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Uebersicht der am 1. Februar 1886 in Kraft bestehenden schweizerischen Handelsverträge.

Staaten : Belgien Dänemark Deutschland

Frankreich, Handelsvertrag Grenznachbarl.Verhältn.

Genf und freie Zone Großbritannien

Hawaii-Inseln (Sandwich) .

Italien, Handel . . . .

Japan, Handelsvertrag . .

Zusatzkonvention .

Liechtenstein (Vertrag mit Oesterreich) Niederlande, Handel Oesterreich-Ungarn .

Persien Portugal Rußland Salvador Serbien Spanien

Abschlags:

l

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.

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.

Türkei (franz.-türk. Vertrag) Ver. Staaten von Amerika .

10.

23.

23.

23.

14.

6.

20.

22.

6.

26.

, Inkraftretung:

Februar 1875 Mai 1881 Februar 1882 Februar 1882 Juni 1881 Sept. 1855 Juli 1864 März 1883 Februar 1864 April 1867

14. Juli 1868 19. August 1875 14. Juli 1868 23. Juli 1873 6. Dezember 1873 14. Dezember 1872 30. Oktober 1883 29. Mai 1880 14. März 1883 29. April 1861 25. November 1850

Dauer:

Publikation:

A. S. n. F. IV, 365,447 18. Nov. 1879 Bis zur Kimdung I, 668 10. Juli 1875 l Jahr nach Kündung V, 458 1. Juli 1881 l Jahr nach Kündung ,, VI, 305 1. Februar 1892 16. Mai 1882 1. Februar 1892 ,, VI, 468 16. Mai 1882 1. Januar 1883 30 Jahre ,, VI, 515 6. Harz 1856 l Jahr nach Rundung A. S. V, 271 26. Februar 1869 ! l Jahr nach-Kündung ,, IX, 497 1. Februar 1884 1. Jan. 188» od. 1. Febr. 18921) A. S. n. F. VII, 382 6. Februar 1864 Unkündbar, jedoch in A. S. VIII, G83 26. April 1867 Revision begriffen , IX, 57 5.

1.

5.

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30.

30.

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29.

18.

1.

8.

Februar 1869 Oktober 1878 Februar 1869 Oktober 1874 Juli 1876 Oktober 1873 Februar 1885 Mai 1880 August 1883 Oktober 1861 Nov. 1855

l Jahr nach Kündung 10 Jahre l Jahr nach Kündung l Jahr nach Kündung l Jahr nach Kündung l Jahr nach Kündung 10 Jahre l Jahr nach Kündung 30. Juni 1887 28 Jahre (in Revision begr.)

l Jahr nach Kündung

IX, 576 A. S. n. F. III, 522 A. S. IX, 576 A. S. n. F. T, 196 II 328 A. S. XI, 376 Bundesbl. 1884,1, 318 A. S. n. F. V, 172 VII, 322 Nicht amtl. puBlizirt A. S. V, 201

') Jedem der heiden Staaten bleibt das Recht vorbehalten, die Wirkungen des Vertrages am 1. Januar 1888 aufhören zu lassen, sofern derselbe 6 Monate vorher gekündet wird; andernfalls dauert der Vertrag bis zum 1. Februar 1892.

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Neue Verträge wurden im Jahr 1885 nicht abgeschlossen.

Die Länder, mit welchen während dieser Berichtsperiode über den Abschluß neuer oder die Revision bestehender Verträge Unterhandlungen im Gange waren, sind Rumänien, die Türkei Japan, die Transvaalrepublik und Ecuador.

1. Rumänien. Wir haben noch im letztjährigen Bericht erwähnt, daß die Handelskonvention mit diesem Lande durch die Regierung desselben gegen Jahresschluß auf den 13. Januar 1886 gekündet wurde. Rumänien verfolgt die Absicht, die bestehenden Verträge jeweilen nach ihrem Ablauf nur auf der Basis eines neuen, stark erhöhten Zolltarifs zu erneuern, um nach und nach die Bedingungen für das Inslebentret einer mannigfaltigeren Landesindustrie zu schaffen. Die Grundlage der jetzigen Verträge bildet der Tarif, der am 22. Juni 1875 mit Oesterreich-Ungarn vereinbart wurde. Spezielle Tarifbegünstigungen für gewisse Artikel sind außerdem in den Verträgen mit der Schweiz (Uhren und Strohgeflechte"), Deutschland, Italien, Belgien und Großbritannien stipulirt.

Auf die Klausel der meistbegünstigten Nation beschränken sieh hinsichtlich der Zölle die rumänischen Verträge mit Rußland, Griechenland und den Niederlanden.

Der Vertrag mit Oesterreich-Ungarn erlischt in Folge von Kündung am 1. Juni 1886 und mit ihm also auch der größte Theil der alten Tarifsätze, die gegenüber Frankreich und den andern Staaten, welche gar keine Verträge mit Rumänien abgeschlossen hatten, schon seit dem 1. Juli 1885 durch die erhöhten Ansätze des neuen Tarifs ersetzt wurden, ungeachtet der Bemühungen Frankreichs, dieser Eventualität durch deu Abschluß eines Vertrages vorzubeugen. Die Verträge mit den übrigen Staaten, mit Ausnahme, von Rußland und Griechenland, laufen noch bis 1890, theilweise bis 1891. Die Bemühungen des Bundesrathes und speziell des Handelsdepartements und des schweizerischen Generalkonsuls in Bucharest die rumänische Regierung zum Eintreten auf Verhandlungen über eine provisorische Verlängerung des Vertrages oder über eine neue Vereinbarung auf der Grundlage der Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation zu bewegen, um einen Unterbruch der bisherigen, geregelten Verkehrsbedingungen zu verhüten, blieben im Berichtsjahr, wie diejenigen der französischen Regierung, erfolglos. Vorderhand konnte nur das immerhin werthvolle Zugeständnis erreicht werden,
daß schweizerische Waaren noch während 41 Tagen vom Ablauf des Vertrages an, d. h. vom 13. Januar bis und mit dem 22. Februar 1886, zu den Bedingungen des bisherigen Vertragstarifs in Rumänien eingeführt werden können. Es ist zu hoffen, daß es Frankreich, Oesterreich-Ungarn und der Schwein ge-

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lingen werde, im neuen Berichtsjahre von Rumänien, wenn nicht eine wesentliche Ermäßigung seiner von den Kümmern noch nicht definitiv festgesetzten n e ti e n Z ö l l e , so doch, wie billig, die Gleichstellung mit denjenigen Nationen zu erlangen deren Verträge noch nicht abgelaufen sind und Spezialbegünstigungen enthalten, die erst mit dem Vertrag erlöschen Ueber das Interesse unserer verschiedenen Industriezweige am Handelsverkehr mit Rumänien finden sich schon im letztun Bericht die wichtigsten Angaben. Fachleute schätzen den Werth des jährlichen Schweiz. Exportes nach Rumänien, vielleicht zu niedrig, auf 2 Millionen Franken. Was das Interesse Rumäniens am Verkehr mit der Schweiz betrifft, so beträgt nach Ermittlungen, welche auf Wunsch unseres Handelsdepartements vom Vorstand der Ge treidebörse in Zürich in dankenswerthester Weise veranstaltet wurden, der jährliche schweizerische Konsum von rumänischem Weizen allein en. 350,000 q. im Werthe von ungefähr 8 Millionen Franken.

Der übrige Export Rumäniens nach der Schweiz ist nicht bedeutend.

2. Türkei Die Unterhandlungen der Pforte mit den verschiedenen Vertragsmächten über die Revision des Konventionalzolltarifs haben im Jahr 1885 etwelche Fortschritte gemacht; mit Deutschland und England sind die Details bereits vereinhart. Die bezüglichen Unterhandlungen mit Frankreich und der Schweiz sind vorgeschritten. Einstweilen gilt gegenüber allen Staaten der Zoll von 8 % vom Werthe ; auch der neue Zolltarif wird auf a l l e Staaten Anwendung finden und daher erst in Kraft gesetzt werden, nachdem die Vereinbarung-mit a l l e n Mächten zu Stande gekommen sein wird.

3. Japan. Der im vorjährigen Bericht als nahe bevorstehend erwähnte Abschluß der japanischen Vertrags- resp. Zolltarifrevision ist noch nicht erfolgt und scheint nach den vorliegenden Berichten neuen Schwierigkeiten zu begegnen. Auf den Beginn des Jahres 1886 war eine neue Konferenz der Vertreter der Vertragsmächte in Tokio in Aussieht genommen. Ueber die wichtigsten Revisionspunkte und über die in den bisherigen Konferenzen vereinbarte Art der Regelung derselben haben wir in den früheren Berichten referirt.

4. Transvaalrepublik. Der formelle Abschluß des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit diesem Lande ist noch nicht erfolgt, doch wurde eine Einigung über alle wesentlichen
Punkte erzielt, so daß am Zustandekommen des Vertrages nicht zu zweifeln ist. Bezüglich der Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht des Justizdepartements.

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5. Ecuador. Es handelt sich um den Abschluß eines Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages, letzterer auf Grundlage der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation. Veranlassung zur Anknüpfung bezüglicher Unterhandlungen, die in Washington geführt werden, gaben die Niederlassungs- und speziell die Militärdienstverhältnisse, weßhalb die Einzelheiten im Berichte über das Justizdepartement besprochen werden.

Was die Verträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn betrifft, so sind dieselben je auf ein Jahr kündbar. Bis jetzt wurde von diesem Rechte von keiner Seite Gebrauch gemacht, jedoch haben die neuen Zollerhöhungen, welche in Deutschland während der Berichtsperiode bereits in Kraft getreten und in Oesterreich-Ungarn in Aussicht genommen sind, den Bundesrath zu Untersuchungen liber die Gestaltung der schweizerischen Verkehrsbeziehungen mit diesen Nachbarstaaten in den letzten paar Jahren veranlaßt. Diese Arbeiten sind zur Zeit noch nicht beendigt.

Speziell mit Bezug auf den Vertrug mit Deutschland haben Sie in ihrer Junisession des vergangenen Jahres ein Postulat angenommen, worin der Bundesrath eingeladen wird, zu untersuchen, wie den Folgen der, die schweizerische Industrie schädigenden Schutzzollpolitik der Grossstaaten entgegengetreten werden könne. Diese, Untersuchung habe sich insbesondere auch zu beziehen auf die Kündung des Handelsvertrages mit Deutschland.

Wir waren damals im Falle (den Wortlauf, der Erklärung siehe ,,Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 61, vom 13. Juni 1885. 8. 410), darauf hinzuweisen, daß umfangreiche Voruntersuchungen über die Wirkungen der Handelsverträge etc. im Gange seien, und daß wir nicht ermangeln werden, die Frage der Rundung der Verträge und was sonst im Interesse der schweizerischen Industrie gethan werden konnte, in Erwägung zu ziehen, wenn jene Untersuchungen zum Abschlüsse gelangt sein werden. Die in Ihrer Dezembersession erfolgte Interpellation des Hrn. Nationalrath Keller: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, noch in gegenwärtiger Session ,,zu berichten, bis wann er gedenkt, den eidg, Rätheu seine An,,träge bezüglich Kündigung des deutsch-schweizerischen Handels,, vertrage« zur Behandlung von zulegen, a mußten wir im Wesentlichen in gleichem Sinne beantworten (den Wortlaut der Erklärung siehe ,,Schweiz Handelsamtsblatt" vom 23. Dezember 1885, Nr. 121, Seite 791) da die erwähnten Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren. Dieselben sind seither fortgeschritten, doch fehlen zur Stunde noch bezügliche Kundgebungen wichtiger Interessentenvereine.

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Die Weiterführung der im letztjährigen Bericht erwähnten einleitenden Schritte behufs Abschluß eines Handelsvertrages mit Griechenland stieß im Laufe des Berichtsjahres auf zufällige Hindernisse, so daß noch keinerlei Resultate verzeichnet werden können.

Au dieser Stelle konstatiren wir mit Befriedigung die häufigen Wechselbeziehungen zum ,,Schweizerischen Handels- und Industrieverein", der uns wie gewohnt bei allen Untersuchungen betreffend die Handelsverträge sowohl als in mannigfaltiger anderer Hinsicht die wesentlichsten Dienste geleistet hat. Wo es sich um spezielle Angelegenheiten einzelner Industriezweige oder Laudesgegeuden handelt, pflegen wir in d i r e k t e n Verkehr mit einzelnen Sektionen dieses bedeutenden Vereins zu treten, wie dieselben sich hinwiederum um Geltendmachung spezieller Wünsche und Interessen an uns direkt zu wenden pflegen, so namentlich die Kaufmännische Gesellschaft Zürich, das Kaufmännische Direktorium in St. Gallen, die Handelskammer Basel, die Handelskommission des Kantons Glarus, der Schweiz. Spinner-, Zwirner und Weberverein, die Société intercantonale des industries du Jura, die Handelskammer Genf etc. ete., die uns durch ihre Erfahrung und Regsamkeit sehr oft wesentliche Unterstützung gewährten, wie wir uns anderseits stets und zum Theil mit Erfolg bemüht haben, die von denselben repräsentirten Interessen zu wahren. Es ist unverkennbar, daß die Organisation der industriellen und kommerziellen Interessenvertretung in der Schweiz gegenüber den Bundesbehörden sieh als eine vortreffliche bewährt, von Jahr zu Jahr fortschreitet und nachgerade wenig zu wünschen übrig läßt.

II. Anstände im internationalen Handels- und Zollverkehr.

Die Anstände dieser Art haben im Berichtjahr nicht abgenommen. Der größte Theil derselben entfällt wie bidanhin auf Frankreich und Italien, einige wenige auf Deutsehland, Oesterreich, Kußland und die Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Die bezüglichen Entscheidungen, insoweit als sie im Berichtjahr erfolgt und von öffentlichem Interesse sind, wurden successive im ,,Schweiz. HAndelsamtsblatt mitgetheilt.

Die Reklamationen gegenüber Frankreich betrafen die Tarifrung von Baumwollgarn mit weicher Drehung und solchem mit Kreuzhaspelung Stickgarn in langen Strängen etc. Dieselben wurden trotz der Geltendmachung sachlicher Gründe überzeugendster

247 Natur, zum Theil unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Untersuchung und Unterscheidung durch die Zollbeamten, sämmtlich abweisend entschieden (s. ,,Schweiz. Handelsamtsblatt" 1885 : 10. März, S. 191; 17. Juni, S. 419: 17. Oktober, S. 664). Bessern Erfolg hatte nach langen Bemühungen des Handelsdepartements und der schweizerischen Gesandtschaft in Paris eine Beschwerde der schweizerischen Rheinsalinen, denn die durch den Artikel 7 des Handelsvertrags garantirte Gleichstellung von Salz hinsichtlich der Besteuerung in der zollfreien Zone von Hochsavoyen und im Pays de Gex wurde schließlich anerkannt. Nicht so die Reklamation eines waadtländischen Grundbesitzers betreffend Ueberwinterung von Vieh auf seinem, jenseits der Grenze gelegenen Besitzthum. Der Artikel l der Uebereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse wurde so interpretirt, daß die Stückzahl des zollfrei aufzutreibenden Viehes im Verhältniß zur Menge des auf dem betreffenden Grundstück selbst erzeugten und gelagerten Futters stehen müsse; es ergab sich, daß diese Interpretation mit derjenigen dor schweizerischen Zollverwaltung selbst übereinstimmt.

Gegenüber Italien liefen Beschwerden ein über schädigende Umladung von Schweiz. Holz- und Kohlensendungen behufs Zollvisitation in Chiasso und Luino, über Zolltarifirung von grobem Packpapier, Cigaretten, Holzspuhlen und -Zapfen für die Spinnerei etc. Die beiden erstgenannten Reklamationen fanden theilweise Berücksichtigung, die faktische Berücksichtigung der Reklamation betr. Holzspuhlen scheiterte an der Versäumniß der nöthigen ProtestFormalitäten bei der Zollabfertigung.

Mit Deutschland, resp. Baden, entstand schon im Jahre 1884 eine Kontroverse wegen des Ausschlusses eines schweiz. Müllers vom zollfreien Grenzmühlenverkehr. Der Anstand konnte im Berichtjahr trotz aller Bemühungen noch nicht erledigt werden.

Ein Anstand betr. zollfreie Zulassung von Wollengeweben (Zanella) zum Färben in Biberfeld (aktiver, nicht vertraglich garantirter Veredlungsverkehr) ist für ein Mal zustimmend entschieden worden. Wir sahen uns aber speziell durch diesen Fall aufs Neue veranlaßt, den schweizerischen Interessenten den bei Zollreklamationen in Deutschland zu befolgenden Instanzengang durch folgende Publikation im ,,Schweizerischen Handelsamtsblatt"' in Erinnerung zu bringen : ,,In
allen Zollreklamationsangelegenheiten, welche s i e h a u f B e s t i m m u n g e n des H a n d e l s v e r t r a g e s stützen, kann die Dazwischen k unftt des schweizerischen Bundesrathes und die Ver-

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mittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin erst dann mit Nutzen eintreten, wenn die Reklamanten vorher die verschiedenen, in Deutschland hiefür aufgestellten Instanzen angerufen haben (I. Zoll- und Steuerdirektionen, II. Finanzministerien und III. Staatsministerien).

Den Ver ed lu n gs v e r k e h r betreffend ist im Fernern neuerdings hervorzuheben, daß nur der sogenannte p a s s i ve Veredlungsverkehr, d. h. die zollfreie W i e d e r e i n f u h r der im andern Lande veredelten Waare, vertraglich garantirt ist, und daß dagegen hinsichtlich der zollfreien E i n f u h r der betreffenden Waaren in den Staat, in welchem dieselben veredelt werden sollen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen bestehen.

Mithin sind die schweizerischen Industriellen, welche zum Zwecke der Veredlung Waaren nach Deutschland senden, mit Bezug auf die zollfreie Zulassung derselben in diesem Lande unbedingt den internen Gesetzen oder Verordnungen der betreffenden deutschen Bundesstaalen unterworfen. Hieraus ergibt sieh itn Weitern, daß in diesen Fällen des Veredlungsverkehrs (sogenannter a k t i v e r Veredlungsverkehr) von der amtlichen Vermittlung bezüglicher Gesuche oder Reklamationen durch den schweizerischen Bundesrath und die schweizerische Gesandlschaft überhaupt nicht die Rede sein kann, sondern daß die Interessenten d i r e k t mit den deutscherseits aufgestellten Instanzen zu verhandeln haben.

Es wird den Potenten oder Reklamanten jeweilen leicht sein, durch eine Anfrage bei den betreffenden deutschen Geschäftsfreunden in Erfahrung zu bringen, welche Instanzen für solche Reklamationen in den betreffenden deutschen Gebietsteilen anzurufen sind.

Vor dem Ueberspringen der Unterinstanzen wird dringend gewarnt, da hiemit neben andern Unzukömmlichkeiten zum Wenigsten ein bedeutender Zeitverlust verbunden ist. Die obern Instanzen fassen nämlich ihren Entscheid unter allen Umständen erst nach stattgehabter Vernehmlassung der Unterinstanzen, oder ziehen derartige, mit Umgehung der letztem erhobene Reklamationen überhaupt nicht in Behandlung, sondern verweisen die Reklamanten ohne Weiteres an die betreffende Unterinstanz.

So ist namentlich davon abzurathen, daß solche Gesuche oder Reklamationen an die betreffenden Finanzministerien gerichtet werden, ohne daß vorher die zuständige Provinzial-Steuer-Direktion in Sachen angerufen worden wäre."

Mit Bezug auf Anstände hinsichtlich der Zolltarifirung von Waaren an der Grenze gegen Deutschland wird unsere Vermittlung selten beansprucht. Solche Anstände scheinen überhaupt nicht häufig zu sein.

Mit Oesterreich entstand eine Differenz wegen des Veredlung»verkehrs mit Baumwollgarn aus dem Kanton Glarus. Die zollfreie Zulassung von solchem Garn zum Verweben in einem glarnerischen Filialgeschäft jenseits der österreichischen Grenze wurde schließlich abgewiesen, zum Theil deßwegen, weil kein präziser Beweis erbracht werden konnte, daß, wie es der Handelsvertrag mit Oesterreich verlangt, ein gleicher Verkehr zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrags stattgefunden hat ; der bezügliche Vertragsartikel III nebstchlussprotokolll hiezu wird österreichischerseits dahin interpretirt, daß es sich lediglich um eine Garantie gegen Unterbrechung der zur Zeit des Vertragsschlusses r e g e l m ä ß i g erfolgten Veredlungsverkehrs - Transaktionen zwischen beiden Ländern, nicht aber um die Aufnahme n e u e r Verkehrserleichterungen o d e r u m die Wiederaufnahme solcher Beziehungen handelte, welche zur Zeit des Vertragsschlusses bereits ans Konvenienzgründen unterbroch waren, namentlich aber nicht um Begünstigungen, die, wie die in Frage stehende, nicht zum eigentlichen Grenzverkehr, wovon im Vertrag ausschließlich die Rede ist, gehören.

Was Rußland betrifft, so beschwerte sieh eine Schweiz. Firma gegen die Verfügung zollamtlicher Verifikation von Waarenmuster Sendungen im Gewichte von über 3 Solotniks Eine wirksame Verwendung konnte hier nicht eintreten. Erfolgreich war dagegen unsere Intervention betr. Freigabe einer konfiszirten Sendung Uhren, welche in Folge von Unkenntniß eines bezüglichen stengen Verbots, mit dem Bildniß des russischen Kaisers versehen waren. Auch die Einverleibung von Dennler's Magenbitter unter die Liste der Spezialitäten deren Einfuhr in Rußland verboten oder nur gegen besondere Erlaubniß gestattet ist, und die Konfiskation einer Sendung gab Veranlassung zu Sehritten, deren Ergebniß uns jedoch noch nicht bekannt ist. Das schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg wird, direkt und durch unsere Vermittlung, mit vielen Bittgesuchen dieser und anderer Natur in Anspruch genommen, die mit etwas mehr Vorsicht und besserer Beobachtung der russischer Zollformalitäten seitens der schweizerischen Absender und ihrer Agenten leicht vermieden werden könnten.

Ein Tarifentscheid in den Vereinigten Staaten von Nordamerika betr. Versetzung von K i n d e r m e h l aus den "Nahrungsmitteln"

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unter die doppelt so hoch taxirten ,,Medizinalwaaren" wurde durch die Vermittlung der Schweiz. Gesandtschaft in Washington rückgängig gemacht.

III. Statistisches Bureau.

Die Thätigkeit des handelsstatistischen Bureau wurde im Berichtsjahr neben den umfangreichen, fortlaufenden Registrirungen und den Zusammenstellungen für das Handelsatntsblatt hauptsächlich durch die Zusammenstellung und allseitige Verarbeitung des verfügbaren statistischen Materials über den speziellen Waaren verk e h r z w i s c h e n d e r S c h w e i z u n d D e u t s c h l a n d und d i e damit zusammenhängenden Untersuchungen über die Wirkungen des deutsch-schweizerischen Handelsvertrag» absorbirt.

Außerdem ist von demselben eine vollständige Bearbeitung und Zusammenstellung der s c h w e i z e r i s c h e n "Uebersichtstabellen der Ein-, A u s - u nd D u r c h f u h r " (Zolltabellen) seit 1851 in Angriff genommen worden.

IV. Ausstellungen.

Offiziell betheiligte sich die Schweiz im abgelaufenen Jahre an der Industrieausstellung in Antwerpen und an der Ausstellung von Erfindungen und musikalischen Instrumenten in London.

Als schweizerischer Kommissär funktionirte in London der hiefür vom Schweiz. Generalkonsul daselbst vorgeschlagene KonsulatsSekretär, Herr Dr. W. Burckhardt.

Die Bundessubvention beschränkte sich auf die Summe von Fr. 740 für die allgemeine Dekoration uud Beaufsichtigung der Schweiz. Abtheilung, sowie für die bescheidene Honorirung des Kommissärs.

Von 28 schweizerischen Theilnehmern wurden 12 prämirt wie folgt: 5 Aussteller von Uhren : 2 goldene Medaillen.

1 silberne Medaille.

2 Bronzemedaillen.

l ,, ,, Uhrenbestandtheilen: l Bronzemedaille l ,, Holzschnitzereien : l ^ " 4 " Musikdosen: l silberne Medaille.

" 3 Bronzemedaillen, l ,, ,, Klavieren: l Bronzemedaille.

Bedeutender war die schweizerische Betheiligung in Antwerpen.

Die Organisation und die Funktionäre derselben haben wir schon

251

im letztjährigen Bericht erwähnt. Die Bundessubvention wurde auf die Summe von Fr. 10,000 festgesetzt.

Die definitive Abrechnung des Generalkommissariats (Komite der Société intercautonale des industries du Jura) fällt in das Jahr 1886.

Der Schwerpunkt der schweizerischen Abtheilung lag in der Gruppe der Uh r e n i n o l a st v i e , welche die Gegenstände von 37 Ausstellern umfaßte und ein achtunggebietendes, wenn auch keineswegs vollständiges Bild der Leistungsfähigkeit dieses großen nationalen Erwerbszweiges bot. Das Urtheil des Preisgerichtes w;ir ein ehrenvolles. Von den 37 Uhrenausstellern wurden 35 präinirt und zwar 2 mit dem Ehrendiplom, 4 mit der goldenen Medaille, 9 mit der silbernen Medaille, 17 mit der Bronze-Medaille, 3 mit der Ehrenmeldung.

Auf die 42 Aussteller der. übrigen Industriezweige entfielen 46 Auszeichnungen, worunter 11 goldene Medaillen für Klaviere, Musikdosen, elektrische Kabel, Projektionsapparate, elastische Gewebe, Chocolade, Confiserie, Impfstoff und Feuerwehrorganisation.

Außer diesen Ausstellungen fanden im Jahr 1885 im Auslande noch folgende statt, an welchen schweizerische Industrielle gar nicht oder nur vereinzelt, in den Abtheilungen anderer Nationen, theilgenommen haben, so daß eine offizielle Organisation oder Subventionirung nicht gerechtfertigt gewesen wäre : NUrnberg, Arbeiten aus edlen Metallen.

London, Privat-Industrieausstellung im Alexandra-Palast.

Budapest, Maschinen und Werkzeuge.

Königsberg, Arbeits- und Hülfamaschiuen, Instrumente, Apparate und Werkzeuge für Kleingewerbe.

Paris, Exposition du Travail.

Montevideo, Maschinen und Werkzeuge.

In Zürich fand vom 14. bis 19. Oktober eine erste schweizerische Kochkunstausstellung statt, zum Zwecke, ,,ein Bild des gegenwärtigen Standes der Kochkunst in der Schweiz", auch in Bezug auf mil it ä r i s c h e Koch Vorrichtungen, V o l k s k ü c h e n einrichtungen etc.

zu geben. Sie umfaßte demgemäß nicht nur die Produkte, sondern auch die H ü l f s m i t t e l der Kochkunst. Um diesen Versuch, dem eine volkswirtschaftliche Bedeutung innewohnte, zu ermuntern, wurde ein Beitrag von Fr. 2000 aus der Bundeskasse an die K o s t e n d e r P r ä m i r u n g d e r A u s s t e l l e r ausgerichtet, unter der Bedingung, daß der überwiegende Theil eines allfalligen lieber-

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Schusses der Einnahmen den Hülfs- und Krankenkassen des schweiz.

Kochvereins und der Sektion Zürich des schweizerischen Genferverbandes (Kellner), der Rest andern gemeinnützigen Zwecken zugewendet werde.

V. Konsulatsberichte.

Nur 48 Konsuln haben ihren Handelsbericht über das Jahr 1884 abgegeben, so daß wir annehmen müssen, unsere diesbezüglichen Bemerkungen im letzten Geschäftsberichte seien entweder nicht wahrgenommen oder absichtlich ignorirt worden. Um das Uebel nicht chronisch werden zu lassen, werden wir genöthigt sein, einer gewissen Anzahl von Konsuln alljährlich ihre Pflicht speziell in Erinnerung zu rufen. Ein Konsul ist Alters halber, ein anderer mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse seines Platzes vou der Berichterstattung dispensirt worden.

Es wurden die Berichte von folgenden Konsulaten veröffentlicht: Algier, Amsterdam, Ancona, Antwerpen, Bahia, Barcelona, Batavia, Bordeaux, Bremen, Bukarest, Budapest, Cannes, Chicago, Christiania, Frankfurt a. M., Galatz, Genua, Hamburg, Havre, Hiogo-Osaka, Leipzig, Lima, Lissabon, Liverpool, Livorno, London.

Lyon, Madrid, Mailand, Manilla, Montevideo, Moskau, München, New-Orleans, New-York, Oran, Para, Pernambuco Philadelphia, Riga, Rio de Janeiro, San Francisco, Sydney, Valparaiso, Venedig, Warschau, Yokohama.

Die meisten dieser Berichte waren inhaltlich befriedigend, einige waren in jeder Hinsicht vorzüglich.

Ein Bericht war zu unbedeutend, um veröffentlicht zu werden.

Gerne erwähnen wir auch diesmal anerkennend, daß wiederum mehrere Konsulate größere oder kle nere Gelegenheitsberichte über Themata vou aktuellem Interesse erstatteten; es sind dies die Generalkonsulate in Bukarest und St. Petersburg, die Konsulate in Mailand, Venedig, Valparaiso, New-Orléans, Marseille, Amsterdam, Batavia, Buenos-Aires, Triest, Riga, Stuttgart, Rotterdam, Fatras und Lyon. -- Das Generalkonsulat in St. Petersburg gab sieh die Mühe, die zahlreichen Verfügungen der russischen Zollverwaltung in französischer Uebersetzung dem Handelsdepartement zur Kenntuiß zu bringen.

In zum Theil hervorragender Weise haben auch G e s a n d t s c h a f t e n die Bundesbehörde mit Nachrichten über Zoll- und Handelsverhältnisse versehen.

25:5 Um den für die nationalen Interessen so wichtigen Informationsdienst je länger je zweckentsprechender zu gestalten, geben wir hier dein Wunsche Ausdruck, dass die im auswärtigen Zollwesen eintretenden Aenderungen noch allgemeiner, »1s es bisher geschehen ist, von den Konsuln wahrgenommen und der Bundesbehörde angezeigt werden möchten, eventuell nebst kurzem Motivenbericht Im Fernern dürfte es sich sehr empfehlen, die in den verschiedenen Konsularkreisen zur Bekanntmachung gelangenden Submissions-Anzeigen dem Handelsdepartement zu übermitteln, damit sie durch das Handelsamtsblatt den schweizerischen Industriellen zugänglich gemacht werden könnten. Es ist bekannt, daß beispielsweise die belgischen Konsuln durch solche Mittheilungen der Industrie ihres Landes wichtige Dienste leisten.

VI. Handelsamtsblatt.

Die Erscheinungsweise dieses Organes war im Berichtjahre die dämliche wie im Vorjahre. Es wurden 124 Nummern oder wöchentlich durchschnittlich 4 Bogen ausgegeben. Obwohl dieser Umfang in Anbetracht des Budgets nicht überschritten werden darf, sind die Leistungen des Blattes dennoch als gut anerkannt und haben bisher zu der Hoffnung berechtigt, daß sich das Interesse für das Blatt in den Kreisen des Kaufmannsstandes mehr und mehr steigern werde. Statt dessen sind einer geringfügigen Erhöhung des Abonnementspreises wegen (Fr. 1) anfangs 1885 360 Abonnemente aufgegeben worden. (Es ist Thatsache, daß allein auf dem Postamt Bern nach Bekanntwerden der Preiserhöhung 40 bereits angemeldete Abonnemente zurückgezogen wurden.)

Uebrigens wird der Verzicht auf ein amtliches Organ Jedem um so leichter, je mehr sich die private Presse des in jenem gebotenen Stoffes bemächtigt. Im Interesse des Kaufmannsstandes selbst aber wäre es zu wünschen, daß sich dieser zunächst an die Originalquelle halten würde.

Es kommt noch sehr häufig vor, daß das Handelsdepartement Über Gegenstände, die im Handelsamtsblatte publizirt worden sind, deßhalb um Auskunft ersucht wird, weil die Betreffenden das Handelsamtsblatt nicht halten oder nicht lesen ; es wird dann in der Regel mit einem Hinweis auf die erfolgte Publikation geantwortet. Es sind hierunter namentlich jene Auskunftsbegehren verstanden, welche sich auf Zoll- und Handelsverhältnisse des Auslandes beziehen.

254

VII. Handelsregister.

Wenn auch im Allgemeinen nicht zu verkennen ist, daß bei der Mehrzahl der Registerbüreaux die Anstände seltener werden und bei einzelnen fast ganz verschwunden sind, so hat dennoch die Zahl der hierauf bezüglichen Geschäfte nicht abgenommen.

Die auf Handelsamtsblatt und Handelsregister entfallenden Geschäftsnummern betragen 2012. Wohl 9/io hievon betreffen das Handelsregister und etwa 3/* beziehen sich auf Anstände mit den Registerbüreaux. Mit wenigen Ausnahmen sind dies Bureaux solcher Kantone, in denen eine Centralisation des Handelsregisters nicht stattgefunden hat, und wo sieh daher die Registerführer weniger auf dem Laufenden erhalten können. Immerhin kommen nicht blos formelle Unregelmäßigkeiten vor, sondern es können auch Zuwiderhandlungen gegen völlig klare Bestimmungen des Obligationenrechtes, wie z. B. über Einzelfirmen u. dgl., nicht als Seltenheit bezeichnet werden.

Bezüglich der Zahl der Registereiuträge, der finanziellen Ergebnisse u. dgl. verweisen wir auf die beiliegende Tabelle.

Daß sich das Institut des Handelsregisters immer mehr einlebt und das ursprüngliche Mißtrauen des Publikums gegen dasselbe am Verschwinden ist, geht aus der geringen Zahl von Rekursen, die diesfalls anhängig gemacht wurden, und aus den Gegenständen derselben hervor.

Ihre Zahl beträgt drei; davon entlallen zwei auf den Kanton Schaffhauseu und einer auf den Kanton Tessin. Einer dieser Rekurse hatte wiederum Bezug auf die Eintragspflicht der Geschäftsagenteu, die andern bezogen sich auf die Eintragspflieht von Käsereigenossenschafteii, von in Liquidation befindlichen Gesellschaften und auf die Firma von Kollektivgesellschaften. Sämmtliche mußten als unbegründet erklärt werden.

Die hiebei gefaßten Entscheide von · einiger prinzipieller Bedeutung sind : 1. Durch den Geschäftsverkehr einer Käsereigenossenschaft nach Außen entstehen nicht blos Forderungen zu Gunsten der Genossenschaft, sondern auch Forderungen an dieselbe, indem sie in den Fall kommen kann, sich kontraktlich /u gewissen Leistungen zu verpflichten. Es fällt auch in Betracht, daß die Genossenschaft von ihren Mitgliedern Kredit erhält und ihnen hinwieder solchen gewährt. Bei diesen Verhältnissen muß die Käserei als ein Gewerbe betrachtet werden, bei welchem kaufmännische Buchführung als nöthig erscheint, und das daher die Eintragung in das Handelsregister erfordert.

O

Schwyz

Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau Tessin . . . .

Waadt . . . .

W allia Neuenburg Genf

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.

. .

Total 1885 Total 1884

272 42 196 47 63 14 2 15 , 4 1 6 10 2 5 6 56 8 15 3 56 21 2 39 5 34 3 2 80 12 40 11 35 4 75 3 20 2 216 43 8 2 95 22 320 38

(33) 121 (54) 108 (7) 19 1 4 1 2 (1) 4 (1) 3 (11) 28 (2) 4 (7) 24 0) 1 (3) 24 4 (10) (13) (3) (4)

13 14 3

(2) 55 (2) 25 6

1

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1

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Handelsregister-Einträge im Jahre 1885.

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3) Das Registi;r B (B ubriken 34 une1 35) kt für N icht-Ka nfleute bestimm t, wel(-he dennoch di e volle Wechsf -Ißhigkeit erlangen wollen.

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2. Eine in Liquidation befindliche Gesellschaft muß im Handelsregister eingetragen sein, da sie bis zur Vollendung der Liquidation, d. h. bis zu ihrer definitiven Auflösung, als solche bestehen bleibt.

Der kaufmännische Charakter des Geschäftsbetriebes dauert auch im Liquidationsstadium fort; es entstehen für die Liquidationsmasse, beziehungsweise für die liquidirenden Personen, auch wenn sie nicht mehr kaufen, sondern blos verkaufen, fortwährend neue Obligationen, also nicht blos Forderungen, sondern auch Verbindlichkeiten, welche, es erforderlich machen, daß die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen bleibt.

In Bezug auf den Modus der Abrechnung zwischen Bund und Kantonen betreffend die Handelsregistereinnahmen sind keine Veränderungen eingetreten.

Was die für das verflossene Jahr in Aussicht genommene Inspektion von Registerbüreaux anlangt, so war es leider dem mit der Inspektion betrauten Beamten wegen anderweitiger Geschäftsüberhäufung unmöglich, dieselbe vorzunehmen. Es konnten blos einige wenige Bureaux inspizirt werden, welche zu besondern Bemerkungen keinen Anlaß boten.

Im laufenden Jahre werden dagegen unbedingt größere Inspektionen stattfinden müssen, da die Untersuchungen in den Jahren 1883 und 1884 dieselben mit einigen anerkennenswerthen Ausnahmen als dringend nothwendig erwiesen haben.

Die Eintheilung der Registerbezirke und die Zahl der Bureaux ist dieselbe geblieben wie zu Ende 1883. Dagegen wurde im Kanton Zürich auf 1. November 1884 die Registerführung der Staatskanzlei abgenommen und einem besonders dafür bestellten Beamten der Direktion des Innern übertragen.

VIII. Geistiges Eigenthum.

1. Literarisches und künstlerisches Eigenthum.

Ueber die administrative Vollziehung des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 ist nichts Bemerkenswerthes zu verzeichnen. Dieselbe beschränkte sich wesentlich auf die Entgegennahme der wenigen Gesuche um E i n s c h r e i b u n g l i t e r a r i s c h e r und k ü n s t erischer W e r k e .

Es wurden vorgenommen : Obligatorische Einschreibungen Schweiz. Werke 3 (1884: 46) fakultative ,, ,, ,, 26 (1884: 50) üebertrag 29 (1884: 96)

256

Uebertrag 29 (1884: 96) Femer wurden auf Grund bestehender Staatsverträge eingeschrieben : Deutsche Werke 26 (1884: 401 Italienische ,, l (1884: --) Total 56 (1884: 136) Bei der schweizerischen Gesandtschaft in Rom wurden gemäß der Konvention vom 22. Juli 1868 eingeschrieben 273 Werke [Nr. 3038--3310).

Ueber die internationalen Beziehungen der Schweiz ist, nur zu bemerken, daß eine Anfrage B e l g i e n s , ob die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Belgien zum gegenseitigen Schutze des literarischen und künstlerischen Eigenthums, vom 25. April 1867, deren Dauer an diejenige des am 18. Oktober 1879 abgelaufenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 11. Dezember 1862geknüpftt war, auch hierseits, wie in Belgien. bis zu gegenteiliger Notifikation von der einen oder andern Seite als fortbestehend betrachtet werde, mit Note, vom 29. September bejaht wurde.

I n t e r n a t i o n a l e U n i o n z u m S ch u t ze der l i t e r a r i s c h e n und k ü n s t l e r i s c h e n W e r k e . Dieses Werk ist im verflossenen Jahre um einen bedeutenden Schritt gefördert worden, und es ist zu erwarten, daß es bald zu Ende gebracht, sein wird.

Der Konventionsentwurl von 1884 (s. letztjährigen Geschäftsbericht) hutte eine gute Aufnahme gefunden, wie die auf das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 17. Oktober 1884 eingelaufenen Antworten der auswärtigen Regierungen bewiesen, so daß letzterer am 24. April an die Staaten die Einladung ergehen ließ, sieh an einer z w e i t e n d i p l o m a t i s c h e n K o n f e r e n z , i n welcher der definitive Text der internationalen Konvention beschlossen und letztere von den Delegirten der Staaten unterzeichnet würde, vertreten zu lassen; gleichzeitig wurden die von zwei Staaten (Frankreich und Belgien) zum Entwurf gemachten Bemerkungen den Regierungen mitgetheilt.

Die Konferenz fand in Bern vom 7. bis 18. September statt.

Es waren vertreten : Deutschland, Argentinien, Belgien, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Haïti, Honduras, Italien, Paraguay, Niederlande, Schweden und Norwegen, die Schweiz und Tunis, total 16 Staaten (an der 1854er Konferenz 13). Für die Schweiz funktionirten die nämlichen Bevollmächtigten, wie beim 1. Kongreß (1884). Das Präsidium warde von den Delegirten wiederum Hrn. Bundesrath Droz, Vorsteher unseres Handels- und Landwirthschaftsdepartements, übertragen.

257 Die Anwesenheit mehrerer Delegationen, welche den Berathungen der 1884er Konferenz nicht beigewohnt, verursachte die Abänderung verschiedener Artikel des aus letzterer hervorgegangenen Entwurfes, da man denselben so viel als möglich mit der Gesetzgebung aller vertretenen Staaten in Uebereinstimmung bringen wollte. Es resultirte so aus den Arbeiten der Konferenz ein neuer Entwurf einer ,, K o n v e n t i o n b e t r e f f e n d die B i l d ung e i n e r internationa l en U n ion zu m S c h u t z e d e r l i t e r a r i s c h e n u n d k ü n s t l e r i s c h e n W e r k e " , in welchem die wesentlichen Bestimmungen desjenigen von 1884 aufrechterhalten, immerhin aber verschiedene Abänderungen airgebracht sind, welche ihn füreine größere Zahl von Staaten annehmbar machen. Auf den Inhalt der Konvention treten wir hier nicht ein, wir werden hiefür Gelegenheit haben, wenn es sich darum handeln wird, die Ratifikation derselben seitens der Schwein auszusprechen. Vorläufig verweisen wir auf das zur Verfügung stehende gedruckte Protokoll.

Die Delegirten von 12 Staaten, nämlich von Deutschland, Spanien, Frankreich, Großbritannien,. Haïti, Honduras, Italien, den Niederlanden, Schweden und Norwegen, der Schweiz und Tunis, unterzeichneten am 18. September ein Schlußprotokoll, in welchem sie den Bundesrath ersuchen, die an der Konferenz vertretenen Regierungen einzuladen, in einer binnen Jahresfrist abzuhaltenden diplomatischen Konferenz dea genannten Entwurf in eine definitive Konvention umzuwandeln, und ferner auch den Entwurf zum nämlichen Zwecke denjenigen Regierungen zuzusenden, welche an der Konferenz nicht theilgenommen.

Der Bundesrath entsprach diesen Wünschen durch ein Kreisschreiben vom 6. November an 45 auswärtige Regierungen, in welchem er speziell noch darauf aufmerksam machte, daß nach einstimmiger Ansicht der Konferenz der von ihr angenommene Text nicht mehr abgeändert werden dürfe. Die Konferenz für die definitive Unterzeichnung der Konvention ist auf den September 1886 einberufen. Wir werden im nächsten Jahresbericht mittheilen können, welchen Erfolg die Einladung des Bundesrathes hatte.

2. Industrielles Eigenthum.

a. Fabrik- und Handelsmarken.

Ueber die bis Ende 1885 vorgenommenen Eintragungen in den Registern für die schweizerischen und ausländischen Marken gibt beistehende Tabelle ausführlichen Aufschluß.

Auf Grund von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 wurde vom eidgenössischen Amte für Fabrik- und HandelsBundesblatt.

38. Jahrg. Bd. I.

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Zur Seite 257.

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marken im Jahre 1885 die Eintragung von Marken in 21 Fällen v e r w e i g e r t ; gegen die bezüglichen Entscheide wurde nicht rekurrirt.

Die in Art. 12 des nämlichen Gesetzes vorgesehene Avisirung Derjenigen, welche mit schon eingetragenen ä h n l i c h e Marken anmeldeten, geschah in 35 Fällen.

In M a r k e n s c h u t z s t r e i t i g k e i t e n wird das Amt fortwährend um Intervention angegangen, sei es daß die Interessenten den gerichtlichen Weg und die mit diesem verbundenen Kosten scheuen, sei es daß sie aus Unkenntniß handeln. Es bleibt jeweilen nichts Anderes übrig, als unter Hinweisung auf die Vorschriften des Gesetzes, welches hiefür keine administrative Kompetenz kennt, solche Gesuche abzuweisen.

Auch die Anfrage einer richterlichen Behörde, ob das Amt in einer Untersuchungssache wegen Zuwiderhsmdlung gegen das Bundcsgesetz eine E x p e r t i s e übernehmen wollte, wurde, um strenge Neutralität zu wahren, abschlägig beschieden.

Nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung vom 2. Oktober 1880 darf das C l i c h é für die typographische Wiedergabe der Marke in seiner Oberfläche nach keiner Richtung m e h r als 10 pm m e s s e n . Dieses Maß ist s. Z. mit Rücksicht auf das Format des Bundesblattes, in welchem die Marken früher erschienen, festgesetzt worden. Seit dem Bestehen des Hiindelsamtsblattes werden sie in letzterem, in welchem, allerdings unter erheblichen Mehrkosten, Clichés von größern Dimensionen reproduzirt werden können, abgedruckt. Da es in einzelnen Fällen für den Deponenten in Folge komplizirter oder detaillirter Zeichnung seiner Marke oder aus andern technischen Gründen sehr wünschenswerth ist, ein Cliché von etwas größern als den vorgeschriebenen Dimensionen verwenden zu dürfen, so wird hiefür ausnahmsweise die Bewilligung gegen Erlegung einer besondern Taxe von Fr. 20 ertheilt; letztere ist etwas hoch bemessen, um einerseits die Mehrkosten der Veröffentlichung zu decken und andererseits die Inanspruchnahme einer solchen Bewilligung auf das Notwendigste einzuschränken.

Der III. internationale K o n g r e ß des r o t h e n K r e u z e s in Genf hat den Beschluß gefaßt, ,,es möchten durch die Regierungen derjenigen Staaten, welche der Genfer Konvention beigetreten sind, energische Maßnahmen getroffen werden, um die vorkommenden Mißbräuche des rothen Kreuzes und des
internationalen Armbandes zu Reklamen in der Industrie etc. zu verhindern. u Es ist zu bemerken, daß das rothe Kreuz häufig als Fabrikmarke oder Bestandteil einer solchen in der Industrie verwendet

259

wird, namentlich für medizinische Artikel (Verbandstoffe, Pillen etc.).

Ein Verbot dieses Gebrauches wäre indeß nur durch Revision der Genfer Konvention vom 22. August 1864, welche ausdrücklich nur für den Kriegsfall und nicht für Friedenszeiten Bestimmungen über den Gebrauch von Abzeichen aufstellt, oder des Bundesgesetzes betr. den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, welches die Aufnahme von öffentlichen Wappen in die Marken von Privatpersonen gestattet, aber nicht schützt, zu erzielen. Angesichts dieser Verhältnisse beschloß daher der Bundesrath am 21. April, er sei mangels einer rechtlichen Grundlage und aus praktischen Gründen nicht in der Lage, der genannten Anregung für Friedenszeiten weitere Folge zu geben.

I n t e r n a t i o n a l e B e z i e h u n g e n . Von der Regierung der V e r e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a ist uns s. Z. der Entwurf einer definitiven Uebereinkunft betr. den gegenseitigen Schutz der Handels- und Fabrikmarken, welcher blos durch einen Notenaustausch vom 14./16. Mai 1883 (s. Geschäftsbericht pro 1883) vereinbart war, zugekommen. Die Regierung wünschte, im Gegensatz zu ihren frühem Eröffnungen, nach welchen sie sieh auf den Notenaustausch beschränken wollte, der Gleichmäßigkeit hai beiden Abschluß eines formellen Vertrages. Wir ermächtigten am 15. Juni 1883, der Ansicht der Vereinigten Staaten-Regierung beipflichtend, Hrn. Minister Frey in Washington, den Vertrag zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung erfolgte durch beide Bevollmächtigte in Washington am 14. Februar 1885; wir genehmigten die Uebereinkunft am 13. März gl. J. und es hat dieselbe noch die Ratifikation durch den Vereinigten Staaten-Senat zu gewärtigen.

Inzwischen bleibt der erwähnte Notenaustausch in Kraft.

Die mit O e s t e r r e i c h - U n g a r n angebahnten und in frühem Geschäftsberichten mehrfach erwähnten Unterhandlungen haben ebenfalls endlich zu einem Abschluß geführt. Mit Note vom 22. Mai 1885 konnte nämlich Hr. Aepli, schweizerischer Gesandter in Wien, mittheilen, daß die betheiligten Ministerien beider Reichshiilften mit dem Abschlüsse eines Uebereinkommens mit der Schweiz einverstanden seien und sich zu einem gleichzeitig übermittelten Entwürfe geeinigt haben. Wir ermächtigten am 26. Mai den Gesandten, auf Grundlage desselben unter Vorbehalt der Ratifikation einen
Vertrag abzuschließen, und es wurde ein solcher am 22. Juni in Wien durch die beidseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet. Die Bestimmungen der Konvention sind vom Tage ihrer Veröffentlichung an vollziehbar. Letztere ist in der Schweiz erfolgt am 4. Juli (Bundesblatt 1885, III, 447), in Oesterreich-Ungarn dagegen noch nicht, weil noch die Ratifikation durch die ungarischen Kam-

260

mern erforderlich ist. Es mußte uns diesem Grunde die Einregistrirung bereits angemeldeter österreichischer Marken verschoben werden.

Das B u n d e s g e r i c h t hat uns mit Schreiben vom 3. November eine von ihm am 9. Oktober gefällte Entscheidung mitgetheilt, welche die mißliche Folge hat, daß eine größere Anzahl a u s l ä n d i s c h e r M a r k e n b e r e c h t i g t e r, welche sich im Vertrauen auf eine noch neue Hinterlegung ihrer Marke in Bern geschlitzt glauben, in That und Wahrheit des gerichtlichen Schutzes entbehren. Das Gericht ging nämlich davon aus, daß französische Marken, welche nur in der Form des Staatsvertrages vom 30. Juni 1864, nicht aber in der durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 vorgeschriebenen Form (mit Publikation des Marken bildes, Art. 5 des Gesetzes und Art. 10 dei- Vollziehungsverordnung vom 2. Oktober 1880) hinterlegt und veröffentlicht wurden, seit dem 16. Mai 1882 (mit welchem Tage der Vertrag von 1864 außer und ein neuer vorn 23. Februar 1882 in Kraft getreten war) in der Schweiz gerichtlich nicht mehr geschützt seien, während alle bis zum 15. Mai 1882 eingetrageneu französischen Marken lediglich nach Anleitung des Vertrages von 1864 behandelt worden waren, welcher eine Veröffentlichung des Markenbildes nicht verlangte; die neue Konvention von 1882 macht dann allerdings den Erwerb des Schutzes in einem Vertragsstaat davon abhängig, daß die von der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt seien.

In Folge dieses Entscheides sind folgende ausländische Marken in der Schweiz s c h u t z l o s geworden: 1) die nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 behandelten f r a n z ö s i s c h e n Marken, nämlich Nr. l -- 551 (incl.) eingetragen vor dein 16. Mai 1882; 2) die nach Maßgabe des Staats Vertrages vom 13. Mai 1869 behandelten d e u t s c h e n Marken, nämlich Nr. l--78 (incl.), eingetragen vor dem 1. Juli 1881; 3) die nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 22. Juli 1868 behandelten i t a l i e n i s c h e n Marken, nämlich Nr. l--2 (incl.), eingetragen bis 28. Januar 1881.

Es ist zu bemerken, daß von den hier aufgeführten Marken einige wegen Ablaufs der Schutzfrist so wie so erloschen sind.

Alle übrigen ausländischen Marken sind nach Vorschrift des Bundesgesetzes und dessen Vollziehungsverordnung eingetragen und veröffentlicht worden und daher geschützt.

261 Es sind Angesichts der oben auseinandergesetzten Sachlage Schritte gethan worden, die fremden Markenbesitzer auf das Urtheil des Bundesgerichtes aufmerksam zu machen, damit, wenn ihnen für ihre Marken am rechtlichen Schutz in der Schweiz gelegen ist, sie veranlaßt werden, den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen.

b. Industrielle Zeichnungen und Modelle.

Es wurden 81 industrielle Zeichnungen und Modelle französischen Ursprungs (Konvention vom 23. Februar 1882) eingeschrieben, nämlich Nr. 70--150.

c. Erfindungen.

Wir haben anläßlich der Behandlung der Motionen zur Verfassungsrevision und speziell auch der Motion Grosjean für den Fall, daß eine Revision überhaupt stattfinden solle, worüber zu beschließen wir uns noch vorbehalten haben, uns mit einer Erg ä n z u n g d e r V e r f a s s u n g im Sinne der Einführung des Gesetzgebungsrechtes über das industrielle Eigenthum einverstanden erklärt (Beschluß vom 26. Mai).

d. Internationale Union zum Schutze des industriellen Eigenthums.

Mit Note vom 29. Mai hat das Ministerium des Auswärtigen für S c h w e d e n und N o r w e g e n den Beitritt dieser Staaten zur internationalen Union auf 1. Juli 1885 erklärt. Wir haben hievon die übrigen Vertragsstaaten mit Kreisschreiben vom 12. Juni in Kenntniß gesetzt.

Nach Art. 14 der Konvention vom 20. Märe 1883 hätte eine K o n f e r e n z der Vertragsstaaten schon im Jahre 1885 in Rom stattfinden sollen ; die italienische Regierung fragte aber den Bundesrath an, ob er mit, deren Verschiebung auf den April 188(5 einverstanden sei, wogegen derselbe keine Einwendung erhob (9. Mai).

Für die Verhandlungen in Rom haben die italienische Administration und das internationale Bureau für das industrielle Eigenthum gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zur Konvention die nöthigen Vorarbeiten ausgeführt. Es wurde der Entwurf eines V o l l z i e h u n g s r e g l e m e n t s zur internationalen Konvention ausgearbeitet und den Staaten nebst Motivenbericht durch Kreisschreiben vom 9. Oktober zur Prüfung übermittelt; in letzterm wird betont, daß man für zweckmäßig halte, am Text der noch nicht lange bestehenden Konvention nicht zu rühren, sondern für eine Revision zuzuwarteil, bis mehr Erfahrungen gemacht sein würden.

Schweizerischerseits werden (Beschluß vom 17. November) zu dem genannten Entwurf eines Vollziehungsreglements, mit welchem

262

der Bundesrath prinzipiell einverstanden ist, einige Abänderungen, sowie im Fernern ein Arrangement für i n t e r n a t i o n a l e E i n r e g i s t r i r u n g d e r F a b r i k - u n d H a n d e l s m a r k e n nebst Vollziehungsreglement hiefür vorgeschlagen, letzteres in dem Sinne, daß eine fakultative eentrale Einregistrirung eingeführt würde, welche einer Marke ohne weitere Formalitäten den gesetzlichen Schute in allen Vertragsstaaten sicherte; als Bedingung wäre aufzunehmen, daß die betreffende Marke vorher in ihrem Ursprungsland eingeschrieben worden wäre. Es wäre dieses System eine bedeutende Vereinfachung und Erleichterung gegenüber dem bisherigen , wonach in jedem Staate, in welchem man seine Marke schützen lassen will, eine besondere Einregistrirung zu bewerkstelligen ist.

Betreffend die O r g a n i s a t i o n des i n t e r n a t i o n a l e n B u r e a u , welche im Jahre 1886 eine definitive werden muß, damit es die durch die Beschlüsse des Kongresses in Rom (1886) ihm ohne Zweifel zufallende Mehrarbeit bewältigen könne, hatte allerdings die Konferenz in Paris (1883) in ihrer Sitzung vom 12. Marx den Wunsch ausgesprochen, die schweizerische Verwaltung möchte für die nächste Konferenz Vorschläge für Erhöhung der dem Bureau zur Verfügung zu stellenden Mittel, welche zur Zeit anerkanntermaßen ungenügend sind, einreichen: Wir haben indeß mit Kreisschreiben vom 17. November den Vertragsstaaten die Ansicht ausgesprochen, daß es zur Zeit als verfrüht und nicht zweckmäßig erscheine, die Konvention im Sinn der Erhöhung des Maximums der Jahresbeiträge abzuändern, daß jedoch für den Fall, wo trotz der größten Sparsamkeit und der gegenwärtigen Annahmen die Ausgaben die Einnahmen (von welchen allerdings vorausgesetzt wird, daß sie sich durch Beitritte neuer Staaten, Vermehrung der Abonnements auf das Organ der Union etc. vergrößern werden) übersteigen sollten, es angezeigt wäre, in provisorischer Weise bis zur Abhaltung der zweinächsten Konferenz den Ueberschuß der Ausgaben auf die Unionsstaaten im Verhältniß ihrer Betreffnisse zu vertheilen, und daß vorsichtshalber an der Konferenz in Rom eine solche Schlußnahme gefaßt werden sollte.

IX. Gewerbewesen.

Der s c h w e i z e r i s c h e G e w e r b e v e r e i n hat sich durch Statutenrevision vom 26. April 1885 in gleicher Weise organisirt, wie der schweizerische Handels- und Industrieverein, und namentlich auch ein ständiges Sekretariat eingerichtet. § l seiner neuen Statuten lautet:

263 ,,Die Handwerker- und Gewerbevereine der Schweiz bilden unter dem Namen ,,Schweizerischer Gewerbeverein" einen Verband mit dem Zwecke, die gemeinschaftlichen Interessen des gesammten schweizerischen Handwerker- und Gewerbestandes zu vertreten und au diesem Behufe auch über Fragen, welche das schweizerische Handwerk und Gewerbe berühren, den Bundesbehörden begutachtend au die Hand zu gehen."

Um dem Verein die seiner Aufgabe entsprechende Organisation zu ermöglichen, haben wir ihm eine Bundessubvention zugesichert, wie auch der schweizerische Handels- und Industrieverein eine solche bezieht. Wir erwarten, daß der Gewerbeverein die Bundesbehörden in der Lösung ihrer Aufgaben auf dem gewerblichen Gebiete ebenso wirksam unterstützen werde, wie es seitens des andern Vereins auf demjenigen des Handels und der Industrie geschieht.

Wir werden successive den noch nicht erledigten gewerblichen Fragen, welche hei der gewerblichen Enquête von 1882/83 (siehe unsere bezügliche Botschaft vom 20. November 1883) geltend gemacht worden sind, näher treten und einer genauen Untersuchung unterwerfen. Es handelt sich dabei namentlich auch um die V e r h ä l t nisse der H a n d w e r k s m e i s t e r , Gesellen und L e h r l i n g e , welche eingehend geprüft werden müssen, damit man erkenne, was von Bundeswegen gethan werden kann, um jene zu verbessern (vergl. das Postulat vom 18. März 1884).

Wir haben hiefür die Mitwirkung des schweizerischen Gewerbevereins in Anspruch genommen (Schreiben des Departements vom 2. April) und ihn ersucht, in Bezug auf die berührten Verhältnisse eingehende Erhebungen vorzunehmen, das Ergebniss derselben in einem detaillirten Bericht darzustellen und demselben seine motivirten Vorschläge beizufügen.

Die Untersuchung ist im Berichtjahre nicht zum Abschlüsse gelangt.

X. Gewerbliches und industrielles Bildungswesen.

Im Kreisschreiben vom 27. Januar, mit welchem den Kantonsregierungen das Reglement über die Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung übermittelt wurde, war für die Uebermittlung der Subventionsbegehren pro 1885 eine Frist bis Ende März bestimmt, eine Frist, die bedeutend überschritten wurde, da die Eingaben oft unvollständig waren und zum Theil ohnedies schon sehr spät eingingen.

Der Einladung leisteten Folge alle Kantone mit Ausnahme von Appenzell Außer- und Inner-Rhoden und von Glarus, die erklärten, keinen

264

Anspruch auf eine bezügliche Bundessubvention erheben zu können, da bei ihnen keine gewerblichen und industriellen Bildungsanstalten existiren. Appenzell A. Rh. gewährt allerdings dem Gewerbemuseum St. Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 1000, der aber bei der Subventionirung dieser Anstalt berücksichtigt wurde. Jetzt schon zeigte sich, daß wahrscheinlich der nach dem Bundesbeschluß gewährte Kredit von Fr. 150,000 nicht genügen werde, da die, wie es schien, zum weitaus größten Theil berechtigten Begehren sich auf rund Fr. 206,000 beliefen, während die büdgetirten Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten an diese Anstalten die schöne Summe von Fr. 540,000 erreichten.

Um die Subventionsbegehren an Ort und Stelle prüfen zu können, um den Anstalten saehkundige Berather zur Seite zu stellen und um den Bundesbeitrag möglichst nutzbringend zu verwerthon, machte unser Departement von der ihm in Art. 14 des Réglementa zugesicherten Befugniß Gebrauch, die vom Bunde zu subventionirenden Anstalten durch Delegirte inspiziren zu lassen. Als solche Experten wurden gewählt: Herr Prof. Bendel in Schaff hausen, " Architekt Tièche in Bern, ,, Pfarrer Christinger in Hüttlingen bei Frauenfeld, ,, Dr. Hunziker in Küßnacht bei Zürich, ,, Prof. W öl finger in Aarau, ,, Nationalrath Riniker in Aarau, Architekt Jung in Winterthur, " " Prof. Rambal in Genf, ,, Bachelin, Kunstmaler, in Marin bei Neuenburg, ,, Alexis Favre in Genf, ,, Nationalrath Tissot in Locle, ,, Nationalrath Bühler-Honegger in Rapperswyl.

Diesen Herren wurde eine Instruktion mitgegeben, in welcher als wesentlich Folgendes bezeichnet war: 1) Es ist zu untersuchen, ob die Anstalt leistungsfähig sei und ob sie den an ein Bildungsmittel für den gewerblichen oder industriellen Beruf gestellten Anforderungen entspreche; 2) für Beseitigung vorhandener Mängel und für möglichste Vervollkommnung und Zweckanpassung der bestehenden Einrichtungen sind bei der Inspektion, welche in dieser Weise möglichst anregend sein sollte, zweckmäßige Rathschläge »u ertheilen ; 3) es ist zu prüfen, ob ein bereits erhaltener Bundesbeitrag seiner Bestimmung gemäß verwendet worden ist;

das Inventar über die mit demselben gemachten Anschaffungen, welches nach Art. 11 des zitirten Règlements vorhanden sein soll, ist zu prüfen und zu kontroliren ; 4) die eingehenden Subventionsgesuche werden dem Experten zur Begutachtung übermittelt. Er hat dieselben zu prüfen und mit dem Bericht auch Anträge über das Maß und die Bestimmung eines zu bewilligenden Bundesbeitrages, sowie die eventuell an denselben zu knüpfenden besondern Bedingungen zu verbinden.

Diese Berichte, die vollzählig bis Mitte Juni eingingen, zeigten so recht deutlich, wie nothwendig und rechtzeitig das Eingreifen des Bundes in dieses neue Gebiet seiner Thätigkeit ist, sie zeigten, wie einige Kantone und Gemeinwesen an den äußersten Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angekommen waren, so daß es denselben trotz bestem Willen unmöglich gewesen wäre, ihre Anstalten auf gleicher Höhe zu halten, geschweige noch weiter auszubauen, trotzdem auch hier oder vielmehr namentlich hier das Bedürfniß nach Vervollkommnung des gewerblichen Unterrichtes vollauf empfunden wurde; sie zeigten aber auch, wie diejenigen Gegenden, die bisher auf unserem Gebiete zurückgeblieben waren, sich anstrengten, wie sie, um eines Bundesbeitrages würdiger zu sein, ihre Leistungen vermehrten. Namentlich hier konnten die Experten den Anstalten als Berather zur Seite stehen, und daß dies in weitaus den meisten Fällen gerne entgegengenommen und diese Rathschläge befolgt worden sind, hat sich uns in den letzten Wochen in den Berichten nnd Rechnungen der Anstalten, die behufs Ausbezahlung des früher in Aussicht gestellten Buudesbeitrages übermittelt wurden, gezeigt.

Die genaue Prüfung der eingegangenen Aktenstücke und der Expertenberichte zeigte, daß die meisten Subventionsbegehren vollkommen berechtigt waren und daß die verlangten Beiträge dazu dienen sollten, dringenden Bedürfnissen abzuhelfen. In sifherer Erwartung des Bundesbeitrages hatten denn auch schon mehrere Anstalten neue Anschaffungen gemacht und schon längst gewünschte und als nothwendig erachtete Erweiterungen eintreten lassen. Namentlich diese wären sehr enttäuscht und entmuthigt worden, wenn ihre Hoffnungen sich nicht oder nur zum Theil erfüllt hätten, was hätte geschehen müssen, wenn unserm Departement nicht ein Nachtragskredit von Fr. 70,000 mit Bundesbeschluß vom 26. Juni (Aiuti.

Samml. VIII,
S. 148) bewilligt worden wäre, so daß uns nun Fr. 220',000 zur Verfügung stunden.

Statt den einzelnen Anstalten sogleich bestimmte Summen zukommen zu lassen, wurden die Kantone (nur bei den zuerst snbven-tionirten kleineren Schulen fand die Ausbezahlung sogleich statt)

266 vorerst davon benachrichtigt, wie hoch sieh im Maximum der Bundesbeitrag i n jedem einzelnen Falle belaufen dürfe, wobei definitive Ausbezahlung der Subvention geschah erst, nachdem uns die Rechnungen sammt Belegen, sowie die vollständigen Inventarien der betreffenden Anstalten übermittelt worden waren, wofür als Endtermin der 31. Dezember bezeichnet wurde. Die Inventarien mußten verlangt werden, damit wir in Zukunft den Stand und die Hülfsmittel jeder Anstalt geuau kennen und wissen können, was denselben mangelt, resp. für was die Beiträge au bestimmen sind.

Nur den großen, schon längere Zeit bestehenden Museen wurde das Einsenden dieserInventarienn einstweilen erlassen, da es denselben in diesem kurzen Zeitraum nicht leicht möglich gewesen wäre, diese Arbeit zu bewältigen. Die in Aussicht gestellten Maximalsubventionen beliefen sich auf Fr. 184,235. Wennun,, wie aus der unten folgenden Tabelle erhellt, die ausbezahlten Subventionen bedeutend unter dieser Summe zurückgeblieben sind, so hat das seinen Grund darin,, weil, da die Anstalten meist erst im Verlaufe der Monate Juni und Juli von der Höhe der bewilligten Maximalsubvention inKenntnißß gesetzt werden konnten, es ihnen in Folge dessen oft nicht mehr möglich war, alle die in Aussicht genommenen Anschaffungen zu machen, namentlich aber darin, daß die Auslagen für neue Kurse und für die Anstellung neuer Lehrkräfte nur pro rata berechnet werden konnten und so meist nur einen kleineren Theil der künftigenJahreskostenu ausmachten. In Zukunft wird dieser Fall weniger eintreten, da die Anstalten nun ungefähr wissen, was sie vorn Bunde zu erwarten haben, und die jährlichen Subventionen in den ersten Monaten des Jahres festgesetzt werden können.

Häufig und von den verschiedensten Seiten wurde der Bundesbeschluss und das Reglementunrichtigg gedeutet, so daß wir hier d e n Anlaß benutzen müssen, einige Stellen derselben etwas Gemäß Art. 4 des Bundesbesehlusses können sich die Beiträge des Bundes im Maximum bis auf die Hälfte der Summe, welche jährlich von den Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten aufgebracht wird, belaufen. Als solche Beiträge können neben den jährlich wiederkehrenden, verschiedenen Subventionen die Zinsen von Kapitalien betrachtet werden, die den Anstalten durch Subskriptionen und Geschenke zukommen, nicht aber diejenigen,
welche durch Ersparnisse der Anstalt nach und nach zusammengelegt worden sind.

Ebenso wenig fallen hier die Schulgelder in Betracht, da unter Anderem unsere Subvention es ermöglichen soll, daß der Eintritt in die gewerblichen Bildungsanstalten auch Aermeren offen stehe

267

und es sich sonderbar ausnehmen würde, wenn, während einerseits von uns Stipendien an Besucher von Anstalten bewilligt werden, andererseits unsere Beiträge steigen könnten, wenn von diesen nämlichen Zöglingen höhere Schulgelder verlangt würden. Aenliches gilt von den Eintrittsgeldern in Museen.

Da im Weitem gemäß Art. 7 die Beiträge des Bundes keine Verminderung der bisherigen anderweitigen Leistungen zur Folge haben dürfen, so können nur solche Ausgabeposten von uns übernomm werden, die in diesem Berichtsjahre von den Anstalten neu in' Budget aufgenommen worden sind, und zwar dürfen dieselben nach Art. 4 höchstens die Hälfte der bereits von Kanton, Gemeinden, Korporationen und Privaten beigesteuerten jährlichen Beiträge erreichen. Dieser Bundesbeitrag, dessen Maximum hiemit genau definirt ist, darf in der Regel nur für bestimmte Ausgaben (Art. 7, AI. 2, des Réglementes) verwendet werden. Wenn demnach auch hei der Bewilligung eines Beitrages die Verwendung desselben nicht genau angegeben ist, so können die Anstalten doch genau wissen, wie derselbe zu verwenden ist, ohne daß sie durch diese Bestimmung zu stark eingeengt -werden und immer noch genügend Aktionsfreiheit besitzen.

Schwierigkeiten machten die behufs Ausbezahlung der in Aussicht gestellten Subvention übermittelten Belege, als welche wir spezifizirte Rechnungen sammt Belegen und, wie oben schon bemerkt, die Inventarien bezeichneten. Die Rechnungen namentlich sind so klar als möglich herzustellen und darin genau auseinanderzuhalten, was vom Bunde und was von anderer Seite gedeckt wurde. Da in den Inventarien jede einzelne Anschaffung erwähnt ist, hat dies natürlich in den Rechnungen nicht mehr zu geschehen und können diese dem entsprechend vereinfacht werden. Die Schwierigkeiten kommen aber davon her, daß die meisten Anstalten ihr Rechnungsjahr erst im Frühjahr oder noch später absehließen und demnach nur approximativ angeben können, wie hoch sich ihre Ausgaben belaufen werden. Die Rechnungsstellung wird auf diese Weise sehr komplizirt. Wo immer möglich, und an einigen Anstalten ist dies bereits geschehen, werden wir darauf bedacht sein, auf einen Abschluß auf Ende Dezember hinzuwirken, was allerdings kaum überall wird stattfinden können.

In der folgenden Tabelle sind nun die eingelaufenen Rechnungen resp. Budgets kantonsweise zusammengezogen
worden, um zu zeigen, in was für einem Verhältniß die Bundessubventionen zu den anderweitigen Beiträgen und zu den Gesammtausgaben stehen und was für eine Vermehrung der Ausgaben dieselben gegenüber dem Vorjahre bewirkt haben.

2

Kanton.

Ausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen i und Privaten.

Fr.

Zürich Bern Luzern .

Uri

.

.

Obwalden Nidwaiden Zug Freiburg Öolothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft .

Schaffhausen .

St. Gallen Graubünden Aavgau 1 Thurgau ': Tessin ; Waadt : Wallis Neuenburg 1 Genf ·

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Summa

11,619.

73,424.

1,851.

1,908.

75,749.

772.

3,274.

483.

29000.

6,739.

855.

67,278.

95,242.

-- 04 35 98 82 49 96 05 -- -- -- 19 15

674,028. 52

8,990. -- 31,559. -- 666. 95 1,707. 08 61,213. 70 234. -- 1,930. 45 222. -- 26,000. -- 3,211. -- 855. -- 42,540. 90 93,242. -- 448,239. 40

834,501. 63

-- 60 82 -- _

235. -- 607. 90

731. 667. 90 ' !

!

!

Ausgaben.

222,220. -- 119.426. -- 8,600. -- 440. -- 1,379. -- 1,590. -- 914. -- 900. -- 7;'0. -- 15,997. 60 75,710. -- 2,150. 3,550. -- 87,195. -- 814. 9,400. -- 2,528. -- 38,761. 23 9,436. -- 1,180. -- 92,112. 50 137,448. 30

153,188.

15,329.

4,722.

300.

1,484.

8

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privnten.

Fr.

Fr.

210,809. -- 87,892. 85 4,988. 74 314. 1,101. --

6

1883.

1884.

Fr.

157,759.

68,603.

5,440.

300.

872.

1,060.

609.

Bnndessubvention.

Fr.

-- -- -- -- -- -- : -- !

·;eoo. -- i ; 500. --

6,658. 80 32,240. -- 1,350. -- 2,400. -- 56,330. -- 650. -- 5310. -- 1 587. -- 30,976. 23 6,323. -- 850. -- 50.706. 90 107,373. 30 ;

538,498. 23

:

;

i

i i

'

36,325.

26,334.

2,900.

140.

413.

530.

305.

-- 17 -- -- -- -

!

j

3CO. -- !

250. -- 1,600. -- 13,364. 50 1 500. -- : 1,000. -- !

10,^13. -- i 200. -- 1,480. -- 575. -- 5,000. -- \ 3,l.r>4. 50 325. -- 15,808. 05 30,075. -- 152,042. 22

'

269 Es hat allerdings auch pro 1884 eine, Subventionirung der gewerblichen Bildungsanstalten stattgefunden, indem zu diesem Zwecke laut unserm Bundesbeschluss eine Summe von Fr. 100,000 zur Verfügung stund. Diese Subventionirung konnte alter erst in den ersten Monaten dieses Jahres und nur unvollständig stattfinden, da zu irgend einer genügenden Untersuchung die Zeit mangelte und da die einzelnen Anstalten am Anfange des Jahres 1884 noch nicht auf einen Bundesbeitrag rechnen und somit auch nur wenige neue Ausgaben aufweisenu konnten. Deßhalb wurde dieser erste Beitrug auch nur zu einem kleineren Theile (Fr. 42 609), und nur da, wo der Beitrag sogleich verwendet werden konnte, wie z. B.behufss Deckung von Defiziten, bewilligt und fällt demnach hier nicht in Betracht.

Vor Allem ist zu bemerken, daß unter der Rubrik: Beiträge von Kantonen etc. (wobei die Schulgelder nicht als solche Beiträge aufgenommen worden sind) und in der Rubrik Gesammtausgaben nur diejenigen Anstalten mitgerechnet sind, die einen Bundesbeitrag verlangten. Die andern , deren es mehrere gibt, so namentlich im Kanton Genf, sind nicht aufgenommen, und es bilden diese Rubriken deßhalb keinen Maßstab der Gesammtleistungen, die jährlich von einzelnen Gegenden aufzuweisen sind.

Vergleicht man die 2 letzten Rubriken, so läßt sich ausrechnen, daß sich die anderweitigen Beiträge pro 1885 zu der Bundessubvention im Durchschnitt verhalten wie 3,5 : 1. Diese Zahlen schwanken aber in den einzelnen Kantonen zwischen 6,2 : l und 2 : 1 , und zwar findet sich dieses letztere Verhältnis oder also dus Maximum der Bundessubvention in den Kantonen Ob- und Nidwaiden, Zug, Freiburg und der Waadt, alles Kantone, in denen mehr gewerbliche Bildung sehr nothwendig wäre und bei denen eine Besserstellung der Lehrer und die Anschaffung von Vorlagen und Modellen den einzelnen Anstalten außerordentlich zu gute kamen. Es ist nun nur zu hoffen, daß diese hohe Subventionirung ihren Zweck auch erfülle, diese bescheidenen Institute dem Ganzen nutzbringender zu machen und das Interesse an der Sache auch in diesen Orten zu mehren.

Daß jetzt schon in dieser Beziehung ein erfreulicher Fortschritt zu konstatiren ist, zeigt eine Vergleichung der beiden Rubriken : Beiträge von Kantonen etc. Dies« Vergleichung zeigt, daß die anderweitigen Beiträge im Ganzen um r u n d
Fr. 90,000 g e s t i e g e n s i n d . Nur die Kantone Schwyz, Solothurn und St. Gallen machen eine Ausnahme. Beim Kanton Schwyz ist dieses Sinken aber nur ein scheinbares, da für das Jahr 1884 die Ausgaben des gesammten Fortbildungsvereines Einsiedeln verrechnet werden

270 mußten, bei 1885 aber nur noch der Beitrag, den dieser Verein an die Kosten der Zimmermann's- und Schreinerschule leistet, in Betracht fiel. Anders beim Kauton Solothurn, hier sind die Beiträge des Kantons an die Uhrenmacherschule wirklich bedeutend gesunken. Das Jahr 1884 war aber das Gründungsjahr dieser Anstalt, die Beiträge waren also ausnahmsweise hoch und, was hier wichtig ist, diese Verminderung der Beiträge fand vor dein Inkrafttreten des Buudesboschlusses statt, so daß die Schule dennoch subventionirfc werden konnte. Was St. Gallen betrifft, so wird in der Schlußrechnung die Differenz wahrscheinlich bedeutend vermindert werden, da im Budget des Gewerbemuseums St. Gallen der Beitrag des Industrievoreins, der jährlich durch eine Subscription zusammengebracht wird, nur approximativ festgesetzt werden konnte und jedenfalls gegenüber demjenigen pro 1884 zu klein angenommen worden ist. Dagegen ist für dieses Jahr der Beitrag des Gewerbevereins ausgefallen, da dieser Verein sich zu einer kantonalen Gewerbeausstellung rüstete. Die Ausgaben haben sich nach unserem Tableau um Fr. 159,000 vermehrt. Es würde dies nur einer Vermehrung der Ausgaben um Fr. 7000 gleichkommen, wenn die Bundessubveution abgezogen wird. Diese Ausgaben aber pro 1885 mußten in weitaus den meisten Fällen den Budgets der einzelnen Anstnlten entnommen werden, in denen oft die Bundessubvention nicht mitgerechnet und überhaupt die einzelnen Posten voraussichtlich zu niedrig angenommen worden sind. Wenn die anderweitigen Beiträge, wie wir oben gesehen haben, so bedeutend gestiegen sind, so werden auch die Ausgaben höher zu stehen kommen. Allerdings haben sich bei vielen Schulen die anderweitigen Einnahmen oft stark vermindert dadurch, daß die Schulgelder herabgesetzt worden sind, welcher Ausfall dann durch unsere Suhventionen gedeckt werden rnjßte.

Von der in Art. 6 des Bundesbeschlusses und Art. 13 des Réglementes dem Departement ertheilten Kompetenz, einzelnen Anstalten für die ganze Dauer eines mehrjährigen Unterrichtskurses eine Bundessubvention bewilligen zu können, wurde nur in einem Falle Gebrauch gemacht, indem mit dem Regierungsrathe dea Kantons Bern mit Datum vom 14. März 1885 ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach wir den neu errichteten Schnitzlerschulen Brienz und Meiringen für die Jahre 1885 bis und mit 1888
einen Beitrag zusicherten, welcher jährlich für jede Anstalt der Hälfte der von Kanton, Gemeinden, Korporationen und Privaten aufgebrachten Summe gleichkommt.

Schon im November 1884 wurde uns vom Regiorungsrath des Kantons Zürich die Mittheilung gemacht, daß der Erziehungsrath

271

dieses Kantons beabsichtige, einen U n t e r r i eh ts k u r s am T e c h n i k u m i n Winterthur einzurichten z u m Z w e c k e d e r H e r a n b i l d u n g v o n Z ei c h n u n g s l e h re rn f ü r g e w e rb l i c li e F o r tb i l d u n g s - und H a n d w e r k e r s c h u l e n in der Schweiz Wir übernahmen in Hinsicht auf den Nutzen, den dieser Kurs für unser gewerbliches Bildungswesen zu leisten bestimmt war, 2/3 der Kosten, wodurch die Abhaltung desselben gesichert war. Am 20. April eröffnet, dauerte er bis zum 15. August, also 16 Wochen.

Er wurde von 24 Zöglingen, mit Ausnahme von einem Mechaniker und zwei Malern alles Lehrer aus 12 verschiedenen Kantonen, besucht. Der Unterricht erstreckte sich auf : Projektionslehre 3 wöchentliche Stunden, Perspektive l ,, ,, Gewerbliches Freihandzeichnen 10 ,, ,, Bautechnisches Zeichnen 14 ,, " Mechanisch-technisches Zeichnen 10 ,, ,, Modelliren 4 ,, ., und wurde von Lehrern des Technikums ertheilt.

Im Verlaufe des Kurses gelangte eine Petition der Theilnehmer desselben an den Bundesrath, worin sie das Gesuch stellten, der Bundesrath möchte am Schlüsse des Kurses durch sein Handelsdepartement, gestützt auf die Schlußprüfungen, Diplome ausstellen lassen.

Das Gesuch wurde aber abgelehnt, weil die Bewilligung zur Folge gehabt hätte, daß die Ausstellung solcher eidg. Fähigkeitszeugnisse auch verschiedenen andern vom Bunde subventionirten Anstalten, welche Lehrer für gewerbliche Fortbildungsschulen heranziehen, nicht verweigert werden könnte, und weil in diesem ersten Subventionskurse und bei der kurzen Dauer desselben es nicht rathsam war, diese Frage zu präjudiziren. In Folge dessen konnten nur vom Technikum aus Fähigkeitszeugnisse ertheilt werden, die dann auch von allen Theilnehmern erworben wurden.

An der nämlichen Anstalt wird mit der gleichen Bundesunterstützung ein Kurs für Elektro-Techniker abgehalten, der wesentlich dazu bestimmt ist, tüchtige Leute für das eidg. Telegraphen- und Telephonwesen heranzubilden.

Schon in diesem ersten Jahr seit Inkrafttreten unseres Bundesbeschlusses kam Art. 5, AI. 3, häufig in Anwendung, indem bereits an 37 Lehramtskandidaten für gewerbliche Fortbildungsschulen und Handwerkerschulen Stipendien unter den in Art. 5, AI. 2, des Reglementes aufgestellten Bedingungen im Gesammtbetrage von Fr. 8240 ausgerichtet worden sind. Die Heranbildung von tüchtigen Lehrern st so wichtig, daß wir in allen Fällen das Maximum des Bundes-

272

beitrages, das gemäß des citirten Art. 10 dem kantonalen gleichkommt, bewilligt haben. Die Mehrzahl dieser Stipendiaten, 24, waren Theilnehmer des oben erwähnten Instruktionskurses für Zeichnungslehrer am Technikum ; von den übrigen besuchten 4 die Ecole des beaux-arts in Paris, l die Kunstakademie in München, 2 die Kunstgewerbeschule München, 3 die Kunstgewerbeschule Zürich, l dus Technikum Winterthur, l die Gewerbeschule Stuttgart, l den Modellirkurs in Bern und endlich studirt ein Stipendiat die Anstalten Schwedens. Alle haben sich verpflichtet, später eine allfällige Wahl an eine Schweiz, gewerbliche Bildungsanstalt anzunehmen.

Herr Bosch, Lehrer am Technikum, unterbreitete der Regierung des Kantons Zürich den Entwurf eines Vorlagenwerkes für Bauzeichnen, und dieso stellte in Folge dessen an den Bundesrath das Gesuch, er möchte die Kosten für die Erstellung dieses Werkes ganz oder theilweise übernehmen. Dom Gesuche konnte aber in Hinsicht auf Art. 2,, 3 und Art. 5, AI. 3, unseres Bundesbeschlusses nicht entsprochen werden, da diese Artikel genau bestimmen, für welche Zwecke Bundesbeiträge ausgelichtet werden können, in denselben aber von einer Betheiligung des Bundes bei der Erstellung von literarischen Werken nichts gesagt ist.

In ähnlichem Sinn wurde ein Schreiben der Zentralkommission der schweiz. gemeinnützigen Gesellschaft beantwortet, in welchem dieselbe die Anregung macht, in sämmtlichen Primarschulen der Schweiz zweckmäßige einheitliche Zeichnungsvorlagen (400 Blatter) einzuführen. Nur empfahl hier der Bundesrath der Kommission, unter Mitwirkung der Kantone und des Bundes die Herausgabe des Werkes selbst an die Hand zu nehmen, indem er sich bereit erklärte, wenn das Unternehmen gesichert sei, von den Räthen für dessen Unterstützung einen besondern Kredit zu verlangen.

Der Verein zur Förderung des Zeichenunterrichtes wünschte von uns mit Datum vom 21. September eine Subvention zu erlangen , die zur Weiterführung der ,,Blätter für den Zeichenunterricht" dienen sollte, und zugleich hätten diese Blätter von unserm Departemente als Organ für das Gebiet des gewerblich industriellen Bildungswesens ausersehen werden sollen. Wir erklärten uns bereit, ein solches Unternehmen zu unterstützen, sobald uns ein vollständig ausgearbeitetes Programm, das Gewähr biete für ein erfolgreiches Vorgehen,
vorgelegt werde.

Die französische Regierung, resp. das Unterrichtsministerium und das Ministerium des Auswärtigen wünschten statistische Angaben über Handels- und Industrieschulen der Schweiz nach eingesandtem Formular und detaillirte Angaben über die gewerblichen

273

und industriellen Bildungsanstalten, was letzteres durch einen Auszug unserer Tabellen sogleich geschehen konnte, während, um dem ersten Begehren zu geniigen, die Formularien vorerst an die einzelnen Kantone, welche Handels- und Industrieschulen besitzen, übersendet werden mußten, von wo sie, sorgfältig ausgefüllt, zurückkamen.

XF. Fabrikwesen.

1. Fabrikgesetz.

Die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken bildet, fortwährend einen Hauptgegenstand der Thätigkeit der Verwaltung.

«. Stand der dem Gesetz unterstellten Etablissemente.

Es wurden im Jahre 1885 in das Verzeichniß der Fabriken eintragen : 280 Etablissemente mit 4973 Arbeitern; von demselben gestrichen: 121 Etablissent on te mit 2398 Arbeitern ; Zuwachs: 159 Etablissemente mit 2575 Arbeitern; Gesammtbestand: 3128 Etablissemente mit 144,312 Arbeitern.

Eine genaue S t a t i s t i k der unter dem GeHetze stellenden Fabriken und Arbeiter auf 31. Dezember 1885, nach Kantonen und Industriezweigen, enthält beistehende Tabelle.

Es hatte sieh aus den Berichten der Kantonsregierungen, welche sie über die Vollziehung des Gesetzes in der Periode 1883/84 erstatteten (s. unten), ergeben, df>ß die in denselben enthaltenen Zahlen der kantonalen F a b r i k l i s t e n von denjenigen der eidgenössischen oft erhebliehe Abweichungen zeigten, welchem Uebelstaude durch genaue Vergleichung der beidseitigen Eintragungen und entsprechende Verifikation abgeholfen wurde.

b. Nacht- und Sonntagsarbeit Die Bewilligung der N a c h t a r b e i t ; wurde unter den gesetzlichen Bedingungen ertheilt : für zwei Sprit- und Preßhefefabriken eine Papiermaschine, die Beaufsichtigung des Stampfwerks einer Tabakfabrik (durch l Arbeiter), eine LEbensmittelfabrik Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd, I.

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Statistik der dem Fabrikgesetze unterstellten Etablissemente auf Ende 1885.

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274

Die S o n n t a g s a r li e i t (Vormittags) wurde einer Milchproduktenfabri für das Kondensiren von Milch gestattet, dagegen den Spritfabrike untersagt (zwischen 6, resp. 7 Uhr Morgens und (5, resp. 7 Uhr Abends), resp. denjenigen , welche eine bezügliche Bewilligung besaßen , letztere entzogen , weil es sich zeigte, daß eine technische Notwendigkeit nicht vorhanden war.

Die Bewilligung für u n u n t e r b r o c h e n e n Betrieb erhielt eine Portlandcementfabrik und eine Fabrik chemischer Produkte.

c. Rekurse.

Die Zahl derselben ist auf ein Minimum herabgesunken.

Zwei solche gingen ein betreffend die U n t e r s t e l l u n g zweier Holzbearbeitungswerkstätte unter das Gesetz. Beide wurden vom Bundesrathe abgewiesen.

Der eine Fall bietet allgemeineres Interesse, indem es sich um Interpretation des Bundesrathsbeschlusses vom 26. August 1881 (siehe Bundesblatt, Jahrg. 1882, Band II, Seite 135) handelte. Es wurde festgesetzt, daß gemäß diesem Beschlüsse auch dann eine Fabrik im Sinne des Gesetzes vorhanden sei, wenn die Arbeiter theils unter freiem Himmel auf dem Holzplatz, theils unter dem Dach der Säge sich aufhalten. Der Begriff des g e s c h l o s s e n e n R a u m e s (Art. l des Gesetzes) ist nicht zu eng zu nehmen ; es ist nicht nöthig, daß ein solcher Raum außer dem Dach ringsum Wände besitze, intern die Arbeit im geschlossenen Raum im Gegensatz zu derjenigen im Freien aufzufassen ist und auch da schon vorhanden sein kenn, wo nur nach einzelnen Richtungen Schutz gegen die atmosphärischen Einflüsse besteht. (Beschluß des Bundesrathes vom 13. Oktober 1885.} Ein dritter Rekurs betraf die Arbeitszeitein h eil u u g in zwei B a u m w o l l s p i n n e r e i e n . Der Besitzer der letztem hatte der Kantonsregierung die Mittheilung gemacht, dass er in seinen Spinnereien die gesetzlich zuläßige tägliche Arbeitszeit wie folgt eingetheilt habe : Von Morgens 6 Uhr bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittags.

l Uhr bis Abends 7 Uhr (am Samstag bis 6 Uhr"), mit je einer halbstündigen Pause Vor- und Nachmittags. Diese Pausen finden aber nicht für Alle zur gleichen Zeit statt, sondern es lösen sich zwei Abteilungen ab (8 1/2 bis 9 und 9 bis OVa Uhr Vormittags, 1/2 bis 4 und 4 bis 4 Va Uhr Nachmittags), so daß die Fabrik während 12 Stunden im Betriebe stehen kann. In jedem Saale sollte zur Erleichterung der polizeilichen Kontrole ein Namensverzeichniß

275 der Arbeiter mit Bezeichnung der ihnen angewiesenen Pausen angebracht werden.

Mit dieser Pauseneintheilung bezweckte der Fabrikant: a. Ausnutzung der Garden während 12 Stunden unter Ablösung der Bedienung (2--3 Arbeiter); b. Vervollständigung der 11. Stunden für diejenigen Frauen, die eine halbe Stunde vor Mittag zum Kochen gehen und diese Versäumniß in einer Pause nachholen ; c. Ausnützen des Wassers von 12 statt von 11 Stunden; d. Ausruhen und Sitzen der Arbeiter in den Pausen; e. Ausführen der Hülfsarbeit (Art. 12 des Gesetzes) in der Abendpause, d. h. bei Tageshelle; f. Morgens und Abends gleichzeitiges Kommen und Gehen der eigentlichen Arbeiter der Fabrik mit den von jeher an die Pausen gewöhnten Knechten und Handlangern, Werkstattarbeitern,, übrigen Professionisten (Maurern, Zimmerleuten..

Gärtnern etc.).

Die Regierung verweigerte die Bewilligung dieser Zeiteintheilung, weil letztere die Kontrole über innehaltung der gesetzlichen Arbeitszeit verunmögliche und der Fabrikant auf diese Weise leicht 12 Stunden arbeiten lassen könne, und weil das Beispiel des Petenten bald überall Nachahmung finden würde, indem, was dem Einen gestattet, dem Andern nicht versagt werden dürfe.

Der Fabrikbesitzer rekurrirte gegen diesen Entscheid, indem er zugleich die Kompetenz der betreffenden Kantonsregierung bestritt.

Wir haben jedoch mit Schlußnahme vom 27. Februar den Entscheid der Regierung bestätigt, weil, 1) wenn dem Begehren entsprochen würde, andere Spinnereibesitzer das gleiche Recht zu beanspruchen hätten und damit die Kontrole vollständig illusorisch und unzweifelhaft faktisch der 12stündige Arbeitstag eingeführt würde; 2) was die Kompetenz des Regierungsrathes betrifft, laut Art. H des Gesetzes die Fabrikordnungen, sowie deren Abänderungen der Genehmigung der betreffenden Kantonsregierung zu unterstellen sind und, da zur Fabrikordnung nach Art. 7 des Gesetzes auch die Arbeitsordnung gehört, der Regierungsrath, als er fragliche neue Arbeitsordnung beurtheilte, in seinem vollen Rechte handelte.

276

d. Maßregeln für einheitliche Vollziehung des Gesetzes.

Die im letzten Geschäftsbericht erwähnten, diesen Gegenstand betreffenden Fragen sind im Berichtjahre geregelt worden. Nachdem die meist in zustimmendem Sinne lautenden Gutachten diT Kantonsregierungen und einiger hervorragender Industrieller, die, noch speziell befragt worden waren, eingegangen, haben wir am 7. April folgende Beschlüsse gefaßt und den Kantonsregierungen mit Kreisschreiben vom gleichen Datum (Bundesblatt 1885, II, 420), wohin auch hinsichtlich der Erläuterungen zu den Beschlüssen verwiesen wird, mitgetheilt : 1) Hinsichtlich des Charakters von Etablissementen, in welchen die Arbeiter beim Arbeitgeber Kost und Logis haben: ,, A l s a u ß e r h a l b i h r e r W o h n u n g b e s c h ä f t i g t sind d i e Arbeiter derjenigen industriellen Etablissemente z u b e t r a c h t e n , deren Arbeit sich in speziellen Arbeitsräumen und nicht in den Wohnräumen der Familie selbst oder ausschließlich durch Familiengenossen vollzieht."

2) Betreffend ganze oder theilweise Unterstellung eines Etablissementes unter das Fabrikgesetz : ,,Zu e i n e m d e m Ges e t z u n t e r s t e l l t e n o d e r z u u n t e r t e 11 e n d e n B t a b1 i s s e m e n t e g e h ö r e n a 11 e T h e i l o d e s s e l b e n , in welchen Arbeiten behufs Herstellung des oder der Fabrikate (inbegriffen Nebenprodukte) bis zu ihrer Fertigstellung zum Trausport vorgenommen werden, wobei nicht in Betracht kommt, ob dies in einer oder mehreren zu demselben Betriebe gehörenden Räumlichkeiten geschieht."

3) Behufs Unterstellung der polygraphischen Gewerbe insgesammt unter das Fabrikgesetz: ,, A l l e A n s t a l t e n für p o l y g r a p h i s c h e G e w e r b e mit mehr als 5 Arbeitern sind dem Fabrikgesetze z u unterstellen."

4) Betreffend den amtlichen Alterausweis für Arbeiter unter 18 Jahren: "Kein jugendlicher Arbeiter unter 18 Jahren darf zur Arbeit in der Fabrik zugelassen werden, bevor er einen a m t l i c h e n A u s w e i s ü b e r d a s z u r ü c k g e l e g t e vierz e h n t e A l t e r s j a h r beigebracht hat. Der Ausweis oder eine beglaubigte Kopie davon ist auf dem Fabrikbüreau zur amtlichen Einsicht bereit zu halten."

5) Betreffend die Ertheilung von Ueberzeitbewilligung ein : ,,a. Nur schriftlich ertheilte und den lokalen Aufsichtsbehörden mitgetheilte, auf eine bestimmte Zeitdauer und bestimmte Tagesstunden lautende Bewilligungen zur Verlängerung

<

der Normalarbeitszeit sind gültig. Dieselben sind den Arbeitern durch Anschlag in der Fabrik zur Kenntniss zu bringen.

,,b. Es ist den Lokalbehörden ihrerseits nicht gestattet, in der Weise Bewilligungen zu ertheilen, daß durch deren unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung di« Kompetenz der Kantonsregierung (Art. 11 , Alinea 4) umgangen wird."

(i) Botreffend D am p fke s sel u n te r s u e h u n g: ,,Die Fabrikbesitzer, welche nicht dem Verein schweizerischer Dampfkesselbesitzer angehören, haben dafür zu sorgen und den Ausweis zu leisten, daß ihre Dampfkessel mindestens jährlich einmal von Personen , die von den kantonalen Regierungen als hiefür kompetent erklärt worden sind, untersucht worden seien."

7) Bin großer Theil der Kantone schon hat für die Fabriken, in welchen Frauenarbeiten, eine spezielle W ö c h n e r i n n e n l i s t e , in welcher das Datum jedes wegen bevorstehender Niederkunft erfolgenden Fabrikaustritts , und wenn der Wiedereintritt stattfindet, das von der Hebamme, dem Arzt oder Civilstandsamt beseheinigte Datum der Niederkunft, sowie dasjenige des Wiedereintritts eingetragen wird, eingeführt; es wird den Kantonen die Befolgung dieses Systems empfohlen.

In Bezug auf Ziffer 6 wurde anläßlich des Gesuchs eines Fabrikbesitzers, ihn von dieser Bestimmung au dispensiren, weil seine Dampfkessel nicht zum Betriebe von Motoren dienen, ausdrücklich festgestellt (15. September), daß die Verfugung sieh auf a l l e in» B e t r i e b e s t e h e n d e n D a m p f k e s s e l beziehe.

e. Entscheide, betreffend Unterstellung von- Etablissementen unter das Gesetz in Einzelfällen (s. auch oben unter ,,Rekurse").

aa. Während in der administrativen Praxis als Regel gilt, daß Etablissemente mit nur 5 und weniger Arbeitern nicht mehr als Fabriken im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien, wurde im Berichtjahre ausnahmsweise eine Kunstbaumwollreißerei m i t b l o ß 3 A r b e i t e r n , deren Betrieb für letztere außerordentliche Gefahren im Gefolge hatte, dem Gesetze unterstellt, weil es dem Sinne und Geiste desselben nicht entsprechen würde, wenn in solchen Fällen allzu rigoros an der hergebrachten Norm festgehalten würde.

278

bb. Auf eine Aufrage hin wurde festgestellt, daß A p o t h e k e n bis jetzt nicht als Fabriken betrachtet worden und daher dem Gesetze nicht unterstellt seien (Bundesrath, 28. April).

cc. Betreffend die mit einer unter dem Gesetze stehenden B u c h d r u c k e r e i verbundene B u c h b i n d e r e i entstand die Frage, ob letztere (über 5 Arbeiter, keinen Motor auf weisend) auch als demselben unterstellt zu betrachten sei. Die Frage wurde bejaht, weil letzteres Geschäft einen Bestandteil des ersteren bildete, resp. die Buchbinderei zur Bedienung der Buchdruckerei bestimmt und auch räumlich mit derselben im Zusammenhang war (Handelsund Landwirthschaftsdeprtement 19. Dezember).

dd. Infolge des Gesuches eines Fabrikinspektors um Instruktion wurde die Ansicht ausgesprochen, daß m i t S ä g e n v e r b u n d e n e S c h r e i n e r e i e n , allerdings unter Vorbehalt der Verhältnisse jedes einzelnen Falles, im Allgemeinen auch dem Gesetze zu unterstellen seien (Handels- und Landwirthschaftsdepartement, 14. Oktober).

ee. Der (ostschweizerische) Verein von Schifflimaschinenbesitzern hatte das Gesuch gestellt, es möchtet), urn der Ueberproduktion Schranken zu setzen, sämmtliche Schifflimaschinen selbst wenn bloß eine oder zwei in einem Lokale sich befinden, dem Fabrikgesetze unterstellt werden. Es wurde, nach Einvernahme der betheiligten Kantonsregierungen und der Fabrikinspektoren, geantwortet, daß, was Schifflistickereien mit zwei Maschinen betreffe, solche bereits nach bestehender Praxis unter das genannte Gesetz fallen, weil sie mehr als 5 Arbeiter (7--8) und einen Motor beschäftigen. (Der Beschluß des Bundesrathes vorn 23. Mai/28. Juni 1878 , wonach Stickereien mit drei und mehr Maschinen als Fabriken zu betrachten seien, bezieht sich nicht auf Schifflimaschinen.)

Was jedoch Betriebe mit nur einer Schifflimaschine betreffe , so seien sie, da ihre Arbeiterzahl in der Regel 5 nicht übersteige, nicht zu unterstellen; jedenfalls aber könnte dies nicht aus dem Motive der Gesuchsteller geschehen, da das Gesetz nicht zur REgulirung der Produktion , sondern gemäß Art. 34 der Bundesverfassung zum Schutze der Arbeiter geschaffen worden (Handels- und Landwirthschaftsdepartement, 17, Juli).

f. Interpretation den Gesetzes.

Aus Anlaß eines Spezialfalles, in welchem das Gerieht die in einer Fabrikordnung aufgestellte K ü n d i g u n g s f r i s t von vier Wochen als gesetzwidrig erachtet und den Fabrikanten verurtheilt

27!)

hatte, gegenüber zwei Arbeiterinnen, welche 14 Tage vor dem Austritt kündeten, diese Kündigung anzuerkennen, ersuchte die Regierung des betreffenden Kantons den Bundesrath um Aufschluß über die in Art. 9 des Gesetzes enthaltene Bestimmung: ,,Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas Anderes bestimmt wird, kann das Verhältniß zwischen dem Fabrikbesitzer und Arbeiter durch eine jedem Theile freistehende, mindestens 14 Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden."

Außerdem wünschte dje Regierung Auskunft darüber, ob die von einer Kantonsregierung als kompetenter Behörde einer F a b r i k o r d n u n g ertheilte Genehmigung (Art. 8) ein R e c h t s c h a f f e , das auch für den Richter bindend sei, oder ob der Richter die Befugniß habe, in einem Falle, wo nach seiner Meinung Fabrikordnung und Gesetz sich widersprechen, entgegen der Fabrikordnung zu entscheiden.

Wir haben geantwortet (Bundesrathsbeschluß vom 7. Oktober), daß der Richter nach unserer Ansicht das Richtige getroffen habe, da das Gesetz dem Fabrikherrn nicht gestatte, die vierzehntägige Kündigungsfrist durch einen einseitigen Akt zu verlängern. Dies könne nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschehen. Was als solche betrachtet werden solle (die Fabrikordnung selbst?}, sei eine Frage, die der Richter in jedem einzelnen Falle zu entscheiden habe. Daß eine von der Regierung genehmigte Fabrikordnung, wenn sie gegen das Gesetz verstoße, nicht bindend sei, könne nach der Ansicht des Bundesrathes keinem Zweifel unterliegen. Immerhin fallen solche Fragen bei Anstünden, über die der Richter zu entscheiden hat, in dessen Kognition.

g. Sorge für Gesundheit der Arbeiter.

Die nämliche Roßhaarfabrik, welche zu einer Bemerkung in unserem letztjährigen Geschäftsbericht Anlassß gab, ist auch im abgelaufenen Jahre wieder als Ursache der Mi l z b r a n d v e r g i f u n g g einer Arbeiterin, welche einen tödtlichen Ausgang nahm, angezeigt worden. Da indeß deSachverhaltlt nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, so nahmen wir auch dieses Mal von weitem Maßregeln Umgang.

Der Beschluß des Bundesrathes vom 29. November 1884 betreffend die J a c q u a r d - W e b e r e i e n hat eine Petition des Vorstandes der Zürcher Seidenindustriegesellschaft, es möchte derselbe wieder aufgehoben oder die Frist für Beseitigung der Bleigewichte auf mindestens 6 Jahre ausgedehnt werden, zur Folge gehabt. Eine.

280

Regierung sodann stellte das Gesuch, es möchte der genannte Beschluß auf die in ihrem Kauton betriebene Jacquard-Weberei keinee Anwendung linden; diese Weberei istnämlih dort Hausindustrie, und die Regierung ging von derirrthümlichenu Voraussetzung aus.

daß der Beschluß auch auf diese sichbeziehe..

Nachdem das Handels- und Landwirthschaftsdepartement eine Expertenkommission, welche auch Vertreter der betheiligten Industrie anhörte, über die Frage berathen, beschloß der Bundesrath am 16. Juni : E s s e i in A b ä n d e r u n g d e r Z i f f e r 2 s e i n e s B e s c h l u s s e s v o m 29. N o v e m b e r 1884 die F r i s t f ü r B e seitigung d e r B l e i g e w i c h t e a n d e n J a c q u a r d - W e b stühlen a u f 6 J a h r e , v o m 1.. J a n u a r 1885 an gerechnet, verlängert.

Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement theilte diesen Beschluß den Kantonsregierungen mit Kreisschreiben vom 25. Juni mit, indem es noch folgende Punkte aus dein Berichte der Experten hervorhob : 1) Als die Entwicklung und Verbreitung des Bleistaubes in der Luft begünstigende und die Gefahr einer Vergiftung somit vermehrende Momente wirken unreinlich gehaltene und selten gescheuerte Lokale, ein unebener, bei jedem Schlage des Webstuhles mit vibrirender und dadurch den Staub aufwirbelnder Fußboden, mangelhafte oder unzweckmäßige Ventilation; 2) die Kosten der innert der 6 Jahre vorzunehmenden Umänderung beschränken sich fast allein auf die Anschaffungskosten für die Eisengewichte, wenn dieselbe vom Fabrikanten auf den Zeitpunkt verlegt wird, wo ohnehin der betreffende Stuhl neu montirt werden muß ; * 3) es wäre höchst wünschenswerth, wenn die Kantonsregieruugen auch der Jacquard-Hausindustrie mit Rücksicht auf die ebenfalls übliche Verwendung der Bleigewichte, unter im Uebrigen sehr oft hygieinisch noch ungünstigeren Bedingungen, ihre Aufmerksamkeit zuwenden und eine Regelung der bezüglichen Verhältnisse da, wo die Umstände es erheischen, anstreben würden.

h. Fabrikinspektorat.

Das Aktionskomite des schweizerischen Arbeitertages und das Centralkomite des schweizerischen Grütlivereins haben im Januar

281

1885 das Gesuch um V e r m e h r u n g , resp. Verdoppelung d e r Z a h l der F a b r i k ! n s p e k t o r o n gestellt, um eine striktere Vollziehung des Gesetzes herbeizuführen.

In unserer Botschaft zum Budget pro 1886 haben wir Ihnen auseinandergesetzt, warum wir die Vermehrung der Inspektoren einstweilen nicht für nöthig erachten (s. Bundesbl. 1885, IV, 131), und Sie sind unserer Anschauung beigetreten. Immerhin ist mau allseitig einverstanden, daß die Frage nicht als endgültig beseitigt anzusehen ist, sondern man wird derselben alle Aufmerksamkeit widmen und die Situation möglichst klar zu legen suchen.

Ein Hauptfaktor, der hiebei in Betracht fällt, ist das V e r h ä l t n i ß d e r I n s p e k t o r e n z u d e n K a n tonsregierungen.

Die Vollziehung des Gesetzes liegt bekanntlich den Kantonen ob.

der Bundesrath übt durch seine Organe, die Inspektoren, nur die Kontrole aus. Das gegenseitige Zusammenwirken gestaltet sich nun so, daß die meisten Regierungen die Inspektoren zur Begutachtung verschiedener, die Ausführung des Gesetzes betreffenden Fragen in Anspruch nehmen, was eine erhebliehe Mehrarbeit für Letztere mit sich bringt. Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement hat einstweilen den Kantonsregierungen durch Kreisschreiben vom 10. November diese Sachlage auseinandergesetzt und sie um ihre Meinungsäußerung betreffend die Regulirung der Stellung der Inspektoren ersucht.

i. Krankenkassen.

Ein sehr bedauerlicher Uebelstand ist der, daß das V e r m ö g e n der Fabrikkrankenkassen, welche bei den betreffenden Etablissements angelegt waren, durch K o n k u r s der le tz toni v e r l o r e n g e h e n . Es dürfte möglich sein, demselben dadurch abzuhelfen, daß im eidgenössischen Betreibungs- und Konkursgesetze auf Privilegirung solcher Guthaben Bedacht genommen würde.

k. Berichte über die Vollziehung des Gesetzes.

Wir haben seiner Zeit die Anordnung getroffen, daß die Fabrikinspektoren und Kantonsregierungen (s. Art. 17 des Gesetzes) abwechselnd über je zwei Jahre ihrer Amtstätigkeit Bericht erstatten sollen. Im Jahre 1885 war die Reihe an Letztern, und wir haben eine Zusammenstellung der bezüglichen Berichte veröffentlicht. R,s ist hervorzuheben, daß die Vollziehung des Gesetzes von Jahr zu Jahr sich glätter abspielt, wenn sie auch in einzelnen Kantonen immer noch zu wünschen übrig lässt.

·282 2. Zündhölzchen.

Die Fabrikation und der Verkauf von Zündhölzchen gab uns zu keinen besondern Maßregeln Anlaß, dagegen ist zu konstatiren, daß trotz aller Vorschriften über zu beobachtende Vorsichtsmaßregeln die Nekrose ihre Opfer findet.

3, Haftpflicht aus Fabrikbetrieb.

Es mußte die Wahrnehmung gemacht werden, daß das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, sowie Art. 4 (Anzeige von Unfällen) des Gesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken n i c h t überall g e h ö r i g e A n w e n d u n g f a n d e n . Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement sah sich veranlaßt, die vorhandenen Uebelstände mittelst Kreisschreiben vom 19. Februar den Kantonsregierangen zusignalisirenu und letztereeinzuladen, zuständigen Ortes die nöthigen Instruktionen und Weisungen zu ertheilen, damit die Vorschriften über U n f a l l a n z e i g e und H a f t p f l i c h t auch in That und Wahrheit zur Anwendung kommen, und im Weitern dem Departemente Über die Erfahrungen, die sie in dieser Hinsicht gemacht, und über ihre Ansichten, welche Maßnahmen sie zur Lösung der Frage für zweckmäßig erachteten, Bericht z u erstatten. D i e eingegangenen Antworten bildeten tement gleichzeitig in Angriff nahm, umbeurtheilenu zu können, welche Aenderungen und Ergänzungen am bestehenden Haftpflichtgesetze vorgenommen werden sollten, damit es seinem Zwecke besser entspräche.

Auch die eidgenössischen Räthe haben sich bereits mit dem Thema befaßt und am 25. März folgende, den Anträgen der HH. Nationalräthe Decurtins, Klein und Konsorten entsprungene M o t i o n K l e i n angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen: 1) Die Gesetze über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 und vom 25. Juni 1881 im Sinne der Ausdehnung der Haftpflicht und zum Zweck dei- Erleichterung der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche einer Revision zu unterstellen; 2) die Frage zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht eine allgemeine, obligatorische Arbeiterunfallversicherung anzustreben sei."

283 Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartemeut ging unverzüglich an die Vollziehung dieses Auftrages, und an Hand der Gesetze und Gesetzesprojekte der umliegenden Länder, immerhin unter Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse, und mit Hülfe der schon seit geraumer Zeit gemachten Vorarbeiten und Studien, arbeitete es den E n t w u r f zu e i n e m B u n d e s g e s e t z e ü b e r die H a f t p f l i c h t der F a b r i k a n t e n im Falle von Verl e t z u n g e n o d e r E r k r a n k u n g e n der A r b e i t e r aus und legte denselben einer Kommission vor, welche am 21. und 22. April in Bern sich versammelte. Deren Mitglieder waren die Herren : Nationalrath Heitz, Münchweilen ,, Klein, Basel, ,, Lachenal, Genf, Ständerath Bieter, Winterthur, Bundesrichter Roguin, Lausanne, Bundesrath Ruchonnet, als Vorsteher des schweizerischen Justizdepartements Redaktor Vogelsanger, Chur, Dr. Welti-Escher, Zürich.

Es fand eine eingehende Berathung über den Entwurf statt, und es wurde eine Reihe von Wünschen und Anregungen zu demselben geäußert, namentlich auch Vervollständigung des Materials durch neue Erhebungen und Berechnungen als unumgänglich erklärt; auf Grund dur Kommissionsberathung und der Resultate der anzuordnenden weitern Untersuchungen sollte dann der Entwurf einer Revision unterstellt werden.

Letztere wurden sofort au die Hand genommen. V im besonderer Wichtigkeit war es, über die f i n a n z i e l l e n K o n s e q u e n z e n , welche die Annahme der im Entwurf enthaltenen Grundsätze für den Fabrikanten, eventuell auch den Arbeiter, haben würde, genau unterrichtet zu sein. Das Departement hat am 27. April Hrn. Prof. Kiukelin in Basel um Abgabe eines Gutachtens über diese Frage betraut.

Mit Schreiben vom 24. April ersuchte es ferner den Vorort des schweizerischen Handels- und I n d u s t r i e v e r e i n s um seine Mitwirkung bei der Lösung der unter Ziffer 2 der Motion Klein enthaltenen Frage betreffend die obligatorische Arbeiterunfallversicherung. Der Vorort unterbreitete diesen Auftrag der schweizerischen Handelskammer, welche ihm die Weisung gab, in den Bereich der Enquete auch den ersten Theil der Motion Klein, die Frage einer allfälligen Ausdehnung und Verschärfung dos bestehenden Haftpflichtgesetzes einzub ziehen, da dieser Vorsehlag für die

284

industrielle Klasse ebenfalls von sehr ernster Tragweite sei, und im Uebrigen a n Hand der vorhandenen Literatur u n d Gesetze die fallversicherung aufzuklären. Der Vorort kam dieser Weisung nach und richtete Anfangs Dezemberein sehr einlässliches Kreisschreibeni an die Sektionen, in welchem die nöthigen Erläuterungen enthalten und eine Reihe von Fragen als Basis der Enquete gestellt waren.

Die Untersuchungen sind im Berichtjahre nicht beendigt worden.

Das wichtigste vorhandene Material tur das Studium des obenerwähnten Gesetzesentwurfes wurde gedruckt und zusammengestellt.

Wir fügen bei, daß wir uns anläßlich der Behandlung der Motionen über V e r f as s u n g s r é v i s i o n betreffend die Motion Vögelin zu Art. 34 der Bundesverfassung, welche lautet : ,,Analoge Bestimmungen wie für die Fabrikarbeiter sind zu treffen zum Schutze derjenigen Personen, insbesondere derjenigen Kinder, welche in andern Gewerben oder Dienstverhältnissen arbeiten", gemäß dem Antrage unseres Justiz- und Polizeidepartements am 2(3. Mai dabin entschieden haben, daß der Bund zur gesetzlichen Erweiterung der Haftpflicht mich auf andere Gewerbe als Fabriken auf Grund der Art. 64 und 34 der Bundesverfassung kompetent, also eine Revision zu diesem Zwecke nicht nöthig sei.

XII. Maß und Gewicht.

Eine Kantonsregierung hatte das Ansuchen gestellt, es möchte die Z e i g e r w a g e von Fabrikant Chanson in Moiry, über welche günstige Zeugnisse von Sennereigesellschaften vorlagen in Zukunft zur Eichung zugelassen werden. Die Direktion der eidg. Eichstätte wurde mit dem Studium dieser Frage beauftragt. Da bisher noch mehrere andere Systeme von Zeigerwagen für den Milchvekehr in Käsereien etc. da und dort angewendet worden waren, ohne um Eichung zugelassen zu sein, so erstreckte sich die Untersuchung Huf alle bisher bekannt gewordenen Arten von Milchwagen. Dieselbe ergab, daß nur zwei Wagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, wobei die bezüglich der Romainen bestehenden Vorschriften als maßgebend angesehen wurden, während zwei andern Konstruktionen Mängel anhaften, welche sie von der gesetzlichen Eichung ausschließen. Wir ermächtigten unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement bezüglich der erstem Wogen eine Instruktion zu erlassen, was unterm 17. Novembre geschah (A.. 8. u. F. "VIII).

Bei Anlaß der im Jahr 1882 in,einem Kanton vorgenommenen Inspektion hatte sich ergeben, daß die Stellung des Hülfseichmeisters

in einer G l a s h ü t t e den Vorschriften des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 nicht entspreche, und es war die Regierung eingeladen worden, die nöthigen Aenderungen zu treffen. Die kantonalen Behörden beschäftigten sieh auch wirklich mit dieser Frage; bevor uns aber darüber Bericht erstattet wurde, erhielten wir neuerdings Kenntniß von Unregelmäßigkeiten, was uns verlasste, nochmals darauf zu dringen, daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet würden. Die Regierung kam dieser Einladung nach, machte aber gleichzeitig Mittheilung, daß auch in andern Glashütten Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften vorzukommen schienen. Die eidg. Eichstätte wurde daher beauftragt, au Ort und Stelle weitere Erkundigungen einzuziehen und in Folge ihrer Untersuchungen mußten noch zwei andere Kantonsregierungen eingeladen werden, das Verhältniß der betreffenden Eichstätten zu den Glashütten dem Gesetz entsprechend zu ordnen.

Beide Regierungen haben noch vor Ablauf des Berichtjahres die gewünschten Abänderungen getroffen.

Eine Kantonsbehörde hatte das Ansuchen gestellt, Art. 19 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 dahin abzuändern, daß M i l c h b r e n t e n von jeder beliebgen Größe geeicht werden können, während dieser Artikel bestimmt, daß die Brenten Tansen etc. eine durch 5 theilbare Anzahl von Litern enthalten sollen. Nach den in andern Kantonen hierüber eingezogenen Erkundigungen scheinen aber im Allgemeinen die betreffenden Vorschriften dem Bedürfnisse zu entsprechen und wir glaubten daher für einstweilen von einer bezüglichen Abänderung Umgang nehmen zu können, uns vorbehaltend, diese Frage bei Anlaß einer allfälligen Revision der Vollziehungsverordnung neuerdings zu prüfen.

Auch im abgelaufenen Jahr mußten wieder einige E i c h m e i s t e r angehalten werden, die Vorschriften betreffend Eichung von Wagen gewissenhafter zu beobachten. Eine Kantonsregierungs wurde ersucht, gegen einen Eichmeister, welcher sich wiederholte, zum Theil grobe Verstöße gegen die Vorschriften betreffend die Eichung von Glasgefässen hatte zu Schulden kommen lassen, ernstlich einzuschreiten.

I n s p e k t i o n e n wurden im letzten Jahr vorgenommen in den Kantonen Appenzell A. Rh. und I. Rh. Im einen der beiden Halbkantone war die Ordnung im Maß- und Gewichtswesen im
Ganzen eine befriedigende, da die kantonalen und Gemeindebehörden energisch gegen Mißstände einschreiten. Im andern fanden sich hingegen noch eine Menge alter und ungesetzlicher Maße und Gewichte im Verkehr; die Regierung wurde ernstlich ermähnt,

286

auf bessere Ordnung zu halten. In beiden Halbkantonen zeigten sich größere Uebelstände im Handel mit Brennmaterialien, besonders im Handel mit Torf, und auch in Beziehung hierauf wurden die Regierungen eingeladen, für Abhülfe zu sorgen.

Zwei neugewählte Eichmeister wurden durch die eidg. Eichstätte instruirt, und außerdem hatte dieselbe auch dieses Jahr wieder eine Anzahl von Probemaßen neu zu justiren. Die Verifikation und Werthbestimmung einiger kleiner Gewichtssätze wurde fortgesetzt.

Im abgelaufenen Jahr hat das Kaiserreich Japan seinen Beitritt zur M e t e r k o n v e n t i o n vom 20. Mai 1875 erklärt, wodurch die Zahl der kontrahirenden Staaten auf 20 gestiegen ist. In Folge des Beitritts neuer Staaten werden die Beitrage der einzelnen Kontrahenten an das internationale Bureau in Paris nicht unwesentlich vermindert (seit 1877, wo die Schweiz das metrische System obligatorisch einführte, um circa 17 %). Von wichtigeren Arbeite» dieses Bureau erwähnen wir die Vergleichung der für die geodätischen Arbeiten gebrauchten Stäbe, namentlich dos spanischen Stabes von 4m Lunge, welcher bei den Basismessungen in der Schweiz verwendet wurde, und des Bisenstabes von 3m unserer Eichstätte, welcher zu den Vergleichungen der Miren für die Präzisions-Nivellements diente. Ferner ist mit der Verifikation deidie nationalen Prototype begleitenden Thermometer begonnen worden. Eine weitere interessante Frage betrifft die Herstellung einerNormalthermometerscala.. Von den 40 Kilogrammen ans Platin-Iridium, die zu nationalen Prototypen bestimmt sind, ist ein großer Theil justirt und mir einige der Cylinder mußten wegen Fehlern an der Oberfläche zurückgewiesen werden.

Tue französische Regierung beabsichtigt, den verschiedeneu Staaten den Entwurf zu einer Konvention betreffend Konstruktion, Verifikation und Aufbewahrung der P r o t o t y p e der e l e k t r i s c h e n W i d e r standseinheit (Ohm) und eventuell auch betreffend Vergleichung von p h o t o m et r i s e h en E i n h e i t e n vorzulegen und diesem Entwurf zur bessern Orientirung einen KostenVoranschlag beizufügen.

Sie ersuchte daher das internationale Komite fiir Maß und Gewicht, durch sein Bureau, welchem diese weitern Arbeiten vielleicht übertragen werden könnten, einen bezüglichen Devis ausarbeiten zu lassen. Das Komite fand aber, daß es nur die
ihm durch die Konvention übertragenen Arbeiten auszuführen berechtigt sei, und gelangte daher an die Vertragsstaaten mit dem Gesuch um spezielle Autorisation zur Aufstellung des Kostenvoranschlages. In

287

dem bezüglichen Schreiben wird ausdrücklich bemerkt, daß finden Fall, daß das internationale Bureau für Maß und Gewicht auch noch dio erwähnten elektrischen Arbeiten übernehmen sollte, die Rechnungen für Maß und Gewicht vollständig getrennt gehalten würden von denjenigen für die elektrischen Arbeiten, und daß keiner der bisherigen Vertragsstaaten genöthigt wäre, auch der neuen Konvention beizutreten. Wir beschlossen, unsererseits die Autorisation zur Aufstellung des Kostendevises zu geben.

XIII. Gold- und Silberwaaren-Kontrole.

Kontroiämter. Ueber die bisherige Thätigkeit derselben, die vier Jahre 1882--1885 umfassend, gibt beistehende Tabelle Aufschluß.

Die Einnahmen der Aemter betrugen im Berichtjahre Fr. 128,762.15, die Ausgaben Fr. 95,677. 91; drei arbeiteten mit Defiziten, welcher Umstand die Aufhebung eines derselben veranlaßte. Durch Kantonsrathsbeschluß vom 16. November wurde nämlich der Betrieh des Kontroiamts in Z ü r i c h wegen des zu kostspieligen Betriebes auf 1. Dezember 1885 e i n g e s t e l l t , nachdem es zwei Jahre funktionirt hatte.

Prüfungen von Probirerkandidaten. Da nur sehr wenige Kandidaten sieh angemeldet hatten und kein dringendes Bedürfnis vorhanden ist, so wurden im Jahre 1885 keine Prüfungen organisirt, abgesehen von dem bereits im letztjährigen Berichte erwähnten Supplementar-Examen von vier Kandidaten.

Der Staatsrath des Kantons Neuenburg proponirte die Einrichtung von theoretisch-praktischen Kursen zur Heranbildung von Probirern an der A k a d e m i e von Ne u en b ü r g ; es wurde dein gegenüber auf das mangelnde Bediirfniß hingewiesen, indem bis jetzt erst ein solcher Kurs am schweizerischen Polytechnikum stattfand und die Zahl der vorhandenen Probirer vorläufig eine genügende ist (3. Februar).

Stempel. In der Herstellung derselben ist eingetreten. Im Uebrigen verweisen wir auf Uebersicht : Bis Ende 1884 wurden den Aemtern geliefert Im Laufe des Jahres 1885 wurden geliefert Im Vorrath verblieben beim Departement .

keine Aenderung folgende Zahlen.

.

.

814 Stempel.

81 ,, 226 ,,

Total der angefertigten Stempel 1121 Stück.

Zur Seite 287.

Vergleichend Uebersicht der

in den Jahren 1882--1885 in den schweizerischen Kontroiämtern vorgenommenen Stempelungen, Plombirungen und Handelsproben.

1

Von der Stempelung zurückgewiesene Uhrschalen.

Gestempelte Uhrschalen.

Aemter.

1882.

Stück.

Zürich* . . · Biel . .

St. Immer . .

Madretsch** .

NoirmoQt *** .

Tramelau . .

Schaffhausen . .

Chaux-de-Fonds Fleurier . . .

Locle . . .

Neuenburg . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

173,847

1883.

Stuck,

7» 0,0 iq j

99,369 10,9 23,623 2,6 , 0,0 77,845 8,5

911,307

j «/o

Stück.

_

0.0

0,0 156,291 13,2 126,802 10,8 142,903 12,2 48,005 4,1 69,797 5,9 51,634 4,4 315,076 26,8 60,559 5,2 129,423 11,0 23,336 2,0 50,900! 4,4

96,298 41,405 3,8 310,604 28,2 41,760 3,8 121,153 11,0 23,566 2,2 53,793 4,9j

10011,101,055 100 1,174,726 100 !

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140,743 1 ?,,7 128,318 11,7 143,415 13,0

0;0 8,7

34,879 3,8 286,539 31,4 35,181 3,9 103,771 11,4 23,405 2,6 52,848 5,8

1885.

1884.

* Eröffaet Ende November 1883, geschlossen Ende November 1885.

** Eröffnet im Oktober 1882.

*** Eröffnet am 1. Jannar 1884.

Stück.

,,.

°/o

1882.

1883.

1884.

^885. 1882.

Stück.

Stück.

Stück.

Stück.

|

0,0

,,

1_

132,158 ia,9 99,513 9,7 137,735 13,5 53,970 5,3 -- 55,488 5,4 186 43,596 4,3 278,679 27,3 1,818 1,668 2,174 3U34 396 55,787 5,5 103,275 10,1 566 600 427 941 12 145 126 19,499 1,9 160 42,131 4,1 208 134 142 219 198 614 13

372 1,109 445 880 203 867 706 -- 324 122

697 567 1561 1264 !272

1,021,831 100 3,763 3,891 6,439 7,177 i

' Gestempelte Bijouteriegegenstände.

Plombirte Uhrschalen.

1883. 1884 1885

1882.

1883.

1 Handelsproben.

1882.

1885.

1884.

1883.

1884.

1885.

Stück. Stück Stück Stück. °/o Stück. % Stück. °/o Stück. o/o Stück. °/o Stück. »/o Stück. »/o Stück.

.

141 134 1,0 19 0,2 0,0 0,0 256 0,6 9,804 18.5 3,443 8,1 17 -- 2,599 5,4 2,618 5,7 2,368 4,5 2,618' 6,1 1,109 9,7 1,040 9,7 1,180 9,0 1,112 1 14 604 -- -- 705 5,4 765 -7,1 10 0,0 -- 0,0 1,049 -- 0,0 0,0 880 7,7 -- -- -- 944 8,8 1,069 8,2 1,180 192 1,7 56 1611 0,3 0,0 113 0,3 -- -- 453 -- 428 3,3 0,0 0,0 -- 0,0 -- 0,0 13Ì 0,0 2 0,0 --

0,1

-- 94

3,382 4,343

-- --

--

541 19 874 1,988

-- -- i

-- --

0,0

--

0,0

--

27,253 56,1 26,439 58,0 27,366 1,763 3,6 2,460 5,4 750 -- 378 0,8 159 121 0,3 199 0,4 72 0,2 96 189 0,4 99 148 0,3 - 16,158 33,3 13,483 29,4 12,178

--

--

10,297 2,024 i

-- --

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0,0

51,6 1,4 0,3 0,2 0,2 23,0

48,549 100 45,653J 100 ! 52,994 100 t

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-- 24,246 738 91 163 121 11,018

0,0 57,0 1,7 0,2 0,4 0,3 25,9

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Stück.

l,0i 7,8!

4,2i 8,3i ,2; 433 3,0i 359 2,8 421 3,9 383 3,4 383 2,7 i 426 d,3 517 4,8 489 4,3 4,208 36,8 4,089 38,1 6,376 48,9 7,664 58,8 » 790 6,0 979 844 7,9 932 8,1 2,745 24,0 1,714 16,0 1,350 10,3 1,018 277 ,9, 491Ì 4,3l 3751 3,5!

229J 1,8 15 0,1; 6J 0,0; IO! 0,0j 6j 0,0

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14,259 100;

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'288 Bis Ende 1884 wurden von den Aemtern zurückgesandt: Abgenützte Stempel 357 Stück.

Während des Jahres 1885 wurden solche zurückgesandt 87 ,, Total Demnach verbleiben bei den Aemtern auf Ende 1885 in Gebrauch

444 Stück.

451

,,

Am 6. März wurden 153 abgenützte Stempel vernichtet.

Recueil des dispositions actuellement en vigueur concernant le contrôle. Ha zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Kontroie eine große Anzahl von Instruktionen, Reglementen Kreisschreiben etc. erlassen worden war, so wurde, um das Sichzurecht finden in denselben den Interessenten zu erleichtern, unter obigem Titel eine vollständige, mit den nöthigen Anmerkungen versehene Sammlung derselben veranstaltet und im Drucke herausgegeben.

Die Broschüre wurde den Kantonsregierungen, den Administrationen der Kontroiämter, und, mil den nöthigen Weisungen, den Gesandtschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten derjenigen Staaten mitgetheilt, in welchen es für die schweizerische Industrie von Nutzen schien, die Kenntnisse über die offizielle Kontrole zu fördern. Dem Publikum wurde dos Werk auf dem Wege des Verlagsbuchhandels zugänglich gemacht.

Instruktionen und Beschlüsse.

Wir heben folgende hervor:

a. Kreisschreiben des Handels- und Landwirthwirtschaftsdepartement ment v M ä r z M ä r z , betreffend einige in den Uhrschalen anzubringende F e i n g e h a l t s b e z e i c h n u n g e n und deren Umrahmung.

b. Bundesrathsbeschluss vom 8. Mai, betreffend V e r e i n f a c h u n g des in Art. 16 des Reglements über die Organisation des eidgenössischen Kontrolamtes (Amtl. Samml. n. F. V, 518) bezeichneten Verfahrens bei Revision von Proben. Der Beschluß lautet : ,,Bis auf Weiteres wird das eidgenössische Kontroiamt ermächtigt, die (bestrittenen) Proben in zwei Operationen von demjenigen Probirer, welcher Mitglied des eidgenössischen Amtes ist, und durch einen andern Probirer auf einem Kon roi bureau verifiziren zu lassen."

c. Beschluss des Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 7. November., betreffend die Behandlung der n a c h der S t e m p e l u n g e r s e t z t e n B e s t a n d t h e i l e v o n Gold- u n d

1

289 d. Kreisschreiben des Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 14. November, betreffend die T o l e r a n z (Art. '2 des Bundesgesetzes), konstatirend, daß die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung betreffend die Toleranz von 3 %o für Gold und 5 °/oo für Silber mit Rücksicht auf den Probirer aufgestellt worden sei, während sie auch von Fabrikanten in Anspruch genommen wurde.

c. Schreiben des Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 20. November, welches gestattet, daß silberne Cuvettes unter folgenden Bedingungen an goldenen Schalen von 14 Karat angebracht werden dürfen : Die Cuvettes tragen die vollständigen Kümmern, wie die Fonds, ferner das mit allen Lettern eingestempelte Wort ,,argent", dagegen keine Feingehaltsbezeiehnung.

Auf das gestellte Ansuchen um Aufhebung unseres Beschlusses vom 4. November 1884, betreffend die S t ein p e i n u g der Bügelr i n g e (s. letztjährigen Geschäftsbericht), welcher sorgfältig, nach Konsultirung der Interessenten, vorbereitet und kaum in Kraft getreten war, wurde nicht eingetreten.

Verfolgung von Gesetzes-Uebertretungen. Die bezüglichen Nachforschungen wurden in ausgiebiger Weise fortgesetzt und führten zweimal zur Entdeckung gesetzwidriger Waare und Ueberweisung an den Richter.

Handel mit Gold- und Silber-Abfällen. In Vollziehung Ihres diesbezüglichen Postu ates haben wir Ihnen am 27. November einen Gesetzes-Entwurf über diese Materie nebst Botschaft vorgelebt, auf welche au dieser Stelle verwiesen werden kann (Bundesblatt '1885, Bd. IV, 8. 383).

XIV. Versicherungswesen.

Der Entwurf eines Bundesgesetzes b e t r e f f e n d d e n G e s c h ä f t s b e t r i e b v o n P r i v a tu n t o r i i eh in u u g e n im Geb i e t e des V e r s i e h erungswesens nebst einer denselben motivirenden Botschaft wurde vom Bundesrathe unterm 13. Januar 1885 festgestellt und sofort den von den eidgenössischen Räthen ernannten vorberathenden Kommissionen überwiesen.

Ein in der ständerätlhlichen Kommission gestellter Antrag,, nach welchem in diesen Entwurf gewisseVorschriftenu betreffend u n z u x u deNachtragsbotschaftft vom 6. März 1885, in welcher wir Bundesblatt. 38. Jahrg.

Bd. J,

21

290 nachwiesen, daß der Versicherungsvertrag erst später, und zwar in einem diese ganze Materie umfassenden Gesetze, behandelt werden könne und daß übrigens der betreffende Antrag auch materiell nicht annehmbar wäre.

Nachdem der Gestzesentwurf in der Märzsitzuug vom Ständerath und in der Junisitzung vom Nationalrathe in Berathung gezogen worden, konnte unterm 25. Juni dessen Berathung zum Abschlüsse gelangen. Nachdem ferner die Frist für das Referendum am 2. Oktober abgelaufen war, ohne daß von demselben Gebrauch gemacht worden, erklärte der Bundesrath nach Art. 17 des Gesetzes das letztere auf den 1. November in Kraft und beschloß die Ausschreibung der Stelle eines Direktors (.mit Fr. 8000 Besoldung} und eines Adjunkten des zur Ausführung notWendigen e i d g e n ö s s i s c h e n Versicherungsamts.

Da diese Ausschreibung nicht den erwünschten Erfolg hatte T ermächtigten wir dis Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Herrn Kummer, Direktor des eidgenössischen statistischen Bureaus, die Stelle eines Direktors des Versicherungsamts anzubieten und ihn zu ersuchen, für die Adjunktenstelle einen Vorschlag zu macheu.

Derselbe gelangte jedoch bei dein Aufsuchen der zur Bewältigung der Aufgabe notwendigen Hülfskräfte au der Ueberzeugung, da (i mit deu in Aussicht; gestellten Hülfsmitteln diese Kräfte nicht erhältlich seien, und er trug daher Bedenken, ein Amt, mit welchem er ganz verwachsen war und welchem er auch in Zukunft zu genügen hoffen konnte, mit einem neuen zu vertauschen, wo dies unter solchen Umständen unmöglich schien. Nachdem seine Nachforschungen ergeben hatten, daß unsere Versicherungsgesellschaften die zu selbständiger Thätigkeit befähigten Beamten mit Fr. 8000 bis Fr. 12,000 und mehr besolden, konnten wir nicht hoffen, solche Beamte zu erhalten, oder wenn wir sie im Dienste herangebildet, sie auch zu behalten, wenn wir unbedingt bei unserer bisherigen Maximalgrenze verharren. Wenn wir eine konstante und selbständige Aufsichtsbehörde und nicht eine beständig sich neu rekrutirende Aspirantenschule für die Privatversicherung schaffen wollten, so mußton wir auf diese, durch internationales Angebot geschaffenen Honorarverhältnisse Rücksicht nehmen. Unsere neue Ausschreibung vom 28. November nannte nun alle vier in Aussicht genommenen Hauptstellen (Direktor, Kontroleu des Rechnungswesens,
Mathematiker und juristisch gebildeten Sekretär) und enthielt keine Besoldungsgrenze. Auch jetzt noch sahen wir uns mit Rücksicht auf die vielfachen Anforderungen, welche wir an die zu wählenden Persönlichkeiten stellen mußten, gezwungen, über den Kreis der Angemeldeten hinauszugehen. Wir wählten am 26. Dezember: zum

291 Direktor: Herrn K u m m e r , Direktor des eidgenössischen statistischen Bureaus; zum Chef der finanziellen Abtheilung und Stellvertreter des Direktors : Herrn L. Frey, Liquidator des schweizerischen Lloyd, in Winterthur; zum Chef der mathematischen Abtheilung: Herrn Dr. Gr. S c h ä r t l i n , Lehrer der Gewerbeschule in Basel, und zum Chef der rechtlichen Abtheilung: Herrn Nationalrath A. B r o s i in Solothurn (Besoldungen: Fr. 10,000, 9000, 6500 und 7000). Herr Bros sah sich leider infolge der Schwierigkeiten, welche dem Aufgeben seiner bisherigen privaten und öffentlichen Stellung entgegentraten, gezwungen, auf die Wahl zu verzichten; die übrigen Gewählten nahmen zwar ihre Stelle an, hatten jedoch eine kürzere oder längere Zeit nothwendig, bevor sie von ihren bisherigen Berufspflichten sich frei machen konnten.

Bei den zwei ersten Besoldungen sind wir über das für Bundesbeamte festgesetzte Maximum von Fr. 8000 hinausgegangen.

Zu wiederholten Malen haben Versicherungsgesellschaften ausdrücklich gewünscht, es möchte das Versichrungsamt mit ganz kompetenten Persönlichkeiten bestellt werden, wenn auch höhern als die üblichen Maximalbesoldungen ausgerichtet werden müssen. Wie bereits bemerkt, werden von den Versicherungsgesellschaften noch höhere Besoldungen als die von uns für das Versicherungsamt festgesetzten ausgerichtet. Sodann ist noch daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 12, Absatz 2 des Versichrungsgesetzes die Kosten des neuen Amtes von den Versicherungsunternehmungen, nicht vom eidgenossischen Fiskus, getragen werden.

Schon diese Schwierigkeiten machten die sofortige Anhandnahm der Bundesaufsicht unmöglich. Hiezu kamen jedoch noch weitere. Das Gesetz (Art. 14) bestimmte den Gesellschaften, welche schon bisher in der Schweiz das Versicherungsgeschäft betrieben hatten, eine Frist von sechs Monaten, von dessen Inkrafttreten an, zur Einreichung der nach Art. 2 für die Bundeskonzession nothwendigen Ausweise, und es hatte den Auschein als ob die große Mehrzahl der Gesellschaften von dieser Frist Gebrauch zu machen gedächte. Nur ausnahmsweise kam der Fall vor, daß sehr dringende Konzessionsbegehren an uns gelangten, bevor nur das Versicherungsamt konstituirt war. Es schien uns zweckmäßiger, den Zustand, welchen wir schon so lange ertragen, noch einige Monate fortdauern zu lassen und die
Aufsichtsfrage grundsätzlich mich Kennt nissnahme der Verhältnisse aller sich bewerbendenGesellschaftennzuu lösen, als durch übereilte Spezialentscheide, ohne Voraussicht der Konsequenzen, für alle Zukunft zu präjudiziren.

Wenn nun aber die Kantone nach Art. 15 des Gesetzes von dessen Inkrafttreten an privaten Versicherungsunternehmungen weder

292

Konzessionen ertheilen, noch bestehende verlängern durften, andererseits aber der Bund einstweilen keine Konzessionen ertheilen wollte, so entstund für tranche Gesellschaften, deren kantonale Konzession abgelaufen, ein bedenkliches Interregnum. Diesem Uebelstande suchte der Bundesrath durch sein Kreisschreiben vom 9. Dezember an sämmtliche eidgenössische Stände in der Weise zuvorzukommen, daß er sich anerbot, in den genannten Fällen, nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierung, den um die Konzession sich bewerbenden Gesellschaften den Fortbetrieb des Geschäfts in den bisherigen Kantonen unter den von diesen Kantonen an die Konzession geknüpften Bedingungen provisorisch zu gestatten.

Unter der Herrschaft dieses Provisoriums wurde das Versicherungsamt Ani'angs Januar 1886 von seinem Direktor, Herrn Kummer, eröffnet.

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Uebersicht der am 1. Februar 1886 in Kraft bestehenden schweizerischen Handelsverträge.

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06.03.1886

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