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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend Aenderung der Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich.

(Vom 4. März 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 369) wurde der Stadt Zürich die- Konzession für den Bau und Betrieb folgender S t r a ß e n b a h n l i n i e n auf dem Gebiete der Stadt Zürich erteilt: 1. Straßenbahn von der Station Tiefenbrunnen-HauptbahnhofStockgasse und Helmhaus-Paradeplatz-Centralfriedhof; 2. elektrische Straßenbahn in Zürich von dei- Quaibrücke durch die Kreuzbühl- und Forchstraße bis zur Wehrenbachbrücke ; 3. elektrische Straßenbahn in Zürich vom Hotel Bellevue durch die Rämi-, Hottinger-, Asyl- und Klosbachstraße nach dem Kreuzplatz ; 4. elektrische Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich durch die Löwen-, Kasernen-, Werd- und Birmenstorferstraße bis zur Einmündung der Ämtlerstraße; 5. elektrische Straßenbahnen : a. vom Kreuzplatz durch den Zeltweg, die Heimstraße, den Hirschen- und Seilergraben zum Hauptbahnhof;

915 b. vom Hotel Bellevue über die Quaibrücke zum Paradeplatz und von der obern Bahnhofstraße über den Alpenquai zum Bahnhof Enge, unter gleichzeitiger Aufhebung der besondern für diese Linien bestehenden Konzessionen, nämlich : ad \ vom 31. Januar 1882 (E. A. S. Vu, 17 ff.)

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Mit Eingabe vom 18. Januar 1902 stellte nun der Stadtrat Zürich, gestützt auf Art. 12 der Konzession vom 26. März 1897, das Gesuch, es möchte ihm gestattet werden, den Straßenbahnbetrieb auf dem Teilstücke Paradeplatz-Helmhaus nur nach Bedarf, d. h. bei Betriebshindernissen auf anderen Strecken, bei festlichen Anlässen, Extrafahrten und dergleichen einzurichten.

Zur Begründung dieses Gesuches führte der Stadtrat Zürich im wesentlichen folgendes aus: Die Strecke Paradeplatz-Helmhaus habe vor dem Umbau der Pferdebahn in elektrischen Betrieb einen Teil der Linie Fricdhof-Sihlfeld-Helmhaus gebildet. Seit dem Umbau werden die Wagen vom Bahnübergange an der Badenerstraße im Interesse eines richtigen Betriebes direkt über den Bellevue- und Kreuzplafa nach der Burgwies geführt, wodurch die Umsteigstelle beim Helmhause, soweit diese für den Verkehr mit dem Seefeld benutzt worden sei, ihre Wichtigkeit zu gunsten derjenigen auf dem Bellevueplatz verloren habe. Damit und weil nunmehr den Reisenden gestattet werde, vom Paradeplatz über den Hauptbahnhof nach dem Limmatquai /.u fahren, habe überhaupt das ganze Zwischenstück Paradeplatz-Helmhaus seine frühere große Bedeutung eingebüßt. Die Frequenz sei auf ein Minimum zusammengeschmolzen und habe im Dezember 1900 noch einen Fahrgast auf den Wagen betragen, seither sei ein weiterer Rückgang eingetreten.

Urn die Benutzung der in Frage stehenden Strecke zu heben, sei versucht worden, diese mit ändern Linien in Verbindung zu bringen, so daß eingeschaltete Verstärktmgswagen über dieselbe geleitet worden seien, und zwar zunächst die Wagen von Außersihl und alsdann solche vom Bahnübergange Enge her. Mit der letzten Anordnung sei beabsichtigt worden, die Reisenden vom Bleicherweg her mit nur einmaligem Umsteigen nach dem See-

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feld gelangen zu lassen. Diese .Versuche seien jedoch gänzlich fehlgeschlagen. Zur Zeit entfallen 0,66 Fahrgäste auf die Fahrt, trotzdem während fünf Stunden des Tages die Wagen von der Tunnelstraßeher durchlaufen, und der Betrieb auf die belebteren 13 Tagesstunden, gegenüber 16 Stunden im Winter 1900/1901 herabgesetzt worden sei.

Der Stadtrat von Zürich legte seinem Gesuche vier Frequenztabellen bei, aus denen die Richtigkeit obiger Ausführungen hervorgeht.

Unter Hinweis auf diese Frequenzverhältnisse kam nun der Stadtrat zu dem Schlüsse, es sei ein regelmäßiger Straßenbahnbetrieb auf der Strecke Helmhaus-Paradeplatz kein Bedürfnis.

Die Einstellung desselben scheine um so eher angezeigt, als der Engpaß zwischen der Fraumünsterkirche und dem ehemals Wüliamschen Hause eine ständige Gefahr für den dortigen, sehr lebhaften Straßenverkehr bilde, so lange der Straßenbahnbetrieb hier erhalten bleibe.

Nach Aufhebung des regelmäßigen Betriebes werde das Bestehen dieses Teilstückes des städtischen Straßenbahnnetzes seine Berechtigung nicht verlieren, denn es könne dasselbe gelegentlich bei Betriebsstörungen, bei festlichen Anlässen und dergleichen sehr gute Dienste leisten. Der Stadtrat erinnere beispielwcise an die früher oder später erfolgende Asphaltierung der obern Bahnhofstraße, bei welchem Anlasse der Verkehr über das Helmhaus zu leiten sein werde.

Gemäß Art. 12 der Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich vorn 26. März 1897 ist der Bahaverwaltung im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sind alle derartigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartemente vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Auf Grund dieses Artikels kann dem Gesuche des Stadtrates von Zürich nicht entsprochen werden, sondern hierzu ist eine Abänderung der Konzession notwendig. Wir haben denn auch das Gesuch als ein Konzessions-Abänderungsgesuch aufgefaßt und den Regierungsrat des Kantons Zürich zur Vernehm lassung eingeladen. Diese Behörde erklärte unterm 30. Januar, daß sie gegen die Aufhebung des regelmäßigen Straßenbahnbetriebes auf der Strecke Paradeplatz-Helmhaus, in Würdigung der vom Stadtrate vorgebrachten Gründe nichts einzuwenden habe.

917 Auch uns erscheinen die vom Stadtrat Zürich geltend gemachten Gründe für die Aufhebung des regelmäßigen Betriebes auf der Strecke Paradeplatz-Helmhaus zutreffend. Es dürfte sich deshalb empfehlen, dem Gesuche dadurch zu entsprechen, °daß dem Art. 12 der Konzession ein Zusatz beigefügt wird, wonach dem B u n d e s r a t e die Kompetenz zur Gestattung von Verkehrsreduktionen, eventuell zur gänzlichen Einstellung des Betriebes auf der Strecke Paradeplatz-Helmhaus erteilt wird.

Wir beantragen Ihnen daher, dem nachstehenden Beschlußentwurf die Genehmigung zu erteilen und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. März 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Riugier.

918 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Stadtrates Zürich vom 24. Januar 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1902, beschließt: 1. Artikel 12 der durch ßundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 369) erteilten Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich erhält folgenden Zusatz : ,,Der Bundesrat ist ermächtigt, die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes auf der Linie Paradeplatz-Helmhaus zu gestatten.a 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.



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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich. (Vom 4. März 1902.)

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1902

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