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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. V.

Nr. 52.

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24. Dezember 1902.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder (Zürich).

(Vom 20. Dezember 1902.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 28. Oktober dieses Jahres stellte die Dolderbahn-Aktiengesellschaft das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, die im Art. 14 der Konzession vom 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 249) vorgesehene Maximaltaxe von 20 Rappen für den Transport von Personen auf der ganzen Strecke vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder oder einem Teile derselben auf 30 Rappen zu erhöhen.

Begründet wird das Gesuch mit dem Hinweis darauf, daß beim gegenwärtigen Taxsystem die Einnahmen nicht hinreichen', um die Betriebsausgaben zu decken. Schon im Eröffnungsjahre 1899 habe sich ein Betriebsdefizit ergeben, das der Betriebsrechnung der Seilbahn belastet worden sei. In den folgenden Jahren 1900 und. 1901 habe dasselbe Fr. 1279 beziehungsweise Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. V.

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898 Fr. 1561. 55 betragen und für die diesjährige Saison habe maa mit einem Verluste von zirka Fr. 2000 zu rechnen. Hierbei sei weder eine Einlage in den Erneuerungsfonds oder Reservefonds, noch eine Kapitalverzinsung eingerechnet. Die Frequenz der Bahn sei während 4 Jahren ziemlich dieselbe geblieben und werde auch kaum wesentliche Steigerungen erfahren, da die Bahn eigentlich nur Omnibusdienst für das Hotel verrichte und der Lokalverkehr gleich Null sei. Die Ausgaben seien auf ein Minimum beschränkt und lassen sich nicht noch mehr reduzieren. Die Ursache der Defizite seien die bei dieser Linie obwaltenden eigenartigen Betriebsverhältnisse. Zur Bedienung der Hotelgäste, also einer numerisch für den Bahnbetrieb sehr kleinen Kundschaft, müssen viele Fahrten ausgeführt werden und dadurch belaste der enorme Stromverbrauch auf einer Steigung von durchwegs 9,r, % die Betriebsrechnung in erheblichem Maße. Das Betriebsdefizit von jährlich zirka Fr. 2000 müsse aus den ohnehin bescheidenen Erträgen der übrigen Geschäfte gedeckt werden. Die beabsichtigte bescheidene Taxerhöhung treffe fast ausschließlich die Hotelgäste .und komme bei diesen kaum in Betracht, da ja ein Wagenbetrieb mit «Pferden bedeutend weniger Annehmlichkeit für dieselben bieten würde.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich empfiehlt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember dieses Jahres das Gesuch zur Berücksichtigung, indem er mitteilt, daß er im Einverständnis mit dem Stadtrat Zürich mit Beschluß vom 4. Dezember 1902 dem Art. 34 der kantonalen Konzession vom 29. September 1898 folgenden Wortlaut gegeben habe: ,,Die Taxe für die ganze Strecke Waldhaus-Kurhaus Dolder oder einen Teil derselben darf 30 Ra.ppen nicht übersteigen.11 Im vorliegenden Falle treffen die im zweiten Absatz des Art. 47 der. Konzession vom 29. Oktober 1898 für eine Erhöhung der Maxiinaltaxen vorgesehenen Bedingungen zu, wonach der Bundesrat unter Zustimmung der Bundesversammlung eine angemessene Erhöhung der Tarifansätze gestatten kann, wenn der Ertrag des Unternehmens nicht hinreicht, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken.

· Wir beantragen Ihnen daher die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfes, in welchem in üblicher Weise an die Bewilligung der nachgesuchten Taxerhöhung die Bedingung geknüpft ist, daß die Taxen sukzessive auf die ursprünglichen

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Konzessionstaxen zu reduzieren sind, wenn der Eeinertrag d.es Unternehmens während drei aufeinanderfolgenden Jahren 3 1 /2 % überschreitet.

Zugleich benutzen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Dezember

1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

900

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich vom 28. Oktober 1902 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1902, beschließt: 1. Art. 14, Absatz l, der durch Bundesbeschluß vom 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 249) erteilten Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus ssum Hotel und Kurhaus Dolder (Zürich) wird in der Weise abgeändert, daß an Stelle der dort vorgesehenen Maximaltaxe von 20 Rappen eine solche von 30 Rappen tritt.

2. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen S^a °/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist die erhöhte Taxe von 30 Rappen sukzessive auf die im Art. 14, Absatz l, vorgesehene Taxe von 20 Rappen zu reduzieren.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlüsse«, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder (Zürich). (Vom 20. Dezember 1902.)

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1902

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5

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52

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24.12.1902

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897-900

Page Pagina Ref. No

10 020 376

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