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Bundesratsbeschluß betreffend

den Rekurs der Firma ,,Kaisers Kaffeegeschäft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung", in Viersen (Preussen), gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Basel-Stadt, vom 29. März 1902, die Ablehnung der Eintragung ihrer Zweigniederlassung Basel in das Handelsregister betreffend.

(Vom 16. Juni 1902.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über den R e k u r s der Firma K a i s e r s K a f f e e g e s c h ä f t , G e s e l l s c h a f t mit b e s c h r ä n k t e r H a f t u n g , in Viersen (Preußen), gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Basel-Stadt, vom 29. März 1902, die Ablehnung der Eintragung ihrer Z w e i g n i e d e r l a s s u n g B a s e l in das dortige H a n d e l s r e g i s t e r betreffend, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Gemäß Eintragung im Handelsregister des königlich preussischen Amtsgerichts in Viersen besteht nach den Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes über die Gesellschaften mit be-

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schränkter Haftung, vom 20. April 1892, in Viersen eine Gesellschaft unter der Firma ,, K a i s e r s K a f f e e g e s c h ä f t , Ges e l l s c h a f t mit b e s c h r ä n k t e r H a f t u n g " . Diese Gesellschaft besitzt unter anderm eine Z w e i g n i e d e r l a s s u n g in Basel. Sie meldete dieselbe beim dortigen Handelsregister zur Eintragung an. Der Handelsregisterführer legte die Angelegenheit seiner kantonalen Aufsichtsbehörde, der Justizkommission des Kantons Basel-Stadt, zum Entscheid vor.

Diese Behörde, in Erwägung: ,,Daß nach Schweizerrecht nur diejenigen Gesellschaften als rechtsfähig anerkannt werden und ins Handelsregister eingetragen werden können, denen es selber Rechtsfähigkeit zugesteht, oder deren Anerkennung durch Staatavertrag zugesichert ist ; daß das Schweizerrecht Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht kennt und eine Anerkennung durch Staatsvertrag nicht vorgesehen ist (vgl. Bundesratsbeschluß betreffend Kündigung der Übereinkunft mit dem norddeutschen Bunde zum gegenseitigen Schütze der Rechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 17. November 1899, Ziffer 2, A. S. n. F., XVII, 461"), eine Eintragung der Filiale einer solchen Gesellschaft in das Handelsregister somit nicht zulässig ist; daß jedermann, der ein Handels-, Fahrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe botreibt, verpflichtet ist, sich am Ort der Hauptniederlassung und einer allfälligen Zweigniederlassung ins Handelsregister einzutragen, hat sodann am 29. März 1902 beschlossen : ,,Der Handelsregisterführer wird angewiesen, die Firma ,,Kaisers Kaffeegeschäft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung1'nicht einzutragen. -- Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich im Handelsregister in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Weise eintragen zu lassen.a II.

Gegen diesen Beschluß hat die Firma mit Eingabe vom 2. April 1902 an den Bunclesrat rekurriert und stellt das Gesuch:

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,,Der Handelsregisterführer von Basel-Stadt sei anzuweisen, gestützt auf die geschehene Anmeldung, die Basler Filiale von Kaisers Kaffeegeschäft unter der Firma ,,Kaisers Kaffeegeschäft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" in das Handelsregister einzutragen."

Zur Begründung macht sie folgendes geltend: a. unsere Firma ist im Handelsregister zu Viersen, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, rechtsgültig eingetragen; b. die neu gegründete Niederlassung in Basel ist kein selbständiges Geschäft, sondern bloß eine direkt vom Hauptgeschäft abhängige Filiale. Sie besitzt kein eigenes Geschäftskapital, sondern die nötigen Mittel werden ihr direkt vom Hauptgeschäft geliefert; c. es dürfte daher nicht wohl angängig sein, daß eine solche Zweigniederlassung eine andere Firma führt als das Haupte geschäft, da hierdurch leicht Mißverständnisse hervorgerufen werden könnten, und werden daher in einem solchen Falle ohne Zweifel nicht nur die Bestimmungen des Schweizerrechtes in Betracht fallen können. Es liegt wohl außer Frage, daß das Hauptgeschäft nicht veranlaßt werden kann, seine eingetragene Firma den schweizerischen Verhältnissen anzupassen, andererseits aber ist es, wie schon bemerkt, praktisch undurchführbar, daß die fragliche Filiale anders firmiert als das Hauptgeschäft ; d. da das tit. eidgenössische Justizdepartement seiner Zeit vermittelst Kreisschreiben an die Handelsregisterführer die Eintragung der Filialen von auswärtigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter gewissen Voraussetzungen als zulässig erklärt hat, so scheint uns die Abweisung unseres Gesuches von Seiten des hiesigen Justizdepartementes als nicht gerechtfertigt, da es keinerlei materielle Gründe für die Ablehnung geltend machen konnte.

m.

Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem der Rekurs zur Vernehmlassung zugestellt wurde spricht sich darüber mit Schreiben an das eidgenössische Justizdepartement vom 28. April 1902 folgendermaßen aus: Aus der Thatsache, daß die rekurrierende Gesellschaft dem deutschen Recht entspricht und in Deutsehland im Handelsregister

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eingetragen ist, folgt nicht, daß sie Anspruch hat, auch in der Schweiz in dieser Form anerkannt und in das Handelsregister eingetragen zu werden.

Unser Gesetz kennt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung des deutschen Rechtes nicht. Eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft, die sich in dieser Form in das Handelsregister wollte eintragen lassen, müsste abgewiesen werden, da in dasselbe nur aufgenommen werden diejenigen Gesellschaften, denen das schweizerische Gesetz die Rechtsfähigkeit zugesteht.

Die Rekurrentin behauptet nicht, daß sie auf Grund eines Staats Vertrages mit dem Deutschen Reich einen Anspruch auf Eintragung habe. In der That besteht auch kein solcher Staatsvertrag.

Die Gutheißung des Rekurses würde zur Folge haben, daß dem Ausländer, beziehungsweise der im Ausland domizilierten Gesellschaft gestattet würde, was dem Inländer, beziehungsweise der im Inland domizilierten Gesellschaft verweigert werden muß.

Eine Interpretation des schweizerischen Gesetzes, welche zu dieser Konsequenz führt, scheint uns unzulässig.

In Anwendung^dieser Grundsätze haben wir durch Beschluß vom 15. April 1896 einen identischen Fall entschieden. Unser Handelsregisterführer hatte die Eintragung einer Zweigniederlassung (Firma: ,,Allgemeine Elektricitätsgesellschaft Basel [Gesellschaft mit beschränkter Haftung]" mit Sitz in Berlin) abgelehnt.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wiesen wir aus den gleichen Gründen ab wie den vorliegenden, worauf sich die Gesellschaft als Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechtes konstituierte und in das Handelsregister eintragen ließ.

Seither hat allerdings das eidgenössische Justizdepartement am 25. November 1898 ein auf diesen Gegenstand bezügliches Kreisschreiben an die kantonalen Aufsichtsbehörden erlassen, in welchem es sich dahin ausspricht, daß Filialen von auswärtigen Personenverbänden, die nach einem im schweizerischen Recht nicht anerkannten Typus gebildet sind, wie z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung des deutschen Rechtes, zur Eintragung zuzulassen und nötigenfalls zu verhalten seien.

Dieses Kreisschreiben hat offenbar keinen verbindlichen Charakter, sondern spricht eine Ansicht aus, deren Berücksichtigung den kantonalen Aufsichtsbehörden anheimgestellt wird.

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Wir halten nun dafür, daß bei der prinzipiellen Wichtigkeit der Sache die Erledigung durch einen Rekursentscheid des Bundesrates erwünscht ist.

Der Argumentation des Kreisschreibens erlauben wir uns folgende Erwägungen gegenüberzustellen: Wenn Filialen von ausländischen Kollektiv-, Kommandit-, Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften im schweizerischen Handelsregister eingetragen werden, obschon das am Orte ihrer Niederlassung geltende Recht vom schweizerischen mehr oder weniger abweicht, so handelt es sich hier doch stets um Gesellschaften, die auch unserm Recht bekannt sind, und die wesentlichen durch den Eintrag im Handelsregister bekannt gegebenen Thatsachen entsprechen im großen und ganzen unserm Recht.

Das Publikum, das mit diesen Filialen in Verkehr tritt, kennt die rechtliche Bedeutung dieser. Gesellschaften.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist unserm Gesetz dagegen vollständig fremd, es enthält nichts Analoges.

Die Bewilligung der Eintragung wird die Umgehung des schweizerischen Gesetzes ermöglichen, indem Gesellschaften, denen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besser konveniert als die Form der Kollektivgesellschaft, sich in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstituieren und von dort aus eine Filiale in der Schweiz errichten.

Und entgegen der Ansicht des Kreisschreibens ist die Möglichkeit, die Eintragung abzulehnen, wenn eine absichtliche Umgehung des schweizerischen Gesetzes anzunehmen ist, unserer Ansicht nach ausgeschlossen, wie auch die Prüfling der Frage, ,,ob die rechtliche Gestaltung der einzutragenden Gesellschaften eine Gefahr für den redlichen Geschäftsverkehr berge". Die Prüfung solcher materiellen Fragen kann unmöglich Sache des Handelsregisterführers sein.

Wir verschließen uns durchaus nicht der Wünschbarkeit, unsere Einrichtungen den Anforderungen des internationalen Rechtsverkehrs nach Möglichkeit anzupassen und betrachten do lege ferenda die Frage der gesetzlichen Regelung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als eine solche, welche die eingehendste Untersuchung verdient ; allein mit unserer gegenwärtigen Gesetzgebung ist sie nicht vereinbar.

Endlich bitten wir, falls dem Rekurs prinzipiell Folge gegeben werden sollte, die Frage des Gegenrechtes einer genauen Prüfung zu unterziehen. Unseres Wissens werden ausländische Gesell-

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Schäften, Vereine u. s. w., auch wenn sie nach dem am Orte ihrer Hauptniederlassung geltenden Rechte konstituiert sind, in Deutschland nicht als rechtsfähig anerkannt und nicht zur Eintrügung ins Handelsregister zugelassen.

Man sollte nun doch mindestens einer deutschen Gesellschaft nicht ein Recht gewahren, das unser Gesetz einer schweizerischen Gesellschaft versagt, wenn nicht Deutschland unter gleichen Verhältnissen Gegenrecht hält.

B.

In rechtlicher Hinsicht fällt in Betracht: I.

Wie sowohl von der Rekurrentin als vom Justiz-Departement des Kantons Baselstadt hervorgehoben wird, hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 25. November 1898 ein Kreisschreiben an die kantonalen Aufsichtsbehörden über dag Handelsregister erlassen, in welchem es sich dahin ausspricht, daß Filialen von auswärtigen Personenverbänden, die nach einem im schweizerischen Rechte nicht anerkannten Typus gebildet sind, wie z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung des deutschen Rechtes, zur Eintragung in das schweizerische Handelsregister zuzulassen seien.

Das Justizdepartement des Kantons Baselstadt befindet sich im Irrtum, wenn es sich auf den Standpunkt stellt, daß dieses Kreisschreiben keinen verbindlichen Charakter habe, sondern bloß eine Ansicht ausspreche, deren Berücksichtigung den kantonalen Aufsichtsbehörden anheimgestellt werde. Allerdings ist das Justizund Polizeidepartement nicht eigentliche Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, sondern es liegen ihm bloß die'Vorberatung und Besorgung aller einschlägigen Geschäfte ob (Art. 3, Abs. 3, der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamts!)latt vom 6. Mai 1890). Die Oberaufsicht steht beim Bundesrat (Art. 859, Abs. 4, und 893 des Obligationenrechtes ; Verordnung, Art. 3, Abs. 1). Allgemein verbindliche Weisungen kann daher in der That nur der Bundesrat erlassen. Allein das Kreisschreiben vom 25. November 1898 ist keineswegs bloß die Äußerung einer Ansicht des Justizdepartementes ; vielmehr giebt es die Ansicht des Bundesrates wieder, in dessen Einverständnis es an die kantonalen Aufsichtsbehörden gerichtet worden ist. Das Justiz-

849 département des Kantons Baselstadt hat letztere Thatsjiche übersehen, da sie im Kreisschreiben selbst keine Erwähnung gefunden hat. Im Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1898 (litt. B, Justiz- und Polizeidepartement, VII, A, 2) ist sie hervorgehoben (Bundesttlatt 1899, I, Seite 370, unten).

Die Erwägungen, die das Justiz- und Polizeidepartement und den Bundesrat beim Erlaß und der Genehmigung des Kroisschreibens vom 28. November 1898 geleitet haben und auch der Entscheidung des vorliegenden Rekurses zu Grunde gelegt werden müssen, sind folgende: Die Frage der Eintragung der Filialen ausländischer Handelsgesellschaften im schweizerischen Handelsregister muß ihre Beantwortung einerseits nach der Natur der Filiale und andererseits nach dem Charakter und der Bedeutung der HandelsregisterEintragungen erfahren.

Die Filiale oder Zweigniederlassung der Handelsgesellschaft giebt dem Hauptgeschäft vornehmlich eine Grundlage zur Geschäftsführung an einem ändern als dem eigentlichen Niederlassungsort. Sie ist abgelöst vom Hauptgeschäft, indem sie für die Geschäftsführung in ihrem Kreise eine eigene Leitung besitzt, eigene Bücher führt, Rechtsgeschäfte schließt und abwickelt ohne Mitwirkung des Hauptgeschäftes selbst. Sie ist abhängig von dem Hauptgeschäft, indem sie dasselbe Geschäft darstellt, also nicht auf eigene Rechnung, wenn auch mit einer eigenen Firma handelt, und namentlich, indem sie in ihrer Existenz diejenige des Hauptgeschäftes voraussetzt, zu diesem also nur ein Anhang, ein Accessorium darstellt. Wenn nun die Handelsgesellschaft ihre Nationalität aus dem Geschäftssitz empfängt (vgl. v. B a r , Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Auflage, i. Band, Seite 163; R o i i n , Principes de droit international privé, 3. Band, Seite 335, u. a.), und unter dem Rechte dieses Domizils sich befindet, so muß in jedem Falle zugegeben werden, daß durch die Begründung einer Zweigniederlassung an diesem Verhältnis an sich nichts geändert wird. Auch mit dieser Filiale steht die Gesellschaft unter dem Recht des Hauptdomizils, mit dem einzigen Vorbehalte, daß Vorschriften absoluten Charakters oder speziell solche, die die öffentliche Ordnung betreifen, für die Filiale nach dem Rechte des Ortes ihres Geschäftsbetriebes beurteilt werden müssen, so daß diesfalls die
Filiale unter dem Rechte ihres Sitzes steht, wie z. B. betreffend die Verantwortlichkeit ihrer Leiter, die Durchführung der Liquidation im Verhältnis zu Dritten u. a. m. (vgl. R o i i n a. a. ()., Seite 359).

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. III.

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Darüber, daß das ausländische Recht auf die ausländischen Rechtssubjekte bei uns betreffend die Handlungs- und Rechtsfähigkeit, soweit nicht zwingende Ausnahmevorschriften bestehen, zur Anwendung kommen muß, kann für physische Personen gemäß Art. 10, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit kein Zweifel bestehen. Der gleiche Satz gilt aber nach durchaus vorherrschender Gesetzgebung und Doktrin auch für Personenverbände, Gesellschaften, Korporationen, Vereine. Vgl. die Resolutionen des Institut de droit international von 1891 und ihre Begründung im Annuaire, Band 11, Seite 171, die Resolutionen des 1889 in Paris abgehaltenen Kongresses der Aktiengesellschaften, ferner : für Frankreich : Loi qui autorise les sociétés anonymes et autres associations commerciales, industrielles ou financières, légalement constituées en Belgique à exercer leurs droits en France, vom 30. Mai 1857 ; für Belgien : Loi sur les sociétés, als dritter Titel dem ersten Buche des belgischen Code de commerce eingefügt: section 10: Des sociétés constituées en pays étrangers. Vom 18. Mai 1873; für Österreich: Kaiserliche Verordnung über die Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Geschäftsbetriebe in Österreich. Vom 29. November 1865; für Italien: Codice di commercio vom 4. April 1882, Art. 229 bis 231 und 332; für Spanien: Handelsgesetzbuch von 1885, deutsch bei Borchardt, die Handelsgesetze des Weltballs, Band 5, Art. 15, 21 ; für Deutschland: Einführungsgesetz zum deutschen BGB., Art. 7, u. v. a.

In Betreff der Registereintragung ist sodann davon auszugehen, daß das Handelsregister weder ein bloßes Mittel zur Veröffentlichung gewisser für den Verkehr relevanter Thatsachen, noch Träger der Entstehungsform bestimmter Rechtsverhältnisse (einige wenige Fälle ausgenommen), sondern ein Publizitätsorgan in dem Sinne ist, daß sein Inhalt als allgemein gekannt angenommen wird (vgl. Art. 861, Abs. 2, des Obligationenrechts), und daß jedermann in gutem Glauben sich auf den Inhalt (gewisse Einschränkungen vorbehalten) verlassen darf. Damit wird das Handelsregister allerdings zu einem Teil der öffentlichen Ordnung, und es wäre daher wohl möglich, aus diesem seinem

851 Charakter die B^olgerung abzuleiten oder doch die Vorschrift damit zu verbinden, daß Filialen fremder Firmen, die nach ausländischem Rechte gebildet sind, nicht aufgenommen werden sollen, sondern nur diejenigen Formen, die das schweizerische Recht selbst und so wie es sie kennt. Allein nun hat thatsächlich das Gesetz diesen Satz nicht ausgesprochen. Es schweigt über die Frage, wenn man nicht etwa geradezu die Vorschriften der Art. 624 und 865, Abs. 4, Satz 2, wie dies ihrem Wortlaut nach nicht ausgeschlossen wäre, auch auf die in der Schweiz domizilierten Filialen ausländischer Firmen beziehen will. Bei diesem Schweigen muß die Lücke des Gesetzes durch eine der Zweckbestimmung des Registers entsprechende Interpretation für die Praxis ausgefüllt werden, und nach dieser bereits angegebenen Zweckbestimmung hat es keinen rechten Sinn, ein Rechtssubjekt des fremden Rechtes an und für sich anzuerkennen und pflichtschuldig auch anerkennen zu müssen, dann aber doch das Register nach Recht und Pflicht nicht auf dasselbe anzuwenden.

Die Voraussetzungen der Registereintragung sind nicht in dem Sinne öffentlich-rechtlichen Charakters, daß durch sie jede nicht dem schweizerischen Rechte entsprechende Firma von der Eintragung absolut ausgeschlossen würde. Firmengebilde, die unsittlich oder widerrechtlich wären, könnten allerdings nicht zur Eintragung gelangen, sie wären aber auch in allen ändern Beziehungen rechtlich nicht anzuerkennen. Liegt dagegen diese allgemeine Anerkennung für eine Firma nach ausländischem Bechto bei uns als gegeben vor, so darf auch das Handelsregister sich ihr nicht grundsätzlich verschließen. Die gegenteilige Auffassung vermag sich von der Auflassung nicht loszumachen, daß das schweizerische Handelsregister dazu bestimmt sei, Gebilde des schweizerischen Rechtes zur Konstituierung zu bringen, während doch das Handelsregister bei uns wie anderswo nur ein Publizitätsorgan darstellt, das mit besonderen Wirkungen das wiederzugeben bestimmt ist, was ohnedies im Rechtsverkehr anerkannt wird.

Steht mithin die öffentlich-rechtliche Bedeutung des Handelsregisters einer Anwendung des Institutes auf bei uns domizilierte Filialen von ausländischen Firmen nicht im Wege, so wird man den anerkannten Bedürfnissen Rechnung zu tragen vermögen, ohne erst am Gesetz selbst eine Änderung vorzunehmen. Alan
wird den Art. 865 in dem Sinne erweiternd zu interpretieren haben, daß man solche Filialen von ausländischen Einzel- oder Gesellschaftsfirmen der gleichen Vorschrift unterstellt wie die

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inländischen, und wenn dabei ein ausländisches Gebilde in Frage kommt, das eine völlig entsprechende Gestalt im schweizerischen Rechte nicht aufzuweisen vermag, so ist der Registereintragung diejenige Form zu Grunde zu legen, die von den im schweizerischen Rechte speziell geordneten Instituten dem ausländischen Gebilde am meisten entspricht. Handelt es sich um eine ausländische Aktiengesellschaft, so wird man also die Vorschrift für die schweizerische Aktiengesellschaft zur Anwendung bringen, trotz aller Abweichungen, die das ausländische Recht von unserem ausweisen mag ; wenn um eine offene Handelsgesellschaft, ebenso die Vorschriften, die für unsere Kollektivgesellschaft aufgestellt sind ; wenn um eine französische Gesellschaft des Gesetzes von 1867 oder um eine eingetragene Genossenschaft des deutschen Rechtes, die Vorschriften unserer Genossenschaft, und endlich, wenu um eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Vorschriften, die einerseits für die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft und andererseits für die Aktiengesellschaft aufgestellt sind, eine Kombination, die wir am Schlüsse dieser Erwägungen noch näher darzulegen haben.

II.

Auch die deutsche Praxis ist unter dem früheren allgemeinen Handelsgesetzbuch in die Lage gekommen, eine entsprechende Lücke in der Gesetzgebung auf dem Wege der sinngemäßen Ausgestaltung des Handelsregisterrechtes auszufüllen. Man vergleiche darüber die Mitteilungen bei Walker, die rechtliche Stellung der ausländischen juristischen Personen, Seite 22 f., Pinner, das deutsche Aktienrecht, Seite 69, Ziffer 7. Durch die neue Redaktion des Handelsgesetzbuches, § 13 und 201, ist es jetzt ausdrücklich festgestellt, daß die Filialen ausländischer Firmen im Handelsregister eingetragen werden sollen, und zwar nicht nur, wenn sie sich genau nach den Vorschriften des deutschen Rechtes eintragen lassen, sondern, wie das Gesetz ausdrücklich anfügt, nötigenfalls auch mit den Abweichungen, die das ausländische Recht gegenüber den deutschen Vorschriften nach seinem Inhalte erforderlich macht. Die Kommentare zum deutschen Handelsgesetzbuch führen als Beispiel solcher notwendiger Abweichung beispielsweise den Fall an, da eine ausländische Aktiengesellschaft nach üirem Rechte keinen Aufsichtsrat hat, während nach deutscher Vorschrift der Aufsichtsrat ganz wesentlich bei der Eintragung mitzuwirken hat. Vgl. Pinner, a. a. 0., Seite 69,

853 Diiringer und Hachenburg, Deutsches Handelsgesetzbuch, Band l, Seite 71 f. u. a.

Daraus kann dann übrigens auch erkannt werden, daß die Frage des Gegenrechtes gegenüber Deutschland einer besonderen Prüfung nicht bedarf, und die Ansicht nicht zutrifft, wonach ausländische Gesellschaften in Deutschland, auch wenn sie an dem Orte ihrer Hauptniederlassung rechtlich gültig konstituiert sind, nicht als rechtsfähig anerkannt und nicht zur Eintragung in das Handelsregister zugelassen würden.

Es ist auch nicht nötig, die Befürchtungen näher zu prüfen, die das Justizdepartement von Basel-Stadt nach der Richtung äußert, daß es nicht möglich sei, eine Eintragung abzulehnen, wenn eine absichtliche Umgehung des schweizerischen Gesetzes anzunehmen sei. Denn im vorliegenden Falle ist eine solche eventuelle Absicht der Umgehung der schweizerischen Gesetze gar nicht behauptet. Sie ist auch ausgeschlossen, da es sich nachgewiesenermaßen um eine Gesellschaft handelt, deren Gesellschafter alle in Deutschland wohnen, und da deren Etablissent ente seit langem in Deutschland bestanden haben, während in der Schweiz erst jetzt eine Filiale errichtet werden soll. Von einer beabsichtigten Umgehung der Bestimmungen des Schweizerrechts über die Organisation der Gesellschaften oder über die Firmenbildung kann gar keine Rede sein.

III.

Ist nun auch festgestellt, daß die rekurrierende Gesellschaft als solche unter der angemeldeten Firma eine Zweigniederlassung in das schweizerische Handelsregister kann eintragen lassen, so muß immerhin noch untersucht werden, ob die Eintragung in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt auf Grund der gemachten Anmeldung erfolgen kann, wie die Rekurrentin in ihrem Rekursbegehren verlangt. Die Vorinstanz hat diese Frage nicht berührt.

a. In der ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung01 im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom 20. April 1892 ist das Gesellschaftskapital durch den Gesellschafts vertrag zum voraus bestimmt.

Es zerlegt sich in eine gewisse Anzahl Stammanteile, deren Verteilung an die einzelnen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag festgesetzt wird. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

Die Gesellschaftsform zeigt also einerseits Verwandtschaft mit unsern Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, anderseits

854 mit den Aktiengesellschaften. Bei der Eintragung der Filiale in das schweizerische Handelsregister müssen diese beiden Momente berücksichtigt werden, einerseits das persönliche Moment mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Gesellschaft, anderseits das vermögensrechtliche.

Sehen wir nun, was nach deutschem Rechte der Gesellschaftsvertrag enthalten muß, welche Akten dem Registerrichter der deutschen Hauptniederlassung einzureichen sind, und wie sich die Veröffentlichung gestaltet, welch letztere nach unsern schweizerischen Einrichtungen bekanntlich mit dem Wortlaut der Eintragung im Journal des Handelsregisters übereinzustimmen hat.

b. Nach § 3 des deutschen Gesetzes muß der Gesellschaftsvertrag (soweit es sich um Bestimmungen handelt, die auch für unsere Verhältnisse in Betracht fallen) enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. den Betrag des Stammkapitals, 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).

Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschafts vertrag.

Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so (§ 5, Absatz 4} muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.

Die Geschäftsführer, welche Gesellschafter oder andere Personen sein können, sind bei Errichtung der Gesellschaft in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag zu bestellen.

Der Gesellschaftsvertrag hat auch die für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter zu bezeichnen.

Im weiteren ist im Vertrag die Form zu bestimmen, in welcher die Geschäftsführer ihre Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen.

855 Der Anmeldung müssen beigefügt werden : Der Gesellschaftsvertrag, die Legitimation der eventuell nicht durch den Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführer, eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letztern, sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist, eventuell, wo der Gegenstand der Unternehmung die staatliche Genehmigung erfordert, die Genehmigungsurkunde.

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift vor dem (Register-) Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Die Veröffentlichung muß folgende Angaben enthalten : das Datum des Gesellschaftsvertrages, die Firma und den. Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals, gegebenenfalls die Festsetzungen über Einlagen, die nicht in barem Gelde bestehen, die Namen und Wohnorte der Geschäftsführer, eine eventuelle Beschränkung der Zeitdauer des Unternehmens, die Art und Weise, wie für die Gesellschaft gezeichnet wird, die Art, in welcher die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft zu erlassen sind.

c. Nach den schweizerischen Vorschriften über die Eintragungen in das Handelsregister deckt sich der Inhalt der Anmeldung mit demjenigen der Publikation.

Soweit nun die Analogie der Organisation der Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit derjenigen der Aktiengesellschaften in Betracht kommt, wird die Eintragung ins schweizerische Handelsregister alle bei der deutschen Publikation erforderlichen Angaben enthalten müssen, mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die nicht in Geld zu leistenden Einlagen etc., worüber auch bei schweizerischen Aktiengesellschaften keine Publikation erfolgt.

Nach Analogie aber der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft sind die Namen und Wohnorte aller Gesellschafter, nicht bloß

856 der Geschäftsführer, zu nennen, und ebenso der Betrag ihrer Stammeinlagen, denn in der Schweiz sind im Gegensatz zum deutschen Recht auch die Namen der Kommanditäre und der Betrag ihrer Kommanditeinlagen ins Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.

Im weiteren kommen noch eventuelle Bestimmungen über die Vertretung der Filiale hinzu. Wenn deren Vertretung anders geregelt ist als diejenige der Hauptniederlassung, so muß dies ausdrücklich hervorgehoben werden.

d. Die Anmeldung zum Handelsregister der schweizerischen Filiale einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat demnach mit Rücksicht auf die besonderen Bestimmungen des schweizerischen Handelsregisterrechts, die als bekannt vorausgesetzt werden müssen, zu enthalten : 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. ihren rechtlichen Charakter, 3. die Firma und den Sitz der Filiale, 4. das Datum des Gesellschaftsvertrages, 5. den Gegenstand des Unternehmens, 6. den Hinweis auf die Eintragung im Handelsregister der deutschon Hauptniederlassung, 7. den Betrag des gesamten Stammkapitals, 8. die Namen und Wohnorte der einzelnen Gesellschafter und den Betrag der Stammeinlagen eines jeden derselben, 9. die Bestimmungen über die Haftbarkeit, 10. die Namen der Geschäftsführer und der zur Vertretung der Filiale befugten eventuellen Prokuristen, 11. die Bestimmungen über die Art wie namens der Filiale gezeichnet wird, 12. die öffentlichen Blätter, in denen die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, 13. das Geschäftslokal.

Der Anmeldung sind beizufügen : 1. dieselben Aktenstücke, welche in Deutschland der Anmeldung beizugeben sind (in beglaubigter Kopie), 2. ein Auszug aus dem Handelsregister der Hauptniederlassung über die daselbst erfolgten Eintragungen und 3. eine Liste der im Handelsregister der Hauptniederlassung angemeldeten Gesellschafter.

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Alle Aktenstücke müssen selbstverständlich legalisiert sein.

Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern mit ihren persönlichen Unterschriften zu unterzeichnen. Die Geschäftsführer und allfällige Prokuristen haben der Anmeldung ihre Firmaunterschril'ten beizufügen.

e. In concreto nun sind die der Anmeldung der Filiale beizufügenden Belege vorhanden. Allein die Kopie des Gesellschaf'tsvertrages mit seinen Abänderungen, die Abschrift aus dem Handelsregister von Viersen und die vom Handelsregisterrichter in Viersen ausgefertigte Liste der Gesellschafter sind nicht legalisiert. Diese Aktenstücke bedürfen der Légalisation durch ein schweizerisches Konsulat.

Die eingereichte Anmeldung entspricht den oben entwickelten Grundsätzen ebenfalls nicht.

Die in derselben enthaltenen Angaben über die von den Gesellschaftern Joseph und Peter Kaiser gemachten besonderen Einlagen etc. brauchen in derselben nicht enthalten zu sein, da sie auch nicht veröffentlicht werden.

Dagegen ist die Anmeldung zu ergänzen durch : Angabe von Namen und Wohnort des dritten Gesellschafters, Angabe der Stammeinlagen eines jeden der drei gegenwärtigen Gesellschafter, Hinweis auf die Bestimmungen über die Haftbarkeit der Gesellschafter, Angabe darüber, wer außer den beiden als Geschäftsführer bezeichneten Gesellschaftern zur Vertretung der Filiale befugt ist.

Angabe der öffentlichen Blätter, in denen die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, Hinweis auf die Eintragung im Handelsregister der Hauptniederlassung, Angabe des Geschäftslokals.

Im übrigen genügt die vorgelegte Anmeldung ihrem Inhalte nach.

Dagegen genügt die Unterzeichnung durch die beiden als Geschäftsführer bestellten Gesellschafter und einen der Prokuristen nicht. Vielmehr ist die Anmeldung von allen drei Gesellschaftern mit ihren persönlichen Unterschriften zu versehen. Die Geschäftsführer und alle Prokuristen haben außerdem noch die Firmaunterschrift zu zeichnen.

858 Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs ist grundsätzlich begründet, soweit er die Gestattung der Eintragung der Filiale Basel der rekurrierenden Gesellschaft unter der Firma ,,Kaisers Kaffeegeschäft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung11 verlangt; die angefochtene Schlußnahme der Justizkommission des Kantons Baselstadt vom 29. März 1902 ist daher aufgehoben.

2. Sofern dagegen der Rekurs die verlangte Eintragung ,,gestützt auf die geschehene Anmeldung"1 verlangt, wird er als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 16. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend den Rekurs der Firma ,,Kaisers Kaffeegeschäft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung", in Viersen (Preussen), gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Basel-Stadt, vom 29. März 1902, die Ablehnung der Eintragu...

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18.06.1902

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843-858

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10 020 138

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