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Bekanntmachungen von

Departementen unanderVerwaltungsstellenllen te Bunte.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (Zeughausgasse 28) kann zum Preise von 50 Cts. die in den nächsten Tagen erscheineden provisorische Publikation Über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahr 1901 bezogen werden.

. B e r n , den 10. Februar 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der eidgenössische Staatskalender für 1902 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Reproduziert.

Einem ' am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Fran-

947 zosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz, wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachfbrderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22 Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1902

Date Data Seite

946-947

Page Pagina Ref. No

10 019 977

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