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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Gampel nach Hohtenn.

(Vom 28. Februar 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vorn 29. Oktober 1898 (E. A. S.

XV, 254), wurde dem Herrn Ed. von Waldkirch, Advokat in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von G a m p e l (Station der Jura-Simplon-Bahn) nach H o h t e n n (Station der projektierten Lötschbergbahn) erteilt.

Im Artikel 5 dieser Konzession wurde die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft auf drei Jahre, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt.

Da während dieser Frist, d. h. bis zum 29. Oktober 1901, weder die Vorlagen eingingen, noch ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt wurde, ist die Konzession erloschen. Erst am 30. Oktober 1901 kam Herr von Waldkirch um angemessene Verlängerung der dreijährigen Frist ein, indem er von der Ansicht ausging, die letztere sei erst vom 9. November 1898 als dem Datum des bundesrätlichen Vollziehungsbeschlusses an zu berechnen und erreiche somit ihr Ende erst am 9. November 1901.

912 Vom Eisenbahndepartement auf den Irrtum aufmerksam gemacht, reichte Herr von Waldkirch unterm 28. Januar 1902 ein Gesuch um Erneuerung der fraglichen Konzession ein, welches er damit begründete, daß die rechtzeitige Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nicht habe stattfinden können, weil das Zustandekommen der konzessionierten Eisenbahn von Gampel nach Hohtenn von demjenigen der Lötschbergbahn abhänge, welches Projekt jetzt noch nicht in das Stadium der Ausführung getreten sei.

Der Staatsrat des Kantons Wallis erklärte in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 1902. daß er gegen die Erneuerung der Konzession keine Einwendungen erhebe.

Da auch unserseits kein Grund zur Ablehnung des Gesuchs vorliegt, so beantragen wir Ihnen, demselben durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen. Gleichzeitig benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Februar 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

913 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreuend

Erneuerung

der Konzession einer Eisenbahn von Gampel nach Hohtenn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn Ed. von Waldkirch, Advokat in Bern, vom 27. Januar 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 1902, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 29. Oktober 1898 (E. A. S.

XV, 254) dem Herrn Ed. von Waldkirch, Advokat in Bern zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Gampel (Station der Jura-Simplon-Bahn) nach Hohtenn (Station der projektierten Lötschbergbahn), wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit der Änderung erneuert, daß die im Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, vorn Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen ist.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Gampel nach Hohtenn. (Vom 28. Februar 1902.)

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Jahr

1902

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10

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05.03.1902

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911-913

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