3 9

0

N o

3

# S T #

9

Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 26. September 1934.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr 10 Franken im Salbjähr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Cie. m Bern.

# S T #

3157

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bunclesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnern zwischen der äussern Klus bei Oensingen und der Einmündung in die Aare bei Ölten, II. Bauetappe.

(Vom 21. September 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Begierungsrat des Kantons Solothurn hat mit Gesuch vom 3. Juli 1934 dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung das Projekt für die Korïektion der Dünnern von Oensingen bis Ölten, II. Bauetappe, umfassend den Bauabschnitt von der Kappelbrücke bis zur Schälismühle bei Oberbuchsiten, zur Subventionierung durch den Bund auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei übermittelt.

Die Bundesversammlung hat auf Grund des genannten Gesetzes und einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1933, in der ausführlich über die ganze Angelegenheit betreffend die Dünnernkorrektion berichtet worden ist, und ani welche wir verweisen möchten, mit Beschluss vom 23. Juni 1933 das Gesamtprojekt für die Korrektion der Dünnern von Oensingen bis Ölten im Prinzip genehmigt und an die zu Fr. 3,000,000 veranschlagten Kosten der I. Bauetappe im Abschnitt Aare/Ölten bis Kappel einen Bundesbeitrag von 30 % der -wirklichen Kosten zugesichert. Des -weitern "wurden auf Grund des Bundesbeschlusses über Krisenhilfe für Arbeitslose, vom 23. Dezember 1931, Beiträge an die Lohnsumme der ausserberuflich beschäftigten Arbeitslosen bewilligt.

Die im Frühjahr 1933 begonnenen Bauarbeiten auf der Strecke OltenHammer bis Kappel konnten zufolge ausserordentlich günstiger Witterungsund Wasserstandsverhältnisse derart gefördert werden, dass mit der Vollendung der Korrektion Olten-Hammer bis Kappel auf den Spätherbst 1934 zu rechnen Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

22

310

ist. Was die Durchführung der Dünnernkorrektion innerhalb Ölten, d. h.

von Ölten-Hammer bis Aare anbelangt, so kann mit derselben erst im Verlauf des kommenden Herbstes begonnen werden. Auf Drängen der Interessenten hat der Kanton noch umfangreiche Studien, so unter anderem auch Modellversuche im Wasserbaulaboratorium der Eidgenössischen Technischen Hochschule als notwendig erachtet, wodurch eben die Bereinigung des definitiven Bauprojektes mit Benützung des Mühlekanales verzögert wurde. Während zwischen Olten-Hammer und Kappel seit Mai 1933 durchschnittlich über 300 Arbeitslose beschäftigt werden konnten, wird das für die Oltnerpartie nicht möglich sein. Die Ausführung kann hier nur abschnittweise erfolgen, da der zum Teil schwierigen Verhältnisse wegen keine grossen Arbeitsstrecken gleichzeitig in Angriff genommen werden können. Zudem handelt es sich hier um umfangreiche Spreng- und Maurerarbeiten, bei welchen mehr gelernte Arbeiter verwendet werden müssen.

Trotz der finanziellen Krise, unter welcher der Kanton Solothurn schwer leidet, sieht sich die solothurnische Eegierung gezwungen, die Arbeiten an der Dünnernkorrektion fortzusetzen, um einerseits für die Arbeitslosen des Kantons, namentlich für den kommenden Winter, Arbeitsgelegenheit zu schaffen. Anderseits sind die Wintermonate für solche Wasserbauten in der Eegel am günstigsten.

Zudem kann -- wie in unserer Botschaft vom 24. März 1933 gesagt wurde -- der zu erwartende Nutzen einer Dünnernkorrektion erst zur Geltung kommen, wenn der obere Abschnitt Äussere Klus bis Oensingen fertigerstellt ist. Aus korrektions- und bautechnischen Gründen musate aber mit den Arbeiten unten angefangen werden und es müssen diese somit schrittweise nach oben fortgesetzt werden, wenn überhaupt der Erfolg der Dünnernkorrektion in Erscheinung treten soll.

Das vorliegende Projekt betreffend die II. Bauetappe nmfasst die Korrektion der Dünnern von der Kappelbrücke bis Schälismühle bei Oberbuchsiten.

Der neue 6630 m lange Kanal folgt nach dem seinerzeit grundsätzlich genehmigten Gesamtprojekt im grossen und ganzen dem Talweg und damit bei möglichster Geradelegung ganz unregelmässiger Strecken und unter Beibehaltung der zwei in diesem Abschnitt vorhandenen SBB-Brücken dem heutigen Dünnernlauf. Die Sohle des neuen Kanales wurde so gelegt, dass eine gute Entwässerung
der angrenzenden Ebene ermöglicht wird. Die Einleitung der vom Berg kommenden Bäche erfordert keine besonderen Massnahmen.

Das Gefalle der neuen Kanalsohle beträgt fast durchwegs 2 bis 3 %0.

Beim Übergang an das jetzt in Ausführung begriffene Kanalstück bei der Kappelbrücke ist die Erstellung eines 80 cm hohen Überfalles projektiert.

Im weitem ist vorgesehen, die Sohle durch den Einbau von Rundholzquerschwellen zu befestigen und das Gefalle vermittelst einiger Steinschwellen aus grossen, losen Bruchsteinen auszugleichen. Es geschieht dies auch zur Wahrung fischereiwirtschaftlicher Interessen. Im Bereich der zwei SBBBrücken musste das Gefalle auf 6% °/00 erhöht werden, um das Durchfluss-

311 vermögen den bestehenden Öffnungen anzupassen. Um schädliche Sohlenangriffe zu vermeiden, wird hier die Sohle mit Unterbetonierung gepflastert.

Die alten Brückenwiderlager werden in ähnlicher Weise wie es bei der SBBBrücke über die Dünnern in Olten-Hammer geschehen ist vermittelst stark ausgebildeter und armierter seitlicher Stützwände gesichert.

Auf der ganzen Korrektionslänge gelangt ein einfaches Trapezprofil mit maximal 7 m Sohlenbreite und l^füssigen Böschungen zur Anwendung.

Die Ausbildung des Kanalquerschnittes ist die gleiche wie bei der der Vollendung entgegengehenden I. Bauetappe Olten-Hammer bis Kappel. Über der Längsschwelle aus zwei Bundhölzern als Fusssicherung wird die Böschung auf l m Höhe, senkrecht gemessen, mit Bruchsteinen gepflastert und die übrige Böschung mit Easenziegeln belegt. Die Sohle wird durch eine Grobbruchschutteinlage befestigt.

Die Durchflussprofile sind gestützt auf die in der bereits erwähnten Botschaft gemachten Angaben über maximale Abflussmengen berechnet worden.

An eigentlichen Kunstbauten kommen zur Ausführung zwei Kantonsstrassenund zwei Feldwegbrücken.

Der neue Dünnernkanal kommt auf lange Strecken in den Bereich des alten Bachbettes. Es wird deshalb bei der Bauausführung mit bezüglichen Schwierigkeiten zu rechnen sein. Um daher eine zweckmässige Arbeitsdurchführung bei geringsten Kosten zu ermöglichen, ist die Verwendung von Baggermaschinen für Aushub unter Wasser wohl nicht zu umgehen.

Bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages sind die bei der I. Bauetappe gemachten Erfahrungen verwendet worden. Die Einheitspreise wurden auf Grund der grösseren Hochwasserrisiken und unter Berücksichtigung mehr maschinellen Betriebes neu berechnet. Es ergeben sich so für die II. Bauetappe Gesamtbaukosten von Fr. 2,510,000. In Übereinstimmung mit dem Bundesbeschluss vom 23. Juni 1933 betreffend Dünnernkorrektion, I. Bauetappe, beantragen wir, für die in Frage stehenden Arbeiten des zweiten Teiles dieser Gewässerkorrektion einen Bundesbeitrag von 30 %, das sind Fr. 753,000 als 30 % der Voranschlagssumme von Fr. 2,510,000, zu bewilligen. Der auszurichtende jährliche Höchstbetrag der Bundessubvention wäre auf Fr. 251,000 festzusetzen. Begründend erwähnen wir noch, dass bereits in dem dem Bundesbeschlusse vom 23. Juni 1933 zugrundeliegenden Beitragsverhältnisse
von 30 Prozenten die in der Folge durch das eidgenössische Finanzprogramm angeordnete Senkung der Subventionssätze berücksichtigt wurde, weswegen heute eine weitere Herabsetzung nicht mehr in Frage kommen kann. Arbeiten von der Art und Ausdehnung der Dünnernkorrektion sind denn auch früher von den eidgenössischen Bäten in der Eegel mit 40 Prozenten, in einzelnen Fällen mit noch höherem Bundesbeitrag bedacht worden. Zu der hier vorgeschlagenen Subvention können dann noch, wie in der ersten Bauetappe, Bundesbeiträge an die Lohnsumme ausserberuflich beschäftigter Arbeitsloser bewilligt werden.

312 Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. September 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Pilet-Ctolas.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschliiss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Soiothurn für die Korrektion der Dünnern zwischen der äussern Klus bei Oensingen und der Einmündung in die Aare bei Ölten, Bauetappe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei; nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Soiothurn vom 3. Juli 1934; einer Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1934, beschliesst : Art. 1.

Dem Kanton Soiothurn wird für die Korrektion der Dünnern im Abschnitt Kappelbrücke bis Schälismühle bei Oberbuchsiten des von der äussern Klus bei Oensingen bis zur Aare in Ölten sich erstreckenden Gesamtprojektes ein Bundesbeitrag von 30 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 753,000, das heisst 30 % der Voranschlagssumme von

313 Fr. 2,510,000. Des weitem können an± Grund der Bmidesbeschlüsse über Krisenhilfe für Arbeitslose, vom 13. April 1933 und 22. Juni 1934, Beiträge an die Lohnsumme der ausserberuflich beschäftigten Arbeitslosen bewilligt werden.

Art. 2.

Die Auszahlung der ordentlichen Bundessubvention erfolgt im A7erhältnis ·les Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche HöcGstbetrag beläuft sich auf Fr. 251,000, zahlbar erstmals im Jahre 1935.

Art. 3.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren B au auf sieht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahmen des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Bei der Durchführung der Korrektion sind die Interessen der Fischerei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die zum Schutz der Fischerei zu treffenden Massnahmen sind zwischen dem kantonalen Baudepartement und der kantonalen Fischereibehörde (Finanzdepartement) im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Bundes festzusetzen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Solothurn zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

314 Art. 8.

Dem Kanton Solothurn wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbesohluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnern zwischen der äussern Klus bei Oensingen und der Einmündung in die Aare bei Olten, II. Bauetappe...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

3157

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1934

Date Data Seite

309-314

Page Pagina Ref. No

10 032 432

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.