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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. L

Nr. 11.

20. März 1886.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1885.

I. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

II. Abtheilung: Landwirthschaft und Auswanderungswesen.

1. Einleitung.

Am 1. Januar des Berichtjahres ist der Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884, betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (Amtl. Samml. n. F. VII, 605), in Wirksamkeit getreten und die im Bundesgesetz über die Organisalion des Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 21. Aprill883 (A. 8. n F VII, 183) vorgesehene Stelle des Chefs der Abtheilung Landwirthschaft besetzt worden.

Um eine grundsätzliche Behandlung und Erledigung der eingereichten Subventionsgesuche zu ermöglichen, erließen wir am 20. März eine Vollziehungsverordnung, welche die Subventionirung des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens, der Verbesserung des Bodens und der landwirtschaftlichen Vereine und Genossenschaften regelt (A. S. n. F. VIII, 41).

Die Pferdezucht, die Rindviehzucht, die Viehseuchenpolizei und die Maßregeln gegen die Reblaus waren schon früher Gegenstand gesetzgeberischer Erlasse. Letztere wurden noch vermehrt durch ein Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. 1.

24

318 Reglement betreffend Maßnahmen gegen die Blutlaus vom 20. Februar 1885 (A. 8. n. F. VIII, 38).

Die Berichterstattung folgt dieses Jahr den Gegenständen der Reihe nach, wie dieselben in dem erwähnten Bundesbeschluß aufgeführt sind. Da durch diesen Beschluß das Thätigkeitsgebiet der Abtheilung Landwirtschaft bedeutend erweitert worden ist, so sahen wir uns veranlaßt, zur Vermeidung einer unverhältnißmäßig großen Ausdehnung des Berichtes die Berichterstattung auf das Wesentlichste zu beschränken.

II. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

a. Stipendien.

Zur Auszahlung gelangten 8 Stipendien an Schüler, welche sieb zu Landwirthschaftslehrern auszubilden gedenken Davon fallen auf die Kantone Zürich 1, Luzern 2, Freiburg 2, St. Gallen l, Neuenburg 2, im Gesammtbetrag von Fr. 2600. An der landwirthschaftlichen Abtheilung des eidgenössischen Polytechnikums studirten 4, auf der landwirtschaftlichen Schule Rutti bei Bern 2 und an der " Ecole pratique d'agriculture " in Saint - Bon (Frankreich") 2 Stipendiaten.

Letztere 4 Stipendien wurden noch vor Erlaß der Vollziehungsverordnung zugesichert, welche nun in Artikel l, litt, d, den Besuch des Polytechnikums oder anderer landwirtschaftlicher Hochschulen oder höherer Spezialschulen an die Gewährung eines Stipendiums knüpft.

b. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen und landwirtschaftliche Winterschulen.

1. Im Bericht jähre ist dem Kanton Zürich für die landwirtschaftliche Schule auf dem Strickhof ein Bundesbeitrag von Fr. 6300, dem Kanton Bern für die landwirtschaftliche Schule auf der Rutti ein Beitrag von Fr. 4517. 20 und dem Kanton Neuenburg für die neuerrichtete landwirthschaftliche Schule in Cernier ein Beitrag von Fr. 1517. 23 verabfolgt worden.

In diesen Summen sind Subventionen im Betrage von Fr. 7500 zur Deckung des Ausfalls Inbegriffen, welcher in den,Einnahmen «1er beiden erstgenannten Schulen dadurch entstand, daß die Schulgelder für kantonsfremde Schweizerbürger nicht höher angesetzt werden durften als für kantonsangehörige Schüler. Die Verabfolgung

319 dieser Subventionen ist bereits in der Botschaft zum Budget pro 1886 motivirt worden (s. Bundesblatt 1885, IV, 135). Es steht zu erwarten, daß diese Beiträge sich in der Beziehung nutzbringend erweisen werden, daß in Folge der durch sie bewirkten Herabsetzung des Schulgeldes die Zahl der Anmeldungen sieh vermehren und dass dadurch eine strengere Auslese der aufzunehmenden Schuler ermöglicht werden wird.

Die Jahresberichte der subventionirten Anstalten sind uns im Berichtjahre nicht mehr zugekommen.

'2. Im November vorigen Jahres ist die Winterschule des Kantons Luzern in Sursee und diejenige des Kantons Zug in Zug eröffnet worden. Die Subventioniruug dieser beiden Anstalten und die Berichterstattung über dieselben fällt indessen in das Jahr 1886.

c. Von den Kantonen subventionnée landwirthschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse.

Den Kantonsregierungen ist, mit Kreisschreiben vom 17. April vorigen Jahres in Aussicht gestellt worden, es werde ihnen derjenige Betrag, welchen sie im Jahr 1885 für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse mehr ausgeben, als der Durchschnitt ihrer bezüglichen Auslagen in den drei vorhergegangenen Jahren beträgt, nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Kredites rückvergütet werden. Diesem Modus der Verwendung der Bundessubvention haben sieh indessen verschiedene Schwierigkeiten entgegengestellt, und wir haben in Folge dessen Veranlassung genommen, in theilweiser Abweichung von demselben auch die A n z a h l der Wandervorträge und Spezialkurse in Berücksichtigung zu ziehen, welche von den Kantonen irn Jahr l 885 mehr als in den vorhergegangenen Jahren subventionirt worden sind. Es lag diesem Verfahren namentlich auch die Absicht zu Grunde, die Kantonsregierungen mehr, als es sonst der Fall gewesen wäre, zu ermuntern, auf dem eingeschlagenen Wege fortzuschreiten.

Von elf Kantonsregierungen sind Subventionsgesuche eingelaugt.

Diese Gesuche beziehen sich auf 270 Wandervorträge und 72 Spezialkurse, für welche aus kantonalen Mitteln Fr. 14,733 verausgabt worden waren. An diese Kosten gewährten wir einen Bundesbeitrag von Fr. 7131.

320 d. Landwirthschaftliche Versuchsstationen und Musterkäsereien.

Wie wir Ihnen bereits in der Botschaft »um Budget pro 1886 mitzutheilen im Falle waren, ist die Errichtung einer Weinbauversuchsstation in Lausanne, einer Molkereischule auf der Rutti bei Bern und je einer Musterkäserei in Treyvaux (Freiburg) und in Sorntha (St. Gallen) in Aussicht stehend. Die Subventionirung dieser Anstalten, sowie die Berichterstattung über dieselben fallt in das Jahr 1886.

III. Förderung der Thierzucht.

A.. Hebung der Pferdezucht.

In Gemässheit von Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund haben Sie uns zum Zwecke der Hebung der Pferdezucht einen Kredit von Fr. 60,000 bewilligt. Nach den Bestimmungen desselben Artikels mußte dieser Kredit verwendet werden: a. zum Ankaufe von Zuchthengsten: b. zur Prämirung von Stutfohlen; c. zur Erhöhung derjenigen Prämien, welche an Pferdeausstellungen zur Vertheilung kommen ; d. zur Unterstützung von Vereinen oder Kantonen, welche passende Fohlenweiden besitzen.

1. Ankäufe von Zuchthengsten.

Die Wahrnehmung, daß einerseits die ziemlich hohen Preise der importirten Anglo-Normänner Hengste, andrerseits das große Risiko, das mit dein Halten von Hengsten verbunden ist, und die geringe Einträglichkeit der Pferdezucht überhaupt viele Landwirthe abhalten, sich Zuchthengste zu erwerben, sowie die Erhöhung des bisherigen Pferdezuchtkredites um Fr. 20,000 veranlaßten uns, den in unserem Beschlüsse vom 27. Februar 1883 (Amtl. Samml. n. F. VII, S. 34) betreffend die Hebung der Pferdezucht vorgesehenen Bundesbeitrag au den Ankaufspreis, die Ankaufs- und Transportkosten von Anglo-Normänner Zuchthengsten von 30 auf 40 % zu erhöhet) (siehe Bundesrathsbeschluß vom (5. Februar 1885, A S. n. F. VIII, 36).

An dem im Monat Oktober in der Normandie effektuirten Ankauf von ausgewachsenen Zuchthengsten betheiligten sich fünf Kantone, indem bestellt wurden: Von Bern 7, von Schwyz 3, von Freiburg 2, von Solothurn l und von Waadt 2, im Ganzen 15 Zucht-

321 hengste. Für Bern wurden indessen nur 5 erworben. Di« Ankaufspreise beliefen sich auf Fr. 43,460. Die Preise der einzelnen Thiere variirten zwischen Fr. 3000 und 4000; die Transport- und Expertenspesen betrugen Fr. 5013. 85. Der Durchschnittspreis pro Pferd loco Bern betlägt sonach Fr. 3728. 75 oder, nach Abzug der Bundessubvention von 40 °/n, Fr. 2237. 25. Den Kantonen wurden die 13 Hengste (Hierlassen um Fr. 29,084, und es beträgt sonach die Bundessubvention von 40 % des Kaufpreises der Hengste, der Transport- und Expertenkosten Fr. 19,389. 61. Die meisten dor an dem Ankaufe betheiligten Kantone gewähren den Hengstenübernehmern eine weitere Reduktion von 30 bis 40 °/<> und einige unterstützen dieselben überdies noch, so lange die Hengste zur Zucht tauglich sind, durch Prämien. Erwähnenswerth ist ein Beschluss d e r Regierung d e s Kantons W a a d t , z u U Folge welchem Uebernahme 30 % des Preises und weitere 30%o in 6 Annuitäten verabfolgt werden.

Die Auswahl der Pferde konnte als eine durchaus gelungene bezeichnet werden; leider traten an einem der Thiere Krankheitserscheinungen auf, die zwar der Verwendung desselben als Zuchtpferd keinen Eintrag thun werden, dessen Preis aber dennoch um Fr. 500 zu reduziren für billig erachtet wurde.

Außer diesem Ankauf wurde auch die Erwerbung eines Vollbluthengstes und eines in der Schweiz geborenen unterstützt: letzterer war das Kreuzungsprodukt eines Anglo-Normänner uni) einer Anglo-Erlenbacher Stute. Die Bundessubvention für diese Thiere wurde nach dem Schätzungswerte bemessen und betrug für das erstere Fr. 1000 und für das letztere Fr. 720.

Auch im Berichtjahre ist wieder eine Anzahl der importirten Hengste umgestanden oder zur Zucht untauglich erklärt worden, bevor dieselben, wie es das Reglement vorsieht, 6 Jahre dor Zucht gedient haben. Der Ursachen des frühen Ablebens HO vieler der importirten Hengste haben wir bereits im vorjährigen Berichte Erwähnung gethan ; die Prüfung der dort vorgeschlagenen Mittel zur Abhülfe hat das Departement auch in diesem Jahre beschäftigt.

Den Besitzern zweier ebenfalls in der Schweiz geborenen Hengste, welche von unseren Experten als zur Zucht ganz geeignet befunden worden waren, sind Prämien verabfolgt worden und zwar vom gleichen Betrage wie die von den Kantonen denselben zuerkannten. Die Ausladen des Bundes hiefür belaufen sich auf Fr. 420.

2. Stutfohlenprämirungen Die Stutfohlenprämirungen sind, wie bekannt, nachdem durch Aufhebung des Fohlenhofes in Thun ein erheblicher Theil des Pferdezuchtkredites liquid geworden war, eingeführt worden, weil es für angezeigt erachtet wurde, nicht allein für ein geeignetes Hengstenmaterial zu sorgen. sondern auch Maßnahmen zu treffen, daß demselben ebenbürtige Stuten herangezogen werden. Dieses Ziel schien dadurch am besten erreicht werden zu können, daß unter den Stutfohlen des Landes eine Auswahl getroffen und mit Prämien bedacht werde, welche die Besitzer der Thiere verpflichten würden, dieselben der inländischen Zucht zu erhalten.

Nach unserem Reglement vom 24. Februar 1882 und 27. Februar 1883 konnten Stutfohlen im Alter von l--2 und 3--4 Jahren mit Prämien bedacht werden. Mit Schlußnahme vom 6. Februar bestimmten wir, daß in Zukunft Stutfohlen auch im Alter von 2--3 Jahren prämirt werden können.

Prämirt wurden im Jahr 1885 441 Stutfohlen.

Es wurden somit Fr. 20,800 gegen Fr. 11,050 im Vorjahr für Prämien ausbezahlt und gleichzeitig vom Bunde die Verpflichtung übernommen, im Jahre 1886, eventuell 1887, Fr. 11,000 an die Eigenthümer der prämirten 3--4 jährigen Stutfohlen zur Ausbezahlung gelangen zu lassen. Für 63 Stutfohlen, welche in den Jahren 1882 --1884 in der Kategorie B prämirt worden sind, konnten, nachdem von den Eigentümern der amtlich beglaubigte Ausweis beigebracht worden, daß die betreffenden Stuten Fohlen geboren haben, die zwei andern Drittel der seiner Zeit zuerkannten Prämien ausbezahlt werden (Fr. 6300).

Was die Zuchtergebnisse anbetrifft, so kann leider darüber nicht berichtet werden, indem die Rapporte einiger Kantone und insbesondere des bei der Pferdezucht am meisten betheiligten höchst lückenhaft sind. Es ist zu bedauern, daß bei der so namhaften Unterstützung, die der Bund den Kantonen für die Verbesserung der Pferdezucht gewährt, die über die Zahl der im Jahr 1885 vorgekommenen Würfe verlangten Erhebungen so mangelhaft veranstaltet worden sind. Diese Erhebungen sind aber zur Beurtheilung der importirten Hengste durchaus nöthig. Was die Qualität der Nachzucht anbetrifft, so ist nicht zu verkennen, daß dieselbe in den letzten Jahren sich merklich gebessert hat; das wird sowohl in den Jahresberichten der Kantone, als in den Berichten der an die Pferdeschauen abgeordneten
Experten konstatirt und folgt auch aus der Thatsache, daß die Zahl der von der Remontekommission in den Jahren 1884 und 1885 in der Schweiz angekauften Pferde

323 sich vermehrt hat. In den Jahren 1882--1884 sind 276 Stutfohlen in der Klasse B, also in der Voraussetzung prämirt worden, daß mit ihnen gezüchtet werde. Aber bis Ende 1885 scheinen nur 119, also nicht einmal 44 % derselben, Fohlen geboren zu haben. Diese Thatsache rechtfertigt theilweise die Bemerkung der Kommission, welche über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des Jahres 1883 zu berichten hatte und zufolge der es sich vielleicht empfehlen würde, bei der Prämirung von Thieren des Pferdegeschlechtes das bezüglich der Zuchtstiere befolgte Verfahren, die Prämien nicht theilweise zum Voraus zu bezahlen, sondern erst dann, wenn der Eigenthümer durch ein zuverläßiges Zeugniß die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung nachgewiesen hat, einzuschlagen. Wir werden die Anregung prüfen und eventuell bei einer Abänderung des bezüglichen Reglements berücksichtigen.

3. Unterstützung von Pferdeausstellungen.

a. Die P f e r d e z u c h t g e s e l l s c h a f t der r o m a n i s c h e n S c h w e i z veranstaltete auch im Berichtjahre eine Pferdeausstellungin Y v er d o n . Wir bewilligten der Gesellschaft eine Subvention von Fr. 1200 und bestimmten, daß diese Summe ausschließlich zur Erhöhung der für Mutterstuten und Hengstfühlen ausgesetzten Prämien verwendet werden solle. Es wurden an der Ausstellung vorgeführt: 41 theils trächtige, theils von ihren Fohlen begleitete Stuten, 37 im Jahre 1883, 35 im Jahre 1882 und 10 in den Jahren 1880 und 1881 in der Schweiz geborene Fohlen. Der Gesammtprämienbetrag belief sich auf Fr. 2760.

b. Dem gleichen Verein wurde eine Subvention von Fr. 600 zur Erhöhung der Preise, welche für ausgezeichnete Leistungen im Trabfahren und -Reiten an den mit der Ausstellung verbundenen Kennen zuerkannt wurden, bewillig). Der Gesammtbetrag für diese.

Prämien belief sich auf Fr. 915.

c. Eine dem s c h w e i z e r i s c h e n Re n n v e r ei n bewilligte Subvention von Fr. 300 zur Erhöhung der Preise für Trabfahren mit in den Jahren 1880--1882 in der Schweiz geborenen Pferden (Zuchtrennen) fand keine Verwendung, da das Trabfahren wegen zu geringer Betheiligung nicht zu Stande kam.

d. Der V e r b a n d d e r l a n d w i r t h s c h a f t l i e h e n Ver e i n e d e r r o m a n i s c h e n S c h w e i z veranstaltete eine Pferd-.

Eselhengst- und Maulthierausstellung in Sitten, hauptsächlich von der Erwägung geleitet, daß die Pferdezüchter des Kantons Wallis und der angrenzenden Bezirke des Kantons Waadt nicht in der

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Lage seien, an der Ausstellung in Yverdon Theil zu nehmen, und zwar sowohl wegen der großen Entfernung vom Ausstellungsorte, als auch wegen der Thatsache, daß die in den engen Hochthälern aufgezogenen Thiere mit den größeren Exemplaren der Ebene nicht mit Erfolg konkurriren können. Eine Berücksichtigung dar Maulthierzucht, die für das Wallis von großer Bedeutung ist, schien ebenfalls sehr angezeigt. Es wurde dem Verein eine Subvention von Fr. 750 zuerkannt und hinsichtlich der Verwendung derselben wurden ähnliche Bedingungen aufgestellt, wie für die Ausstellung in Yverdon.

Das Unternehmen wurde auch von den Regierungen der Kantone Wallis und Waadt und von einzelnen Privaten unterstützt. Aufgeführt wurden 8 Hengste, 48 Fohlen, 2l Stuten, 5 Eselhengste und 16 Maulthiere.

e. Zu Gunsten einer P f e r d eausstellu ng in C o l o m b i e r , an welcher 2 Hengste, 6 Mutterstuten und 28 Fohlen aufgeführt wurden, bewilligte das Departement eine Subvention von Fr. 300.

Die Gesammtprämiensumme belief sieh auf Fr. 705 Die Bundessubvention wurde zu Beiprämien für Mutterstuten und Hengstfohlen verwendet.

4. Fohlenweiden.

In Ausführung von Art. 6, litt, d, des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 bestimmten wir, daß von dem Pferdezuchkredite eine Summe von circa Fr. 5000 zur Prämirung von guten Fohlenweiden, diesem Haupterforderniß einer rationellen Pferdezucht, verwendet werde. Es langten auf eine bezügliche Anfrage an sämmt liche Kantonsregierungen 7 Gesuche um Unterstützung für Fohlenweiden ein; aber nur dreien konnte entsprochen werden. Die vier andern mussten abgewiesen werden, weil wesentliche Bedingungen, die an die Bewilligung von Subventionen für Fohlenweiden geknüpft worden sind, von den Gesuchstellern nicht erfüllt wurden.

a. Der zürcherische Pferdezuchtverei besitzt seit 18715 auf dem hinteren Uetliberg- Stallikon circa 20 Hektare Weide- und Wiesland. Das Weideland wird zur Sommerung von Pferden jedes Alters benutzt. Der Verein bringt schon seit Jahren große Opfer für die Pferdezucht, indem die Einnahmen für die Weide die Ausgaben bei weitem nicht decken, obwohl er alljährlich aus der kantonalen Staatskasse einen Beitrag von Fr. 300 erhält. Wir haben ihm deßhalb pro 1885 eine Subsidie von demselben Betrage bewilligt.

b. Wie bekannt, hat der Kanton Bern den frühern eidgenössschen Fohlenhof in Thun vom Hund zum Zwecke der Sömmerung

325

einer Auswahl der besten Hengstfohlen in Pacht übernommen. Auden Wunsch vieler Pferdezüchter werden nunmehr auch im Winter Fohlen aufgenommen. In den Jahren 1884 und 1885 wurden je 20 Fohlen in der Anstalt gesommert. Obwohl die Verwaltung der Anstalt unentgeltlich besorgt wird, mußte der Kanton Bern dennoch erhebliehe Opfer bringen. An die Kosten dieser vorzuglieh geleiteten und mit einem die Wartung und Pflege trefflich verstehenden Personal ausgerüsteten Anstalt bewilligten wir eine Subvention von Fr. 1000. Ohne diese Subvention hätte die Vervvaltungsrechnung pro 1885 mit einem Defizit von Fr. 1339. 55 abgeschlossen.

c. Der Kanton Waadt besitzt seit einer Reihe von Jahren eine» ,,la Breguettaz" genannte, im Bezirk Orbe gelegene Pferdeweide, auf welcher alljährlich 60--65 Fohlen während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. Oktober gesommert werden. Die Nettoauslagen dea Staates für diese Weide während der Jahre 1881--1884 belaufen sieh auf Fr. 6814; also Fr. 1703 durchschnittlich. Wir bewilligten an die Kosten des Jahres 1885 eine Subvention von Fr. 1000.

Der frühere Bundesbeschluß betreffend die Verwendung desPferdezuchtkredites vom 28. Juni 1881 sah unter Anderm vor, dass eine bestimmte Summe zur Bestreitung der Kosten der Erstellung einer Anleitung zur Behandlung der Pferde und unentgeltlichen Abgabe der Schrift an die Pferdezüchter verwendet werden soll.

Von unserm Landwirthschaftsdepartement ist die Herausgabe einen Leitfadens veranstaltet worden, welcher in leicht verständlicher Sprache und in kurzen Zügen sämmtliche Punkte, die ein PferdeZüchter zu wissen nöthig hat, behandelt und sämmtlichen Eigenthümer von Zuchthengsten und prämirten Stutfohlen unentgeltlich zugestellt worden ist. Die Auslagen des Bundes für diesen Zweck belaufen sich auf nur Fr. 1025. 70.

Wir erwähnen hier noch, daß die beiden an der Pferdezucht interessirten Departemente, das Militär- und das Landwirthschatsdepartement, auch im Berichtjahre fortgefahren haben, die Frage gemeinsam zu prüfen, welche Mittel zu ergreifen seien, damit bei don Remonteankäufen die inländische Pferdezucht noch mehr berücksichtigt werden könne. Ein erwägenswerther Vorschlag geht dahin, es sollten für die Kavallerie dreijährige Fohlen angekauft und während mindestens eines Jahres im Remontedepot untergebracht, und das Höhenmass derselben von 154
auf 152 Cm.herabgesetztt werden.

Vorläufig i>t der Vorschlag noch Gegenstand der Prüfung, hei der die Kosten, welche; die Maßregel zur Folge- haben wird, ein hauptsächliches Moment bildenwerden..

326 5. Unterstützung der Maulthierzucht.

Die Regierung des Kantons Wallis hat das Gesuch an die Bundesbehörde gerichtet, es möchte dieselbe den Import von zwei Eselhengsten in gleicher Weise unterstützen, wie der Ankauf von Pferdehengsten unterstützt werde. Begründet wurde das Gesuch damit, daß die Pferdezucht im Kanton Wallis wegen Mangels der hiefür nöthigen natürlichen Bedingungen nicht gedeihen könne und daß man sich deßhalb entschlossen habe, an den eidgenössischen Pferdeankäufen sich nicht mehr zu betheiligen. Der landwirthschaftlichen Bevölkerung des Kantons leiste das Maulthier weit größere Dienste und auch bei der Gebirgsartillerie finde dasselbe bessere Verwendung als das Pferd. Von welcher Bedeutung die Maulthierzucht für den Kanton Wallis in der That ist, geht daraus hervor, daß zur Zeit der jüngsten Viehzählung, am 21. April 1876, dieser Kanton 2409 Maulthiere und 729 Esel, dagegen nur 1406 Pferde hatte, 76,6 % des gesammten Maulthier- und 34,5 °/o des gesamm·ten Eselbestandes der Schweiz.

Wiewohl der Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 eine Unterstützung der Maulthierzucht nicht vorsieht, haben wir dennoch geglaubt, dem Gesuche entsprechen zu sollen. Es ist offenbar, daß jener Beschluß nicht alle Spezialitäten, die eine Unterstützung des Staates verdienen, vorsehen konnte. Für die Landwirtschaft des Kantons Wallis, für den Touristenverkehr daselbst und für die Gebirgsartillerie ist aber das Maulthier so nothwendig als anderswo das Pferd. In Berücksichtigung dieser Thatsache haben wir an d'en Ankaufspreis und die Transportkosleu von zwei in Algier angekauften Eselhengsten einen Beitrag von Fr. 1317. 50 geleistet: eben so viel trug der Staat Wallis bei.

B. Rindviehzucht.

1. Auszahlung der im Jahre 1884 zuerkannten Beiprämien.

Wie bereits im letztjährigen Geschäftsberichte erwähnt wurde, sind im Jahr 1884 an Eigenthümer prämirter Zuchtstiere und Stierkälber 1245 Beiprämien im Gesammtbetrage von Fr. 50,803 unter der Bedingung zugesichert worden, daß die prämirten Thiere während wenigstens zehn Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, nicht außer Landes verkauft werden. Im Berichtjahre sind diese Beiprämien zur Auszahlung gelangt, soweit der amtliche Nachweis über die Erfüllung der genannten Bedingung beigebracht wurde.

Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über:

327 die Anzahl und den Betrag der im Jahr 1884 zugesicherten eidg. Beiprämien} b. die Anzahl und den Betrag der zur Auszahlung gelangten eidg. Beiprämien.

Kantone.

Zugesicherte Beiprämien. Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

56 187 Luzern 79 20 Uri 20 Sehwyz 17 Obwaldeu Nidwaiden 20 Glarus 10 Zug 14 Freiburg 60 91 Solothurn Basel-Stadt -- 40 Basel -Land 41 Schaffhausen Appenzell A. Rh . 27 Appenzell I. Rh. 15 St. Gallen 124 Graubünden 95 64 Aargau Thurgau 40 Tessin 19 132 Waadt Wallis 41 33 Ncuenlmn* -- Genf

Fr.

2,800 12,865 3,640 390 1,240 490 480 545 700 3,820 1,580 -- 875 500 1,010 285 3,480 2,800 2,320 1,780 915 4,128 3,130 1,030 --

53 178 61 -- 20 10 17 10 13 54 54 -- 29 25 22 15 109 51 61 39 17 91 34 29 --

Total 1884: 1,245 Total 1883: 1,083

50,803 28,177

992 (80 °/o) 43,615 (86 »/o) 873t81°/o) 23,892 (85 °/o)

Zürich Kern

Fr.

2,650 12,450 2,830 -- 1,240 307 415 545 650 3,590 933 -- 660 305 875 285 3,130 1,5(50 2,258 1,740 856 2,73R 2,655 945 ·--

2. Bundessubvention pro 1885.

In das eidg. Budget pro 1885 haben Sie das in Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 vorgesehene Minimum der Bundes.subvention für Rindviehzueht, im Betrage von Fr. 100,000 aufgenommen. Davon wurden circa Fr. 80,000 zur Erhöhung der kantonalen Prämien für Zuchtstiere und Stierkälber verwendet.

328 Den Restbetrag bestimmten wir hauptsächlich zu Beiträgen an solche Kantone, welche an den Schauen Messungen vornahmen und bei den Prämirungen das Punktirvcrf'ahren in Anwendung brachten, sowie zu Beiträgen an solche Kantone, welche Präminingen der besten Zuchtfamilien anordneten.

a. Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern.

Die Subvention wurde wie im Vorjahre in der Weise unter die einzelnen Kautone vertheilt, daß denselben auf je 100 Zuchtstiere, die sie zur Zeit der Viehzählung vom Jahr 187(5 besaßen.

Fr. 800 7 gegenüber Fr 500 im Vorjahre, zukamen.

Die Kantonsregierungen hatten unserm Landwirtlisdiat'tsdepartement einen eingehenden Bericht über den Stand der llindviehzncht zu erstatten. Obschon der Bund keine Subventionen für die Prämiruug des weiblichen Zuchtmaterials verabfolgt, erachteten wir es im Interesse der Gewinnung eines Ueberblicks über dio Oesannnlleistungen der Kantone auf dem Gebiete der Rindviehzuc.ht wüutjt'hbar, die Auslagen der Kantone für die Prämirung von Kühen und Rindern zu eruiren, und es wurde die Vi-n bfolgung der Bundessubvention daher auch an. die Bedingung der Berichterstattung über diese Leistungen geknüpft.

Ueber die Art und Weise, in welcher die Buudessubventiou au 150 kantonalen Schauen neben kantonalen Prämien zur Verlheiluiijj gelangte, gibt nachfolgende Tabelle Aufschluß: Kantonale Prämien für Zuchtstiere und Stierkälber.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Kanton.

Zürich .

.

.

.

Bern .

.

.

.

Luzorn .

.

.

.

Uri .

.

.

.

Schwyz .

.

.

.

Unterwaiden ob dem Wald Unterwaiden nid dem Wald Glarus .

.

.

.

Zug

.

Freiburg Öolothurn Basel-Stadt

128 254 158 19 44 56 20 20

9,200 18,985 6.005 1,580 7,960 1,469 890 1,650

Eidg. Beiprümifin.

Betrag.

Fr.

4,200 18,985 5,095 617 1,984 979 768 872

Anzahl.

hl 222 127 19 44 39 20 15

.

.

.

33

2,369

1,185

.

.

.

.

.

.

.

.

.

87 144 --

6,110 2,534 --

5,250 2,534 --

76 144 --

58,752

42,469

«23

Uebertrag

963

33

329

Kcnton.

Kantonale Prämien für Znchtstiere und Stierkälber.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Uebertrag Hasel-Landschaft Sehaffhausen .

Appenzell Außer Rhoden Appeuzell Inner Rhoden .

St. Gallen Graubünden .

Aargau .

.

.

.

Thurgau Tessin .

.

.

.

Waadt .

.

.

.

Wallis .

.

.

.

Neuenburg (renf .

.

.

.

Total

963

80 40 41 16 241 167 63 149 19 132 130 108 15 2,164

58,752 2,450 1,100 2,115 482 19,620 10,000 3,340 4,500 1,200 5,590 4,987 3,035 335 117,506

Eidg. Bei|>ritmion.

Betrag.

Fr.

42,469

1,375 795 1,460 482 5,620 5,080 3,340 2,840 1,200 5,590 4,987 1,648 335 77,221

Anzahl.

823 56 40 28 16 112 128 63 66 19 132 130 52 15 1,680

Nachdem der Bund bereits seit dem Jahr 1883 sich an den kantonalen Prämivungen von Zuchtstieren und Stiei'käl bern mit Beiträgen betheiligt hat und nachdem die in drei Jahrgängen gewonnenen Resultate vorliegen, ist nunmehr die Möglichkeit gegeben, durch Gegenüberstellung dieser Resultate Anhaltspunkte zur Bourtheilung des Erfolges der Maßregel zu gewinnen.

Aus den Berichten der Kantonsregierungeu ist ersichtlich, daß im Jahr 1883 an den kantonalen Schauen 5622 Zuchtstiere aufgeführt worden sind. Im Jahr 1885 erhöhte sich die Anzahl der aufgeführten Znchtstiere auf 7066, die Vermehrung beträgt also 1444, fl. h. 26 °/o oder J /4.

In noch höherem Maße nahm die Anzahl der an diesen Schauen vertheilten kantonalen Prämien zu. Dieselbe hetrug 1609 im Jahr 1883 und 2164 im Jahr 1885; es ergibt sich hieraus eine /uuahme von 555, d. h. von 34 °/o oder 1la.

Die Leistungen der Kantone für die Prämirung des männlichen Zuchtmaterials bezifferten sich im Jahr 1883 auf Fr. 79,100; lui Berichtjahre erreichten sie dagt-geo die Summe von Fr. 117,506.

Es ist hierin eine Zunahme von Fr. 38,406 zu konstaliren, d. h.

von 49 % oder '/a.

Diese Zahlen deuten darauf hin und die kantonalen Berichte stimmen damit üherein, daß die Bundessubveutionen eine wesent-

330

liehe Vermehrung der Anzahl der aufgeführten Zuchtstiere und eine Besserung in der Qualität der letzteren zur Folge hatten, sowie daß sie die Kantonsregierungen veran'.aßten, dem Gegenstande erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und die bezüglichen Leistungen erheblich zu vermehren ; -- gewiß ein Resultat, welches« im Hinblick auf den kurzen Zeitraum, während welchem die Maßregel in Wirksamkeit steht, ein in hohem Grade erfreuliches genannt werden darf.

b. Prämirung von Zuchtfamilien.

Nachdem, wie bereits erwähnt wurde, von dem eidg. Rindviehzuchtkredit im Betrage von Fr. 100,000 eine Summe von circa Fr. 80,000 für die Prämirung des männlichen Zuchtmaterials bestimmt worden war, blieb die Art und Weise der Verwendung des Restbetrages noch festzustellen.

Der Gedanke lag nahe, diesen Betrag entsprechend dem Wunsche einiger Kantonsregierungen zur Erhöhung der Summen zu verwenden, welche von den Kantonen für die Prämirung des weiblichen Zuchtmaterials verausgabt werden. Die Leistungen der Kantone für'die Prämirung von Kühen und Rindern bezifferten sich nach den im Beriehtjahre gemachten Erhebungen pro 1885 auf Fr. 51,404, und es vertheilte sich diese Summe auf 2387 Prämien. Die durchschnittliche Höhe einer Prämie war sonach Fr. 22. -- Wir glaubten indessen, von einer derartigen Verwendung der Kreditrestanz aus verschiedenen Gründen Umgang nehmen zu sollen.

Es schien uns zweckmäßiger, an Stelle einzelner Mutterthiere die eigentliche Nachzucht auszuzeichnen und zwar durch die Prämirung von Zuchtfamilien, in der Meinung, daß die Begünstigung der Neugründung und die Hervorhebung bestehender guter Zuchtfamilien am ehesten den Absichten des erwähnten Bundesbeschlusses entspreche.

Während die eidg. Beiprämien für Zuchtstiere mit anerkanntem Erfolgb bezwecken, die besten Zuchtstiere möglichst lange der inländischen Zucht zu e r h a l t e n , wird mit der Prämirung der Zuchtfamilien beabsichtigt, racereines, gesundes und leistungsfähiges männliches Zuchtmaterial zu e r z e u g e n . Eine derartige Prämiruug erachteten wir um so eher angezeigt, als gerade die gegenwärtig herrschenden Absatzverhältnisse den' Betrieb der ViehnacliÄUcht in ausgeprägter Weise begünstigen.

Wir haben deßhalb im Berichtjahre für die Prämirung von Zuchtt'amilien eine Summe von rund Fr. 10,000 ausgesetzt, wekhe in der Weise auf die einzelnen Kantone vertheilt wurde, daß denselben auf je 1000 Stück zuchtfähiges Rindvieh, die sie zur Zeit der Viehzählung im Jahr 1876 besaßen, Fr. 20 zukamen.

:m Neun Kantonsregierungen haben sich bereit erklärt, solche Prämirungen zu veranstalten, und es fanden im Laufe des Bericlitjahres solche Prämirungen in acht Kantonen statt, nämlich in den Kantonen Zürich, Luzern, Schwyz, Obwalden, Zug, Freiburg, Graubünden und Thurgau. lieber die Resultate der Schauen gibt nachfolgende Tabelle Aufschluß : GesammtZahl der Zahl der Stückzahl der Betrag vorgeführten prämirten prämirten der Zuchtfamilien. Zuchtfamilien. Zuchtfamilien, eidg. Prämien..

Fr.

Kanton.

Zürich Luzern Schwyz .

Obwalden Zug .

Freiburg Graubünden Thurgau

.

.

.

.

Total

13 27 ?

15 7 19 26 7

13 20 15 8 7 8 26 7 104

63 70 52 33 ?

45 105 36

880 870 303 122 127 700 830 470 4302

Gegen die Prämirung von Zuchtfamilien sprach sich einzig der Bericht des Kantons Bern aus.

Diejenigen Kantonsregierungen, welche solche Prätnirungen vorgenommen haben, erblicken ausnahmslos in dieser Maßnahme ein vorzügliches Mittel zur Hebung der Viehnachzucht.

Auch die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe befürwortete m einer Eingabe an unser Landwirtlischaftsdepartement die Prämiruug von Zuchtfamilien aufs Wärmste.

Die neue Einrichtung hat sonac-h eine die Erwartungen weit übertreffende günstige Aufnahme gefunden, und es wird daher beabsichtigt, die Prämirung von Zuchtfamilien auch künftighin fortzusetzen.

c. Anwendung des Messung»- und Punktirungsverfahrens den Zuchtstierschauen.

an

Die hohe Bedeutung der .Rindviehzucht für unser Land läßt die Anwendung einer eingehenderen und belehrenderen Art der Beurtheilung der Ausstellungsthiere sehr wünschenswerlh erscheinen.

Diese Forderung erfüllt in hohem Maße die hei der Vorschau zur Landesausstellung in Zürich und seither in mehreren Kantonen angewendete Punktirungsmethode, sowie das Verfahren des Mp.iwp.nider Thiere.

332 Es sind deßhalb aus dem Rindvienzuchtkredit pro 1885 Beiträge für solche Kantone ausgesetzt worden, welche an den Schauen nach einem zu genehmigenden Programme das Verfahren des Viehmessens und Punktirens in Anwendung gebracht haben.

Außerdem ließ unser Landwirthschaftsdepartement im verflossenen Jahre Konferenzen abhalten, an welchen kantonalen Experten und andern Interessenten Gelegenheit geboten wurde, sich mit den genannten Verfuhren vertraut zu machen, sowie sich über züchterische Fragen auszusprechen. Die Leiter dieser Konferenzen wurden -- um die nothwendige Uebereinstimmung im Vorgehen zu erzielen -- zu einer Vorkonferenz einberufen, welche unter dem Vorsitz des Herrn Prof. Dr. Kramer im August v. J. in Zürich abgehalten wurde.

Es fanden drei solcher Konferenzen statt, und zwar eine für das Gebiet des Braunviehes (Ostschweiz) auf dein Strickhof (Zürich), eine für das Gebiet des Fleckviehes auf der Rutti (Bern) und eine dritte für die romanische Schweiz in Lausanne.

Die über Erwarten hohe Theilnehmerzahl (63 bei der erstgenannten und je 36 bei den beiden letztgenannten Konferenzen) bezeugt nebst den betreffenden Berichten das rege Interesse, das den Verhandlungsgegenständen entgegengebracht wurde.

Es haben 10 Kantonsregierungen auf Beiträge für Punktirungen and Messungen Anspruch gemacht, und es wurden an sechs Kantone nach Eingang eines detaillirten Berichtes über die gewonnenen Resultate Subventionen im Gesammtbeträge von Fr. 2702. 80 verabfolgt. Schon die diesjährigen, an 268 Thieren vorgenommenen Messungen geben Anlaß zu höchst lehrreichen Schlußfolgerungen.

IV. Verbesserung des Bodens.

Art. 7, litt, b des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund enthält die Bestimmung, dass der Beitrag dos Kantons, der Gemeinden oder der Korporationen an Unternehmungen zur Verbesserung des Bodens mindestens ebenso hoch sein müsse als derjenige des Bundes.

In Ausführung dieser Bestimmung glaubten wir, grundsätzlich nur solche Zahlungsverpflichtungen als Beitrüge im Sinne des erwähnten Artikels anerkennen zu sollen, die von Kantonen, Gemeinden oder Korporationen eingegangen werden, welche nicht direkt am Besitze der zu verbessernden Grundstücke betheiligt sind. Wir nehmen an, daß solche Beiträge verlangt w u r d e n , einestheils weil die Kantone weit mehr bei solchen Bodenverbesserungen

333

interessirt sind als der Bund, anderntheils,, weil die kantonalen Subventionen als Maßstab für die Nothwendigkeit und Nützlichkeit der betreffenden Unternehmungen gelten können, und hauptsächlich auch, weil dieselben eine Gewähr bieten für die zweckmäßige Verwendung der damit verbundenen Leistungen des Bundes. Eine Reihe von Gesuchen um Bundessubventionen für Alpbodenverbesserungen, von Gemeinden oder Korporationen ausgehend, welche selbst Besitzerinnen der betreffenden Alpen waren, konnte deßhalb nicht berücksichtigt werden, weil die Zusicherung anderweitiger Beiträge fehlte. Eine andere Auslegung dieser Gesetzesbestimmung; würde die Anforderungen an den betreffenden Kreditposten bedeutend vermehren und zu zahlreichen und kostspieligen Expertisen und Inspektionen führen, welche wohl kaum immer im Stande wären, vor mißbräuchlicher Verwendung eidgenössischer Gelder zu schützen. Der bezügliche Kreditposten betrug Fr. 25,000.

Es war vorauszusehen, daß derselbe im Berichtjahre nur zu einem kleinen Theil Verwendung finden werde; denn Bodenverbesserungen werden in der Regel im Winter vorgenommen, theils um die Kulturen zu schönen, theils um die zu dieser Jahreszeit verfügbaren Arbeitskräfte ausnutzen zu können. Von den im Jahre 1884 eingelangten Gesuchen entsprach nur eines den in Bezug auf die Vorlagen gestellten Anforderungen. Die übrigen langten erst später ein, so daß die Vollendung der betreffenden Unternehmungen zum Theil in das Jahr 1886 fallen wird.

Sämmtliche Subventionen betrafen Trockenlegungen nassen Bodens, d. h. Drainirungen, sowie Zusammenlegungen parzellirter Grundstücke.

Die Drainirung nasser Grundstücke ist eine der dankbarsten Bodenverbesserungen, die sich in der Kegel durch qualitativ und quantitativ höhere Erträge gut verzinst und rasch amortisirt. Dennoch halten wir die Unterstützung solcher Unternehmungen, auch wenn dieselben nicht mit außergewöhnlichen technischen Schwierigkeiten verbunden sind, für zweckmäßig, weil durch selbe der Bildung von Genossenschaften gerufen und in Folge dessen die Erstellung zweckmäßiger Anlagen erreichbar wird, was sonst besonders bei parzellirtem Grundbesitz selten möglich ist.

Es wurde subventionirt : 1) Die Trockenlegung der Reben der ,,Schloßhalde" bei W e i n f e i de n. Diese Reben sind von einer Krankheit befallen, welche schon circa 10,000
Rebstöcke zerstört haben soll und welcher nach dem Urtheil einer Kommission Sachverständiger nur durch Trockenlegung des Rebberges begegnet werden kann. Die, Größe desselben beträgt 5,1915 ha., der Kostenvoranschlag Fr. 5780.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. I.

25

334

Mit Rücksicht auf die in Folge mehrerer Mißjahre gedrückte ökonomische Lage der Besitzer wurde die Subvention auf 25 % der wirklichen Kosten, im Maximum auf Fr. 1500 festgesetzt. Bis zum Schluß des Rechnungsjahres sind circa 4/5 des Unternehmens vollendet und darauf eine Abschlagszahlung von Fr. 800 gemacht worden.

2) Die Trockenlegung eines 17 Landwirthen gehörenden, in 40 Parzellen zerfallenden Grundstückes io D y n h a r d - D ä g e r l e n , K a n t o n Z ü r i c h . Die Größe desselben beträgt 11 1/2 h., der Kostenvoranschlag Fr. 5850. Der kantonale Beitrag beträgt15%,, die eidgenössische Subvention 10 %, im Maximum Fr. 585. Da am Schlüsse des Rechnungsjahres2/3a des Unternehmens ausgeführt waren, sind Fr. 390 auf Rechnung der Subvention ausbezahlt worden.

3) Die T r o c k e n l e g u n g des W i e s e n t h a i e s bei T r u t t i k o n , Kanton Z ü r i c h . Die Fläche des betreffenden Grundstückes beträgt 15 ha., die prqjektirte Grabenlänge 8420 m. und der Kostenvoranschlag Fr. 8000. Die kantonale Subvention belauft sich auf 15 °/o, die eidgenössische auf 10 % der wirklichen Kosten, im Maximum auf Fr. 800.

4) Die Drainirung der vier Landwirthen gehörenden, in zehn Parzellen zerfallenden ,, H a u s w i e s e n " in der Gemeinde W ü l f l i n g e n , K a n t o n Z ü r i c h . Fläche : 5,4 ha. Grabenlänge : 2606 m. Kostenvoranschlag: Fr. 2700. Kantonaler Beitrag-: 15%.

Bundessubvention: 10%. Dieses Unternehmen ist vollendet. Die wirklichen Kosten betrugen Fr. 2659. 40 und demgemäß unsere Zahlung Fr. 265. 94.

5) Die E n t s u m p f u n g s g e s e l l s c h a f t R u z w y l-Ob eros e h , K a n t o n B e r n , für die Erstellung von Flurwegen und die Neueintheilung der Grundstücke. Kostenvoranschlag: Fr. 19,300.

Bundessubvention : 10 %, im Maximum Fr. 1930.

6) Die G e s e l l s c h a f t der O e n z k o r r e k t i o n (zwischen Wynigen und dem Bahnübergang bei Bollodingen), K a n t o n Bern, für die Erstellung von Drainirungen und Leitungen, sowie für Anlage von Flurwegen. Kostenvoranschlag: Fr. 78,168. Bundessubvention: 10%, im Maximum Fr. 7817.

7) Eine K o r p o r a t i o n von 198 G r u n d b e s i t z e r n der G e m e i n d e R a g a z , K a n t o n St. G a l l e n , für eine Güterzusammenlegung, verbunden mit Weg- und Grabenanlagen. Größe der Fläche: 144 ha., welche in 497 Parzellen zerfällt, die durch die Zusammenlegung auf 386 reäuzirt würden. Kostenvoranschlag: Fr. 17,200. Kantonaler Beitrag: 25 %. Leistung der Gemeinde

335 Ragaz: 15 %. Das ganze in das Unternehmen fallende Gebiet liegt im Rheinperimeter und ein Theil desselben in dem der Saar ; es ist deßhalb auf Jahre hinaus mit bedeutenden Korrektionssteuern belastet.

Mit Rücksicht auf diesen Umstand und auf die hohe Wünschbarkeit der Ausführung dieses Unternehmens wurde eine Bundessubvention von 25 %, im Maximum von Fr. 4300 in Aussicht gestellt 8) Eine K o r p o r a t i o n von 570 G r u n d b e s i t z e r n im B e z i r k e W e r d e n b e r g , K a n t o n St. Gallen, für eine Güterzusammenlegung, welche 1713 Grundstücke mit einer Gesammtfläche von 313 ha. umfaßt, vom sogenannten Büllsdamm bei Buchs bis zum Leimbach bei Salez, zu beiden Seiten des Binnenkanals gelegen. Kosten: Fr. 37,000 (Fr. 118 per Hektare). Kantonaler Beitrag: 25 °/o. Beitrag der Gemeinden Buchs, Grabs, Garns und Sennwald: 15%. Dazu kommt noch ein Beitrag aus dem kantonalen Liebesgabenfonds im Betrage von Fr. 2000.

Da das ganze in das Unternehmen fallende Gebiet im Rhein und Binnenkanalperimeter liegt, somit für längere Zeit mit Korrektionssteuern stark belastet ist, sowie mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Ausführung des Unternehmens, wurde an dasselbe eine Bundessubvention von 25 °/o , im Maximum von Fr. 9250 in Aussicht gestellt.

Es wurde noch eine Subvention von 10 %, beziehungsweise von Fr. 1000 im Maximum, der Bn t s u m p f u n g s g e sellsch af im G l a u s i t bei V i n e l z , K a n t o n B e r n , zuerkannt für die Trockenlegung eines 18,53 ha. umfassenden Mooses. An diesen Beitrag wurde die Bedingung geknüpft, daß statt des eingereichten, in Bezug auf die technische Anlage den Anforderungen an eine rationelle Drainage nicht entsprechenden Planes die zweite, von der Regierung des Kantons Bern vorgelegte zweckmäßigere Planvorlage ausgeführt werde. Diese Bedingung wurde indeß nachträglich von der Genossenschaft nicht angenommen und die Bundessubvention abgelehnt.

T. Viehseuchenpolizei.

A. Allgemeines.

Wie aus der nachfolgenden Uebersichtstabelle hervorgeht, kann das Berichtjahr mit Bezug auf den Stand der Viehseuchen in der Schweiz als kein günstiges bezeichnet werden. Die Zahl der einberichteten Fälle von Maul- und Klauenseuche hat eine Höhe er-

336

langt, wie sie selbst in den bisanhin als am meisten verseucht bezeichneten Jahren 1881 und 1883 nicht erreicht worden ist.

Wir glauben indessen, auch hier wieder darauf aufmerksam machen zu sollen, daß in Folge der halbmonatlichen, mangelhaften Berichterstattung eine große Anzahl von Maul- und Klauenseuchefällen ohne allen Zweifel doppelt zur Anzeige gebracht worden ist.

Sowohl von der Lungenseuche als auch von der Maul- und Klauenseuche verschont geblieben sind die Kantone Unterwaiden ob und nid dem Wald, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Schaffhausen.

Die L u n g e n s e u c h e herrschte in den Kantonen Zürich, Bern, Appenzell Außer Rhoden, St. Gallen und Genf. In Nachachtung der betreffend diese Seuche bestehenden gesetzlichen Vorschriften wurde jeweilen der gesammte Viehstand der iutìzirten Ställe abgethan.

Am stärksten waren von der M a u l - und K l a u e n s e u c h e heimgesucht die Kantone Waadt, Wallis, Tessin, Graubüuden, Freiburg, Bern und Uri. Die Einschleppung der Seuche nach den Kantonen Waadt, Wallis, Tessin, Graubünden und Uri erfolgte in den meisten Fällen durch Sömmerungsvieh aus den italienischen Grenzgebieten, während überall da, wo die Infektion nur vereinzelt aufgetreten ist, sie mit ziemlicher Sicherheit dem Viehhandel und damit der zu wenig strengen Handhabung der seuchenpolizcsilichen Vorschriften beigemessen werden muß. Der Ursprung der Krankheit im Kanton Freiburg läßt sich auf einen Hobhauer zurückfuhren, welcher, mit /Wei Ziegen aus dem Kanton Waadt kommend, auf der Alp Cierne à la Boucle übernachtete, von wo aus die Seuche sich über die benachbarten Weiden verbreitete. Obwohl sehr strenge Maßregeln (Stau- und Weidebann, Einstellung der Vieh markte) angeordnet worden waren, konnte eine allmälige Weiterausdehuung der Seuche nicht verhindert werden.

In Folge andauernd naßkalter Witterung konnte in den meisten Kantonen mit der Alpentladung nicht bis zum vollständigen Erlöschen der Seuche zugewartet werden, woraus sieh der Uebergang derselben nach den Thalgegenden erklären läßt.

Im Monat November trat in zwei Ställen zu Kremsen (Amt Willisau, Luzern) eine bisanhin unbekannt gebliebene Krankheit auf.

Von einem Viehstand von 16 Stück Rindvieh mußten 9 Stück abgethan werden.

Bezüglich der übrigen Seuchen liegen nachfolgende Angaben vor:

7,ur Seite 3:it>.

Zürich Bern Luzern Uri i Unter walden ob dem Wald i Unterwaiden nid dem Wald 1 Glarus : Zug Freiburg ' Rüf^l ftfaHt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

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Oktober bis üexeziiber.

Maul- und Klauenseuche.

Lungenseuche.

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Juli bis September.

Maul- und Klauenseuche.

April bis Juni.

Maul- und Klauenseuche.

Kantone.

Januar bis März.

Lungenseuche.

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Uebersicht des Standes der Viehseuchen in der Schweiz im Jahr 1885.

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W.

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Milzbrand und Bauschbrand.

Fälle.

16 Zürich .

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2 Luzern -- Unterwalden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W.

4*) Zug 8 Freiburg .

25 Solothurn 3 Basel-Stadt 8 Basel-Landschaft 2 Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

10 St. Gallen Graubünden 4 Aargau .

Thurgau .

11 Tessin Waadt .

-- 3 Wallis .

-[ Neuenburg Genf -- Kantone.

Wuth.

Fälle.

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Bote tmd Hautwunn.

Fälle.

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Rothlcmf.

Fälle.

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2 3 2 6 2 \ . \ .-- 4 l

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37 21 97 Total Es ist indessen anzunehmen, daß eine große Anzahl von Erkrankungen gar nicht einberichtet worden ist.

Beide Tabellen sind d*s Brgebniß eines Auszuges aus »leu halbmonatlichen Viehseuchenbülletins, für welche die kantonalen Berichte, das Material liefern. Obwohl das Bundesgesetz und die Verordnungen betreffend die ViehseuchenpoKzei die.,Kantone verpflichten, die zuständige eidgen. Behörde jeweilen vom Auftreten ansteckender Thierkrankheiten und von den dagegen angeordneten Maßnahmen in Kenntniß zu setzen, waren die bis anhin erstatteten Berichte mit wenigen Ausnahmen sehr unvollständig und in Folge dessen auch das zur Verarbeitung gebotene Material sehr lückenhaft. Viele Fälle von Rauchbrand, Milzbrand, Rotz und Hautwimu gelaugten nicht zur Anzeige, ebenso wenig eine große Anzahl von Erkrankungen an Hundswuth, die jeweilen in der Presse erwähnt wurden. Beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche beschränkte.

*) Durch den Genuß von verunreinigtem Sodbrunnenwasser herbeigeführt.

338

man sich darauf, nur die Zahl der infizirten Ställe und Weiden anzugeben, während für die Beurtheilung der Gefährlichkeit und Wichtigkeit der Krankheit Mittheilungeu über die Anzahl und die Gattung der verseuchten Thiere von ungleich größerer Bedeutung sind. Fast ebenso mangelhaft erwiesen sich die Angaben über den Ursprung und den Verlauf der angezeigten Seuchenfälle, sowia über die Maßnahmen, welche zur Tilgung und Verhinderung der Weiterverschleppung der Seuche in Anwendung gebracht wurden.

Diese Gründe, im Verein mit der Ansicht, daß eine wirksame Bekämpfung der Thierkrankheiten nur dann deckbar erscheint, wenn die mit der Viehseuchenpolizei betrauten eidgenössischen und kantonalen Organe über die Entstehung, den Umfang und den Verlauf der Seuchen rasch und gut unterrichtet sind , haben uns veranlaßt , für die halbmonatliche Berichterstattung ein einheitliches Berichtsformular aufzustellen , dessen sich die Kantone vom 1. Januar 1886 an bedienen werden. Wir hegen die Ueberzeuguug, daß durch die Einführung dieser Neuerung nicht nur eine zuvcrläßige Berichterstattung über dea Stand der Viehseuchen in der Schweiz ermöglicht werden wird, sondern auch, daß dieselbe ein statistisch sehr werthvolles Material zur Berechnung des Schadens, der dem Viehstand durch die Seuchen erwächst, zu Tage fördern wird.

Im Monat Oktober des Berichtjahres fand auf Veranlassung der Société de médeeine vétérinaire pratique und des Grand Conseil de vétérinaires de France in Paris ein Veterinärkongreß statt, au welchen wir mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der daselbst zur Verhandlung gelangten Fragen den eidgenössischen Viehseuchenkommissär, Hrn. Oberstlieutenant Potterat, abgeordnet haben. Der Kongreß hat während acht Tagen die neuesten wissenschaftlichen Forschungen auf dem Gebiete der hauptsächlichen Thierkrankheiten behandelt.

Die zu Tage geförderten Resultate dürften bei einer allfälligen Revision der eidgenössischen Viehseuchtmgesetzgebung geeignete Verwendung finden.

B. Maßnahmen im Innern.

1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über Maßregeln gegen Viehseuchen waren wir öfters im Falle, über kantonale Erlasse Beschluß zu fassen , welche wegen Auftretens der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen von einem Kanton nach dem andern untersagten.

In Berücksichtigung dieses Umstandes haben wir uns unterm 12. Juni veranlaßt gesehen, die Kantone auf Art. 15 des vorerwähnten Gesetzes aufmerksam zu machen, welcher verordnet, daß ohne Bewilligung des Bundesrathes eine Erschwerung des Viehverkehrs zwischen den Kautonen nicht stattfinden darf.

Die Sperre, welche gegen einen Kanton nur desshalb angeordnet wird, weil in demselben die Maul- und Klauenseuche herrscht, muß als eine harte Maßregel bezeichnet werden, welche sowohl auf die Handels- als auch auf die allgemeinenErnährungsverhältnissee höchst nachtheilig einwirkt, so daß der Schaden, welcher durch dieselbe entsteht, dem durch die Seuche verursachten oftmals gleichkommt.

Die Infektionsherde können auf leichte Weise abgeschlossen worden, und es liegen auch deßhalb keine maßgebenden Gründe vor, eine so weitgehende Maßregel zu ergreifen, weil nie sämmtliches Großund Kleinvieh eines Kantons gleichzeitig an der Seuche erkrankt oder von derselben infizirt ist.

Die Beschränkung des interkantonalen Viehverkehrs heim Auftreten der Maul- und Klauenseuche ist von uns überhaupt nie gebilligt, worden. Wir sind von jeher der Ansicht gewesen, daß das eidgenössische Gesetz über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen und die dazu gehörenden zwei Vollziehungsverordnungen genügend strenge Vorschriften aufstellen und den in der Nähe von Seuchenherden wohnenden Viehbesitzern ausreichende Garantien bieten, indem den Kantonen laut Art. 28 des Gesetzes die Sequestrirung sowohl der verseuchten und der seucheverdächtigen als auch -solcher Thiere vorbehalten bleibt, welche sich in deren Nähe befinden.

Wenn die kantonalen Behörden die ihnen zu Gebote, stehenden Mittel z u r Bekämpfung d e r Ausbreitung ansteckender es denselben künftighin nicht mehrnothwendigg «-.scheinen, gegenüber einemNachbarkantonn dasvexatorischee Verbot Wir haben dagegen die Kantone eingeladen, sowohl das Großwie das Kleinvieh . welches zu Markte getrieben wird , zu jeder Zeit durch einen patentirten Thierarz uniersuchen zu lassen und die krank oder verdächtig befundenen Thiere an Ort und Stelle und unter Vorbehalt der Anwendung der in Art. 26 des Gesetzes vorgesehenen Strafbestimmungen zu sequestriren Auch sahen wir uns veranlaßt, den Kantonen Art. 27 des mehrerwähnten Bundesgesetzes in Erinnerung zu rufen und denselben die Anwendung der daselbst vorgeschriebenen Desinfektionsmaßregeln auf das Dringlichste zu empfehlen.

340

2. Die Bestimmungen des unterm 31. März 1883 abgeschlossenen Uebereinkommens zwischen der Schweiz und OesterreichUngarn behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen durch den Viehverkehr haben eine Aenderung der Verordnungen a. vom 20. Wintermonat 1872, betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Hornung 1872, b. vom 3. Weinmonat 1873, betreffend Maßregeln zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche, nothwendig gemacht.

Die neuen, die Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Eisenbahnwagen und Schiffe vorschreibenden Bestimmungen wurden den Regierungen sämmtlicher Kantone, sowie den schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen unterm 27. Juni zur Kenntniß gebracht (siehe Bundesblatt 1885, Bd. III, 8. 450).

3. Im Laufe des Berichtjahres sind an uns verschiedene Eingaben des Inhalts gelangt, es möchte die Einfuhr von Vieh über Zollstätten, welche derselben sonst verschlossen waren, vorübergehend oder bleibend gestattet werden.

Wir haben diesen Gesuchen, insofern dieselben durch den Hinweis auf wirkliche Bedürfnisse begründet werden konnten, stets entsprochen, jedoch immer unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Untersuchung des einzuführenden Viehes durch einen patentirten schweizerischen Thierarz vorgenommen werde.

Die Frage der Regelung des Viehverkehrs an der Grenze hat uns überhaupt in hohem Grade beschäftigt.

Bis vor geraumer Zeit waren für die Vieheinfuhr aus Frankreich längs der Grenze des Kantons Genf allein 28 Bureaux geöffnet.

Es liegt auf der Hand, daß diese Anzahl von Einfuhrstationen im Verhältniss zu der Ausdehnung der genferischen Grenze und zu den Bedürfnissen des Kantons eine unverhältnissmässig große war und daß infolge dessen auch die Gefahr deEinschleppungng von Seuchen gesteigert wurde. Diese Umstände haben uns bewogen, im Einverständniß mit der kantonalen Behörde, die für diVieheinfuhrhr aus Frankreich nach dem Kanton Genf geöffneten Stationen auf die nachfolgenden m beschränken : Genf-BahnhofMeyrin-Bahnhof,f, Grand-Sacconnex, Meyrin-route, l a Plaine, Chancy, Perly, regel um so eher t r e f f e z u » u sollen, als durch dieselbe eine Hemmung d e s Viehverkehrs ausgeschlossen ist, indem d i e eben

341

4. Mehrfache Klagen über die ungleichmäßige Vollziehung der eidgenössischen Viehseuchenpolizei an der Grenze und namentlich der Vorschriften betreffend die Quarantäne haben uns sodann veranlaßt, eine Untersuchung hierüber an Ort und Stelle anzuordnen.

Hr. Oberstlieutenant Potterat, eidgenössischer Viehseuchenkommissär, welchen wir mit derselben betraut haben, bestätigt im Wesentlichen das Vorhandensein der gerügten Uebelstände, und gelangt in seiner Berichterstattung über die Inspektion an der Westgrenze zum Schlüsse, daß der gegenwärtige Zustand ohne Gefahr für den schweizerischen Viehstand nicht weiter bestehen könne und daß n o th w endiger w eis e die zur Zeit in Kraft bestehenden Bestimmungen über den Viehverkehr an der Grenze einer baldigen und C5»rundO liehen Revision unterworfen werden müssen.

C. Internationale Beziehungen.

1. Im Laufe des Monats Februar ist von Baden und Bayeru die Einfuhr und der Transit von lebenden Schafen aus OesterreichUngarn nach, resp. durch Baden und Bayern verboten worden.

Mit Rücksicht darauf, daß dieses Verbot lediglich wegen der ziemlich großen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche erlassen wurde, waren wir in Gemäßheit des zwischen dei1 Schweiz und OesterreichUngarn unterm 31. März 1883 abgeschlossenen Uebereinkommeu.s nicht im Falle, ähnliche Vorkehrungen zu treffen.

Entsprechend der bisher befolgten Praxis haben wir sodann auch Gesuche um Verhängung1 der Viehsperre wogen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in den Nachbarstaaten abschlägig beschieden und da, wo jene Maßregel willkürlich angeordnet worden, die Aufhebung derselben veranlaßt. Es kann nach unserm Dafürhalten der Gefahr der Einschleppung der gewöhnlich gutartig verlaufenden Maul- und Klauenseuche durch weniger rigorose Maßnahmen, wie eine genaue Untersuchung des aus den verseuchten Staaten eingeführten Viehes und durch Anordnung von Quarantäne und Stallbann, vorgebeugt werden.

2. Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Gebiete der Gemeinde Münster, Kanton Graubünden, untersagte im Monat Juli die k. k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg die Einfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz über das Nebenzollamt Täufers.

Wir haben auf Grund des bereits erwähnten Uebereinkommeus mit Oesterreich-Ungarn durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Wien die unverzügliche Aufhebung dieser Verfügung veranlaßt.

3. Im November hat das Staatsministerium des Innern des Königreichs Bayern ,,aus Veranlassung der fortdauernden Verbreitung der Maul- und Kaluenseuche in Italien" die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien verboten und die Bewilligung der Ein- und Durchfuhr dieser Thiere aus der Schweiz gleichzeitig an die Bedingung geknüpft, daß durch amtlicher Zeugniß der mindestens dreißigtägige Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen werde. Eine ähnliche, auch auf die Ein- und Durchfuhr aus Rußland und Oesterreich-Ungarn ausgedehnte Verfügung wurde von Württemberg getroffen. Wir haben uus darauf beschränkt, die beiden Erlasse durch allseitige Publikation zur Kenntniß der Interessenten zu bringen.

4. In Artikel III des am 31. März 1883 zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Uebereinkommens behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuche durch den Viehverkehr ist eine weitere Verständigung wegen gegenseitiger Anerkennung der Desinfektion von Viehwagen in Aussieht genommen.

In Folge der großen Ausdehnung, welche der Viehverkehr zwischen den beiden Staaten in letzter Zeit, namentlich seit Eröffnung der Arlbergbahn, genommen, hat sich die Notwendigkeit fühlbar gemacht, die noch offen gebliebene Desinfektionsfrage endgültig und gemeinschaftlich zu regeln.

Auf eine Anfrage der österreichisch-ungarischen Regierung haben wir uns bereit erklärt, im Einverständnisse mit derselben die Normen festzustellen, unter denen in Gemäßheit des Eingangs angerufenen Artikels die im Bereiche eines vertragschließenden Theils vorschriftsmäßig vollzogene Desinfektion der zum Viehtransporte verwendeten Eisenbahnwagen als auch für dun. andern Theil geltend anerkannt wurde. Die Verhandlungen über diesen Gegenstand sind im Gange und werden voraussichtlich in den ersten Monaten des kommenden Jahres zum Abschluß gelangen.

D. Interpretationen, Beschwerden und anderweitige auf die Viehseuchenpolizei bezügliche Geschäfte.

1. Von einer kantonalen Behörde ist die Antrage an uus gestellt worden, ob die in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1882, über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen erwähnten Viehgesundheitsscheine nicht auf Grund eines Registers, in welchem der gesammte Viehstand eines Inspektionskreises eingetragen ist, erstellt werden müssen, sowie ob die Entrichtung einer Gebühr für

343 die Eintragung in dieses Register mit Recht verweigert werden dürfe.

Wir haben die Anfrage dahin beantwortet, dass weder der angerufene Artikel 6 des Gesetzes noch § 3 der dazugehörigen Vollziehungsverordnuug vom 20. November 1872 die Einschreibung des Viehs verlange, sondern daß an diesen beiden Stellen ledigilch die Führung von genauen Kontrolen über die ausgestellten und eingenommenen Gesundheitsscheine vorgesehen sei; die Festsetzung und der Bezug einer Gebühr für die Eintragung der Gesundheitsscheine für eingeführte Thiere liege, als den eidgenössischen Seuchenvorschriften nicht widersprechend, in der Kompetenz der Kantone; dagegen seien aber auch Reklamationen gegen eine derartige Verfügung nach den in Kraft bestehenden kantonalen Gesetzen zu behandeln.

2 Eine kantonale Sanitätsbehörde hat neuerdings die Frage aufgeworfen, ob die eidgenössische Militärverwaltung gehalten sei, auch für die von ihr abgegebeneu Pferde Gesundheitsseheine zu verabfolgen. Wir haben uns darauf beschränkt, der betreffenden Behörde einen bereits im Jahre 1877 in dieser Angelegenheit Betroffenen Entscheid in Erinnerung zu bringen, zufolge welchem die eidgenössische Militärverwaltung verpflichtet ist, Gesundheitsscheine abzugeben : a. beim Verkauf von Pferden an Offiziere, l. bei der Veräußerung militäruntauglich gewordener Pferde.

Dagegen sind die vom Bunde au Dragoner und Guidon übergebenen Pferde diesen Vorschriften nicht unterworfen.

8. Unterm 10. September 1884 hat Hr. T hierarzt Bläsi in Ilanz sich über die Art und Weise beschwert, wie die Viehseuchenpolizei im Kanton Graubünden gehandhabt werde, und das Gesuch gestellt, es möge der Bundesrath namentlich dafür sorgen, dal* im Kanton Graubünden alle diejenigen Funktionen, welche gemäß eidgenössischen Gesetzen und Verordnungen von Thierärzten ausgeübt werden sollen, ausdrücklich nur patentirten Thierärzten übertragen werden dürfen.

Wir haben daraufhin die Regierung des Kantons Graubünden um 28. August eingeladen, beförderlichst dahin zu wirken, daß gemäß den eidg. Vorschriften alle Viehseuchen, die zu sanitätspolizeilichen Maßregeln Anlaß geben, durch thierärztliche Experten konstatirt werden. Ganz besonders haben wir die Regierung ersucht, ihre betreffenden Organe zu einer strikten Durchführung von Artikel 12, Alinea, 2 des Bundesgesetzes über polizeiliche
Maßnahmen gegen Viehseuchen anzuhalten und dafür besorgt zu sein, dass ülberall da, wo solches irgendwie möglich ist, die Vieh- und Fleischschau einein Thierarzt übertrafen wird.

344

Mit Schreiben vom 6. Oktober gelangte die Regierung dos Kantons Graubünden sodann mit dem Gesuch an uns, es möchte in Abänderung unserer Verfügung vom 28. August gestattet werden, die Untersuchung des Marktviehs, sowie des über die graubündnerische Grenze zur Einfuhr gelangenden Viehs nur in Seuchenzeiten durch Thierärzte vornehmen zu lassen.

Wir haben das Ansuchen des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden abschlägig beschieden, und zwar aus folgenden Gründen : Laut unsern Viehseuchenbülletin kann von einer eigentlich seuchenfreien Zeit nicht die Rede sein; ein Unterschied zwischen Seuchenzeit und seuchenfreier Zeit wird von der Seuchengesetzgebung unserer Nachbarländer ebenfalls nicht gemacht. Soll ein Gesetz seinen Zweck erfüllen, so muß es in allen Theilen in gleichmäßiger und unabänderlicher Weise zur Anwendung gebracht werden.

Ist einmal die Seuche im Lande, so ist es zu spät, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, welche deren Einschleppung hätten verhindern können. Daß übrigens die thierärztliche Untersuchung an der Grenze sowohl, als diejenige de» Marktviehs im Kanton Graubünden zu allen Zeiten, ob Seuchen herrschen oder nicht, möglich ist, dürfte aus dem Umstände hervorgehen, daß sie zur Zeit des Eintriebs von Sömmerungsvieh und in Seuchenperioden, wie solche in den letzten Jahren häufig vorgekommen sind, sehr wohl hat durchgeführt werden können.

VI. Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

I. Internationale Beziehungen.

'1. Es ist bekannt, daß Italien weder der internationalen Phylloxerakonvention vom 17. September 1878, welche von seinem Vertreter au dem mit der Ausarbeitung jener Konvention betrauten Kongresse unterzeichnet worden war. noch derjenigen vom 3. November 1881 beigetreten ist. Als Grund dafür, daß die erstgenannte dieser Konventionen von der kompetenten Behörde Italiens nicht ratifizirt worden war, wurde angegeben, daß die Bestimmungen derselben nicht streng genug seien, und daß Italien durch seine interne Gesetzgebung sich besser gegen die Einschleppung der Reblaus zu schützen hoffe, als durch Anwendung der Vorschriften der Konvention. Diese äußerst strenge Gesetzgebung hatte eine Reihe von Beschwerden zur Folge, namentlich von Seiten in den Kantonen Graubünden und Tessin wohnhafter Besitzer von auf italienischen)

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Gebiete gelegenen Grundstücken, deren Bewirthschaftung durch die Bestimmungen des italienischen Gesetzes in hohem Grade erschwert und vertheuert worden war. Die so rigorosen Maßnahmen haben aber nicht verhindert, daß die Reblaus in Italien aufgetreten ist, und daß zu Ende des Jahres 1884 622 Hektare Rebland verwüstet waren! Die Wahrnehmung dieser Thatsache, sowie die Konklusionen, zu denen der voriges Jahr in Turin versammelt gewesene internationale Phylloxerakongreß gelangt war, veranlaßten die italienische Regierung, uns mitzutheilen, daß für sie nicht mehr die gleichen Gründe, wie früher, bestehen, sich an die strenge Gesetzgebung zu halten, welche Italien bisher von dem Beitritte zur internationalen Phylloxerakonvention abgehalten haben, und daß sie infolge dessen zwischen einer Abänderung der bestehenden Gesetze in freierem Sinne und dem Beitritte zur Konvention vom B. November 1881 zu wählen habe. Dabei erklärte sie jedoch, sich zu letzterem nur dann entschließen zu können, wenn die Schlußnahmen des Turiner Phylloxerakongresses au einer internationalen Konferenz, wie solche in Art. 11 der Konvention vom 3. November 1881 vorgesehen ist, geprüft würden. Wir erwiderten, dass die Schweiz es lebhaft begrüßen würde, wenn Italien der Konvention beitreten werde, und erklärten uns als mit der Vermittlung zwischen den Vertragsstaaten betraute Behörde bereit, die Frage den Regierungen der letzteren vorzulegen, falls uns zu Händen derselben die Akten des Turiner Kongresses übermittelt würden.

Seitdem scheint die italienische Regierung von ihrem Vorhaben zurückgekommen zu sein und sich auf eine Revision ihrer Phylloxeragesetze beschränken zu wollen. Vielleicht daß die Wahrnehmung, daß bei den Vertragsstaaten wenig Geneigtheit vorhanden sein dürfte, den durch die bestehenden Vorschriften der Konvention bereits schon empfindlich betroffenen internationalen Pflanzenverkehr noch härteren Bestimmungen zu unterwerfen, welche Tendenz die Konklusionen des Turiner Kongresses offenbar verfolgten, Italien abgehalten hat, der Absicht weitere Folge zu geben.

Es ist für die Schweiz zumal das Fernbleiben dieses Nachbarstaates um so mehr zu bedauern, als die Einfuhr gewisser landwirthschaftlicher Produkte dieses Landes einem andern Regime unterworfen werden muß, als diejenigen der andern Nachbarstaaten, was insbesondere
für den Traubenverkehr sehr lästig ist und zu vielen Anständen Veranlassung gibt. Ob und inwieweit die geplante Revision der italienischen Gesetzgebung über die Materie Abhülfe bringen wird, kann dermalen noch nicht gesagt werden.

2. Die Regierung von Belgien hatte derjenigen von Portugal erfolglos das Recht bestritten, zu verlangen, daß die Ursprungs-

346

Zeugnisse, welche laut Art. 3 jener Uebereinkunft Ptlauzensendungea begleiten müssen, von einem Konsulate des Bestimmungslandes legalisirt seien, und dcßhalb gewünscht, daß wir unsere guten Dienste dafür eintreten lassen, daß die Uebereinkunft vom 3. November 1881 in diesem Punkte eine richtige und gleichmäßige Vollziehung finde. Obwohl die einzelnen Vertnigsstaaten Anstände, welche die Vollziehung der Konvention betreffen, auf direktem Wege zum Austrage zu bringen haben, glaubten wir dennoch, die Frage vor das Forum sämmtlicher Vertragsstaaten bringen zu sollen. Was die Sache selbst anbetraf, so waren wir folgender Ansieht: Nach Art. 3, Alinea 3, der Konvention müssen Pflanzen, die aus einem Staate naeh dem andern ausgeführt werden, von einer Bescheinigung der kompetenten Behörde des Landes, aus dem sie kommen, begleitet sein. Naeh dem Schlußprotokoll zu jenem Art. 3 muß jede Bescheinigung stets auf der Erklärung eines Sachverständigen beruhen. Eine weitere Vorschrift über die Ursprungszeugnisse enthält die Konvention nicht. Nachdem der Pflanzenverkehr dureh die Bestimmungen der Konvention bereits in hohem Grade beschränkt und Vorsichtsmaßnahmen unterworfen ist, welche den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten ungemein erschweren, schien es uns, daß die Garantien für die Aechtheit der Bescheinigungen, welche die Konvention selbst vorschreibt, ausreichend befunden werden dürften. Sämmtliche in der Angelegenheit nicht betheiligte Vertragsstaaten stimmten unserer Anschauung bei, und nachdem wir von der Sachlage der portugiesischen Regierung Kenntniß gegeben, erklärte dieselbe, daß sie, in Berücksichtigung der Wünsche, der wohlwollenden Haltung des schweizerischen Bundesrathes in der Angelegenheit und im Hinblick auf die Rathsamkeit, die fragliche Praxis in einer für den internationalen Verkehr mit landwirtschaftlichen und Gartenbau-Erzeugnissen möglichst vorteilhaften Weise -/M regeln, Weisungen an die Zollbüreaux von Lissabon und Porto erlassen habe, damit dieselben bei der Einfuhr ausländischer Pflanzen die Légalisation der Ursprungszeugnisse nur dann verlangen, wenn ein Irrthum in denselben vorkomme, oder eine Mangelhaftigkeit in den Siegeln sich zeige, oder wenn letztere überhaupt fehlen oder andere Gründe vorhanden seien, die Aechtheit jener Zeugnisse zu bezweifeln. Ueberdies soll in dringenden
Fällen die Konsularlegalisation durch die Légalisation der beim portugiesischen Hofe akkreditirten Gesandtschaft des Herkunftslandes einer Pflanzensendung ersetzt werden können.

3. Schon in frühern Berichten haben wir auf die Wichtigkeit von Maßnahmen hingewiesen, die zum Zwecke haben, das Eindringen der Reblaus in die freien Zonen von Hoehsavoyen und der

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Landschaft Gex zu verhindern und im Falle des Auftretens des Schädlings in diesen der Schweiz benachbarten Gegenden eine; rasche Vertilgung desselben herbeizuführen. Die schon im Jahr 1880 mit der französischen Regierung angeknüpften Unterhandlungen über diese Angelegenheit haben im Jahre 1885 endlich ihren Abschluß gefunden. Die französischen Kammern haben unterm 26. März ein Gesetz angenommen , zufolge welchem die für den Fall des Auftretens der Reblaus in Algier vorgeschriebenen Maßnahmen auch beim Auftreten der Reblaus in den freien Zonen zur Anwendung kommen sollen. Es ist hiebei daran zu erinnern, daß diese Maßnahmen weit strenger und eine raschere Vernichtung der Rebenkrankheit herbeizuführen geeignet sind, als die in Frankreich selbst zur Anweodung gelaugenden. Nachdem in solcher Weise von Seiten dieses letzteren Staates bessere Garantien für eine Verhinderung der Einschleppung der Reblaus aus den zollfreien Zonen nach der Schweiz gegeben waren, konnten wir auch unsererseits diejenigen Maßnahmen zum Schutze der Zone und der angrenzenden Gebiete des Kantons Genf mildern, welche wir mit Schlußnahmen vom 8.

und 26. Februar 1884 angeordnet hatten.

Den in der Schweiz wohnenden Bigenthümern von Grundstücken , welche in den freien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft G-ex liegen, und den in der Zone wohnenden Eigenthümern von im Kanton Genf gelegenen Grundstücken wurde die Ein-, resp. die Ausfuhr von Weinlesetrauben, Trestern , Compost und Diingererde, schon gebrauchten Schutzpfählen und Rebstecken gestattet. Da indessen die französische gesetzgebende Behörde die Anwendbarkeit des für den Fall des Auftretens der Reblaus in Algier erlassenen Gesetzes auf die freien Zonen aus Rücksicht auf die finanziellen Folgen nur für die Zeitdauer bis zum 3l. Dezember 1887 beschlossen hat, so bestimmten wir, daß auch unsere, den Verkehr in Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und den zollfreien Zonen von Hoehsavoyen uud der Landschaft Gex hetreffende Schlußnahme vom 21. April 1885 (s. Amtl. Samml. n. F. VIII, 61) ebenfalls nur für jenu Dauer Geltung haben solle.

4. Die internationale Phylloxerakonvention regelt nur die allgemeinen Verhältnisse des Verkehrs in Gegenständen, welche hinsichtlieh der Verbreitung der Reblauskrankheit gefährlich werden können oder verdächtig sind ,
während sie für den Verkehr zwischen benachbarten Gegenden der Vertragsstaaten Spezialabkommnisse vorsieht. Wir haben Ihnen in den jüngsten Geschäftsberichten von dem Inhalt einiger solcher Abkommen Mittheilung gemacht.

Schon im Jahr 1883 haben wir der k. deutsehen Regierung den

348

Vorschlag gemacht, es sollte ein Abkommen getroffen werden, dem zufolge mit der Rebe nicht verwandte Pflanzen und Setzlinge innerhalb der in Ziffer IV des Schlussprotokolls zum Hand eis vertrage zwischen der Schweiz und dem DeutschenReichee vom 23. Mai 1881 für die Erstreckung des nachbarlichen Verkehrs der Grenzorte vereinbarten Zone von 15 km. beiderseits der Grenze frei, d. h.

ohne von den in Art. 3 der Konvention vom 3. November 1881 vorgeschriebenen Beseheinigungen begleitet zu sein,passirenn können.

Dieser Vorschlag war vorn Statthalter von Elsaß-Lothringen in zustimmendem Sinne aufgenommen worden, und nach Schlußnah me des Bundesrathes vom 25. September 1884 (Amtl. Sammlung n. F. VII, 547) trat das Abkommen für den Verkehr zwischen der Schweiz und Elsaß-Lothringen in Kraft. Im Berichtjahre trat auch die großherzoglich badische Regierung dem Abkommen bei (siehe Amtl. Samml. n. F. VIII, 191).

5. Die k. deutsehe Regierung theilte mit, daß sie Werth darauf lege, daß zur Abstellung der Klagen, welche darüber laut geworden, daß die Durchfuhr von Pflanzen gleich wie die Einfuhr behandelt werde, ein Einverständniß der Vertragsstaaten über die dem Durchfuhrverkehr etwa zu gewährenden Erleichterungen herbeigeführt werde. Es wurde als unbedenklich erachtet, die Durchfuhr von Bodenerzeugnissen jeder Art schon dann zu gestatten, wenn solche in unter Zollkontrole und Zollverschluß zu legenden Eisenbahnwaggons befördert werden, da bei diesen Sicherheitsmaßregeln die Gefahr einer Einschleppung der Reblaus in dasjenige Gebiet, durch welches der Transport erfolgt, völlig ausgeschlossen sein dürfte. Nach Abschluß bezüglicher Verhandlungen mit den bei der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten verfügten wir mit Schlußnahme vom 3. Juni (Bundesblatt 1885, III, 257), daß Setzlinge, Gesträuche und alle andern Vegetabilien, die nicht zur Kategorie der Rebe gehören, zum Transit durch die Schweiz au den Zollbüreaux angenommen werden dürfen, ohne daß die bezüglichen Sendungen von den in Art. 3 der internationalen lieblauskonvention geforderten Bescheinigungen begleitet sind, vorausgesetzt, daß die Durchfuhr in zollamtlich verbleiten Colli erfolge.

Allen diesen Abmachungen liegt das Bestreben zu Grunde, dem internationalen, durch die Maßnahmen gegen die Reblaus erschwerten Verkehr in landwirthschaftlichen
Produkten alle diejenigen Erleichterungen zu verschaffen, die mit der Wahrnehmung der Interessen des Weinbaues vereinbar sind und mit den Bestimmungen der internationalen Phylloxerakonvention nicht im Widerspruch stehen.

349 II. Im Innern.

Die zur Unterdrückung der Reblauskrankheit auszuführenden Arbeiten müssen theils unmittelbar nach Auffindung der infizirten Rebstöcke, theils in den Wintermonaten vorgenommen werden. Die ersteren Arbeiten bestehen bekanntlich in der mittelst Schwefelkohlenstoffs bewirkten Zerstörung der Reben, die Winterarbeiten in der Umgrabung der infizirten Flächen, dem Ausgraben der Wurzeln und der Verbrennung sämmtlicher behandelter Rebstücke und Rebstecken. So fiel die Behandlung der im Jahr 1884 konstatirten Phylloxerapunkte zum Theil noch in das Jahr 1885. Im Kanton Neuenburg waren im Jahr 1884 1755 Stöcke infizirt befunden worden. In dieser Zahl sind diejenigen Stöcke, welche sich in der Sicherheitszone befunden haben, gesund, jedoch ebenfalls der Vernichtung preiszugeben waren, nicht inbegriffen. Die behandelten Flächen, auf welchen während mehrerer Jahre keine Reben mehr gepflanzt werden dürfen, haben eine Ausdehnung von 15,020 m".

Die Gesammtauslagen des Kantons Neuenburg für die Bekämpfung der Reblaus im Jahr 1884/85 beliefen sich auf Fr. 47,714. 80 ; davon Fr. 43,857. 05 für die Untersuchungen in der Nähe der früheren Reblausherde und die Behandlung der erkrankten Reben.

An die letzteren Ausgaben bewilligten wir in Gemäßheit von Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund einen Beitrag von 40 %, sonach Fr. 17,543.

Die Zahl der im Kanton Genf im Jahr 1884 infizirt befundenen Stöcke belief sich auf 609, in der Sicherheitszone waren 30,651 Stöcke; die behandelte Fläche hat eine Ausdehnung von 13,382 m ü ; 6500 kg. Schwefelkohlenstoff wurden verwendet. Versuchsweise wurde im Kanton Genf das Umgraben der infizirten Flächen und Ausreißen der Wurzeln nicht vorgenommen, vielmehr die Rebstöcke in gleicher Höhe mit dem Boden abgeschnitten und dafür eine etwas erweiterte Sicherheitszone angenommen. Falls das Experiment gelingt , so kann durch Einführung des neuen Verfahrens eine bedeutende Reduktion der Kosten des Kampfes gegen die Reblaus erzielt werden. Die Auslagen des Kantons Genf für die Untersuchung und Behandlung der infizirten Reben beliefen sieh im Jahr 1884/85 auf Fr. 26,229; davon als Entschädigung der Besitzer phylloxerirter Reben Fr. 8355. 55. An den Rest der Auslagen bewilligten wir eine Subvention von 40 °/o,
sonach von Fr. 10,974. 70.

Die Gesammtauslage des Bundes zur Unterstützung der Kantone Neuenburg und Genf in ihrem Kampfe gegen die Reblaus belauft sich also auf Fr. 28,517. 70.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. L

26

350

Wir erinnern hier daran, daß der Bund nur an die Kosten der Nachforschungen in der Nähe früherer Reblausherde, wo jeder einzelne Stock von den Experten untersucht wird, sowie an die Kosten der Behandlung der kranken Reben, nicht aber an die Auslagen für die allgemeine Ueberwachung der Rebberge, welche von allen weinbautreibenden Kantonen zu organisiren ist, oder an die Entschädigung der Eigenthümer der von der Krankheit befallenen Reben einen Beitrag leistet. Von den Regierungen zweier von der Reblaus verschonten Kantone gestellte Gesuche um eine weitergehende Unterstützung mußten daher abgewiesen werden.

Leider ist die Reblaus" auch im Berichtjahr und selbst auch in Ortschaften aufgetreten, in denen sie bisanhin nicht konstatirt worden ist. Dem vorläufigen Bericht über den Stand der Rebenkrankheit im Kanton Neuenburg entnehmen wir, daß die Untersuchungen in den Weinbergen der Bezirke Neuenburg und Boudry folgende Resultate gehabt haben. In den Gemeinden St-Blaise wurden 14 Punkte mit 174 Stocken, 86 Hauterive 8 ·/) ·n .T) ·n 135 10 La Coudre V) t> H T!

365 Neuenburg 13 fl ï> ·n ·n 454 Serrières 20 ·n ·!> T) n ' 754 17 Peseux ·n n T) ·n 3 273 Corcelles W 11 n T) 4 9 Auvernier n ·n T) 11 168 18 Colombier :·> 11 ·n n 5 66 «ole n ·n n VI Boudry 70 ·n 11 2685 n ·n Total 182 Punkte mit 5169 Stöcken von 1er Reblaus infizirt befunden, gegen 135 Punkte mit 1755 Stöcken im Jahr 1884. Neu sind die Herde in Boudry, Corcelles und Peseux. Der Herd in Boudry befindet sieh auf dem rechten Ufer der Areuse, während die früher in der Gegend aufgefundeneu, KU Trois-Rod, auf dem linken Ufer und circa 200 m. von dem neuen entfernt lugen. Die Umgi'abungsarbeiten mußten auf einer Fläche von 19,385 m 2 vorgenommen werden.

Aueh im Kanton Genf wurden mehrere neue Herde entdeckt und »war in den Cremeindeu Vender und Confignon. Es wird verumtuet, daß die. Reblaus böswilliger Weise in diese bis aniün von der Krankheit verschonten Gemeinden gebracht worden ist. Der Phylloxeraherd zu Vernier umfaßte ungefähr 200 Stöcke; in einer geringen Entfernung von demselben befanden sich noch /wei Punkte mit 21 Stöcken. Alle diese Stöcke, sowie die, «eiche, sich in'einer

351 Sicherheitszone von 10 m. befunden haben, im Ganzen 3663, wurden zerstört. Die Zahl der in der Gemeinde Confignon zerstörten Reben belauft sich auf 14,556. In den schon früher von der Reblaus heimgesuchten Gemeinden Petit-Saconnex, Grand-Saconnex und Pregny mußten 41,781 Rebstöcke zerstört werden, wovon 37,465 allein in der Gemeinde Pregny. Die Zahl sämmtlicher im Kanton Genf zerstörten Reben beläuft sich sonach auf (50,000, gegen 30,651 im Vorjahre.

Wie aus diesen vorläufigen Angaben ersichtlich ist, hat die Reblauskrankheit in den beiden Kantonen Neuenburg und Genf im Berichtjahre eine bedenkliche Ausbreitung erlangt. Wenn auch durch die Lage der neuen Herde die Gefahr der Ansteckung für das Rebgelände der anderen Kantone nicht erhöht worden ist, so fordert doch die Thatsache, daß es trotz des äußerst energischen Kampfes, den die beiden betroffenen Kantone gegen den Schädling führen, nicht gelungen ist, denselben aueh nur innerhalb des bisher von ihm eroberten Gebietes zu halten, zum Nachdenken auf.

Jener Kampf legt den beiden Kantonen-so schwere Opfer auf, daß sich hie und da das Gefühl der Entmuthigung geltend macht. Jene Opfer sind um so drückender, als sie zum großen Theil von den Rebbergbesitzern selbst durch die Beiträge zur obligatorischen und gegenseitigen Versicherung getragen werden müssen. Allerdings leisten auch sowohl der Bund als der Kanton nicht unerhebliche Beiträge an die Kosten der Vernichtung der Krankheit; aber die Versicherungsfonds der beiden Kantone sind in den letzten Jahren so hart mitgenommen worden, daß die Rechnungen mit Defiziten abgeschlossen haben. So belief sich das Defizit der Versicherungskasse des Kantons Neuenburg Ende 1884 auf Fr. 19,884. Es ist deßhalb die Anregung gemacht worden, es sollte die Dosis Schwefelkohlenstoff, mit der die kranken Stöcke zu behandeln sind, sowie die Ausdehnung der Sicherheitszone reduzirt und ein Theil der Winterarbeiten den Rebbergbesitzern selbst überlassen werden. Die eidg. Phylloxerakommission hat sich mit der Prüfung der Frage beta sst, ob diese Aenderungen ohne Gefahr für die Wirksamkeit der Vertilgungsmußregeln Platz greifen können. Sicher ist, dui» dieselben eine erhebliche Reduktion der Kosten zur Folgehabenn würden; aber trotz der kritischen Lage derVersicherungskassenn darf die Rücksicht auf dieselbe bei Beurtheilung
der Frage nielli ausschlaggebend sein. Von einer Seite ist auch die Ansicht geäußert worden, d a ß e s d e r Billigkeit entspräche, wenn geblichen sind, ebenfalls Beiträge an die Kosten des Kampfesgegenn dieseLandplagee leinten würden.

352

Noch fügen wir bei, daß auch in den andern \veinbautreibeudeti Staaten Buropas die Reblauskrankheit sich weiter ausgedehnt hat, so in Frankreich, Italien, Deutschland (Rheinproviu» und Schlesien"), Portugal, Oesterreich und Ungarn, Serbien, Rumänien, Spanien, Rußland und der Türkei.

B. Blutlaus.

Nachdem im Jahr 1884 das Vorkommen der Blutlaus (Scluzoneura lanigera) in fünfzehn Kantonen konstatirt worden war, und nachdem acht dieser Kautone, sowie eine Kommission von Sachverständigen sich für eine Intervention des Bundes bei der Bekämpfung des Schädlings ausgesprochen hatten, erließen wir, gestützt auf Artikel 10 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884, mit Schlußnahme vom 20. Februar 1885 ein Reglement betreffend Maßnahmen gegen die Blutlaus (Amtl. Samml. n. F. Vili).

In dieses Reglement sind keine Vorschriften über die. Art und Weise des Vorgehens bei der Untersuchung der Bäume und der Vertilgung der Blutlaus aufgenommen worden. Wir beschränkten uns darauf, durch die Herren Professor Milhlberg in Aarau und Handelsgärtner Kraft in Schaffhausen eine Brochure ausarbeiten zu lassen, welche über das Wesen, die Erkennung und die Bekämpfung der Blutlaus Aufschluß gibt. Eine Anzahl Exemplare dieser Brochure wurde den Kantonsregierungen zugestellt.

Von der Aufstellung eines Verbotes der Einfuhr von Apfelbäumen aus solchen Gegenden des Auslandes, in denen bekanntermaßen die Blutlaus vorkommt, wurde im Hinblick auf die Thalsache, daß das Insekt bereits im Inland e stark verbreitet ist. Umgang genommen. Ein Einfuhrverbot wäre gegenwärtig zwecklos, sofern nicht gleichzeitig auch der Verkehr im Inlande strengen Beschränkungen unterworfen würde. Wir erachteten den Erfolg solcher Maßnahmen in keinem Verhältniß zu den damit verbundenen Nacbtheilen stehend.

Aus den Berichten der Kantonsregierungen ergibt sich, daß bei der Ausführung der Vorschriften des Reglements in sehr verschiedener Weise verfahren wurde. In einzelnen Kantonen beschränkten sich die Behörden darauf, Experten zu bezeichnen, welche die Untersuchung der Bäume vorzunehmen hatten, während die Vertilgung des Insekts vollständig den Baumbesitzern überlassen, beziehungsweise überbunden wurde. In weitaus den meisten Kantonen wurden die Gemeinderäthe beauftragt, die Untersuchung der Apfelbäume an die Hand zu nehmen und beim Vorfinden des In-

353

sekts nach gegebener Anleitung die Vertilgungsmaßregeln anzuordnen. Ein derartiges Vorgehen erwies sich namentlich da zweckmäßig, wo eine Flurgesetzgebung besteht und wo die Handhabung der Flurpolizei den Gemeinderäthen obliegt. Das vielerorts eingeschlagene Verfahren, die Reinigung der von der Blutlaus befallenen Bäume durch eine beschränkte Anzahl von besonders hiefür instruirten und von dem Gemeinderathe angestellten Leuten vornehmen zu lassen, bietet ohne Zweifel mehr Gewähr für eine gründliche Ausführung der Desinfektionsarbeiten, als wenn die Baumbesitzer selbst die Vertila-un^ an Hand nehmen.

BLI Im Allgemeinen ist die Mehrzahl der Gemeinden und Privaten den angeordneten Maßnahmen mit Eifer und Gewissenhaftigkeit nachgekommen. Wenn es auch hie und da vorkam, daß einzelne Baumbesitzer nur schwer von der Schädlichkeit des Insektes zu überzeugen waren, so ist es doch nur in sehr seltenen Fällen nothvvendig geworden, Säumige durch Androhung oder Verhängung von Bußen zur Nachachtung5 der erlassenen Vorschriften anzuhalten.

Was das Vorkommen der Blutlaus betrifft, so ist im Jahr 1885 eine bedeutende Verbreitung des Schädlings und eine Zunahme derselben im Vergleich zu den Ergebnissen der Untersuchung vom Jahr 1884 festgestellt worden.

Von vornherein ist allerdings anzunehmen, daß diese Zunahme zürn großen Theile dem Umstände zugeschrieben werden muß, daß die Untersuchung im Berichtjahre eine viel allgemeinere und gründlichere gewesen ist, als im.Jahr 1884.

Ueber die Verbreitung des Ins-'kts gibt nachfolgende Tabelle Aufschluß :

354

K a n t o ii e.

Zürich .

Beru .

Luzern .

Uri Schwyz Obwalden NicUvalden .

Glarus .

Zug .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt .

Basel-Landschaft Schaffhausen Appenxell A. Rii.

Appen/ell I. Rh.

Si. Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Tessia Waadt Wallis .

Neuenburg .

Genf .

Anzahl der Gemeinden, in denen die Blutlaus angetroffen wurde.

107 203 36 --- (Ì 1

Total

2 29 9 84 121 4 55 11 --

20 8 108 17 1 332 9 19 48 1230

Anzahl der untersuchten Apfelbäume.

726,482 9

352,286 ·) 9 ') ·>

2.450 ·) 77,580 257,942 14,731 ·> 16,368 ?

·; ·) ·;> ') 488,089 ·) 183,185 ·) ?

?

Anzahl der infizirt befundenen Apfelbänme.

Im Ganzen.

>

17,061 10,349 ") 2,941 454 ?

50H 420 3,604 4,112 6,847 3,284 5,968 295 -- -520 637 11,396 285 2 27,182 112 ?

3,684

2,3 ·) 0,8 -- ·> ·> ?

17,1 ?

5,3 2,6 22,3 ?

1,8 -- -- 9

9 9

0,06 9

14,8 9

9 9

99,661

Die Berichte von Zürich und Waadt melden, daß dio Blutlau« aneli an Birnbäumen angetroffen wurde, wobei indessen nicht angegeben wird, ob dieses außergewöhnliche Vorkommen nicht ein bloß zufälliges gewesen sei.

*) Diese Zahl bezieht sich iiuv auf diejenigen Gemeinden, welt'.he theilwoise Rückvergütung ihrer Auslagen beanspruchen, d. h. nur auf 63 Gemeinden, während die Blutlaus in 203 Gemeinden konstatirt worden ist.

In der Wahl der anzuwendend Vertilgungsmittel wurde den Kantonsregierungen freie Hand gelassen.

Die Nachschauen ergaben meist günstige Resultate. Es zeigte, sich hiebei, daß sich mit den verschiedensten Vertilgungsmitteln annähernd die gleichen Erfolge erzielen ließen, und daß wonach diese Erfolge keineswegs nur von der Art des VertilgungsMittels abhängen, sondern vorzugsweise auch von der Art und Weise der Anwendung desselben bedingt sind.

Gesuche um theilweise Rückvergütung der zur Bekämpfung der Blutlaus von öffentlichen Organen gemachten Auslagen sind von 18 Kantonsregierungen eingereicht worden. Soweit sich diese Gesuche auf Auslagen bezogen, welche für Vertilgungsarbeiten und für Vertilgungsmittel gemacht worden waren, wurde denselben durch Verabfolgung eines Beitrags von 40 % dieser Auslagen entsprochen.

Dagegen wurden bei der Festsetzung der Bundessubvention nicht in Berücksichtigung gezogen: a. die für die Untersuchung der Apfelbäume, für Expertisen, Kommissionssitzungen, Anschaffung von Brochüren und für Berichterstattungen gemachten Auslagen, gemäß den Bestimmungen des Reglements vom 20. Februar 1885; b. die Beträge, welche als Entschädigung für gefällte Bäume ausbezahlt worden waren, weil der Werth eines Baumes, der dermaßen von der Blutlaus angegriffen ist, daß dessen Beseitigung angezeigt erseheint, ganz gering und jedenfalls nicht mit Sicherheit zahlenmäßig festzustellen ist.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Uebersieht über die Ausgaben, welche im Jahr 1885 von Seite der Kantone zur Bekämpfung der Blutlaus gemacht worden sind, sowie eine Zusammenstellung der an diese Auslagen verabfolgten Bundesbeiträge:

Betrag der eingereichten Rechnungen.

;

Kosten der '< Auslagen für ' Auslagen für ' Total Untersuchung! Vertilgungs- i Vertilgnngs- | der der Bäume, i arbeiten. \ mittel.

j Auslagen.

Kanton.

Fr.

! Zürich Bern . . . .

i Lnzern Uri Schwyz Obwalden .

Nidwaiden . .

I Grlarus . . .

Zug Jfreiburg .

.

Solothnrn Baselstadt .

i Basellandschaft ' Schaffhausen < Appenzell A !Ui.

i Appenzell I. Rh St. Gallen Aargau Thursrau .

Tessin i "Waadt Wallis Neuenburg Genf

. .

615. 80 . .

. . .

.

. .

. .

2,937. 65

.

.

20. 150. --

2,799. 15 655. 15

.

496. 50

.

.

.

. .

2,429. 05 504. --

1,220. -- 16,028. 20

Bnndcssnbvention.

2,131. -- 5,717. 95 125. 31

Fr.

852. 40 2,287. 18 50. 12

167. 85

67. 14

Fr.

1,266. 4,071. -

Fr. .

865. -- 1,646. 95 174. 31

Fr.

2,131. 6,333. 75 174. 31

128. 25

39. 60

16. 593. 28 4,566. 94 1,371. 28 4,636. 45

1,816. 70 181. 50

726. 68 72. 60

Fr.

-- 97 53 40 --

1. -- 135'. 31 1,227. 21 309. 88 1,509. 45

1,245. 25 172. --

571. 45 54. 50

187. 85 150. -- 16. -- 593. 28 7,909. 39 1,371. 28 7,435. 60 655. 15 1,816. 70 723. --

1,062. 50

270. 17

1,332. 67

954. 67

381. 87

5,807. 56 456. 90

3,123. 21 189. 80

11,359. 82 1,150. 70

8,920. 77 593. 50

3,568. 31 237. 40

31,793. 20

12,717. 33

12.

457.

3,744.

1,061.

3,127.

3,691. 90 509. -- Tütnl

Bei Berechnung der Subvention in Betracht fallender Betrag.

6.

237.

1,826.

548.

1,854.

40 32 80 51 60

3,691. 90 509. -- 22,612. 36

10,120. 84

1,220. 48,761. 40

357

Diese Summen sind in jedem Falle dem schweizerischen Obsthau zu gute gekommen: Durch die angeordneten Massnahmen wurde die Aufmerksamkeit der Baumbesitzer inerhöhtem.Masseo auf die vielerorts in verwahrlostem Zustande befindlichen Apfelbäume gelenkt und vor Allem eine gründliche Reinigung und Säuberung dieser Bäume erreicht. Inwieweit aber die Anstrengungen der Behörden und Privaten der Verbreitung des Schädlings entgegenzuwirken im Stande waren, wird erst durch die Untersuchung des kommenden Jahres festgestellt werden können. Zweifelsohne wird diese Untersuchung noch eine erhebliche Ausdehnung des Uebels ergeben; es darf aber erwartet werden, daß e b e i i i fort gesetzter strikter Durchführung der angeordneten Maßnahmen gelinge, die Verbreitung des Insektes wenigstens auf ein unschädliches Maß zurückzuführen.

C. Hagelversicherung.

Das Berichtjahr war wiederum so außergewöhnlich reich an Hagelschlägen, daß die schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft mit den erhobenen Vorprämien nicht im Stande war, die (Schäden der bei ihr Versicherten zu decken. Sie reichte deßhalb ein Gesuch ein um Gewährung eines Bundesbeitrages zur Herabminderung der nothwendig werdenden Nachschüsse, sowie um Gewährung eines Kredites bei der eidgenössischen Staatskasse im Betrage von Fr. 150,000, um die Schäden prompt ausbezahlen zu können.

Wir konnten auf diese Gesuche nicht eintreten, weil wir bezüglich des ersteren Begehrens denjenigen Standpunkt einnehmen müssen, wie wir ihn in der Botschaft zum Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund Bundesblatt 1883, IV, 885) dargelegt haben.

Für Entsprechung des zweiten Begehrens hielten wir uns nicht kompetent, weil selbe mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Anlage von eidgenössischen Staatsgeldern vom 16. März 1877 unvereinbar gewesen wäre.

Der Bauernverein des Kantons Luzern hat uns zu Ihren Händen ein Gesuch eingereicht, dahin gehend, es möge der Bundesrath die Frage der Einführung der obligatorischen Hagelversicherung und eventuell die Frage der finanziellen Betheiligung des Bundes bei der Hagelversicherung in Erwägung ziehen.

Ferner verlangt eine mit einer heute noch unbekannten Anzahl Unterschriften bedeckte Petition: der Bund mochte der für dit; schweizerische Landwirthschaft und den ganzen Nationalwohlstand unseres Landes so wichtigen Frage der Hagelversicherung seine Aufmerksamkeit in besonderem Grade zuwenden.

358

Diese Petition wird noch zuschriftlich unterstützt durch den Regierungsrath des Kantons Zürich.

Dagegen hat die landwirtschaftliche Gesellschaft Lavaux in einer ausführlichen Eingabe sich gegen jede Subvention irgend einer Hagelversicherungsunternehmung ausgesprochen.

Die schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft stellte durch ihren Verwaltungsrath das Gesuch: ,,Der Bundesrath möge die sämmtlichen Kantonsregierungen einluden, sich au einer von ihm zu veranstaltenden Konferenz, behufs Besprechung der Hagelversicherungssubventionsfrage, vertreten zu lassen.ct Endlich ist aus dem Jahre 1884 noch folgendes Postulat des Nationalrathes anhängig : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage -MI prüfen, ob der Bund sich hei Beiträgen, mit welchen die Kantone die Prämienzahlung für Hagelversicherung unterstützen, betheiligen soll."

Um diese Fragen einer Lösung entgegenzufahren, haben wir «iu Gutachten über "die Betheiligung des Bundes an der Hagelversicherung'" ausarbeiten lassen. Dasselbe ist Ihnen, sowie auch den Kantonsregierungen zugestellt worden, und es soll bei einer eventuell einzuberufenden Konferenz von Abgeordneten der Kautonsregierungen als Grundlage der Besprechung dienen.

Das Ergebniß der Antworten der Kantonsregierungen, beziehungsweise der bezüglichen Konferenzverhandlungen, wird uns alsdann bei Beantwortung des Postulates maßgebend sein.

VII. Landwirthschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die Unterstützung der laudwirthschaftlichen Vereine hat jetzt durch den mehrerwähnten Bundesbeschluss eine gesetzliche Grundlage erhalten, indem es gemäß Abschnitt E desselben gestaltet ist, d e m schweizerischenalpwirthschaftlichenn Verein u n d nossenschaften f ü r bestimmte Zwecke alljährlich Ais Hauptvereine im Sinne des Bundesbeschlusses sind bis jetzt erklärt worden : a. der schweizerische landwirtschaftliche Verein ; b. der Verband der landwirthschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz ;

c. der land- und forstwirthschaftliche Verein des Kantons Tessili, beziehungsweise der italienischen Schweiz; d. der schweizerische Gartenbau-Verein, welcher indess für das Jahr 1885 noch keine Bundesbeiträge erhielt.

A. Schweizerischer landwirthschaftlicher Vereir.

1. Förderung der Milch- und Alpwirthschaft.

Der s c h w e i z e r i s c h e a l p wirthschaftliche V e r e i n hat die hiefür bestimmte Subvention verwendet wie folgt: Beitrag an die allgemeinen Kosten der Milch Versuchsstation in Lausanne für Besoldungen, Miethzins für das Ausstellungslokal und für Wandervorträge Fr. 3000 Anschaffung neuer Geräthe und Unterrichtsmittel ,, 848 Gratisvertheilung populärer Schriften ,, 1223 Für alp- und milchwirthschaftliche Verbesserungen " 1000 Für Prämirung vorzüglicher Mulchen .., 600 Für Käserkurse in Samen und Weinfelden .

.

,, 600 Zusammen oder Fr. 71 mehr als der bezügliche Kredit beträgt.

Fr. 7271

Es wurden 37 Vorträge in zehn und 4 öffentliche Kurse in vier Kantonen durch den Präsidenten des Vereins abgehalten.. Ferner fanden Alpinspektionen in den Kantonen Uri, Solothurn und Tessin statt mit Veröffentlichung der betreffenden Berichte.

2. Förderung des Obst- und Weinbaues.

Der schweizerische Obst- und Weinbauverein setzte die im Jahre 1884 begonnene P r ä m i r u n g von Z w e r g o bsta u] agen fort. Es wurden 4 Diplome I. Klasae mit Geldzulage von je Fr. 40, 18 Diplome II. Klasse mit je Fr. 30 und ß Ehrenmeldungen mit je Fr. 20, also zusammen Fr. 820 vertheilt. Die Expertisen kosteten Fr. 1030. 35, der Druck der Berichte uud Diplome Fr. 490. SO.

Der gleiche Verein vertheilt jährlich unentgeltlich an alleSchweizerbürger, die sieh jeweilen bis am 20. März bei einer der zwölf Stationen darum bewerben, E d e l r e i s e r von bestimmten vorzüglichen Obstsorten. -- Im Berichtjahr wurden (53.521 Stück verlaugt uud abgegeben, gegenüber 48,627 Stück im Jahr 1884.

360

Die Stationen erhielten hiefür eine Entschädigung von zusammen Fr. 800, somit für das Reis nur circa 11/4 Rp.

B e i t r ä g e von je Fr. 50 wurden zugewendet: dem ,,Obstb a u v e r e i n des B e z i r k e s Sargans+ für Abhaltung eines Obstbaukurses, für das energische Vorgehen zur Vertilgung der Mistel, für Pflanzungen von Kern- und Steinobstbäumen und für Veranstaltung einer Obstausstellung; ferner: der ,,Gemeinnützigen Gesellschaft von Oberdießbach" im Kanton Bern, für die Anstellung eines in Reutlingen ausgebildeten Obstbaumwärters -zur Besorgung der Obstbäume der .genannten Genossenschaft.

3. Förderung des Tabakbaues.

Der aargauische Tabakbauverein veranstaltete in Allschwyl, Gansingen, Gnadenthal und Kulm je einen Tabakbaukurs in 3 Kursabtheilungen von der Dauer je eines Tages und 10 Vortrage.

Der thurgauische Tabakbauverein verwendete die ihm zugewiesene Subvention von Fr. 100 für Abgabe von Samen und Setzlingen an die Tabakpflanzer zu reduzirten Preisen, für 8 Inspektionen von Tabakfeldern in den verschiedenen Bezirken des Kantons und für die Betheiligung an der kantonalen landwirtschaftlichen Ausstellung in Weinfelden mit einer Kollektivansstellung des TabakbauVereins.

4. Förderung der Bienenzucht.

Die großen und erfolgreichen Bemühungen des Vereins schweizerischer Bienenfreunde wurden unterstützt durch ein vorzügliches Honigjahr. Unter Mitwirkung von Mitgliedern dieses Vereins wurden 5 Kurse (in Welsikon-Dynhard, Altdorf, Dudingen, Zug und Wildegg) und 6 Vorträge ebenfalls in verschiedenen Theilen der Schweiz; veranstaltet.

Ferner unterhält der Verein mehrere apistische Stationen, welche mit der Waage und dem Thermometer den Haushalt der Bienen und den Gang der Honigproduktion kontroliren, und die geeignet sind, die Reihe exakter Erfahrungen auf diesem so interessanten und nach mehr als einer Richtung nützlichen Gebiete zu vermehren.

Ganz besonders begrüßen wir es, daß der Verein sein Augenmerk auf einen sachgemäßeren Betrieb der Korbbienenzucht lenkte, die meist sehr darnieder liegt. Der gewöhnliehe Landwirth besitzt

361 nur in vereinzelten Fällen die nöthigen, vielseitigen Kenntnisse, dio Mittel und die Zeit zum Betriebe der Bienenzucht in Kästen mit beweglichen Waben.

5. Wandervorträge und Fachkurse.

Vom Hauptverein selbst wurde nur ein Kurs: der Butter b e r e i t u n g s k u r s in K i e s e n , veranstaltet. Derselbe dauerte 4 Wochen, vom 15. September bis 15. Oktober; er hatte zum Zweck, Leiter praktischer Kurse über rationelle Butterbereitung heranzubilden. Die 12 Theilnehmer gehörten folgenden Berufsarten an : 9 Landwirthe, 2 Lehrer und nur l Käser.

Durch K a n t o n a l v e r e i n e u n d F a c h v e r e i n e v e r a n s t a l t e t e K u r s e fanden mit Ausnahme von Obwalden und Schaffhausen in allen Kantonen deutscher Zunge statt; im Garnen 58.

Am beliebtesten sind stets die Kurse über Obstbau (22), über Tabakbau (9), über Weinbau (8) und über Gemüsebau (41.

· W a n d e r v o r t r ä g e wurden von den Fachvereinen 58, von den Kantonal vereinen 457, zusammen 515 gehalten, davon 89 über Obstbau, 47 über Viehzucht, 32 über volkswirtschaftliche Fragen, 19 über Milchwirthschaft, 18 über Bienenzucht, 17 über Fütterungslehre u. s. w.

Der schweizerische landwirthschaftliche Verein unterstützte seine Zweig vereine, indem er denselben an die Koston dar Kurse und Wandervorträge Geldbeiträge von zusammen Fr. 1590 verabfolgte, die dem ihm gewährten Kredit von Fr. 4000 entnommen sind.

Mit dieser Geldvertheilung können wir uns jedoch nicht wohl befreunden : Laut Artikel 3 des einschlägigen Bundesbeschlusses sind auch die Kantone zum Bezüge von Bundesbeiträgen für landwirthschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse berechtigt. In den meisten Fällen sind es wieder die landwirthschaftlichen Kautonalvereine, denen -- als den geeignetsten Ausführungsorganen · diese Beiträge zugewendet werden. Dies führt dazu, daß die gleichen Vereine für den gleichen Zweck durch zwei verschiedene Kanäle Bundessubventionen erhalten. Dieses unstatthafte und kaum kontrolirbare Verhältniß läßt sich nur vermeiden, wenn sich ( e r Hauptverein entschließt, den ihm in Aussicht gestellten Betrag direkt für Kurse und Wandervorträge zu verwenden, was eine Unterstützung seiner Zweigvereine durchaus nicht ausschließt, indem er denselben durch ihn zu honorirende Kursleiter und Wanderlehren zur Verfügung stellt.

362 6. Anlage und Prämirung von Schulgärten.

Um die zweckmäßigsten Pläne für Schulgärten zu erhalten, wurden Preise im Gesammtbetrage von Fr. 800 für die besten Konkurrenzarbeiten ausgesetzt. Es erfolgten 14 Eingaben, von denen 8 prämirt und 4 zur Veröffentlichung bestimmt wurden.

Die Gemeinden Buchs, Rheineck, Friedbühl, Wiedlisbach, Pratteln und Hüben , welche bereits mit der Erstellung von solchen Gärten vorangegangen sind , erhielten als Unterstützung und zur Aufmunterung zusammen den Betrag von Fr. 1350.

7. Impfungen gegen den Rauschbrand.

Die Thierarzneischule Bern traf Einrichtungen, um selbst Schutzlymphe für diese Impfungen darzustellen , und setzte durch Ertheiluug der nöthigen Instruktionen die Thierärzte in den Stand, richtig zu impfen. Ks wurden im Kanton Bern circa 15,000 Stück Vieh geimpft.

Die Thierarzneischule Zürich veranlaßte im Kanton Uri die Impfung von 601 und im Kanton Obwalden von 335 Stück Vieh.

Ferner wurden noch geimpft: im Kanton Solothurn 60 Stück und im Kanton Graubünden circa 9001) Stück.

Ueber die Erfolge sprechen sich die Berichte günstig aus.

Die Witterung desletzten Sommers soll zwar in dem Sinne günstig gewesen sein, daß an und für sich weniger Kauschbrand lalle vorgekommen seien, als andere Jahre. Immerhin sind auch eine kleine Zahl geimpfter Thiere dieser Krankheit zum Opfer gefallen, einige davon muthmaßlich direkt in Folge der Impfung, am sogenannten Impfrauschbrand.

Es ist noch hervorzuheben, daß die Thierarzneischule Bern nächstes Jahr im Stande sein wird , über den Bedarf des Kantons Lymphe darzustellen.

8. Beitrag an die Verwaltungskosten.

Der schweizerische landwirthschaftliche Verein erhält vom Bunde einen Beitrag von Fr. 3500 an die Verwaltungskosten.

g O Dennoch enthielten die Rechnungen dieses Vereins Posten für Direktions- und Kommissionssitzungen, für sogenannte Inspektionen etc., welche wir als Verwaltungskosten betrachten müssen. Dieselben .sind -- soweit sie nicht vor deren Verwendung durch unser Landwirthschaftsdepartement gebilligt wurden -- nicht zur Auszahlung

gelaugt. Wir werden uns in Zukunft strenge an schaft betreffend das Budget für das Jahr 1886 stellte und durch Sie ausdrücklich gebilligte Regel Kosten, welche den Vereinen aus der Verwendung ventionen erwachsen, aus den Rechnungen fallen.

die in der Bot(S. 145) aufgehalten, daß alle der Bundessub-

B. Verband der landwirthschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

1. Wandervorträge und Spezialkurse.

Während in der deutscheu Schweiz die landwirthschaftlichen K u r s e seit bald einem Vierteljahrhundert ein mehr und mehr beliebtes Mittel sind, die Landwirthe in verschiedenen Betriebszweigen theoretisch und praktisch zu vervollkommnen, konnte sich dieses Unterrichtsmittel in der französischen Schweiz nicht oder nur in geringem Maße Eingang verschaffen. Der hiefür verlangte Kredit wurde auch im Jahve 1885 nur zur Hälfte (Fr. 540) verbraucht; und zwar für einen von 27 Frauenzimmern besuchten Gemüsebaukurs in Murten.

Ferner fanden kurze Kurse über Weinhau und Obstbau im Wallis statt. Dieselben scheinen indeß mehr den Charakter von Vorträgen, verbunden mit praktischen Demonstrationen, gehabt zu haben.

V o r t r ä g e wurden circa 73 gehalten, wovon 21 die Viehzucht, 14 die Bienenzucht, 11 den Weinbau und 8 den Obstbau behandelten.

Ein Theil des Kredites wurde verwendet für die Verbreitung eines landwirtschaftlichen Kalenders im Kanton Neuenburg und für Anschaffung "ö einiger Bucher.

2. Versuche betreffend die Impfung des Viehes gegen den Rauschbrand (charbon symptomatique).

Es wurden im Kanton Freiburg 455, im Kanton Waadt 1248 Stück Vieh mit Lymphe, die aus Lyon bezogen wurde, geimpft Von den geimpften Thieren gingen 3 Stück an Rauschbrand ein.

während einzig im Kanton Freiburg von dem nicht geimpften Alpvich 108 Stück an dieser Krankheit verendeten.

3. Praktische Kurse im Pfropfen des Weinstockes.

Die in Frankreich gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die amerikanischen Rebsorten widerstandsfähig gegen die Reblaussind,

364

daß sie aber Weine liefern, die dem europäischen Gaumen nicht behagen. Man hat desshalb einheimische Sorten auf amerikanische Unterlagen gepfropft, ein Verfahren, welches im großen Maßstabe, mit Erfolg ausgeführt worden ist. Da dieReblausgefahrr immer noch unsere Weinberge bedroht, so ist es nur zu begrüßen, wenn sich die schweizerischen Weinbauer bei Zeiten mit dein Pfropfen der Reben bekannt machen, um so mehr, als dasselbe, auch ein vorzügliches Mittel ist, Rebanlagen mit ungeeigneten Sorten ohne sehr große Opfer an Geld und Zeit nach Wunsch umzuwandeln.

Die Kurse fanden in Gully, Aigle, Martigny. Tour-de-Peilz, Lausanne und Auvernier statt. Jeder derselben dauerte 4 Tage.

Die Zahl der Theilnehmer betrug 223, von denen 118 sieh bei den Schlußexamen Befähigungszeugnisse erwarben.

4. Obst- und Weinbau-Ausstellung in Lausanne.

Dieselbe wurde von Ihnen mit einem Kredite von Fr. 3000 bedacht und fand am 26./28. September statt. 93 Aussteller sandten 18 allgemeine Kollektionen Früchte, 22 Kollektionen Aepfel, 3l Kollektionen Birnen, 9 Kollektionen Most- und Steinobst und 40 Kollektionen Trauben ein, für welche 100 Preise ertheilt wurden.

C. Gemeinsame Unternehmungen der beiden schweizerischen Hauptvereine.

1. Schweizerische Kleinviehausstellung.

Die Durchführung dieses Unternehmens, für welches Sie einen Kredit von Fr. 6000 bewilligten, war Aufgabe des landwirtschaftlichen Vereins des Kantons Solothurn, welcher sich derselben in vorzüglicher Weise entledigte. Die Einrichtungen waren zweckmässig und ohne Luxus.

Ausgestellt waren 42 Eber, 80 Mutterschweine, 34 Schafböcke, 56 Mutterschafe, 13 Ziegenböcke und 44 Ziegen.

Die S c h w e i n e waren auch qualitativ am besten vortreten.

Von den 76 prämirten Thieren fielen auf die Yorkshire-Race 49, auf die übrigen fremden Racen 15 und auf gekreuzte und einheimische Schläge 28 Preise. Das einheimische Schwein kann gegenüber dem englischen und amerikanischen nicht mehr konkurriren ; dessen vollständige Verdrängung ist nur mehr eine Frage der Zeit.

Von den 37 auf die S c h a f e entfallenden Prämien fielen 30 auf importirte englische Raceu. Für die Verhältnisse der ebenen Schweiz hat die Schafzucht in Folge des Rückganges der Wollpreise und der Aufgabe der Brache, welche als Schafweide benutet werden konnte, ihre Bedeutung verloren. Für die Hochalpen paßt aber das englische Fleischschaf nicht. Wir werden deßhalb inskünftig die Subvention von Schafimporten und Schafausstellungen nicht mehr beantragen.

Umgekehrt verhält es sich mit der Z i e g e n z u c h t . Mit besonderer Rücksichtnahme auf die volkswirtschaftliche Bedeutung derselben haben Sie an die Kleinviehausstellung in Solothurn einen Nachtragskredit bewilligt, in der Erwartung, durch erhöhte Preise für diese Thiergattung das beste Zuchtmaterial des Landes heranzuziehen, um dasselbe einmal sehen und vergleichen zu können. Es scheinen aber in dieser Richtung von den landwirtschaftlichen Vereinen, denen laut Art. 12, lit. c, des mehrerwähnten Bundesbeschlusses die Hebung der Kleinviehzucht als Arbeitsfeld überwiesen ist, keine Anstrengungen gemacht worden zu sein ; denn weitaus die meisten der ausgestellten Ziegen stammten aus dem Kanton Solothurn und boten allerdings kein erfreuliches Bild vom Stande dieser Zucht.

2. Versuche mit Hülfsdünger.

Zu denselben wurden folgende Dünger verwendet : 1} Stalldünger; 2) Schwefelsaures Kali; 3) Schwefelsaures Ammoniak; 4) Phosphorsäure; 5) Schwefelsaures Ammoniak und Phosphorsäure zusammen. Eine sechste Versuchsparzelle blieb ungedüngt.

Die Versuche fanden nur auf W i e s e n statt. Jedes Feldchen maß genau 100 m 2 oder l Are. Auf jedes wurde der Dünger im Werthe von je Fr. l nach dem damaligen Marktpreise aufgebracht, vom Stalldünger 80 kg.

Es ist über 38 Versuche, die in 17 Kantonen angestellt wurden, einberichtet worden. Diesen Versuchen kann indessen in Folge von ungünstigen Verhältnissen, die theilweise hätten vermieden werden können, nur ein bedingter Werth beigemessen werden.

3. Futterbau, gemeinschaftlich mit der schweizerischen Samenkontroistation.

Der Schweiz, landwirtschaftliche Verein verwendete den ihm vorn Gesammtkredit (Fr. 10,000) besonders zugewiesenen Betrag von Fr. 3000 zur Unterstützung von vier Fu t t e r bau k« r sen , welche Bundesblatt

38. Jahrg. Bd. I.

27

366

in Schupfen (Kt. Bern), Zurzach (Aargau), Reinach und Rünenburg (Baselland) abgehalten wurden, und zur Prämirung von li F u t Torba u ve r s u c h en, welche der Verein in sechs Kau tonen veranstalte hatte. Ueber beide Verwendungen liegen ausführliche I!erichte vor.

Der V e r b a n d der l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e n V e r e i n e d e r r o m a n i s c h e n S c h w e i z verwendete den weitaus grüßten Theil des ihm Angewiesenen Kredites von Fr. 2000 zur Prämirung und Verbreitung der Preisschrift des Herrn Dr. Stebler über die Zucht der Futterpflanzensamen. Ferner wurden 16 Vorträge über Futterbau gehalten.

Der e i d g e n ö s s i s c h e n Samenkontrolstation stehen drei Versuchsfelder zur Verfügung. Die Ergebnisse auf dem V e r s u c h s f e l d in Z ü r i c h (Spitalwiese) lassen sich zusammenfassen wie folgt: Dein g e k ö r n t e n S c h o t e n k l e e (Lotus corniculatus), der bis 15 Jahre und länger anhält, steht auf den trockenen Böden des Jura und Wallis eine Zukunft bevor. Der l a t e i n i s c h e W e i ß k l e e (Trifoglio bianco lodigiano) ist größer, üppiger und wahrscheinlich ausdauernder als der unsrige. Der F r o m e n t a l a m é l i o r é d e T o u r v e ss ist üppiger und ertragreicher als unser Fromental (französisches Raygras). Beim M a i s lieferten die großen Körner mehr Grünfutter als die kleinen.

Das V e r s u c h s f e l d auf der F ü r s t e n a l p (Trimmis, Grb.)

hat gezeigt, daß bestimmte Klee- und Grasarten für die Kultur in den Alpen verwendbar sind, was für Verbauungen im Hochgebir seine Bedeutung haben wird. Die gewöhnlichen Handelssamen lieferten aber ein schlechtes Resultat.

V e r s u c h e mit S t r e u e p f l a n z e n auf dem Moor der Pfahlbaute Robenhausen am Pfäffikersee ergaben, daß die Zahl der bessern Streuegräser keine besonders große ist. Außer dem eigentlichen Streueriedgras (Molinea coerulea) sind es noch zwei Seggenarten (Carex acuta und C. paludosa}, die Beachtung verdienen.

Wie in frühem Jahren, so wurden auch im Berichtjahre Pflanzensammlungen angefertigt und zum Kostenpreis des Papiers abgegeben, im Ganzen 112. In den letzten 4 Jahren wurden zusammen 498 Sammlungen vertheilt.

Der s c h w e i z e r i s c h e alp w i r t h s c h a f t l i c h e Verein verwendete Fr. 1000 zur P r ä m i r u n g von A l p w i e s e n . Die Alpwiesen
sollen für die Zeiten der Noth (Schnee, Reif, lange» Regenwetter u. s. w.) Vorräthe an Dürrfutter liefern, um den Körperzustand und den Milchertrag des Viehes zu erhalten, den Alpboden

367

zu schonen und überhaupt den Alpertrag zu steigern (frühere Auffahrt, spätereAbfahrt). Die Prämirung hat den Zweck, (leu Besitzern von Alpwiesen Anerkennung zu zollen und zu Neuanlagen solcher aufzumuntern. Sie wurde dieses Jahr auf die hohem Alpweiden der Kantone St. Gallen, Appenzell und Graubünden beschränkt. 20 Anlagen wurden prämir und zwar eine mit einem Preise I. Klasse, 5 mit Preisen II. und 14 mit Preisen III. Klasse..

D. Andere Vereine.

Der Verband der landwirtschaftlichen Vereine der italienischen Schweiz und der schweizerische Gartenbauverein haben sich erst im Berichtjahre gebildet.

Mit Rücksicht darauf, daß weder für die Bestrebungen zur liebung der Landwirtschaft im Kanton Tessin, noch für die Förderung des Gartenbaues Kredite im Budget ausgesetzt waren, haben wir dem land- und forstwirthschaftlichen Verein des Kautons Tessin für Wandervorträge eine Subvention von Fr. 504. 80 verabfolgt und Beiträge an die Prämien von zwei Gartenbau austellungen in Solothurn und Genf geleistet.

VIII. Anderweitige Förderung der Landwirthschaft.

1. Mit Zuschrift vom 19. April theilte der Verband der landwirtschaftlichen Voreine der romanischen Schweiz unserem Landwirthschaftsdepartement mit, daß die Delegirtenversammlung in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 1884 den Wunsch ausgesprochen habe, es mochte die nächste schweizerische landwirtschaftliche Ausstellung bereits im Jahr 1887 und zwar in der französischen Schweiz abgehalten werden.

Wir waren nicht in der Lage, auf das Gesuch eine definitive Antwort zu ertheilen und für eine landwirtschaftliche Ausstellung im Jahr 1887 schon Subventionen zusagen zu können. Auch hätten wir es lieher gesehen, daß die Ausstellung, wenn nicht auf das Jahr 1889, so doch auf 1888 hätte verschoben werden können. Da die endgültige Entscheidung übrigens nicht uns, sondern Ihnen zusteht und dieselbe jedenfalls von den finanziellen Ergebnissen des abgelaufenen Jahres abhängig sein wird, so behielten wir uns vor, in einem Zeitpunkt auf die Sache zurückzukommen, wo wir ungefähr zu beurtheilen im Staude sein werden, ob in den Voranschlag pro 1887 d i e verhältnissmässig bedeutenden Ausgaben z u 2. Die bereits im letztjährigen Geschäftsberichte erwähnten Käseanalysen, welche im agrikulturchemischen Laboratorium des

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eidg. Polytechnikums unter der Leitung von Hrn. Professor Dr.

Schulze vorgenommen wurden, erstreckten sich im Berichtjahre auf Emmenthaler-, Greyerzer-Spalenkäse, Bellelay, Vacherin und Schabzieger. Neben normalem Emmenthaler wurde auch ein anormales Fabrikat untersucht. Damit ist die Käseuntersuchung abgeschlossen, und es wird über das Ergebniß derselben ein gedrucktes Referat erstattet werden.

3. Mit Schlussnahme vom 13. Dezember 1884 haben Sie uns eingeladen, die Frage der Errichtung einer eidg. Thierarzneischule weiter zu prüfen und Ihnen über diese Angelegenheit Bericht zu erstatten. Vorläufig haben wir den eidg. Viehseuchenkommissär, Hrn.

Oberst!. Potterat beauftragt, uns ein Gutachten über folgende drei Fragen abzugeben : ,,Liegt es im Interesse der Hebung des Veterinärstudiums, die eine oder die andere der bestehenden Thier arzneischule oder beide zu unterstützen oder eine eidg. Thier arzneischule zu errichten ?"

Herr Oberstl. Potterat kommt in seinem Berichte, den wir Ihnen übrigens seiner Zeit zugestellt haben, zu dem Schlüsse, daß es ungerecht wäre, nur die eine der beiden bestehenden Thierarzneischulen zu Subventioniren, daß die Vertheilung der eidg. Subsidien auf beide Schulen dieselben nicht über die Stufe der Mittelmäßigkeit zu erheben vermochte, und somit ihren Zweck verfehlen würde, und daß dieser letztere nur durch die Errichtung einer eidgen. Thierarzneischule zu erreichen sei.

Die Frage erheischt selbstverständlich noch weitere .Prüfung.

IX. Auswanderungswesen.

1. Im Mai des Berichtjahres haben die Herren Carlo Corecco in Bodio und Aquilino Brivio in Lugano, Unteragenten des Hauses Schneebe & Cie. in Basel, das Patent zum Betrieb eines Auswanderungsagentur unter der Firma C. Corecco und A. Brivio in Bodio erhalten.

Die Firma Joh. Baumgartner in Basel ist im Laufe des Jahres infolge Austritts eines Autheilhabers und Eintritts eines neuen Gesellschaftsmitglieds erloschen ; der neuen Firma J. Baumgartner & Cie.

mußte ein anderes Patent ausgestellt werden. Im November hat sodann letztere Firma auf das Patent Verzicht geleistet, und es ist dem bezüglichen Gesuch um Streichung von der Liste der Auswanderuugsagenturen auf den 1. Dezember entsprochen worden, selbstverständlich unter dem in Art. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 vorgesehenen Vorbehalte, wonach die Kaution erst nach Ablauf eines Jahres, vom Erlöschen des Patentes an

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gerechnet, zurückgestellt wird. Der Bestand der Agenturen am Ende des Jahres ist somit gleich wie im Vorjahre (11).

2. Die Zahl der von diesen Agenten beschäftigten Unteragenten beläuft sich auf den nämlichen Termin auf 402. Dieselben vertheilen sich, nach Kantonen und Agenturen geordnet, folgendermaßen : aj

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Seit der ersten jährlichen Zusammenstellung der Agenten und Unteragenten vom Januar 1882 bis heute hat sich die Zahl der Letztem verdoppeil. Wir haben schon in einem frühern Jahresberichte die Ansicht ausgesprochen, daß die Zunahme der Zahl dur Unteragenten mit eine Ursache der zunehmenden Auswanderung sei, und haben es dannzumal schon bedauert, daß der Bundesrath keine gesetzliche Handhabe besitzt, die Zahl derselben auf ein bestimmtes Maß zu beschränken. Diese Verhältnisse haben Ihr Postulat vom 9. Juli 1883 veranlaßt. Ueber dieses Postulat, sowie über dasjenige vom 26. April 1882, waltet zur Stunde Untersuchung, und wir hoffen, Ihnen demnächst eine bezügliche Vorlage unterbreiten zu können. Fragliche Untersuchung- erstreck!

sich indessen nicht bloß auf die beiden von Ihnen gestellten Fragen; sie wird vielmehr auf breitester Basis geführt, und wir dürften vielleicht, gestützt auf das Resultat derselben, in den Fall kommen, Ihnen noch weitere Anträge zu stellen, die uns im Interesse des Schutzes der Auswanderer als zweckmäßig erseheinen.

3. Mit Bezug auf die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen können wir konstatiren, daß im Allgemeinen den Bestimmungen des Gesetzes von den Agenturen besser nachgelebt worden ist, als dies in frühem Jahren der Fall war, wenigstens verzeigt die Kontrole der wegen Gesetzesübertretungen verhängten Bußen eine geringere Zahl von Straffällen (5), wenngleich die Summe der ausgesprochenen Bußen diejenige des Vorjahres übersteigt (Fr. 280 gegen Fr. 225); bei der Festsetzung der Buße wird nicht allein auf die Schwere des Falles, sondern auch auf die Zahl der Uebertretungen, die sich die betreffende Agentur hat zu Schulden kommen lassen, Rücksicht genommen. Allerdings liegt Anlaß zur Vermuthung vor, daß nicht sämmtliche vorkommenden Zuwiderhandlungen zur Kenntniß der Behörden gelangen.

Die bei uns eingereichten Klagen betreffen hauptsächlich die Nichtbeachtung von Art. 10 des Gesetzes, wonach den Agenturen die Spedition gewisser Kategorien von Personen verboten ist, von Art. 11, wonach die Agenturen dafür zu sorgen haben, daß die Auswanderer Geldbeträge, welche diese ihnen vor der Abreise übergeben, am Ausschiffungsort baar und ohne Abzug ausbezahlt erhalten, die Verwendung von Drittpersonen zu Auswanderungsgeschäften
und die mangelhafte Spedition des Gepäcks von Auswanderern.

4. Auch im Berichtjahre haben wir die Erfahrung gemacht, daß die Ansicht allgemein verbreitet zu sein scheint, daß alle Klagen

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irgend welcher Natur, die sich auf das Auswanderuugswesen beziehen, bei der Bundesbehörde anzubringen seien, und daß diese kompetent sei, alle solchen Klagen zu beurtheilen; nun sind aber Klagen, welche eine Entschädigungsforderung enthalten, bei dorn zuständigen Richter des Kantons anzubringen ; in welchem der Auswanderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Es ist auch sehr begreiflich, daß Auswanderer sehr oft lieber auf ihren Entschädigungsanspruch verzichten, als einen Prozeß anstrengen, der wegen der großen Entfernung der Parteien theils mit großen Kosten, theils wegen der Schwierigkeit der Beweisführung mit den größten Inkonvenienzen verbunden wäre. Bisweilen, d. h., wo es uns durch die Verhältnisse geboten schien, haben wir in solchen Streitfällen unsere Vermittlung eintreten lassen, in der Absicht, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen und damit den Prozeß zu verhüten ; sehr oft hatte dieses Vorgehen einen befriedigenden Erfolg.

In vielen Fällen ist es allerdings bedauerlich, daß der administrativen Bundesbehörde nicht eine weitergehende Kompetenz gegeben ist.

5. Eine Agentur hatte die Familie eines Ausgewanderten nach Wilmington im Staate Illinois statt nach dein Orte gleichen Namens im Staate Delaware, wohin das Familienhaupt bereits früher ausgewandert war, spedirt. Die schweizerische Hülfsgesellschaft in Chicago ließ es sich angelegen sein, die aller Subsistenzmittel bare Familie nach Wilmington-Delaware zu spediren, und verlangte von der angeblich fehlbaren Agentur die verausgabten 50 Dollars zurück.

Wir beschränkten uns nicht darauf, die Hülfsgesellschaft auf den Art. 17 des Gesetzes zu verweisen, wonach Entschädigungsklagen bei dem Richter anzubringen sind, sondern leiteten eine Untersuchung ein, welche ergab, daß der Agentur ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden konnte, indem ihr nicht Wilmington, Delaware, als Bestimmungsort angegeben worden, sondern Joliet, Illinois.

Die Familie war nämlich zuvor mit einer anderen Auswanderungsagentur in Verbindung getreten, hatte von dieser eine unrichtige.

Wegweisung erhalten und diese der Agentur, mit welcher sie den Reisevertrag abgeschlossen, vorgewiesen. Aber selbst wenn der betreffenden Agentur ein Zuwiderhandeln gegen das Gesetz hätte nachgewiesen werden können, so wäre die Behörde deßhalb doch nicht kompetent gewesen, die
Agentur zur Zurückerstattung der 50 Dollars anzuhalten; sie hatte sich darauf beschränken müssen, eine Buße auszusprechen.

Im Nachfolgenden theile wir einige Entscheide mit, welche entweder von grundsätzlicher Bedeutung sind oder sonst in irgend einer Beziehung größeres Interesse bieten.

372 6. Es sind Fälle vorgekommen, wo gewisse Agenturen die Unteragenten von Konkurrenzgeschäften in ihrem eigenen Dienst verwendet haben. Abgesehen davon, daß es im Interesse der betheiligten Agenturen selber gelegen wäre, ein solches Verhältniß nicht KU dulden, mußten wir fragliches Verfahren als mit gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehend erklären, denn : gemäß Art. 5, AI. 2 des Gesetzes unterliegt die Anstellung von Unteragenten der Genehmigung des Bundesrath.es. Diese Genehmigung erfolgt mir zu Gunsten derjenigen Agentur, von welcher der Unteragent angemeldet worden ist. Als solcher wird er in der hierseitigeu Kontrole eingetragen und der zuständigen Behörde desjenigen Kantons, in welchem er sein Domizil hat, angemeldet. Für eine andere Agentur ist dieser Unteragent Drittperson und dessen Verwendung m Auswanderungsgeschäften daher gemäß Alinea 4 des erwähnten Gesetzesartikels verboten.

7. Gegen eine Transportgesellschaft ist von Seite nach Argentinien ausgewanderter Schweizer wegen angeblich mangelhafter Beköstigung, Unreinliehkeit und ungenügend durchgeführter Trennung der Geschlechter in den Passagierräumeu, sowie wegen unfreundlicher Behandlung seitens der Schiffsoffiziere Klage geführt worden. Wir haben eine gründliche Untersuchung der gerügten Verhältnisse ;ingeordnet und sind dabei zur Ueberzeugung gelangt, daß die Beschwerde nicht begründet, oder zum Mindesten arg übertrieben war, ja sogar wahrscheinlich ihr Entstehen unlautern Motiven verdankte.

Wir haben ihr daher keine weitere Folge gegeben.

8. Auch dieses Jahr haben wir uns gegenüber einer Kantonsregierung zu Auseinandersetzungen darüber veranlaßt gesehen, wer die Kosten zu tragen habe, falls eine auf Veranlassung der Bundesbehörde durch kantonale Organe angehobene Strafuntersuchuug wegen Verletzung von Art. 16 des Gesetzes erfolglos gebliehen ist, d. h. eine Schuld des Beklagten nicht konstatirt hat. Die kantonale Behörde glaubte, die Untersuchungskosten seien von ihr zu tragen, wenn die Bundesbehörde selber als Klägerin auftrete, dagegen vou letzterer, wenn diese auf Veranlassung eines Dritten, z. B. auf die Denunziation einer Auswanderungsagentur hin die Klage bei einer kantonalen Behörde anhängig gemacht hat. In diesem Falle sei nämlich die Klage ganz privater Natur und könne ein öffentliches Interesse nicht
beanspruchen. Wir konnten uns mit dieser Ansicht nicht einverstanden erklären, denn es liegt doch unbestritten im öffentlichen Interesse, daß nur solche Personen Auswanderungsgesehäfte betreiben, welche den Behörden als Agenten bekannt sind und von ihnen kontrolirt werden, und von denen die

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Behörde weiß, daß sie für sich ere Beförderung der Auswanderer Gewähr bieten. Von welcher Seite eine Klage ausgeht, ist nach unserer Anschauung gleichgültig; jedermann muß das Recht zustehen, da wo eine Verletzung des Art. 16 vorzuliegen scheint, zu klagen, sei es direkt oder indirekt durch Vermittlung der Bundesbehörde. Der Umstand, daß es im Streitfalle eine Agentur war, welche klagend aufgetreten ist, indem Konkurrenzrücksichten sie bestimmt haben mochten, konnte nicht als Beweis dafür angerufen werden, daß essich hier um ein privates und nicht um ein öffentliches Recht handelt.

-- Allerdings müssen wir zugeben, daß leicht unbegründete Klagen vorkommen können und daß sogar der falschen Denunziation ein weiter Spielraum offen steht ; indessen ist es Sache der Behörden, solchen Mißbräuchen vorzubeugen.

9. Eine Auswanderungsagentur kam um die Ermächtigung ein.

nach Manitoba (Canada), wo eine neue Kolonie gegründet werden wollte, Auswanderer zu befördern. Die über das Unternehmen in Gemäßheit von Art. 9 des Gesetzes ertheilte Auskunft war jedoch ungenügend; auch fehlte den bezüglichen Berichten das Requisit der Objektivität. Wir ertheilte n der Agentur deßhalb die verlangte Erlaubniß nicht.

Seither eingetroffene Nachrichten über dieses Unternehmen haben dann wirklich unsere Verfügung im vollsten Maße gerechtfertigt, denn es sollen gegenwärtig die Existenzbedingungen in jener Kolonie, überhaupt in ganz Canada, trostlose und die Aussichten für die nächste Zukunft sehr trübe sein.

10. Der Vertreter eines Einwanderungsbüreau in Aauncion hat mittelst einer Eingabe auf di« großen Vortheile aufmerksam gemacht, welche der schweizerischen Industrie und dem schweizerischen Handel durch Schaffung eines Absatzgebietes in Paraguay erwachsen würden, und es hat sich derselbe bereit erklärt, einer schweizerischen Kolonisationsgesellschaft, welche daselbst Ländereien zu erwerben beabsichtigen würde, in jeder Beziehung an die Hand zu gehen und jede nöthige Auskunft zu ertheilen. In gleicher Weise, wie dies früher bei ähnlichen Offerten der Fall gewesen, habe» wir dem betreffenden Agenten erwidert, daß die Bundesbehörde es nicht als Aufgabe des Staates betrachte, an Vorkehrungen theilzunehmen, welche die Auswanderung hervorrufen. Der Staat habe sich vielmehr darauf zu beschränken, diejenigen Staatsangehörigen, die Willens sind, auszuwandern, oder die wirklich auswandern, bestmöglich zu schützen.

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11. A u s w a n d e r u n g u a eh C h i l e . In dem Zeitraum vom Oktober 1883, dem Beginn der Spedition von Kolonisten nach Chile, bis zum Erlaß des Verbots der Beförderung wurden aus der Schweiz nach den chilenischen Kolonien spedirt 1311 Personen, im Jahr 1884 91 und im Jahr 1885 742, im Ganzen 2144 Personen.

Bis zum 20. April sind aus anderen Staaten nach den chilenischen Kolonien 1282 Personen ausgewandert, und zwar aus Spanien 158, aus Deutschland 536, aus Frankreich 568, aus Rußland 15, aus Belgien 2, aus anderen amerikanischen Staaten 3. Es ergibt sich sonach, daß aus keinem anderen Staate so viele Personen nach den chilenischen Kolonien ausgewandert sind, als aus der Schweiz.

Es scheint auch nirgends für das chilenische Kolonisationsunternehmen in gleicher Weise Propaganda gemacht worden zu sein, wie bei uns. Diese Thatsache rechtfertigt es durchaus, daß der Bundesrath der Auswanderung nach Chile eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt hat. Die von den Kolonisten nach Europa gelangten Berichte widersprechen sich häufig; während die einen des Lobes voll sind, und zwar sowohl über die Art und Weise, wie die chilenische Regierung ihren Verpflichtungen nachkommt, als auch über die Bodenbeschaffenheit, das Klima und die Verkehrsverhältnisse, enthalten die anderen vielfach Klagen über allzu große Feuchtigkeit des Bodens, Verzug in der Ausbezahlung der versprochenen Vorschüsse, Mangelhaftigkeit der Straßen und Wege, schlechte Qualität der gelieferten Hausthiere und theilweise auch über Unsicherheit. Von chilenischer Seite wird dagegen geltend gemacht, daß ein großer Theil der Ausgewanderten zu Koloniearbeiten und zur Landwirthschaft untauglich sei. Daß allerdings unter den ersten Zügen sieh viele Elemente letzterer Art befunden haben, wird auch von un beteiligter Seite zugegeben. Ein abschließendes Urtheil kann selbstverständlich über das Unternehmen nicht gelallt werden. Wir werden uns übrigens angelegen sein lassen, demselben aueh fernerhin die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Auch wollen wir nicht unerwähnt lassen, daß sich das schweizerische Konsulat in Valparaiso in höchst verdienstvoller Weise der Ausgewanderten annimmt.

12. Im Laufe des Berichtjahres hat sich die schweizerische Gesandtschaft in Washington zu wiederholten Malen veranlaßt gesehen, auf die gegenwärtig in den
Vereinigten Staaten herrschende gedrückte Geschäftslage, auf das Darniederliegen von Handel und Industrie und den Ueberfluss an arbeitslosen Elementen hinzuweisen.

In Folge dieser Zustände ist die Hülfe der Gesandtschaft in hohem Maße in Anspruch genommen, Arbeits- und Unterstützungsgesuche sind in zahlloser Menge an dieselbe gerichtet worden, und sie hat

sich auch der bedürftigen Landsleute, so gut es immer möglich war, angenommen. Angesichts dieser Zustände hat die Gesandtschaft geglaubt, die Auswanderung nach den Vereinigten Staaten wenigstens für die nächste Zeit nicht empfehlen zu sollen. Gran/besonders hat sie Unbemittelte davor gewarnt.

Wohl eine Folge dieser Verhältnisse ist das zu Anfang des Jahres erlassene Gesetz betreffend die Einfuhr ausländischer Kontraktarbeiter in die Vereinigten Staaten. Nach diesem Gesetze ist es verboten, mit Arbeitern im Auslande Kontrakte für Arbeiten abzuschließen, welche in den Vereinigten Staaten verrichtet werden sollen, und die Einwanderung solcher Kontraktarbeiter in irgend einer Weise zu begünstigen. Ausgenommen sind Dienstboten, besondere Facharbeiter, .sofern letztere nicht anderswie zu haben sind, Schauspieler, Sänger etc.

13. Die Gesammtzahl der im Jahr 1885 von den schweizerischen Agenturen nach überseeischem Reiseziel spedirten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer beträgt laut den uns von den Agenturen eingesandten Listen 7564, gegen 9608 im Vorjahre.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Provision für den Bezug des Militärpflichtersatzes.

(Vom 16. März 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Eine Versammlung von Sektionschefs ist mit dem Ansuchen an uns gelangt, es möchte 1) das hierseitige Kreisschreiben vom 14. April 1885*) einer Revision unterworfen werden in dem Sinne, daß es den Sektionschefs gestattet sei, von den fiir Rechnung anderer *) Siehe Bundeshlatt vom Jahr 1885, Band II, Seite 630.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1885.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1886

Date Data Seite

317-375

Page Pagina Ref. No

10 013 043

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