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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, =as-

33 Bekanntmachungen Die gesetzgebenden Behörden der Argentinischen Republik haben unterm 20./25. August 1885 ein Auslieferungsgesetz erlassen, welches in Zukunft bei schweizerischerseits gestellten Auslieferungsbegehren Norm bilden wird. Es wird daher zu Händen der dabei interessirten Behörden nachfolgend in deutscher Uebersetzung veröffentlicht.

B e r n , den 19. März 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Der Senat und die

Deputirtenkammer der Argentinischen Republik haben, im Kongresse vereinigt, etc., folgendes Gese t z beschlossen.

Kapitel I.

Von den Auslieferungsfällen.

Art. I. Die Regierung der Argentinischen Republik ist befugt, jedes von den Gerichten eines andern Staates verfolgte, angeklagte oder verurtheilte Individuum unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auszuliefern, sofern es sich um ein in dem gegenwärtigen Gesetze aufgeführtes Verberchen oder Vergehen handelt und die in demselben vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind.

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Art. II. Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn sie wegen eines gemeinen, von den Gesetzen der Republik mit einer Strafe von mindestens einem Jahre Gefängniß bedrohten Verbrechens verlangt wird.

Art. III. Die Auslieferung wird nicht bewilligt: 1. Wenn die reklamirte Person von Geburt Argentinischer Bürger oder es noch vor Begehung der Tliat, wegen welcher die Auslieferung verlangt wird, durch Naturalisation geworden ist.

2. Wenn das Verbrechen einen politischen Charakter an sich trägt oder mit politischen Verbrechen in Zusammenhang steht.

3. Wenn das Verbrechen auf dem Gebiete der argentinischen Republik verübt worden ist.

4. Wenn das Verbrechen, obgleich außerhalb der Republik verübt, von den inländischen Gerichten verfolgt und definitiv abgeurtheilt worden ist.

·o. Wenn gemäß den Gesetzen des ersuchenden Staates die Strafe oder die strafgerichtliche Verfolgung mit Bezug auf die Handlung, wegen deren die Auslieferung begehrt wird, verjährt ist.

Art. IV. Wenn das reklamirte Individuum ein wegen gemeinen Verbrechens verfolgter- oder verurtheilter Sklave ist, so darf die Auslieferung nur bewilligt werden, wenn der ersuchende Staat sich verpflichtet, dasselbe als freien Menschen abzuurtheüen und stetsfort als solchen zu betrachten.

Art. V. In den Fällen, wo gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die Regierung der Republik die requirirteu Verbrecher nicht ausliefern darf, sollen dieselben von den hierseitigen Gerichten beurtheilt werden, unter Anwendung derjenigen Strafen, welche in den Gesetzen für die im Gebiete der Republik verübten Verbrechen und Vergehen vorgesehen sind. Das Urlheil oder der endgültige Entscheid ist der Regierung, welche das Gesuch gestellt hat, mitzutheilen.

381 Art. VI. Die Auslieferung wird immer unter der Bedingung bewilligt, daß das ausgelieferte Individuum wegen eines andern Verbrechens als desjenigen, wofür die Auslieferung stattfand, weder verfolgt, noch bestraft werde, es sei denn, daß es sich um ein anderes Auslieferungsverbrechen handle, und daß die argentinische Regierung nach Erfüllung der in den Artikeln 12 und 24 aufgestellten Formalitäten ihre Zustimmung ertheilt habe.

Diese Beschränkungen fallen dahin, wenn der Angeklagte in den auf seine Freilassung folgenden drei Monaten das Gebiet der Republik nicht wieder betreten hat, mag er sich in demselben Lande aufgehalten haben, welches seine Auslieferung verlangt hatte, oder in einem andern.

Art. VII. Die Auslieferung eines Fremden, der von den Gerichten der Republik wegen eines andern Vergehens als desjenigen, welches dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegt, verfolgt, angeklagt oder verurtheilt ist, wird erst dann vollzogen, wenn das Urtheil gefällt und die Strafe abgebüßt ist. Dagegen kann die zeitweilige Auslieferung des Fremden behufs dessen Stellung vor die Gerichte des ersuchenden Landes und unier der Bedingung der Rücklieferung nach beendigtem Prozesse bewilligt werden.

Art. Vili. Wenn ein an die argentinische Regierung ausgelieferter Ausländer von einem dritten Staate wegen eines andern Vergehens reklamirt wird, so darf dessen Auslieferung an diesen Staat, auch wenn sie im Uebrigen statthaft wäre, nur erfolgen, wenn die Regierung, die denselben ausgeliefert hat, hiezu ihre vorgängige Einwilligung ertheilt.

Art. IX. Wenn die Auslieferung eines Fremden verlangt wird wegen Verbrechen, die auf einem andern Gebiete als demjenigen des requirirenden Staates verübt worden sind, so kann sie nur in denjenigen Fällen bewilligt werden, in welchen die Verfolgung von außerhalb des argentinischen Gebietes verübten Rechtsverletzungen nach inländischem Rechte zuläßig ist.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. I.

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382 Art. X. Wenn zwei oder mehrere Staaten die Auslieferung eines und desselben Individuums wegen verschiedener Verbrechen nachsuchen, so wird dieselbe demjenigen Staate bewilligt, auf dessen Gebiet das schwerere Verbrechen verübt worden ist, oder, wenn die Verbrechen gleich schwer sind, demjenigen, welcher das Auslieferungsbegehren zuerst gestellt hat.

Art. XI. Falls das requirirte Individuum nicht ein Bürger des die Auslieferung nachsuchenden Staates ist und gleichzeitig auch von seiner heimatlichen Regierung wegen desselben Verbrechens reklamirt wird, ist die argentinische Regierung berechtigt, es je nach Umständen dem einen oder dem andern der beiden Staaten auszuliefern.

Kapitel II.

Ueber das Verfahren.

Art. XII. Jedes Auslieferungbegehren muß auf diplomatischem Wege gestellt werden. Es sollen dasselbe folgende Dokumente begleiten: 1) Das nach den gesetzlichen Formen des requirirenden Staates notifìzirte Strafurtheil, wenn es sich um einen Verurtheilten handelt, oder ein von der kompetenten Behörde ausgestellter Verhaftsbefehl, mit genauer Angabe der Thatsachen, welche das Verbrechen bilden, wenn es sich um einen strafrechtlich Verfolgten handelt.

Diese Schriftstücke können in Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

2) Alle zur Feststellung der Identität der reklarnirten Person nöthigen Angaben.

3) Eine Abschrift der auf die eingeklagte Handlung anwendbaren strafgesetzlichen Bestimmungen des requirirenden Staates.

Art. XIII. Nach Empfang des Auslieferungsbegehrens wird der Minister der auswärtigen Angelegenheiten prüfen,

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ob dasselbe von den erforderlichen Schriftstücken begleitet, ob die betreffende Handlung im gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sei und ob nicht etwa einer von den in Art. 3 aufgezählten Fällen vorliege.

Art. XIV. Ist das Ergebniß dieser Prüfung derart, daß dem gestellten Auslieferungsbegehren nicht entsprochen werden kann, so wird er in einer Plenarsitzung des Ministerrathes seine Ansicht dem Präsidenten der Republik unterbreiten und dieselbe, falls sie Zustimmung findet, amtlich und motivirt dem betreffenden diplomatischen Vertreter mittheilen.

Art. XV. Sollte dagegen der Minister der auswärtigen Angelegenheiten die Erfordernisse von Art. 12 als erfüllt erachten und der Ansicht sein, daß das gegenwärtige Gesetz auf den Fall anwendbar sei und keine der in Art. 3 bezeichneten Ausnahmen vorliege, so hat er unverzüglich den Minister des Innern zu benachrichtigen, damit die für die Verhaftung des reklamirton Individuums nöthigen Maßregeln ergriffen werden können, falls dieselbe nicht schon gemäß Art. 25 und 27 stattgefunden hat.

Art. XVI. Der Verhaftete wird innert der Frist von dreißig Tagen dem Richter des Kreises, in welchem die?

Verhaftung vollzogen worden isi, überwiesen, und zwar mit den Akten. Sollte diese Frist ablaufen, ohne daß dieser letzteren Vorschrift genügt wiire, so wird der Verhaftete von dem gleichen Richter in Freiheit gesetzt werden.

Art. XVII. Innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Akten wird der Richter den muthmaßlichen Delinquenten einvernehmen, um dessen Identität festzustellen. Dieser kann den Beistand eines Rechtskundigen verlangen.

Art. XVIII. Es ist nicht gestattet, die materielle Gültigkeit der von der ersuchenden Regierung vorgelegten Schriftstücke in Frage zu stellen ; der Richter hat sich vielmehr auf die Prüfung folgender Punkte KU beschränken :

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1) 2) 3) 4)

Identität der Person ; Aeußere Form der vorgelegten Schriftstücke ; Ob das Verbrechen in diesem Gesetze vorgesehen sei; Ob die ausgefällte Strafe in die Kategorie derjenigen gehöre, welche nach den Gesetzen des ersuchenden Staates auf das fragliche Verbrechen oder Vergehen Anwendung finden; 5) Ob es sich nicht um einen der in Art. 3 vorgesehenen Fälle handle; 6) Ob das Urtheil oder der Haftbefehl von den kompetenten Gerichten des ersuchenden Landes ausgefertigt worden sei.

Art. XIX. Der Auszuliefernde oder sein Anwalt hat 6 Tage zur Einreichung der Verteidigungsschrift. Eint; gleiche Frist wird der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme derselben eingeräumt.

Art. XX. Sollte es nöthig sein, diese oder jene Thatsache festzustellen, so wird das Beweisverfahren eingeleitet, unter Beobachtung der Fristen und Bestimmungen der. argentinischen Strafprozeßordnung.

Art. XXI. Nach Vervollständigung der Akten hat der Richter innert einer Frist von 10 Tagen seinen Entscheid zu treffen und zu erklären, ob die Auslieferung zu bewilligen sei oder nicht.

Art. XXII. Wenn das Gericht die vorgelegten Dokumente ungenügend findet und aus diesem Grunde die Auslieferung verweigert, so ist dieser Entscheid durch den Minister der auswärtigen Angelegenheiten dem Vertreter des ersuchenden Landes behufs Aktenvervollständigung mitzutheilen.

Dies hat für die Nachbarländer binnen einem Monate, für andere Länder binnen drei Monaten, vom Tage der diplomatischen Mittheilung an gerechnet, zu geschehen widrigenfalls der Angeklagte freigelassen wird.

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Art. XXIII. Wenn der Gerichtsspruch die Auslieferung auf Grund von Ziffern 3 . 4 , 5 und 6 bewilligt oder verweigert, kann dagegen Berufung an dun obersten Gerichtshof eingelegt werden, welcher nach eingeholtem Gutachten des Generalanwalts definitiv entscheidet.

Die Originalprozeßakten gehen durch den Justizminister an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und der Entscheid wird in beglaubigter Abschrift, eventuell mit dem die Auslieferung bewilligenden Dekrete dem betreffenden Gesandten übermittelt.

Art. XXIV. Wenn der requirirende Staat den Ausgelieferten wegen eines andern, vor der Auslieferung verübten, jedoch nachträglich entdeckten Verbrechens oder Vergeheiis zur Rechenschaft ziehen will, so muß er die Genehmigung hiezu nachsuchen und die Prozeßakten vorlegen mit den Bemerkungen des Angeklagten oder einer von ihm unterzeichneten Erklärung, daß er nichts zu bemerken habe.

Dieses Gesuch wird demjenigen Richter überwiesen, der über die Auslieferung erkannt hat, und jetzt in letzter Instanz entscheidet.

Kapitel III.

Verschiedene Bestimmungen.

Art. XXV. In dringlichen Fällen können die Gerichle der Republik auf direktes Ansuchen der Gerichtsbehörden eines Landes, welches mit der Republik einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, die provisorische Verhaftung eines Ausländers anordnen, sofern die requirirende Amtsstelle sich auf das Vorhandensein eines Strafurtheils oder Haftbefehls beruft und die Art des Verbrechens in bestimmter Weise angibt. Das Gesuch kann durch die Post oder den Telegraphen gestellt werden, jedoch muß gleichzeitig auf diplomatischem Wege dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten Kenntniß gegeben werden. Die Gerichte, welche die

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Verhaftung ausgeführt haben, geben hievon sofort durch den Justizminister dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten Kenntniß.

Art. XXVI. Der auf Grund der Bestimmungen des vorigen Artikels verhaftete Ausländer wird sofort in Freiheit gesetzt, wenn die Regierung es anordnet, oder wenn das Auslieferungsbegehren aus Nachbarstaaten nicht binnen einem Monat, oder aus andern Ländern nicht biuneu zwei Monaten bei der argentinischen Regierung auf diplomatischem Wege und in gehöriger Form gestellt wird.

Art. XXVII. Die provisorische Verhaftung eines Ausländers kann auch durch die Regierung, auf Gesuch eines diplomatischen Vertreters, angeordnet werden, bis die nöthigen Schriftstücke zur Stellung des Auslieferungsbegehrens vorliegen. Auch in diesem Falle kommen die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel zur Anwendung.

Art. XXVIII. Die argentinische Regierung kann den Transit eines auszuliefernden Nichtargentiniers durch das Gebiet der Republik gestatten, wenn ihr das Urtheil oder der Haftbefehl auf diplomatischem Wege vorgelegt wird, und wofern die Handlung, wegen welcher die Auslieferung erfolgt, nicht politischer Natur ist und auch nach diesem Gesetz ein Auslieferungsvergehen bildet.

Art. XXIX. Die Papiere und andere Gegenstände, welche man im Besitze des muthmaßlichen Delinquenten gefunden hat und die zur Aufklärung der verfolgten That dienen könnten, sollen der requirirenden Regierung übergeben werden, wenn sie es verlangt, jedoch unter der Bedingung der-Rückerstattung nach beendigtem Prozesse, falls dritte Personen Ansprüche auf dieselben erheben.

Art. XXX. Die von einer ausländischen kompetenten Behörde in kriminellen, nicht politischen Sachen, erlassenen Rogatorien sollen auf diplomatischem Wege eingereicht und den zuständigen richterlichen Behörden übermittelt werden.

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Ali. XXXI. Vorladungen in kriminellen, nicht politischen Prozessen, welche an Zeugen ergehen, die in der Republik domizilirt oder aufhältlich sind, sollen nur unter der Bedingung angenommen und bestellt werden, daß diese Zeugen wegen früherer Handlungen, Verurteilungen oder wegen Theilnahme an dem eingeklagten Verbrechen weder verfolgt, noch verhaftet werden dürfen. Dabei versteht es sich von selbst, daß das Erscheinen im freien Willen der Zeugen liegt, und daß die Regierung des ersuchenden Staates die Kosten '/M bezahlen hat.

Art. XXXII. Das im gegenwärtigen Gesetze festgesetzte Verfahren kommt auch in den durch Auslieferungsverträge geregelten Fällen in allen den Punkten zur Anwendung, welche mit dessen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehen.

Art. XXXIII. Die Regierung wird alle AuslieferuugHverträge, welche den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, bei deren Ablauf künden.

Art. XXXIV.

Mittheilung an die Regierung.

Gegeben im Sitzungssaale des argentinischen Kongresses, in Buenos-Aires, den 20. August 1885.

(sig.) Francisco B. Madero.

(sig.) Adolfo J. Labougle, Sekretär des Senats.

(sig.) Rafaël Ruiz de los Glanos.

(sig.) Juan Orando, Sekretär ad intérim der Deputirtenkammer.

Hiemit wird der Vollzug, die Mittheilung, Veröffentlichung und Aufnahme in die Gesetzessammlung angeordnet.

(sig.) Roca.

(sig.) Francisco J. Ortiz.

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Bekanntmachung betreffend

die im Postdienste eintretenden Neuerungen und Abänderungen.

"1. Die verschiedenen Konventionen, welche am Weltpostkongreß in Lissabon, unterm 21. März 1885, abgeschlossen wurden, treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. Vom gleichen Tage an wird eine zwischen der schweizerischen und der britischen Postverwaltung getroffene Uebereinkunft betreffend den Austausch von Poststücken (colis postaux) vollzogen.

2. Wir werden hienach die hauptsächlichsten Neuerungen und Aenderungen hervorheben, wobei wir das Publikum darauf aufmerksam machen, daß die nachstehenden Drucksachen in neuer Ausgabe erscheinen und von den Poststelleu verkauft werden : a . Posthandbuch, zu .

.

.

.

.

. Fr. 1.-- b. Taschenposttarif, zu .

.

.

.

.

,, --. 20 c. Internationaler Briefposttarif, zu ,, --. 50 d. Instruktion betreffend den internationalen Geldanweisungsdienst, zu .

.

.

.

· " --.50 e. Tarif der Poststücke (colis postaux) im Verkehr mit dem Ausland, zu .

.

.

. ,, --. 50 f. Instruktion betreffend den internationalen Einzugsmandatdienst, z u .

.

.

.

- 1 1 --· 25

I. Briefpostdienst.

Briefpostgegenstände im Allgemeinen.

3. Die Republik Bolivia tritt mit dem 1. April 1886 in den Weltpostverein. Von diesem Zeitpunkt an kommen für dieses Land die nämlichen Briefposttaxen in Anwendung, wie für die übrigen Länder des Weltpostvereins.

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Entgegen den Voraussetzungen des Kongresses von Lissabon, ist der Beitritt zum Weltpostverein von Seite der britischen Kolonien in Australien, am Cap und von Natal nicht erfolgt.

Der Weltpostverein umfaßt vom 1. April 1886 an ganz B u r o p a und ganz A m e r i k a , A f r i k a , mit Ausnahme der Inseln Ascension und St Helena, der Republiken Oranje und Transvaal, der britischen Kolonien am Cap und von Natal, der Westküste von Afrika (Bonny, Cameroon, Alt-Calabar etc.), A s i e n (die wichtigeren Ortschaften von China werden durch englische und japanesische Bureaux bedient); Hawaii, die spanischen, französischen und niederländischen Kolonien in A u s t r a l i e n .

4. Die Versender von Briefpostgegenständen nach den Ländern des Weltpostvereins, mit Ausnahme von Canada, der Vereinigten Staaten von Venezuela, Großbritannien und Irland, Haïti, Japan, Britisch-Indien, Mexiko und Nicaragua, können dieselben zurückfordern oder deren Adressen umändern lassen, so lauge die Auslieferung an die Adressaten noch nicht erfolgt ist. Die daherigen Verlangen werden auf Kosten der Versender auf gewöhnlichem Postweg oder per Telegraph vermittelt. Der Aufgeber hat hiefür folgende Gebühren zu bezahlen : 1. Für jede Zurückforderung auf dem Postwege die Taxe eines einfachen rekommandirten Briefes (50 Ct.); 2. für jede Zurückforderung auf telegraphischem Wege die Taxe eines Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.

Der Briefposttarif Nr. 2 enthält die Angabe der bezüglich der Zurückforderung von Briefpostgegenständen oder Umänderung von Adressen zu beobachtenden Formalitäten.

5. Die Korrespondenzen jeder Art nach den nachverzeichneten Ländern werden auf Verlangen der Versender sofort nach Ankunft auf dem Bestimmungsbüreau durch Expressen an den Adressaten bestellt: Deutsehland, Republik Argentinien (für Korrespondenzen, welche in die Städte Buenos-Aires, Rosario und La Piata adressirt sind), Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark (nur nach den durch Lokal[Stadt] Briefträger bedienten Ortschaften), Japan, Luxemburg, Niederland und Siam.

Die Expreßsendungen sind vom Versender zu frankiren und unterliegen der gewöhnlichen Taxe eines Briefes und einer Expreßbestellgebühr von 30 Ct. Diese letztere Gebühr ist ebenfalls mittelst Frankomarken auf der Adresse der Sendung zu decken. Ist dor

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Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem innern Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Absender entrichteten Gebühr von 30 Ct.

Expreßsendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Gebühren (Taxe eines gewöhnlichen Briefes und 30 Ct. Expreßgebühr) frankirt sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt.

6. Nach Art. VIII des Zusatzartikels von Lissabon zum Hauptvertrag ist es dem Publikum untersagt, mit der Post zu befördern : 1. Briefe oder Pakete, welche Geldstücke enthalten; 2. Sendungen jeder Art, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten ; 3. Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen oder andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, wenn ihr Beischluß oder ihre Beförderung durch die Gesetzgebung der betheiligten Länder verboten ist.

Da das in Kiffer 3 festgesetzte Verbot in Wirklichkeit für die Schweiz besteht, können Sendungen, welche Gold- oder Silbersachen etc. enthalten, als Briefpostgegenstände weder von der Schweiz naeh dem Ausland, noch von dem Ausland nach der Schweiz spedirt werden.

Rekommandirte Briefpostgegenstände.

7. Im Verkehr mit den nachstehenden Landern wird, in Anwendung des Art. V des Zusatz-Artikels von Lissabon (Postamtsblatt Nr. l von 1886), eine Entschädigung für den Verlust rekommandirter Sendungen nicht geleistet: Republik Argentinien, Brasilien, Canada, Dominikanische Republik, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Ecuador, Guatemala, Republik Honduras, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay.

Die Korrespondenzen, deren Adressen aus Initialen bestehen oder welche eine mit Bleistift geschriebene Adresse tragen, können nicht unter Einschreibung (rekommandirt) versandt werden.

3i)l Postkarten.

8. Die Doppelpostkarten (mit bezahlter Antwort) können nach allen Ländern des Weltpostvereins versandt werden. Diejenigen Länder, welche ihrerseits keine Postkarten mit bezahlter Antwort ausgeben, sind gleichwohl verpflichtet, die von andern Ländern erhaltenen Antwort-Postkarten ohne Taxe zurückzusenden.

9. Die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, welche von der Privatindustrie herrühren (Privat-Postkarten), sind nach allen Ländern des Weltpostvereins zuläßig, vorausgesetzt, daß wenigstens das Format und die Fesligkeit des Papiers den von der Verwaltung des Ursprungslandes ausgegebenen Postkarten entsprechen.

10. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse des Empfängers bestimmt. Dem Aufgeber ist jedoch freigestellt, daselbst seinen Namen und seine Adresse mittelst eines Stempels, einer Facsimile oder irgend eines typographischen Verfahrens anzubringen.

11. Mit Ausnahme der Frankomarken ist es untersagt, den Postkarten irgend welche Gegenstände beizufügen oder beizuheften.

Geschäftspapiere.

12. Die Zeitungsmanuskripte sind zur Taxe der Geschäftspapiere zuläßig.

13. Die Geschäftspapiersendungen dürfen nach keiner Seite die Dimension von 45 cm. überschreiten.

Drucksachen aller Art.

14. Die in Ziff. 13 hievor festgesetzte Einschränkung der Dimensionen findet ebenfalls auf die Drucksachen Anwendung.

15. Die nachstehenden Erleichterungen sind in Bezug auf die Zulassung zur Drucksachentaxe vereinbart worden: a. Die Papiere mit erhöhten Punkten für den Gebrauch der Blinden (Blindenschriften) gehören in die Kategorie der Drucksachen; b. die Bilder, sowie die durch Stahlstich, Kupferstich, Holzschnitt etc., durch Lithographie oder Autographie berge-

un stellten Abdrücke, sind ebenfalls als Drucksachensendungen zu behandeln ; c. nachstehende Angaben werden nicht als wirkliche und persönliche Korrespondenz angesehen : 1. Die handschriftlich beigefügten oder abgeänderten Preise auf Kurszeddeln oder Preiscouranten von Börsen und Märkten, auf Katalogen, Prospekten und Avisen ; 2. die Durchstreichuug oder Unterstreichung des Vordruckes auf Zeddeln für Bücher-Offerten und Bestellungen, zum Zwecke der Bezeichnung der Bücher, welche angeboten oder verlangt werden; 3. die Fakturen und Rechnungen, welche sich auf Drucksachen beziehen und denselben beigefügt sind ; 4. die Berichtigung von Druckfehlern auf Drucksachen.

16. Die Karten, \velche die Aufschrift ,,Postkarte" tragen, sind nicht zur Drucksachentaxe zuläßig.

Waarenmuster.

17. Die Waarenmuster dürfen handschriftliche Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes, der Dimensionen, sowie über den verfügbaren Vorrath enthalten.

II. Werthbriefe.

18. Für diejenigen Länder, welche die Werthangabe nicht unbegrenzt zulassen, kann der Maximalbetrag nicht unter Pr. 10,000 festgesetzt werden.

19. Die Werthbriefe sind nach allen Bestimmungen der vertragschließenden Länder zuläßig.

20. Die Versender von Werthbriefen, welche mit der Briefpost versandt werden, können diese Sendungen aus dem Postdienst zurückziehen oder die Adresse umändern lassen, so lange die Werthbriefe noch nicht an die Adressaten ausgeliefert sind. Für die Zurückforderung von Werthbriefen gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die gewöhnlichen Briefe (siehe Ziffer 4).

21. Zu den für die gewöhnlichen Korrespondenzen aufgestellten Bedingungen (siehe Ziffer 5), können in nachsiehenden Ländern die Werthbriefe per Expressen bestellt werden :

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Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark (nach den durch Lokal- [Stadt-] Briefträger bedienten Ortschaften) Luxemburg und Niederland.

III.

Geldanweisungsdienst.

22. Vom 1. April 1886 an können auch zwischen der Schweiz einer- und Japan anderseits Geldanweisungen ausgewechselt werden.

23. Die Taxe der Geldanweisungen von der Schweiz nach allen Ländern, welche an diesem Dienste theilnehmen, ist die gleiche, welche gegenwärtig in Anwendung kommt, d. h. 25 Ct. von je Fr. 25 oder dem Bruchtheil von Fr. 25, mindestens aber 50 Ct.

24. Die telegraphischen Geldanweisungen sind nicht nur nach den Ländern, auf welche dieser Dienst bisher ausgedehnt war (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Niederland), zulässig, sondern auch nach Oesterreich-Ungarn, Dänemark, Japan (von und nach Tokio und Yokohama), Egypten, Italien, Norwegen und Portugal (von und nach Lissabon und Porto).

25. Die Taxen und Bestimmungen betreffend die telegraphischen Geldanweisungen weichen nur unwesentlich von den gegenwärtig in Kraft bestehenden Vorschriften ab. Vom 1. April 1886 an wird jedoch im internen sowohl als auch im internationalen Verkehr eine Gebühr für Verbringung eines telegraphisehen Mandates auf das Telegraphenbüreau, auch wenn sich dieses letztere nicht in dem gleichen Gebäude wie das Postbureau befindet, nicht mehr erhoben.

26. Der Versender einer Geldanweisung nach dem Auslande kann über die Auszahlung derselben an den Adressaten einen Avis erlangen, wenn er zum Voraus die Gebühr von 25 Ct., gleich derjenigen, welche für die Rückscheine der rekommandirten Gegenstände festgesetzt ist, entrichtet.

27. Der Coupon der Geldanweisung kann im Verkehr mit allen dem Uebereinkommen von Lissabon beigetretenen Ländern vom Versender zu schriftlichen Mittheilungen, welche für den Adressaten bestimmt sind, benützt werden. Selbstverständlich gelten diese Bestimmungen aber nicht für diejenigen Länder, nach welchen das System der Listen in Anwendung kommt, d. h. nach England und nach den Ländern, für welche England die Vermut-

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lung besorgt, nach Britisch-Indien, Canada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Nämliche gilt auch für die Geldanweisungen nach Niederländisch-Indien, welche ebenfalls nicht direkt an den Bestimmungsort adressirt werden können.

"O" 28. Die Bestimmungen betreffend die Verantwortlichkeit der Postverwaltungen sind, hauptsächlich in Bezug auf die telegraphischen Geldanweisungen, in einer genauem, nachstehend angeführten Weise abgefaßt worden : ,,1. Für die Auszahlung der Geldanweisungen sind die im internen Dienst der Verwaltung des Bestimmungslandes gültigen Vorschriften maßgebend. Dieser Verwaltung fällt auch die Verantwortlichkeit für Zahlungen an Unberechtigte auf.

2. Um ihre Verantwortlichkeit für ausbezahlte Geldanweisungen ablehnen zu können, muß diese Verwaltung nachzuweisen im Stande sein: 1) daß ihre Réglemente alle nöthigen Garantien bieten für die Feststellung der Identität des Adressaten, und 2) daß die Auszahlung unter den durch diese Réglemente vorgeschriebeneu Bedingungen stattgefunden hat."

IV. Verkehr an Poststücken.

29. Gestützt auf die am 25. März 1885 in Lissabon abgeschlossenen Zusatzartikel wird der Poststückverkehr auf einige Länder, welche bis jetzt an diesem Dienste nicht theilgenommen haben, ausgedehnt.

30. Im Verkehr mit einer Anzahl Länder werden für Poststücke folgende Erleichterungen zugestanden : 1. Erhöhung des Maximalgewichtes von 3 auf 5 kg. ; 2. unbegrenzte Werthdeklaration oder Werthdeklaration bis zu einem gewissen Betrage; 3. Nachnahmen bis zum Betrage vou Fr. 500; 4. Sperrgutsendungen ; 5. Aufhebung der Dimensions- und Kubikinhaltsgrenzen.

31. Der in Ziffer 2, litt, e, erwähnte Poststücktarif, mit Instruktion, enthält alle nothwendigen Bestimmungen. Wir bemerken jedoch, daß bis zur Veröffentlichung der gegenwärtigen Instruktion noch nicht alle den Zusatzartikeln von Lissabon beigetretenen Länder dem internationalen Bureau die nöthigen Mittheilungen betreffend die Ausführung haben zugehen lassen.

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32. Die Rückscheine für die Poststücke unterliegen den gleichen Taxen und Bedingungen, wie diejenigen für die rekommandirten Briefe.

33. Poststüeke (colis postaux) bis 3 kg., ohne Werthangabe und Nachnahme, können gegen Vorausbezahlung nachstehender Taxen nach Großbritannien und Irland versandt werden : Via Hamburg oder Bremen ,, Belgien .

.

.

Bis 1 kg.

Ueber 1--3 kg.

Fr. 1. 75 ,, 2. 10

Fr. 2. 35 2. 60 "

34. Bei Verlust, Spoliation oder Beschädigung von Poststücken hat der Versender oder auf sein Begehren der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen , Anspruch auf eine dem wirklichen Verlust oder Schaden entsprechende Vergütung, wobei jedoch letztere bei den gewöhnlichen Stücken 25 Franken und bei den Stücken mit Werthangabe den Betrag der letztern nicht übersteigen darf. Für die "Verwaltungen, welche die Grenze von 3 kg.

angenommen haben, soll jedoch die Entschädigung für die Stücke ohne Werthangabe 15 Franken nicht übersteigen. Der Versender eines verlorenen Stückes hat überdies Anspruch auf Erstattung der Versend ungskosten.

Y. Einzugsmandate.

35. Der Einzugsmandatdienst ist zwischen der Schweiz einerseits und folgenden Ländern anderseits eingeführt: Deutschland, Oesterreich-Ungarn"), Belgien, Egypten, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal und Rumänien 36. Von Seite der Schweiz, wie auch von Seite der in Ziffer 35 bezeichneten Länder, können alle Postbüreaux, welche sich mil dem internationalen Geldanweisungsdienst befassen, auch am internationalen Einzugsmandatdienst theilnehmen.

37. Zuläßig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, an Ordre lautende Zahlungsversprechen (billets à ordre) , Wechsel, sowie überhaupt alle Handels- und sonstigen Werthpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind, d. h. nicht dem Proteste unterliegen.

*) Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist ,, die Ausführung auf 1. Mai 1886 verschoben.

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38. Im Verkehr mit Deutschland befaßt sich die Post auch mit Einzugspapieren ,,zum Protest" oder "zur gerichtlichen Betreibung".

Im Verkehr mit Belgien und Frankreich leiten die Postverwaltungen zutreffenden Falles die Beibringung des Protestes ein.

39. Die nämliche Sendung kann mehrere Aufträge, welche durch das gleiche Bureau bei verschiedenen Adressaten und zu Gunsten der nämlichen Person einzukassiren sind, enthalten. Das Gewicht der Einzugsmandatsendungen ist unbegrenzt.

40. Die in einer einzelnen Sendung enthaltenen Papiere dürfen den Höchstbetrag von 1000 Fr. nicht überschreiten.

41. Falls die Beilagen eines Einzugsmandates im Ursprungsland der Stempelgebühr unterworfen sind , so hat der Absender diesfalls das Nöthige zu veranlassen.

42. Der Versender ist für allfällige Uebertretungen der bezüglichen Gesetze haftbar. Die Postverwaltung übernimmt in dieser Richtung keine Verantwortlichkeit. (Die Einzugsmandate sind in verschlossenem Couvert der Post zu Übergeben.)

43. Es kommen folgende Taxen in Anwendung: 1) Bei der Versendung: Die Taxe eines rekommandirten Briefes vom Gewicht der Einzugsmandatsendung (25 Ct. für je 15 Gramm, nebat einer fixen Gebühr von 25 Ct.).

2) Am Bestimmungsort: Außer allfälligen fiskalischen Gebühren und der Einzugsgebühr von 10 Ct. für jedes Papier, die gewöhnliche Mandattaxe für die Uebermittlung des einkassirten Betrages an den Aufgeber.

Ausnahmsweise bezieht die französische Postverwaltung bei der V e r s e n d u n g eines Postauftrages eine fixe Gebühr von 25 Ct., erhebt dagegen eine B e z u g s g e b ü h r von 10 Ct. von je Fr. 20, mit einem Maximum von 50 Ct. per einzelnen Auftrag.

44. Dem Versender eines Einzugsmandates wird ein Gratisempfangschein ausgestellt.

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TI. Identitätsbücher.

45. Das diesbezügliche, unterm 21. März 1885 in -Lissabon abgeschlossene Uebereinkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Republik Argentinien, Bulgarien, Costarica, Egypten Italien, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal, Rumänien und Uruguay anderseits hat den Zweck, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche dem Publikum im Bereiche des Weltpostvereins bei Aushändigung der Postsendungen odor der Geldanweisungsbeiträge in denjenigen Fällen , wo die Personen, um die es sich handelt, den Postbeamten nicht bekannt sind, entgegenstehen.

46. Das Buch, welches den zwischen den verträgschließenden Ländern vereinbarten Bestimmungen entsprechend erstellt wird, ist eine Identitätsnachweisung, welche von jeder Poststelle dieser Länder anerkannt werden muß.

47. Die Bestimmung betreffend die Identitätsbücher beschränkt nicht d i e Befugniss d e s Publikums, durch anderò, irn innernn Verkehr des Bestimmungslandes zuläßig sind, seineIdentität nachzuweisen. Für die Schweiz gelten die Bestimmungen von Art. 23, Ziffer3* bis 7, und Art. 62, Ziffer 12, der Transportordnung;.

48. Die Identitätsbücher werden zu den Bedingungen des erwähnten Uebereinkommens und der gegenwärtigen Bekanntmachung auch im internen schweizerischen Verkehr eingeführt.

·19. Von Seite der S c h w e i z siud die Kreispostdirektionen und die Postbüreaux II. Klasse zur Ausgabe dieser Identitätsbücher ermächtigt.

50. Wenn eiue Person, welehe ein Identitätsbuch verlangt, dem mit der Ausstellung betrauten Postbeamten nicht bekannt ist, so ist die Identität durch eine glaubwürdige, dem Postbeamten bekannte Person festzustellen. Ueber diesen Identitätsbeweis ist auf Formular Nr. 754 a ein Protokoll aufzunehmen Di« Bestim mungen von Ziffer 58 hienach sind vorbehalten.

51. Der Preis eines Identitätsbuchs ist auf einen Pranken festgesetzt, ausschließlich der Kosten für die Photographie, welche der Postanstalt von der Person, welche das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muß.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. I.

W

398

52. Die an die Bestimmungs-Postanstalt abgegebenen Quittungen können zu Lasten des Buchinhabers mit keinerlei Taxe, belegt werden.

53. Die mit der Unterschrift des Inhabers versehene Photographie ist durch ein Band, dessen beide Enden über die Photographie hinweg reichen und durch Siegellack mittelst des Petschafts der aushingebenden Stelle auf der Photographie festgesiegelt sind, zu befestigen.

54. Gewöhnliche Sendungen werden den Inhabern der Bücher gegen einfache Vorweisung derselben ausgehändigt.

Sendungen gegen Empfangschein und Geldanweisungsbeträge werden denjenigen Adressaten, welche Buchinhaber sind, nur gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig vollzogenen Quittungen behändigt.

Jedoch können, nachdem der Inhaber eines Identitätsbuches der Poststelle, beziehungsweise dem Briefträger, durch Vorweisung des Buches und Abgabe der von demselben abgelösten Quittungen persönlich bekannt geworden ist, die Postsendungen gegen gewöhnliche Quittung ausgefolgt werden, welcher alsdann die Poststelle oder der Briefträger die Bemerkung beizufügen hat: L B. (Identitätsbuch) von (Poststelle, welche das Buch ausgestellt hat) Nr. . . .

55. Die Postsendungen und Geldanweisungsbeträge müssen den Buchinhabern persönlich behändigt werden.

Doch kann gegen Vorzeigung des Buches die Aushändigung auch an einen gehörig bevollmächtigten Dritten erfolgen, sofern es sich um gewöhnliche Postsendungen handelt, und gegen Abgabe vom Inhaber unterzeichneter, dein Buche entnommener Quittungen in allen andern Fällen. Die Bestimmungspostanstalt hat jedoch bei Verabfolgung von Postsendungen und Auszahlung von Geldanweisungsbeträgen an Dritte, sich von diesen unter Angabe der Gründe eine gehörige Empfangsbescheinigung ausstellen zu lassen.

56. Die Quittungen des Identitätsbuches werden eine nach der andern von den Stammtheilen , unter strenger Beachtung der Reihenfolge, welche die Seitenzahlen angeben, abgetrennt.

57. Die Identitätsbücher sind, vom Tage der Zustellung au die Inhaber ab gerechnet, ein Jahr lang gültig.

39!)

Nach Ablauf dieser Frist können sie mittels! besonderer mächtigung von Neuem für einen Zeitraum von einem Jahre gültig erklärt werden. Diese Ermächtigungen werden durch Amtsstellen ertheilt, welche ermächtigt sind, Identitütsbücher verabfolgen. (Ziffer 49.)

Erfür die, zu

58. Diejenige Postanstalt, welcher die letzte Quittung zugestellt wird, hat den Stammtheil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers und ohne dass es einer weitem Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuehes zu veranlaßen.

59. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder sind jeder Verantwortlichkeit enthoben, wenn die Aushändigung des Geldanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Identitätsbuch entnommene und vom Inhaber vollzogene Quittung stattgefunden hat.

60. Im Falle des Verlustes eines Buches hu t der Inhaber davon Anzeige zu machen : 1. der Postanstalt seines Wohnortes oder der zunächst gelegenen Poststelle; 2. derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hai.

Jedenfalls bleibt er für die Folgen verantwortlich, welche der Verlust eines Buches nach sich ziehen könnte.

B e r n , den 17. März 1886.

Die Oberpostdirektion : E. Höhn.

Bekanntmachung.

Samstag den 27. März nächsthin, des Nachmittags von 3 Uhr an, findet im Konferenzsaale des Nationalrathes die Ausloosung der am 30. Juni 1886 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des eidg. Anleihens von 1880 im Betrage von P r. 578,00 0 statt, was hiermit bekannt gemacht wird.

B e r n , den 18. März 1886.

Eidg. Finanzdepartement.

400

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemester 1886 beginnt den 13. April. Anmeldungen sind bis spätestens den 5. April einzureichen.

Programmo und Aufnahmsregulativ könneu auf dem Direktionsbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 18. März 1886.

Der Direktor des Polytechnikums: C. P. Geiser.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Reglements für die Diplomprüfungen wird liiemit bekannt gemacht, daß in Würdigung der Ergebnisse der Desta ndrnen Prüfungen der schweizerische Sckulratli nachfolgenden, in alphabetischer Keihenfolge aufgeführten Schülern des Polytechnikums Diplome ertheilt hat.

1) Diplom als Architekt.

1) Herrn Grernaud, Emil, von Riaz (Freiburg).

2) ,, Kubo, P., von (ìurgenaue (Preußen).

3) ,, Sägesse.r, Friedrich, von Aarwangeu.

4) ,, Vogt, Emil, von Grencheii (Solornurn).

2) Diplom als Ingenieur.

5) Herrn Dégliso, Josef, von Ohâtel St. Denis (Freibnrg).

6) ,, Dunoyer, Henri, von Petit-Lanoy (Q-enf).

7) ,, Gicot, Maurice, von Landeron (Neuenbnrg).

8) ,, Einkei, Manfred, von Zürich.

9) ,, Tobler, Arnold, von Eggersried (.St. Gallen).

10) ,, Wagnsr, Julian, von Budapest.

11) ,, Weiß, Albert, von Asperg (Württemberg).

12) ,, Zwicky, Kaspar, von Moflis (Glarus).

3) Diplom als Landwirth.

13) Herrn Peter, Job., von Stata (Zürich).

14) ,, Weber, Einil, von Rümlang (Zürich).

15) ,, Stalder, Grottlieb, von Meggeu (Luzern).

Z ü r i c h , den 17. März 1886.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes : Dr. C. Kappeier.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1886

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11

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20.03.1886

Date Data Seite

379-400

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10 013 046

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