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Bundesbeschluß betreffend

Verwendung inländischer landwirtschaftlicher Produkte für die Armee.

(Vom 20. Dezember 1902.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 12. Juni

1902, beschließt: Nachdem der Bundesrat sich bereit erklärt hat, bis auf weiteres, ohne allzu große Inanspruchnahme der Militärkredite, die Interessen der schweizerischen Landwirtschaft bei den Lieferungen zur Verpflegung der Armee namentlich durch folgende Maßnahmen zu berücksichtigen : a, alljährliche Ankäufe von Inlandgetreide und dessen Verwertung zur Beschaffung von Brot für Schulen und Kurse.

Dabei soll ein vereinfachtes Verfahren, zu gunsten des Produzenten und Verkäufers eingeführt, praktische Müller und Kenner des Artikels beigezogen werden und das Vermählen des Getreides auf dein Submissionswege geschehen ; 6. Deckung des Bedarfs an Heu und Stroh aus Inlandware, soweit geeignete Qualitäten zu annehmbaren und nicht höhern als Mittelpreisen erhältlich sind; e. Deckung des Bedarfs an Wein aus Inlandware, soweit geeignete Qualitäten zu annehmbaren Preisen erhältlich sind ; d. bei Abschluß von Verträgen über Lieferung von Fleischkonserven : Aufstellung der Vorschrift, daß das hierbei zu verwendende Fleisch von inländischen Schlachttieren herrühre ;

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e. Aufstellung der Vorschrift, daß für Fleischlieferungen an Schulen und Kurse, sowie Vorkurse von Truppenzusammenzügen, die Verwendung von inländischem Schlachtvieh, unter möglichster Berücksichtigung von gutem Kuhfleisch, die Regel bilden solle und Ausnahmen nur bei Vorhandensein bestimmter Gründe zulässig seien; f. Aufstellung der Vorschrift, daß für Lieferung von Schlachtvieh an die Feldschlächtereien, anläßlich der Truppenzusammenzüge, ausschließlich Inlandware verwendet werde, werden die Postulate 533, 534 und 557 als erledigt erklärt.

Immerhin wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen und zu berichten, ob nicht durch Ermöglichung einer zweckmäßigen Lagerung von inländischem Getreide durch Herstellung geeigneter Korn- oder Lagerhäuser der inländische Getreidebau noch weiter gefördert werden könnte.

Also beschlossen vom Nationalrate, '

- B e r n , den 19. Dezember 1902.

Der Präsident: Cd. Zschokke.

Der Protokollführer: Rillgier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. Dezember 1902.

Der Präsident: Hoff 11) an n.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 26. Dezember 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluß betreffend Verwendung inländischer landwirtschaftlicher Produkte für die Armee. (Vom 20. Dezember 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1902

Date Data Seite

979-980

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