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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. III.

Nr. 44.

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23. Oktober 1886.

Verordnung über

die Kautionen der Versicherungsgesellschaften.

(Vom 12. Oktober 1886.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung des Artikels 2, Ziffer 5, Artikel 9, Absatz 3 und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens*}; auf den Antrag des Handels- und Landwirthschaftsdepartements beschließt: Art. 1. Die vom Bundesrathe zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaften können die ihnen auferlegten Kautionen in baar oder in Wertpapieren leisten.

Art. 2. Die Baarkautionen sind an die Bundeskasse zu entrichten, und es wird davon ein Zins vergütet nach dem jeweilen vom Bundesrathe festzusetzenden Zinsfuße.

Art. 3. Für die Werthschriften - Hinterlagen folgende Bestimmungen :

gelten

a. Das Verzeichniß der Werthschriften, welche eine Gesellschaft zu hinterlegen wünscht, ist dem Handels*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. VIII, Seite 171.

Bundesblatt 38. Jahrg. Bd. III.

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184 und Landwirthschaftsdepartement in Bern einzureichen, welches über deren Annahme und Taxirung entscheidet und den Ort- der Hinterlage bezeichnet.

b. Die Ueberwachung der Titel (Verfall, Ausloosung, Eingaben in Liquidationen etc.) ist von den Hinterlegern selbst zn besorgen.

Auswechslungen können mit Bewilligung des Handelsdepartements stattfinden.

e. Den Hinterlegern werden die jeweilen verfallenden Coupons der hinterlegten Wertpapiere gegen Schluß eines Jahres für das folgende Jahr zum Voraus überlassen.

d. Die Kosten für Aufbewahrung der Werthschriften, Herausgabe der Coupons, Auswechslungen, Anfertigung von Urkunden etc. sind von den Hinterlegern zu tragen, Art. 4. Die festgesetzte Kaution und allfällige spätere Ergänzungen oder Erhöhungen derselben sind innerhalb 60 Tagen, von," der Mittheilung des Beschlusses an, durch die Gesellschaft an dem bezeichneten Orte zu hinterlegen.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann vom Bundesrathe der Hinfall der Konzession ausgesprochen werden.

Art. 5. Dio Kaution ist in den Formen des Faustpfandvertrages (Art. 210 ff. 0. R.) zu bestellen und haftet dem Staate und den Versicherten als Faustpfand für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft.

Art. 6. Den Gesellschaften wird untersagt, in Inseraten, Prospekten und andern Kundgebungen, in welchen sie oder Vertreter und Agenten in ihrem Namen zum Abschlüsse von Versicherungen einladen, auf die Kaution Bezug zu nehmen, Art. 7. Fällt die Bewilligung zum Geschäftsbetriebe aus irgend einem Grunde dahin, so ist nach Art. 9, Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1885 zu verfahren.

Auf Ansuchen der Gesellschaft und auf ihre Kosten erläßt das Handelsdepartement im schweizerischen Bundes-

185 blatt, im Handelsamtsblatt und, sofern es dies für nothwendig erachtet, noch in andern Blättern die im Gesetze vorgesehene Bekanntmachung. Erfolgen keine Einsprachen, oder weist die Gesellschaft nach, daß die eingereichten infolge Verständigung zwischen ihr und den Einsprechern zurückgezogen oder durch gerichtliches Urtheil unbegründet erklärt worden sind, so wird ohne weiteres die Rückgabe der Kaution verfügt.

Art. 8. Auch abgesehen von den Fällen des vorhergehenden Artikels kann der Bundesrath je nach Umständen die ganze oder theilweise Rückgabe der hinterlegten Sicherheit verfügen.

Art. 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzsammlung aufzunehmen und im Bundesblatt und Handelsamtsblatt bekannt zu machen.

B e r n , den 12. Oktober 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dencher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Verordnung über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften. (Vom 12. Oktober 1886.)

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Jahr

1886

Année Anno Band

3

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44

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.10.1886

Date Data Seite

183-185

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10 013 260

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