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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachun g betreffend

die im Postdienste eintretenden Neuerungen und Abänderungen.

1. Die verschiedeneu Konventionen, welche am Weltpostkongreß in Lissabon, unterm 21. März 1885, abgeschlossen wurden, treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. Vom gleichen Tage an wird eine zwischen der schweizerischen und der britischen Postverwaltung getroffene Uebereiukunft betreffend den Austausch von Poststücken (colis postaux) vollzogen.

2. Wir werden hienach die hauptsächlichsten Neuerungen und Aenderungen hervorheben, wobei wir das Publikum darauf aufmerksam machen, daß die nachstehenden Drucksachen in neuer Ausgabe erscheinen und von den Poststellen verkauft werden : a . Posthandbuch, z u .

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. F r . 1 .-- b. Taschenposttarif, zu .

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- 1 1 --· 20 c. Internationaler Briefposttarif, zu .

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,, --. 50 d. Instruktion betreffend den internationalen Geld« anweisungsdienst zu .

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,, --.50 e. Tarif der Poststücke (colis postaux) im Verkehr m i t d e m Ausland, z u . . . . .

" --. 5 0 f. Instruktion betreffend den internationalen Einzugsmandatdienst, z u .

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- T I ---25

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I. Briefpostdienst.

Briefpostgegenstände im Allgemeinen.

3. Die Republik Bolivia tritt mit dem 1. April 1886 in den Weltpostverein. Von diesem Zeitpunkt an kommen für dieses Land die nämlichen Briefposttaxen in Anwendung, wie für die übrigen Länder des Weltpostvereins.

Entgegen den Voraussetzungen des Kongresses von Lissabon, ist der Beitritt zum Weltpostverein von Seite der britischen Kolonien in Australien, am Cap und von Natal nicht erfolgt.

Der Weltpostverein umfaßt vom 1. April 1886 an ganz E u r o p a und ganz A m e r i k a , A f r i k a , mit Ausnahme der Inseln Ascension und St Helena, der Republikeu Oranje und Transvaal, der britischen Kolonien am Cap und von Natal, der Westküste von Afrika (Bonny, Cameroon, Alt-Calabar etc.), A s i e n (die wichtigeren Ortschaften von China werden durch englische und japanesische Bureaux bedient); Hawaii, die spanischen, französischen und niederländischen Kolonien in A u s t r a l i e n .

4. Die Versender von Briefpostgegenständen nach den Ländern des Weltpostvereins, mit Ausnahme von Canada, der Vereinigten Staaten von Venezuela, Großbritannien und Irland, Haïti, Japan, Britisch-Indien, Mexiko und Nicaragua, können dieselben zurückfordern oder deren Adressen umändern lassen, so lauge die Auslieferung an die Adressaten noch nicht erfolgt ist. Die daherigen Verlangen werden auf Kosten der Versender auf gewöhnlichem Postweg oder per Telegraph vermittelt. Der Aufgeber hat hiefür folgende Gebühren zu bezahlen : 1. Für jede Zurückforderung auf dem Postwege die Taxe eines einfachen rekommandirten Briefes (50 Ct.) ; 2. für jede Zurückforderung auf telegraphischem Wege die Taxe eines Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.

Der Briefposttarif Nr. 2 enthält die Angabe der bezüglich der Zurückforderung von Briefpostgegenständen oder Umänderung von Adressen zu beobachtenden Formalitäten.

5. Die Korrespondenzen jeder Art nach den nachverzeichneten Ländern werden auf Verlangen der Versender sofort nach Ankunft auf dem Bestimmungsbüreau durch Expressen an den Adressaten bestellt: Deutsehland, Republik Argentinien (für Korrespondenzen, welche in die Stiidte Buenos-Aires, Rosario und La Piata adressirt sind),

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Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark (nur nach den durch Lokal[Stadt-] Briefträger bedienten Ortschaften), Hawaii (für Honolulu), Japan, Luxemburg, Niederland, Serbien und Siani.

Die Expreßsendungen sind vom Versender zu frankiren und unterliegen der gewöhnlichen Taxe eines Briefes und einer Expreßbestellgebühr von 30 Ct. Diese letztere Gebühr ist ebenfalls mittelst Frankomarken auf der Adresse der Sendung zu decken. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes eine Zuschlagsgebtihr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem innern Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Absender entrichteten Gebühr von 30 Ct.

Expreßsendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Gebühren (Taxe eines gewöhnlichen Briefes und 30 Ct. Expreßgebühr) l'rankirt sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt.

6. Nach Art. VIII des Zusatzartikels von Lissabon zum Hauptvertrag ist es dem Publikum untersagt, mit der Post zu befördern : \. Briefe oder Pakete, welche Geldstücke enthalten; 2. Sendungen jeder Art, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten ; 3. Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksaehen oder andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, wenn ihr Beischltiß oder ihre Beförderung durch die Gesetzgebung der betheiligten Länder verboten ist.

Da das in Ziffer 3 festgesetzte Verbot in Wirklichkeit für die Schweiz besteht, können Sendungen, welche Gold- oder Silbersachen etc. enthalten, als Briefpostgegenstände weder von der Schweiz nach dem Ausland, noch von dem Ausland nach der Schweiz spedirt werden.

Rekommandirte Briefpostgegenstände.

7. Im Verkehr mit den nachstehenden Ländern wird, in Anwendung des Art. V des Zusatz-Artikels von Lissabon (Postamtsblatt Nr. l von 1886), eine Entschädigung für den Verlust rekommandirter Sendungen nicht geleistet: Republik Argentinien, Brasilien, Canada, Dominikanische Republik, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Ecuador, Guatemala, ' Republik Honduras, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay.

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Die Korrespondenzen, deren Advessen aus Initialen bestehen oder welche eine mit Bleistift geschriebene Advesse tragen, können nicht unter Einschreibung (vekommandirt) versandt werden.

Postkarten.

8. Die Doppelpostkarten (mit bezahlter Antwort) können nach allen Ländern des Weltpostvereins versandt werden. Diejenigen Länder, welche ihrerseits keine Postkarten mit bezahlter Antwort ausgeben, sind gleichwohl verpflichtet, die von andern Ländern erhaltenen Antwort-Postkarten ohne Taxe zurückzusenden.

9. Die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, welche von der Privatindustrie herrühren (Privat-Postkarten), sind nach allen Ländern des Weltpostvereins zuläßig, vorausgesetzt, daß wenigstens das Format und die Festigkeit des Papiers den von der Verwaltung des Ursprungslandes ausgegebenen Postkarten entsprechen.

10. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse des Empfängers bestimmt. Dem Aufgeber ist jedoch freigestellt, daselbst seinen Namen und seine Adresse mittelst eines Stempels, einer Facsimile oder irgend eines typographischen Verfahrens anzubringen.

11. Mit Ausnahme der Frankomarken ist es untersagt, don Postkarten irgend welche Gegenstände beizufügen oder beizuheften.

Geschäftspapiere.

12. Die Zeitungsmanuskripte sind zur Taxe der Geschäftspapiere zuläßig.

13. Die Gesehäftspapiersendungen dürfen nach keiner Seite die Dimension von 45 cm. überschreiten.

Drucksachen aller Art.

/ 14. Die in Ziff. 13 hie vor festgesetzte Einschränkung der Dimensionen findet ebenfalls auf die Drucksachen Anwendung.

15. Die nachstehenden Erleichterungen sind in Bezug auf die Zulassung zur Drucksachenfaxe vereinbart worden: a. Die Papiere mit erhöhten Punkten für den Gebrauch der Blinden (Blindenschriften) gehören in die Kategorie der Drucksachen;

572 b. dio Bilder, sowie die durch Stahlstich, Kupferstich, Holzschnitt etc., durch Lithographie oder Autographie hergestellten Abdrücke, sind ebenfalls als Drucksachensendungen zu behandeln ; c. nachstehende Angaben werden nicht als wirkliche und persönliche Korrespondenz angesehen : 1. Die handschriftlich beigefügten oder abgeänderten Preise auf Kurszeddeln oder Preiscouranten von Börsen und Märkten, auf Katalogen, Prospekten und Avisen ; 2. die Durchstreichung oder Unterstreichung des Vordruckes auf Zeddeln für Bücher-Offerten und Bestellungen, zum Zwecke der Bezeichnung der Bücher, welche angeboten oder verlangt werden; 3. die Fakturen und Rechnungen, welche sich auf Drucksachen beziehen und denselben beigefügt sind ; 4. die Berichtigung von Druckfehlern auf Drucksachen.

16. Die Karlen, welche die Aufschrift ,,Postkarte" tragen, sind nicht zur Drucksachentaxe zuläßig.

Waarenmuster.

17. Die Waarenmuster dürfen handschriftliche Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes, der Dimensionen, sowie über den verfügbaren Vorrath enthalten.

II. Werthbriefe.

18. Für diejenigen Länder, welche die Werthangabe nicht unbegrenzt zulassen, kann der Maximalbetrag nicht unter Fr. 10,000 festgesetzt werden.

19. Die Werthbriefe sind nach allen Bestimmungen der vertragschließenden Länder zulässig 20. Die Versender von Werthbriefen, welche mit der Briefpost versandt werden, können diese Sendungen aus dem Postdienst zurückziehen oder die Adresse umändern lassen, so lange die Werthbriefe noch nicht an die Adressaten ausgeliefert sind. Für die Zurückforderung von Werthbriefen gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die gewöhnlichen Briefe (siehe Ziffer 4).

21. Zu den für die gewöhnlichen Korrespondenzen aufgestellten Bedingungen (siehe Ziffer 5), können in nachstehenden Ländern die Werthbriefe per Expressen bestellt werden:

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Deutschland , Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark (nach den durch Lokal- [Stadt-] Briefträger bedienten Ortschaften) Luxemburg und Niederland.

III. Geldanweisungsdienst.

22. Vom Ì. April 1886 an können auch zwischen der Schweiz einer- und Japan anderseits Geldanweisungen ausgewechselt werden.

Der Betrag der Geldanweisungen aus der Schweiz nach Japan ist in Franken und Centimen anzugeben. Die Umwandlung der Beträge in die Währung des Bestimmungslandes, zum Tageskurse, findet durch die japanesischen Bureaux statt.

23. Die Taxe der Geldanweisungen von der Schweiz nach allen Ländern, welche an diesem Dienste theilnehmen, ist die gleiche, welche gegenwärtig in Anwendung kommt, d. h. 25 Ct. von je Fr. 25 oder dem Bruchtheil von Fr. 25, mindestens aber 50 Ct.

24. Die telegraphischen Geldanweisungen sind, bis zum Betrage von Fr. 500, nicht nur nach den Ländern, auf welche dieser Dienst bisher ausgedehnt war (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Niederland), zulässig, sondern auch nach Oesterreich-Ungarn, Dänemark, Japan (von und nach Tokio und Yokohama), Egypten, Italien, Norwegen und Portugal (von und. nach Lissabon und Porto).

25. Abgesehen von der Erhöhung des Maximums auf Fr. 500 weichen die Taxen und Bestimmungen betreifend die telegraphischen Geldanweisungen nur unwesentlich von den gegenwärtig in Kraft bestehenden Vorschriften ab. Vom 1. April 1886 an wird jedoch im internen sowohl als auch in) internationalen Verkehr eine Gebühr für Verbringung eines telegraphischen Mandates auf das Telegraphenbüreau, auch wenn sich dieses letztere nicht in dem gleichen Gebäude wie das Postbüreau befindet, nicht mehr erhoben.

26. Der Versender einer Geldanweisung nach dem Auslande kann über die Auszahlung derselben an den Adressaten einen Avis erlangen, wenn er zum Voraus die Gebühr von 25 Ct., gleich derenigen, welche für die Rückscheine der rekommandirt Gegenstände festgesetzt ist, entrichtet.

27. Der Coupon der Geldanweisung kann im Verkehr mit allen dem Uebereinkommen von Lissabon beigetretenen Ländern vom Versender zu schriftlichen Mittheilungen, welche für den Adressaten bestimmt sind, benützt werden. Selbstverständlich gelten diese Bestimmungen aber nicht für diejenigen Länder, nach welchen das System der Listen in Anwendung kommt, d. h. nach

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England und nach den Ländern, für welche England die Vermittlung besorgt, nach Britisch-Indieu, Canada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Nämliche gilt auch für die Geldanweisungen nach Niederländisch-Indien, welche ebenfalls nicht direkt an den Bestimmungsort advessirt werden können.

28. Die Bestimmungen betreffend die Verantwortlichkeit der Postverwaltungen sind, hauptsächlich in Bezug auf die telegraphischen Geldanweisungen, in einer genauem, nachstehend angeführten Weise abgefaßt worden: ,,1. Für die Auszahlung der Geldanweisungen sind die im internen Dienst der Verwaltung des Bestimmungslandes gültigen Vorschriften maßgebend. Dieser Verwaltung fällt auch die Verantwortlichkeit für Zahlungen an Unberechtigte auf.

2. Um ihre Verantwortlichkeit für ausbezahlte Geldanweisungen ablehnen zu können, muß diese Verwaltung nachzuweisen im Stande sein: 1) daß ihre Réglemente alle nöthigen Garantien bieten für die Feststellung der Identität des Adressaten, und 2) daß die Auszahlung unter den durch diese Réglemente vorgeschriebenen Bedingungen "stattgefunden hat."

IV. Verkehr an Poststücken.

29. Gestützt auf die am 25. März 1885 in Lissabon abgeschlossenen Zusatzartikel wird der Poststückverkehr auf einige Länder, welche bis jetzt an diesem Dienste nicht theilgenommen haben, ausgedehnt.

30. Im Verkehr mit einer Anzahl Länder werden für Poststüeke folgende Erleichterungen zugestanden : 1. Erhöhung des Maximalgewichtes von 3 auf 5 kg.; 2. unbegrenzte Werthdeklaration oder Wevthdeklaration Ins zu einem gewissen Betrage; 3. Nachnahmen bis zum Betrage von Fr. 500; 4. Sperrgutsendungen ; 5. Aufhebung der Dimensions- und Kubikinhaltsgrenzen.

31. Der in Ziffer 2, litt, e, erwähnte Poststücktarif, mit Instruktion, enthält alle nothwendigen Bestimmungen. Wir bemerken jedoch, daß bis zur Veröffentlichung der gegenwärtigen Instruktion noch nicht alle den Zusatzartikeln von Lissabon beigetretenen Länder dem internationalen Bureau die nöthigen Mittheilungen betreffend die Ausführung haben zugehen lassen.

32. Die Rückscheine für die Poststücke unterliegen den gleichen Taxen und Bedingungen, wie diejenigen für die rekommandirten Briefe.

33. Poststücke (colis postaux) bis 3 kg., ohne Werthangabe und Nachnahme, können gegen Vorausbezahlung nachstehender Taxen nach Großbritannien und Irland versandt werden : Via Hamburg oder Bremen ,, Belgien .

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Bis 1 kg.

Ueber 1--3 kg.

Fr. 1. 75 ,, 2. 10

Fr. 2. 35 ,, 2. 60

34. Bei Verlust, Spoliation oder Beschädigung von Poststücken hat der Versender oder auf sein Begehren der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine dem wirklichen Verlust oder Schaden entsprechende Vergütung, wobei jedoch .letztere bei den «gewöhnlichen Stücken 25 Franken und bei den Stücken mit Werthangabe den Betrag der letztern nicht übersteigen darf. Für die Verwaltungen, welche die Grenze von 3 kg.

angenommen haben, soll jedoch die Entschädigung für die Stücke ohne Werthangabe 15 Franken nicht übersteigen. Der Versender eines verlorenen Stuckes hat überdies Anspruch auf Erstattung der Versendungskosten

Y. Einzugsmandate 35. · Der Einzugsmandatdienst ist zwischen der Schweiz einerseits und folgenden Ländern anderseits eingeführt: Deutsehland, Oesterreich-Ungarn*), Belgien, Egypten, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal und Rumänien 36. Von Seite der Schweiz, wie auch von Seite der in Ziffer 35 bezeichneten Länder, können alle Postbureaux, welche sich mit dem internationalen Geldanweisungsdienst befassen, auch am internationalen Einzugsmandatdienst theilnehmen 37. Zuläßig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, an Ordre lautende Zahlungsversprechen (billets à ordre), Wechsel, sowie überhaupt alle Handels- und sonstigen Werthpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind, d. h. nicht dem Proteste unterliegen.

·) Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist die Ausführung auf 1. Mai 1886 verschoben.

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38. Im Verkehr mit Deutschland befaßt sieh die Post auch mit Einzugspapieren ,,zum Protest"1 oder ,,zur gerichtlichen Betreibung".

Im Verkehr mit Belgien und Frankreich leiten die Postverwaltungen zutreffenden Falles die Beibringung des Protestes ein.

39. Die nämliche Sendung kann mehrere Aufträge, welche durch das gleiche Bureau bei verschiedenen Adressaten und zu Gunsten der nämlichen Person einzukassiren sind, enthalten. Das Gewicht der Einzugsmandatsendungen ist unbegrenzt.

40. Die in einer einzelnen Sendung enthaltenen Papiere dürfen den Höchstbetrrtg von 1000 Fr. nicht überschreiten.

41. Falls die Beilagen eines Einzugsmandates im Ursprungsland der Stempelgebühr unterworfen sind , so hat der Absender diesfalls das Nöthige zu veranlassen.

42. Der Versender ist für allfällige Uebertretungen der bezüglichen Gesetze haftbar. Die Postverwaltung übernimmt in dieser Richtung keine Verantwortlichkeit. (Die Einzugsmandate sind in verschlossenem Couvert der Post zu übergehen.)

43. Es kommen folgende Taxen in Anwendung: 1) Bei der Versendung: Die Taxe eines rekommandirten Briefes vom Gewicht der Einzugsmandatsendung (25 Ct. fin- je 15 Gramm, nebst einer fixen Gebühr von 25 Ct.).

2) Am Bestimmungsort: Außer allfälligen fiskalischen Gebühren und der Einzugsgebühr von 10 Ct. für jedes Papier, die gewöhnliche Mandattaxe für die Uebermittlung des einkassirten Betrages an den Aufgeber.

Ausnahmsweise bezieht die französische Postverwaltung bei der V e r s e n d u n g eines Postauftrages eine fixe Gebühr von 25 Ct., erhebt dagegen eine B e z u g s g e b ü h r von 10 Ct. von je Fr. 20, mit einem Maximum von 50 Ct. per einzelnen Auftrag.

44. Dem Versender eines Einzugsmandates wird ein Gratisempfangschein ausgestellt.

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VI. IdeatitatsMcher.

45. Das diesbezügliche, unterm 21. März 1885 in Lissabon abgeschlossene Uebereinkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Republik Argentinien, Bulgarien, Costarica, Egypten, Italien, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal, Rumänien und Uruguay anderseits hat den Zweck, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche dem Publikum im Bereiche des Weltpostvereins bei Aushändigung der Postsendungen oder der Geldanweisungsbeträge in denjenigen Fällen , wo die Personen, um die es sich handelt, den Postbeamten nicht bekannt sind, entgegenstehen.

46. Das Buch, welches den zwischen den vertragschließenden Ländern vereinbarten Bestimmungen entsprechend erstellt wird, ist eine Identitätsnachweisung, welche von jeder Poststelle dieser Länder anerkannt werden muß.

47. Die Bestimmung betreffend die Identitätsbücher beschränkt nicht die Befugniß des Publikums, durch andere Beweisstücke, welche nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften im innern Verkehr des Bestimmungslandes zuläßig sind, seine Identität nachzuweisen. Für die Schweiz gelten die Bestimmungen von Art. 23, Ziffer 3 bis 7, und Art. 62, Ziffer 12, der TransportOrdnung.

48. Die Identitätsbücher werden zu den Bedingungen de* erwähnten Uebereinkommens und der gegenwärtigen Bekanntmachung auch im internen schweizerischen Verkehr eingeführt.

49. Von Seite der S c h w e i z sind die Kreispostdirektionen und die Postbureaux II. Klasse zur Ausgabe dieser IdeutitätsbüchtT ermächtigt.

50. Wenn eine Person, welche ein Identitätsbuch verlangt, dem mit der Ausstellung betrauten Postbeamten nicht bekannt isl, so ist die Identität durch eine glaubwürdige, dem Postbeamten bekannte Person festzustellen. Ueber diesen Identitätsbeweis ist auf Formular Nr. 754 a ein Protokoll aufzunehmen. Die Bestimmungen von Ziffer 58 hienach sind vorbehalten.

51. Der Preis eines Identitätsbuchs ist auf einen Franken festgesetzt, ausschließlich der Kosten für die Photographie, welche der Postanstalt von der Person, welche das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muß.

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52. Die an die Bestimmungs-Postanstalt abgegebeneu Quittungen können zu Lasten des Buchinhabers mit keinerlei Taxe belegt werden.

53. Die mit der Unterschrift des Inhabers versehene Photographie ist durch ein Band, dessen beide Enden über die Photographie hinweg reichen und durch Siegellack mittelst des Petschafts der aushingebenden Stelle auf der Photographie festgesiegelt sind, zu befestigen.

··g^ 54. Gewöhnliche Seodungen werden den Inhabern der Bücher gegen einfache Vorweisung derselben ausgehändigt.

Sendungen gegen Empfangschein und Geldanweisungsbeträge werden denjenigen Adressaten, welche Buchinhaber sind, nur gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig vollzogenen Quittungen behändigt.

Jedoch können, nachdem der Inhaber eines Identitätsbuches der Poststelle, beziehungsweise dem Briefträger, durch Vorweisung des Buches und Abgabe der von demselben abgelösten Quittungen persönlich bekannt geworden ist, die Postsendungen gegen gewöhnliche Quittung ausgefolgt werden, welcher alsdann die Poststelle oder der Briefträger die Bemerkung beizufügen hat: I. B. (Identitätsbuch) von ·. . (Poststelle, welche das Buch ausgestellt hat) Nr. . . .

55. Die Postsendungen und Geldanweisungsbeträge müssen den Buchinhabern persönlich behändigt werden.

Doch kann gugen Vorzeigung des Buches die Aushändigung auch an einen gehörig bevollmächtigten Dritten erfolgen, sofern es sich um gewöhnliche Postsendungen handelt, und gegen Abgabe vom Inhaber unterzeichneter, dem Buche entnommener Quittungen in allen andern Fällen. Die Bestimmungspostanstalt hat jedoch bei Verabfolgung von Postsendungen und Auszahlung von Geldanweisungsbeträgen an Dritte, sich von diesen unter Angabe der Gründe eine gehörige Empfangsbescheinigung ausstellen zu lassen.

56. Die Quittungen des Identitätsbuches werden eine nach der andern von den Stammtheilen, unter strenger Beachtung der Reihenfolge, welche die Seitenzahlen angeben, abgetrennt.

57. Die Identitätsbücher sind, vom Tage der Zustellung an die Inhaber ab gerechnet, ein Jahr lang gültig.

579 Nach Ablauf dieser Frist können sie mittelst besonderer mächtigung von Neuem für einen Zeitraum von einem Jahre gültig erklärt werden. Diese Ermächtigungen werden durch Amtsstellea ertheilt, welche ermächtigt sind, Identitätsbücher verabfolgen. (Ziffer 49.)

Erfür die zu

58. Diejenige Postanstalt, welcher die letzte Quittung zugestellt wird, hat den Stammtheil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers und ohne daß es einer weitern Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuches zu veranlaßen.

59. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder sind jeder Verantwortlichkeit enthoben, wenn die Aushändigung des Geldanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Indentitätsbuch entnommene und vom Inhaber vollzogene Quittung stattgefunden hat.

60. Im Falle des Verlustes eines Buches hat der Inhaber davon Anzeige zu machen : 1.. der Postanstalt seines Wohnortes oder der zunächst gelegeneu Poststelle; 2. derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Jedenfalls bleibt er für die Folgen verantwortlich, welche der Verlust eines Buches nach sich ziehen könnte.

den 26. März 1886.

Die Oberpostdirektion : E. Höhn.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemester 1886 beginnt den 13. April. Anmeldungen sind bis spätestens den 5. April einzureichen.

Programme und Aufnahmsregulativ können auf dem Direktionsbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 18. März 1886.

Der Direktor des P o l y t e c h n i k u m s : C. F. Geiser.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd, I.

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Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Reglements für die Diplomprüfungen wird hiemit bekannt gemacht, daß in Würdigung der Ergebnisse der oestandenen Prüfaugen der schweizerische Schulrath nachfolgenden, in alphabetischer Keihent'olge aufgeführten Schülern des Polytechnikums Diplome ertheilt hat.

1) Diplom als Architekt.

1) Herrn Gremand, Emil, von Eiaz (Freiburg).

2) ,, Êubo, P., Von Güvgenauo (Preußen).

3) ,, Sägesser, Friedrich, von Aarwangen.

4) ,, Vogt, Emil, von Grenchen (Solothurn).

2) Diplom als Ingenieur.

5) Herrn Déglise, Josef, von Oliate! St. Denis (Preibnrg).

6) ,, Dunoyer, Henri, von Petit-Laucy (Genf).

7) ,, (àicot, Maurice, von Landeron (Neuenburg).

8) ,, Kinkel, Manfred, von Zürich.

9) ,, Tobler, Arnold, von Eggersried (St. Gallen).

10) ,, Wagner, Julian, von Budapest.

11) ,, Weiß, Albert, von Asperg (Württemberg).

12) ,, Zwicky, Kaspar, von Mollis (Glarus).

3) Diplom als Landwirtk.

13) Herrn Peter, Job., von Stäfa (Zürich).

14) ,, Weber, Emil, von Riivnlang (Zürich).

15) ,, Stalder, Gottlieb, von Meggeu (Luzorn).

Z ü r i c h , den 17. März 1886.

Der Präsident des Schweiz. Schulratbes : Dr. C. Rappeler.

Bekanntmachung.

Hr. Eud. Spiegelberg in Aarburg, bisher Unteragent der Answandeningsagentur Wirth-Herzog m Aarau, ist von der Liste der Unteragenten gestrichen worden.

B e r n , den 26. März 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartemeut.

U. Abiheüung : Auswandenvtigswesen.

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1886

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1886

Date Data Seite

568-580

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