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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang.

Nr. 2.

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8. Januar 1902.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erstellung eines Zeughauses und einer Umzäunung auf dem Kasernenplatz Altkirch in Andermatt.

(Vom

7. Januar 1902.)

Tit.

I. Das,Material der Positionsartillerieabteilung IV und der Geniecompagnien der Gottharddivision ist in Andermatt in feldmäßigen hölzernen Baracken untergebracht. Dieselben sind leicht gebaut und haben im Verlaufe der Zeit unter den Witterungseinflüssen, namentlich den großen Schneelasten, stark gelitten.

Der Raum in diesen Bauten muß als ganz ungenügend bezeichnet werden, indem eine richtige Einordnung und Instandhaltung des wertvollen Materials unmöglich geworden ist. Da im fernem die Baracken keine Fenster haben, so kann in denselben nur bei offenen Thüren gearbeitet werden, was zur kalten Jahreszeit nicht angängig ist. Außerdem fehlt es für die Magazinierung von Decken und Bekleidungsgegenständen, sowie von Pferdeausrüstung, an Platz.

Um diesen recht fühlbaren Übelständen abzuhelfen, schlagen wir die Erstellung eines Zeughauses nach den beiliegenden Plänen und detaillierten Kostenberechnungen vor.

Das Gebäude soll in eine Entfernung von 20 Metern nördlich von der Kaserne Altkirch zu stehen kommen. Die Länge desBundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

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106 selben beträgt 58,« Bieter, die Breite 18,o Meter, die Höhe cirka, 8 Meter. Die Umfassungsmauern bestehen aus massivem Bruchsteinmauerwerk, und die Einbauten aus Holz. Für die Eindeckung ist Holzcement in Aussicht genommen.

Zu ebener Erde sollen hauptsächlich die Fuhrwerke untergebracht werden, währenddem der erste Stock für die Magazinierung von Pferdegeschirren, Decken, Bekleidungsgegenständeh und andern Requisiten bestimmt ist. -Die Kosten sind auf Fr. 166,000 berechnet worden, wobei nach den bei der Kaserne Altkirch gemachten Erfahrungen auf außerordentliche Fundationen Rücksicht genommen ist. Aus dem Situationsplan geht hervor, daß innerhalb der Umzäunung später noch ein zweites Zeughaus erstellt werden könnte, sofern sich ein Bedürfnis danach zeigen sollte.

II. Durch die Beseitigung verschiedener Baracken ist nun der Kasernenplatz zu einem großen Teile frei geworden. Damit ist aber auch der Abschluß desselben gegen die Kantonsstraße hin weggefallen und der Platz somit für jedermann zugänglich geworden. Insbesondere ist auch stets das lästige Eindringen von Vieh zu gewärtigen. Wie dies bei andern Kasernen und Magazinen der Fall ist, so erweist sich deshalb auch hier eine Einfriedigung als notwendig. Um genügende Festigkeit zu besitzen, soll dieselbe aus einem Palissadenzaun mit Eisengerippe bestehen, der der Kantonsstraße entlang auf einer Abschlußmauer von Bruchsteinen mit Deckplatten aus Granit aufsitzt.

Wegen .des Verkehrs, zu .dem hinter der Kirche gelegenen Steinbruch ist es notwendig, die Umzäunung auf der Nordseite hinter dem projektierten Zeughaus durch bis zur Zeughausbaracke weiter zu führen; von einer vollständigen Einfriedigung, des ganzen Barackenlagers auch auf dessen östlicher und westlicher Seite -kann hingegen abgesehen .werden, da hierfür kein dringendes Bedürfnis vorliegt.

Nach detaillierter Berechnung betragen die Kosten der neuen Einfriedigung Fr. 29,000, so daß sich tur die Gesamtkosten nachstehende Summen ergeben : Zeughaus Fr. 166,000 Umzäunung ,, 29,000 Zusammen . Fr.. 195,000 . ,Für weitere detaillierte Auskunft verweisen wir auf die Pläne und Berechnungen.

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Wir empfehlen Ihnen, Tit., die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes und benutzen den Anlaß, Sie,, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7.Januar 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, · ·-DerBundespräsident : Zemp.

;

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erstellung eines Zeughauses und einer Umzäunung auf dem Kasernen platze Altkirch in Ander matt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 7. Januar 1902, beschließt: Art. 1. Für die Erstellung eines Zeughauses und einer Umzäunung auf dem Kasernenplatz Altkireh in Andermatt wird ein Kredit von Fr. 195,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erstellung eines Zeughauses und einer Umzäunung auf dem Kasernenplatz Altkirch in Andermatt. (Vom 7.

Januar 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

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02

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1902

Date Data Seite

105-108

Page Pagina Ref. No

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