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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Vollmachterteilung zur Konversion von Anleihen der verstaatlichten schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 4. März 1902.)

Tit.

Der freihändige Rückkauf von schweizerischen Eisenbahnen vollzog sich bisher auf dem Fuße, daß dieselben in Aktiven und Passiven vom Bunde übernommen wurden. Daraus erwächst der Bundesbahn ver waltung die Verpflichtung, die zur Zeit der Übernahme vorhandenen Anleihen nach Inhalt der bezüglichen Schuldtitel zu verzinsen und zu amortisieren und es wird damit zugleich die Frage der Kündigung beziehungsweise Konversion solcher Anleihen auf die Tagesordnung gesetzt.

Außer Betracht fallen dabei einstweilen, unbekümmert um den Zinsfuß, diejenigen Anleihen, deren Kündigung oder verstärkte Amortisation laut Tenor des Titels noch in weite Ferne gerückt ist. Der Zinsfuß von 3 1/2 entspricht ferner der gegenwärtigen Lage des Geldmarktes und die Abwärtsbewegung müßte noch ganz ausgesprochene Fortschritte machen, bevor man zu einer erfolgreichen Konversion solcher Anleihen schreiten könnte.

Wohl aber hält es der Bundesrat im Einverständnis mit der Generaldirektion der Bundesbahnen für angezeigt, die Konversion solcher 4 °/o Eisenbahnobligationen ins Auge zu fassen und vorzubereiten, deren Konversion, beziehungsweise verstärkte Amortisation, zur Zeit schon uns gestattet ist.

In diese Kategorie von Anleihen fallen : a. Bei der ehemaligen Nordostbahn: 4°/o Anleihe vom 1. Oktober 1887 von . . . Fr. 87,000,000

927 "Rückzahlbar durch Auslosung von 1898--1954.

Vom 1. April 1897 an halbjährliche Kündigung zur teilweisen oder gänzlichen Rückzahlung vorbehalten.

-4% Anleihe vom 1. Mars 1889 von. . . . Fr. 5,000,000 Rückzahlbar 1. Dezember 1903.

Vom 1. Juni 1897 an halbjährliche Kündigung zur teilweisen oder gänzlichen Rückzahlung vorbehalten.

4% Anleihe vom 1. Juni 1898 von . . . . Fr. 15,000,000 Rückzahlbar 1. Mai 1913.

Nach vorausgegangener 6monatlicher Kündigung ganze oder teilweise Rückzahlung frühestens am 1. Mai 1903 vorbehalten.

4% Anleihe vom 19. Mai 1899 von.

.

.

. Fr. 10,000,000

Rückzahlbar 1. Mai 1914 ohne Kündigung.

Nach vorausgegangener Gmonatlicher Kündigung ganze oder teilweise Rückzahlung frühestens am 1. Mai 1903 vorbehalten, b. Bei der ehemaligen Centralbahn : 4 % Anleihe vom 1. Märg 1892 von. . . . Fr. 15,000,000 Rückzahlbar 1915--1957 durch Auslosung.

Vom Jahre 1900 an auf Gmonatliche Kündigung ganze oder teilweise Rückzahlung vorbehalten.

-4% Anleihe vom 23. Mars 1900 von . . . Fr. 16,000,000 Rückzahlbar 15. November 1910.

Nach vorausgegangener 6monatlicher Kündigung ganze oder teilweise Rückzahlung vom 15. November 1903 an für beide Teile vorbehalten.

Der Bundesrat ist nun keineswegs der Ansicht, daß ohne ·weiteres die Konversion dieser Anleihen vorzunehmen sei ; es ·dürfte vielmehr in allseitigem Interesse liegen, wenn das feste JKlassement der 31/a% Bundesbahnobligationen, welches sich gegenwärtig vollzieht, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß allzureichliches Material auf den Markt geworfen wird. Was aber -als dringlich erscheint, ist das, daß der Bundesrat mit den nötigen Vollmachten ausgerüstet sei, um im gegebenen Momente handeln und eine günstige Situation ausnützen zu können.

928 Daß diese Vollmacht von der Bundesversammlung auszugehen hat, steht außer allem Zweifel. Nach Art. 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung, steht die Beschlußfassung über Aufnahme von Anleihen der Bundesversammlung zu. Eine Konversion setzt immer die Kündigung eines bestehenden und die Emmission eines neuen Anleihens voraus; es erscheint deshalb die Zustimmung" der Bundesversammlung auch zur Konversion eines Anleihens als unerläßlich, immerhin mit dem Vorbehalte, daß diese Zustimmung auch in Form einer Vollmachtserteilung erfolgen kann.

Das Eisenbahnrückkaufsgesetz seinerseits bestätigt in Art. 7 ausdrücklich dieses Recht der Bundesversammlung soweit es sich um Anleihensoperationen handelt, welche mit der Erwerbung, dem Bau und dem Betrieb der Bundesbahnen im Zusammenhange stehen.

Was die Koaversionsbedingungen betrifft, so betrachtet der Bundesrat dieselben in der Hauptsache als gegebene. Der Typus der zur Konversion anzubietenden Titel wird derjenige unserer gegenwärtigen S1^ °/o Bundesbahnobligationen sein, von welchen bereits 200 Millionen Franken, gebildet durch Serien A, B, C und D., in Umlauf gesetzt sind. Damit wird zugleich auch der bestimmten Vorschrift des Eisenbahnrückkaufsgesetzes (Art. 7) Genüge geleistet, daß die bezüglichen Anleihen nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechzig Jahren zu amortisieren sind.

Der Zeitpunkt der Konversionsofferte nebst übrigen Modalitäten wird bei der Natur des Gegenstandes und nach bisheriger Übung dem Ermessen des Bundesrates, hier im Benehmen mit der Bundesbahnverwaltung, anheim zu stellen sein.

Mit dem Ausdrucke vollkommener Hochachtung empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu geneigter Genehmigung.

B e r n , den 4. März 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Deucher. · Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

929 ·Pntwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

·Vollmachterteilung zur Konversion von Anleihen der verstaatlichten schweizerischen Eisenbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1902, beschließt: 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, nachstehende, durch Rückkaufsvertrag übernommene Eisenbahnanleihen, nämlich : -4°/o Anleihen der Nordostbahn von 1887 Fr. 87,000,000 1889 ,, 5,000,000

1898 1899

,, 15,000,000 ,, 10,000,000

4°/o Anleihen der Centralbahn von 1892 ,, 15,000,000 1900 ,, 16,000,000 im Rahmen der jeweiligen Anleihensbedingungen und in dem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkte zur Rückzahlung zu kündigen und den Titelinhabern die Konversion in 3 Va °/o Bundesbahnobligationen nach dem Typus des Bundesbahnanleihens vom 5. August 1899 anzubieten.

930 2. Für den Fall, als von der Kündigung eines ganzeii Anleihens Umgang genommen würde, ist der Bundesrat ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen über die Amortisation des bezüglichen Anleihens verstärkte Auslosungen anzuordnen und den hierfür erforderlichen Geldbedarf durch Ausgabe von S1^ °/o Bundesbahnobligationen nach gegenwärtigem Typus zu decken.

3. In Vollziehung dieses Bundesbeschlusses wird der Bundesrat in beiden Fällen die nähern Modalitäten festsetzen.

4. Dieser Beschluß tritt, weil nicht allgemein bindlicher Natur, sofort in Kraft.

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ver-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Vollmachterteilung zur Konversion von Anleihen der verstaatlichten schweizerischen Eisenbahnen. (Vom 4. März 1902.)

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