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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes, betreffend die Wahlen in den Nationalrat, vom 20. Juni 1890.

(Vom 26. Februar 1902.)

Tit.

Das von Ihnen durch Beschluß vom 20. Dezember 1901 gültig erklärte Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1900 weist eine Wohnbevölkerung von 3,315,443 Seelen, gegenüber der Volkszählung vom 1. Dezember 1888, welche eine Gesamtwohnbevölkerung von 2,917,754 ergeben hatte, einen Zuwachs von 397,689 Einwohnern auf. Infolgedessen steigt die Gesamtzahl der Mitglieder des Nationalrates von 147 auf 167. Maßgebend hierfür ist Artikel 72 der Bundesverfassung, welcher bestimmt, daß auf je 20,000 Seelen der Gesamtbevölkerung ein Mitglied gewählt wird, und daß Bruchzahlen von über 10,000 Seelen ebenfalls zu einem Vertreter berechtigen. In der im Anhang zu dieser Botschaft gedruckten Übersicht sind die Volkszählungsergebnisse von 1888 und 1900 nach Wahlkreisen zusammengestellt; angegeben ist ebenfalls für jeden Wahlkreis sowohl die Zahl der bisher gewählten als die Zahl der künftighin nach dem jetzigen Stand der Bevölkerung zu wählenden Abgeordneten in den Nationalrat. Die zwanzig neuen Sitze

857 verteilen sich wie folgt: Zürich 5, Bern 2, Solothurn l, Baselstadt 2, St. Gallen 2, Thurgau l, Tessin l, Waadt 2, Wallis l, Neuenburg l, Genf 2. Aus der Übersicht geht ferner hervor, daß in einigen Kantonen die Gesamtzahl der auf die einzelnen Wahlkreise nach Maßgabe ihrer jetzigen Bevölkerung entfallenden Vertreter nicht der Gesamtzahl der Vertreter entspricht, welche den betreffenden Kantonen nach ihrer Gesamtbevölkerung zukommt. Es betrifft dies die Kantone Zürich und Luzern, die nach der Bevölkerung der Wahlkreise je einen Vertreter zu viel, und die Kantone St. Gallen und Wallis, die einen Vertreter zu wenig erhalten würden.

Hieraus ergiebt sich die Notwendigkeit, das Bundesgesetz betreffend die Wahlen in den Nationalrat vom 20. Juni 1890 einer Revision zu unterziehen, was so rechtzeitig geschehen sollte, daß das neue Gesetz für die am 26. Oktober dieses Jahres stattfindende Integralerneuerung des Nationalrates zur Anwendung kommen könne.

Wir beehren uns daher, Ihnen den Entwurf zu einem neuen Gesetze mit folgendem Berieht zu unterbreiten.

Als es sich nach Annahme der Bundesverfassung vom 12. September 1848 darum handelte, den ersten Nationalrat zu bestellen, blieb es jedem Kanton überlassen, einen oder mehrere Kreise für die Wahl der ihm zufallenden Vertreter zu bilden.

Aber schon am 21. Dezember 1850 wurde ein Bundesgesetz erlassen, welches die Wahlkreise nach folgenden Gesichtspunkten umschrieb : Die Bildung von Kreisen für vier Abgeordnete soll die Regel sein, jedoch mit folgenden Modifikationen: 1. daß, falls die Zahl der von einem Kanton im ganzen zu wählenden Mitglieder durch die Zahl vier ohne Bruch nicht teilbar wäre und wenn darum ein zu kleiner Wahlkreis übrig bliebe, alsdann eher ein oder einige Wahlkreise zu vier Abgeordneten weniger gebildet werden sollen ; wo eine Bruchzahl sich ergebe, ein Wahlkreis für drei Abgeordnete vorgezogen werde, um nicht auf der anderen Seite einen verhältnismäßig zu kleinen Wahlkreis zu bekommen ; 2. daß den geographischen Verhältnissen der Kantone, so viel als immer thunlich, Rechnung getragen werden müsse. Wo

858 aus letzterer Rücksicht wegen der Lage der einzelnen Thäler und wegen dünner Bevölkerung die Bildung eines größern Wahlkreises nicht zulässig erscheine, da sei, in Abweichung von dem ersten Axiom, die Bildung kleinerer Wahlkreise vorzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze gelangte man dazu, 49 Kreise für die Wahl von 120 Abgeordneten aufzustellen, wovon 9 Vierer-, 15 Dreier-, 13 Zweier- und 12 Einerkreise.

Die am 23. Juli 1862 gültig erklärten Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 10. Dezember 1860 berechtigten acht Kantone, bei der nächsten Integralerneuerung des Nationalrates je ein Mitglied mehr zu wählen. Am 25. Juli 1863 wurde daher ein Nachtragsgesetz betreffend die Wahlen in den Nationalrat erlassen, das in St. Gallen und Graubünden drei statt vier Wahlkreise schuf und einige Änderungen an der Einteilung der Kantone Waadt und Wallis unter Beibehaltung der gleichen Zahl von Wahlkreisen (3) vornahm. Die übrigen vier.Kantone (Baselstadt, Baselland, Thurgau und Genf) fuhren fort, einen einzigen Wahlkreis zu bilden, nur hatten sie einen Vertreter mehr zu wählen. So entstand im Kanton Thurgau der erste Fünfer-Wahlkreis.

Nach der im Jahre 1870 vorgenommenen Volkszählung stieg die Zahl der Mitglieder des Nationalrates von 128 auf 135.

Durch das Gesetz vom 20. Juli 1872 erfuhr die Wahlkreiseinteilung nur in den Kantonen Bern, Luzern, Freiburg, St. Gallen und Waadt eine Änderung; die Zahl der Wahlkreise blieb überall, außer in Luzern, welcher Kanton vier statt drei Wahlkreise erhielt, sich selbst gleich.

Das 1872er Gesetz weist 5 Fünfer - Wahlkreise auf. Es 'wurde damals auch die Frage erörtert, ob die Zahl der Ortsanwesenden oder die Wohnbevölkerung zur Grundlage für die Bestimmung des Repräsentationsverhältnisses zu nehmen sei, und man entschied sich für Beibehaltung des bisherigen Systems der Wohnbevölkerung. Außer vom freiburgischen Seebezirk, welcher im Jahre 1870 verlangte, als eigener eidgenössischer Wahlkreis konstituiert zu werden, sind im Zeitraum von 1850 bis 1880 keine grundsätzlichen Beschwerden gegen die Wahlkreiseinteilung eingelangt.

Die Volkszählung vom 1. Dezember 1880 brachte neuerdings eine Vermehrung der verfassungsmäßigen Vertretung im Nationalrat um 10 Mitglieder und machte eine Revision des Ge-

859 setzes vom 20. Juli 1872 notwendig. Während die Kantonsregierungen, vom Bundesrat um ihre Wünsche und Ansichten angefragt, sich nicht veranlaßt sahen, prinzipielle Änderungen anzuregen, gingen Petitionen ein von den Minderheiten der Wahlkreise 10 (Berner Jura), 21 (Freiburg), 23 (Solothurn), 36 (Aargau) und 39 (Tessin), welche verlangten, die betreffenden Wahlkreise möchten so gestaltet werden, daß sie eine Vertretung im Schöße des Nationalrates erlangen könnten. Der schweizerische Verein für die Wahlreform im Sinne der proportionalen Vertretung aller Wähler schlug vor, es sei für die Nationalratswahlen das System der beschränkten Stimmabgabe einzuführen.

Der eidgenössische Verein erklärte es in einer Eingabe an den Bundesrat für ebenso unrichtig als schädlich, daß das Gesetz betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 keinerlei allgemeine Grundsätze über die Bildung der Wahlkreise enthalte, an welche sich die eidgenössischen Räte bei der obligatorischen zehnjährigen Revision des Wahlkreisgesetzes zu halten hätten und wodurch der Willkür nach dieser Richtung die Spitze abgebrochen würde. Der genannte Verein würde es für einen großen Fortschritt halten, wenn in das einen stabilem Charakter tragende Wahlgesetz solche Grundsätze aufgenommen würden. Es wäre insbesondere angezeigt, eine mäßige Maximalgröße der Kreise festzusetzen und einige weitere sichernde Vorschriften im Sinne der Minderheitsvertretung aufzustellen. In seiner Botschaft vom 25. Februar 1881 stellte sich der Bundesrat auf den Standpunkt, daß es bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht angezeigt erscheine, andere Änderungen vorzunehmen als solche, welche durch Bevölkerungszuwachs absolut notwendig seien. Seine Abänderungsvorschläge betrafen ·daher nur die infolge der Zunahme der Wohnbevölkerung zu einer vermehrten Vertretung berechtigt gewordenen Kantone Zürich, Bern, Schwyz, Baselstadt, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Tessin und Waadt. Eine andere Umschreibung der Wahlkreise sollte platzgreifen nach der bundesrätlichen Vorlage : im Kanton Zürich, um die Entstehung eines Kreises mit 6 Vertretern zu vermeiden; im Kanton Waadt, um dessen Gesamtzuwachs der Bevölkerung durch Bildung eines Kreises mit erhöhter Vertretung gebührende Rechnung tragen zu können, und im Kanton Tessin, um der politischen
Minderheit zu einer Vertretung im Nationalrate zu verhelfen.

Die Bundesversammlung nahm die Abänderungsvorschläge des Bundesrates an, ging aber weiter und änderte die Wahl-

860 kreiseinteilung des Kantons Freiburg, der keinen seine Vertretung vermehrenden Bevölkerungszuwachs aufzuweisen hatte, um den Minderheiten eine Vertretung zu verschaffen. Nicht berücksichtigt wurden dagegen die Petitionen aus dem Berner Jura und aus den Kantonen Solothurn und Aargau. Bei Beratung dieser Vorlage wurde auch die Frage erörtert, ob nicht als Basis für die Vertretung des Schweizervolkes im Nationalrat die schweizerische Bevölkerung mit Ausschluß der Ausländer aufgenommen werden sollte. Man fand aber, daß ein solches System nicht nur gegen die bisherige Gesetzgebung des Bundes verstoße, sondern auch unbillig wäre gegenüber Verkehrscentren wie Basel, Zürich, Genf u. s. w., wo auch die niedergelassenen Fremden zum schweizerischen Wohlstande beitragen und deshalb für die Zahl der Vertreter im Nationalrate berücksichtigt werden müssen.

Ebensowenig wurde der Antrag angenommen, als Regel anzu nehmen, daß ohne besondere, in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe, kein Wahlkreis gebildet werden sollte, der mehr als drei Vertreter wählte. Man machte dagegen geltend, daß bei einem derartigen System die geographische, politische und kommerzielle Zusammengehörigkeit vielfach durchbrochen werden müßte und daß es nicht wohl möglich wäre, die schweizerische Wahlkreiseinteilung nach einheitlicher Schablone zu gestalten.

Das Gesetz vom 3. Mai- l 881 kennt 9 Fünfer-, 9 Vierer-, 10 Dreier-, 13 Zweier- und 8 Einerkreise.

Da die Wahlkreiseinteilung keine allgemein befriedigende Lösung gebracht hatte, so setzte die Minderheit nunmehr ihre Hoffnungen auf eine Revision des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom J9. Juli 1872. Die Herren Sprecher (Graubünden), Thoma (St. Gallen) und Sonderegger (Appenzell I.-Rh.)

stellten am 25. April 1881 im Nationalrat folgendes Postulat: ,,Der Bundesrat sei einzuladen, Bericht und Antrag zu hinterbringen über eine allgemeine und grundsätzliche Revision der die Wahlen zum Nationalrat regelnden Bundesgesetzgebung im Sinne einer möglichst weitgehenden und gleichmäßigen Berücksichtigung der Minderheiten. Er werde ersucht, seine Vorlage so rechtzeitig erfolgen zu lassen, daß die allfällig zu beschließenden Abänderungen jedenfalls für die Nationalratswahlen von 1884 zur Anwendung kommen können. u Dieses Postulat wurde unter Weglassung der Worte ,,im Sinne einer
möglichst weitgehenden Berücksichtigung der Minderheiten" angenommen.

Das vom Bundesrat mit Botschaft vom 30. Oktober 1883 vorgelegte revidierte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

861 kam erst im März 1885 zur Behandlung. Aber noch während dieser Entwurf unbehandelt auf dem Kanzleitisch der Räte lag, hatten die Herren Nationalräte Zemp, Keel und Pedrazzini in der Sommersitzung des Jahres 1884 eine auf Revision der Bundesverfassung abzielende Motion eingereicht, welche lautete : ,,Der Art. 73, handelnd über die Wahlen für den Nationalrat, ist zum Zwecke einer gerechtern Einteilung der Wahlkreise dahin zu ergänzen, daß in denselben ein bis höchstens drei Vertreter zu wählen sind ; eventuell, daß die Wahlen soweit möglich nach dem Grundsatz der proportionalen Vertretung stattfinden. a Diese Motion wurde nebst allen anderen Revisionsanträgen an den Bundesrat mit der Einladung überwiesen, darüber Bericht und eventuell Anträge zu hinterbringen.

Nachdem anläßlich der Beratung des Gesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen in der Sommersitzung des Jahres 1885 der Grundsatz der proportionalen Vertretung abgelehnt, schließlich das ganze Gesetz in der Schlußabstimmung verworfen worden war, stellte die Kommissionsminderheit den Antrag, der Bundesrat sei einzuladen, das Bundesgesetz vom 8. Mai 1881 einer Revision zu unterwerfen und eine Vorlage zu einer neuen Wahlkreiseinteilung auszuarbeiten. Dieser Antrag wurde ohne Diskussion angenommen und dem Bundesrat überwiesen.

In seiner Botschaft vom 5. April 1887 kam der Bundesrat zum Schlüsse, daß es sich empfehle, die periodische Volkszählung, welche gemäß Art. l des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1860 im Jahre 1890 stattfinden sollte, im Jahre 1888 vorzunehmen, um daraufhin das Bundesgesetz über die Wahlen in den Nationalrat vom 3. Mai 1881 einer grundsätzlichen Revision unterwerfen zu können. Die Bundesversammlung pflichtete dieser Ansicht bei, und am 31. Dezember 1888 fand eine neue Volkszählung statt. Daraus ergab sich eine Wohnbevölkerung von 2,917,740 Seelen; die Zahl der Vertreter im Nationalrat stieg auf 147.

Am 7. Juni 1889 legte der Bundesrat der Bundesversammlung einen auf folgenden Grundsätzen fußenden Gesetzesentwurf vor: 1. Die Revision der Wahlkreiseinteilung sei im Sinne einer angemessenen Ausgleichung in der Größe der Wahlkreise vorzunehmen. 2. Zu diesem Zwecke seien, ganz ausnahmsweise Verhältnisse vorbehalten, keine Wahlkreise von mehr als vier Vertretern zu bilden. 3. Im übrigen sei bei der Bildung der Wahlkreise
auf möglichst natürliche, sowohl die topographischen Verhältnisse als die politisch-administrativen Verbände berücksichtigende Abgrenzung Bedacht zu nehmen.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

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862 Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, war der Bundesrat dazu gelangt, l Fünfer-, 10 Vierer-, 17 Dreier-, 22 Zweier- und 7 Einerwahlkreise aufzustellen.

Die vom Nationalrat zur Vorberatung der bundcsrätlichen Vorlage niedergesetzte Kommission spaltete sich in eine Mehrheit und in eine Minderheit. Während die Minderheit kleine Wahlkreise befürwortete, und zwar Dreierkreise als Regel und ausnahmsweise Einer- und Zweierkreise als zulässig erklären wollte, konnte sich die Mehrheit weder mit solchen kleineren Kreisen noch überhaupt mit der Festsetzung einer bestimmten Maximalzahl befreunden. Ein Blick auf die historisch gewordenen Verhältnisse unseres Landes -- führte der Berichterstatter der Kommissionsmehrheit, Herr Brenner, aus -- genüge, um sich von der Unmöglichkeit zu überzeugen, die schweizerische Wahlkreiseinteilung nach einheitlicher Schablone zu gestalten. Weder dem Bundesrat noch der Minderheit der Kommission sei es gelungen, eine Wahlkreiseinteilung mit Wahlkreisen von gleichmäßiger Stärke und Größe vorzuschlagen, die Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Prinzips erheben könnte. Es sei dies · auch in der That nicht möglich. Nicht nur stünden der Durchführung einer gleichmäßigen Einteilung der Wahlkreise die Kantonsgrenzen hindernd im Wege, sondern auch in den einzelnen Kantonen verlangten, bei der Festsetzung der Wahlkreise, geographische, politische, administrative und volkswirtschaftliche Gesichtspunkte, sowie die bestehenden Verkehrsverhältnisse Berücksichtigung. Eine Wahlkreiseinteilung, welche diesen Faktoren keine Rechnung trage, werde nicht befriedigen; der beste Beweis hierfür liege in den verschiedenen erfolglosen Versuchen, welche in dieser Richtung schon gemacht worden seien. So anerkennenswert auch das Bestreben des Bundesrates sei, in Erledigung des ihm seiner Zeit erteilten Auftrags eine allgemeine und grundsätzliche Revision der die Wahlen zum Nationalrat regelnden Bundesgesetzgebung anzubahnen, so wenig habe sich die Kommissionsmehrheit zu überzeugen vermocht, daß die vorgeschlagene Lösung uns derselben näher bringe. Die Erwartungen der Minderheit seien nicht erfüllt, die Wünsche der kantonalen Regierungen seien vielfach . beiseite gesetzt worden und die widersprechendsten Klagen aus der Mitte der bei den vorgeschlagenen Änderungen beteiligten Landesgegenden
lägen vor.

Unter diesen Umständen halte es die Kommissionsmehrheit für ratsam, von der Aufstellung einer Maximalzahl Umgang zu nehmen, die jetzige Wahlkreiseinteilung zu belassen, jedoch neben

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den Veränderungen, welche durch die Volkszählung von 1888 notwendig geworden seien, einzelne Verbesserungen da vorzuschlagen, wo begründete Aussetzungen zu machen seien.

Diese Anschauungsweise drang in beiden Räten durch, und der bundesrätliche Entwurf wurde fallen gelassen. Das Ergebnis der langen Beratungen war, daß eine Einigung zwischen beiden Räten über folgende Punkte erzielt wurde: I. W a h l k r e i s , Z ü r i c h . Einfache Vermehrung der Vertretung von 5 auf 6 Mitglieder, entsprechend der neuen Bevölkerungsziffer von 123,692. Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission bemerkte hierzu : ,,Der Umstand, daß der erste Wahlkreis (Bezirke Zürich und Affoltern) die bisher übliche Maximalzahl von 5 in einem Kreise zu wählenden Vertretern übersteigt, hat unseres Erachtens keine Übelstände im Gefolge, weil es sich um einen dichtbevölkerten, räumlich nicht ausgedehnten Kreis handelt, dessen Interessen sämtlich nach der Stadt Zürich gravitieren.a 6. und 9. W a h l k r e i s , B e r n . Die Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und Wohlen wurden vom 9. Wahlkreis abgetrennt und dem 6. Wahlkreis zugeteilt, welcher fortan die Amtsbezirke Seftigen, Schwarzenburg und Bern mit einer Bevölkerung von 102,137 Seelen mit 5 Vertretern umfassen sollte.

11., 12., 13. und 14. W a h l k r e i s , L u z e r n . Es wurde folgende Umschreibung angenommen : II. Wahlkreis: Amt Luzern: 2 Vertreter. 12. Wahlkreis: Die Ämter Enllebuch, Willisau und der Gerichtskreis Ruswil vom Amte Sursee: 3 Vertreter. 13. Wahlkreis: Die Ämter Hochdorf und Sursee ohne den Gerichtskreis Ruswil : 2 Vertreter.

25. W a h l k r e i s , B a s e l s t a d t . Einfache Vermehrung der Repräsentation von 3 auf 4 Vertreter.

30., 31. und 32. W a h l k r e i s , St. G a l l e n . Es wurden 5 Wahlkreise (statt 3) gebildet, nämlich : 29. Wahlkreis: Die Bezirke St. Gallen und Tablât: 2 Vertreter.

30. Wahlkreis : Die Bezirke Rorschach, Unter- und Oberrheinthal : 2 Vertreter.

31. Wahlkreis: Der Bezirke Sargans, Gaster und Seebezirk: 2 Vertreter.

32. Wahlkreis: Die Bezirke Ober-, Neu- und Untertoggenburg und Werdenberg: 3 Vertreter.

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33. Wahlkreis : Die Bezirke Wyl, Alttoggenburg und Goßau : 2 Vertreter.

'Diese Einteilung entsprach derjenigen des bundesrätlichen Entwurfes.

36., 37. und 38. W a h l k r e i s , A a r g a u . Um den konservativen Katholiken des obern Freiamtes eine Vertretung zu sichern, ohne die freisinnigen Gemeinden des untern Freiamtes zu verletzen, wurde auf den Antrag des Herrn Nationalrats Isler folgende Einteilung angenommen: 37. Wahlkreis: Die Bezirke Zoßngen und Kulm und vom Bezirk Aarau die Gemeinden Hirschthal, Muhen, Gränichen, Oberentfelden und Unterentfelden : 3 Vertreter.

38. Wahlkreis: Vom Bezirk Aarau die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Biberstein, Densbüren, Küttigen, Erlinsbach und Aarau, die Bezirke Brugg und Lenzburg und vom Bezirk Bremgarten die Gemeinden Dottikon, Hägglingen, Anglikon und Wohlen : 3 Vertreter.

39. Wahlkreis: Der übrige Teil des Bezirkes Bremgarten und der Bezirk Muri : l Vertreter.

40. Wahlkreis: Die Bezirke Baden, Zurzach, Laufenburg und Rheinfelden : 3 Vertreter.

41. (43-3 W a h l k r e i s , T e s s i n . Verminderung der Zahl der Vertreter von 5 auf 4.

Die ganze Gesetzesvorlage scheiterte aber daran, daß Nationalund Ständerat sich über die Ordnung der Dinge im Jura nicht einigen konnten. Während der Nationalrat auf eine Teilung des Kreises Jura nach konfessionellen Gesichtspunkten nicht hatte eingehen wollen, beharrte der Ständerat (20. Dezember 1889) bei seinem Beschlüsse, den Berner Jura in folgende zwei Kreise zu teilen : 13. Wahlkreis: Die Amtsbezirke Neuenstadt, Courtelaryr Freibergen und Münster, mit Ausnahme der Gemeinden Courchapoix, Corban, Mervelier und Scheulte : 3 Vertreter.

14. Wahlkreis: Die Amtsbezirke Pruntrut, Delsberg, Laufen und vom Amtsbezirk Münster die Gemeinden Courchapoix, Corban, Mervelier und Scheulte : 2 Vertreter.

Bei der hierdurch geschaffenen Sachlage konnte es jedoch nicht sein Verbleiben haben. Einmal erschien es dem Bundesrate nicht annehmbar, daß die mehrjährigen Verhandlungen über die Wahlkreiseinteilungsfrage, zu deren Lösung sogar die ordent-

865liehe Periode der eidgenössischen Volkszählung eine Abänderung erfahren hatte, ohne positiven Erfolg bleiben sollten. Anderseits war ihm ein genügender Grund, sich weiter mit der Angelegenheit zu befassen, durch die Ergebnisse der Volkszählung selbst geschaffen worden, insofern dieselbe in einigen Kantonen solche Veränderungen in der Bevölkerungsziffer aufwies, welche Kraft des Art. 72 der Bundesverfassung auch eine Veränderung der Zahl der Vertreter einiger Wahlkreise, d. h. eine Revision des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1881 betreffend die Wahlen in den Nationalrat bedingten.

Der Bundesrat sah sich daher genötigt, eine neue Vorlage über die Nationalratswahlkreise auszuarbeiten, die er mit Botschaft vom 21. Mai 1890 der Bundesversammlung unterbreitete.

Der Bundesrat beschränkte sich darauf, in den neuen Entwurf alle Punkte aufzunehmen, über welche beide Räte in der Dezembersession des Jahres 1889 sich geeinigt hatten. Der Berner Jura sollte nach dem neuen Entwurf als einheitlicher Wahlkreis belassen werden. Die bundesrätliche Vorlage wurde angenommen, mit der einzigen Abänderung, daß der Berner Jura in zwei Wahlkreise geteilt wurde.

So entstand das Bundesgesetz betrefiend die Wahlen in den Nationalrat vom 20. Juni 1890, um dessen Revision es sich nunmehr handelt.

III.

Bei dieser Revision gehen wir von dem Gesichtspunkte aus, daß an dem bisherigen Zustand nicht ohne Not gerüttelt werden solle, d. h. die Wahlkreiseinteilung des Gesetzes vom 20. Juni 1890 nur insoweit zu ändern sei, als sieh dies infolge der veränderten Bevölkerungsverhältnisse oder zur Beseitigung wirklicher Übelstände als notwendig herausstelle. Die Zeit, welche uns von der Integralerneuerung des Nationalrates (26. Oktober 1902) trennt, wäre übrigens zu kurz, um eine durchgreifende Reform vornehmen zu können. Die Kantonsregierungen, die wir um Mitteilung ihrer Wünsche und Vorschläge angegangen haben, stellen sich ebenfalls in ihrer großen Mehrheit auf diesen Standpunkt.

Z ü r i eh. Die Regierung dieses Kantons hat sich wie folgt vernehmen lassen : ,,Wir setzen hohen Wert darauf, daß die jetzt zu Recht bestehende Wahlkreiseinteilung möglichst wenig verändert werde.

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Sie besteht nun seit Jahrzehnten, hat sich eingelebt und hat sich auch bewährt. Es wird äußerst schwierig sein, eine neue Wahlkreiseinteilung zu finden, welche dem wirtschaftlichen und socialen Charakter der einzelnen Bevölkerungskreise und der geographischen Lage der betreffenden Landesteile so gut entspräche wie die gegenwärtige.

,,Gegen eine allfàllig beabsichtigte Einteilung des Kantons Zürich in kleinere Wahlkreise, z. B. mit höchstens 6 Vertretern, nehmen wir zum vornherein Stellung ein. Hierfür eignet sich -- abgesehen davon, daß alsdann die Stadt Zürich in mehrere Kreise zerfallen würde -- der Kanton Zürich nach seiner ganzen politischen und wirtschaftlichen Art nicht.

,,Im besondern haben wir folgendes zu bemerken : ,,Was speci eil den 1. Wahlkreis anbetrifft, so würde er mit seinen 190,209 Einwohnern 10 Vertreter statt der bisherigen.

6 beanspruchen können-, damit würde aber die Vertreterzahl dos ganzen Kantons auf 23 ansteigen, während er nach der Gesamtbevölkerungszahl Anspruch auf bloß 22 Vertreter erheben kann.

Daher erscheint eine Veränderung in der Umschreibung des ersten Kreises geboten, um die Gesamtzahl seiner Vertreter von 10 auf 9 zu reduzieren und die verfassungsmäßig zulässige Zahl der Nationalräte für den Kanton auf 22 zu stellen.

,,Die Zahl von 9 Vertretern im ersten Wahlkreis könnte auffallen. Allein es ist zu bemerken, daß diese Zahl in den Verhältnissen begründet ist. Die Stadt Zürich hätte mit ihren 150,703 Einwohnern allein Anspruch auf 8 Vertreter ; daß dieses Gemeinwesen für die Nationalratswahlen nicht auseinander gerissen werden kann, erscheint selbstverständlich.

,,Es ist auch darauf hinzuweisen, daß nach dem im Kanton Zürich im allgemeinen geltenden Grundsatze der Berücksichtigung der größeren Parteien in den Behörden und speciell bei der politischen Konstellation im ersten Wahlkreis, es kaum denkbar ist, daß eine Partei nicht die ihrer Stärke ungefähr entsprechende Zahl von Vertretern in den Nationalrat erhalte. Bei dieser freiwilligen proportionalen Vertretung ist die unter ändern Verhältnissen sonst zu befürchtende Ausschließlichkeit einer Partei bei uns von vornherein ausgeschlossen und die in der bezeichneten Richtung liegende Gefahr, die ein Wahlkreis mit großer Vertreterzahl in sich schließt, paralysiert.

,,Wir schlagen nun vor, vom jetzigen 1. Wahlkreise (190,209 .Einwohner) den Kantonsratswahlkreis Höngg-Weiningen, d. h.

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die rechts der Limmat gelegenen Gemeinden Höngg (3089 Einwohner), Ober-Engstringen (416 Einwohner), Unter-Engstringen (302 Einwohner), Geroldswil (141 Einwohner), Ötwil (241 Einwohner) und Weiningen (653 Einwohner), zusammen 4842 Einwohner, abzutrennen und dem jetzigen 4. Wahlkreise zuzuteilen.

Alsdann würden für den ersten Wahlkreis noch 185,367 Einwohner verbleiben, so daß demselben noch 9 Vertreter im Nationalrate zukämen. Die Bevölkerungszahl des 4. Wahlkreises würde dann 57,759 betragen, die Zahl seiner Vertreter 3, wie ohne die erwähnten 6 Gemeinden.

Die Wahlkreise 2 und 3 wären unverändert in ihrem jetzigen Umfange zu belassen.a Wir stehen nicht an, diesen Vorschlag zu dem unsrigen zu machen, bemerken jedoch, daß wir gegen eine andere ebenso einfache Lösung nichts einzuwenden hätten, welche darin bestünde, den Kantonsratswahlkreis Schwamendingen-Örlikon-Seebach mit 7874 Einwohnern vom ersten Wahlkreis abzutrennen und dem 4. Wahlkreise zuzuteilen. Dadurch würde die Bevölkerung des ersten Wahlkreises auf 182,335 Einwohner reduziert, während der 4. Wahlkreis 60,791 Einwohner erhielte.

B e r n . Die Regierung schlägt vor, an der Wahlkreiseinteilung nichts zu ändern, da die Vermehrung der Nationalratssitze sich in die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung leicht und naturgemäß einfüge. Die Vertreterzahl des Kantons stimme bei Belassung der gegenwärtigen Einteilung mit der Summe der Vertreterzahlen der einzelnen Wahlkreise überein, und es entspreche auch der Gerechtigkeit, daß die Vermehrung der Mitgliederzahl in gleicher Weise dem deutschen und dem französischen Kantonsteil zu gut komme.

Wir sind mit diesem Vorschlag einverstanden. Danach wird der 6. Wahlkreis künftighin 6 statt 5 und der 11. Wahlkreis 3 statt 2 Vertreter wählen.

L uz e r n. Dieser Kanton weist eine Bevölkerung von 146,519 Einwohnern auf, die sich auf die 3 Wahlkreise wie folgt verteilt:

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Wahlkreise Einwohner 12. Amt Luzern 54,339 13. Ämter Entlebuch und Willisau nebst dem Gerichtskreis Ruswil vom Amt Sursee . . . 55,043 14. Amt Hochdorf und Amt Sursee ohne den G-erichtskreis Ruswil 37,137 146,519

Vertreter 3 3 2 8

Hieraus ergiebt sich, daß nach der Bevölkerung der jetzigen Wahlkreise der Kanton Luzern 8 Vertreter wählen würde, während ihm nach der Gesamtbevölkerung bloß 7 Vertreter zukommen.

Die vorstehende Einteilung kann daher unserer Ansicht nach nicht aufrecht erhalten werden. Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt sich aber auf den Standpunkt, daß die bisherige Wahlkreiseinteilung beibehalten werden könne und daß die Zuteilung von 8 Vertretern, obwohl der Kanton Luzern weniger als 150,001 Seelen Gesamtbevölkerung zählt, dem Art. 72 der Bundesverfassung nicht widerspreche. In einem ersten Schreiben, das die Luzerner Regierung am 30. Dezember 1901 an uns richtete, wurde diese Ansicht folgendermaßen begründet: ,,Gemäß Abs. l des Art. 72 wird der Nationalrat aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet, das auf je 20,000 Seelen der Gesamtbevölkerung ein Mitglied zu wählen hat. Die Mitglieder des Nationalrates sind demnach Vertreter des Schweizervolkes, nicht eines einzelnen Kantons, und nicht die Gesamtbevölkerungszahl des letztern ist maßgebend für die Zahl der Vertreter, sondern die Bevölkerungszahlen der einzelnen Wahlkreise sind diesfalls bestimmend. Wir geben zu, daß, wenn unsere Auffassung richtig ist, alsdann durch entsprechende Gruppierung der Bevölkerung in Wahlkreise einzelne Teile der Schweiz hinsichtlich der Vertreterzahl willkürlich begünstigt, andere ebenso willkürlich benachteiligt werden könnten. Allein abgesehen davon, daß die Verfassungsbestimmung, wonach ein Wahlkreis nicht aus Teilen mehrerer Kantone bestehen darf, bereits solchen Tendenzen gegenüber ein Korrektiv bilden würde, darf auch nicht angenommen werden, daß je überhaupt solche Absichten der willkürlichen Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Landesteile bestehen könnten.a Das politische Departement, dem die Ausarbeitung der Vorlage oblag, erwiderte hierauf: Seit 1848 sei nie anders als in der Weise verfahren worden, daß man zunächst auf Grund

869 der Gesamtbevölkerung die auf jeden Kanton entfallende Zahl von Vertretern ermittelte und diese sodann auf die einzelnen Wahlkreise verteilte. So oft infolge von Verschiebungen der Bevölkerung in den Wahlkreisen sich aus dieser Bevölkerung eine andere Vertreterzahl ergeben habe als aus der Gesamtbevölkerung des Kantons, sei die Wahlkreiseinteilung geändert worden, um hierin Übereinstimmung zu schaffen.*") Die Bundesverfassung spreche von .,,Gesamtbevölkerung"', und da die Wahlen nach Art. 74 in Wahlkreisen vor sich gehen, welche nicht über die Grenzen der Kantone hinausgreifen dürfen, so leuchte es ein, daß unter ,,Gesamtbevölkerung"1 nichts anderes als die Gesamtbevölkerung der einzelnen Kantone verstanden werden könne.

So sei die Bundesverfassung von der Bundesversammlung stets ausgelegt worden, und es sei nicht anzunehmen, daß jetzt ein Verfahren als zulässig erklärt würde, welches mit der bisherigen Praxis im Widerspruch stünde und, wie die Regierung selbst treffend bemerke, zur Folge haben könnte, daß einzelne Teile der Schweiz willkürlich begünstigt, andere ebenso willkürlich benachteiligt würden. Die Regierung werde daher ersucht, einen Vorschlag zu machen, wie die jetzige Einteilung des Kantons in Nationalratswahlkreise zu ändern sei, damit diese Wahlkreise zusammen nicht mehr als 7 Vertreter wählen. Diesen Zweck könnte man nach der Ansicht des Departements am einfachsten in der Weise erreichen, daß der Gerichtskreis Ruswil vom 13.

Wahlkreis abgetrennt und dem 14. Wahlkreis zugeteilt würde, wozu er gehöre, da er einen Teil des Amtes Sursee bilde.

Die Regierung des Kantons Luzern ließ sich hierauf am 22. Januar 1902 wie folgt vernehmen: ,,Indem wir Ihrem Wunsche gemäß auf unser Schreiben vom 30. Dezember abhin nochmals zurückkommen, erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz, wonach ein Wahlkreis nicht aus Teilen verschiedener Kantone bestehen darf, mit dem von uns vertretenen Grundsatze keineswegs im Widerspruch sich befindet. Es ist sogar der Fall nicht undenkbar, daß die Verhältnisse dazu zwingen würden, die Vertreterzahl der einzelnen Wahlkreise nach unserm Grundsatze zu bestimmen. Wenn bis zu den nächsten Nationalratswahlen ein revidiertes Gesetz über die letztern nicht zu stände kommt, so bleibt das bestehende Gesetz in Kraft, mit der Modifikation jedoch, zu welcher
Art. 72, Absatz l, Satz 2 der Bundesverfassung zwingt. Den Wahlkreisen, welche nach der Volkszählung von 1900 auf eine größere Ver*) Siehe Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Juni 1872 betreffend die Wahlen in den Nationalrat.

870 treterzahl als bisher Anspruch erheben können, kann dieses Recht auch beim Nichtzustandekommen eines neuen Gesetzes nicht genommen werden, weil es ein verfassungsmäßig garantiertes Recht und somit von der Gestaltung der Bundesgesetzgebung unabhängig ist. Anders dagegen die Wahlkreiseinteilung, welche durch die Gesetzgebung bestimmt ist. Unser öffentliches Recht läßt also die Möglichkeit zu, daß die Verteilung der Nationalratsmandate auf die einzelnen Wahlkreise geradezu nach dem von uns vertretenen Grundsatze stattfinden muß.

,,Sollte die Mehrheit der Bundesversammlung dem letztem mit Rücksicht auf die bisherige Praxis oder aus ändern Gründen nicht beipflichten wollen, so würden wir eventuell den Vorschlag machen, die bestehende Wahlkreiseinteilung unseres Kantons dennoch zu belassen. Der 12. Wahlkreis zählt eine Wohnbevölkerung von 54,339, der 13. Wahlkreis eine solche von 55,043, der 14. eine solche von 37,137 Seelen. Unseres Erachtens würden nun unter der Voraussetzung, daß die Gesamtbevülkerung des Kantons für die Vertreterzahl maßgebend sei, der 12. und 14. Kreis je 2, der 13. dagegen deren 3 erhalten. Dem Wahlkreise mit der größern Wohnbevölkerung würde doch wohl die größere Vertreterzahl gebühren. Zu Gunsten dieses Standpunktes ließe sich zudem auch geltend machen, daß der 13. Wahlkreis bereits im Besitze dreier Mandate sich befindet und daß die nächste Volkszählung mit größter Wahrscheinlichkeit dem Kanton Luzern ein achtes Mandat bringen wird, welches naturgemäß dem 12. Kreise zufallen würde.

,,Ihrem Vorschlage, den Gerichtskreis Ruswil vom 13. Kreise abzutrennen und dem 14. Kreise zuzuteilen, so daß ersterer mit 45,758 Seelen 2, letzterer mit 46,422 Seelen ebenfalls 2 Vertreter und dann der 12. Kreis deren 3 erhielte, könnten wir nicht beipflichten. Daß der Gerichtskreis Ruswil zum Amte Sursee gehört, bildet kaum einen Grund für dessen Zuteilung zum 14. Wahlkreise. Es mag genügen, darauf hinzuweisen, daß die Nationalratswahlkreiseinteilung unseres Kantons sich nie an die Ämter gehalten hat. Je nach Bedarf wurden von der Bundesversammlung nicht bloß ein ganzer Gerichtskreis, sondern auch einzelne Gemeinden von einem Amte abgetrennt und einem Wahlkreise zugeteilt.

,,Ihrem Vorschlage müßten wir auch entgegenhalten, daß durch denselben die vier Ämter der Landschaft mit fast ausschließlich Landwirtschaft treibender Bevölkerung gegenüber dem überwiegend städtischen und industriellen Amte Luzern benach-

871 teiligt wären. Wenn überhaupt an der bestehenden Wahlkreiseinteilung unseres Kantons geändert werden soll, lassen sich unschwer Einteilungen vorschlagen, welche den vorhandenen kantonalen Einteilungen in Ämter und Gerichtskreise Rechnung tragen und dem Grundsatze, daß die Vertreterzahl der Wohnbevölkerung des betreffenden Wahlkreises möglichst proportional sein soll, erheblich näher kommen als Ihr Vorschlag. So rechtfertigt sich von letzterm Gesichtspunkte aus z. B. der Vorschlag, den Gerichtskreis Habsburg mit einer. Wohnbevölkerung von 6882 Seelen vom 12. Wahlkreise abzutrennen und dem 14. Wahlkreise, der bloß 37,137 Einwohner zählt, zuzuteilen. Wir nehmen indessen davon Umgang, Ihnen solche Vorschläge zu unterbreiten, indem wir uns einerseits nicht verhehlen können, daß auch dieselben nicht das nach jeder Richtung Billige zu treffen vermöchten, andererseits dieselben solange als zwecklos betrachten, als nicht ein für die ganze Schweiz geltender einheitlicher Grundsatz bezüglich Größe der Wahlkreise aufgestellt und von der Mehrheit der Bundesversammlung darauf verzichtet wird, Kantone VOH gleicher Bevölkerungszahl je nach politischer Konvenienz in einen oder mehrere Nationalratswahlkreise zu gruppieren."1 Am 21. Januar reichte der Präsident des liberalen Centralkomitees in Luzern, Herr Nationalrat Heller, ein Gesuch ein, dahingehend, man möge den bisherigen 12. Wahlkreis (das Amt Luzern) mit seinen 54,339 Einwohnern unverändert lassen, dagegen den Gerichtskreis Ruswil, der zum Amte Sursee gehöre, vom 13. Kreise abtrennen und dem 14. Wahlkreise zuteilen, so daß der 12. Wahlkreis fortan drei, der 13. und der 14. je' 2 Vertreter wählen würden.

Die vorhin wiedergegebene Vernehmlassung der Regierung des Kantons Luzern giebt uns zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Die Annahme daß, falls bis zu den nächsten Nationalratswahlen ein revidiertes Gesetz über die Wahlkreise nicht zu stände käme, das bestehende Gesetz in Kraft bliebe, mit der Modifikation jedoch, zu welcher Art. 72, Absatz l, Satz 2, der B.-V. zwinge, so daß der Kanton Luzern 8 Vertreter wählen würde, können wir nicht als zutreffend- betrachten. Wenn kein neues Gesetz bis zum 26. Oktober nächsthin zu stände käme, so müßte für die Nationalratswahlen entweder noch das alte Gesetz angewendet werden, so zwar, daß der Kanton Luzern nur so viele
Vertreter zu wählen hätte, als ihm nach der Volkszählung von 1888 zukommen, oder es wäre, wie wir in unserer Botschaft vom 21. Mai 1890 angenommen hatten, durch Erlaß eines

872 Bundesbeschlusses mit Dringlichkeitsklausel eine verfassungsmäßige Grundlage zu schaffen, d. h. die Wahlkreise müßten so geändert werden, daß jeder Kanton gerade so viele Vertreter zu wählen hätte, als ihm nach der durch die Volkszählung vom 1. Dezember 1900 ermittelten Gesamtbevölkerung zukommen. Eine Lösung, wie sie die Regierung eventuell vorschlägt und wonach die jetzige Wahlkreiseinteilung beibehalten werden, der 12. Wahlkreis mit einer Bevölkerung von 54,339 Seelen dennoch nur 2 Vertreter wählen sollte, ist, weil verfassungswidrig, unannehmbar. Es muß also durch eine Modifikation der bestehenden Einteilung Remedur geschaffen werden. Eine Zerstückelung des Amtes Luzern etwa in der Weise, daß, wie die Luzerner Regierung andeutet, der Gerichtskreis Habsburg, bestehend aus den Gemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Gisikon, Honau, Meggen, Meierskappel, Root, Udligenswil (6882 Einwohner), vom 12. Wahlkreis losgelöst und dem 14. Wahlkreis (Hochdorf und Sursee) zugeteilt werde, können wir nicht befürworten. Eine viel natürlichere Lösung scheint uns die zu sein, welche unser politisches Departement durch Schreiben vom 11. Januar der Regierung des Kantons Luzern empfahl. Danach würde der Kanton Luzern in folgende Wahlkreise zerfallen: 12. W a h l k r e i s : Amt Luzern

Einwohner 54,339

Vertreter 3

45,758

2

. . 46,422

2

13. W a h l k r e i s :

Ämter Entlebuch und Willisau .

l 4. W a h l k r e i s : Ämter Hochdorf und Sursee .

Gesamtbevölkerung

146,519

7

Wir glauben, Ihnen diese Lösung vorschlagen zu sollen, weil sie die bisherige Wahlkreiseinteilung grundsätzlich beibehält und die 5 Ämter, in die der Kanton Luzern zerfällt, ungeteilt läßt.

Daß nach dieser Umschreibung dem 12. Wahlkreis (Amt Luzern) ein Vertreter mehr zufällt, während die anderen zwei Wahlkreise künftig nur 4, statt 5, Abgeordnete wählen werden, erscheint durch die Thatsache gerechtfertigt, daß die Bevölkerung des Amtes Luzern in stetem Zunehmen begriffen ist, während die Bevölkerung der den 13. und 14. Wahlkreis bildenden Ämter eher abnimmt, wie sich aus folgender Übersicht ergiebt:

873

Entlebuch Hochdorf Luzern .

Sursee .

Willisau

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

18.-23.März 1850 . 18,452 . 18,056 . 27,699 . 33,829 . 34,807

Kanton Luzern

Wohnbevölkerung.

10. Dez. I.Dez.

1. Dez.

1860 1870 1880 17,729 17,625 17,336 17,502 17,264 16,540 29,936 33,718 38,369 32,153 31,112 30,185 33,184 32,434 32,278

132,843 130,504

1. Dez.

1888 16,684 16,234 42,712 28,943 30,787

1. Dez.

1900 16,227 17,432 54,339 28,990 29,531

132,153 134,708 135,360

146,519

Die durchschnittliche jährliehe Zu- oder Abnahme der Bevölkerung auf je 1000 Einwohner in dem Zeiträume von 1850 bis 1900 beträgt: Für Entlebuch, Abnahme 2,e Für Hochdorf, Abnahme 0,7 Für Luzern, Zunahme 13,e Für Sursee, Abnahme 3,i Für Willisau, Abnahme 8,3 Der 13. Wahlkreis weist eine Abnahme der Bevölkerung von 2,9 °/oo auf.

Unter der Voraussetzung, daß die Wohnbevölkerung bis 1. Dezember 1904 in gleichem Maße zu- oder abnehme, wie zwischen den Zählungen von 1850 und 1900, beträgt die mutmaßliche Bevölkerung: 12. Wahlkreis: Amt Luzern: 1850

1. XII. 1900

1. XII. 1901

1. XII. 1902

1. XII. 1903

1. XII. 190*

27,699

54,339

55,078

55,827

56,586

57,356

13. Wahlkreis: Ämter Entlebuch und Willisau und Gerichtskreis Ruswil.

1850

1. XII. 1900

1. XII. 1901

1. XII. 1902

1. XII. 1903

1. XII. 1904

63,783

55,043

54,883

54,724

54,565

54,407

Man kann danach annehmen, daß die Bevölkerung des 12. Wahlkreises bereits diejenige des 13. überflügelt hat.

Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus und Z u g bilden je einen Wahlkreis, wo auch künftighin die gleiche Anzahl Vertreter gewählt werden wird. Die Regierungen dieser Kantone fanden sich daher nicht veranlaßt, irgend welche Abänderungsvorschläge zu machen, und wir beantragen, es beim alten zu belassen.

874

F r e i b u r g . Die Regierung dieses Kantons kann sich mit der im Jahre 1881 vorgenommenen Einteilung nicht befreunden, stellt aber keinen Antrag auf Abänderung der jetzigen Ordnung der Dinge. Da die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung eine Änderung der gegenwärtigen Wahlkreiseinteilung nicht bedingen, so sind wir der Ansicht, daß dieselbe beizubehalten sei.

S o l o t h u r n . Die Regierung dieses Kantons befürwortet die Beibehaltung des einen Wahlkreises, der künftig fünf statt vier Vertreter zu wählen haben wird. Wir pflichten dieser Ansicht bei.

B a s e l s t a d t . Die Regierung wünscht, daß die Vertreter dieses Kantons, die von vier auf sechs gestiegen sind, auch künftig in einem einzigen Wahlkreis gewählt werden. Wir teilen diese Auffassung.

B a s e l l a n d , S c h a f f h a u s e n , A p p e n z e l l A.-Rh. und A p p e n z e l l I.-Rh. Die Verhältnisse dieser Kantone werden durch die Volkszählungsergebnisse nicht berührt; es liegt daher kein Grund zu Änderungen vor.

St. G a l l e n . Nach der Gesamtbevölkerung (250,285 Einwohner) hat dieser Kanton 13 statt 11 Vertreter zu wählen, die zwei neuen lassen sich aber nicht ohne eine Änderung der jetzigen Einteilung unterbringen. Wir sind daher mit der Regierung des Kantons St. Gallen einverstanden, Remedur in der Weise eintreten zu lassen, daß die Gemeinde Straubenzell mit 8090 Einwohnern von dem Bezirke Goßau (34. Wahlkreis) abgelöst und dem 30. Wahlkreis (Bezirke St. Gallen und Tablât) zugeteilt wird. Danach würde der 30. Wahlkreis bei einer Bevölkerung von 57,631 Einwohnern drei, der 31. Wahlkreis bei einer Bevölkerung von 54,213 Einwohnern ebenfalls drei, der 32. Wahlkreis mit 40,829 Einwohnern zwei, der 33. Wahlkreis mit 62,394 Einwohnern drei und der 34. Wahlkreis, bestehend aus den Bezirken Wil, Alttoggenburg und Goßau (ohne die Gemeinde Straubenzell) mit einer Bevölkerung von 35,218 Einwohnern zwei Vertreter wählen. Die Regierung des Kantons St. Gallen bemerkt, nach diesem ihrem Vorschlag werde die bisherige Wahlkreiseinteilung grundsätzlich beibehalten. Obwohl sie die Abtrennung einer Gemeinde von ihrem politischen Bezirke auch gerne vermieden hätte, so erachte sie dies im vorliegenden Falle als die natürlichste Lösung. Die Gemeinde Straubenzell stehe ja wie diejenige von Tablât mit der Stadt St. Gallen in verkehrspolitischer, wirtschaftlicher und manch anderer Beziehung

875 in engster Fühlung, und es sei daher deren Verbindung mit dem Wahlkreis St. Gallen-Tablat wohl gerechtfertigt. Von dieser Modifikation abgesehen, lasse ihr Vorschlag die bisherige Wahlkreiseinteilung unverändert bestehen. Diese habe sich auch bewährt, was daraus ersichtlich sei, daß in den Jahren 1893, 1896 und 1899 die Erneuerungswahlen sich ohne besondere Kämpfe vollzogen hätten. Diese Einteilung entspreche bei der eigentümlich ringförmigen Gestalt des Kantons St. Gallen den Anschauungen und Bedürfnissen der einzelnen Landesteile, wie auch der Gesamtheit am ehesten. Sie sehe drei Dreierkreise und zwei Zweierkreise vor und lasse, die Gemeinde Straubenzell oder den Bezirk Goßau ausgenommen, ganze Bezirke, welche territorial zusammenhängen, in ihrem Gesamtbestande vereinigt. In der Vereinigung der drei Bezirke Rorschach, Unter- und Oberrheinthal, welche den 31. Wahlkreis bilden, liege eine natürliche Zusammensetzung, denn es betreffe Landesgegenden, die in Bezug auf die Sitten und Beschäftigung ihrer Bewohner vieles miteinander gemeinsam haben. Die den 32. Wahlkreis bildenden Bezirke, Sargans, Gaster und See gehörten vorherrschend der nämlichen Konfession an und bildeten ein topographisch zusammenhängendes Ganzes. Der 33. Wahlkreis, aus den Bezirken Werdenberg, Ober-, Neu- und Untertoggenburg bestehend, weise ebenfalls eine sowohl hinsichtlich der Konfession als auch in Bezug auf die Sitten und Kultur vorwiegend homogene Bevölkerung auf. Der Bezirk Alttogenburg gehöre dagegen vermöge seiner konfessionellen und politischen Anschauungen eher zu Wil-Goßau und bilde mit diesen zwei gleichartigen benachbarten Bezirken den 34. Wahlkreis.

G r a u b ü n d e n . Die letzte Volkszählung weist für diesen Kanton eine Wohnbevölkerung von 104,520 Seelen auf; es wird also, wie bisher, 5 Vertreter in den Nationalrat entsenden.

Dessenungeachtet wünscht der Kleine Rat eine Änderung der bisherigen Wahlkreiseinteilung, und zwar in der Weise, daß die 3 bündnerischen Wahlkreise zu einem einzigen Wahlkreise vereinigt, oder -- falls diese Lösung nicht belieben sollte -- 5 Einerkreise gebildet würden, um die Unterdrückung größerer Minderheiten zu vermeiden. Dabei dürften die einzelnen Bezirke nicht getrennt und müßten die einzelnen Interessengruppen besser berücksichtigt werden, als es bei der gegenwärtigen Einteilung der Fall sei.

Zur Begründung dieser seiner Anträge bringt der Kleine Rat des Kantons Graubünden folgendes an :

876

,,1. Jede Einteilung des Kantons in Wahlkreise trägt von vornherein den Stempel der Willkür an sich. Weder die Kantonsverfassung noch Gesetze, kantonale oder eidgenössische, fordern diese Teilung, und für die Ständeratswahlen bestimmt die Kantonsverfassung von 1892, Art. 4, ausdrücklich, daß dieselben im ganzen Kanton als einheitlichem Wahlkreise durch das Volk vorzunehmen sind. Diese Willkürlichkeit gerade der gegenwärtigen Einteilung ergiebt sich aus der Verschiedenheit der früheren und jetzigen Einteilung und aus dem Umstände, daß einzelne Kreise aus dem B e z i r k s v e r b a n d e l o s g e t r e n n t und mit ändern Bezirken- einem ändern Wahlkreise angefügt w u r d e n als die übrigen K r e i s e des Bezirkes, so der ' Kreis Bergün und der Kreis Rhäzüns. Die Folge davon ist die Beschränkung der Stimmberechtigung des einzelnen Staatsbürgers auf einen oder zwei Vertreter im Rate, während nach Analogie der Ständerats- und Regierungsratswahlen jeder stimmberechtigte Bürger befugt sein sollte, seine Stimme für fünf Nationalräte abzugeben. Eine weitere Konsequenz ist aber auch die, daß in den einzelnen Wahlkreisen die Minoritäten, seien sie große oder kleine, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt von der allerdings kleinen konservativen Minorität des 37. Wahlkreises und von der größeren freisinnigen Minorität im 36. Wahlkreise. Die letztere ist beinahe so zahlreich wie die konservative. Mehrheit dieses Kreises, wurde jedoch seit einer langen Reihe von Jahren nur für eine einzige Periode zu einer Vertretung zugelassen, weshalb von jener Seite vielfach auf Abänderung des gegenwärtigen Systems gedrungen wurde.

,,2. Die historische Entwickelung der jetzigen Wahlkreiseinteilung lehrt, daß der Grundgedanke dieser Einteilung dahin ging, die verschiedenen, weit auseinander strebenden Thalschaften des Kantons, so gut es ging, örtlich zu gruppieren und diesen Thalschaftsgruppen eine lokale Interessenvertretung im Nationalrate zu sichern. Dieses Prinzip mag der separatistischen Tendenz der damaligen Zeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben entsprochen haben, seither ist aber ein, durchgreifender Umschwung in den politischen Anschauungen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten. Die kantonale Staatsidee hat die frühere Thalschaftspolitik immer mehr zurückgedrängt. Der Zusammenhang der
Thalschaften mit dem Kanton ist viel stärker als früher und die Konzentration nach großen staatlichen Gesichtspunkten hat sich auf allen Gebieten der Staatspolitik vollzogen, im Civil- und Strafrecht, Polizei- und Verkehrswesen und

877

der Volkswirtschaft in allen ihren Beziehungen. Wenn der Kleine Rat im Jahr 1850 noch sehr betonte, daß die Gemeinden meistens sehr klein und durch schwer gangbare Pässe oder hohe Gebirge voneinander getrennt seien, weshalb es nicht angehe, weit über hundert solcher Gemeinden zu einem einzigen Wahlkreis zusammenzufassen, so ist dieser Übelstand durch die heutigen postalischen Einrichtungen, Straßen und Eisenbahnen gründlich beseitigt, so daß er hier gar nicht mehr in Betracht fallen kann.

Dem von dem nämlichen Kleinen Rate aufgestellten Postulate aber, daß bei dea Nationalratswah'len Interessen und Ansichten, Sprache und Religion Berücksichtigung finden solken, ist durch die jetzige Einteilung so wenig Rechnung getragen, daß jeder Wahlkreis Anhänger verschiedener politischer Parteien, alle drei Landessprachen, beide Konfessionen und die denkbar heterogensten Interessen aufweist. (Das Bundesgesetz vom Jahr 1850 hatte in letzterer Beziehung eine rationellere Einteilung getroffen, indeirials der Hauptsache nach die Straßenzüge zur Grundlage der Einteilung genommen zu haben scheint.) -- Diese separatistische Thalschaftenvertretung im Nationalrate ist keine zeitgemäße Institution mehr, und sie kann nur schädlich wirken, indem sie auf kantonalem wie eidgenössischem Gebiete die Verfolgung partikulärer Interessen fördert zum Nachteil der höheren staatlichen Gesichtspunkte, welche bei allen großen Fragen dominieren sollten.

,,3. Jede Veränderung des Quotienten (Normalzahl, jetzt 20,000) durch Bundesgesetz und jede erheblichere Vermehrung der Bevölkerung bedingt eine neue Wahlkreiseinteilung. Wenn nun auch hierin nicht von vornherein ein bedeutender Nachteil erblickt werden kann, so muß es doch zu politischen Friktionen führen, daß diese Neueinteilung jeweilen gerade den Neuwahlen vorausgehend getroffen werden muß, weil in diesem Zusammenhange die Wahlkreiseinteilung leicht zur Personenfrage wird.

Dabei kommt, da den Kantonen hierfür das Vorschlagsrecht zugestanden wird, der Wille der herrschenden Partei vorab zur Geltung. Wenn solche Neuerungen im hiesigen Kanton während der letzten 40 Jahre nicht vorgekommen sind, so würden sie doch in Zukunft nicht ausbleiben, und zweifellos würde diese Frage schon nach der nächsten Volkszählung akut werden, wenn nicht vorher dafür Sorge getragen wird, daß die Ruhe im
politischen Leben des Volkes nicht mehr durch irgendwelche Wahlkreisgeometrie gestört werde. Dafür ist aber der gegenwärtige Moment der allein gegebene, und der Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

60

878

Kleine Rat hält es für seine Pflicht, denselben zu benutzen, um eine durchaus objektive, sachgemäße, den heutigen und zukünftigen Verhältnissen angepaßte Regelung dieser Frage zu veranlassen.

,,Diese Regelung kann nach dem Angeführten nur darin gesucht werden, daß die drei bestehenden Wahlkreise zu einem einzigen Fünferwahlkreise zusammengezogen werden. Fünfzehn Kantone und Halbkantone, also außer den Städtckantonen Basel und Genf und den kleinsten Halbkantonen mehrere größere Landkantone haben diese Einrichtung solange der Bundesstaat und mit ihm der schweizerische Nationalrat besteht, getroffen und unverändert beibehalten, und es ist auch nicht bekannt geworden, daß dieselbe zu begründeten Klagen über ungerechte Behandlungeinzelner Kantons- oder Bevölkerungsteile geführt hätte. Wenn die eidgenössische Revisionskommission Anno 1848 sich vorstellte, die Nationalratswahlen sollten in einem einzigen, das ganze Schweizervolk umfassenden Wahlkreise durch ein General-Skrutinium zu stände kommen, damit die Wahlen frei von lokalen und kantonalen Einflüssen getroffen würden, so war das zwar eine echt nationale Idee, die sich aber praktisch nicht durchführen ließe; im Kanton Graubünden jedoch stößt die einheitliche Wahl von fünf oder sechs Vertretern auf keine praktischen Schwierigkeiten, nachdem ein vollständiges Straßennetz angelegt ist und Eisenbahnverbindungen nach allen Kantonsgegenden gebaut werden, so daß die große Ausdehnung des Kantons hier kaum irgendwie in Betracht fallen darf. Das Wahlgeschäft wird dadurch nicht in die Länge gezogen, da dasselbe laut Bundesgesetz vom 30. März 1900 auf höchstens zwei Wahlgänge ausgedehnt werden kann.

,,Während in den kleineren Wahlkreisen die Minoritäten nicht berücksichtigt werden, wie die Erfahrung lehrt, besteht anderseits keine Gefahr, daß im einheitlichen Wahlkreise die eine Partei die andere unterdrücken könnte. Der Kanton Graubünden ist das Land der freiwilligen Proportionalität. Das beweisen die Ständerats wählen wie die Regierungsratswahlen, das gleiche gilt von der Bestellung des Bureaus des Großen Rates, von der Komposition des Kantonsgerichtes etc. Im Billigkeitssinn, der im Herzen 'des Bündnervolkes wurzelt, liegt ein allezeit genügendes Korrektiv gegen Übergriffe und Anmaßungen der einen wie der ändern politischen Partei. Das Volk wird es nie
dulden, daß die eine Partei von der ändern vergewaltigt würde. Im einheitlichen Wahlkreise aber ist keine Partei gegenüber der ändern künstlich bevorzugt. Alle Stimmen kommen im Endresultate zur Geltung."

879

Der Kleine Rat übermittelte uns gleichzeitig: 1. Drei von 95 Bürgern aus den Gemeinden Ilanz, Valendas und Schnaus unterzeichneten Eingaben, womit verlangt wird, daß die bisherigen drei Wahlkreise durch einen einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis ersetzt werden. Dies .soll nach der Ansicht der Gesuchsteller geschehen, um einer freisinnigen Minderheit von über 3000 Bürgern, die jetzt im 36. Wahlkreise unberücksichtigt bleibe, zu einer Vertretung im Nationalrate zu verhelfen.

2. Bin Gesuch dea Kreisgerichtes Rhäzüns, dahingehend, der Kreis Rhäzüns, d. h. die Gemeinden Bonaduz, Ems und Rhäzüns, möchte vom 35. Wahlkreis abgetrennt und dem 36. einverleibt werden. Dieses Verlangen wird von den Petenten folgendermaßen motiviert: ,,Unser Kreis Rhäzüns resp. dessen Gebiet hat von jeher, seit Gründung und Bestand des ,,Oberen11, ,,Grauen Bundes" zu demselben gehört, seiner Zeit sogar als einer der Hauptteile desselben. Die jetzige dem entgegengesetzte Ein- oder Zuteilung ist historisch unhaltbar und unnatürlich, und zwar urn so mehr, als sie uns zugleich auch noch vom Kreise Trins, d. h. dem anderen Teile unseres Bezirkes ,,Imbodena, losgerissen und getrennt hat.

Es verfängt hierbei nichts, daß wir zur nahen Stadt Chur im 35. Wahlkreise geschlagen wurden, da auch der Kreis Trins mit Felsberg etc. in der gleichen Lage resp. Nähe sich befindet und doch da belassen wurde, wo er mit uns von alters her hingehört.

,,Ein Blick auf die Ergebnisse der Volkszählung zeigt ferner, daß der 35. Wahlkreis immer noch bedeutend größer ist als der 36., selbst wenn wir von ersterem abgelöst und dem letztem zugeteilt werden.

,,Die Sache hat aber auch eine ökonomische und politische Bedeutung, denn unsere Interessen hängen naturgemäß, geographisch wie wirtschaftlich, mit denjenigen des Vorder- und Hinterrheinthales zusammen, und es ist daher für uns von großer Wichtigkeit, dieselben durch von uns mitgewählte Repräsentanten vertreten zu sehen."

Es sind ferner die von 29 Gemeinden des 36. Wahlkreises eingereichten Eingaben zu erwähnen, womit gegen die Vorschläge des Kleinen Rates des Kantons Graubünden Einspruch erhoben und die Beibehaltung der gegenwärtigen, den dortigen Verhältnissen angepaßten Einteilung befürwortet wird.

880

Eine Delegiertenversammlung der freisinnigen Partei Graubündens hat dagegen am 16. Februar folgende Beschlüsse gefaßt: ,,Der Bundesrat und die Bundesversammlung seien zu ersuchen, die drei jetzigen Wahlkreise zu einem einzigen Wahlkreise zu verschmelzen, eventuell, d. h. falls dieser Vorschlag nicht beliebte, fünf Einerkreise zu schaffen. "· Zur Begründung dieser Vorschläge wird auf die vorhin wiedergegebenen Ausführungen des Kleinen Kates verwiesen.

Es läßt sich nicht leugnen, daß das Verhältnis der Einwohnerzahl zwischen dem bisherigen 35. und 36. Wahlkreis eine neue Einteilung rechtfertigt, denn die Beibehaltung der jetzigen Wahlkreise hat zur Folge, daß 48,345 Seelen im 35. Wahlkreise und 34,539 Seelen im 36. Wahlkreis je zwei Vertreter wählen, eine Differenz, die sonst nirgends in so starkem Maße vorhanden ist.

Wir haben uns daher hauptsächlich aus diesem Grunde und sodann in Berücksichtigung der Erwägungen, die der Kleine Rat geltend macht, entschlossen, vorzuschlagen aus dem Kanton Graubünden einen einheitlichen Wahlkreis zu bilden, da jede andere Neucinteilung eine willkürliche wäre.

A a r g a u . Die Volkszählungsergebnisse bedingen für diesen Kanton keine Änderung; die Regierung ist für Beibehaltung der bisherigen Einteilung in 4 Wahlkreise, und wir gehen mit ihr darin einig.

T h u r g a u . IQ der Erhöhung der Zahl der thurgauischen Vertreter im Nationalrate von 5 auf 6 erblickt die Regierung keinen genügenden Grund, um nicht an der schon in den Jahren 1886 und 1889 ausgesprochenen Ansieht mit aller Entschiedenheit festzuhalten, daß kein Bedürfnis nach einer Änderung der Wahlkreiseeinteilung vorhanden sei, durch welche der Kanton Thurgau, der zur Zeit einen einzigen Wahlkreis bildet, in zwei oder mehr Wahlkreise auseinandergerissen würde. Die jetzige, seit über 5.0 Jahre bestehende Einteilung habe nie zu begründeten Klagen Anlaß gegeben und schließe die Möglichkeit einer Minderheitsvertretung keineswegs aus. Wir stimmen dieser Ansicht zu.

T e ss i n. Die Ketten des Tamaro und des Monteceneri bilden eine ausgesprochen natürliche Grenze zwischen den zwei Teilen, in die der Kanton Tessin zerfällt: den Sopraceneri und den Sottoceneri. Dem Sottoceneri gehören die Bezirke Mendrisio und Lugano, dem Sopraceneri die Bezirke Locamo, Valle Maggia,

881 Bellinzona, Riviera, Elenio und Leventina an. Die Gesetze voö 1850, 1863 und 1872 hatten sich bei Umschreibung der Nationalr ratswahlkreise an diese natürliche Grenze gehalten und den Kanton in einen südlichen, die Bezirke Mendrisio und Lugano und den Kreis Giubiasco vom Bezirke Bellinzona umfassenden Wahlkreis, und in einen nördlichen, aus den übrigen Bezirken (ohne den Kreis Giubiasco) bestehenden Wahlkreis eingeteilt. Beide Kreise wählten bis 1881 je 3 Mitglieder. Der zum größten Teil diesseits des Monteceneri liegende Kreis Giubiasco war deshalb dem südlichen Wahlkreise zugeschlagen worden, weil die Bevölkerung der oberen zu sehr diejenige der unteren Bezirke überwog, um diesen eine gleich starke Vertretung wie den obern Distrikten sichern zu können. Im Jahre 1881 wurde, um der freisinnigen Minderheit zu einer Vertretung im Nationalrate zu verhelfen, der Kanton in einen Zweier- und in einen Fünferkreis geteilt. Ersterer umfaßte den Bezirk Mendrisio und die Kreise Lugano, Ceresio, Carona, Agno und Pregassona vom Bezirke Lugano; letzterer die Kreise Magliasina, Sessa, Breno, Vezia, Sonvico, Tesserete und Taverne vom Bezirke Lugano, sodann die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo, Elenio, Leventina und Valle Maggia. Bei den ganz besonderen Verhältnissen Tessins fand man, daß es im Interesse der Eidgenossenschaft liege, beiden Parteien dieses Kantons die Möglichkeit zu gewähren, ihre Stimme in den Räten vernehmen zu lassen. Siehe den Bericht der nationalrätlichen Kommission zur Vorberatung des Bundesbeschlusses betreffend die Volkszählung vom 1. Dezember 1880 und des Bundesgesetzes über die Wahlen in den Nationalrat vom 5. April 1881. Das Gesetz vom 20. Juni 1890 behielt diese Einteilung unverändert bei.

Seither haben die politischen Zustände im Kanton Tessin eine Wandlung erfahren, welche es ermöglicht, zu der frühern, den natürlichen Verhältnissen und den politischen Abgrenzungen entsprechenden Umschreibung zurückzukehren.

Der Kanton Tessin, dessen Bevölkerung seit 1888 von 126,751 Seelen auf 138,638 gestiegen ist, hat auf 7 Vertreter Anspruch. Nach der gegenwärtigen Einteilung würden dem 44. Wahlkreis bei einer Bevölkerung von 90,625 Einwohnern fünf, dem 43. Wahlkreise mit 48,013 Einwohnern 'zwei Vertreter zufallen. Es leuchtet aber ohne weiteres ein, daß es nicht angeht, dem oberen Wahlkreise, dessen Bevölkerung um 9375 unter der Normalzahl steht, fünf Vertreter zuzuteilen, während der untere Wahlkreis mit einem Überschuß von 8013 über die

Beilage A.

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1901.

Kollektiv- und KommanditGesellschaften.

Einzelfirmen.

Kautone.



CJ

i

Zürich Bern .

Luzern . . .

Uri . . . .

Schwyz .

Nidwaiden .

Obwaldeu Glarus . . . .

Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Basellaod Schaffhausen . .

Appenzell A. Rb.

Appeuzell I.-Rh. .

St. Gallen .

GraubUnden . .

Aargau .

Thurgau Tessi n . .

Waadt . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf .

. .

. .

. .

. .

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Total 1901 Total 1900 .. 1099 .'. 1808 .'. 1897 .. 1896 .. 1895 ..' 1894 .. 1893 .'.' 1892 ; 1891

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882

Normalzahl hinaus nur 2 Vertreter erhielte. Es muß also eine neue Umschreibung vorgenommen werden.

Die Tessiner Regierung wünscht (und darin sind die Vertreter beider Parteien im Staatsrate einig), daß der Kanton in nicht mehr als in zwei Wahlkreise geteilt werde. Nur bezüglich der Frage, wie diese Wahlkreise abzugrenzen seien, gingen die Ansichten im Schöße des Staatsrates auseinander. Es wurden drei Entwürfe aufgestellt, von denen aber keiner allseitige Zustimmung fand. Der Staatsrat beschloß daher, uns alle drei Vorschläge mit dem Bemerken zu unterbreiten, er empfehle in erster Linie den von seinem Departement des Innern, politischer Abteilung, ausgearbeiteten Entwurf, sollte aber dieser nicht belieben, so möge die Lösung in dem zweiten oder in dem dritten eventuellen Vorschlag gefunden werden.

Der erste vom Departement des Innern herrührende Vorschlag stellt sich auf den Boden der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Einteilung, nur sollten die Kreise Sonvico und Tesserete, d. h. das ganze Cassaratethal oberhalb des bereits zum 43. Wahlkreise gehörenden Kreises Pregassona und der an der linken Seite des Vedeggiothales liegende Teil des Kreises Tesserete, mit einer Gesamtbevölkerung von 6375 Einwohnern aus dem 44. in den 43. Wahlkreis versetzt werden. Der 44. Kreis würde dann bei einer Bevölkerung von 83,250 Seelen vier, der 43. mit einer Bevölkerung von 54,388 drei Vertreter wählen. Der Kreis Sonvico besteht aus den Gemeinden: Colla, Sonvico, Cimadera, Villa, Piandera, Certara, Bogno, Signora, Scareglia und Insone;.

der Kreis Tesserete aus den Gemeinden: Tesserete, Campestre, Corticiasca, Bidogno, Lopagno, Roveredo, Ponte Capriasca, Sala, Lugaggia, Cagiallo, Origlio und Vaglio.

Ein Blick auf die Karte genügt, um uns zu überzeugen, daß.

diese Einteilung keine rationelle Grundlage hat, indem sie die Zerstückelung eines Bezirkes aufrecht erhält, der in historischer, geographischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein unteilbares Ganzes bildet. Es ist in der That nicht zu begreifen, warum die Kreise Magliasina, Sessa, Breno, Taverne und Vezia, die ebenso sehr zu Lugano gehören wie die Kreise Sonvico und Tesserete, von ihrem Bezirke getrennt und mit dem nördlichen Wahlkreise vereinigt bleiben sollen.

Wir können heute, wo die Gründe, welche seiner Zeit zur Bildung des Circondarietto geführt haben, weggefallen sind, eine so unnatürliche Einteilung nicht befürworten.

883

Der zweite Vorschlag unterscheidet sich von dem ersten nur insofern, als nach demselben, außer den Kreisen Sonvico und Tesserete, auch der Kreis Vezia, bestehend aus den Gemeinden Vezia, Cureglia, Cadempino, Lamene, Comano, Breganzona, Biogno, Sorengo, Massagno, Savosa, Porza und Canobbio, vom oberen Wahlkreise abgelöst und dem untern zugeteilt werden sollte.

Auch bei dieser Einteilung würde der 44. Wahlkreis mit einer Bevölkerung von 78,979 Seelen vier und der 43. Wahlkreis mit 58,659 Einwohnern drei Vertreter wählen.

Auch mit dieser von den Staatsräten Simen und Colombi vorgeschlagenen Lösung, welche die Trennung einer Anzahl Kreise des Bezirkes Lugano (Magliasina, Sessa, Breno und Taverne) von ihrem natürlichen Centrum und ihrem politisch-administrativen Verbände bestehen läßt, können wir uns nicht einverstanden erklären.

Der dritte von den Staatsräten Casella und Pagnamenta befürwortete Vorschlag bedeutet eine Rückkehr zu der frühern Einteilung, welcher die natürlichen Verhältnisse und die historischen Überlieferungen zu Grunde lagen. Danach wäre der Kanton Tessin in zwei Wahlkreise wie folgt einzuteilen: 43. W a h l k r e i s : Einwohner Bezirk Lugano 45,031 _, Mendrisio 24,292 Die Gemeinden Isone und Medeglia vom Bezirk Bellinzona 1,133 70,45« 44. W a h l k r e i s : Einwohner.

Bezirk Bellinzona ohne die Gemeinden Isone und Medeglia 16,609 ,, Elenio 6,363 ,, Leventina 9,397 ,, Locamo 24,594 '.n Riviera 6,024 .., Valle Maggia 5,195 68,182 Dem untern Wahlkreis würden nach dieser Umschreibung vier, dem obern drei Vertreter zufallen.

Wir stehen nicht an, diesen Vorschlag zu dem unsrigen zu machen, weil er die Grenzlinie zwischen dem Sopraceneri und

884

dem Sottoceneri innehält, Landesteile, die zusammen gehören, nicht auseinanderreißt und auch auf die politische Einteilung des Kantons Rücksicht nimmt. Die Gemeinden Isone und Medeglia, die man dem 43. Wahlkreis hinzufügen muß, um ihm vier Vertreter geben zu können, sind zwar dem Kreis Giubiasco vom Bezirke Bellinzona zugeteilt, liegen aber an dem Südabhang des Monteceneri und gehören geographisch dem Bezirke Lugano an.

Man könnte diese Einteilung aus dem Grunde beanstanden, weil die Bevölkerung des 43. Wahlkreises um 9544 unter der Normalzahl steht, während der 44. Wahlkreis einen un v er treteneu Überschuß von 8182 aufweist, allein wir möchten hierauf keiu großes Gewicht legen, indem die Bevölkerung der südlichen Bezirke in größerem Maße zunimmt als die der nördlichen, wie nachfolgende Übersicht auf Seite 885 beweist.

W a a d t . In Übereinstimmung mit der Regierung dieses Kantons beantragen wir, die bisherige Einteilung unverändert zu lassen und dem 45. Wahlkreise, dessen Wohnbevölkerung von 106,421 auf 133,158 gestiegen ist, 7 Vertreter zuzuteilen.

W a l l i s . Nach der Gesamtbevölkerung (114,438 Seelen) kommen diesem Kanton 6 (bisher 5j Vertreter zu, keiner der bestehenden Wahlkreise weist aber die erforderliche Bevölkerungszahl auf, um einen Vertreter mehr zu erhalten. Es muß daher eine Neueinteilung vorgenommen werden, und die Regierung beantragt, zwei Wahlkreise zu schaffen, wovon der eine den 48.

und den 49. Wahlkreis, nebst den Gemeinden Ardon und Chamoson, der andere den jetzigen 50. Wahlkreis ohne die Gemeinden Ardon und Chamoson umfassen würde. Der erste (48.) Wahlkreis würde bei einer Bevölkerung von 73,650 Seelen 4, der zweite (49.) mit 40,788 Einwohnern 2 Vertreter wie bisher wählen. Diese Lösung trage -- bemerkt die Regierung -- so viel als möglich der geschichtlichen Überlieferung und der politischen Einteilung des Kantons Rechnung. Jede andere Umschreibung müßte die Zerstückelung der Bezirke oder eines jener großen Kreise, in welche der Kanton verfassungsgemäß zerfällt (Ober-, Mittel- und Unterwallis) zur Folge haben. In mehreren Kantonen nehme man allerdings die Tendenz wahr, einen einzigen Wahlkreis zu bilden. Diese Lösung würde gewiß dazu beitragen, das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit unter den Bürgern ein und desselben Kantons zu kräftigen und lebendig zu erhalten, während die Teilung in mehrere Wahlkreise Uneinigkeit und Rivalitäten zwischen den verschiedenen Landesgegenden hervor-

W o h n b e v ö l k e r u n g bei der Zählung von: · t.

1860

1870

1880

36,494 17,372

36,031 17,872

38,135 18,288

39,447 19,536

40,350 20,801

45,031 24,292

4,8 6,7

53,866

53,903

56,423

58,983

61,151

69,323

5,i

11,582 . 7,687 10,331 22,362 4,449 7,482

11,921 6,732 9,574 23,101 4,300 6,812

12,869 7,658 10,118 23,382 4,436 6,705

13,597 7,209 14,972 24,361 4,884 6,388

14,910 7,011 9,627 23,240 4,719 6,093

17,742 6,363 9,397 24,594 6,024 5,195

-- 7,3

63,893

62,440

65,168

71,411

65,600

69,315

1,6

117,759

116,343

121,591

130,394

126,751

138,638

3,3

1850

Lugano Mendrisio

.

Bellinzona .

Elenio Levantina .

Locamo Riviera Valle Maggia

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Kanton Tessin

1900

Durchschnittliche jährliche Zu- oder Abnahme auf 1000 Einwohner

1888

,6

-3,8 -l,s 1,0

6,1

886

rufe oder unterhalte. Wenn trotzdem die Regierung eine andere Lösung empfehlen zu sollen glaube, so geschehe dies auch deshalb, weil sie der freisinnigen Minderheit nicht die Möglichkeit nehmen wolle, eine Vertretung im Schöße der Bundesversammlung zu haben. Der Grundsatz der Minoritätenvertretung habe nämlich im Kanton Wallis, obwohl nicht durch die Gesetze sanktioniert, praktische Geltung, und die Regierung beabsichtige nicht, die Anwendung dieses Grundsatzes einzuschränken.

Wir stimmen diesem Vorschlage zu.

N e u e n b u r g hat auf 6 Vertreter Anspruch. Die Regierungwünscht, daß der Kanton fortfahre, einen einzigen Wahlkreis zu bilden. Die Schaffung zweier Wahlkreise, wovon der eine die Bezirke Neuenburg, Boudry und Val-de-Travers mit 59,810 Einwohnern, der andere die Bezirke Val-de-Ruz, Locle und La Chauxde-Fonds mit einer Seelenzahl von 66,469 umfassen würde, hätte nur zur Folge, den Gegensatz zu verschärfen, welcher zwischen diesen beiden Landesteilen noch bestehe. Auch vom Gesichtspunkte der Vertretung der verschiedenen Parteien könne eine solche Teilung nicht empfohlen werden.

Wir beantragen, den 50. Wahlkreis unverändert zu lassen.

G e n f wird fortan im Nationalrat durch 7 Mitglieder vertreten sein. Wir sind mit dem Genfer Staatsrat der Meinung, daß trotz der Vermehrung der Vertretung der einzige Kreis beibehalten werden soll.

Dies unsere Anträge, die wir Ihnen zur Annahme empfehlen.

Um Ihnen bei Beratung des vorliegenden Gesetzesentwurfes eine Vergleiehung der seit 1850 über die Nationalratswahlkreise erlassenen Gesetze zu erleichtern, haben wir sie im Anhang abdrucken lassen. Eine Karte veranschaulicht die an der bisherigen Wahlkreiseinteilung vorgenommenen Änderungen.

Der Titel des neuen Gesetzes sollte lauten : .,Bundesgesotz betreffend die Nationalratsvvahlkreisett und nicht ,,Bundesgesetz betreffend die Wahlen in den Nationalrat"1, weil es sich ja nur auf die Wahlkreise bezieht und keine weitern Bestimmungen über das Wahlverfahren u. s. w. enthält.

Es bleibt uns nur noch übrig, Ihnen mit Rücksicht auf die am 26. Oktober 1902 stattfindende Erneuerung des Nationalrates eine beförderliche Beratung und Erledigung dieser Vorlage dringend zu empfehlen.

887

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. Februar 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

888

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die ISïationalrats Wahlkreise.

Die Bundesversammlung der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

in Vollziehung des Art. 72 der Bundesverfassung und mit Rücksicht auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1901 über die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1900, auf den Vorschlag des Bundesrates, beschließt : Art. 1. Die Wahlen in den Nationalrat werden in den nachfolgenden eidgenössischen Wahlkreisen nach Maßgabe der Wohnbevölkerung vom 1. Dezember 1900, wie sie durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1901 festgestellt wurde, getroffen und verteilen sich auf dieselben in nachfolgender Weise :

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Seelenzahl der Kantone

Zahl der von den 1 Kreisen m wäh- 1 lenden Mitglieder 1 Zahl der von den II Kantonen ZQ wilh- II lenden Mitglieder 1

889

I. Kanton Zürich.

1. Wahlkreis.

Die Bezirke Zürich (ohne den Kantonsratswahlkreis HönggWeiningen) und Affoltern

185,367

9

2. Wahlkreis.

Die Bezirke Horgen, Meilen und Hinweil . . . . . .

94,439

5

3. WahlJcreis.

Die Bezirke Uster, Pfäffikon und Winterthur

93,471

5

4. Wahlkreis.

Die Bezirke Andelfingen, Bülach und Dielsdorf und vom Bezirk Zürich der Kantonsratswahlkreis Höngg - Weiningen

57,759

3

7

431 036

OO £1 £1

II. Kanton Bern, 5. Wahllereis.

Die Amtsbezirke Oberhasle, Interlaken, Frutigen, Niedersimmenthal, Obersimmenthal, Saanen u n d Thun . . . . ·102,034 Übertrag

102,034

5 431,036

5

22

Zahl der von den 1 Kreisen za wBh- II lenden Hitglieder 1 Zahl der von den i Kantonen zn wählenden Bitgliederj

890 Seelenzahl der Wahlkreise

Seelenzahl der Kantone

Übertrag

102,034

431,036

Die Amtsbezirke Seftigen, Schwarzenburg und Bern .

122,848

6

76,647

4

88,825

4

87,338

4

61,696

3

Einteilung

5

22

6. Wahlkreis.

7. Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Konolfingen, Signau und Trachselwald 8. Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Burgdorf, Aarwangen,Wangen und Fraubrunnen 9. Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Aarberg, Buren, Nidau, Biel, Erlach und Laupen 10. Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Neuenstadt, Courtelarv, Münster und Freibergen 11. Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Pruntrut, Delsberg und Laufen .

50,045

3

29

589,433 Übertrag

1,020,469

·

51

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag

Seelenzahl der Kantone

Zahl der von den Kreisen zn wühlenden Mitglieder Zahl drr von den II Kantonen m wuh- II Irndrn Mitglieder j

891

51

1,020,469

III. Kanton Luzern.

12. Wahlkreis.

D a s A m t Luzern

. . . .

54,339

3

45,758

2

13. Wahlkreis.

Die Ämter Entlebuch und Willisau 14. Wahlkreis.

Die Ämter Hochdorf und Sursee

2

46,422

7

146,519 IV. Kanton Uri.

15. Wahlìsreis.

Der ganze Kanton Uri

1

19,700

1

19,700

V. Kanton Schwyz.

16. WaMJereis.

Der ganze Kanton Schwyz

3

55,385

3

55,385

VI. Kanton Unterwaiden.

17. Wahllareis.

Der ganze Kanton Unterwaiden ob dem Wald .

Übertrag

1

15,260 15,260

1

1,257,333

63

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag

Seelenzahl' der Kantone

Zahl der von den 1 Kreisen zo wäh- 1 lenden Hitglieder | 1 Zahl der von den II Kantonen zu «üb- II lenden Hitglieder |

892

63

1,257,333

18. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Unterwaiden nid dem Wald

13,070

1

1

13,070

VII, Kanton Glarus, 19. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Glarus

2

32,349

2

32,349

Vni. Kanton Zug.

20. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Zug

1

25,093

1

25,093

IX. Kanton Freiburg.

2l. Wahlkreis.

Der Seebezirk, vom Saanebezirk die Kreise Freiburg und Belfaux und vom Broyebezirk der Kreis Dompierre .

40,184

2

41,948

2

82,132 1,327,845

4

22. Wahlkreis.

Der Sensebezirk, der Saanebezirk ohne die Kreise Freiburg und Belfaux und der Broyebezirk ohne den Kreis Dompiere Übertrag

67

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag

Seelenzahl der Kantone

Zahl der von den Kreisen zu wählenden Jlitiriiciler | Zahl der von den 1 Kantonen m wählenden Mitglieder

893

82,132 1,327,845

4

45,819

2

67

23. Wahlkreis.

Die Bezirke Greyerz, Vivisbach und Glane

6

127,951

X. Kanton Solothurn.

24. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Solothurn

5

100,762

5

100,762

XI. Kanton Basel.

25. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Baselstadt

112,227

112,227

6

6

26. Wahllireis.

Der ganze Kanton Baselland

3

68,497

3

68,497

XII. Kanton Schaffhausen.

27. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Schafinausen

2

41,514

2

41,514

Xu!. Kanton Appenzell.

28. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Appenzell Außer-Rhoden . . . .

Übertrag Bandesblatt. 54. Jahrg. bd. I.

3

55.281 55,281

3

1,834,077

92 61

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag 29. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Appenzell Inner-Rhoden . . . .

Seelenzahl der Kantone

Zahl der von den II Kreisen m wäb- 1 lenden Mitglieder || Zahl der TOD den II Kantonen m »Uh II lenden Mitglieder |

894

92

1,834,077

1

13,499

1

13,499

XIV. Kanton St. Gallen.

30. Wahlkreis.

Die Bezirke St. Gallen und Tablât mit der Gemeinde Straubenzell aus dem Bezirk Goßau

57,631

3

54,213

3

40,829

2

62,394

3

215,067 1,847,576

11

31. Wahlkreis.

Die Bezirke Rorschach, Unter- und Oberrheinthal .

32. Wahlkreis.

Die Bezirke Sargans, Gaster und Seebezirk 33. Wahlkreis.

Die Bezirke Ober-, Neu- und Untertoggenburg und Werdenberg Übertrag

93

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung'

Übertrag

Seelenzahl der Kantone

215,067 1,847,576

Zahl der roi den [1 Kreisen za nttli- 1 lenden Hitglieder || 1 Zabi der von dru II Kantonen za wäb- 1 leuden Mitglieder ||

895

11

93

34. Wahlkreis.

Die Bezirke Wil, Alttoggenburg und Goßau (ohne die Gemeinde Straubenzell)

35,218

2

250,285

13

XV. Kanton Graubünden, 35. Wahllvreis.

Der ganze Kanton Graubiinden

104,520

5

104,520

5

XVI, Kanton Aargau.

36. Wahlkreis.

Die Bezirke Zofingen und Kulm und vom Bezirk Aarau die Gemeinden Hirschthal, Muhen, Ober- und Unterentfelden und Gränichen .

37. Wahlkreis.

Vom Bezirk Aarau die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Biberstein, Densbüren, Küttigen, Erlinsbach und Aarau, die Bezirke Bragg und Lenzburg und vom Bezirk Bremgarten die Gemeinden Dottikon , Hägglingen , Anglikon und Wohlen Übertrag

55,400

3 '

57,730 113,130 2,202,381

3 6 111

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag

Seelenzahl der Kantone

Zabi der von den 1 Kreisen in wäb- 1 lenden Mitglieder 1 Zahl der von den II Kantonen zu wän- 1 lenden Mitglieder ||

896

6

113,130 2,202,381

111

38. Wahlkreis.

Der übrige Teil des Bezirks ßremgarten und der Bezirk Muri

1

26,308

39. Wahlkreis.

Die Bezirke Baden, Zurzach, Laufenburg und Rheinfelden

3

67,060

10

206,498 XVII. Kanton Thurgau.

40. Walilkräs.

Der ganze Kanton Thurgau .

6

113,221

6

113,221 XVm. Kanton Tessin.

4l. Wahlkreis.

Die Bezirke Mendrisio und Lugano und vom Bezirke Bellinzona die Gemeinden Isone und Medeglia

70,456

42. Wahlkreis.

Die Bezirke Bellinzona (ohne die Gemeinden Isone und Medeglia), Riviera, Locamo, Elenio, Leventina und ValleMaggia

68,182

4

3 7

138,638 Übertrag

·

2,660,738

·

134

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag

Seelenzahl der Kantone

2,660,738

.

Zahl der von den 1 Kreisen m »Eh- I lenden Mitglieder j| 1 Zahl der »011 den II Kantonen za »3h- II lenden Mitglieder 1

897

134

.

XTK. Kanton Waadt.

43. Wahlkreis.

Die Bezirke Aigle, Lausanne, Lavaux, Pays-d'Enhaut, Vevey und Oron

133,158

7

85,626

4

44. Wahlkreis.

Die Bezirke Avenches, Echallens, Grandson, Moudon, Orbe, Payerne und Yverdon 45. Wahlkreis.

Die Bezirke Aubonne, Cossonay, La Vallée, Morges, Nyon und Rolle

62,595

3

281,379

14

XX. Kanton Wallis.

46. WahlJcreis.

Die Bezirke Goms, Brig, Raron , Visp, Leuk, Siders, Hérens, Sitten und Conthey .

4

73,650

47. WaWvreis.

Die Bezirke Martinach, Entremont , Monthey und St. Moritz Übertrag

2

40,788 114,438

6

. . . 3,056,555

154

Seelenzahl der Wahlkreise

Einteilung

Übertrag

.

Seelenzahl der Kantone

Zanl der von den Kreisen zn wühlenden Hitglieder Zabi der von den II Kantonen zn wüh- 1 lenden Bitglieder 1

898

154

. . 3,056,555

XXI. Kanton Neuenburg, 48. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Neuenburg

6

126,279

6

126,279 XXE. Kanton Genf.

49. Wahlkreis.

Der ganze Kanton Genf .

Gesamtbevölkerung der Schweiz und Gesamtzahl der Mitglieder d e s Nationalrates . . . .

0

7

132,609 132,609

7

3,315,443

167

899

Art. 2. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1890 (A. S. n. F.

XI, 659) ist aufgehoben.

Art. 3. Dieses Gesetz tritt für die nächste Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.

Art. 4. Der schweizerische Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

-£B«X-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes, betreffend die Wahlen in den Nationalrat, vom 20. Juni 1890. (Vom 26.

Februar 1902.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1902

Date Data Seite

856-899

Page Pagina Ref. No

10 019 966

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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