984 12. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 60,000. -- veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges ,,de la Côte de Vugelles", Gemeinden Vugelles, Orges und Vuiteboeuf, 35 %, im Maximum Fr. 21,000.--.

13. Dem Kanton Wallis an die zu Fr. 42,000.-- veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges Längisalp, Gemeinde Oberwald, 30%, im Maximum Fr. 12,600.--.

(Vom 7. Mai 1934.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern «. an die zu Fr. 40,000 veranschlagten Kosten der Durchführung von Entwässerungs- und Terrainsicherungsarbeiten im Gebiet RalligenRothbühl, Gemeinde Sigriswil, 20 °/o, im Maximum Fr. 8000 ; b. an die zu Fr. 32,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung in der Gemeinde Corgémont, 20 % im Maximum Fr. 6400.

2. Dem Kanton St. Gallen an die zu Fr. 95,000 veranschlagten Kosten der Erstellung der Alpweganlage Klagrüti-Wiesliboden, Gemeinde Sevelen, 25 %, im Maximum Fr. 23,750.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Rückgabe der Kaution der ,,Le Paragrêle, association d'assurance mutuelle contre la grêle", in Neuenburg.

,,Le Paragrêle, association d'assurance mutuelle contre la grêle, en liquidation", in Neuenburg, hat ihre in der Schweiz laufenden Versicherungsverträge abgewickelt und stellt nunmehr das Gesuch um Rückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominal betrage von Fr. 10,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, begründete Einsprachen gegen die Ruckgabe der Kaution bis zum 15. November 1934 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

Bern, den 7. Mai 1934.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

985

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Daß vom Schweizerischen Kaufmännischen Verein eingereichte Reglement über die Durchführung von Diplomprüfungen für Buchhaltet, vom 27. Dezember 1983, ist, nachdem die innert nützlicher Frist gestellten unwesentlichen Abänderungsvorschläge .berücksichtigt wurden, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 17. April genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 3. Mai 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten beabsichtigt, gestützt auf Art, 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, im Schlosser» und Eisenbaugewerbe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 9. Juni 1934 zu richten sind.

Bern, den 4. Mai 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Dachdeckermeister-Verband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Dachdeckergewerbe, vom 80. Oktober 1983, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 14. März 1984 angesetzte Einsprachefrist am 15. April unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 3. Mai 1984 genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 4. Mai 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

68

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Bernischen Kraftwerke AG. in Bern stellen das Gesuch um Abänderung der Bewilligung Nr. 104 vom 9. August 1929, betreffend die Energieausfuhr an die Société Electrique du Jura, Die Bewilligung soll für ihre restliche Gültigkeitsdauer, d. h. für die Zeit bis 14, August 1951, in folgendem Sinne abgeändert werden: Für die Sommerperiode (16. April bis 15. Oktober) soll die zur Ausfuhr bewilligte Höchstleistung um 2000 Kilowatt, d. h. von 11,000 auf 13,000 Kilowatt, erhöht und gleichzeitig soll sie für die Winterperiode (16. Oktober bis 15. April) um 2000 Kilowatt, d. h. von 11,000 auf 9000 Kilowatt, herabgesetzt werden. Die zur Ausfuhr bewilligte Gesamt-Energiemenge erfährt durch diese Verschiebung vom Winter auf den Sommer keine Erhöhung.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 9. Juni 1984 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkte anzumelden.

Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen, sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

Bern, den S.Mai 1984.

(2.).

Eidgenössisches Amt für Elektrizitätswirtschaft.

Notifikation.

jetzt unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund der unterm 12. und 18. Dezember 1988 gegen ihn aufgenommenen Strafprotokolle von der Zollkreisdirektion Chur am 9. April 1934 in Anwendung von Art. 74, Ziff. 11, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollweäen wegen Zollübertretung zu Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 458.60 verurteilt. Ausserdem hat er den einfachen umgangenen Zollbetrag von insgesamt Fr. 118. 40 zu bezahlen.

Falls der Angeschuldigte sich binnen acht Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation den Strafverfügungen unbedingt unterzieht, wird ihm gemäss Art. 94 des Zollgesetzes ein Viertel der Bussen mit insgesamt Fr. 118. 40 nachgelassen. Unterzieht er sich dem administrativen Strafausspruch nicht, so hat er binnen zwanzig Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erhebt er-binnen dieser Frist nicht Einsprache, so erwachsen die Strafverfügungen unter Vorbehalt der Beschwerde in Bechtskraft.

Die Strafverfügungen werden dem Gersie Paul W. hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Bussen binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde anfechten.

Bern, den 4. Mai 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen* Ausschreibungen von Bauarbeiten, Hauptpostgebäude Bern.

Über die Abbrucharbeiten (Dachdecker-, Spengler- und Zimmerarbeiten), sowie die Maurer-, Versetz-, Verputz-, Eisenbeton- und Steinhauerarbeiten zum Um- und Aufbau dea Hauptpostgebäudes Bern (2. und 3. Bauetappe) wird Konkurrenz eröffnet. -- Pläne, Bedingungen und Angebotformulare liegen im Bureau Nr. 179, Bundeshaus-Westbau, II. Stock, zur Einsicht auf.

Übernahmsofferten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für Abbruch-, Maurer-, Eisenbeton- und Steinhauerarbeiten Postgebäude Bern" bis und mit dem t6. Mai 1934 franko einzureichen an die

Bern, den 30. April 1934.

Direktion der eidg. Bauten.

(2..)

Eidgenössisches Zeughaus in Payerne.

Über die Abbruch-, Maurer-, Steinhauer-, Kanalisation- und Umgebungsarbeiten für einen Anbau und für den Umbau der Waschküche und der Tröckneanlage beim eidgenössischen Zeughaus in Payerne wird Konkurrenz eröffnet. -- Pläne, Bedingungen und Angebotsformulare können vom 2. Mai 1934 an täglich von 8 bis 12 und 14 bis 18 Uhr beim Zeughaus in Payerne eingesehen werden.

Ein Beamter der eidgenössischen Bauinspektion in Lausanne wird dort am Montag, den 7. Mai 1934, von 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr zur Auskungtserteilung anwesend sein.

Übernahmsofferten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für eidgenössisches Zeughaus Payerne" bis und mit dem 16. Mai 1934 franko einzureichen an die

Bern, den 28. April 1934.

Direktion der eidg Bauten.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1934

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1934

Date Data Seite

984-987

Page Pagina Ref. No

10 032 305

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