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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Anzeige und Behandlung der Eisenbahngefährdungen und Unfälle.

(Vom 5. November 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben uns veranlaßt gesehen, die über Anzeige und Behandlung von Eisenbahngefährdungen und Unfällen bestehenden Vorschriften zu Händen der Eisenbahnverwaltungen zusammenzufassen und zu ergänzen.

Indem wir Ihnen eine Anzahl Exemplare des bezüglichen Kreisschreibens zur Kenntnißnahme zustellen, gestatten wir uns, in Wiederholung und theilweiser Abänderung des Kreisschreibens vom 8. August 1873 (Eisenbahn-Aktensammlung I, 109) Sie einzuladen : 1) Ihren Polizeiorganen zu empfehlen, die in den Fällen von Eisenbahngefährdungen, eingeschlossen alle Entgleisungen, Zusammenstöße, und bei Unfällen anderer Art, welche Verletzungen von Personen oder wesentliche Beschädigungen der Bahnanlagen oder des Betriebsmaterials zur Folge hatten, erforderlichen Untersuchungen jeweils mit Beförderung an die Hand zu nehmen und soweit durchzuführen, daß sowohl über den objektiven Thatbestand, als hinsichtlich des in Betracht kommenden subjektiven Verschuldens thunlichste Klarheit geschaffen wird; 2) den Polizeiorganen mitzutheilen, daß die Eisenbahninspektorate und ihre Organe jederzeit bereit sind, ihnen in aller wünschbaren Weise an die Hand zu gehen ;

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3) dafür zu sorgen, daß die so erhobenen Voruntersuchungsakten so rasch als möglich unserm Eisenbahndepartement mitgetheilt werden, welches die Uebermittlung derselben ans eidgenössische Justizdepartement besorgen wird, wo es sich um Eisenbahngefährdungen handelt. Diesen Akten sollte eine summarisch begründete Ansicht der Staatsanwaltschaft oder der U è ber W e i s u n g s behörde beigefügt sein darüber, ob nach ihrer Ansicht eine strafbare Handlung oder Unterlassung im Sinn von Art. 67 des Bundesstrafgesetzes vorliege, oder ob der Fall nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Eisenbahnpolizei zu behandeln, oder ob von einer gerichtlichen Verfolgung überhaupt abzusehen sei; 4) den Gerichten Ihres Kantons mitzutheilen, daß eine administrative Untersuchung des Falles jeweilen auch vom Eisenbahndepartement geführt wird, und daß dieses bereit ist, auf Verlangen die über seine Erhebungen vorhandenen Akten den Gerichten zur Verfügung zu stellen, unter der Bedingung der Rücksendung nach gemachtem Gebrauch.

Betreffend die Mittheilung der Urtheile ans eidgenössische Justizund Polizeidepartement bleibt es bei dem geltenden Verfahren.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den S.November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

·«So«-

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend die Anzeige und Behandlung der Eisenbahngefährdungen und Unfälle.

(Vom 5. November 1886.)

Tit.

Wir sehen uns veranlaßt, die über Anzeige und Behandlungvon Eisenbahngefàhrdungen und Unfällen bestehenden Vorschriften in folgender Weise zusammenzufassen und zu ergänzen: 1. Dem Eisenbahndepartement ist Kenntniß zu geben : a., von den Eisenbahngefährdungen, d. h. von jeder absichtlichen, leichtsinnigen oder fahrläßigen Handlung, wodurch Personen oder Waaren, die sich auf einer Bisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wurden; bi von allen Unfällen, welche eine Verletzung von Personen, erhebliche Beschädigungen der Bahn und des Betriebsmaterials, oder wesentliche Betriebsstörungen im Gefolge haben.

2. Wenn es sich um Eisenbahngefährdungen handelt, bei Entgleisungen auf offener Bahn, beim Zusammenstoß von Eisenbahnzügen und bei solchen Unfällen anderer Art, welche mit Verletzung von Personen oder wesentlichen Beschädigungen der Bahnanlagen oder des Betriebsmaterials verbunden sind, ist eine telegraphische Mittheilung nöthig:

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Anzeige und Behandlung der Eisenbahngefährdungen und Unfälle. (Vom 5. November 1886.)

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Jahr

1886

Année Anno Band

3

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1886

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581-583

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10 013 284

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