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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, über den am 15. März 1886 in Brüssel abgeschlossenen internationalen Vertrag betreffend den Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

(Vom 14. Juni 1886.)

Tit.

Unterm 12. August 1875 hatten die Vertreter der die geographische Ausstellung in Paris beschickenden Staaten die Vereinbarung getroffen, bei ihren Regierungen dahin zu wirken, daß in jedem Lande eine Zentralstelle für den gegenseitigen Austausch der auf Staatskosten hergestellten kartographischen und geographischen Publikationen errichtet werde, welches Bureau auch den internationalen Tausch verkehr der gelehrten Gesellschaften zu vermitteln hätte.

Der Bundesrath gab dieser Anregung in der Hauptsache Folge und bezeichnete das eidg. Stabsbüreau als Organ für den Austausch der amtlichen Kartenwerke. Ueberdies erklärte er sich bereit, den Austausch auch auf andere o f f i z i e l l e Publikationen auszudehnen.

Dagegen glaubte er die Erstreckung der Obliegenheiten dieser amtlichen Vermittlungsstelle auf den Verkehr zwischen den gelehrten Körperschaften ablehnen zu sollen, zumal die einschlägigen Gutachten der geologischen, der meteorologischen und der geodätischen Kommission der Schweiz, naturforschenden Gesellschaft übereinstimmend dahin lauteten, es sei der Tausch verkehr der bedeutendsten wissenschaftlichen Anstalten der Schweiz mit dem Auslande bereits

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auf direktem Wege in so ausreichender Weine hergestellt und s» gut organisirt, daß derselbe durch eine derartige Zentralisation nur einbüßen könnte.

Die nämlichen Gründe waren es auch, welche uns im Jahre 1880 veranlaßten, eine Einladung der belgischen Regierung zur Beschickung einer Konferenz, welche diese Materie auf der bezeichneten breiten Basis vertraglich regeln sollte, abzulehnen. Immerhin erbaten wir uns die Mittheilung der Konferenzprotokolle zum Zwecke eines weiteren Studiums der vorliegenden Präge.

Das Ergebniß dieser Konferenz war die Aufstellung eines provisorischen Uebereinkommens, welchem indessen nur Brasilien, Spanien, Italien und Portugal beitraten. Die übrigen auf der Konferenz vertreten gewesenen Regierungen waren im Falle, verschiedene Abänderunganträge zu stellen, so daß die belgische Regierung es für angezeigt erachtete, auf den 10. April 1883 eine zweite Konferenz nach Brüssel einzuberufen.

Die Verhältnisse hatten sieh miitlerweile derart gestaltet, daß wir es vorteilhaft fanden, dieser neuen Einladung Folge zu leisten.

Trotzdem nämlich die Schweiz sich dem erssen Uebereinkommen nicht angeschlossen hatte, waren fortwährend Begehren eingelaufen, deren Regelung jene Vereinbarung vorsah und welche aus Rücksichten der internationalen Höflichkeit nicht abgewiesen werden konnten. So kam es, daß unser Land, indem es sich von dem projektirten Verbände fern hielt, thatsächlich die Lasten desselben zu tragen hatte, während ihm die Vortheile entgiengen, welche eine feste Regelung der ganzen Frage mit sich bringen mußte. Sodann glaubten wir die Gelegenheit ergreifen zu sollen, um an der Konferenz auseinanderzusetzen, in welch eigenartiger Lage unser nicht zentralisirtes Land mit Rucksicht auf einen internationalen Austausch sieh befindet, und in welch beschränkter Weise nur dessen Bundesregierung im Falle ist, daherigen Begehren Folge geben zu können.

Endlich mußte uns daran gelegen sein, durch Abordnung eines Vertreters etwelchen Einfluß auf die Gestaltung des Uebereinkommens, welchem die Schweiz sich auf die Dauer doch kaum hätte entziehen können, zu gewinnen.

Die Verhandlungen dieser zweiten Brüsseler Konferenz, welche von Oesterreich-Ungarn, Brasilien, Spanien, dei) Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien, Serbien, Belgien und der Schweiz beschickt war,
führten zu dem Resultate, daß sowohl die Objekte des Austauschverkehrs, als auch die Aufgaben des Tauschbüreau gegenüber dem von Belgien vorgelegten Projekte eingeschränkt und besser präzisirt wurden. Als Gegenstände des unter-

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nationalen Austausches und der o b l i g a t o r i s c h e n Vermittelung durch das Tauschbüreau sollen nämlich (Art. 2) n u r die offiziellen parlamentarischen und administrativen Erlasse, sowie die auf Anordnung und auf Kosten des Staates ausgeführten Werke betrachtet werden, während die Bestimmung g e s t r i c h e n wurde, welche diesen obligatorischen Austausch auch noch auf die Publikationen der Universitäten, Akademien, Schulen und gelehrten Gesellschaften ausdehnen wollte. In den letztern Austausch soll der Staat nicht eingreifen, es soll derselbe vielmehr, wie bis anhin, den Betreffenden anheimgestellt bleiben, doch soll, sofern jene Korporationen es wünschen, deren Austausch durch das staatliche Tauschbüreau vermittelt werden können (Artikel 7). Die Vermittlung dieses Austausches ist, im Gegensatz zu derjenigen der offiziellen Erlasse, nicht obligatorisch, sondern f a k u l t a t i v . Die Meinung ist die, es möge das staatliche Austauschbüreau seine guten Dienste auch den gelehrten Gesellschaften etc. bereit halten, so zwar, daß es Werke, welche für Gesellschaften des eigenen Landes bestimmt sind, vom Ausland übernehme und an die inländischen Gesellschaften vertheile, während es hinwiederum, ohne hiezu verpflichtet zu sein, auch den inländischen Gesellschaften für Sendung ihrer Publikationen an das Ausland, behufs Kosten- und Frachtersparniß, den gleichen Gefälligkeitsdienst zu erweisen sich bereit finden lasse.

Für diese Dienstleistung, wurde bemerkt, dürfe das staatliche Austauschbüreau billigerweise verlangen, daß wenigstens je ein Exemplar der zu vermittelnden Sendungen ihm selbst überlassen werde.

Auf diese Weise und in Verbindung mit den obligatorisch auszutauschenden offiziellen Werken hofft man -- und dies ist das ideale Ziel, welches der internationale Austausch sich stellt --· in jedem Lande eine Centralstelle zu bekommen, in welcher möglichst alle offiziellen, sowie gelehrten Publikationen, so vereinigt wären, um an deren Hand sofort einen Ueberblick Alles desjenigen gewinnen zu können, was auf Grund staatlicher und privater Thätigkeit in den zur Konvention gehörenden Staaten zur Publikation gelangt ist.

Auf die skizzirten beiden Hauptpunkte beschränkt sich denn auch diejenige Konvention, welcher unser Abgeordnete, Herr Departementssekrelär Abt, unter Vorbehalt der Ratifikation,
seine Unterschrift beigesetzt hat. Vom Art. 7 abgesehen, entsprechen alle Artikel dieser Konvention durchaus den Instruktionen, welche wir demselben ertheilt hatten. Nur der Art. 7 geht etwas weiter; aber auch diesem Artikel schließlich unsere Zustimmung zu ertheilen, nahmen wir darum keinen Anstand, weil er nur fakultativ verbindlich ist; weil durch seine Annahme die Möglichkeit eröffnet wird, der eidgenössischen Centralbibliothek, gegen bescheidene

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Kosten, ein reiches Material zuzuführen ; weil endlich die Vermittlung des gedachten Austausches, bezüglich zahlreicher und werthvoller Geschenke, welche die französische Regierung den Bibliotheken und gelehrten Gesellschaften der Schweiz schon seit Jahren gemacht hat, bereits bisanhin durch die eidgen. Centralbibliothek besorgt worden ist.

Mit Beziehung auf das vertragsmäßig einzurichtende Bureau für den internationalen Austausch bemerkte unser Abgeordneter bei den Konferenzverhandlungen, daß man die Besorgung des diesfälligen Dienstes der eidg. Centralbibliothek zu übertragen die Absicht habe. Es läßt sich nicht verhehlen, daß die Besorgung des Tauschbüreau, namentlich aber die größeren Raumbedürfnisso, welche mit der Zeit zur Unterbringung der auf dem Wege des Austausches einlangenden Werke entstehen, späterhin wohl der Gewährung eines speziellen Kredites rufen werden. Gegenwärtig aber scheint die Centralbibliothek ohne Extrakredit den ihr zugedachten Anforderungen, welche außer den Frankaturkosten keine Baarauslagen erfordern, genügen zu können. Zudem partizipirt die eidg. Centralbibliothek bekanntlich mit einem Haupttheil an dem Büdgetkredit von Fr. 8000 für literarische Anschaffungen. Durch den internationalen Tauschverkehr wird dieselbe auch dieses und jenes, das sonst anzukaufen gewesen wäre, geschenkweise bekommen, und die Ergebnisse dieses Verkehrs dürften zweckmäßig theils in der eidg. Centralbibliothek, theils in der Bibliothek des eidg.

Polytechnikums untergebracht werden.

Im Weitern stellte die Regierung von Belgien einen Antrag, wonach sich die Vertragsstaaten überdies zu einem direkten und unverzüglichen Austausch zwischen den betreffenden g e s e t z g e b e n d e n K ö r p e r n zu verpflichten gehabt hätten. Nach den betreffenden Ausführiiogen sollte dieser Austausch, vom vorbesprochenen Tauschbüreau unabhängig und so rasch bewerkstelligt werden, daß jede Kammer in der Lage wäre, täglich auf ihrem Kanzleitisch von allem demjenigen Einsicht zu nehmen, was gleichzeitig in allen übrigen Kammern vorgeht, so awar, daß zu diesem Zwecke nicht etwa nur das offizielle Jourqal, Regierangs- und Kommissionsberichte, sondern auch alle jene auf fliegenden Blättern erscheinende Anträge etc. aufgelegt wären, welche täglich lediglich an die Mitglieder einer Kammer zur Austheilung gelangen.
So viel Bestechendes dieser Antrag auch haben mag, so scheint doch dessen Ausführung ernstliche Schwierigkeiten zu bieten. Die Organisation eines einzigen Tauschbüreau ist schon schwierig genug; es kann darum nicht gleichzeitig auch noch an die BJreirung eines z w e i t e n gleichartigen Bureau gedacht werden. Sodann

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aber berührt der gewünschte sofortige Austausch zwischen den Parlamenten lediglich diese Behörden, und es hatten die von verschiedenen Regierungen nach Brüssel geschickten Delegirten keinerlei Mandat, für die Parlamente ihrer Staaten sich zu engagiren. Die unserem Vertreter ertheilte Instruktion verlangte denn auch die Streichung der fraglichen Bestimmung. Die diesfällige Diskussion führte dahin, daß die Vertreter dreier Staaten übereinstimmend erklärten, eine Konvention, welche diese Vorschrift enthielte, nicht unterzeichnen zu können. Die übrigen Abgeordneten sprachen sich dagegen für die Annahme jenes Antrages aus, und eine Lösung dieses Dilemma's wurde schließlich in der Weise erzielt, daß für den von Belgien beantragten Austausch zwischen Parlament und Parlament eine Separatkonvention getroffen wurde, welcher wir indessen unsere Zustimmung nicht zu ertheilen im Falle waren.

Die Verhandlungen der belgischen Regierung mit den Konferenzstaaten über die Annahme des ersteren Vertragsprojektes zogen sich einigermaßen in die Länge, und erst am 24. September 1885 war dieselbe in der Lage, die Zustimmung von Belgien, Brasilien, Italien, Portugal, Serbien, Spanien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten Amerikas zu notifiziren. Bei der hierauf am 15. März 1886 zum Behufe der Unterzeichnung in Brüssel stattgefundenen diplomatischen Konferenz war die Schweiz durch ihren dortigen Generalkonsul, Herrn Prof. A. R i v i e r , vertreten, welcher unter Vorbehalt Ihrer Ratifikation den nachfolgenden Vertrag unterzeichnete.

Indem wir Ihnen vorschlagen, dieser Uebereinkunft durch Annahme des umstehenden Bundesbeschlusses Ihre Genehmigung zu ertheilen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Juni

1886.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf)

ßnndesbeschluß betreffend

die am 15. März 1886 in Brüssel abgeschlossene internationale Konvention über den gegenseitigen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der am 15. März 1886 in Brüssel zwischen der Schweiz, Belgien, Brasilien, Italien, Portugal, Serbien, Spanien und den Vereinigten Staaten Amerikas abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. Juni 1886, besch ließt: 1. Die genannte Uebereinkunft wird in Form und Inhalt genehmigt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz, Belgien, Brasilien, Spanien, den Vereinigten Staaten Amerika's, Italien, Portugal und Serbien, betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

(Vom 15. März 1886.)

Der Bundesrath der Schweiz. Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Ihre Majestät die Königin Regentin von Spanien, Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, Seine Majestät der König von Serbien, in der Absicht, auf denjenigen Grundlagen, welche durch die Brüsseler Konferenz vom 10.--14. April 1883 festgesetzt worden, den internationalen Austausch der amtlichen Aktenstücke, sowie der wissenschaftlichen und literarischen Publikationen ihrer respektiven Staaten zu organisiren, haben zu ihren Bevollmächtigten hiefür ernannt: Der Bundesrath der Schweiz. Eidgenossenschaft: dea Herrn R i vi e r, seinen Spezial-Bevollmächtigten; Bnndesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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Seine Majestät der König der Belgier: den Herrn Fürsten jjvon C a r a m _ a n , seinen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und den Herrn Chevalier de Mo r eau, seinen Minister für Landwirthschaft, Industrie und öffentliche Arbeiten; Seine Majestät der Kaiser von Brasilien: den Herrn Grafen von V i l l e n e u v e , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem König der Belgier; Ihre Majestät die Königin Regentin von Spanien: den Herrn de Ta v i r a , interimistischen Geschäftsträger Spaniens in Brüssel; Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: den Herrn Lambert T ree, Minister-Resident der Vereinigten Staaten von Amerika in Brüssel; Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Marquis M a f f e i , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem König der Belgier; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien: den Herrn Baron von S an t' A n n a , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister seiner allergetreuesten Majestät; Seine Majestät der König von Serbien: den Herrn M a r i n o v i t c h, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dein König der Belgier; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten,, die in gehöriger Form befunden wurden, folgende Artikel vereinbart haben:

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Artikel 1.

In jedem der Vertrags - Staaten ist ein Bureau einzurichten, welches den Austausch zu besorgen hat.

Artikel 2.

Die Vertrags-Staaten verpflichten sich, einander folgende Publikationen tauschweise zu übermitteln: 1) die amtlichen, parlamentarischen und administrativen Schriftstücke, welche am Ursprungsorte zur Veröffentlichung gelangen; 2) die auf Veranstaltung und auf Kosten der Regierungen herausgegebenen Werfce.

Artikel 3.

Jedes Bureau wird ein Verzeichniß der für die Vertrags-Staaten verfügbaren Publikationen drucken lassen.

Dieses Verzeichniß ist alle Jahre zu berichtigen und zu vervollständigen und allen Tauschbüreaux regelmäßig zu übersenden.

Artikel 4.

Die Tauschbüreaux werden sich darüber verständigen, wie viele Exemplare verlangt und geliefert werden können.

Artikel 5.

Die Sendungen sollen direkt von Bureau zu Bureau stattfinden. Es sind einheitliche Formulare einzuführen für die Inhaltsverzeichnisse der Sendungen, sowie für alle in der Verwaltung dieses Dienstzweiges zur Verwendung gelangenden Korrespondenzen, Anfragen, Empfangsanzeigen etc.

Artikel 6.

Bei Versendungen in's Ausland übernimmt jeder Staat die Kosten der Verpackung und des Portos bis an den Bestimmungsort. Für überseeische Sendungen wird jedoch der Antheil jedes Staates an den Transportkosten durch besondere Vereinbarung festgesetzt.

772 Artikel 7.

Die Tauschbüreaux haben in offiziöser Weise den Verkehr zwischen den gelehrten Körperschaften, den Htterarischen und wissenschaftlichen Gesellschaften etc. der Vertragsstaaten durch EmpfangDahtne und Versendung ihrer Publikationen zu vermitteln.

In diesen Fällen handelt es sich jedoch lediglich um die portofreie Uebermittlung der ausgetauschten Werke durch die Tauschbüreaux, wogegen diese letztern sich durchaus nicht damit zu befassen haben, die Herstellung solcher Verkehrsbeziehungen zu veranlassen.

Artikel 8.

Diese Bestimmungen gelten nur für diejenigen Werke und Aktenstücke, welche erst nach erfolgtem Abschlüsse der gegenwärtigen Uebereinkunft zur Veröffentlichung gelangen.

Artikel 9.

Diejenigen Staaten, welche an gegenwärtiger Uebereinkunft nicht Theil genommen haben,, können auf ihr Verlangen den Beitritt zu derselben erklären.

Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von derselben allen andern Vertragsstaaten zu notifiziren.

Artikel 10.

Die gegenwärtige Uebereinkunft ist zu ratifiziren und die Ratifikationen sind thunlicfast bald in Brüssel auszuwechseln. Sie wird für zehn Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen und bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus so lange in Kraft, als nicht von einer der Regierungen die Erklärung ihres Rücktrittes erfolgt; eine solche Erklärung ist sechs Monate zum Voraus abzugeben.

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Dessen zur Urkunde haben die respektiven Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt.

Gegeben zu ß r ü s s e l in acht Exemplaren, am 15. März 1886.

(L. S.) Alphonse Rivier.

,, P0fl de Caraman.

,, Chvlier de Moreau.

,, Cte de Villeneuve.

,, José IYIa de Tavira.

,, Lambert Tree.

,, Maffei.

,, Bon de Sant' Anna.

J. Marinovitch.

r,

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, über den am 15. März 1886 in Brüssel abgeschlossenen internationalen Vertrag betreffend den Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen. (Vom 14. Juni 1886.)

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19.06.1886

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