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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1901 und 1902.

1902.

Monate.

1901.

Fr.

1902.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme!

Fr.

Fr.

Januar . . .

2,822,754. 24 3,044,687. 87

221,933. 63

Februar

328,293. 43

. . .

. . .

3,086,985. 87 3,415,279. 30 3,998,729. 18 4,166,444. 08 3,816,693. 54 4,296,168. 01

M a i. . . .

4,034,819. 88 4,263,124. 76

218,304. 88

Juni . . . .

3,849,587. 74 4,043,483. 73 3,587,305. 93

193,895. 99

März April

. .

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober

167,714. 90 479,474. 47

-- -- -- --

3,851,178. 50 3,942,288. 29

. .

4,424,507. 84

November . .

4,026,559. 52

Dezember . .

5,030,538. 02

Total 46,471,948. 55 Auf Ende Juni 21,609,570. 45 23,219,187. 75 1,609,617. 30

--

997 Übersetzung.

Reglement für

den unentgeltlichen Besuch der Museen, Gemäldegalerien, Ausgrabungen und Monumente Italiens.

(Auf Wunsch des Italienischen Auswärtigen Amtes veröffentlicht.)

Art. 1. Vom Eintrittsgelde für die Altertümer-Museen, Kunstsammlungen, Gemäldesammlungen, archäologischen Ausgrabungen und Monumente sind befreit: a. die einheimischen und fremden Künstler; b. die Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstkritik, italienische und fremde, welche bemerkenswerte Arbeiten publiziert haben ;
998 i. die Führer, welche, nach vorgängiger Bewilligung von Seiten der Polizeibehörden, durch ein Examen ein Patent erworben haben, welches als Ausweis für ihre archäologischen und künstlerischen Kenntnisse gilt.

3

Art. 2. Die Gesuche derjenigen, welche, bei Erfüllung der in Art. l gestellten Bedingungen, die Bewilligung für den unentgeltlichen Eintritt in die archäologischen und Kunstanstalten des Staates zu erhalten wünschen, müssen begleitet sein: a. für die einheimischen Künstler: von einer akademischen Urkunde, welche ihre Eigenschaft bescheinigt, außer wenn sie durch hervorragende Verdienste bekannt sind ; 6. für die ausländischen Künstler und für die ausländischen; Professoren der archäologischen, historischen, litterarischen und künstlerischen Wissenschaften : von einer akademischen Urkunde, welche von dem diplomatischen Vertreter oder den königlich italienischen Konsuln bei dem Heimatstaat& des Künstlers oder Professors oder von dem betreffenden ausländischen Gesandten bei S. M. dem König von Italien beglaubigt ist; c. für die Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstkritik : von einer der von ihnen publizierten Arbeiten; d. für die einheimischen Hochschullehrer und Lehrer der archäologischen und Kunstschulen und für die Lehrer der staatlichen oder diesen gleichgestellten privaten Gymnasien, technischen Mittelschulen oder Lehrerseminarien : von einer ihre daherige Eigenschaft beweisenden Urkunde, wenn es nötig ist, dieselbe feststellen zu lassen; e. für die Zöglinge der nationalen archäologischen und Kunstanstalten, für die Zöglinge der Fakultäten der Litteratur und Philosophie, sowie der Ingenieurschulen : von einem offiziellen Aktenstück, aus welchem ihre Eintragung in «ine der genannten Schulen für das betreffende Jahr sich ergibt ; f. für die ausländischen Zöglinge muß dieses Aktenstück in der für die fremden Künstler und Professoren vorgeschriebenen Weise beglaubigt sein; g. für die Vertreter der mit der Zeichnungskunst verwandten Gewerbe muß das Gesuch von einem Ausweis begleitet, sein, welcher diese Eigenschaft bestätigt und von dem Direktor einer Kunstanstalt oder von einer ändern öffentlichen Behörde ausgeht.

999

i:r,,5.j«

Art. 3. Die aktiven und pensionierten Professoren fremder archäologischer und künstlerischer Institute mit Sitz in Italien erhalten die Bewilligung für den unentgeltlichen Eintritt auf eine Erklärung des Institutsvorstehers hin.

Art. 4. Die Zöglinge der nationalen Schulen und Erziehungsund Unterrichtsanstalten können, in Begleitung ihrer Lehrer, zum unentgeltlichen Besuch der Museen, Gemäldegalerien, Ausgrabungen und Denkmäler nach vorausgehender Verständigung zwischen dem Direktor der Schule und dem Direktor des zu besichtigenden Museums etc. zugelassen werden.

Militärs sollen sich in Uniform einfinden.

Art. 5. Diejenigen, welche eine Generalbewilligung zu unentgeltlichem Eintritt in alle Museen, Gemäldegalerien, Ausgrabungen und Monumente des Staates wünschen, haben dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts auf Stempelpapier von Fr. 1.20 ein Gesuch vorzulegen, unter Beifügung der in Art. 2 und 3 genannten Urkunden und ihrer nicht auf Karton aufgezogenen Photographie von nicht über 5 X 8 cm. Größe.

Art. 6. Diejenigen, welche unentgeltlichen Zutritt zu den archäologischen und künstlerischen Instituten nur e i n e r Stadt wünschen, haben ein Gesuch auf Stempelpapier von Fr. --. 60 einem der Vorsteher der vorgenannten Institute einzureichen, unter Beilegung der irn Art. 2 und 3 genannten Urkunden, und wenn die Bewilligung für länger als einen Monat verlangt wird, so haben sie gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels auch ihre Photographie vorzulegen.

Art. 7. Das Patentexamen für die Führer wird in jeder Stadt, wo archäologische und künstlerische Institute oder Ämter bestehen, vor einer Kommission abgelegt, gemäß den Bestimmungen, welche von dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts festgesetzt werden.

Die Bewilligung des unentgeltlichen Zutritts für die Führer ist auf die Anstalten und Monumente beschränkt, für welche sie tauglich befunden wurden.

Art. 8. Die vor dem Datum dieses Dekretes ausgegebenen Karten für unentgeltlichen Eintritt sind bis zum Ablauf der Zeit, für welche sie lauten, gültig.

1000

Art. 9. Die Bestimmungen der Art. 9 und 12 des Reglements für die Erhebung des Eintrittsgeldes für die nationalen Museen, Gemäldegalerien, Ausgrabungen und Monumente, vom 11. Juni 1885, Nr.^3191 (Serie 3«), sind aufgehoben.

Im Auftrage S. M. des Königs, Der Minister:

N. Nasi.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1902.

1901.

. 2018 240

1804 207

-f 214 + 3 3

2011

+

Januar bis Ende Mai Juni

.

Januar bis Ende Juni

. . 2258

Zu- oder Abnahme.

247

B e r n , den 9. Juli 1902.

(B.-B1. 1902, III, 649.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Schweizerische Bundesbahnen.

Domizilverzeigung.

Gemäß Vorschrift des Art. 12 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 verzeigen wir vom 1. Juli 1902 an für alle in unsern Geschäftskreis, sowie in denjenigen der Kreisdirektionen fallenden Rechtsstreitigkeiten Domizil für das Gebiet des Kantons Graublinden bei dem Bahnhofvorstand in Chur.

B e r n , den 26. Juni 1902.

Für die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, Der Präsident: Weissenbach.

1001

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

DI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

fl VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1902

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09.07.1902

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