589

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Oktober 1886.

Tarifnummer.

8.

11.

Hirschhornspäne.

Kautschukplatten für künstliche Gaumen und Zahnfleisch; künstliche Zähne.

16. Baryt, salpetersaurer.

36. Ultramarin (Waschblau), ohne Unterschied der Verpackung.

60. Moostorf-Schalen und Moostorf-Wärmeschutzdecken.

64. Waschbretter, mit Zinkblech belegt.

66. Operationsstühle aus Eisen, mit oder ohne Holztheile : gepolstert.

72 a. Korbflechterwaaren, mit Bronze- oder Silberfirniß angestrichen.

91. Gütertarifbücher für Bisenbahnen.

95. Magnete, theilweise bemalt, theilweise blank.

105.

Porzellan-Spuhlen.

127. Operationsstühle aus Gußeisen, mit oder ohne Holzbestandtheile : ungepolstert.

590 Tarifnnmmer.

130.

130.

138.

286.

Patentachsen in Verbindung mit Messingkapseln, etc.

Krauthobel.

Kratzbürsten aus Messingdraht.

Decken, baumwollene, façonnirte, gebleichte oder farbige, auch solche mit farbigen oder gebleichten Randstreifen: ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit.

289.

In deii Tariferläuterungen sind ,,Decken, baumwollene abgepaßte, vom Stück geschnitten, mit oder ohne Nähoder Posamentirarbeit" und ,,Decken, façonnirt, gebleicht oder farbig, auch rohe, mit farbigen oder gebleichten Kandstreifen tt , zu streichen.

299.

Sog. Superator-Asbestfilz.

358. 359. Korbflechterwaaren, mit Polster ausgeschlagene (capito360.

nirte), je nach dem Stoffe (Baumwolle, Wolle oder Seide).

360/382. Als Häute und Felle, zugerichtete, zu Fr. 8 per q., sind bis auf Weiteres auch zusammengenähte, jedoch nicht abgepaßte, sog. Tafeln oder Säcke für Mantelfutter zuzulassen. Als Pelzwerk nach Nr. 360 zu Fr. 100 per q. sind verzollbar : fertige Pelzwaaren aller Art, z. B. Mäntel, Kragen, Muffe, Manchetten, Mützen, Stiefel, Decken, Schafpelze, Rehfelle u. dgl. mit Futter oder angenähter Garnitur; ferner abgepaßte, zugeschnittene Felle, z. B. Muffblätter, Boablätter, Manchettenblätter, Besatzstreifen, mit oder ohne Futter, aus öewebe, ferner Kleidungsstücke mit Pelzbesatz.

412.

Gold-Glimmer (mica doré).

Sterbefälle infolge von Infektion s-Krankheiten in den

größern Städten der Schweiz gemeldet vom

31. Oktober bis 6. November 1886.

Oiphteritis und Croup: Basel 2; Bern 1.

Keuchhusten: St. Gallen 1; Biel 1; Locle 1.

591 Typhus : Zürich mit Ausgemeindeu l ; Genf mit Plainpalais und Eaux-Vives 1.

Infectiöse Kindbettkrankheiten: Basel 1.

B e r n , den 12. November 1886.

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Mit, Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1886 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i o u q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr m i t Beg l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 10. Dezember nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nöthig, s ä m m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1886 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidg. Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

592 Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versit-herungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximal betrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellsehaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbelrage von Fr. 5000 Total Versicherung handeln, da der Versicherungs verein statutengemäß keine höhern Versicherungen auf eigenes Risiko als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitsehreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname"), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicberungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünsch bare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 1. November 1886.

Schweiz. Departement des Innern.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 27. Oktober stellte die DrahtseilbahngesellSChaft in Lugano bei dem Bundesrathe das Gesuch um Bewilligung ihrer am 8. November zu eröffnenden Bahn nebst zugehörigem Betriebsmaterial im I. Range für einen Betrag von Fr. 75,000 xur Versicherung eines Anleihens im gleichen Betrag.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiemit bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 25. November 1886 auslaufender) Frist, binnen welcher alifällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrathe einzureichen sind.

Soweit die Gesellschaft nicht Eigenthümerin des für die Bahnanlage in Anspruch genommenen Terrains ist, wird die Verpfandung bloß das Recht auf Benutzung des fremden Grund und Bodens zur Bahnanlage umfassen.

B e r n , den S.November 1886.

Im N a m e n d e s B u n d e s r a t h e s : Die Bundeskanzlei.

593

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsulats in Valparaiso sind in den verschiedenen Kolonien der Republik Chile folgende Schweizer gestorben.

Tag der Ankunft.

1883. Sept. 27 \ 1884. Januar 1 /

1884. Februar 11 «

,, ,, ,,

24

Januar 28 Februar 1 1 Januar 28 1 ,, l4 * 1 1 1 n 1

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2 * 8 Februar 11

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März 10 Februar 11

,, 1883.

1884.

1883.

1884.

Januar Dezemb.

Januar Dezemb.

Januar

1 1 1 1 1

*) Verbrannt.

Alter (Jahr).

Namen.

Wening, Georg J)

.

.

Biolley, Maria .

-- Sofia . .

-- Albert .

Blatter, Eduard .

-- Jakob .

Boeni, Juana . .

-- Eduard .

Chaperon, Juan .

Diener, Elisa . .

Frey, Barbara .

Fröhlich, Enrique Felber, Catalina .

Geiser, Mariaoa .

-- Maria . .

Horlacher, Albert Hafner, Susanna .

-- Juan . .

-- Ulrich .

Hofer, Adolf . .

Frebant Hauser, Friedrich Huber, Louisa .

-- Emilia .

Kaufmann Jordan, Pedro .

-- Juana Jeeggi, Elise . .

Keller, Maria . .

Letzkus, Catalina Loosli, Lisette .

Meier, Gottlieb .

.

.

..

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 21/2 .

5 .

. 26 . 3/4 . 27 .

1 . 42 . 49

33 33 6

Victoria.

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Traiguen.

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Kolonie.

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Victoria.

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Ercilla.

Traiguen.

Ercilla.

Victoria.

n T)

11 ·n n ·n n n ·n

28 6 Traiguen.

29 ·n V« ·n 53 Ouechorcguas.

62 Traiguen.

63 ·n 46 Victoria.

5 Quechereguas.

37 T[ 4 ^) 28 Victoria.

594 Tag der Ankauft.

Alter (Jahr).

Kamen.

Meier, Gottlieb . .

-- Maria . . .

-- Gottlieb . .

1884. Januar 28 Martin, Enrique 2) .

8 ,, August 27 Nollenberg, Paul ) .

,, Januar 1 Ruf, Madeleine . .

Striekler, Heinrich .

Strauß, Emilie . .

-- Nicolas . .

-- Jules . . .

Streuli, Carl . . .

-- Paul . . .

2 Schneider, Melchor .

* 8 -- Martins .

·n -n 28 -- Alois . .

Sieber, Juana 3) .

1 Zanetta, Luis . . .

Zollinger, Emrna ,, 14 Wilde, Anna . . .

-- Emma -- Sofia . . .

-- Hermann Zbinden, Marguerita ,, Dezemb. 1 Valletto, Victor . .

1885. Februar 22 Schneider, Elisabeth ,, März 23 Hitz, Felipa . . .

Schopperle, Cata 4) .

Meier, Heinrich . .

Leibundgut, Frau .

Müller, Melanie . .

Oberli, Christian .

Thormanu, Barbara .

-- Juan . .

1886. April 4 Jaccard, Elise 5) . .

2 ) Ermordet. *) Deutsche.

Steamers gestorben.

.

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24 37 28 46 2 .

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Kolonie.

Victoria.

n ·n Ercilla.

D Victoria.

·n ·n ·n n n ·n Ercilla.

·n ·n ·n Victoria.

K)

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. 2 Va ·n V* n 33 Ercilla.

. 52 ^ 32 Licura.

. 36 Quilleur.

. 26 . 35 Quechereguas.

. 20 \7ictoria.

. 14 Yl 48 fi 34 ·n . 11Ï/2 ·f . 33

*) In Concepcion.

B

) An Bord des

B e r n , den 5. November 1886.

Die schweizerische Bundeskanzlei.

595

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung11 u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Gilterexpedition an der Grenze, welche die Zollabfertigung vermittelt"), zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Grüterexpeditioneu), welche den Zollstälten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendnngen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem .zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. November 1886.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezn vom 16. März und 16. Juni 1885 folgende Aspiranten als wählhar für eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgehiet erklärt:

596 1) Hrn. H ü n e r w a d e l , Richard, von Lenzbnrg (Aargan).

2) ,, T o e d t l i , Wilhelm, von St. Gallen.

B e r n , den 29. Oktober 1886.

Schweiz. Handels- and Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung : Forstwesen.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Answeisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die schireiz. Bundeskanzler Reproduzirt im November 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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13.11.1886

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