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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. I.

Nr. 8.

27. Februar

1886.

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Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Bezug des Militärpflichtersatzes.

(Vom 19. Februar 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Auf erfolgte Beschwerde einer kantonalen Behörde haben wir, in Auslegung von Art. 3 der Verordnung vom 1. Juli 1879 über Vollziehung des Bundesgeset7,es betreffend Militärpflichtersatz, mit Kreisschreiben vom 14. April 1885 angeordnet, es habe die Mitwirkung beim Bezug des Militärpflichtersatzes zwischen den Kantonen unentgeltlich und gegenseitig zu geschehen.

Eine durch Einsprachen der Regierungen zweier Kantone, sowie durch eine Petition von Sektionschefs der deutschen Schweiz veranlaßte Einvernahme der zuständigen kantonalen Behörden hat nun ergeben, daß, mit Ausnahme eines einzigen Kantons, eine Bezugsgebühr allgemein als billig und den Ersatzbezug von Kanton zu Kanton fördernd angesehen und eine einheitliche Normirung dieser Gebühr gewünscht wird.

Im Hinblick auf diese Sachlage haben wir keinen Anstand genommen, in Ergänzung von Art. 3 der Verordnung vom 1. Juli 1879 durch beiliegenden Beschluß den geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen.

Die in den vorerwähnten Eingaben ebenfalls berührte Präge der Bezugsprovisionen für Militärbußen erfordert, weil mit dem Gesetz über Militärpflichtersatz nicht im Zusammenhange stehend, Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. L

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228 eine getrennte Behandlung und wird in nicht ferner Zeit ebenfalls zur Erledigung gelangen.

Indem wir Sie ersuchen," beiliegenden Beschluß, durch welchen die im Kreisschreiben vom 14. April 1885 enthaltene Weisung aufgehoben wird, ungesäumt in Vollziehung setzen zu wollen, benutzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. Februar 1886.

Im Namen des Schweiz. "Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

den Bezug des Militärpflichtersatzes.

(Vom 19. Februar 1886.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 28. Brachmonat 1878 betreffend Militärpflichtersatz; auf den Antrag seines Finanzdepartements, v e r o r d net: Der Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 1879 über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz*) erhält folgenden Zusatz: *) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band IV, Seite 188.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Bezug des Militärpflichtersatzes. (Vom 19. Februar 1886.)

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Jahr

1886

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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27.02.1886

Date Data Seite

227-228

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