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Kreisschreiben des

Bundesrathes an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend die Anzeige und Behandlung der Eisenbahngefährdungen und Unfälle.

(Vom 5. November 1886.)

Tit.

Wir sehen uns veranlaßt, die über Anzeige und Behandlungvon Eisenbahngefàhrdungen und Unfällen bestehenden Vorschriften in folgender Weise zusammenzufassen und zu ergänzen: 1. Dem Eisenbahndepartement ist Kenntniß zu geben : a., von den Eisenbahngefährdungen, d. h. von jeder absichtlichen, leichtsinnigen oder fahrläßigen Handlung, wodurch Personen oder Waaren, die sich auf einer Bisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wurden; bi von allen Unfällen, welche eine Verletzung von Personen, erhebliche Beschädigungen der Bahn und des Betriebsmaterials, oder wesentliche Betriebsstörungen im Gefolge haben.

2. Wenn es sich um Eisenbahngefährdungen handelt, bei Entgleisungen auf offener Bahn, beim Zusammenstoß von Eisenbahnzügen und bei solchen Unfällen anderer Art, welche mit Verletzung von Personen oder wesentlichen Beschädigungen der Bahnanlagen oder des Betriebsmaterials verbunden sind, ist eine telegraphische Mittheilung nöthig:

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a. arfs Eisenbahndepartement; b. an den zur speziellen Aufsicht über die betreffende Bahnstrecke bestellten Kontroiingenieur; c. an die kantonale Polizeibehörde.

Diese telegraphische Mittheilung muß vom Vorstand der nächstgelegenen Station, und zwar unverzüglich und gleichzeitig mit der Anzeige an die Direktion gemacht werden.

Dem Eisenbahndepartement sind ferner mit thunliehster Beförderung die Ergebnisse der von der Verwaltung geführten administrativen Untersuchung, sowie die Maßnahmen mitzutheilen, zu denen dieselbe sowohl in materieller, als in persönlicher BeziehungAnlaß gegeben hat.

Wo nicht die Freimachung der Bahn, die Erhaltung der Betriebsmittel oder ähnliche Gründe eine unverzügliche Aenderung absolut gebieten, muß der objektive Thatbestand bis zur Ankunft der Untersuchungsbeamten unverändert bleiben.

Als Untersuchungsbeamte gelten sowohl die Organe der kantonalen Behörden, als die Kontroiingenieure des Eisenbahndepartements.

3. In allen andern Fällen genügt die im Absatz 3 von Ziffer 2 vorgesehene Berichterstattung, welche unter allen Umständen inner 10 Tagen nach dem betreffenden Vorgang gewärtigt wird.

4. Jeweils im Lauf des Monats Januar sollen die Eisenbahngesellschaften eine summarische. Zusammenstellung sämmtlicher im Vorjahr erfolgten Unfälle dem Eisenbahndepartement übermitteln.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend die Anzeige und Behandlung der Eisenbahngefährdungen und Unfälle. (Vom 5.

November 1886.)

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1886

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13.11.1886

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583-584

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