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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1885 und 1886.

1886.

Monate. '_

1QQ£

1809.

Fr.

Januar

. . .

~tQQ{*

188».

Fr.

Februar . . .

1,300,801. 23 1,389,938. 45 1,521,364. 36 1,606,247. 22

März . . . .

1,894,171. -- 1,814,387. 74

April . . . .

Mai . . . .

1,834,327. 96 1,814,829. 65 1,775,573. 32 1,824,213. 59

Juni

. . . .

1,684,844. 26 1,651,076. 07

Juli

. . . .

1,542,846. 72 1,705,446. 27 1,565,347. 52 1,740,607. 46

August

. . .

September . .

1,955,817. 03

Oktober . . .

1,968,092. 44

November

. .

1,892,498. 18

Dezember

. .

2,127,595. 39

Total 21,063,279. 41

--

auf Ende Angust 13,119,276. 37 13,546,746. 45

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

89,137. 22 84,882. 86

-- -- 48,640. 27 _

-- --

79,783. 26 19,498. 31

-- 33,768. 19

162,599. 55 175,259. 94

-- 427,470.08

-- --

-- --

«4

Bekanntmachung.

Die im Bundesblatt Nr. 32, vom 31. Juli 1886, veröffentlichte Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn, zur -ärztlichen Berufsausübung an der Grenze, ist den 13. August abhin auch im Oesterreichischen R e i c h s g e s e t z b l a t t publizirt worden und sonach, gemäß Artikel 4, mit dem 3. September 1886 in Kraft getreten.

B e r n , den 3. September 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Gemäß Bundesbeschluß vom 30. Juli abhin wird mit dem 1. Oktober 1886 die Verwendung von Telegraphenmarken zur Frankirung der Telegramme aufgehoben und die Bezahlung der Taxen hat in der Regel in Baar zu erfolgen.

Dagegen kann sich Jedermann gegen Hinterlegung eines entsprechenden Betrages von dem Telegraphen bureau für die schuldigen Taxen monatlich Rechnung stellen lassen, wobei jedoch die Bezahlung jevveilen innert drei Tagen nach Vorweisung der Rechnung zu erfolgen hat.

Ausnahmsweise ist für diejenigen Telegramme, welche nicht direkt bei den Telegraphenbüreau aufgegeben, sondern denselben ·durch die Post zugesandt werden, die Frankirun mittelst Postmarken zuläßig Das Publikum wird hiemit ersucht, seine etwa noch nöthigen Ankäufe an Telegraphenmarken soweit als möglich in der Weise zu beschränken, daß die Vorräth bis zum 1. Oktober noch aufgebraucht werden, und den auf diesen Tag bleibenden Rest im Laufe des Monats Oktober bei den Telegraphenbüreaux gegen Baar auswechseln zu lassen.

B e r n , den 15. August '1886.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Schenk.

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Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene gehören wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäss Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 2'2. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam macheu zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs und Konsularverträge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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86 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zn erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduziert im September 1886.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich nm das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behuf e der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß ei- in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Erth eilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t lassungsurkunde) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h er n n g), begnügt.

B e r n , den 29. Fehruar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im September 1886.

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Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliehe Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im September 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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04.09.1886

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