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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde der schweizerischen Automatengesellschaft in Bern gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 26. März 1902 und die diesem.

Entscheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen.

(.Vom 20. Dezember 1902.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde der schweizerischen A u t o m a t e n g e s e l l s c h a f t in Bern gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 26. März 1902 und die diesem Entscheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Unterm 20./22. März 1902 reichte die schweizerische Automatengesellschaft in Bern beim Bundesrat eine Beschwerde ein, welche sich gegen die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zug vorn 18. Februar 1902 richtete und mit folgenden Begehren schloß :

905 H a u p t b eg eh r e n : ,,1. Es seien die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zug vom 18. Februar 1902, sowie die dieser Verfügung zu Grunde liegenden Bestimmungen zu kassieren.

2. Eventuell: Es seien die Behörden dee Kantons Zug einzuladen, eine neue Taxation zu erlassen, welche es der Rekurrentin gestattet, ihr Gewerbe im Kanton Zug mit bescheidenem Nutzen auszuüben."

Gesuch um provisorische Verfügung: ,,1. Die Behörden des Kantons Zug seien einzuladen, die Wirkung der Verfügung der Finanzdirektion des Kantonis Zug vom 18. Februar 1902 bis nach Beurteilung des vorstehenden Rekurses zu sistieren, d. h. von der angedrohten Sequestrierung der im Kanton Zug stehenden Automaten der Rekurrentin abzusehen.

2. Die Behandlung des vorliegenden Rekurses sei zu verschieben bis nach der endgültigen Erledigung der Rekurse der Rekurrentin contra Aaigau und Freiburg.tt IQ einem Nachtrag zur Rekursachrift wurde erklärt, dieselbe richte sieh nunmehr auch gegen die neuerliche Verfügung der Finanzdirektion des Kautons Zug vom 20. März 1902, und das Begehren um sofortigen Erlaß einer provisorischen Verfügung gestellt, welche die die Beschwerdeführerin im höchsten Grade schädigende Beschlagnahme der Apparate aufhebe. Dieses Begehren war begleitet von der weitem Erklärung, die Apparate würden auch nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht entfernt werden und die Beschwerdeführerin sei außerdem erbötig, für die verlangten Taxen und die ihr auferlegte Buße auf Anordnung des Bundesrates hin Sicherheit zu leisten.

Die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zug vom 18. Februar 1902 hat folgenden Wortlaut: ,,Sie sind bereits unterm 4. Februar vom Stadtpolizeiamt Zug aufgefordert worden, gemäß § 5 unseres neuen Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr unverzüglich um die vorgeschriebene Bewilligung einzukommeu. Das genannte Polizeiamt hat uns auch Kenntnis von Ihrer Antwort an dasselbe vom 11. Februar gegeben.

Sie haben aber nicht nur in Zug, sondern auch auf den übrigen Eisenbahnstationen unseres Kantons Autornaten aufgestellt.

Deshalb sehen wir uns, da das Hausierwesen der Kontrolle der Finanzdirektion unterstellt ist, veranlaßt, in Sachen von uns aus vorzugehen und setzen Ihnen daher eine Frist von 8 Tagen,

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um bei der kantonalen Finanzkanzlei für den Betrieb Ihrer Automaten das Hausierpatent zu lösen. Sollten Sie innert dieser Frist der Aufforderung nicht nachkommen, so mußten wir Büssung und Sequestrierung der Automaten eintreten lassen.

Zu Ihrer Orientierung legen wir Ihnen je ein Exemplar unseres Markt- und °Hausiergesetzes und der bezüglichen Vollziehungsverordnung bei und verweisen Sie speciell auf die §§ 9 e, 19 und 3t des erstem und auf § 5 des letztem."

Die Dispositive l und 2 der weitem Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zu«; vom 20. Mär» 1902 -- Dispositiv 3 interessiert hier nicht -- lauten: ,,1. Die schweizerische Automatengesellschaft in Bern wird wegen Vertrieb von Waren vermittelst Automaten auf den Eisenbahnstationen Zug, Baar, Cham und Rotlikreuz ohne Patent in Anwendung von § 3l des Gesetzes über den Markt und Hausierverkehr, vom 22. August 1901, in eine Buße von Fr. 100 verfällt.

2. Die Polizeidirektion wird angewiesen, sämtliche Automaten der Gesellschaft, welche in den Bahnhöfen des Kantons aufgestellt, sind, sofort mit Beschlag zu belegen und in Verwahr zu nehmen. Dieselben haften für die Buße und für die erlaufenden Kosten.tt Die Rekurrentin hatte von dem in Dispositiv 3 der oben zitierten Verfügung erwähnten Rekursrecht an den Regierungsrat des Kantons Zug Gebrauch gemacht, und stellte dem Bundesrat den hierauf erfolgten Entscheid dieser Behörde vom 26. März 1902 am 1. April 1902 zu mit dem Bemerken, ihre Beschwerde richte sich nunmehr auch gegen diesen Entscheid und sie erneuere ihr Gesuch um Erlaß einer provisorischen Verfügung. Der Entscheid der zugerischen Regierung wurde der Rekurrentin in folgendem Wortlaut zur Kenntnis gebracht : ,,Der Regierungsrat hat in Sachen Ihrer namens der schweizerischen Automatengesellschaft gegen eine Bußausfällung der Finarizdirektion (wegen Vertrieb von Waren mittelst Automaten auf den zugerischen Eisenbahnstationen) eingereichten Beschwerde unter Beslätigung der im Erkenntnis genanuter Direktion vom 20. März enthaltenen Erwägungen, beschlossen, es sei die Besehwerde der schweizerischen Autornatengeseilschaft abzuweisen, wovon wir Ihnen anmit Kenntnis geben."

Über das Begehren um provisorische Verfügung hat sodann der Bundesrat am 10. April 1902 einen Beschluß mit folgendem Dispositiv gefaßt: ,,Das Gesuch um provisorische Verfügung wird in dem Sinne gut geheißen, daß

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1. die von der Finanzdirektion des Kantons Zug unterm 20. März verfügte, vom Regierungsrat bestätigte Beschlagnahme der Apparate aufgehoben und der Regierungsrat des Kantons Zug eingeladen wird, der Rekurrentin die Apparate wieder zuzustellen und ihr den Betrieb der Automaten bis zur Erledigung des Rekurses wieder zu gestatten ; 2. die Vollstreckung des Bußurteils bis zur Erledigung des Rekurses eingestellt bleibt.

Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die Beschwerdeführerin bei der Staatskasse des Kantons Zug eine Barsumtne von Fr. 350 hinterlegt hat, welche als Sicherheit für die allfälligen Patenttaxen sowie für die Vollziehung des Bußurteils zu dienen hat.* II.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die schweizerische Automatengesellschaft in ihrer Rekuraschrift folgendes aus: Sie habe auf verschiedenen im Gebiet des Kantons Zug gelegenen Eisenbahnstationen Verkaufsautomaten aufgestellt. Am 4. Februar 1902 sei sie durch das Stadtpolizeiamt Zug aufgefordert worden, eine Bewilligung zur Ausübung ihres Gewerbes in der Stadt Zug gegen Entrichtung einer Patenttaxe einzuholen, welche Aufforderung sodann durch die oben angeführte Verfügung der zugerischen Finanzdirektion vom 18. Februar 1902 auf den Gewerbebetrieb im ganzen Kanton ausgedehnt worden sei. Zugleich mit dieser Verfügung sei der Rekurrentin auch das zugerische Gesetz über den Markt- und Hausierverkehr, sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug vom 22. August 1901 und die dazu gehörige VolIziehungsVerordnung vom 18. Januar 1902 bekannt gegeben worden.

Nach § 5 der Vollziehungsverordnung werde die Bewilligung zur öffentlichen Aufstellung von Automaten nur gegen Erlegung einer Patenttaxe .von Fr. 20--100 pro Jahr und Apparat gestattet.

Die Rekurrentin habe der Finanzdirektion des Kantons Zug mitgeteilt, daß sie gegen die Verfiiguüg vom 18. Februar 1902, und die derselben zu Grunde 1 liegenden gesetzliehen Bestimmungen den staatsrechtlichen Rekurs ergreifen werde, weshalb sie der Finanzdirektion den Vorsehlag mache, zur Vermeidung einer vorsorglichen Verfügung den bestehenden Zustand unpräjudizierlich fortbestehen zu lassen. Hierauf sei aber die zugerische Finanzdirekiion nicht eingegangen.

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Die von der Regierung des Kantons Zug geforderte Patenttaxe wirke auf den Betrieb der Rekurrentin völlig prohibitiv.

Sie berufe sich für die Darstellung ihrer Erwerbsverhältnisse auf die Ausführungen und Beweismittel in den Beschwerden contra Aargau und Freiburg.

(Es sei hier bemerkt, daß es angezeigt erscheint, diese Ausfuhrungen hier nicht neuerdings zu reproduzieren, daß dieselbea aber der Regierung des Kantons Zug anläßlich der Einforderung der Rekursantwort zur Kenntnis gebracht worden sind. Irn übrigen sei liier auf die betreffenden Entscheide des Bundesrates vom 15. August und 29. September 1902, Bundesbl. 1902, IV, 220 ff. und 553 ff. verwiesen.)

An Hand des beigelegten, beglaubigten Buchauszuges sei ersichtlich, daß der Nettojahresertrag eines Automaten im Kanton Zug während des Jahres 1901 nicht einmal den Betrag von Fr. 10 bis Fr. 15 erreiche. Die Behörden des Kantons Zug machten sieh offenbar von den Erwerbsverhältnissen der Rekurrentin einen falschen Begriff oder suchten absichtlich ihren Gewerbebetrieb nnter Verletzung des Rechts unmöglich zu machen. Die geforderte Taxe würde den in obigem Buchauszug berechneten, tatsächlich nicht vorhandenen Nettogewinn bedeutend übersteigen.

III.

In der Beschwerdebeantwortung stellte die Regierung das Begehren, es sei eie Rekurrentin mit ihren Rechtsbegehren abzuweisen, und begründete dies folgendermaßen : Das vom zugerischen Kantonsrat am 22. August 1901 angenommene Gesetz über den Markt- und Hausierverkehr elc. sei in Rechtskraft erwachsen und dessen Publikation im Amtsblatt vom Regierungsrat am 20. November 1901 angeordnet worden.

Durch die Bestimmung in § 9, lit. e, des Gesetzes sei der Vertrieb von Waren mittelst Automaten als eine Art des Hausierverkehrs erklärt worden und für ihn in § 19, lit. d, des Gesetzes, und in § 5 der unterm 18. Januar 1902 erlassenen Vollziehungsverordnung das Erfordernis behördlicher Bewilligung in Verbindung mit der Entrichtung einer Gebühr von Fr. 2ü--100 pro Jahr festgesetzt.

Durch Zuschrift des Polizeisekretariates der Stadt Zug vom 4. Februar 1902 und durch Zuschrift der Fiuanzdirektion des Kantons Zug vom 18. Februar 1902 (_siehe oben sub I) sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, um die Bewilligung zu ihrem Automatenbetrieb einzukomtnen, ohne daß gleichzeitig die Patentgebühr festgesetzt wurde.

909 Auf das Begehren der Rekurrentin um Sistierung der Verfügung der Finanzdirektion konnte diese prinzipiell nicht eingehen.

Immerhin habe man zunächst mit weitern Schritten zugewartet, und erst als die Rekurrentin ihre Haltung nicht geändert habe, sei das Bußenerkenntnis der Finanzdirektion vom 20. März 1902 (siehe oben sub 1) erfolgt, welches als integrierender Bestandteil dieser Rekursbeantwortung gelten solle. Nach Abweisung des gegen dieses Erkenntnis gerichteten Rekurses durch den Regierungsrat am 26. März 1902 (siehe oben sub I) sei die Beschlagnahme der Apparate durchgeführt und die in ihnen enthaltene Barschaft unter Kontrolle durch die Aufsichtspersonen der Rekurrentin von der Polizei behändigt worden.

Dem Entscheide des ßundesrates über die provisorische Verfügung sei der Regierungsrat nach erfolgter Kautioasleistung sofort nachgekommen.

Es sei zu bemerken, daß Rekurrentin die Sequestration unter Beobachtung von § 32, Alinea 3, des zugerischen Hausiergesetzes hätte vermeiden können.

Die im vorvvürfigen Fall zu lösende Hauptrechtsfrage sei die, ob die Unterstellung des Antornatenbetriebes in einer kantonalen Gesetzgebung unter den Begriff des Hausierverkehrs und die diesen regelnden gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch mit dem in Art. 31 der Bundesverfassung festgelegten Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit stehe. Dies sei zu verneinen ; denn die daraus sich ergebende Erweiterung des Begriffs ,,Hausierhandel", die Anpassung desselben an die neue Form des Gewerbebetriebes durch Automaten, könne an sich eine solche Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung nicht darstellen. Andere Kantone seien in gleicher Weise vorgegangen und der vom schweizerischen Geschäftsreisendenverein, vom kaufmännischen Verein und vom schweizerischen Gewerbeverein herausgegebene Entwurf eines allgemeinen schweizerischen Hausiergesetzes stehe auf dem gleichen Standpunkte. Dies zeige, daß die angeführte Subsumtion dem Rechtsbewußtsein des Volkes entspreche, welches nicht begreifen könnte, daß der Verschleiß von Verbrauchsartikeln durch Automaten ohne Bewilligung und ohne Gebühr stattfinden dürfe, während z. ß. eine arme Frau, welche am selben Ort auf dem Bahnhof dieselben Waren zum Verkauf auabietet, eine m o n a t l i c h e Gebühr von Fr. 11--30 (laut zugerischem Gesetz) zu entrichten habe.
Die Unanfechtbarkeit der Anwendung des Hausierbegriffes und damit der Gesetzgebung über das Hausieren zugegeben, müsse die Beschwerde von vornehereia abgewiesen werden, denn die ange-

910 fochteueu Verfügungen und Entscheide hätten nichts anderes zum Gegenstand als die Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen jener Gesetzgebung, durch welche sich die Beschwerdeführerin eben straffällig gemacht habe.

In zweiter Linie sei nun zu untersuchen, ob die Behauptung der Rekurrentin richtig sei, daß die Bestimmungen des zugerischen Hausiergesetzes auf den Gewerbebetrieb durch Automatea völlig prohibitiv wirkten und somit im Widerspruch zum Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit stünden. Festzuhalten sei, daß durch die angefochtenen Verfügungen keine Patentgebühr festgesetzt, sondern nur eine Strafe ausgesprochen worden sei.

Das zugerische Hausiergesetz entspreche nun aber denjenigen Anforderungen, welche nach bundesrechtlicher bisheriger Praxis in Hinsicht auf die notwendige Vereinbarkeit solcher Gesetze mifc dem Grundsatz der Handels- und Gewerbsfreiheit aufgestellt worden seien ; denn das zugerische Gesetz habe für den Automatenbetrieb keine fixen, ein billiges Ermessen im einzelnen Fall ausschliessenden Gebührenansätze vorgesehen, vielmehr sei ein Minimum und Maximum -- Fr. 20--100 -- angesetzt. Da nun das eine Jahresgebühr sei, während alle übrigen im Gesetz aufgestellten Gebühren monatliche seien, so könne wohl im Ernst nicht davon gesprochen werden, daß der Gewerbebetrieb durch Automaten einer unbilligen Taxierung unterliege. Die Beschwerdeführerin behaupte nun, schon die Miuimaltaxe würde für sie prohibitiv wirken und versuche, dies durch eine Rentabilitätsberechnung in Form eines beglaubigten Buchauszuges für die im Kanton Zug aufgestellten Automaten dai'zutuu. Dem Leser dieses Buchauszuges müssten nun starke Zweifel an der Beweiskraft desselben aufsteigen, da die Beschwerdeführerin im gleichen Augenblick, io welchem sie die jährliche Taxe von Fr. 20 als absolutes Hindernis für ihren Gewerbebetrieb bezeichne, anerkenne, daß sie als Plurzmiete für den einzigen Automaten auf dem Bahnhof Zug pro Jahr Fr. 125 zahlen müsse. Aber auch wenn die Rentabilitätsberechnung in jeder Hinsicht beweiskräftig wäre, so sei es doch einfach unmöglich, mit der Unrentabilität eines Geschäfts die Unzulässigkeit gesetzlicher Bestimmungen darzutuc, ansonst eine feste Norm in der Steuergesetzgebung überhaupt nicht gewonnen und aufgestellt werden könnte.

IV.

IQ ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin folgendes aus: Die Aufforderung der zugerischen Behörde, für den Auiomatenbetrieb ein Patent zu lösen, sei nach den Bestimmungen des

911 zugerischen Gesetzes über das Hausienvesen eben nichts anderes gewesen als die Aufforderung zur Bezahlung einer Pateutgebühr von mindestens Fr. 20, Wenn aber diese Zumutung verfassungswidrig gewesen sei, so seien es auch alle weiteren auf die verfassungswidrigen Bestimmungen sich stützenden zugerischen Verfügungen.

Sie bestreite den Behörden des Kantons Zug das Recht, ihren Gewerbebetrieb mit Taxen zu belegen, welche sich für den Hausierhandel rechtfertigen mögen. Jedenfalls sei sie nicht gehalten; für ihren Gewerbebetrieb prohibitiv wirkende Gebühren zu bezahlen.

Da Beschwerdeführerin das Vorhandensein der Voraussetzungen der Strafverfügung bestreite, nämlich die Verl'assuugsraäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen, so habe sie sich auch mit vollem Recht durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Strafverfügung selbst beschwert.

Auch bei Anwendung des Minimums der vorgesehenen Patentgebühr sei eben eine billige Abschätzung der Erwerbsverhältnisse der Rekurrentin nicht möglich, und das eben sei verfassungswidrig.

Der Standpunkt der zugerischen Regierung, wonach neben der Platzmiete von Fr. 125 die Taxe von Fr. 20 gar nicht in Betracht komme, sei unhaltbar, da eben die Höhe dieser Miete Von der stärkern Vertragspartei, der Bahn, ganz einfach diktiert werde.

Wenn in allen Kantonen auf zirka 500 Apparaten je Fr. 20 Patentgebühr gefordert würde, so ergäbe dies eine Forderung von Fr. 10,000 oder von zirka 7 % des gesamten Aktienkapitals der Rekurrentin, was einer Vernichtung ihrer Existenz gleichkäme.

An der Rentabilitätsberechnung, die zwar von. der zugerischen Regierung bemängelt, deren positive Unrichtigkeit aber zu behaupten oder gar zu beweisen unterlassen worden sei, halte die Beschwerdeführerin fest.

V.

Duplicando brachte die Regierung des Kantons Zug noch an : Die seitens der Rekurrentin angefochtene Verfügung enthalte nicht die Feststellung einer angeblich prohibitiv wirkenden Patentgebühr, sondern ein Straf'erkeuntnia wegen Nichtbeachtung irn Kanton Zug bestehender gesetzlicher ßesimmungen. Korrekterweise hätte die Rekurrentin nach der behördlichen Aufforderung um die Bewilligung ihres Gewerbebetriebes einkommen und dann

912 gegen die festgesetzte Patentgebühr den staatsrechtlichen Rekurs ergreifen sollen. So aber habe sie sich in offenbaren Widerspruch mit allgemein verbindlichen Gesetzesvorschriften gesetzt und damit jedes Rekursrecht verloren, so daß sie abgewiesen werden müßte, selbst wenn die Patentskala von Fr. 20--100 als prohibitiv wirkend erklärt werden müßte. Ein Fall der Gesetzesanwendung bezüglich Feststellung von Patentgebühren liege gar nicht vor, weshalb auch die formelle Berechtigung zur Beschwerde der Rekurrentin fehle.

Prohibitiv wirkend könne eine Patenttaxe nur dann sein, wenn dieselbe sich vom allgemeinen, objektiven Standpunkte aus als eine Maßnahme erweise, welche von sich aus und von vornherein die Existenz eines Geschäftsbetriebes verunmögliche, ohne Rücksicht auf die die Rentabilität in einem Spezialfall bedingenden Momente. Gemäß der Behauptung dei- Rekurrentin, auch die Minimaltaxe wirke auf sie schon prohibitiv und gemäß der vorgelegten Rentabilitätsberechnung, könnte eine billige Abschätzung ihrer Erwerbsverh.ältnisse nur dann stattfinden, wenn überhaupt keine Taxe erhoben würde. Allein daran sei eben die mit andern Umständen zusammenhängende Unrentabilität des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin schuld, und nicht die staatliche Taxe.

Es werde daran festgehalten, daß die vorgelegte Rentabilitätsberechnung weder als Beweismittel noch als Maßstab zur Beurteilung des Rekurses anerkannt werden könne, da diese Berechnung absolut keine Gewähr für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen gebe, und eine diebezügliche Prüfung auch seitens der Bundesbehörde nicht vorgenommen werden könne.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen eine angebliche Verletzung des in Art. 31 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit richtet, ist gemäß Art. 189, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 der Bundesrat zuständig.

Die Beschwerdeführerin ist nun oÊfenbar der Ansicht, eine solche Verletzung des Art. 31 der Bundes Verfassung liege in denjenigen Bestimmungen des zugerischeu Hausiergesetzes und der

913 ·dazu gehörigen Vollziehungsverordnung, auf welche sich die beiden angefochtenen Verfügungen der zugerischen Finanzdirektion vom 18. Februar und 20. März, sowie der Entscheid des Regierungsra.tes des Kantons Zug vom 26. März 1902 gründen.

Daher die Fassung des Beschwerdebegehrens, wonach auch die den genannten Verfügungen etc. zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen zu kassieren wären. Die Beschwerde richtet sich also tatsächlich auch gegen das Hausiergesetz und die dazu gehörige Vollziehungsverordnung als solche.

Das Hausiergesetz datiert vom 22. August 1901 und ist gemäß § 35 desselben durch Verfügung des Regierungsrates, nachdem die für eine Volksabstimmung anberaumte Frist unbenutzt abgelaufen war, am 20. November 1901 in Kraft getreten. Die Vollziehungsverordnung und ihr Inkrafttreten datierte vom 18. Januar 1902. Die 60tägige Rekursfrist gegen das Gesetz lief also mit dem 19. Januar 1902, diejenige gegen die Vollziehungsverordnung mit dem 19. März 1902 aus. Die Eieschwerdeschrift ist, wie sich ·aus dem Datum des Nachtrags ergiebt, am 21. März noch in Händen der Rekurrentin gewesen, so daß die Beschwerde^ soweit sie die mehrgenannten Äußerungen der zugerischen Gesetzgebung ·als solche anficht, verspätet ist.

II.

Die auf den Gewerbebetrieb der Rekurrentin bezüglichen Bestimmungen des zugerisehen Hausiergesetzes und der Voll.ziehungsverordnung dazu lauten folgendermaßen :

Hausiergesetz.

§ 9.

Als Hausieren oder Gewerbebetrieb ·betrachten : a b

im Umherziehen ist zu

c

d

e. der Vertrieb von Waren vermittelst Automaten an öffentlichen Orten.

§ 11.

Wer im Kanton dem Hausierverkehr obliegen will, darf dies nur gestüzt auf eine von der kantonalen Finanzdirektion ausge.stellte Bewilligung (Patent) tun.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. V.

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914 § 19.

Die Bewilligungs- (Patent-) Gebühr zu Händen des Staates, welche zum voraus zu entrichten ist, wird nach einem vom Regierungsrate auf dem Verordoungswege zu erlassenden, fester» Tarife für die verschiedenen Warengattungen und Gewerbe innert folgenden Grenzen festgesetzt : a b c

d. für die öffentliche Aufstellung automatischer Austeiler Fr. 20--100 per Jahr, nebst Stempeltaxe für das Patent.

· · · ·

Nebstdem sin°d die Einwohnergemeinden berechtigt, zu Händen der Gemeindekasse von jedem Inhaber einer Bewilligung eine Gebühr bis zur Höhe der kantonalen Patenttaxe zu beziehen.

Sämtliche Patente laufen mit dem 31. Dezember ab.

§ 31.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende gesetzliche Bestimmungen sollen, sofern sie nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzes behandelt werden müssen, mit Buße von Fr. 5 bis auf Fr. 200 eventuell mit Gefängnis von l--40 Tagen geahndet werden ; gleichzeitig kann dem Betroffenen die Bewilligung entzogen werden.

Im Rückfall wird die Buße entsprechend erhöht.

Vollziehungsverordnung.

§ 5.

Die Gebühr für die öffentliche Aufstellung automatischer Austeiler, automatischer Wagen etc. beträgt per Jahr Fr. 20 bis 100 per Automat.

Vor Erteilung der Bewilligung durch die kantonale Finanzdirektion ist die Bewilligung der Ortsbehörde vorzuweisen und darf vorher ein automatischer Austeiler nicht in Funktion treten.

§ 13.

Sämtliche Patente laufen mit dem 31. Dezember ab.

915 Für die in § 9, lit. c und e, § 22 und § 27 bezeichneten Fälle sind jedesmal neue Patente auszustellen.

Der Bundesrat hat sich schon in den beiden Entscheiden in Sachen der schweizerischen Automatengesellschaft gegen Aargau und Freiburg (Bundesbl. 1902, IV, 220 ff. und 553 ff.) dahin ausgesprochen, daß es nicht in seiner Kompetenz liege, die Frage zu entscheiden, ob der Gewerbebetrieb mittelst Automaten nach Analogie des Hausierhandels geregelt und den für diesen geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen werden dürfe oder nicht. Er hat auch a. a. 0., S. 233 und S. 564, erklärt, daß die in dieser Hinsicht auf dem gleichen Standpunkt wie die zugerischen Erlasse stehenden Gesetze und Verordnungen 'der Kantone Aargau und Freiburg einfach deshalb, weil sie den Automatenbetrieb dem Hausierhandel gleichstellen, nicht verfassungswidrig seien. Das Gleiche muß von dem zugerisehen Hausiergesetz und der Vollziehungsverordnung gelten.

Aber in gleicher Weise muß i der Bundesrat die Kompetenz zur Überprüfung der in dem zugerischen Hausiergesetz und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung enthaltenen Ordnungsund Strafbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin ablehnen.

Denn diese gehören dem rein kantonalen Rechtsgebiet an und haben mit der Frage der Verletzung des Grundsatzes der Handelsund Gewerbefreiheit nichts zu tun, stehen mindestens nicht im Widerspruch mit demselben, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, rein den Zweck verfolgen, die Kontrolle über die gesetzlich geregelten Arten des Handelsverkehrs zur Durchführung und Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Ahndung zu bringen.

III.

Diese Ordnungs- und Strafbestimmungen sind es aber, welche den durch die Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügungen der zugerischen Finanssdirektion vom 18. Februar und 20. März, sowie der Entscheidung des zugerischen Regierungsrats vom 26. März zu Grunde liegen. Die zugerischen Behörden haben die Rekurrentin in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung, wonach die automatischen Austeiler nicht in Betrieb sein sollen, ohne daß für diesen Betrieb die behördliche Bewilligung eingeholt ist, aufgefordert, um diese Bewilligung einzukommen, und die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Eine Taxation, die Eestsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Patentgebühr, hat nicht stattgefunden. Das Bußenerkenntnis der Finanz-

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direktion, wie schon ihre Verfügung vom 18. Februar 1902 und wie auch die Entscheidung des Regierungsrats, stehen ganz auf diesem Boden und erfolgten nicht deshalb, weil die Beschwerdeführerin die noch gar nicht fixierte Patentgebühr nicht bezahlt hatte, sondern weil sie den übrigen zur Kontrolle des Hausierhandels und dessen polizeilicher Überwachung aufgestellten Gesetzesbestimmungen nicht nachkam. Deshalb kann auch von einer Anfechtung dieser Verfügungen vom Standpunkt der Handelsund Gewerbofreiheit aus gar keine Rede sein.

IV.

Nachdem sub I der vorstehenden rechtlichen Erwägungen eine Aufhebung der die Patentgebühren für den Gewerbebetrieb durch Automaten regelnden Bestimmungen des zugerischeri Hausiergesetzes und der VolIziehungsVerordnung dazu von Bundesrechtswegen abgelehnt werden mußte, weil die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, bliebe also noch die Frage zu lösen, ob in ihrer Anwendung auf die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit liege. Von diesem Gesichtspunkt aus allein erklärt sich das eventuelle Hauptbegehren in der Rekursschrift, zu dessen Begründung die Rekurrentin vornehmlich die Behauptung in's Feld führt, in der Aufforderung der zugerischen Finanzdirektion zur Einholung der behördlichen Bewilligung zum Automatenbetrieb liege implizite die Aufforderung zur Bezahlung mindestens der Minimaltaxe des Gesetzes.

Dieser Annahme steht aber tatsächlich entgegen, daß die Aufforderung der zugerischen Finanzdirektion gar nichts von einer Taxation enthält ; rechtlich ist dagegen einzuwenden, daß die allgemeine Anwendung des Gesetzes auf die Rekurrentin deshalb nicht unzulässig ist, weil dasselbe Gesetzeskraft erlangt hat und der staatsrechtliche Rekurs gegen das Gesetz als solches verspätet ist.

Es bleibt also nur diese Aufforderung in ihrem tatsächlichen Inhalte auf ihr Verhältnis zu Art. 31 der Bundesverfassung zu prüfen. Dabei ist sofort klar, daß eine bloße Aufforderung einen bestimmten Gewerbebetrieb der Bewilligung der zuständigen Behörde zu unterwerfen und um ein Patent einzukommeu dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit nicht widerspricht, indem sie unter die Kategorie derjenigen gewerbepolizeilichen Verfügungen fällt, welche den Kantonen nach Art. 31, lit. c, der Bundesverfassuug zugelassen ist. Erst die Auferlegung einer Taxe kann unter Umständen die Ausübung des Gewerbes im Einzel-

91T falle hemmen. Eine solche Taxe ist aber bis jetzt noch nicht auferlegt worden. Ist aber diese Aufforderung selbst nicht bundesrechtswidrig, so kann auch die darauf gesetzte kantonale Strafsanktion nicht angefochten werden, und es bleibt das Bußenerkenntnis bestehen.

Es ist daher auch das eventuelle Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen, welchem übrigens seinem Wortlaut nach gar nicht hätte entsprochen werden können, da der Erlaß einer ,,neuen" Taxation voraussetzt, daß überhaupt eine solche vorhanden sei.

D e m g e m ä ß wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird, soweit sie gegen das Hausiergesetz vom 22. August 1901 und die dazu gehörende Vollziehungsverordnung vom 18. Januar 1902 des Kantons Zug gerichtet ist, als verspätet, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 20. Dezember 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde der schweizerischen Automatengesellschaft in Bern gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 26. März 1902 und die diesem Entscheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. (Vom 20. Dezemb...

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24.12.1902

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