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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

(Vom 23. Juni 1886.)

Tit.

Am 29. Mai 1886 reichte Herr J. Blankart in Lugano im Namen eines Gründungskomitee und zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft ein Konzessionsgesuch tan für Bau und Betrieb einer schmalspurigen Zahnradbahn von Capolago am Luganersee auf die Höhe des Monte Generoso.

Der Monte Generoso, mit Eecht Tessiner Rigi genannt, biete eine der schönsten Aussichten und weide daher Jahr für Jahr von einer großen Zahl Touristen besucht und von vielen auch zu einem längern Aufenthalt gewählt. Der Besuch würde indessen ohne Zweifel noch ein viel zahlreicherer sein, wenn nicht der mühsame Aufstieg für schwache und alte Leute ein fast unüberwindliches Hinderniß bildete.

Diese Erwägungen hätten denn auch schon im Jahr 1874 die internationale Gesollschaft für Bergbahnen zu Studien für Bau einer Zahnradbahn von Mendrisio auf den Monte Generoso veranlaßt.

Die damals eingetretene allgemeine europäische Krise habe aber allen neuen Projekten ein Ziel gesetzt.

Die Eröffnung der Gotthardbahn habe den Fremdenstrom zu den italienischen See'n und namentlich demjenigen von Lugano um ein Bedeutendes verstärkt. Eine gute Zahl dieser Touristen statten dem Monte Generoso einen Besuch ab und auch das Lugano näher gerückte Mailand mit über 300,000 Einwohnern stelle jedes Jahr

869 sein Kontingent, das sich wesentlich vermehren würde, wenn die Verbindung eine leichtere und billigere wäre.

Dieser Umstand, sowie die weitere Betrachtung, daß die in der Schweiz bis jetzt erstellten Bergbahnen unbestreitbar für die betreffenden Landesgegenden vom größten Vortheil waren, haben eine Anzahl Privater in Lugano und Mendrisio zur Wiederaufnahme des Projekts einer Monte-Generoso-Bahn veranlaßt.

Vorstudien hätten indessen ergeben, daß das früher von der internationalen Gesellschaft für Berghahnen gewählte Tracé zu lang und zu theuer wäre, und vielmehr dazu geführt, ein von Capolago ausgehendes Tracé in Aussicht zu nehmen. Von Capolago soll dasselbe zunächst in südlicher Richtung oberhalb der Straße nach Mendrisio dem Abhang entlang, dann bei St. Nikolas mit einem kleinen Tunnel unter dem Berg durch geführt werden , von hier, nach Norden umbiegend auf der rechten Thalseite am Abhang bis zum Hôtel Generoso (1209 Meter) sich hinziehen, von dort ebenfalls dem Abhang entlang und auf der rechten Thalseite bis zur Endstation ,,Vetla a , circa 120 Meter unterhalb des Gipfels, in der Nähe der italienischen Grenze verlaufen. Außer den Endstationen würde blos beim Hôtel Generoso eine Station errichtet. Die Gesammtlänge der Linie beträgt circa 9,2 Kilometer mit einer mittleren Steigung von 14,i % und einer maximalen von 27 °/o. Die Bahn soll nach dem Zahnvadsystem und mit einer Spurweite von l Meter erstellt werden. Die schmalspurige Anlage ist gewählt, um die Tracirung möglichst der Terraingestaltun«; anpassen und die Längenentwioklung thunlichst abkürzen zu können, und so den nöthigen Aufwand an Baukapital im Interesse der Realisirbarkeit des Unternehmens zu verringern. Anderseits wird dadurch auch die Anwendung kleiner Kurvenradien (100 Meter) ermöglicht.

Das Betriebsmaterial soll ohne wesentliche Abweichungen demjenigen schon ausgeführter, dem Personen- und Güterverkehr dienender Znhnradbahnen entsprechen. Ebenso soll die bewährte Betriebsweise der letztern zur Anwendung kommen. Die Kosten der ganzen Anlage, inklusive Rollmaterial, werden auf Fr 2,400,000 oder Fr. 260,870 per Kilometer veranschlagt.

Der Staatsrath von Tessin spricht sich in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni zu Gunsten des Projektes aus, hätte aber als Ausgangspunkt dem bedeutenden Marktflecken Mendrisio, der zugleich ein
Scheitelpunkt der Gotthardbahn sei, den Vorzug gegeben, ohne indessen z,u verkennen, daß das neue Projekt gegenüber demjenigen der Gesellschaft Regina Montium gewisse technische Vortheile biete.

870 In den konferen ziellen Verhandlungen vom-19. Juni gab der vom Eisenbahndepartement aufgestellte vorläufige Entwurf, mit welchem der nachstehende übereinstimmt, au keinen wesentlichen Beanstandungen Veranlassung.

Da es sich vorlegend um ein gleiches Unternehmen handelt, wie die von Ihnen unterm 12. Dezember 1885 konzessionirte Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des San Salvatore, so wurden die Konzessionsbedingungen, welche wir Ihnen beantragen, mit Ausnahme einiger weniger Punkte ganz demjenigen angeschlossen, welche Sie für Lugr.no - San Salvatore adoplirten.

Die Frist zur Planvorlage ist etwas kürzer bemessen (Art. 5).

Die Personentaxen sind im Verhältniß zur kilometrischen Länge unbedeutend höher als bei Lugano-San Salvatore, die Gepäck und Gütertaxen dagegen etwas niedriger. Die Ansätee entsprechen denjenigen der Rigibahn und sind gegenüber den bei andern Touristenbahnen admittirten keineswegs zu hoch. Der Petent hatte in seiner Konzessionseingabe Gütertransport zwar nicht vorgesehen, erhob aber anläßlich der Konferenz keine Einwendung dagegen, Güter zu befördern, insofern dieWagendispositionn es gestattet (Art. 12). Dem Wunsche des Petenten, von der Verpflichtung zur Errichtung einer Pensions- und Unterstützungskasse für das Personal mit Rücksicht auf dessen wenig zahlreichen Bestand enthoben zu werden (Art. 21), erblickten wir kein Hinderniß, wie bei andern kleinen Unternehmungen (.z. B. G u r t e n b a h n ) z u U entsprechen. Die Rückkaufsbestitninungen beantragte der Gesuchstoller anfangs zu streichen, erklärte sich indessen in der Konferenz mit der Aufnahme nach dem Wortlaut derNormalkonzessionn einverstanden.

Indem wir Ihnen beantragen, die Konzession unter den im nachfolgenden Entwurf aufgestellten Bedingungen zu ertheilen, benützen wir auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung neuerdings zu versichern.

B e r n , den 23. Juni 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundospräsident:

Dencher.

Der Kanzler dei- Eidgenossenschaft: Ringier.

871 (Entwurf)

Bnndesbeschlnß betreffend

Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Herrn B l a u k a r t in L u g a n o , handelnd Namens des Initiativkomite's für eine Eisenbahn auf den Monte Generoso, vom 28. Mai 1886; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Juni 1886, beschließt: Dem Herrn B l a n k a r t, handelnd Namens eines Initiativkomites, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von Capolago nach dem G i p f e l des M o n t e G e n e r o s o unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Konzessionsbewilligung an verliehen.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in L u g a n o .

Art. 4. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muß aus Schweizerbürgern bestehen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 5. Binnen 18 Monaten, vom Datum der Konzession an gerechnet, sind die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen

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Vorlagen, sowie die Statuten der Gesellschaft, dem Bundesrathe einzureichen.

Mit den Arbeitet! muß spätestens binnen 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung begonnen werden.

Die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn hat spätestens 2 Jahre nach der Plangenehmigung zu geschehen.

Art. 6. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Buudesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne Abänderungen zu verlangen, wenn ihm solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten erscheinen.

Art. 8. Die Bahn wird schmalspurig und eingeleisig mit Oberbau nach dem Zahnstangensystem erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. 8. w., sind Eigenthum des Kantons Tessin und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, ist behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials au gestatten und das zur Untersuchung und Erprobung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche der Inhaber der Bahn nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert, insofern die Wagendisposition es gestattet.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft kann den Betrieb der Bahn auf die Bergtouristensaison beschränken. Im Allgemeinen ist der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen.

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Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sieh auf fahrplanmäßige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkt dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Art. 14. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muss Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird, der Betriebseröffnung vorhergehend, vom Bundesrath festgestellt.

Art. 15. Die Unternehmer werden ermächtigt, für den Verkehr zwischen den Endstationen folgende Taxen zu beziehen: 1) Für den Transport von Personen : für die Bergfahrt Fr. 7. 50, ,, ,, Thaifahrt ,, 5. --.

Für Kinder unter vier Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrath zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillets auszugeben.

2) Für das G e p ä c k der Reisenden: Das Handgepäck der Reisenden bis zum Gesammtgewicht von 5 Kilogramm wird taxfrei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann bis zum Gewicht von 10 Kilogramm eine Taxe von 50 Rp. und 5 Rp. für jedes weitere Kilogramm bezogen werden.

3) Für die zum Transport angenommenen G ü t e r dürfen bis auf 20 Kilogramm 60 Rp. erhoben werden; für je weitere 10 Kilogramm oder Bruchtheile derselben 30 Rp. mehr.

Für den Verkehr von und nach Zwischenstationen sind die Taxen im Verhältniß zur Fahrläne festzustellen.

O Art. 16. Die ira Art. 15 aufgestellten Taxbestimmungen besehlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Aufund Abladen der Waare ist Sache der Gesollschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 17. Für die Einzelheiten des Trausportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

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Art. 18. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Bisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Rahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Ein solcher Beschluß ist jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Buudesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt zu den Stationen und die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals za gewähren.

Art. 21. Die Gesellschaft wird für die Aeuffnung eines gehörigen Erneuerungs- und Reservefondes sorgen. Die darüber aufzustellenden besondern Vorschriften sind dem Bundesrath zur Genehmigung vorzulegen, Art. 22. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Tessin, geltet» folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 25 Jahre nach Inbetriebsetzung der Bahn und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten Sollte dieser Verpflichtung kein Geniige gethan werden, und solile auch die Verwendung des Erueuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmässiger Betrag von der Rückkaufsumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des

875 durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22V2fachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, -- immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztem auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 23. Hat der Kauton Tessiu den Ruckkauf der Kahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 22 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 24. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso. (Vom 23. Juni 1886.)

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26.06.1886

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