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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Trennung der handelsstatistischen Abtheilung der Oberzolldirektion von der Zollrevision.

(Vom 26. Oktober 1886.)

Tit.

Durch Ihren Beschluß vom 30. Juni / 1. Juli dieses Jahres ist der Bundesrath eingeladen worden: ,,zu untersuchen, ob nicht eine Trennung der handels,,statistischen Abtheilung von der Zollrevision im Sinne ,,größerer Selbstständigkeit der ersteren, aber auch der AusDehnung ihres Geschäftskreises durchgeführt werden sollte."

Indem wir, diesem Beschlüsse nachkommend, vorausschicken, daß derselbe den Absichten unseres Zolldepartements begegnete, welches im Begriffe war, mit einer diesbezüglichen Anregung einzukommen, haben wir die Ehre, uns über die gestellte Frage in Folgendem näher auszusprechen und Ihnen zugleich einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Gleichzeitig mit der am 1. Januar 1885 erfolgten Einführung eines neuen schweizerischen Zolltarifs ist auch die Aufnahme einer Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, gemäß einer vom Bundesrath, in Vollziehung von Art. 4 und 5 des Tarifgesetzes vom 26. Juni 1884, und in weiterer Vollziehung des eidgenössischen Zollgesetzes vom 27. August 1851 unterm 10. Oktober 1884 (siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band VII, Seite 597) erlassenen Verordnung, in' Werk gesetzt worden.

496 Während die vormals geführten Zolltabellen auf die Angabe der ein-, aus- und durchgeführten Waaren, ihres Bruttogewichtes, oder der Stückzahl für Thiere und des Werthes der ad valorem verzollten Waaren (Fahrzeuge und Ackergeräthe), sowie der ^Nachbarländer über deren Grenzen die Ein- und Ausfuhr stattgefunden, sich beschränkt hatten, beruht die neue Waarenstatistik auf der Bearbeitung folgender Erhebungen : Angabe der Waarengattung, der Mengenangabe nach dem Nettogewicht, des Herkunfts-, sowie des Bestimmungslandes, des Werthes der zollamtlich behandelten Waare.

Ferner erstreckt sich die Waarenstatistik auf ' die Darstellung des Generalhandels der Schweiz und ihres Spezialhandels mit den einzelnen Ländern, den Niederlagsverkehr, den Grenzverkehr, den Veredlungsverkehr, den übrigen unter Freipaßabfertigung stehenden zollfreien Verkehr, den Verkehr mit schweizerischen Waaren, welche unverkauft aus dem Ausland zurückkehren, den Verkehr mit ausländischen Waaren, welche unverkauft nach dem Ausland zurückkehren, u. s. w.

Die Arbeiten für die Waarenstatistik werden durch eine besondere Büreau-Abtheilung, bestehend aus vier Revisoren und einem Hilfspersonal, welches dermalen aus 15 Mann besteht, besorgt, und es war diese Büreau-Abtheilung bisher der unmittelbaren Oberleitung durch den Ober-Zollrevisor unterstellt.

Diese Organisation wurde bei ihrer Einführung als eine provisorische aufgefaßt, in der Meinung, dieselbe nach gewonnener Erfahrung der Nothwendigkeit entsprechend weiter zu gestalten.f| B Es hat sich nun ganz besonders bei Anlaß der Abschlußarbeiten für das Jahr 1885, bei denen der Ober-Zollrevisor sich vom März an während mehreren Monaten zu bethätigen genöthigt war, als ein Mißstand fühlbar gemacht, daß dieser Beamte während einer so langen Zeit seinen nächsten Obliegenheiten, welche in der Oberleitung des Rechnungswesens der gesammten Zollverwaltung, sowie in Tarifarbeiten, Vorbegutachtung von Tarifentscheiden u. s. w.

bestehen, meistens entzogen war.

497 Bei der Ausdehnung, welche namentlich in den letzten Jahren die Zollverwaltung in allen ihren Dienstzweigen genommen hat und welche in steter Zunahme begriffen ist, steigern sich auch die Anforderungen an die Beamtung dea Ober-Zollrevisors. Um so nothwendiger ist es daher, daß derselbe seiner dermaligen Zwitterstellung als gleichzeitiger Chef der handelsstatistischen Abtheilung enthoben werde und in seinen eigentlichen Geschäftskreis zurücktrete, welcher seine ganze Thätigkeit erfordert. Jenes Zwitterverhältniß hat einen weitern Nachtheil auch darin, daß es die Vornahme der Dienstinspektionen von der Ober-Zolldirektion aus verhindert, welche gemäß der bundesräthlichen Instruktion für die Zollverwaltung, Art. 58 (Amtl. Samml., Bd. VI, S. 373), und der Instruktion für die OberZolldirektion, Art. 10 und 11 (Amtl. Samml. n. F., Bd. IV, S. 74) stattfiadea sollen. Solche haben dieses Jahr sozusagen gänzlich unterbleiben müssen, weil der Ober-Zollrevisor zu sehr für die handelsstatistische Bureau-Abtheilung in Anspruch genommen war, als daß er die ihm zukommende Stellvertretung für den OberZolldirektor hätte versehen, oder»selber zu Inspektionsreisen hätte delegirt werden können.

Wir müssen zunächst aus vorstehenden Gründen sehr wünschen, daß dem Postulate vom 30. Juni / 1. Juli 1886, betreffend Trennung der handelsstatistischen Abtheilung vom Ober-Zollrevisorat, Folge gegeben werde. Sodann aber rechtfertigt es sich nach unserer Ansicht unbedingt, daß die handelsstatistische Abtheilung einem besondern Chef unterstellt werde, EinBüreaupersonal von 19 Mann bedarf selbstverständlich einer unmittelbaren Oberleitung durch einen besondern Chef. Einem solchen steht jedoch neben dieser Obliegenheit ein weites Feld nützlicher Thätigkeit offen. Das durch die Einrichtungen für die Handelsstatistik gewonnene Material eignet sich zu einer weit vielseitigeren Bearbeitung als sie gegenwärtig an die Hand genommen werden kann. Aufgabe einer auf diesem Gebiete bewanderten Persönlichkeit wird es sein, in der Stellung als Chef der handelsstatistischen Abtheilung die Initiative zu ergreifen, um die Ergebnisse der schweizerischen Haudelsstatistik zu volkswirtschaftlichen und handelspolitischen Zwecken dienstbarer zu machen, mittelst vergleichenden Arbeiten gegenüber den Ergebnissen der" Handelsstatistik anderer Länder
und daherigen Veröffentlichungen.

Daneben ist es die unmittelbare .Ueberwachung der Drucklegung der handelsstatistischen Veröffentlichungen, welche diesem Beamten ein viele Zeit beanspruchendes Pensum auferlegen wird.

Indem wir denn die angeregte Trennung der handelsstatistischen Abtheilung von dem Ober-Zollrevisorate auch in dieser Richtung

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nur befürworten können, beehren wir uns, Ihnen hienach folgenden Entwurf eines diesfälligen Bundesgesetzes vorzulegen.

Die Besoldung des neuen Beamten läßt sich aus den Einnahmen der handelsstatistischen Abtheilung bestreiten. Dieselben sind im Budget pro 1887, gestützt auf das Rechnungsergebniß bis Ende September 1886, auf Fr. 120,000 veranschlagt, welche Summe sich jedoch voraussichtlich eher höher als niedriger stellen dürfte. Die Gesammtausgaben für die Handelsstatistik (Besoldungen des Personals, Büreaubedürfnisse und Druckkosten) lassen sich, ebenfalls nach dem Rechnungsergebnisse bis Ende September 1886, auf Fr. 95,000 veranschlagen, so daß ein Einnahmenüberschuß von circa Fr. 25,000 · in Aussicht steht.

Anbelangend die Besoldung, so beantragen wir, in dem Gesetzentwurf dieselbe dermalen, nämlich unter Vorbehalt der Bestimmungen eines neuen Besoldungsgesetzes, auf Fr. 4500 bis Fr. 5200 festzusetzen, gleich der Besoldung des Ober-Zollrevisors, indem wir dafür halten, daß diese Gleichstellung sich durch eine gewisse Aehnlichkeit der beiden Beamtungen begründen lasse.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 26. Oktober 1886.

Namens des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

49» (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Errichtung der Stelle eines Chefs der BüreauAbtheilung für Handelsstatistik bei der OberZolldirektion.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 26. Oktober 1886:, beschließt: Art. 1. Die Leitung der handelsstatistischen Abtheilung bei der Ober-Zolldirektion wird einem besondern Beamten^ mit den Obliegenheiten und dem Titel eines Chefs dieser Bureau-Abtheilung übertragen, und für diese Beamtung eine Jahresbesoldung von Fr. 4500 bis Fr. 5200 festgesetzt, unter Vorbehalt der Bestimmungen eines neuen Besoldungsgesetzes.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Aufstellung einer Dienstinstruktion für diese Beamtung beauftragt.

Art. 3.. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und dea Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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