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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 18. Oktober 1886.)

Der Bundesrath hat an das R ü t l i s c h i e ß e n , welches den 10. November d. J. stattfinden wird, einen Ordonnanzstutzer als Ehrengabe zu verabreichen beschlossen.

(Vom 22. Oktober 1886.)

Der Bundesrath hat beschlossen, die eidgenössischen Räthe auf Montag den 29. November nächsthin einzuberufen.

Der Bundesrath ernannte zum schweizerischen Vizekonsul in Yokohama (Japan) Hrn. A r n o l d D u m e l i n aus Frauenfeld.

Der Bundesrath hat in B r e s s a u c o u r t , im heroischen Jura, eine Nebenzollstätte errichtet und dieselbe der Hauptzollstätte in B o n c o u r t zugetheilt. Die Eröffnung der neuen Zollstätte, über welche die Einfuhr von Wein und geistigen Getränken nicht statthaft ist, wurde auf den 1. November dieses Jahres festgesetzt.

Mit Rücksicht auf gemachte Erfahrungen, sowie auf die im Laufe des Jahres in's Leben getretene Einrichtung der postalischen Identitätsbücher, hat der Bundesrath den Artikel 23 der Transportordnung für die schweizerischen Posten*) festgestellt wie folgt: Art. 2 3 . S p e z i e l l e B e s t i m m u n g e n b e t r e f f e n d d i e eingeschriebenen Sendungen.

1. Die rekommandirten Briefpostgegenstände, die Fahrpoststücke und Geldanweisungsbeträge werden dem Adressaten oder seinem Stellvertreter nur gegen Quittung (mit Tinte geschrieben) ausgehändigt. Bei mit Rückschein (Art. 12) begleiteten Sendungen ist nicht nur die gewöhnliche Quittung, sondern auch die Empfangs*) Siehe eidg. Gesetzsamml. n. F., Band VII, Seite 619.

188 bescheinigung auf dem Rückschein zu ertheilen. Eine Verweigerung dieser letztern gilt als Verweigerung der Annahme der Sendung selbst. Wenn die Quittung durch einen Stellvertreter des Adressaten ertheilt wird,, so ist dieselbe entsprechend zu fassen: ,,für A. A., B. B."

2. Wenn eine des Sehreibens unkundige Person für einen Postgegenstand Quittung auszustellen hat, so ist das oder sind die von dieser Person gemachten Zeichen (z. B. fj durch einen unbetheiligten Zeugen zu beglaubigen.

3. Die Abgabe von Sendungen an Solche, welche dem Postpersonal nicht persönlich bekannt sind, erfolgt nur gegen Nachweis der Identität.

Dieser Nachweis kann geleistet werden : a. vermittelst eines postamtlichen Identitätsbuches; b. durch Ablieferung des Aufgabeempfangscheines; c. dadurch, daß eine dem Postpersonal bekannte Persönlichkeit die Identität des Empfängers mit dem Adressaten durch Unterschrift bezeugt; d. durch Vorlage oder Abgabe einer von einer öffentlichen Amtsoder Dienststelle ausgehenden Ausweisschrift. Wird die Ausweisschrift nur vorgewiesen, so hat der Postbeamte oder ·Angestellte hierüber, unter Bezeichnung des Ausweispapiers, ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und einem Zeugen zu unterzeichnen ist.

4. Die Stellvertreter von Adressaten haben ihre Berechtigung, die Sendungen im Namen der Letztern in Empfang zu nehmen, nachzuweisen.

Vom Bundesralhe sind gewählt worden: (am 18. Oktober 1886) als Postkomtnis in Chaux-de-Fonds : Hr. Constant Jeanloz, Postaspirant, von Röche (Bern), in Biel: (am 22. Oktober 1806) als Postkommis in St. Gallen : Hr. Albert Burkhart, v. Weinfelden (Thurgau), Postaspirant, in St. Gallen.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1886

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23.10.1886

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