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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

Bulletin Nr. 9 Über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Mai 1886.

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine; Z = Ziegen Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern aufgeführten Fälle (*) sind neu seit letztem Bulletin.

Ansteckende Lungenseuche.

Keine Fälle.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Niedersimmenthal, Diemtigen, l Fall.

Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, je l R umgeSchaffhausen. Bez. Oberklettgau, Löhstanden.

ningen, Ursprung unbekannt,

Total 3 Fälle.

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Milzbrand.

Bern. Bez. Laufen, Laufen und Liesberg je l R umgestanden.

Zug.

Hünenberg, l R umgestanden, 6 Stück abgesperrt.

Solothurn. Bez. Baisthal, Gänsbrunnen, ,, Dorneck, Gempen, /

je l R umgestanden.

Wallis. Bez. Martinach, Riddes, 5 R umgestanden, 4 R abgesperrt; Leytron, l R umgestanden.

Total 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, l St (3 R*) ; der Grund der Ansteckung ist noch nicht bekannt. Steinen, i St (l die Ansteckung wird auf italienische Ochsen zurückgeführt.

Freiburg. Bez. Greyerz, Schärlingen, l St, 3 Stück.

Waadt. Bez. Cossonay, Senarclens, l St (10 R*) ; Infektionsquelle unbekannt.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Petit-Sacconnex, l St, 2 R (Schlachtvieh) seucheverdächtig; abgethan.

Gesammttotal 5 Ställe mit 19 StUck Vieh.

Verminderung seit 30. April 7 Ställe mit 45 StUck Vieh.

Wuth.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Cologny, l H abgethan. Der Hund stammt von der Gemeinde Reignier (Hoch-Savoyen).

Total 1 Fall.

Tessin. Statt der im Bulletin Nr. 8 gemeldeten 6 Fälle in Bellenz ist nur l Fall vorgekommen; 5 von dem kranken Thiere gebissene Hunde wurden abgethan.

Rotz und Hautwurm.

Schwyz Bez. Schwyz, Rothenthurm, l P rotzverdächtig.

Genf. Genf, l P abgethan.

Die in Bulletin Nr. 8 erwähnten, der Ansteckung verdächtigen 2 P in Pregny stehen noch unter thierärztlicher Aufsicht.

Total 2 Fälle.

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Rothlauf.

Luzern. Bez. Hochdorf, Rain, 2 Schw umgestanden, Ï Schw verseucht ; Infektion unbekannt.

Total 3 Fälle.

Schaf- und Ziegenräude.

Uri Bez. Uri, Wassen 8, Gurtnellen 14 (2 Z*) Fälle.

Freiburg. Bez. See, Cormondes, 3 Fälle (Schf).

Total 2 Fälle.

Eonstatirte Gesetzesverletzungen.

Schaffhausen 2 Bußen von Fr. 10 und 5 (Gebrauch eines ungültig gewordenen Gesundheitscheines und Nichtabgabe eines Gesundheitscheines an den Viehinspektor).

Waadt. Buße von Fr. 20 (Umgehung angeordneter Sperre).

Die Berichte von Unterwaiden n. d. W. und Neuenburg sind

ausgeblieben.

Ausland.

Auf Ende April werden aus Baden 4 Milz- und 5 Rauschbrandfälle gemeldet.

Zufolge Ausweis vom 14. Mai 1886 herrschte zu Zeit in Oesterreich-Ungarn : Lungenseuche.

in ,, ,, ,, ,,

Maulund Klauenseuche.

Galizien .

. . . in l Bez.

Mähren .

.

,, 6 ,, Böhmen .

.

. ,, 10 ,, Niederösterreich ,, 6 ,, Tirol . ,, -- Schlesien .

.

,, l Bez.

" ,, Ungarn (Ausw. v. 4. Mai) 10 ,,

-- l Bez.

6 ,, 3 ,, l ,, -- 2 Bez.

dieser

Eotz und Hautwurm.

4 Bez.

l ,, l , 4 ,, -- 2 Bez.

3 ,,

Oesterreich-Ungarn war am 10. Mai frei von der Rinderpest.

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In Italien sind während der Zeildauer vom 12. bis 18. April circa 66 Fälle von Maul- und Klauenseuche vorgekommen; in Parma, Provinz Emilia, wurde l Fall von Lungenseuche konstatirt.

B e r n , den 15. Mai 1886.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Hiemit wird bekannt gemacht, daß unterm 19. Januar abbin durch Vermittlung des kais. deutsehen Minister-Residenten in Santiago die Schweiz mit Chile eine Konvention abgeschlossen hat, laut welcher die Reklamationen, welche von Angehörigen der Schweiz gegen Chile wegen der ihnen aus dem Vorgehen der chilenischen Truppen im letzten Kriege gegen Peru und Bolivia erwachsenen Verluste der Entscheidung des durch die Uebereinkunft vom 23. August 1884 errichteten deutsch-chilenischen Schiedsgerichts zu unterwerfen sind. Demgemäß und in Voraussicht der spätem Ratifikation durch die Parlamente beider Länder werden die schweizerischen Reklamanten jetzt schon eingeladen, ihre Forderungen dem deutschen Agenten bei dem Schiedsgericht, Hrn. Hermann S c h m i d t - E r n zu V a l p a r a i s o , oder dem kais. deutschen Minister-Residenten in Santiago, Freiherrn S c h e n c k zu S c h w e i n s b e r g , entweder direkt oder durch Vermittlung des schweizerischen Konsulates in V a l p a r a i s o , einzureichen. Bei denselben Stellen sind auch die Bedingungen zu erfragen, unter denen die Forderungen schweizerischer Angehöriger dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

B e r n , den 14. Mai 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Konsulat in H a v r e warnt davor, ohne Mittel, in der Hoffnung, auf einem Dampfer, insbesondere als Kellner,

341 Beschäftigung zu finden, sich nach der dortigen Hafenstadt zu begeben, da in letzter Zeit von der Compagnie générale transatlantique, bei welcher bisanhin die Meisten Anstellung erhalten haben, eine Hinterlage von 150 Franken verlangt werde. Das gedachte Konsulat macht im Fernern darauf aufmerksam, daß in Havre für Arbeitsuchende dermalen keine günstigen Aussichten bestehen, da selbst viele französische Arbeiter ohne Beschäftigung seien.

B e r n , den 17. Mai 1886.

Oie Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß im neuen Zolltarifgesetz vom 26. Juni 1884 Papiersäcke nicht aufgeführt sind, hat der Bundesrath, in Anwendung vom Artikel 3 des erwähnten Gesetzes, unterm 7. d. Mts. beschlossen, es seien Papiersäcke aller Art (BriefEnveloppen, Düten etc.) analog der Tarifposition Nr. 271 zu behandeln und demgemäß mit Fr. 30 per q. zu verzollen, was hiemit dem Publikum zur Kenntniß gebracht wird.

B e r n , den 19. Mai 1886.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Herr V. Ceresole, schweizerischer Konsul in Venedig, macht dem unterzeichneten Departement die Mittheilung, daß, nachdem er die im März abbin in Conegliano (Oberitalien) abgehaltene Ausstellung von Apparaten zur Bekämpfung p f l a n z l i c h e r und thierischer Schmarotzer der Reben besucht und die zahlreich ausgestellten Apparate zur Bekämpfung der Peronospora (falscher Mehlthau) mittelst Kalkmilch durch einen Sachverständigen, habe erproben lassen, er den Rebbesitzern, welche den genannten Schädling zu bekämpfen haben, folgende beiden Apparate mit bester Ueberzeugung empfehlen könne: Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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1) "Inaffiatoio a getto continuo", fabrizirt und zum Preise von Fr. 12 zu beziehen durch Antonio Zabeo, Fabrikant von Pumpen, in Padua; 2) ,,Inaffiatrice" (Zaino), verfertigt, und zum Preise von Fr. 17 zu beziehen durch Giuseppe Garolla in Limena (Padua).

B e r n , den 15. Mai 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die k. und k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern machte dem Schweiz, Bundesrathe die Mittheilung, daß vom 15.

bis 19. Juni nächsthin in Wien der II. internationale BinnenschifffahrtsKongreß stattfinden werde, und übersandte gleichzeitig zur Verbreitung bezügliche Programme.

Das unterzeichnete Departement ist bereit, Solchen, welche sich an diesem Kongreß zu betheiligen wünschen, die nöthigen Auskünfte zu ertheilen.

B e r n , den 13. Mai 1886.

Schweiz. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen.

Bekanntmachung.

Zufolge Beschlusses des Bundesrathes vom 9. Februar d. J.

soll mit Beginn des Bahnbetriebes -der neu errichteten Eisenbahnlinie Evian-St. Gringolph-Bouveret im Bahnhofe zu Bouveret eine eidgenössische Hauptzollstätte für die Abfertigung sowohl des Eisenbahnverkehrs als auch des am zollamtlich erlaubten Landungsplatze daselbst stattfindenden Schiffsverkehrs eröffnet und die in St. Gingolph besiehende Nebenzollstätte zu einer Hauptzollstätte erhoben werden.

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Nachdem nunmehr die Inbetriebsetzung der genannten Bahnlinie auf den 1. Juni nächsthin in Aussicht genommen ist, bringen wir hiemit zur Kenntniß, daß mit dem nämlichen Tage auch die beiden Hauptzollstätten in Eouveret und St. Gingolph in Funktion treten werden.

B e r n , den 6. Mai 1886.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Vom 1. bis 8. Oktober nächsthin wird in B i a r r i t z ein i n t e r n a t i o n a l e r h y d r o l o g i s c h e r u n d balneologischer K o n g r e ß abgehalten werden, welcher hauptsächlich den Zweck hat, die französischen Minwalwässer und ihre Eigenschaften im Auslande bekannt zu machen. An den Kongreß werden sich Exkursionen in verschiedene Thermen und Kurorte der Pyrenäen anschließen.

Die betreffenden Einladungszirkulare, Réglemente und Programme können durch die unterzeichnete Anstelle bezogen werden, welche auch bereit ist, allfällige weitergehende Auskünfte zu beschaffen.

B e r n , den 29. April 1886.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Der VIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache, 43 1/4 Bogen stark, vollständig erschienen, und es kann derselbe, sorgfältigbroschirt,, beim Sekretariat für das Druckwesen der Bundeskanzlei à 3 Franken bezogen werden.

B e r n , den 30. April 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1885 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes,, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse voräußert.

B e r n , den 6. Mai 1886.

Die Oberpostdirektion.

Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidg. Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen ans dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlung (frais de douane)" belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfällige Voraussetzung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Nebengebühren weder von den Beamten der eidg. Zollverwaltung, noch für Rechnung dieser Letztern bezogen, sondern daß seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die eidg. Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition) welche die Transportvermittlung besorgt hat.

B e r n , den 3. Dezember 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Mai 1886.

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Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Hecht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, diean Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Mai 1886.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Verkeilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für selche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 260 deutsche und 150 französische), und daß hei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1886.

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Bekanntmachung.

Nachstehende Auswanderungs-Unteragenten haben als solche zu fungiren aufgehört : Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel: Hr. Jos. Meier-Infanger in Flüelen.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr. Giovanni Battista Pelloni in Breno (Chiasso).

Von der Agentur Otio Stoer in Basel : Hr. Thomas Stöhr in Baden ; ,, Martin Simon in Stein (Aargau) ; ,, H. Hitz-Ammann in Lausanne.

B e r n , den 22. Mai 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

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1886

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22.05.1886

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