Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Gesellschafter gelten die Bestimmungen der Art. 222--224.

226.

Die unversicherten Konkursforderungen werden nach folgender Rangordnung auf die an die Gesammtheit der Gläubiger zu vertheilende Masse angewiesen: Erste Klasse.

a. Die rückständigen Lohnbeträge der Dienstboten und die Besoldungen der Commis und Büreauangestellten, für das letzte Jahr vor dem Konkursausbruch ; b. die rückständigen Lohnbeträge der auf Tag- oder Stücklohn gedungenen Arbeiter, der Fabrikarbeiter und an-

145 derer am Tag- oder Wochenlohn arbeitenden Personen , für das letzte Vierteljahr vor dem Konkursausbruch ; ·«. Die Forderungen der Aerzte und der Apotheker, sowie sonstige Forderungen wegen Pflege und Wartung des Gemeinschuldners und seiner Familienangehörigen während des letzten Halbjahres vor dem Konkursausbruch.

Zweite Klasse.

Die Forderungen von Personen, die unter Vormundschaft stehen oder deren Vermögen in vormundschaftlicher Verwaltung liegt, für Alles, was der Gemeinschuldner als Vormund oder vormundschaftlicher Verwalter ihnen schuldig geworden oder wofür er ersatzpflichtig ist.

Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der Dauer der vormundschaftlichen Verwaltung oder innerhalb Jahresfrist nach deren Beendigung ausgebrochen ist.

Die Dauer eines vorausgehenden Prozeß- oder Betreibungsverfahrens wird zu dieser Frist hinzugerechnet.

Dritte Klasse.

Die Forderungen der Kinder für ihr von Gesetzes wegen ·der elterlichen Verwaltung unterworfenes Vermögen, -- mit dem bei der zweiten Klasse angebrachten Vorbehalte.

Vierte Klasse.

Die Hälfte des von der Ehefrau des Gemeinschuldners in ·die Ehe gebrachten oder von ihr während der Ehe ererbten oder durch Schenkung von Seite dritter Personen erworbenen Vermögens, soweit dasselbe von Gesetzes wegen in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet.

Auf dieser bevorzugten Hälfte ist der Werth derjenigen Gegenstände, welche die Ehefrau gemäß dem kantonalen Recht in natura zurückerhält, und der Betrag, welchen sie auf Grund eines vom Ehemanne zu ihren Gunsten errichteten Pfandrechtes bezieht, anzurechnen.

Bundesblatt.

38. Jahrg. Bd. II.

10

146

Fünfte Klasse.

Alle übrigen Forderungen, mit Einschluß der Ansprache der Ehefrau für die nicht privilegirte Hälfte ihres Vermögens.

227. So lange die Gläubiger einer vorgehenden Klasse nicht vollständig befriedigt sind, gelangt nichts an die nachfolgenden Klassen.

Die in derselben Klasse stehenden Gläubiger haben unter sich gleiches Recht.

Pfand gläubiger treten für den auf dem Pfandeiiös erlittenen Verlust in diejenige Klasse ein, in welche sie, abgesehen von ihrem Pfandrechte, gehören.

Zweiter Titel.

Konkursverfahren.

I. Theilungs- und Schuldenmasse.

228. Nachdem der Betreibungsbeamte von der Konkurseröffnung gemäß Art. 190 amtliche Mittheilung erhalten hat, liegt ihm ob, unverzüglich das gesamtnte zur Konkursmasse gehörige Vermögen durch Anfertigung eines Inventars und Vornahme einer Schätzung festzustellen.

229. Zur Auffindung der zur Masse gehörigen Vermögensbestandtheile werden vom Betreibungsbeamten die erforderlichen Nachforschungen angestellt und die Gegenstände, an welchem Orte sie sich auch befinden mögen, aur Masse gezogen.

Befinden sich solche Gegenstände in einem andern Betreibungskreise, so hat der Beamte dieses Kreises auf bloßes amtliches Ersuchen seine Mitwirkung eintreten zu lassen.

Zur Feststellung des Grundbesitzes des G-emeinschuldners ist ein Auszug aus dem Grund buche (Kataster") zu beziehen.

147

Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Betreibungsbeamten über seine Vermögensverhältnisse Aufschluß zu ertheilen, und darf kein Vermögensstück verheimlichen oder entfremden.

Der Betreibungsbeamte hat den Gemeinschuidner auf diese Verpflichtung aufmerksam zu machen und ihm zu eröffnen, daß er im Widerhandlungsfalle strafrechtlich verfolgt werde.

Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so liegt dieselbe Pflicht den erwachsenen Familienangehörigen ob, die mit ihm in Einem Haushalt gelebt haben.

230.

Der Gemeinschuldner soll während der ganzen Dauer des Verfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung stehen und kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubniß enthoben werden.

Nöthigenfalls ist derselbe mit polizeilicher Hülfe zur Stelle zu bringen.

Es steht dein Gemeinschuidner kein Anspruch auf Unterstützung aus der Masse zu. Jedoch kann ihm, insbesondere dann, wenn er im Interesse des Liquidationsverfahrens genöthigt wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu verbleiben, von der letztern nach freiem Ermessen eine billige Entschädigung zugesprochen werden.

Der Betreibungsbeamte bestimmt, ob und wie lange der Gemeinschuldner und seine Familie im Genüsse der bisherigen Wohnung zu belassen seien.

231.

Magazine, Waarenlager, Werkstätten u. s. w.

sind vom Betreibungsbeamten sofort zu schließen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten GläubigerVersammlung unter einer die Masse sichernden Aufsieht verwaltet werden können.

Baares Geld, Werthpapiere, Geschäfts- und Hausbücher, sowie sonstige Schriften von Belaug nimmt der Betreibungsbeamte in Verwahrung.

148 Alle übrigen Vermögensstucke sollen, so lange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung belassen oder neu angelegt werden, wenn es der Beamte für nöthig erachtet.

Der Betreibungsbeamte sorgt für die Aufbewahrung oder Bewachung der Gegenstände, die sich außerhalb der vom Gemeinschuldner bewohnten oder benutzten Räumlichkeiten befinden.

232.

Die iu Art. 100 aufgezählten Vermögensstüeke sind dem Gemeinschuldner zu überlassen, gleichwohl aber im Inventar anzumerken.

Ebenso sollen die von der Ehefrau und den Kindern des Gemeinschuldners angesprochenen oder als Eigenthum dritter Personen bezeichneten Gegenstände, mit Benennung der Ansprecher, im Inventar verzeichnet und abgeschätzt werden.

Wenn der Betreibungsbeamte den Anspruch eines Dritten für unbegründet hält, so hat er demselben eine Frist von zwanzig Tagen zur Anstellung der Eigenthumsklage anzusetzen. Wird innerhalb dieser Frist der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist der Gegenstand als Bestandteil der Masse anzusehen. Der Ansprecher kann indessen bis zuv Schlußvertheilung den Gegenstand oder den aus demselben erzielten Erlös herausverlaugeu, sofern er nachweist, daß ihm die Aufforderung zur Klage nicht rechtzeitig zugekommen ist.

233. Das Inventar wird sofort nach der Verfertigung dem Gemeinschuldner, wenn er anwesend ist, mit der Aufforderung, sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit desselben zu erklären, zur Durchsicht vorgelegt.

Die Erklärung des Gemeinschuldners ist iu das Inventar aufzunehmen und von ihm zu unterzeichnen.

234.

Werden keinerlei Vermögensstucke außer den ·»·dem Gemeinschuldner verbleibenden aufgefunden oder reichen

149 dieselben zur Deckung der Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens nicht aus, so macht der Betreibungsbeamte dem Konkursgerichte hievon Anzeige.

In dem zuerst genannten Falle beschließt das Gericht die Einstellung des Konkursverfahrens.

Im zweiten Falle ertheilt das Gericht dem Betreibungsbeamten den Auftrag , das Vermögen der Masse im summarischen Verfahren zu liquidiren. Die Gläubiger werden durch Bekanntmachung im Amtsblatte aufgefordert, binnen zehn Tagen dem Betreibungsbeamten ihre Ansprüche anzumelden. Der Beamte verwerthet die vorhandenen Vermögensstücke mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerschaft und vertheilt den Erlös an dieselbe ohne weitere Förmlichkeit.

Im einen wie im andern Falle hat der Betreibungsbeamte dafür zu sorgen, daß über die Konkurseröffnung, sowie über die Eiastellung, bezw. den Schluß des Verfahrens im kantonalen Amtsblatte eine kurzgefaßte Anzeige erscheine und im Handelsregister, sofern der Gemeinschuldner in demselben eingetragen, die entsprechende Vormerkung angebracht werde.

In allen übrigen Fällen wird nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften verfahren.

235. Die Eröffnung des Konkurses ist durch den Betreibungsbeamten in der nächstfolgenden Nummer des kantonalen Amtsblattes bekannt zu machen.

Handelt es sich um Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, so bewirkt der Betreibuogsbeamte die Vormerkung der Konkurseröffnung im Handelsregister und die Einrückung eines Auszuges der im Amtsblatt erschienenen Bekanntmachung in das Schweizerische Handelsamtsblatt.

236.

enthält :

Die Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatte

150 1) Die genaue Bezeichnung der Person des Gemeinschuldners und seines Wohnortes; 2) die Aufforderung an die Gläubiger des Gemeinschuldners und alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche auf die im Besitze desselben befindlichen Vermögensgegenstände erheben wollen, binnen Monatsfrist seit der amtlichen Bekanntmachung ihre Forderungen oder ihre Ansprüche auf Gegenstände der Masse, mit genauer Angabe der Rechte und unter Binlegung der Beweismittel (Schuldscheine , Buchauszüge u. s. w.), beim Betreibungsbeamten schriftlich anzumelden (Konkurseingabe) ; 3) die Einberufung einer ersten Gläubiger Versammlung, welche spätestens zehn Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses abgehalten werden soll ; 4) die Aufforderung an die Schuldner des Gemeinschuldners, sowie an die Inhaber ihm angehörender Gegenstände und die mit einem Pfand- oder Retentionsrecht ausgerüsteten Gläubiger, binnen zehn Tagen seit der Bekanntmachung dem Betreibungsbeamten eine bezügliche Anzeige zu machen, beziehungsweise die in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, ohne Nachtheil für ihr Vorzugsrecht, dem Betreibungsbeamten zur Verfügung zu stellen.

237.

Sämmtlichen Gläubigern , deren Namen und Wohnort bekannt sind, stellt der Betreibungsbeamte überdies mittelst nichtrekommandirter Sendung Exemplare der Bekanntmachung zu.

238.

Handelt es sich um die Liquidation einer erblosen Verlassenschaft, bei welcher Schuldenruf und Erbverzicht vorausgegangen sind, so wird die Anmeldungsfrist (Art. 236, Ziff. 2) auf zehn Tage gesetzt und die infolge des Schuldenrufes bereits angemeldeten Gläubiger sind einer nochmaligen Anmeldung enthoben.

151 239.

Die auf Liegenschaften ruhenden Rechte und die durch Liegenschaften gesicherten Forderungen sollen, soweit sie aus den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern ersichtlich sind, sammt dem laufenden Zins von Amtswegen auf das Verzeichniß der Konkursforderungen getragen werden.

II. Verwaltung und Liquidation.

240.

Die gemäß Art. 236, Ziff. 3, einberufene Gläubigerversammlung tritt an dem Tage, zu der Stunde und an dem Orte zusammen, welche in der Einladung bezeichnet sind.

Die Gläubiger haben sich als solche durch ihr Einladungsschreiben, die Vertreter von Gläubigern durch Vorlegung des an ihre Auftraggeber gesandten Schreibens und einer Vollmachtsurkunde, die in einem einfachen Briefe bestehen kann, auszuweisen.

Der Betreibungsbeamte leitet die Versammlung und sorgt für die Führung des Protokolls.

Zwei von ihm aus der Zahl der Meistbetbeiligten gewählte Gläubiger bilden mit ihm das Bureau der Versammlung.

Finden sich Personen ein, die nicht persönlich eingeladen sind, aber als Konkursgläubiger an den Verhandlungen theilnehmen wollen, so untersucht das Bureau vorläufig deren Titel und entscheidet über die einstweilige Zulassung.

Die Versammlung kann rechtsgültig verhandeln, wenn die anwesenden oder vertretenen Gläubiger zusammen mindestens die Zahl fünf erreichen und mehr als den vierten Theil der bekannten Gläubiger ausmachen.

Findet sich kein Gläubiger ein oder ist die im vorhergehenden Absätze festgesetzte Mindestzahl nicht erreicht, so stellt der Betreibungsbeamte diese Thatsache durch Eintragung im Protokoll fest und leitet in der Folge als Konkursverwalter die Liquidation der Masse, unter Vorbehalt der Beschlüsse, welche von der nach Schluß der Anmeldungsfrist stattfindenden Gläubigerversammlung gefaßt werden können.

152 241.

Wenn die Versammlung sich ÌD gesetzlicher Weise konstituirt hat, legt ihr der Betreibungsbeamte einen kurzgefaßten Bericht über die Aufnahme des Inventars und alle den Bestand der Masse beschlagenden Fragen vor.

Hierauf wird die Versammlung die Frage behandeln, wie die Verwaltung der Masse einzurichten und die Liquidation durchzuführen sei.

242.

Die Gläubiger haben zu entscheiden, ob die Konkursverwaltung dem Betreibungsbeamten überlassen oder einem von ihnen zu wählenden besondern Verwalter übertragen werden solle.

Im einen wie im andern Falle können sie aus ihrer Mitte einen Kommissär oder ein Kollegium von drei Kommissären ernennen und mit nachstehend angeführten Aufgaben betrauen : 1) Beaufsichtigung der Amtsführung des Konkursverwalters, Mittheilung eines Gutachtens an denselben, wann immer er darum nachsuchen mag, Erhebung von Widerspruch gegen jede, nach dem Dafürhalten der Kommissäre den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Maßregel ; 2) Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gremeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes und Festsetzung der bezüglichen Bedingungen ; 3) Genehmigung von Rechnungsstellungen und deren Berichtigung, sowie Ermächtigung zur Prozeßführung, zum Abschluß eines Vergleiches oder eines Schiedsvertrages; 4) Erhebung von Widerspruch gegen unbegründete Konkurseingaben, die der Verwalter zugelassen hat ; 5) Anordnung vorläufiger Vertheilungen an die Konkursgläubiger im Laufe der Liquidation.

Es steht der Gläubigerversammlung frei, den Kommissären noch weitere Obliegenheiten zu übertragen oder einzelne von den oben bezeichneten Aufgaben ihnen nicht anzuvertrauen.

153 243.

Die Gläubiger sind befugt, dem von ihnen ernannten Konkursverwalter einen Rechtsbeistand beizuordnen, den sie entweder selbst wählen oder durch die Kommissäre wählen lassen. Der Rechtsbeistand hat die Aufgabe, dem Verwalter in Rechtsfragen mit seinem Rathe beizustehen; er kann auch für die schriftlichen Arbeiten in Anspruch genommen werden.

244. Der Verwalter, die Kommissäre, sowie der Rechtsbeistand sollen aus der Zahl der im Genüsse der bürgerlichen Rechte und Ehren stehenden Personen gewählt werden; sie dürfen mit dem Gemeinschuldner weder in auf- oder absteigender Linie noch in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sein.

Die Gläubigerversammluug setzt den, dem Verwalter und dem Rechtsbeistand zu leistenden Entgelt fest oder beauftragt die Kommissäre mit dessen Festsetzung.

245.

Die erste Gläubigerversarnmlung kann auch von sich aus über die Fortsetzung des Gewerbes oder fTandels des Gemeioschuldners, über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Werkstätten oder Magazine des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse _und über die Realisirung streitiger Rechte der Masse, sowie endlich über die Vornahme von Verkäufen aus freier Hand die durch die Lage gebotenen Beschlüsse fassen.

246.

Die Versammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Gläubiger.

Bei gleichgetheilten Stimmen kommt dem Betreibungsbeamten der Stichentscheid zu.

Das Bureau entscheidet allfällige Streitigkeiten über die Berechnung ö der Stimmen.

J

247.

Wenn die Konkursverwaltung nicht dem Betreibungsbeamten überlassen wird, so bedarf die von den Gläubigern getroffene Wahl des Verwalters der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

154

Auf Begehren eines widersprechenden Gläubigers müsseu auch andere Beschlüsse der Versammlung dem Entscheide der Aufsichtsbehörde unterstellt werden.

Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Behufe innerhalb drei Tagen seit Abhaltung der Versammlung schriftlich an die Aufsichtsbehörde 7,11 wenden. Die Behörde entscheidet binnen kurzer Frist nach Anhörung des Betreibungsbeamten und, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, des Besehwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

Die Beschwerde hat nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung.

248. So lange die Wahl eines besondern Konkursverwalters nicht genehmigt ist, leitet der Betreibungsbeamte die Verwaltung der Masse.

Nach Genehmigung der Wahl gibt der Betreibungsbeamte »die Verwaltung an den Gewählten ab, behält jedoch immerhin die von ihm in Besitz genommenen Gegenstände in seinem Gewahrsam, sofern nicht die Bedürfnisse der Verwaltung deren Uebergabe an den Konkursverwalter nöthig machen.

249. Sobald der Verwalter über die Konkurseingaben in Gemäßheit der Art. 257 bis 263 seinen Bescheid ertheilt hat, beruft er sämmtliche Gläubiger, deren Forderungen ganz oder theilweise anerkannt sind, zu einer neuen Versammlung ein.

Dieser Versammlung wird vom Verwalter ein umfassender Bericht über den bisherigen Verlauf der Liquidation und über den Stand der Aktiven und Passiven der Masse vorgelegt. Ebenso theilt der Verwalter den Gläubigern gegebenen Falles den Vorschlag des Gemeinschuldners zu einem Konkordate mit.

155 Die Versammlung beschließt über Bestätigung des Verwalters, des Rechtsbeistandes und der Kommissäre und trifft in unbeschränkter Weise alle diejenigen Verfügungen, die nach ihren Dafürhalten im Interesse der Masse liegen.

Immerhin ist, sofern ein besonderer Verwalter gewählt wird, dessen Wahl der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen.

250.

Weitere Gläubigerversammlungen können einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt oder wenn der Verwalter oder die Kommissäre es für uothvvendig halten.

251.

Eine zweite, sowie die nachfolgenden Versammlungen finden unter dem Vorsitz des Kookursverwalters statt.

- Die Vorschriften des Art. 240 betreffend die Bevollmächtigung der Vertreter von Gläubigern, die Protokollführung und die Bildung des Bureau sind auch bei späteren Versammlungen zu beachten.

252.

Der Konkursverwalter, sei es der Betreibungsbeamte oder ein besonderer Verwalter, hat die ganze Verwaltung zu besorgen und die Masse vor Gericht zu vertreten.

Er steht unter der Aufsicht sowohl der Kommissäre, wenn solche ernannt sind, als auch der Aufsichtsbehörde und kann jederzeit abberufen werden. Die Bestimmungen der Art. 11, 15 und 16 sind auf ihn anwendbar.

253. Ueber jeden Konkurs wird ein Protokoll geführt, in welchem von sämmtlichen Konkurshandlungen Vormerkung zu nehmen ist.

Dieses Protokoll kann eingesehen werden, sofern und soweit Jemand ein wirkliches Interesse glaubhaft macht.

254. Die zur Masse gehörigen Vermögensgegenstände werden nach den Vorschriften der Art. 133, 135--141, 143, 146--153 oder, falls die Gläubiger es beschließen, aus freier Hand verkauft.

156 Unbestrittene Guthaben der Masse sind auf dem Betreibungswege oder nötigenfalls auf dem Wege der Versteigerung flüssig zu machen.

255.

Die unbestrittenen Guthaben sollen sofort eingezogen werden ; Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder Marktpreis Haben, sind ohne Aufschub zu verwerthen, ebenso die einer schnellen Werthverminderung ausgesetzten oder einen kostspieligen Unterhalt erfordernden Sachen.

Die übrigen Bestandtheile der Masse dagegen dürfen erst versteigert werden, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist die erste Gläubigerversammlung stattgefunden hat.

256.

Wird ein Rechtsanspruch durch die Konkursverwaltung bezw. nach dem Entscheid der Kommissäre nicht geltend gemacht, so können diejenigen Gläubiger, welche auf "eigene Kosten und Gefahr die Geltendmachung des zweifelhaften Anspruchs übernehmen wollen, von der Masse die Abtretung desselben fordern. Das Brgebniß der Realisirung dient in diesem Falle in erster Linie zur Deckung der Forderungen dieser Gläubiger und der entstandenen Kosten. Bin allfälliger Ueberschuß ist an die Masse abzuliefern.

III.

Einweisung (Kollokation) der Konkursgläubiger; Vertheilung; Schlußverfahren.

237. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist prüft der Konkursverwalter die eingegebenen Forderungen.

Verspätete Eingaben werden bis zum Schlüsse des Verfahrens angenommen; die betreifenden Gläubiger haben aber sämmtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu bezahlen. Ueberdieß steht ihnen kein Anspruch auf die vor ihrer Anmeldung angeordneten Verkeilungen zu.

157

258. Ueber jede Konkurseingabe holt der Verwalter beim Gemeinschuldner oder dessen Familienangehörigen die nothwendigen. Aufschlüsse ein. Das Protokoll erwähnt bezüglich jeder Eingabe, ob sie vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten und, im letztern Falle, aus welchen Gründen die Bestreitung erfolgt sei.

2<59. Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann der Verwalter sie abweisen oder Demjenigen, der sie angemeldet hat, zu besserer Begründung eine Frist gewähren.

260.

Wenn anzunehmen ist, daß die Erklärung des Gemeinschuldners über eine Forderung auf Irrthum oder Unwahrheit beruhe, so soll die Forderung, auch wenn sie vom Gemeinschuldner nicht bestritten ist, abgewiesen werden.

261. Innerhalb zwanzig Tagen nach Ablauf der Anmeldungsfrist entwirft der Konkursverwalter den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokation) nach den in den Art, 212, 226 und 227 aufgestellten Vorschriften. Sind Kommissäre ernannt, so wird der Entwurf denselben zur Genehmigung unterbreitet; allfällige Abänderungen sind von ihnen binnen drei Tagen anzubringen.

Im Falle des Bedürfnisses können diese Fristen durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

262.

Im Kollokationsplane sollen auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt werden.

268.

Der Kollokationsplan wird im Amtslokal des Betreibungsbeamten aufgelegt.

Der Betreibungsbeamte benachrichtigt die angemeldeten Gläubiger von der Auflegung durch Anzeige im kantonalen Amtsblatte.

Diejenigen, deren Forderungen ganz oder theilweise abgewiesen sind, oder welche nicht den von ihnen bean-

158 spruchten Rang erhalten haben, werden überdieß hievon persönlich in Kenntniß gesetzt.

264, Der Kollokationsplan kann durch eine beim Konkursgericht anzustellende Klage angefochten werden.

Diese Klage ist gegen die Masse oder gegen diejenigen Gläubiger, deren Ansprache oder Rang bestritten wird, zu richten.

Innerhalb zehn Tagen, nachdem die Gläubiger von der Auflegung des Kollokationsplanes benachrichtigt worden sind, soll eine alitai lige Anfechtung von ihnen mit genauer Bezeichnung der verlangten Abänderungen dein Konkursverwalter angekündigt werden. Der Verwalter setzt den betreffenden Gläubigern zur Anstellung der Klage eine Frist von höchstens zehn Tagen.

Der Prozeli wird im beschleunigten Verfahren geführt.

269. Nach Eingang des gesammten Liquidationsergebnisses und nach endgültiger Feststellung der Rangordnung der Gläubiger entwirft der Verwalter den Vertheilungsplan.

266.

Die Konkurskosten, d. h. sämmtliche durch die Konkurseröffnung, die Verwaltung und die Liquidation deiMasse verursachten Kosten, sollen vorab aus dem verfügbaren Massebestand gedeckt werden. Auf Pfandgegenstände werden nur die Kosten der Realisirung des Pfandrechtes verlegt.

267.

Der Verwalter legt den Vertheilungsplan im Amtslokal des Betreibungsbeamten zur Einsicht auf und benachrichtigt hievon die Gläubiger durch das kantonale Amtsblatt, mit der Anzeige, daß ihnen zur Einsichtnahme eine Frist von zehn Tagen seit der Auflegung gewährt sei.

268. Nach Ablauf der zehntägigen Frist nimmt der Verwalter die Vertheilung vor.

159 269.

Abschlagsvertheilungen können während der Dauer der Liquidation jederzeit vorgenommen werden.

Die auf streitige Forderungen entfallenden Beträge sind zurückzubehalten.

270.

Bei Vornahme der Schlußvertheilung stellt der Verwalter jedem G-läubiger, der für seine Forderung nicht vollständig befriedigt worden ist, eine entsprechende Verlustbescheinigung zu. Ist die Forderung vom Gemeinschuldner nicht bestritten, so wird dieser Umstand in der Verlustbescheinigung erwähnt und es gilt dieselbe infolge dessen als beweiskräftige Urkunde im Sinne des Art. 84.

Eine demgemäß verurkundete Forderung trägt, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr.

Gegenüber dem Schuldner tritt keine Verjährung der Kapitalforderung ein; dagegen können sich die Erben des Gemeinschuldners auf Verjährung berufen, wenn der Gläubiger unterläßt, sein Forderungsrecht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Schuldners geltend zu machen.

Der Inhaber einer Verlustbescheinigung kann eine neue Konkurseröffnung nur dann begehren, wenn er nachweist, daß der Schuldner inzwischen neues Vermögen erworben hat.

271. Die im Konkurse nicht angemeldeten Gläubiger verlieren ihr Forderungsrecht nicht; sie sind jedoch der Beschränkung unterworfen, welche im letzten Absatz des Art. 270 für die im Konkurse zu Verlust gekommenen Gläubiger aufgestellt ist.

272.

Nach Beendigung der Liquidation legt der Verwalter dem Konkursgerichte einen Schlußbericht vor. Das Gericht erklärt das Konkursverfahren für geschlossen und ordnet die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses durch Einrückung in das kantonale Amtsblatt und in das Schweizerische Handelsamtsblatt an.

160 Gibt die Geschäftsführung des Verwalters zu Bemerkungen Anlaß, so bringt das Gericht dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntniß.

273.

Werden nach Durchführung des Konkurses Vermögensstücke des Gemeinschuldners entdeckt, die der Liquidation entgangen sind, so hat der Betreibungsbeamte dieselben mit Beschlag zu belegen, zu verwerthen und, ohne weitere Bekanntmachung, das Ergebniß an die zu Verlust gekommenen Gläubiger zu vertheilen.

274.

Die Liquidation einer Konkursmasse soll binnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.

In Fällen nachgewiesener Notwendigkeit kann diese Frist durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

IV. Widerruf des Konkurses.

275.

Das Gericht, welches den Konkurs erkannt hat, kann den Widerruf dieses Erkenntnisses und die Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den Zustand der vermögensrechtlichen Verfügungsfreiheit beschließen, wenn der Gemeinschuldner von sämmtlichen Konkursgläubigern die schriftliche Erklärung beibringt, daß sie ihre Konkurseingabe zurückziehen.

Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Anmeldungsfrist hinweg bis zum Schlußverfahren verfügt werden.

276.

Der Widerruf des Konkurses und die Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den vorigen Stand sind ferner gerichtlich zu verfugen, wenn ein zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern zu Stande gekommenes Konkordat vom Gerichte gemäß Art. 40 bestätigt wird.

277.

Wenn eine Verlassenschaft nach Art. 185 der Liquidation unterworfen ist und vor der Beendigung des

161 Verfahrens ein Erbberechtigter in den Besitz der Verlassenschaft sich einsetzen läßt, so wird die Liquidation vom Gerichte eingestellt, nachdem der Erbe für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit geleistet hat.

Viertes Buch, Schluss- um! Uebergangsbestimmungen.

Erster Titel.

Schlußbestimmungen.

278. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Aktenstücke, mit Ausnahme der Prozeßakten, sind von jeder Stempelgebühr befreit.

279. Der Bundesrath erläßt die Tarifbestimmungen, sowie die übrigen zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Réglemente.

280. Die Kantone haben durch ihre Gesetzgebung festzustellen : 1) Das Verfahren bei den nach diesem Gesetze im beschleunigten Verfahren zu erledigenden Streitsachen, wobei zu verordnen ist, daß die Prozesse, mit EinBundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

11

162 Schluß des Haupturtheils dei1 letzten kantonalen Gerichtsinstanz, binnen einer Frist von drei Monaten seif Anhebung der Klage erledigt sein sollen; 2} die an dieses Gesetz sich anknüpfenden Strafbestimmungen.

Gleichzeitig werden die Kantone die öffentliche Anstalt bezeichnen, welche mit kantonaler Staatsgarantie ermächtigt sein soll, in den von gegenwärtigem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen.

Die Kantone sind gehalten, die in Gemäßheit dieses Artikels von ihnen erlassenen Gesetze und Verordnungen vor dem Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzuleben.

'»*281.

Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Schweizerbürger steht es den Kantonen zu, auf dem Wege der Gesetzgebung die Polgen zu bestimmen, welche die Pfänduug und der Konkurs für die staatsbürgerlichen Rechte des Schuldners nach sich ziehen, sowie die Bedingungen und die Formen der Rehabilitation festzustellen.

282. Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Ausübung des Berufes der Geschäftsleute, welche die Parteien in Betreibungssachen vertreten, organisatorische Bestimmungen zu treffen oder die Ausübung dieses Berufes an gewisse Bedingungen hinsichtlich der persönlichen Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit, sowie der ökonomischen Sicherheit zu knüpfen, und die den Geschäftsleuten für ihre Verrichtungen zukommenden Gebühren zu bestimmen.

Es kann Niemand verpflichtet werden, sich der Vermittlung eines Geschäftsmannes zu bedienen.

Die Gebühren der Geschäftsleute dürfen dem Schuldner nicht angerechnet- werden.

163 Zweiter Titel.

Übergangsbestimmungen.

283.

Das Gesetz tritt mit dem in Kraft. Durch dasselbe werden alle ihm entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas Anderes bestimmt ist.

(Die weiteren Uebergangsbestimmungen sollen den Gegenstand einer besondern Vorlage bilden, welche den gesetzgebenden Käthen nach erstmaliger Durchberathung des Gesetzentwurfes zugehen wird.)

164

Inhaltsyerzeichniß.

Seito

Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs . . .

l- -78 Einleitung

l

A. Geschichtliche Darstellung

3

I. 1868--1875 II. 1876-1880 III. 1881--1882 IV. 1883--1884

3 20 23 28

B. Grundsätzliche Erörternngen I. Vorbemerkung II. Die Grundfrage III. Ueber einzelne Bestimmungen des Entwurfes 1. Behörden uud Beamte 2. Konkordat 3. Anfechtungsklage 4. Betreibungsverfahren 5. Konkurs a. Konkursrecht b. Konkursverfahren 6. Schluß- und Uebergangsbestimmungen .

36

.

.

36 37 52 53 54 56 58 69 69 74 77

165 Seite

Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 79--163 Erstes Buch.

Allgemeine Bestimmungen.

Titel, I.

Behörden und Beamte Titolili. Fristen Titel III. Konkordat Titel IV. Anfechtungsklage

Titel I.

Titel II.

Titel III.

Titel IV.

Titel V.

79 83 84 91

Zweites Buch.

Sohuldbetreibung.

Allgemeine Bestimmungen 93 I . Arten d e r Schnldbetreibung .

.

.

. 93 II. Anhebnng der Betreibung 94 III. Gerichtsstand u n d Kompetenz .

.

.

. 95 rV. Betreibungsakte u n d Zustellungen . . . 97 V. Zahlungsbefehl und Kechtsvorsehlag .

.

. 100 VI. Betreibnngsferien und Kechtssüllstand .

. 105 Betreibung auf Pfändung und Pfandvollstreckung . 106 I. Verfahren bei nicht pfandversicherten Forderungen 106 II. Verfahren bei pl'andversicherten Forderungen . 114 III. Verwerthnng (Kealisirung) gepfändeter und verpfändeter Gegenstände 116 1. Verwerthnng beweglicher Gegenstände .

. 116 2. Verwerthung unbeweglicher Gegenstände . 119 3. Verkeilung 122 Betreibung auf Konkurs 124 I. Ordentliche Konkursbetreibung .

.

.

.124 II. Schnelle Konknrshetreibnng .

.

.

.1 2 7 III. Andere Fälle der Konkurseröffnung und Liquidation erbloser Verlassenschafte n .

.

. 130 I V . Gemeinsame Bestimmungen .

.

.

.131 Besondere Bestimmungen betreffend einzelne Arten von Forderungen 132 a. Mieth- und Pachtzins 132 b. Steuern und Abgaben 133 Arrest 134

166 Drittes Buch.

Konkur a.

Titel 1.

Titel II.

Titel I.

Titel II.

ge;te

Konkursrecht 138 I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners 138 II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger 141 Konkursverfahren 146 I . Theilungs- u n d Schuldenmasse .

.

.

.146 II. Verwaltung und Liquidation .

.

.

. 151 III. Einweisung (Kollokation) der Konknrsgläubiger; Vertheilung; Schlußverfahren .

.

.

. 156 IV. Widerruf des Konkurses 160 Viertes Buch.

Sohluas- und Uebergangsbestimmungon.

Schlußbestimmnngen Uebergangäbestimnrangen

Anhang : Statistische Erhebungen ans 17 Kantonen.

IBI 163

l

Zur Seite 166 (Bundesblatt 1886 Band II).

I.

Kanton Zürich.

Ergebnisse der Schuldbetreibung in den Jahren 1880--1884.

Rechtstrieb für grund- : versicherte Forderungen. 3 ) i

Rechtstrieb fUr nicht grundversicherte Forderungen. 1 ) Zahl der angehobenen Betreibungen

Jahr.

:

1880 1881 1882 1883

für für Forderungen lautende mit Forderungen. beweglichen Pfändern.

1 2

Total der Rechtsbote (Summe Von 1 und 2).

3

1884

133443 127411 121 749 113 551 108021

1291 1465 1 316 823

134 792 128 702 123214 114 867 108 844

Summa

604 175

6244;

610419

1349

' Zahl der Pfändungen (in Kubrik 1).

.

Zahl der vollzogenen Pfandversilberungen (lïubriken 2 und 4).

4

5

47339 42954 41189 39756 37676

1602 1532 1479 1301 1 004

208 914 34.57 °/0

von Rubrik 1

Zahl der i Zahl der durchZahl der , durchgeführten Betreibungen ßetreibungen. geführten j Betreibungen.: auf deu Konkurs.

6

6253 5533 5828 5013 4187

6918

26814

1.18 % von Rubrik 3

4.89 °/0 von Rubrik 3

7

14 954 13417 14411 12 754 14 513 70 049

8 !

625 517 597 460 385

i ; | [

2 584 3.69 °/o

;

1 von Eubrik 7 j

l ) Die Betreibung für nicht grnndversicharte Forderungen geht zunächst auf Pfändung, bez. auf Versilberung ; des freiwillig bestellten Pfandes, kann aber mittelbar auch zum Konkurse des Schuldners führen, indem der Gläubiger in den Fällen, in welchen die Pfändung keine Deckung gewährt oder er durch die Pfandversilberang nicht gänzlich . befriedigt wird, befugt ist, den auf Konkurs gerichteten hohen Reehtstrieb anzuheben.

") lier Kechtstrieb für grundversicherte Forderungen führt direkt 2nm Konkurse.

2

H.

Kanton Bern.

Anzahl der Schuldbetreibungen für nicht grundversicherte Forderungen in den Jahren 1879--1882.

1879

Amtsbezirke.

· !

| '.

, i ·

Aarbev 0 Aarwangen Bern Biel .

Burgdorf Buren Courtelary Delsbertc Erlach Fraubrunnen Frei bergen Fruti°en Interlaken Konolfingen Laufen

bis auf Kr. 100.

. . . .

. . .

.

.

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

Neuenstadt . . . .

Nidau Niedersimmeiithal .

Munster Obersimmeutha! .

i Oberhasli i Fruntrut Seftigen Seh warzen bürg .

i 8is*nau Trachselwald .

< Thun ' Wanden :

t

. .

Total

1 919 2 670 4986 3483 1 706 1 917 5067 1 130 1 426 1527 984 2575 4 178 1 191 1 777 309 246 668 1800 1 615 753 470 1 342 352 2 455 1 156 1 518 964 3448 2344

über Fr. 100.

960 1041 4244 2445 989 752 1 113 743 451 784 883 2 170 2 026 801 721 277 110 408 1 166 778 508 344 1088 325 1 615 468 560 2025 1836 1 273

1880 bis auf Fr. 100.

1 675 2 562 4 191 3 221 1 730 1 805 3 857 1 380 1291 1348 757 2036 3 395 1058 1 624 408 373 749 1 913 1 308 704 487 1273 334 2 533 1073 1 498 1 162 3 188 2 122

1881

über Fr. 100.

bis auf Fr. 100.

1882 über

Kr. 100.

bis auf Fr. 100.

836 1 073 4668 1 878 916 610 1 147 878 438 852 698 1 509 1639 803 594 244 110 419 1 313 598 580 268 1032 296 1307 495 622 2022 1 616 852

1 993 2 439 4 278 2700 2686 1 687 3878 1 156 1 419 921 695 1069 3809 1 046 1 305 298 312 590 1 579 1 738 550 513 1 169 298 2 146 956 1462 783 2907 1 699

915 1010 4 162 1 669 777 615 853 485 480 591 586 944 1 543 725 540 221 108 347 845 640 558 309 1071 230 1 110 376 556 1 515 1363 752

1 438 1267 2719 2347 964 1 132 2433 881 675 798 487 675 2534 651 939 195 191 412 978 845 518 439 1 257 354 1 590 492 954 608 1 886 1008

48081 65%

25896 35 °/o

31 667 64.51 »/o

55976

32904

51 055

30313

62.98 >

37.02 °/0

62.75 %

37.25 «/O

:

über '.

Fr. 100. ;

558 554 2719

1 320 ;

497 : 406 ' 424 407 i 185 363 399 ; 505 1 189 539 319 !

178 !

85 190 636 431 362 268 ; 804 ' 230 ; 801

240 ;

372 i 1084 !

967 i 397 !

17 429 i 35.« °/o j

!

II.

Kanton Bern.

Ergebnisse der in den Jahren 1881--1884 durchgeführten Gant- undGeltstagsliquidationenn (faillites, cessions de biens, ventes forcées).

A. Alter Kantonstheil.

1. Durchgeführte Gantliquidationen

1881.

1 i Amtsbezirke.

Anzahl.1 i j i

1. Aarberg 2 . Aarwangen . . . .

3. Bern 4. Biel 5. Buren 6. Burgdorf' 7. Erlach ', 8. Fraubrunuen , 9. Frutigen 10. Interlaken . . _.. .

11! Konolfingen . . . .

12. Laupen i 13. Nidau ' 1 4 . Oberhasle . . . .

- 15. Saanen 16. Schwarzen bürg . . .

17. Seftigen ! 18. Signau 19. Obersimmenthal . .

'· 20. Niedersimmenthal . .

2 1 . Thuh . . . . . .

22. Trachselwalcl . . .

23. Wangen

i 10 ; 15 ' 155 32

12 ;

14 27 8 28 .

17 8 33 j 19 1

ÎI

19 !

15 8 15 75 3 24 554

. . . .

der anerkannten An sprachen.

Fr.

1883.

1882.

der nicht angewiesenen Forderungen wegen Erschöpfung des Wertfis oder des Erlöses der Pfandsache.

der fruchtbaren Anweisungen.

Fr.

24938. 14 18864. 05 120996. 20 324685. 83 10577. 90 46115. 93 43221. 86 1 106. 57 70439. 58 74 750. -- 15651. 75 40 069. 90 144924. 60 18812. 54 17082. 04 397. 98 30563. 18 56 770. -- 6734. -- 1 627. 20 41456. 78 14488. 75 172921. 62

17652. 15 18093. 91 79976. 50 228 940. 66 7538. 15 40374. 75 30 276. 50 395. 95 48 259. 31 44 354. -- 12641. -- 34289. 02 111415. 60 12629. 60 13333. 40 390. 38 23 673. 45 51617. 35 .5475. 55 1 505. 32 34 739. 35 12928. 45 121319. 16

1297 196. 40

951819. 51

'i

Betrag

Betrag Anzahl.

der ; fruchtbaren Anweisungen.

anerkannten Ansprachen.

i' :'!

Fr.

13 7 285. 99 770. 14 12 155 41 019. 70 37 95 745. 17 37 3 039. 75 11 5 741. 18 12 945. 36 29 4 710. 62 17 22 180. 27 33 30396. -- 12 3010. 75 6 5 780. 88 33 509. -- * 35 9 6 182. 94 6 3 748. 64 6 7. 60 6 889. 73 15 5 152. 65 11 1 258. 45 14 121. 88 12 82 6717. 43 4 1 560. 30 24 51 602. 46 345376. 89

der

, !l !,' · n '' '

Pr.

Fr.

82321.

3 228.

458 220.

154218.

68875.

5441.

32963.

588.

25790.

114617.

1 256.

2 350.

35214.

31 407.

30 212.

398.

66 868.

16617.

47 518.

6528.

92158.

37055.

14206.

28 65 85 65 78 15 78 90 64 60 80 78 86 70 39 62 68 15 39 55 65 60 63

584 .! 1 328 062. 08

der nicht angewiesenen Forderungen wegen Erschöpfung des Werths oder des Erlöses der Pfandsache.

Anzahl.1

1 160.

30003.

390565.

221 336.

20 136.

22 540.

35 108.

2 059.

29 183 91 295.

3505.

479.

71 970.

27 604.

31 598.

8984.

74123.

12657.

89 636.

18626.

75616.

618.

20237.

Pr.

56 73 70 36 57 60 43 28 65 30 51 30 94 22 62 89 60 20 08 26 60 Ì 90 | 56 ;

315.

719.

128 540.

54 545.

20 062.

2 209.

10 521.

361.

2 679.

61 274.

440.

109.

10 220.

115.

243.

46.

473.

5 5915 537.

2 701.

17 751.

11 650.

8 441.

17 55 50 09 67 85 04 33 08 -- 80 03 26 80 17 76 37 öO 15 35 83 60 ---

6 14 166 51 27 23 28 8 17 36 12 13 28 18 10 9 23 16 16 19 119 3 17

926511. 38

401 550.

70

679 .; 1 279 049. 86

?

!

Fr.

37006. 11 2 509. 10 329 680. 35 j 99673. 56 48813. 11 3 231. 30 22442. 74 227. 57 23111. 56 53343. 60 816. -- 2241. 75 24994. 60 26291. 90 22969. 22 351. 86 66395. 31 11025. 85 41981. 24 3827. 20 74406. 82 25405. -- 5 765. 63

45

der nicht angewiesenen Forderungen wegen Erschöpfung des Werths oder des Erlöses der Pfandsache.

Anzahl.

, ·!

,,

j; !

: i' , " i ;

Fr.

Fr.

i

li

i

«

i

·

. IV.

!

3V.

1 26 12 11 21 97 6 13

24278. 65 ' 8458. 42 ;)î!8 SOC. 40 8868«. 88 48 196. 7« 2 7ßN. 41 72 09(1 40 166:55 :»0 10 (51 ü. 05 178017.20 38221. -- 10211. 75 87449. 70 : 12 207. 31 ' 20 462. 82 ' 12 232. 81 148941. ,. tifi 90 Oliò 67 16 6bl 5* 741509.6-5 11 173. 25 . 15 896. 40

16071. 80 5 133. 06 306 626. 60 41723. 11 .

38 769. 46 1. 761, 10 50 366. 12 : laSSS. 09 ' 8 692. 27 : 138521. - · 24110. 95 : 5067. 20 : 63590. 95 9 559. 61 15 700. -- 11 500. 06 82141. 78 1.1. 122. 40 ISO *i>ü. 99 N t>;'.7. 80 571.30.20 !) 20:1. 15 «S 2«>ö. 99 .

8204. 85 3325. 36 i 32 266. 80 46966. 77 9 427. 33 1 007. 22 21 733. 28 3297. 41 1 921. 28 39496.20 14110. 05 5 144. 55 23858. 75 2 647. 70 4 762. 82 732. 75 66800. 02 7 157. 20 29 264. 68 8 043. 78 17159.45 1 970. 10 7 640. 41

605

1 344 782. 54

987 843. 78

356 938. 76

1 028. 06 21 521. 63 o0598S. 15 147590. 34 13275. 39 21 982. 13 20 36;',. ijr!

872. 90 26453. 66 74412. -- 2630. 21 413. 30 44847. 68 16633. 32 25041. 8459. 75 43272. 86 6608. -- · 53 684. 99 11905. 90 62 051. '86 212. -- 15221. 30 i

132. 50 8482. 10 84577. 05 7'? 746. 02 0861. 18 558. 47 14745. 05 1 186. 88 2729. 99 16883. 30 875. 30 66. 27 123. 26 10970. 90 6557. 62 525. 14 30 850. 74 6049. 20 35 951. 09 6720. 36 13564. 74 406. 90 5016. 26

9 19 145 57 25 16 27 11 6 47 6 3 25 13

924469. 81 ·

354580. 05

o ·J

1 1

der n'.C'i angewiesenen ' Forderungen wegen EreäSpfin;; lea Werfte oi^er dos Erlöses der Pfandsache.

der der anerkaiifliea An- . ir jcìtòare.:'. A. isprachen.

v/oisungen.

!

;

Fr.

i

anerkannten Ansprachen.

der fruchtbaren Anweisungen.

j

Betrag

Betrag der

i,

1884.

i

II.

Kanton Bern. -- A. Alter Kantonstheil.

3. Geltstags-Liquidationen.

1881.

1

1

i!

,i

j

;

j

-Ajaitstoezirlie.

Anzahl.;, der anerkannten ! Ansprachen in |i Klasse III a.*

i1

i;

i i i

i

i i

;'

! 1. Aarberg | 2. Aarwangen 3 Bern i 4. Biel .

1 5. Buren 6. Burgdorf 7. Erlach .

1 8. Fraubrunnen 9. Frutigen 1 10. Interlaken .

' 11. Konolflngen 12. Laupen . .

: 13. Nidau 14. Oberhasli l 15. Saanen . .

1 6 . Schwarzenburg 17. Sefti^en .

1 18. Signau 19. Obersimmenthal .

20. Siedersiinmenthal 21. Thun 22. Trachselwald 23. \Vangen

35 47 . . .

261 53 29 50 21 43 21 35 25 . . . . . .

17 39 16 4 . . . . 12 30 27 5 5 94 . .

19 66

J

, .: ' '·) i!

lj !

!

·; !

| ;:

,,

Ii;

Betrag

it

l

1882.

Fr.

99838. 07 102505. 61 2 520456. 11 539ÌL19. 65 154051. 08 352^24. 27 400068. 49 145928. 48 134741. 90 184355. -- 47509. 52 147683. 59 167015. 66 28766. 89 10190. 47 251354. 89 88)223. 53 128J836. -- 2fe06. 15 6255. 40 362320. 85

105 B80. 75 366876. 67

der fruchtbaren Anweisungen incl. diejenigen pfandrechtlich versicherten in Klasse III a aller übrigen Forderungen, der fruchtbaren dernicht der Anwelche wegen ErAnweisungen in weisung zur anerkannten Angelangten Verlustsrnnmen, schöpfung des Klasse lila.

sprachen.

Ansprachen.

Werths der Pfandsacho in einer spätem Klasse znr Anweisung gelangten.

Fr.

Fr.

88872. 48

91 188. 21 2255140. 95

396 673. 49 125434. 55

308 192. 76 356821.

132903.

125203.

183759.

39030.

134396.

153309.

23494.

92 20 48 -- 04 04 70 02

8 433. 10 25 118. 04 85455. 22 116532. --

2 179. 60 3962.

338992.

90204.

273339.

80 64 10 35

954 ,; 6120 708. 98 j 5 358 636. 69 :|

10465. 59 11317. 40 265 315. 16 142446. 16 28616. 53 44731. 51 43246. 57 13025. 23 9 538. 42 596 -- 8479. 48 13287. 55 13705. 96 5272. 87 1 757. 37 236. 85 2 768. 31 12 304. -- 626. 55 2292. 60 23328. 21 15 176. 65 93537. 32

Fr.

Fr.

295502. 20 118862. 89 2 893 524. 95 1 323933. 65 200 504. 58 503003. 90 790460. 61 318982. 52 284612. -- 501 381. -- 62450. 30 109356. 38 245 607. 44 38366. 80 21 328. 35 34248. 77 137 851. 53 142 134. -- 8 132. 40 28447. 20 391 304. 18 108704. 60 538 874. 30

nh

ji Anzahl.) der anerkannten » Ansprachen in i; Elasse 111 a.

i :i !j

Fr.

71 236. 39 41 910. 63 869 285. 98 245351. 12 76127. 98 174217. 14 521 619. 17 163 010. 80 229 503. -- 257284. -- 14397. 75 26985. 36 51 801. 88 20836. 82 2 314. 65 7415. 55 60391. 17 47587. -- 563. 76 8664. 95 119 809. 60 11 988. 41 124606. 68

234731. 40 88269. 66

2 289 554. 13 1 221 028. 69 152993.

373518.

312088.

168996.

64647.

244693.

56532 95658.

307511.

22802.

20771.

27070.

80228.

106851.

13 27 01 95 42 -- 03 57 52 85 07 07 67 --

8195. 19 22074. 85 294822. 79

111 892. 84 507804. 94

:

38 ' 45 ; 226 25

Fr.

Fr.

451 651. 98 152 303. 45 2833137. 11 146701. 05

11

95 089. 50

49

233685. 27

18 !

142 714. 70

30 i:

125994. 81

22 i' 50 '

50 792. 72 86 832. --

24 :

195348. 10

12 '

231 849. 21

57 14

319817. 56 43422. 7*8

3

15 295. 74

10 42

14286. 55 388605. 22

45 9 20 70 20 40 1

85 144. -- 84700.

126793.

503157.

48546.

714730.

der fruchtbaren Anweisnngen incl. diejenigen pfandrechtlich versicherten Forderungen, in Klasse lila der fruchtbaren dernicht aller ührigen der welche wegen ErAnAnweisungen in weisung zur anerkannten AnVerlustsummen.

schöpfung des gelangten Klasse lila.

sprachen.

Werths der Pfand! Ansprachen.

| sache in einer spätem E lasse znr 1 Anweisung ge1 langten.

29 80 42 38 12

407617.

137 192.

2394143.

102959.

78904.

172017.

114874.

117305.

46288.

86 509.

168287.

213392.

309 384.

37670.

13782.

13225.

328170.

79 429.

75844.

121 925.

462444.

40833.

593868.

!

05 93 25 1 16 79 86 78 21 41 -- 95 23 47 20 !

1 77 15 39 -- 65 36 73 65 64

Fr.

Fr.

451 742. 09 250691. 97 3022495. 73 43 741. 89 234910. 81 16184. 71 57 752. 89 61 667. 41 321 522. 83 27 839. 92 · 100260. -- 8689. 60 210 652. 43 4504 31 121 336. 46 323. -- 252584. -- 27060 15 186452. 66 18456. 98 274381. 27 10433. 09 424308. 25 5 752. 58 73815. 63 1,512. 97 9491. 56 1 061. 40 14145. 61 60434. 83 250016. 10 5715. -- 158228. 8855. 64 135215. 63 4868. 44 336841. 62 40 712. 69 719017. 82 7712. 73 66957. 02 120 861. 48 1 346 726. 06

44034. 93 15110. 52 438993. 86

974528. 13 9019546. 44 880 1; 7090599. 76 ii 6116071. 63 !!

i * In die Klasse 111 lit. a werden die Fordeiungen, welche ei i Pfandrecht auf znr Masse ge lörende Gegenstand e besitzen, bis zu Erschöpfung des Werthes der PfandsachB angewiesen. (§ 584 des bernischen Vollziehun;;sverfahrens in Seh uldsachen).

762072. 29

9097574. 55 !i 3146909. 79 ;i 6712737. 05

Betrag

i

j

Fr.

Fr.

323320. 54 172456. 48 161 538. 70 104263. 79 1104947. 39 2 356 542. 20 247 056. 05 \ 31 596. 65 49217. 81 : 24719. 79 300307. 14 82883. 10 70 330. 04 : 57 769. 88 175998. 98 43343. 05 93573. 82 32 266. 95 121 124. -- '· 131 783. -- 169 390. 80 i 44122-. 01 221 464. 24 : 71 374. 01 283603. 19 151 138. 15 ; 55637. 12 23931. 09 2073. 50 8931. 03 12688. 61 2 518. 40 96051 05 214399. 88 138991. -- !

24952. -- 118 168. 20 i 25903. 07 170974. 17 170735. 89 153523. 98 606206. 53 11 990. 45 62679. 30 348179. 77 1 119 407. 77 3087790. 33

6910284. 24

Kanton Bern. - A. Alter Kantonstheil.

2. Geltstagsliquidationen.

1883.

1884.

5

Betrag

, .' jS-.-aü ut isäj: flSisdJdairit ' lai , usina · ,:,· w .l.'bia ni c9*>aa3ÎâwcA ni !i-". . ii'*'-''j S11""1'1* -jfiïft «EBlJÎ j)L jiejiîM'^uA. ' '

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· Ansprachen in .Klasse HI a.

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! 429: 948. 38 4r Biclin-ie-J · ·-Ò7- .£88 862 - 88 .'. tesa*5. Bürgp e - · ·S'8- .See Ì-3 - - 0*.. 871« : 9tt731.:40 6Ä,BiH-gdqrf : ·re- .480 i Oi . C"..; A'**!

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Betrag

der fruchtbaren An Weisungen incl. dieweisungen incl. diejenigen pfandrechtjenigen pfépdr'ççhjr gc;>ai-'j~i =S3f-ÌÌAodft K?raA lieh versicherten.; noïiinaf; licn versicherten U j . p. r K 3 in Klasse lu a · aller übrigen .

(ìflr jmKltóaS^a Fordernhgen./ -; Fordéi^jigçfeTs, iv äiail s Anzahlt der fruchtbaren dernicht dèi Erkannten!.

· i'ider.

Auchtbar«»<"î allei^brigen !

r tg QißT zar Anwelche wegen Er- .·'>;.- ^Ts!-.-. .' -:;,*·. ili: 3f'À!n8prachen in j · . icAOErfeisnngeD 'tó»w&S?* f« ^n- ,sWffl**ïWJ*!Ife:Ailï welche wegeaJEj, Anweisungen in Anerkannten Ann weisung gelangten " schöpfjnjjj|| , schöpfung des 'sWrluets^g^ 6aSrff ß gelangte i sl Verlùstfiiminén.. . 53vuf|,S S«-ïlaéèlUai.[ï =,ïalKJftsse III^.II Klasse III a. , '·\ sprachen.

eprachen.

| Werths :der;0gf^i- qönaa ' Ansprachen.' ' Ansprachen.: ' ~ Werths der Pfand,,,,j,,.

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Montant des créances privilégiées ou hypothécaires admises.

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14536.

74 774.

280 635.

40 19 36 70 80 -- --

640950. 45

1

III.

Kanton Luzern.

_

Zahl der in den Jahren 1879, 1880 und 1881 angehobenen Betreibungen.

1879.

'

Nicht grundversicherte (fahrende) Forderungen.

Gerichtskreis.

1881.

1880.

Nicht grundversicherte (fahrende) Forderungen.

Nicht grundversfcherte (fahrende) Forderungen.

GrundverMit sicherte (liegende) Pfandrecht (durch Forderungen. Mobiliar-

firtmdverMit ] Ohne Pfandrecht Ohne Pfandrecht > ·icherte Pfandrecht (liegende) i durch ; ForMobiliarderungen.

über bis ! über bis pfand pfand gesichert). Fr. 100. Fr. 100.

gesichert). ! Fr. 100. j Fr. 100.

1086 3414 1295 275

über Fr. 100.

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1011 3 308 1042 265

110 100 317 16

1 180 4817 4 154 295

510 1 663 2 107 202

826 3099 847 306

86 122 282 21 ,

947 4245 4071 250

442 1396 1714 236

169 ; 173 78 >

996 2 192 1671

449 1 156 982

1261 1 807 1573

129 145 55

1000 1854 1 505

475 973 677

1 099 1860 1501

45 153 45

928 1 559 Ì 444

472 980 489

1318 4238 221 j 2 277 539 ! ' 2373 343 ! 3 285 · i 104 i 2690 85 i 1702 325 ! 5013 376 : 2121 Ì

582 2 170 1266 1041 971

1242 5380 2333 3265 2233

140 903 238 573 252

'1305 4 145 2080 2377 3083

555 1736 1090 955 990

1 169 4578 2 194 3117 2288

166 761 235 565 256

1231 3754 1743 2 198 2960

1 147 543 1622 1200

2493 1634 5561 2796

98 i 91 324 339

2634 1646 4914 2064

1 034 534 1 518 998

2292 1 371 5 122 2542

90 67 376 327

2304 1429 4154 1 546

474 1444 851 985 l 794 i Ì i 772 486 1 138 817 i

3695 1740 1448

1205 449 571

2 116 1002 791

100 82 106

3296 11 754 1443

1030 465 437

2075 939 642

115 58 70

3 126 1 700 1 479

48251 '

21082

41013

4 118

45546

17949

37867

151 :

.

Ohne Pfandrecht

bis pfand ' gesichert). Fr. 100.

1

Amt Luzern.

Habsburg Kriens und Malters i Luzei'D i We"'sris

l

GrundverMit sicherte (liegende) Pfandrecht (durch Forderungen. Mobiliar-

Amt Hochdorf.

Hochdorf Hitzkircl) Rotheuburg . . . .

1 279 2074 1781

Amt Sursee.

Münster Ruswyl . . . .

Sempach Sursee Triengen

1406 5022 2492 3 Ì89 - 2 JL82

Amt Willisau.

Altishofen . . . .

Reiden und Pfaffnau .

Willisau . . . .

Zeli

2523 1 521 5539 2638

Amt Entlebuch.

Entlebuch . . . .

Escholzmatt . . . .

Sehüpfheim . . . .

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Total

2 170 967 658

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Aufrechnnngsbcgehren.

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Konkurse unterblieben wegen Nichtdeckung der Kosten.



Kechtsdarschläge.

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Unzahlbarkeit snrku u den .

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Aufrechnungen.

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Aufrcchnungsbegehren.

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Aufrechnungen.

Konkurse unterblieben wegen Nichtdeckung der Kosten.

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III.

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Kanton Lnzem.

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(Rechenschaftsbericht des Obergerichtes des Kantons Luzern 18&

i Die Schnldbetreibunç im Kanton Lnzern ist -- ausgenommen bei Forderungen für Dienstliotenlohn -- stets auf den K o n k u r s gerichtet. Die verschiedenen Stadien sind: W a r n n n g s b o t , A u f r e e h n u n g s b o t , A u f r e c h n u n g s b e g e h r e n , A u f r e c h n u n g , d. 1 . Inventarisirunjf des Vermögens des Schuldners, und, daran anschließend, A u s s c h r e i b u n g des K o n k u r s e s . Jedoch ka.no. der Grläabiger bei laifenden Ford erungen, falls dor Schuldner kein Vermögen besitzt, anstattt die Aufrechnung zu begehren, eine Bescheinigung darüber, daß keine Bezahlung erhältlich sei, einen sog. Z a h l u n g s a b s c h l a g , verlangen. Unter den nämlichen Voraussetzungen kann auch anstatt der Konkursausschreibung die Ausstellung einer U n z a h l b a · k e i t s n r k u n d e , dahingehend, daß der Schuldner zur Bezahlung des (Gläubigers kein Veimögen besitze, gefordert werden. Zahlnngsabschlag und Unzahlbarke tsurkunde geben dem Gläubiger das Recht, Vermögen des Schuldners, wo es sich findet, mit Arrest zu belegen.

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III.

Kanton Lnzern.

(Rechenschaftsbericht des Obergerichtes des Kantons Luzern 1882/1883 ; Beilage 5.)

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Betreibungsnummern.

Gerichtsbezirk.

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1882.

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Altishot'en . .

Entlebuch . .

Escholzmatt Habsburg . .

Hitzkirch . .

Hochdorf . .

Kriens-Malters .

Luzern Münster .

Reiden-Pfaffnau Rothenburg . .

ßuswil Schüpfheim . .

Sempach . . .

Sursee Triengen Weggis .. . .

oô Willisau . . .

Zeli

. .

. .

. .

. .

. .

.

. .

. .

.

.

.

.

11962 13806 7 601 4274 8520 5828 12351 14 493 6 806 7 672 8089 20 676 4743 8 664 11860 13 804 1 498 23 693 11 293 197633

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1883-

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34 22 21 20 5 12 63 216 17 8 17 43 7 10 33 15 2 63 13

3031 3929 1472 1050 2370 1687 2994 4230 2 194 1936 2471 5568 1105 2257 3184 3453 613 5 543 2599

1811

621

51 686

89 \ 51 57 30 33 9 49 33 52 15 51 23 125 76 515 185 27 13 38 14 60 31 164 60 50 20 11 34 110 42 45 18 11 149 69 54 21

1713

721

372 161 24 523 128 25 291 42 21 212 35 17 246 29 14 215 6 $1 634 174 51 1 018 293 l 9.r\T 11 209 31 V A J. J.

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1883.

1882.

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27 ; 22 : 6 |

87 50 26 41 59 52 142 340 34 42 39 139 51

29 ; 12 34 ' 70

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51 28

1 531 J 601 Ì

;

126

'

10

V.

IV.

Kanton Unterwalden ob dem Wald.

Pfandbote.

Jahre, vom 1. Mai bis 30. April berechnet.

a. für Zins: 1880/81 1881/82 1882/83 1883/84 1884/85

!·'

BetreibungsweÊ en in den Jahren 1879, Zahl der Betreibungen.

- .;.

1 785 105189. 63 , 145Ì) 87052. 61 102(5 55335. 93 1228 76988. 28 722 43 953. 93 ;

Gemeinden.

.

.

.

.

2. Schätzungen bei Pfänden: 1880/81 1881/82 1882 83 1883/84 1884/85 3. Zurückgeschlagene Pfandbote: 1880/81 1881/82 1882/83 1883/84 1884 85

.

.

.

188O

und

1881.

.

3877 3630 3742 2 Ü84 2894

310648.

387 457.

373 393.

327 823.

239489

58 \ 93 j 89 , 85 | 16 i

5662 5089 4768 4212 3616

415838.

474510.

428 729.

404812.

283443.

21 54 82 13 09

30889.

18925.

25808.

18049.

17409.

87 81 95 64 89

791 49067. 72 786 88680. 39 713 115170. 13 631 157959. 34 541 70572. 98

unter Fr. 100 1879.;

!

1025, 548 6Ü1 342 1749 4H5 154 36 245 333 143

Oberägeri . .

Unterägeri Meozingen Cham . .

Hünenberg Stfiinhausen Risch . .

1 Walchwyl ! Neuheim .

.

.

.

.

;

973 573573' 354 1763 418 Ie3 62 274 358 139

704 603 539 31» 1483 404 128 42 248 379 151

655 422 456 219 1078 338 92 25 128 236 76

Total . 5721 5670 5002 3725

;

über Fr. 100

1880. 1881.; 1879. 1880.; 1881.; i : i Ì 647 518 370 326! 186 o9o 401 126 177' 202 397 403 205 176 136: 126 195 123 228, 123: 1170 996, 671 593 487 i 293 274; ! 147 125 130; 37 ' 124 91 62 59 43 29; 11 13!

19 152 150; 117 122 98 j 267 308 ' 97 71 91 74 72, 67 65 82 i 3689 3437l 1996 1981 1565 ,

Betreibungen für grundfür Forderungen^ für nicht verversicherte Fordie durch : sicherte derungen Mobiliarpfand : Forderungen.

(Kapital n. Zins). ' gesichert waren.

Gemeinden.

197 202 227 183 136

Betreibungen

1879. 1880.!1 1881.

i Zug

b. für Laufendes: 1880/81 1881/82 1882/83 188384 1884/85 1880/81 1881/82 1882/83 18H3/84 1884/85

Betrag.

Fr.

1. Zahl der Pfandbote und deren Betrag:

Total :

Kanton Zng.

1879.! 1880. 1881. 1879l 1880. 1881.J 1879. 1880. 1881.i i

Zvs l Oberägeri . . . .

! Unterägeri . . .

{ Menziugen . . .

! Cham ; Hiinenberg ! Steinhausen i Risch . .

: Walchwyl.

Neuheim .

.

.

.

.

.

.

.

78 88 109 68 224 32 20 7 49 63 46

!

Total .

784

.

.

.

.

.

.

.

69 83 85 4l 222 34 13 15 44 68 58 732

41; 129 58; 231 70 399 54;

230

211;; 398 34 48 11 26

9; ;i7

40' 40 69 ; 250 76 ; j 92

96 247 346 243 317 50 19 38 44 260 77

57 293' 342 228 226 2 t 30, 28' 277'

818 808 606 229 243 252 153 142 127 44 36 70 1127 1224 1046 405 334 346 108 151 112 3 12 9 156 186 180 20 33 5 :54 3

75 , 673 i; 1860 1737 158513077 3201 2744 i

11 VI.

Kanton Solothnrn.

Von den Amtsgerichtspräsidenten wurden bewilligt:

Jahr.

: 1879 : 1880

1881 1882 1883 l 1884

i

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37061 34 892 28432 28318 25500 22400

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l 1 l j \ , |

Van den Amtsgerichten ·wurden aiisgefältt:

Von den Amtsschreibereien îcurden ] vollzogen : i

I. Zahl der Betreibungen in den Jahren 1879--1881.

Betreibungen

Betrei- Betreibungen bungen ; zur : zum > Gant. Geldstag.

5593 6241 5159 5597 5629 5211

VII.

Rantoli Basel-Stadt.

lotai

GantGeldstags- ,, t Gelds.

urtheile. ; urtheile. Ganten. tage.

-

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42654 41 133 33591 33915 31129 27611

2120 2239 1754 2061 2061 1570

12 526 11 265 10108 9 473 8 814 ! 6 830 t

!

50 71 54 70 82 42

986 1052 726 709 687 546

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Verlust Verlust.

Vorschuß.

i

Fr.

30092.

44431.

; 1881 149028.

1882 83017.

, 1883 107503.

ì 1879 1880

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Geldstage.

| Jahr.

i 1

Fr.

99 8170.

83 965.

55 673.

60,2604.

59, 538.

auf Hypotheken, j Fr.

72 35 70 68 70

516791.

397935.

378386.

404 237.

438571.

'

33 55 15 30 55

auf andern Ansprachen.

Vorschuß. : IV.

Fr.

'3754522.

( 3 232 671.

2799506.

j 3 534 325.

12895367.

i

1879.

1880.

1881.

5026 325 "5351 2468 1334 1802 136 262

5534 404 5938 2303 1659 3962 169 333

5378 418 57% 2466 1786 4252 146 375

u. Konkurse, Ertaverziehtsmassen und vakante Erbmassen in den Jahren 1883 und 1884.

Privilegirte Zahl UnForderungen, der verpfändete Weibergut und Gläubiger.

Aktiven.

übrige Passiven | Fr.

Fr.

1883 178 3719 361242 6572070 1884 166 2050 789104 9084745 Diese Zahlen vertheilen sich folgendermaßeu : a. bei Liquidationen von im Handelsregister nichteingeschïiebeneii Schuldnern: 1883 165 2675 283836 4622628 1884 159 21p7 72534 2290636 6. bei Liqiiidationett ron eingeschriebene Schuldnern: 1883 13 969 77406 1949442 1884 7 443 716570 6794109* Zahl der Schuldner.

Ergebniß bei Ganten und Geldstagen.

(tauten.

Für unversicherte Fordernnge i bis anf Fr. 100 .

,, ,, "Wechselforceningen bis anf Fr. 100 Total Für unversicherte Forderungen über Fr. 100 .

.

Wechselforäerungen über Fr. 100 Total Für fanstpfändlich versicherte Forderungen .

.

,, grundversicherte Forderungen . . . .

05 31 01 53 59

Es ergibt sich demnach ein Passivsaldo :

481. 35 1037. 21 9. 84, -- --

:

1883 1884

Bei Xichtefngescliriebenen.

4338792 2218102

Bei Eingeschriebenen.

1872036 6077539

IProzentualif-ielies Vei-liältnisss.

"Nichteineeschriebene Eingeschrieberu FSlliten.

Palliten.

1883 1884

92J69V 95)78 °'ü

7,31 »/o 4,22°/«

* Hierunter figurirt der Kcnkurs P. mit iTber 6 Millionen Passiven.

·' -i?-: -T?, 7--

12 Vili.

Kanton Basel-Landschaft.

Betreibungen fUr nicht pfandversicherte Forderungen.

Betreibungen in den Jahren 1879, 1880 und 1881.*) Pfändungsbetreibungen.

GericMsMit Arlesheim . .

Liestal . . .

Sissach . . .

Gi'lterkinden .

Waldenburg .

Konkursbetreibungen.

Unterpfandsbetreibungen.

Bis auf Fr. 100.

:

.

.

.

.

.

1881.

1880.

2644 2214 1597 180& 1366

1 2749 1905 2847 2338 2234 2025 1427 1421 1-498 153« 1101 1199 855 1637 2101 886 1317 1142 2054 2097

Total . i) 630

9435 8711

1879.

1880.

1879.

8315

7910

1881.

1920 1173 1028 984 2178

3481 326 i 252 222 520

1 503 350 300 218 560

Total.

Gericli sïEzirL 1879.

1880.

1881. 1879. 1880. 1881.

3003 2 662 . 1997 . 2171 . 2414

3 409 2 687 1932 2008 2506

2375 1753 1340 1174 5256 4790 3549 2 327 767 761; 634 3429 ! 3448 i 2961J 1839 583 620 577 2580 2552 2416 2461 418 397 431 2589 2405 2892 2492 728 660 569 3142 3166 3061

1879. 1880. 1881.'

!

!

lieber Fr. 100.

1879.

1880.

1881.

i 515 [ 392; 337: 320l 574

7283 1668 1931 2138

i Arlesheim . .

.

, Liestal .

Sissach . . .

Gelterìsinden .

Walderçburg .

l Total

.

,

. 12747 12592 11494 4249 3778 3385 16996 16370 14879

1 Total 1879: 19613; 1880: 19276; 1881: 18132, *) Es gibt im Kanton Basel-Landschaft drei Arten des Rechtstriebes: 1) P i ' ä n d u B g s b e t r e i b u n g b e i Forderungen bis auf den Betrag von Fr. 40, und zwar ohne Unterscheidung, ob für die Forderung ein Unterpfand bestellt sei oder nicht; sie ist nur gegen die Fahrhab;' des Schuldners gelichtet.

2) K o n k u r s b e t r e i b u n g bei Forderungen, die den Betrag von Fr. 40 übersteigen und für die kein Unterpfand besteht: 3) U n t e r p f a n d s b e t r e i b u n g bei Forderungen, die den Betrag von Fr. 40 übersteigen und für welche dem Gläubiger ein Unterpfandsrecht auf Liegenschaften oder fahrhablichen Gegenständen zusteht.

Falls eine Batreibung bis auf den Betrag von Fr. 40 auf dem Wege der Pf ä u d u n g s b e t r e i b u ng niebt befriedigt wird, so kann sie, wenn für die Forderung kein Pfaud bestellt ist, auf dem Wege der K o n k u r s b e t r e i b u n g und, falls dafür ein Unterpfandsrecht besteht, auf demjenigen der U n t e r p f a n d s b e t r e i b u n g fortgeführt werden.

Falls der Gläubiger durch U u t e r \i fa n d s b e t r e i b u n g nicht befriedigt wird, so kann er für den Restbetrag vou der P f ä n d u n g s b e t r e i b u n g , wenn derselbe unter Fr. 40 beträgt, andernfalls aber von der K o n k u r s b e t r e i b u n g Gebraucli machen.

Säinmtliche Betreibungsbewilligungen werden vom Grerichtsschreiber ertheilt.

Betreibungen für pfandversicherte Forderungen.

SeiMtsteiit

Pfändungsbetreibungen.

Unterpfandsbetreibungen.

Total.

j

1

1879. 1880. 1831.

1879.

1880.

1881.

1879.

1880.

503 350 300 218 5'jO

515 392 337 320 574

583 538 370 328 798

791 557 445 305 808

949 ! 975 1115 1 66rf ' 1 931 2138 | Ì

2617

2906

1881.

l

Arleshe in . . . 235 212 Liestal 118 Sissach (ielterk nden . . lOti Waiden bürg . . 27« Total .

j 288 ! 207 ' 145 87 > 248

276 237 150 193 259

348 326 262 222 520 i

791 629 487i 513: 833 !

3253

13

Vili.

Kanton Basel-Landschaft.

f

JULU1IM.UVFU.

JLfmMIJUM.

-MJMHHAkJ V.UU JL V9

]

B. Konkursbetreibungen.

Dem Weibel bezahlt.

Unerhältlich.

Ber.'iliigte Betreibungen.

i

Zahl.

Betrag.

Zahl. Betrat:'.

Zahl.

Betrag.

Zahl.

Betrag.

Zahl.

.£ s ä ^ f

Urtheil-lYkuntlenBevrillignngen.

»·?

-- tc S.% Zahl.

Betrag.

Betrag.

Urtheil-Ürkuuilen zur Voll/iiehnns; übergaben.

Zahl..

lief rag.

Verlust.

Zahl.

Betrag.

C

£

£

Unterpfondssteigernngi'ii.

Gerichtsbezirk.

Dom Weibel zur Pfändung übertragen.

igernngsanfträfre.

lBewilligte B(itreibnnüm

C. Unterpfandsbetreibungen.

Vollzogene ·theil-Urknndeu.

A. Pfändungsbeireibungen.

Verlust.

;

-- Fr.

F,

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1883.

Ariesheim . . . .

, Liestal Sissacb Geltrrkinden . . .

Waldeiilmrg . . .

Ì010

;94,s 1059 1635 1846 8498

35781. 74 1389 21906. 55 1041 19 256.

1117 15809.

33436. 57 1444 20547. 35 762 14 183. 30 519 9323.

28219. 96 1118 19271. 59 830 14578.

1146 33894. 69 1560 ~-- 4653

151880. 31 6273

348 327

5650. 10

243 288 414

4860. 25 4692. 85

1922 1343 700 831 1327

690520.

352869.

154581.

146;;95.

387469.

81 19 85 20 50

1682 1089 1192 772 929 473 1106 514 1373 853

283857.

167389.

63004.

61721.

166933.

93 1100 ' 22 773,' 82 j 992 42 55 1141

288 055. 21 149229. 25

318 142

95618. 28 19775. 10

124726. --

121

31 14«. 57

19Ü092. 60

258

29747. 55

6123 1 731 836. 55 1

1620 Fr.

Fr.

Fr.

45 05 05 74

176284. 80 2216 2832220. 98

Fr.

Fr.

597 1080705. 65 247 413 828722. 68 187 336 291 710. 30 1 264 282 110778. 90 588 520303. 45

l

Fr.

Fr.

j

Fr.

Fr.

1884.

Ariesheim . . . . 2085 2024 Liestal 1049 Sissach Gelterkinden . . . 1604 181!)

Waldenburg

8581

35851.

35216.

20156.

28894.

33915.

07 12 71 2:5 25

1225 20968. 60 944 16507. 40 1232 21043. 10 1657 718 13965. 55 499 9207. 10 123(i 21 996. 96 934 17014. 19 1330 1086 " ' --

154063. 38 6166

4695

--

281 425 219 302 244

1471

1617 1296 4758. 45 , 593 4981. 77 ' 713 1088 -- 4461. 20

--

668830. 26 1286 329823. 63 438 134 659. 80 693 139970. 16 934 278138. 50 1227

5307 1551422. 35

--

895 730 352 315 855 ~

317054. 90 149260. 07

880 ' 295 608. 86 728 ' 149 229. 25

148 132

40235. 11 | 667 96 514. 26 74 56279. 15 130278. 95 885 i 144.426. -- 162 --

--

l

--

64792. 81 434 29028. 30 ' 438 280 14461. 71 295 19822. 55 566

2398. -- ; 264. 55

6 12779. 90 y

7911. 15

-- ' 21 23353. 60 j l.

Fr.

i

68 218 16 33040.

8 18 113.

36 177 -- [227 7 10396.

67 65 -- ! 6 1266.

i ~ 128 105. 37 2013 2094620. 36 - ' 3762816.

* Die ,,TJrtheil-Drkunde" (eine Art KoDkurserkenntnU'i wird bei der Konknrsbetreibung nai'h dem 120. Betreibungstage dem Gläubiger vom Gerichtspräsidenten bewilligt.

619964.

648830.

104969.

172009.

548846.

5 1

40 90 60 --

90

14

IX.

Kanton Schaffhausen.

1. Abgekürzter Rechtstrieb.1) __·

Jahr.

-=«s S ^ £

Vorgenommene Pfändungen

§

' mit Erfolg.

mit theilweisem Erfolg.

ohne Erfolg. . Total.

·

*

°,'o

%

1

II. Exekutions-Rechtstrieb.-) t~3 JB ~ g >

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"ï" 3 = i=i oe £"

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l

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III. Total von 1 und II.

j -|>^3|| S -- T O i-" ^ ,0

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1

§

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IV. Ordentlicher 3 Rechtstrieb.

)1 2 * _·^ 1.

1 .

bß e S ^ ls-^ : ^ "*~r to ö S oe " '~ | g S · -- S '" a »·^ 'S · SZ

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-H

V. Konkurse.

Ì

g soe^ d | | J | 2^ , EH.^O § SM ^ .

§

S^ 11 |5 So «b^
GresammtVerlust*) beiden liqnidirten Konkursen.

Fr.

Fr.

1881

9 075

1 666

67,T.-

19

0,77

775

81,si

2 460

38

1 952

853

18

3482. 07 11027 3313

56

2 087

587

28

94

89

183

78 '

28 : 814830. 12

1882

8 602

1 543

64,w

30

l,-;.-,

827

34,4o

2 400

25

1 755 1 108

24

5 838. -- 10357 3508

49

2 006

506

2

78

103

181

74

41 ;1 827811. 01

1883

8 082

1 529 ' 66,30

23

1

752

32,w

2 304

23

1611

834

20

5 191. 36

9 693 3 138

43

1 817

447 '

16

66

72

138

60

36 !l 448 601. 54

611 ' 30,82

1 983

16

1 471

754

3

2925. 64

8805 2 7 3 7

19

1 749 478

17

42

58

100 '·

47

16

1

1884

7 334

1 351 · 68,12

21

l,oo

752887. 61

;

1

) Der ,, a b g e k ü r z t e K e c h t s t r i e b " findet An- ' kurs, vorausgesetzt, daß die noch vestirende Forderung wendung bei Forderungen bis auf Fr. 40 und führt zur ' Fr. 105 übersteigt.

Pfändung. Er wird von den Fried eusrichterämtern besorgt.

3 ) Im ,, O r d e n t l i c h e n R e c h t s t r i e b e 1 1 werden sämtnt") Der ,, E x e k u t i o n s - K e c h t s t r i e b " - besehlägt Förde- liehe nicht pfandrechtlieh gedeckten Forderungen über Fr. 105 rungen von Fr. 40 -- 105 und die pfandrechtlich gedeckten betrieben. Derselbe wird ebenfalls von deu Gerichtspräsidenten Forderungen für al 1 e Beträge über Fr. 40. -- Derselbe wird besorgt und führt im Nichtzahlungsfalle /um Konkurse. Der von den Gerichtspräsidenten besorgt und führt zur Pfändung, Gläubiger erhält indeß mit der ,,Auffallswarnung a das Recht, beziehungsweise bei pfandrechtlich gedeckten Forderungen bis zum Betrage von Fr. 105 auf fahrende Habe, Früchte im Falle der Nichtbefriedigung aus den Pfandern zum Kon- | auf dem Halm und Stock und auf Forderungen des Schuldners

Arrest legen zu lassen. Nach ausgetührtem Rechtstrieb ist er befugt, die Konkurseröffnung zu verlangen oder, wenn er darauf verzichtet, die mit Arrest belegten Gegenstände versilbern au lassen.

*) Diese Summen entsprechen nicht genau dem wirkliehen Verluste, indem die gleiche Forderung zuweilen doppelt aufgeführt ist, z. B. im Konkurse des Hauptschuldners und in demjenigen des Bürgen.

' i ; !

,

15

X.

Appenzell Außer-Rhoden.

Jahre.

Betreibungen Betreibungen, für pfanè- für u/'cMpfuitdversiuherte versieherte Forderungen. Forderungen.

^ t^ 0 <°
*3 &>

11 1?

fco

ài ' U

^1 «I M

1

Betreibungen für pfandversicherte Forderungen.

Total

661 675 604 629 573

9146 8928!

8480 7101 8024

Betriebene Summen.

Fruchtbares Ergebniß.

Prozentsatz,

Fr.

«/o

Betriebene Summen,

| Fruchtbares i Ergebniß.

i

WJ

3192 3213 3063 2496 2941

i

i

Fr.

1880M 1537 1881*) 1558 i 1882 1484 i 1883 1451 1884 1339

Betreibungen für nichtpfandversicherte Forderungen.

302514. 26j 293 169. 65j 270291.68!

265 964. 77 220 493. 03

301017.0299,605 287 356. 75 98,on 266274.60 98,6i3 258 868. 43 97,332 217633.78 98,712

7369 3142 41679 14905 1 352 433. 39 1 331 150. 58

Prozentsatz. ' !

Fr.

o/o Fr.

1437910.--- 1 237 292. 56Ì! 86,0*3 1 456 059. 83 1 328 942. 06ÌI1 91,269 ' 1 273 037. 69 1 258 754. 85,| 98,878 955 461. 81 899 200. 73; 94,na

1 017 280. 29 945 348. 71 6139749.62 5 669 538. 91

, *) liei den Jahrgängen 1880 und 1881 fehlen die Angaben aus der Gemeinde Grub.

92,989

XI.

Kanton St. Gallen.

Zahl der in den Jahren 1879, 1880 und 1881angehobenen Schuldbetreibungen.

(Aufgenommen Ende 1882 auf Anordnung des Justizdepartements des Kantons St. Gallen.)

Unter Fr. 100.

Anz »hl.

Bezirke.

A.

Beirag.

A.

A.

B.

Fr.

187^0.

.

.

.

! See Obertoggenburg .

' Neutoggenburg Alttoggenburg . .

Uutcrtoggcnburg .

| Wvl Goßau

. . . .

6 1 3 8 1 6 2 10 2

45

2001 1 924 2406 4523 3700 4635

1 172 2 180 1461 1 690 997 1 779 1311 1 764

.

.·' .

.

. . . .

See

Obertoggenburg .

Neutougenburg Alttoggenburg.

Uutertoggenburg .

Wyl Goßau

. . . .

298.

97.

242.

555.

60.

405.

159.

397.

120.

18 50 68 30 -- 91 -- 89 --

2 2

2410 116. 36 1 568 2 750 138. -- 5 114 130. -- 3470

9 2 3 4 25 3

!

o 2

4 102 1 228 1988 1 454 1 487 1 015 1827 1 107 1 799

537.

45.

198.

340.

1075.

106.

129.

324.

134.

60 95 30 10 15 07 -- 32 --

.

.

.

.

.

.

.

10 16.06 31 16.95 74 15.41 94 16.« 67 26.95 40 2 3 2 9 07 2 5 7 3 67 16.46 15 15.8+ 66 12.43 85 14.18 78 8.68 79 9.80 39 14.22 72 11.59 16.27

101 300.

65265.

41 642.

78709.

137 165.

93434.

125828.

51 608.

65 688.

47 900.

76812 45 829.

57 520.

29 584.

57356.

60 16.51 17 20.43 79 12.55 60 18.K) 38 30.46 11 21.84 71 22.8 90 17.26 88 14.44 86 12.34 62 12.CS 83 8.8-J 48 10.0S 30 12.il!

11 11.82 16.25

Fr.

3 572 2 328 70. 78 1 806 35. 70 2 555 154. --

1 3 14 3 2 4 5

105 614. -- 17 63 460. 83 19.71 61 818. 80 14.4.1 84691. 77 17.47 4588 85. -- 121 327. 14 27.33 3283 98 705. 29 20.GB 3 788 534. 75 117 738. 64 21.0i 1 163 38565. 24 12.li 1752 90. -- 54788 92 12.72 1522 288. 20 53 697. 68 12.1-0 1 411 591. 75 41536. 31 ll.»5 1080 104. 07 45 260. 40 9.3S 1814 8G. -- ' 56860. 40 9.M« 1471 250. 34 42 321. 90 15.88 1 935 207. 75 56 189. 46 12.73

44

34068 2498. 34 1 042 576. 78 15.01»

1 1 2 1 7

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441.

547.

724.

668.

779.

552.

516.

423.

741.

369.

323.

496.

361.

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36 44 44 85 148 26 114 65 44 90 120 70 7l 54 67

1078

523. 54 Fr.

34876 3274. 85 1 075 648. 34 Fr.

1881.

95 379.

53055.

55 159.

80005.

121 652.

106268.

140 328.

39 233.

70970.

49453.

88473.

42 267.

58698.

45 720.

54 957.

Fr.

3467 3

63

St. Gallen . .

Tat.lat . . .

Rorschach .

Unterrheinthal Oberrheinthal .

Werdenberg Sargans . . .

Gaster . . .

See Obertoggenburg Neutoggenburg Alltoggenburg Untertoggeuburg Wyl Goßau . . .

57 60 65 --

Fr.

.

.

.

Fr.

34916 2626. 28 1 101 625. 24

188O.

St. Gallen . .

Tablât . . .

IRorsdiach . .

Unterrheinthal Oberrheinthal .

·WW*MIBW^~ .

Sargans . . .

Gaster . . .

82.

62.

94.

50.

|

B.

Ver- Unversicüerte sicïerte

Betrag.

AuflOO Einwohner.

Betrag.

A.

B.

Fr.

Fr.

Anzahl.

Betrag. |

Forder ungen.

Fr.

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Anzahl.

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Forder ungen.

.

.

Anz thl.

Auf 100 Einwohner.

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Ter- unversicene sicherte

St. Gallen . .

Tablât . . .

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1 Unterrheinthal i Oberrheinthal .

Werdenberg .

! Sargans . . .

Gaster . . .

üeher Fr. 100.

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882

1 199 830 759 984 1 185 952 1 483 649 969 791 586 591 810 651 706

319 154. 52 128630.

162804.

45472.

160475.

97 634. 44 88774. 17

179 907. 22 366074. 82

107 104. 26 160541. 54 257864. 26

310 733. 42

34 62 40 53 80 18 76 31 29 96 169 25 32 20 42 807

1081 770 748 1 257 1212 1 175 1403 465 718 793 649 303 847 943 723

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844854. 30 426 033. 41 499 706. 87 431041. 48 472 945. 34 486 187. 71 575 278. 10 328 550. 03 384 150. 54 335 502. 44 324958. 46 348888. 50 595 125. 90 467 196. 67 469 333. 60

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68 950. 02 108 145. 04 66751. 95 148409. 17 87995. 63

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Fr.

Fr.

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Fr.

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Fr.

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502.

537.

494.

579.

727.

621.

655.

541.

398.

456.

353.

393.

312.

458.

370.

149 942. 65 341012. 69

13 4.62 2876 127. 01 6 964 570. 96

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408 653.

405.

317.

322.

377.

1058 673 707 1047 1 175 969 1634 562 861 804 694 640 835 892 911

Fr.

4489.

6045.

5569.

3594.

3984.

3980.

5102.

5672.

3455.

3963.

6396.

4068.

3411.

8472.

4943.

6.72

3754.

4746.

5707.

4599 3932.

3801.

4628.

4457.

2515.

4250.

8032.

3230.

2853.

7856.

4083.

63 06 04 15 93 72 18 12 64 41 32 41 65 59 88

4563. 31

17

XII.

Kanton Aargau.

I. Zahl der Schuldbetreibungen in den Jahren 1879, 1880 und 1881.

Für grundpfändlich versicherte Für faustpfändlich versicherte Forderungen Forderungen Bezirk.

!

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i

Aarau . .

Baden . .

Bronzarteli ßrugg . .

Kulm . .

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Leuzburg .

Muri . . .

Rheinfelden Zoßngen Zurzach . .

im Betrage bis '! im Betrage von auf Fr. 100. i i über Fr. 100.

. .

. .

379 313 270 26 77 2H5

. .

. .

. .

.

299 285 239 14 63 280

240 271 248 10 64|, 275|, 169 60 133; 27:

235Ì 210

42 71 38

. .

34 65 36

724 482 383 25 149 626 511 140 166 86|

660 397 372 35 98 513, 3t) 1'

499

7 373 1 332 1 3-4 -_

87 411 342

100: 103

167! 1.88 62; 5 ô

1720 1537 15171,3356 2827Î2527 4774

ini Betrage bis auf Fr. 100.

im Betrage bis !ln im Betrage von auf Fr. 100.

über Fr. 100.

1879. 1880. 1881. 1879.1880.1881. 1879. 1880. 1881. 1879.1880. 1881.

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1

Fin- nicht pfandversicherte Forderungen

1879.

1880

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3 20 T 409H : 3 4821 2 028 3 73 i 2133; 2866 2 14 1 1 !)'i(;: 3480 2044

.

im Betrage von über Fr. 100.

!

1881.

1881.

1880.

1879.

27-18 3985 2 936 1 942 3075 !».·>:> 2539 1 89« 1 ( >TM.

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1 399 2 536 1 372 (548 1 613 836 942 1 159 l ();w 883 1511 1 521 1636 1 505

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59

8710

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43 231

94419

II. Zahl der Geldstagsbegehren in den Jahren 1876--1884.

!

Bezirk.

Aarau . . .

.

Baden Bremgarten . . . .

Brusii Kulm Laufenburg . . . .

Lenzburg Muri Rheiofelden . . . .

Anfingen

1

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Total

1876.

1877.

i 1878.

1 731 3 529 2 370 1457 1951 1040 1920 1 717 852 1661 1 256

'2 203 '

2 583

3630 ' 2910 ;

4500 3800

1 703

1 881

2460 !

2862

!

19484

1 377 ;

1 848

2543 2028 '

3017 2630

945 !

1 781 1 480 i i

1300 2 080 1 1 800

1884.

1879.

1880.

1881.

1882.

1883.

2641 4 550

2 559 4 240 3 605 1 880 3001

1 851 3 704

1 826

1 623

3488

3000 [ 3233

2024

2 232 3 808 2 8;V2 1 597 2 305 1 887

2 578

2274

2725

1469

2 343 1 180

2648

2-l(x5_

4000 2059

3155 1 913 2931 3 100 1541 2 573 2 200

1 900

;', 105

3451 1 417 1 99(5 1740 2 242 2 374 1200 1641 | 1 600 '

11 . 386 MJV> 1 81)6 1 585 2 396 2324

1 147 1 560

1 800

1 600

1 215 ' 1 (Ì93 | 1 «29 1 !)55 2 245 1270 !

1. 538 1 400

,

23060 j 28,301

28 629

30663

24443

22 975

22 554

20801 |

1 !

III. Geldstagsbegehren und Geldstage in den Jahren 1880--1884.

Greld.stag'stoeg'eliven für î^ord erringen

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Jahr.

von Fr. 21 bis 1UO.

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1880 1881 1882 1888 1884

569 524 510 546 405 i

l

2129 1195 1104 1109 925

i

210 184 149 155 116

26850] 1779 9045 ; 1238 7782 968 6759 22741l 1645 7417 21 032 1522 7255 ; 6io 6669 21370 1605 7960 , 555 6929 19678 1123 7151 412 6590 l

!

9020 7727 7279 7484 7002

5899 i 691 5011 Ì 627 4900 543 5446 ! 420 5451 287

968 610 555 412

1461 1479 1281 1206 941

323 !

) Diese Zahlen übersteigen die Anzahl der in Wirklichkeit ,,ausgeführten" Geldstage, indem gegen den nämlichen Schuldner oft m e h r e r e Geldstagsbegehren gestellt sind und, wenn es zum Konkurse kommt, gleichwohl nur ein Geldstag durchgeführt wird.

2 ) Nicht miteingereßhnet sind diejenigen Geldstage, die vom Schuldner selbst angerufen oder über einen ausgetretenen Schuldner erkannt wurden.

18

XII.

Kanton Aargau.

IV. Uebersicht über die von den Bezirksgerichten erledigten Geldstage.*) 1 j

Jahr.

1

Schulden.

"Vermögen.

1880 1881 i 1882 1883 1884

Erlös aus dein Vermögen und aus den Lantlesprodukten.

Betrag der Depositenzinse.

Fr.

Fr.

TotalVermögen.

Fr.

6361 778. 14 27 243. 73 5 024 004. 12 ! 20 883. 81 5312528.45; 17546.80 5 562 780. 66 23 544. 46 4351 984. 20 i 15771.11

l t

Einschlag beim Verkauf des Gantrodels.

j

Fr.

Gesammtbetrag der angemeldeten Forderungen.

NettoVermögen.

'

a

Anweisungen.

Verlust.

&

Fr.

14674506.24 11 528 830. 10 11022043.21 13211 141.72 9 323 790. 82

Fr.

6374412.96 8300093.28 5 039 553. 20 ; 6 489 276. 90 5232914. 86:5781)128. 35 5 579 202. 05 ' 7 631 939. 67 4 362 775. 87 4 961 014. 95

'·') Hei diesen Berechnungen sind die Geldstage ohne Vermögen (1880: 497; 1881: 18S4: 2921 nicht in Burüeksichtm une sezoü-eu.

570;

1882: 430;

1883:

XIII.

Kanton Thurgau.

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Jahr.

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; Gexummtbetrag


Total.

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Schuldnnmme.n.

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884

26736 28435 25753 24310 22295 19883 19 670

1819 1993 2278 2214 2184: 2021 i 2162 i1

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28555 12017629. 62 3869 14999 \ 232 30428 ; i 12987834. 64 3972 17487 315 28031 ; 12069985. 11 3802 15286 273 26524 11429887. 50 3452 14949 280 24479 11706550. 44 3300 13204 ' 261 2l 904 23 154 661. 68 2943 11 743 , 202 21832 ' 8863768. 26 2968 11665 221 i:

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17 55 44 113 18 72 16 57 18 69 25 48 19 50

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Fr.

Fr.

6 389 021. 87 10 027. 50 6 378 994. 37 5 044 887. 93 : 3 257. 74 ! 5 041 630. 1 9 5 330 075. 25 382«.«! 5 326 248. 44 1 85H. 75 5 584 466. 37 5586325. 12 4 367 755. 31 1 856. 52 l 4 365 898. 79

* 1 M

. 1 -°sr c £ ènQJQ CL o bO S o

,

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Total.

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56 77 83 88 71 66 67

Erledigungen vim UeberscMüffnrrrli munm^cM

111 190 155 145 140 114 117

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33 59 53 68 66 37 48

38 60 32 35 36 28 21

1

3

o

^

18 40 30 34 31 34 24 l

!) Der Rechtstrieb ( g e w ö h n l i c h e r und h o h e r ) geht zunächst auf Pfändung und erst nach ungenügender Deckung durch dieselbe und nach Ablauf ziemlich langer gesetzlicher Fristen auf Ueberschlag (eine Art konkursrechtlicher Liquidation ohne die Ehrenfolgen des Konkurses) oder auf Konkurs.

') Der h o h e R e c h t s t r i e b , mit kürzerer Frist zur Aufnahme der Pfandschatzuug , findet statt für Staatsund Gemeindesteuern, obrigkeitliche Kosten und Gebühren, Geldbußen, Forderungen oder Kosten, die durch rechtskräftiges3 Urtheil zugesprochen sind u. s. w.

) P f a n d h e i m s c h l a g besteht in der vor dem Friedensrichter des Wohnortes abgegebenen Erklärung des Pfandschuldners, daß er seinem Briefsgi äuhiger die Pfände überlassen (anheimschlagen) wolle.

'

43,*!

43,7 47,4J 42,2 : 46,8 409;

19

XIV.

Canton de Vaud.

(Compte-rendu du Département de Justice et Police du Canton de Vaud, pour les années 1882, 1883 et 1884; Annexes N° 6 et 7.)

Discussions de biens en 1882, 1883 et 1884.

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1

Districts.

1 !

1SSS.

] Ais;le 1 Aubonne Avenches Cossonay Echalleus Grandson Lausanne L a Vallée . . . .

Lavaux Morges .

. . . .

Moudon Nyon Orbe Oron 1 Paverne Pays-d'Enhaut Rolle Vevey Yverdon Totaux

Extrasommaires.

Sommaires.

Ordinaires.

.

10 7 9 2 12 10 43 5 7 18 5 21 14 5 13 4 4 38 15

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1

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1

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2 9 7 2 19

1 1 3 2 1 4 4

1

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1 9 5

242

Concordats homologués.

Non clôturées.

Clôturées.

;

:

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7 9 2 4 9 5 6

; 3 13 13

;

55

122

;

;

9

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4 5 11 11

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1 :

35 3 4 11 6 16 16 6 6 \

2 i

32 15 ;

!

Passif Actif des discussions des discussions terminées.

terminées.

204

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17 4 10 8 8 9 2 6 28 5

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2 1 1 2 1

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47 628 29 990 24486 | 4124 76929 !

46017 Ì 390 064 10101 i 67632 i 42 5186 101 601 20074 25432 44 635 1 109 2352 427 489 157 444

Morges Moudon Nyou Orbe Oron Payerne Pays-d'Enhaut Rolle Vevey Yverdon

11 6 11 9 4 12 49 5 6 25 9 28 16 9 17 4

6 1 14

5 6 7 18 5 10

11 4 8

4 1 1 13 6 "~67

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Totaux

2 1

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294

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13 6 6 7 11 16 33 2 6 23 7 18 19 9 19 4 4 33 12 248

4 1 5 7 5 1 27 3

. . .

Payerne Pays cTEnhaut Rolle

O tì

45 11

Yverdon Totaux

.

281

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1 13 10

10 2 4 16 9 4 62 2 5 12 14 18 14 6 16 3 3 39 15

95

254

1 2

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1 7 2 16

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2 1 3 4 7 1 3

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I 7 i 10 i " "1 68

45 905 30501 2 983 3720 172407 «7 52« 567 905 20 819 9 458 1482 24 095 95 298 13717 19492 79 281, 1.4 607 7 415 451 046 132 199

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Ì Ì i

Emolumonts,

fr.

IV.

1 530 4()t) .

8(5(5 i 94 737 20(51, 10 801 220 589 Ì 1 9'ï 77') 1. 73: Ì 548 158 2019 8«> 448 3 408 634

1 759 856 i 26715

1 509 i 1 283 921 701 5 834 « 334 12 822 1 390 2 232 72 i 1 344 4 233 875 992 1 919 «54 568 10 104 8 338

62 125

2 211 635

5 232 597

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fr.

fr.

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27 319 4 285 4010 «4 827 63053 136 933 360 413 206 050 56 203 24660 27 683 97 182 469 486 1 032 025 7290 17 121 165 409 81 893 198132 352117 107582 197 216 112 755 315 905 · 64 983 116 745 ', 92 234 219 782 i 56785 107 261 31591 97 1.30 20621 92282 365429 , 1 103 393 83227 i 222 423

j 2 021 749 i

4 781 686

fr.

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1 730 720 80 487 t 5 126 . 87 397 457 1 805 30 576 651 162 1 115 18 093 1601 38 821 390 4 635 28 074 762 879 824 15 070 13775.

11 22« 85 51 6 1 2188 31 487 651 4758 173794 2 584 573 299 6020 82TJ70 ' ^2~0T3~ -- rsfrf 4 646 .1.58883 3422 1,81.8 238 4« 97« 5 18!) : 2 388 128315 113 32 99« 1 615) 953 25 (il 5 723 «93 15 178 21 «5« « 59« i 479 473 Of>2

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159

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27 114 119195 33289 29034 23848 25 042 623228 2686 27769 161 551 3932 67 971) 139 684 30294 79 581 26404 40150 586 427 164432

3 3

!Ì 8 15 11 4 9 1 2 35 7

1HÖ4.

Aigle Aubonuo A venelles Cossouov Eehallens .

Grandson Lausanne La Vallée Lavaux Morses ! Moudon i Nyon Orbe

1

93 533 58817 i 27 470 i 7 844 249 336 113 543 933 336 !

30 920 77 090 1.524 29 281 196899 33 791 44911 123 91« 15716 9 767 878 535 289 629

1 482 335 3 215 858

19

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. . . .

fr.

, ,,,, i , Dftours - j

1

1883.

Aiyle .

Aubonne Avenches Cossonay Echallcus Grandson Lausanne La Vallée

!

Déficit,

;

F r a i s.

1 151 ;

·J3 034 (51 840 73 970 154 780 31 888 69 499 585 216 9 831 83 516 1,53 985 89 «34 203 150 51 824 127 548 50 63« 65 539 71 «59 737 964 139 196 ,,

2 784 709

46 621 ! 86 757 ir

fi-.

:

445 1 367 105 914 429 2118| 6671 8418: 183 1 762 585 3208 10371 15 151 176 819 1 63« 1029 2 707 5600 1439 4566 3 «55 6 672 1 7!Hi 2648 1 449 4 205 1007 2 209 !)7 1217 6409 1357 10 004 21 170 551 4097 ., .

49 108

89134

20

XIV.

Canton de Vaud.

État des poursuites pour dettes exercées en l'année 1882.

1

'

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SAISIES !

!

SAISIES ordinaires | SAISIES des traite- ' ments, de biens SAISIES | appoin- SAISIES meubles en , en tements ou la possesdi' j salaires des par voje fonctionsion du démains biteai- ou récoltestierces ^Lr-1'^ du saisisemployés, , sant.

ouvriers.

CERCLES.

1

. Aifflc Auhoutiü AveiM'lie.s Ballons

. . . .

.

BiluilIU'S

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1

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1

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Bc"'iiins Bi'liiiout . .

Hex Bottons?

Cliiitiipvi'nt Chat pan (IXKx Clu-nit Colloiubiur . . .

Concise Coppet Corditi!'

Cossonav Ciuhx'iin Cnllv Kchal loris Kcublens Gilly .

.

.

.

.

Oinipl . .

Gingin.s . .

(ïniudcour (ìrraiidsoH . . .

. .

,, I Section de Granges & G ranges ; ^ , 0 ( ,, ,, Uombremont La Sarruz Lausanne L'isle "Lie«fr"T "y'7*~7TM;--<--<· - Lutry Mé/.ièros Mollondius . . . .

Montreux . . .

. .

Morgt's Moudon . .

JSyon .

Ollon Orbe .\ , ( Section Ormont-dussous Urmoius; r.

, , ( ,, Ormont-dossus .

Oron Payenie .

| Poilt

i Pully Rolle KoMiuiumòlier Romanci ; KouscinonK u , j Section n ; ( y, St-Ciertres iSte- Croix St-Saphorin Sullens Tonr-de-Po.ÜK . .

Vallorbos Vevev i Villars-sous-Yons .

Villeneuve Viiamiiis Yveidon .

.

(leRouacmont ,, ° ., ,, Rossmiere .

.

. .

TOTAUX

. .

. .

. .

. .

141 125 215 163 42 235 87 251 78 20 225 64 125 77 18 155 31 90 86 141 121 47 118 129 298 100 20 45 54 1 583 122 93 46 49 79 493 151 «5 187 134 272 34 35 34 371 71 122 125 131 121 29 34 100 231 38 92 120 94 65 182 152 40 213

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9 009 ;

Ì SAISIES SÉQ,UESTKE par voie | SAISIES de

subha- l'usufruit,

292

immomobilier.

station.

bilier.

et

'

séquestres non

perfectionnés

i

i

6 !

7 l 3 !

3 !

1 ' 11 6 2 !

7 ' 1 J 3 !

4 !

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2i 5 ' 3 5 ' 2 ' 3 ' 7 11 '' · -- '· -- ' 4i 9 i 4i 9i 5 !

6 4 -- -- i 9 j 2 i 2 , 3 i 23 -- j 2 i 10 2 j 1 .

1 j

'

de

TOTAL i' des saisies!

TOTAL des saisies et séquestres perfectionnés par vente ou mise en possession.

17 13 19 16 9 3 10 38 13 7 18 11 51 13 2 16 12 .6 14 30 2 8 13 9 15 14 15 10 11 262 10 11 8 24 53 15 8 24 40 22 3 11 37 10 15 33 13 18 3 5 18 24 9 7 31 5 60 6 16 3 17 ; 1 236

6 6

1 1 3 17 1

1 18 10 5 2 8 2 Q

1

12 1 -- 6 152 *7

3 1 1

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.._.

1 8 -- 2 3 1 ,,

2 6 1 6 1 24 4 6 1 31 i

21 13 25 12 16 50 19 68 11 11 29 13 19 11 8 27 16 23 10 17 38 28 14 26 32 H 11 11 12 65 9 8 20 17 13 54 11

nl 20 39 27 21 4 20 30 18 25 6 12 19 1 5 9 12 4 14 36 7 17

II

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435 | 1237

9 8 25 8 23 14 30 29 16 12 19 5 11 15 3 13 12 26 18 26 19 14 24 10 22 9 3 · 7 18 32 9 10 10

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16 33 3 6 1 21 48 4 4 6 24 9 22 4 14 10 2 ^ 14 15 4 20 18 13 5 23 15 11

7 2 1 1 -- 1 -- -- 1 2 -- -- 2 1 1 5 1

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6 17 9 8 2 12 15 11 7 3 19 6 17 6 4 33 11 2 5 14 13 8 15 3 17 9 6 5 7 125 15 1 4 10 11 55 36 8 29 3 16

;

7 16 7 4 17 2 23 2 2 9 22 2 2 15

1 3 1

2 4 2 2 1 4 1 2 1 2

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1 2 3

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29 8 5 43

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89 1

44 24 40 19 16 23 60 66 24 17 26 10 68 13 7 29 2 22 20 45 50 26 25 38 104 23 14 23 4 394 30 12 42 16 43 151 42 11 56 52 63 12 26 83 17 43 39 17 31 2 8 18 45 5 15 57 9 81 58 34 10 70 2474

i · i !

1 i l

!

169 167 259 194 59 ; 290 HO , 350 108 40 298 95 .

171 71 30 244 29 131 140 193 : 158 .»6 168 145 29;î 137 i 49 58 i 73 , 1827 148 , 118 , 57 74 ' 112 602 181 88 , 208 | 189 333 51.

45 62 412 102 , 156 154 163 165 !

: 4035 1

!

1

1

144 269 32 127 193 111 124 227 208 58 244

, ' ' 1

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' '

11 344 '

21

XIV.

Canton de Vaud.

État des poursuites pour dettes exercées en Tannée 1883.

i

CERCLES.

SAISIES !

ordinaires j de biens SAI 31ES meubles en la possesàe sion du débiteur ou réco Ites.

du saisissaut.

i

i

SAISIES TOTAL TOTA1 < SAISIES1 des traitei SAISIES j dt« saisies des sitiì-ios bM ,,UÈ S TRE ments, j et sedileappoin- SAISIES par voie : SAISIES] (1j.

i j i en tements ou strcs ]>erHe I ^° i '"" · ' j- »· ' ' MUUUOhliUlh.

salaires des par voie i !

tl'C.tlOlllii'S * fonctionmains ar subha- l'usuirdt.

' iimiio- V voûte '·>«» naires pud'otage.

blics, mobilier.

<>« mi»"1, ou pm-fcution tierces.

i employés, station.

' ! l)ilior- | PO"«*«"».

u(k : ouvriers.

i

Ì 1

· Aiu'le Aubouue Aveuclies Ballens . . .

Baulrnes Bei*nÌQ8 . . . .

Bel moût . . .

Bc-x

. .

BotttiUH

Cliampveiit Château d'ÜÜx Ghcnit . .

Collombier . . . . . . . .

Concise Coppyt . .

. . .

. .

Corsici' Cossonay , Cudrcfin Cull\ Echa Iléus Ecubleiis Gilly (riinol Gingins Grandcoiu' Grandson ,, ( Section de Granges wrangen^ ^ ^ Combremont La Sìirraz 1 Lausanne L'Iile Lucens Lutrv 1 Mésdores . . . .

; Mollondins . .

Montreux . . .

. . . .

Moi'gos Moudon Nyon 1 OJlon . . . .

Orbe . . . .

. . . .

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Ormout-dessus .

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Vallorbes Vevev . . .

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22

XIV.

Canton de Vaud.

État des poursuites pour dettes exercées en l'année 1884.

CERCLES.

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Aigle Auhonne Aveuohes Ballens Baulines Beu'iiins Belmont Bex Bottons Champveut Château-d'(Ex .

ChcDÎt .

Collombier Coucisc Coppct .

Corsier

Cully Echallens Ecublens ' Gillv

SAISIES SAISIES < 'QATQTT?Q des traite-!

, SAISIES ordinaires SÉQUESTKE SAISIES de biens SAISIES a^poin- SAISIES par voie SAISIES meubles en eu tements ou ' salaires des par voie de de la possesde fonction!

sion du démains immonaires pu- d'otage. sublia- 'l'usufruit, biteur ou récoltes.

blies, !

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mobilier.

tierces. employés, du saisisI j station bilier.

sant.

ouvriers, i !

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12 -- 2 31 9 138 5 15 2 -- 59 16 1 22 266 K 4 1 1 7 8 t) 7 86 -- 11 3 1 2 5 25 1 1 o · 2 : 2 67 2 -- 11 12 13 5 7 1 65 56 5 10 577 76 285 5 1605 g 1 168 15 -- 12 4 n 6 70 6 4 O 30 -- 181 5 25 16 g 19 6 -- 5 · 5 E o iO 61 9 1 22 2 502 48 40 47 2 46 2 205 9 4 38 13 19 26 5 -- 117 15 9 13 5 1 8 -- 131 4 22 27 -- 29 3 240 16 -- 7 1 23 -- 48 4 J9;i 27 2 14 1 33 11 94 8 -- 10 20 7 9 1 93 1 2 ^ 28 10 -- 2 12 8 5 1 391 24 21 9 50 7 48 8 : .._ 106 1 14 o 9 !

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2 188 ; 14 10 3 1 15 | --

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.

.

.

.

Graudcour .

GrandsoQ ~ f Section de Grandes ·Granges} ^ ^ Combremont

. . . .

i Mézières Mollondins ! Montreux Mortes

. . .

1

îîyon Olloii Orbfc* ,, , ( Section Ormont-dessous Oruiontej ^ Ormont-dessus .

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Rolle Rouiaintnôtiei' Romane] , Ry, , f Section de Rougeinout ; <"^'»°°t ( ,, B Rossinières ; Ste-Cröix Ì Sulleus

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32

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385 154 179 133 ' 92 243 127 488 113 30 338 150 169 98 62 209 133 84 215 221 180 94 147 183 286 106 42 65 83 2031 194 83 231 33 78 554 314 135 ; 191 : 287 232 107 91 48 462 127 133 187 189 179 78 36 87 205 134, 106 !

128 j 139 ' 123 175 214 154

205 ;

11 479

XIV.

XV.

Canton de Vand.

Canton du Valais.

Etat des poursuites pour dettes exercées en 1879,188O et 1881.

Moyenne annuelle des poursuites pour dettes opérées dans ce canton.

Au-dessous Supérieures 1° Orcauws hypothécaires .

.

.

2° Créances non-hypothécaires .

.

3° Créances iiou hypothécaires, mais garanties par un gage mobilier, soit nantissement

de fr. 100.

à, fr. 100.

956 12,130

3,146 18,114

173

334

1° Dettes commerciales:

Saisies. Valeur totale.

40 2,516 60 23,871

Inférieures à fr. 1ÜO Supérieures ù fr. 100 2° Dettes non-commerciales: A. Dettes hypotÏH'cnires : Inférieures à fr. 100 Supérieures à fr. 100 B. Dettes non-liypotiiécaires: Inférieures à fr. 100 Supérieures à fr. 100

XVI.

XVII.

Canton de Neuchâtel.

Canton de Genève.

486 173

20,726 66,987

113 158

5,498 82,539

1880.

Poursuites pour dettes pratiquées de 1879 à 1882 (20 octobre).

1879.

An-chwHOUH d«' fr. KM) .

Au-d«wuH Av. fr. KM) .

.

.

11,331 3,073

1880.

1881.

1882.

12,179 13,751 6074 2,853 2,538 2488

Pom'xuitiw pour dettus garantieii : a . p a r hypothèque .

h. par u'agc mobilier

.

.

.

.

92 32

86 16

97 20

84 31

On compie, aimmtllumout (moyenne do 1882 à 1884) de poursuilt's i>Krft'Mi(»iiiïir.s : Nombre Proportion des des sommes poursuites.

payées.

_ _ji^Jt*ou£--tas_ -liroaiuiiuj garanties par un niintisBKinent .

.

.

.

.

451 8 5 °/o lì. Pour l'i'lkw non garuutios }>ar un uantisssnuenl . ' 3510 53° o Lu partie do« créances qui reste impayée dans le système de l.-i poursuite pur hi faillite s'élève au 89 °/o et la perte accusée pu ir U's ('n'iuit-os dont 1« recouvrement se poursuit par la saisie un 47 <>,o.

1° Saisies mobilières: a. Au-dessous de fr. lût) .

.

.

b. Au-dessus do fr. 100 .

.

.

2° Ventes mobilières après constitution de

gage

3° Ventes immobilières: a . Au-dessous d o ( V . i 0 0 .

.

.

b . Au-dessus d e f r . 1 0 0 .

.

.

4° Ventes immobilières (créances garanties par hypothèques): a. Au-dessous de t'r. KM) .

.

.

b. An-dessus d« ir. 100 .

.

.

Sursis concordataires: suivis d« faillite, après l'homologation du concordat suivis d'un concordat .

.sui vis ('«faillite, les créanciers n'ayant pas accordé de concordat .

Domicile des débiteurs: ville de Genève .

autres cummiuu's

1881. 1882.

606 478 1353 1061

1

1

618 1123

2

80 67

72 85 53 36

31

-- 30

-- 37

1881.

1882.

6 27

9 33

7 17

10

10

7

4

i

43

49

28

14

25 18

37 12 49

·21 7

10 4

28

14

43

1883. 1884.

a

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem vom Bundesrathe am 23.

Februar 1886 festgestellten Entwurfe eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. (Vom 6. April 1886.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

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1886

Année Anno Band

2

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20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

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08.05.1886

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