358 Ablauf der Referendumsfrist:

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I.Januar 1935.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Neuordnung der Ausbildung.)

(Vom 28. September 1934.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1934, beschliesst :

Art. 1.

Art. 181 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt: Art. 131, Als. 4. Zur Offiziersschule der Verpflegungstruppe (Ausbildung für den Dienst der Verpflegungsoffiziere oder Quartiermeister) können nur Fouriere einberufen werden.

Art. 2.

Art. 118, Abs. 2, 119, 120, 121, 122,123, Abs. 2 und 3, 127, Abs. l, 128, Abs. 2, 129, 130, 134, 137, 138, 140 und 141 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation sind aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 118, Abs. 2: Ihre Dauer beträgt bei der Infanterie, bei der Artillerie und bei der Genietruppe achtundachtzig Tage, bei der Kavallerie hundertzwei Tage, bei der Flieger- und Motorwagentruppe vierundsiebzig Tage, bei der Sanitäts-, Verpflegungs- und Traintruppe sechzig Tage.

Art. 119: Die für die Kranken- und Verwundetenpflege bestimmten Sanitätssoldaten haben ausser der Eekrutenschule noch einen Spitalkurs (Sanitätsgefreitenschule) zu bestehen.

Ebenso erhalten Spielleute, Büchsenmacher, Mechaniker, Hufschmiede, Sattler, Küchen- und Offiziersordonnanzen usw. die erforderliche Fachausbildung in der Eegel in einem Spezialkurs ausserhalb der Eekrutenschule.

359 Der Bundesrat setzt die Dauer für diese verschiedenen Spezialkurse fest und bestimmt, wieviel Tage Eekrutenschule vor der besonderen Fachausbildung zu leisten sind.

Art. 120: Die Truppenkörper und Einheiten des Auszuges sind alle Jahre, diejenigen der Landwehr-Infanterie alle zwei Jahre zum Wiederholungskurs einzuberufen.

Die Truppenkörper und Einheiten der Spezialtruppen der Landwehr werden in einer vom Bundesrat festzusetzenden Kehrordnung aufgeboten.

Der Bundesrat kann auf ihre Einberufung verzichten, wenn die Umstände es erlauben.

Die Wiederholungskurse sollen in der Weise angeordnet werden, dass ein angemessener Wechsel von Übungen im kleineren Verbände mit solchen im grösseren Verbände stattfindet.

Art. 121: Die Offiziere haben zu allen Wiederholungskursen ihres Stabes oder ihrer Einheit einzurücken.

' Die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten sind nur zur Leistung einer beschränkten Zahl von Wiederholungskursen verpflichtet. Die Korporale, Gefreiten und Soldaten bestehen acht, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts zwölf, bei der Kavallerie neun Wiederholungskurse.

Dabei werden die in unterer Stellung bestandenen Wiederholungskurse mitgerechnet.

Von den vorgeschriebenen Wiederholungskursen bestehen, ausgenommen bei der Kavallerie, die Korporale, Gefreiten und Soldaten sieben im Auszug und einen in der Landwehr, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts in der Eegel elf im Auszug und einen in der Landwehr; die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten der Kavallerie bestehen alle Wiederholungskurse im Auszug.

Die Korporale, Gefreiten und Soldaten haben die ersten fünf AuszugsWiederholungskurse in den auf das Jahr der Eekrutenschule unmittelbar folgenden fünf Jahren zu bestehen, die weiteren in der Eegel nach einer Unterbrechung von je einem Jahr.

Die Wehrmänner der Landwehr können zur Leistung ihres Landwehr-Wiederholungskurses auch mit Stäben oder Einheiten des Auszugs einberufen werden.

Art. 122: Die Wiederholungskurse haben eine Dauer von elf, bei der Artillerie und bei der Fliegertruppe eine solche von vierzehn Tagen.

Offiziere werden zwei Tage, Unteroffiziere einen Tag vor der Mannschaft zum Kadervorkurs einberufen.

Art. 123, Abs. 2 und 3: Sie ist auch berechtigt, für den Landsturm und die Hilfsdienste Übungen zu besonderen Zwecken in der Dauer von 'ein bis drei Tagen anzuordnen.

In dringenden Fällen kann der Bundesrat den Landsturm einzelner Gebiete und auch Hilfsdienstpflichtige zu solchen Übungen einberufen.

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Art. 127, Abs. 1: Die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen Gefreiten und Soldaten haben eine Unteroffiziersschule zu bestehen; ihre Dauer beträgt bei der Infanterie zwölf, bei der Kavallerie, bei der Artillerie, bei der Genietruppe und bei der Sanität fünfundzwanzig und bei allen anderen Truppengattungen zweiunddreissig Tage.

Art. 128, Abs. 2: Diese Verpflichtung besteht nicht für die zum Besuche der Sanitäts- oder Veterinär-Offiziersschule vorgeschlagenen Unteroffiziere.

Artilleriekorporale, die zum Besuch der Offiziersschule vorgeschlagen sind, haben in der Eegel nur eine halbe Kekrutenschule zu bestehen.

Art. 129: Zu Fourieren vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Fourierschule von zweiunddreissig Tagen und nachher eine Kekrutenschule zu bestehen. Die Beförderung zum Fourier erfolgt erst nach bestandener Eekrutenschule.

Zu Stabssekretären vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Stabssekretärschule von fünfundzwanzig Tagen zu bestehen.

Art. 130: Die Ausbildung zum Offizier findet in einer Offiziersschule statt. Die Dauer dieser Schule beträgt: 1. bei der Infanterie und bei der Sanitätstruppe sowie für die Pferdeärzte dreiundfünfzig Tage; 2. bei der Verpflegungs- und der Traintruppe sechzig Tage; 3. bei der Kavallerie, der Genie- und der Motorwagentruppe einundachtzig Tage; 4. bei der Artillerie und der Fliegertruppe hundertzwei Tage.

Die Durchführung der Offiziersschule in zwei Teilen, mit Einschaltung eines praktischen Dienstes der Offiziersschüler, bleibt vorbehalten.

Art. 134: Es haben zu bestehen : 1. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie- und der Fliegertruppe eine Zentralschule I von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Sanitäts-, der Verpflegungs-, der Motorwagenund der Traintruppe sowie die Pferdeärzte bestehen an Stelle der Zentralschule I einen taktisch-technischen Kurs I in der Dauer von achtzehn Tagen.

2. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Oberleutnants der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie-, der Flieger-, der Verpflegungs-, der Motorwagen- und der Traintruppe eine Unteroffiziersschule und eine Eekrutenschule in der Stellung als Einheitskommandant.

Die zur Beförderung zum
Hauptmann des Parkdienstes in Aussicht genommenen Oberleutnants sowie die Oberleutnants der Sanitätstruppe, des Veterinär- und Quartiermeisterdienstes bestehen statt der

36Î Unteroffiziersschule und Eekrutenschule als Einheitskommandant Dienst in einer Eekrutenschule oder anderen entsprechenden Dienst (Eekrutierungsdienst, Dienst in Bemontenkursen und dergleichen) in der Dauer von mindestens fünfunddreissig Tagen.

3. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie-, der Flieger- und der Sanitätstruppe eine Zentralschule II in der Dauer von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute des Park- und des Veterinärdienstes, der Verpflegungs-, der Motorwagen- und der Traintruppe bestehen an Stelle der Zentralschule II einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Sanitätstruppe können an Stelle der Zentralschule II in einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen aufgeboten werden. Die Durchführung dieses Kurses in zwei Teilen bleibt vorbehalten.

4. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie-, der Flieger- und der Motorwagentruppe Dienst als Bataillons- oder Abteilungskommandant in einer Eekrutenschule in der Dauer von vier Wochen; die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Verpflegungsund der Traintruppe einen solchen in der Dauer von drei Wochen.

Diesen Dienst haben auch die Generalstabsoffiziere vor der Übertragung eines Bataillons- oder Abteilungskommandos zu leisten.

5. Die zur Beförderung zum Obersten in Aussicht genommenen Stabsoffiziere der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie- und der Fliegertruppe einen Kurs für höhere taktische Ausbildung in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Dienstchef in einem höheren Stab in Aussicht genommenen Stabsoffiziere des Park- und des Veterinärdienstes, der Sanitats-, Verpflegungs-, Motorwagen- und Traintruppe bestehen an Stelle des Kurses für höhere taktische Ausbildung den Kurs für Dienste hinter der Front in gleicher Dauer.

Die Einberufung in diese Schulen und Kurse erfolgt gestützt auf einen Vorschlag des verantwortlichen Vorgesetzten und das in einer früher bestandenen Schule oder in einem früher bestandenen Kurs erworbene Zeugnis der voraussichtlichen Eignung
für den höhern Grad. Für die Einberufung in den Kurs für Dienste hinter der Front stellt der Chef der betreffenden Dienstabteilung beim eidgenössischen Militärdepartement Antrag.

Art. 137: Für die Ausbildung zum Dienst im Generalstab sind folgende Kurse bestimmt:

362 1. der Generalstabskurs I in der Dauer von siebzig Tagen für angehende Generalstabsoffiziere; er wird in zwei Teilen abgehalten; 2. der Generalstabskurs II in der Dauer von zweiundvierzig Tagen; 3. der Generalstabskurs III in der Dauer von einundzwanzig Tagen für Offiziere, die die Generalstabsskurse I und II bestanden haben.

Durch die Bundesversammlung können weitere Übungskurse angeordnet werden.

In den Generalstabskurs I können nur Offiziere einberufen werden, die in mindestens zwei Wiederholungskursen eine Einheit gut geführt haben.

Art. 138: Die Generalstabsoffiziere werden in angemessenem Wechsel in Kurse des Generalstabes, in Schulen oder Kurse der verschiedenen Truppengattungen und zu Arbeiten auf der Generalstabsabteilung einberufen. Zu diesen Arbeiten können auch Truppenoffiziere herangezogen werden.

Art. 140: Die Eisenbahnoffiziere werden nach Bedarf zu Arbeiten auf der Generalstabsabteilung oder in Spezialkurse des Generalstabes einberufen.

In diese Kurse und zu diesen Arbeiten können auch andere Eisenbahnbeamte einberufen werden.

Art. 141: Die Stäbe werden in angemessenem Wechsel zu besonderen Übungen in der Dauer von höchstens elf Tagen einberufen.

Das eidgenössische Militärdepartement bestimmt, wer diese Übungen zu leiten hat und für welche Dauer die einzelnen Offiziere aufzubieten sind.

Art. 3.

Art. 43, 50, Abs. 2, 132, Abs. 2, 133 und 139 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation sind aufgehoben.

Art. 4.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die nötigen Vollziehungsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 28. September 1934.

Der Präsident: A. Riva.

Der Protokollführer: Cr. Bovet.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 28. September 1934.

Der Präsident: J. Hufoer.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 28. September 1934.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 3.Oktober 1934.

Ablauf der Referendumsfrist : 1. Januar 1935.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. (Neuordnung der Ausbildung.) (Vom 28. September 1934.)

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03.10.1934

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