690

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1885 und 1886.

886.

~t OQ R

Monate.

1885.

Fr.

Januar

. . .

Februar März .

April .

Mai .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Juni

. . . .

Juli

. . . .

Fr.

1,300,801. 23 1,389,938. 45 1,521,364. 36 1,606,247. 22 1,894,171. -- 1,814,387. 74

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

89,137. 22 84,882. 86

--

-- -- 79,783. 26

1,834,327. 96 1,775,573. 32 1,684,844. 26 1,542,846. 72 1,565,347. 52

August . . .

September . .

1,955,817. 03

Oktober . . .

1,968,092. 44

November

. .

1,892,498. 18

Dezember

. .

2,127,595. 39

Total 21,063,27'.). 41 auf Ende März

1886.

--

4,716,336. 59 4,810,573. 41

-- 94,236. 82

-- --

691

Vorschriften über

Kontrole und Uebernahme von Gewehrpulver.

(Vom 30. März 1886.)

I. Allgemeine Eigenschaften.

1 . A u s s e h e n u n d B e s c h a f f e n h e i t . Körner v o n möglichst gleichmäßiger runder Form mit guter, bei den verschie-denen Körnernweniggvariirender Politur.

Das Pulver muß staubfrei sein. In kleinen Mengen über weißes Papier oder den Kücken der Hand geschüttet, darf es nicht abfärben.

An ganzen wie auch an zerbrochenen Körnern dürfen keine dem bloßen Auge wahrnehmbare Salpeter- oder Schwefeltheil sichtbar sein.

Die Körner sollen eine ziemliche Widerstandsfähigkeit gegen das Zerreiben oder Zerdrücken bekunden, auf einer harten Unterlage nur bei Anwendung eines mäßig starken Druckes nicht sofort in Mehl, sondern vorerst in eckige Splitter sieh zertheilen. Zwischen den Fingern gerieben, dürfen sich keine scharfen Theilchen fühlen lassen oder, in heißem Wasser gelöst, sichtbar schnell zu Boden setzen.

2. G r ö ß e u n d G l e i c h m ä ß i g k e i t d e r K ö r n e r.

Bei einem Durchmesser von 1,2 bis 1,5 mm. soll die Körnerzahl per Gramm innert den Grenzen 440--480 sich bewegen.

Bei Sortirversuchen mit Sieben von der vorgeschriebenen Maschenweite darf der auf dem gröbern Sieb bleibende Antheil 4 %, der durch das feinere Sieb Tallende 2 °/o nicht übersteigen.

3 . S p e z i f i s c h e s G e w i c h t , m i t d e m Quecksilberdensimeter ermittelt, soll im Minimum 1,60 betragen.

4. K u b i s c h e s o d e r g r a v i m e t r i s c h e s G e w i c h t , mit dein bisher üblichen Gravimeter bestimmt, wird per Liter auf 965 ± 10 gr. festgesetzt.

692 5 . F e u c h t i g k e i t s g e h a l t d e s P u l v e r s , ermittelt durch Trocknen im doppelwandigen Wasserbad bei 80 ° C. bis zum konstanten Gewichte, darf l °/o nicht übersteigen.

6 . G l e i c h m ä ß i g k e i t o d e r V e r m e n g ungs g r a d e i n e r L i e f e r u n g ist zu erproben durch wiederholte Bestimmung des gravi metrischen Gewichts an wenigstens 5 °/o der Fässer der zur Kontrole gestellten Lieferungen; die größte Differenz im gravimetrischen Gewichte darf dabei höchstens 3 Gramm betragen.

II. Ballistische Leistungen.

7 . S t ä r k e g r a d o d e r K r a f t ä u ß e r u n g wird b e stimmt durch Messung der beim Schießen aus einer Ordonnanzwaffe mit ordonnanzmäßig laborirtor Munition erzielten Geschossgeschwindigkeit mit dem Chronographen Boulangé und verglichen mit der gleichzeitigen und unter gleichen Verhältnissen erzielten Leistung des Normalpulvers. Die Geschwindigkeit des 211 übernehmenden Pulvers muß im Mittel von wenigstens 15 Messungen, resp. Schüssen , innert den Grenzen plus oder minus 5 Meter der gleichzeitigen Leistung des Normalpulvers sich bewegen*).

8. P r ä z i s i o n s l e i s t u u g o d e r G l e i c h m ä ß i g k e i t d e r W i r k u n g wird erprobt durch Schießen mit wenigstens drei Ordonnanzwaffen und ordonnanzmäßig laborirter Munition in Serien zu 50 Schüssen abwechslungsweise mit Normalpulver auf 225 oder 300 m. Distanz; placirte Scheibe. Das Schießen geschieht mit aufgelegt Waffe und unter Einhaltung möglichst gleichartiger Verhältnisse, wie Zielpunkt, Visirstellung etc., für beide Pulver. Bei jedem der erschossenen Scheibenbilder wird auf graphischem Wege der mittlere Treffpunkt, die 50 °/o Abweichung nach Radius, Höhe, Seite, sowie aus den beiden letztern die absolute Abweichung ermittelt. Das zu übernehmende Pulver darf höchstens eine um 25 % größere Streuung als wie das gleichzeitig beschossene Normalpulver aufweisen *).

III. Allgemeine Bestimmungen.

Jede zur Kontrole, beziehungsweise zur Abnahme gelangende Lieferung dieses Pulvers soll wenigstens 100 Zentner = 5000 Kilos betragen und ist durch mehrmalige Vermengung auf den größtmöglichsten Grad der Gleichmäßigkeit zu bringen. Der Pulver*) Wenn aus irgend einem Grunde das erreichte Resultat (Geschwindigkeits-oder Präzisionsbestimmung) nicht ganz zweifellos erscheint, so ist die betreffende Schußserie zu wiederholen.

693 kontroleur hat das zur Erprobung erforderliche Quantum nach soweit thunlich vorher stattgefundener Voruntersuchung bezüglich allgemeiner Eigenschaften persönlich der Lieferung zu entnehmen.

Gleichzeitig ist die Lieferung mit fortlaufender Nummer vorbehaltweise zu plombiren, und es wird diese Plombirungje nach Ausfall der Proben nach beendigter Untersuchung als gültig oder ungültig erklärt. Im erstem Falle sind von der Pulverkontrole eine dem Fässerquantum entsprechende Anzahl von Etiquetten mit Angaben über Pulvergattung, Pulvermühle, Plombirnummer, Quantum und Uebernahmsdatum der betreffenden Lieferung an die Pulververwaltung einzusenden.

Für jede übernommene Pulverlieferung ist auch noch eine genaue Bestimmung des Salpetergehalts und Prüfung auf dessen Reinheit auszuführen. Eine qualitative und quantitative Analyse aller Bestandteile hat stattzufinden, wenn Eigenschaften und Verhalten des Pulvers bei der Kontrole auf Modifikation in Zusammensetzung, Bearbeitung oder verwendete Kohlenart schließen lassen.

In diesem Fall ist die Erprobung des Musterpulvers auch auf dessen Brisanz und Hygroscopicität auszudehnen und durch einen Parallelversuch mit dem Normalpulver zu vergleichen, und es sind die bezüglichen Ergebnisse mit den übrigen Angaben im Untersuchungsprotokoll aufzuführen.

Uebergangsbestimmung.

Die Instruktion für Untersuchung und Erprobung des Schiesspulvers vom 20. April 1863, nebst Abänderung zu derselben, wird aufgehoben.

B e r n , den 30. März 1886.

Schweiz. Finanzdepartement: Hammer.

--

Schweiz. Militärdepartement: Hertenstein.

694

Publikation, Seit dem Inkrafttreten des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus vom 29. Januar 1886 sind folgende Zollstätten für die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen, Obstbäumen und allen anderen Vegetabilien außer der Rebe geöffnet worden : Kreuzungen, Emmishofen, Tägerweilen und Lode.

B e r n , dea 29. März 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung betreffend

die im Postdienste eintretenden Neuerungen und Abänderungen.

1. Die verschiedenen Konventionen, welche am Weltpostkongreß in Lissabon, unterm 21. März 1885, abgeschlossen wurden, treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. Vom gleichen Tage an wird eine zwischen der schweizerischen und der britischen Postverwaltung getroffene Ueberinkunft betreffend den Austausch von Poststücken (colis postaux) vollzogen.

2. Wir werden hienach die hauptsächlichsten Neuerungen und Aenderungen hervorheben, wobei wir das Publikum darauf aufmerksam machen, daß die nachstehenden Drucksachen in neuer Ausgabe erscheinen und von den Poststelleu verkauft werden: a . Posthandbuch, z u .

.

.

.

.

. F r . 1 .-- b. Taschenposttarif, zu .

.

.

.

.

,, --. 20 c. Internationaler Briefposttarif, zu .

.

. ,, --. 50 d . Instruktion betreffend d e n internationalen e. Tarif der Poststücke (colis postaux) im Verkehr mit dem Ausland, zu .

.

.

. ,, --. 50 f. Instruktion betreffend den internationalen Einzugsmandatdienst, zu .

.

.

.

° " ---25

695

I. Briefpostdienst.

Briefpostgegenstände im Allgemeinen.

3. Die Republik Bolivia tritt mit dem 1. April 1886 in den Weltpostverein. Von diesem Zeitpunkt an kommen für dieses Land die nämlichen Briefposttaxen in Anwendung, wie für die übrigen Länder des Weltpostvereins.

Entgegen den Voraussetzungen des Kongresses von Lissabon, ist der Beitritt zum Weltpostverein von Seite der britischen Kolonien in Australien, am Gap und von Natal nicht erfolgt.

Der Weltpostverein umfaßt vom 1. April 1886 an ganz E u r o p a und ganz A m e r i k a , A f r i k a , mit Ausnahme der Inseln Ascension und St Helena, der Republiken Oranje und Transvaal, der britischen Kolonien am Cap und von Natal, der Westküste von Afrika (Bonny, Cameroon, Alt-Calabar etc.), A s i e n (die wichtigeren Ortschaften von China werden durch englische und japanesische Bureaux bedient); Ha svaii, die spanischen, französischen und niederländischen Kolonien in A u s t r a l i e n .

4. Die Versender von Briefpostgegenständen nach den Ländern des Weltpostvereins, mit Ausnahme von Canada, der Vereinigten Staaten von Venezuela, Großbritannien und Irland, Haïti, Japan, Britisch-Indien, Mexiko und Nicaragua, können dieselben zurückfordern oder deren Adressen umändern lassen, so lange die Auslieferung an die Adressaten noch nicht erfolgt ist. Die daherigen Verlangen werden auf Kosten der Versender auf gewöhnlichem Postweg oder per Telegraph vermittelt. Der Aufgeber hat hiefür folgende Gebühren zu bezahlen : 1. Für jede Zurückforderung auf dem Postwege die Taxe eines einfachen rekommandirten Briefes (50 Ct.); 2. für jede Zurückforderung auf telegraphischem Wege die Taxe eines Telegramms nach dem gewöhnliehen Tarif.

Der Briefposttarif Nr. 2 enthält die Angabe der bezüglich der Zurückforderung von Briefpostgegenständen oder Umänderung von Adressen zu beobachtenden Formalitäten.

5. Die Korrespondenzen jeder Art nach den nachverzeichneten Ländern werden auf Verlangen der Versender sofort nach Ankunft auf dem Bestimmungsbüreau durch Expressen an den Adressaten bestellt: Deutschland, Republik Argentinien (für Korrespondenzen, welche in die Städte Buenos-Aires, Rosario und La Piata adressirt sind),

696

Oesterrei eh -Ungarn, Belgien, Dänemark (nur noch den durch Lokal[Stadt-] Briefträger bedienten Ortschaften), Hawaii (für Honolulu), Japan, Luxemburg, Niederland, Serbien und Siam.

Die Expreßsendungen sind vom Versender zu frankiren und unterliegen der gewöhnlichen Taxe eines Briefes und einer Expreßbestellgebühr von 30 Ct. Diese letztere Gebühr ist ebenfalls mittelst Frankomarken auf der Adresse der Sendung zu decken. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem innern Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Absender entrichteten Gebühr von 30 Ct.

Expreßsendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Gebühren (Taxe eines gewöhnlichen Briefes und 30 Ct. Expreßgebühr) frankirt sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt.

6. Nach Art. VIII des Zusatzartikels von Lissabon zum Hauptvertrag ist es dem Publikum untersagt, mit der Post zu befördern : 1. Briefe oder Pakete, welche Geldstücke enthalten; 2. Sendungen jeder Art, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten ; 3. Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Sdimucksachen oder andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, wenn ihr Beischluß oder ihre Beförderung durch die Gesetzgebung der betheiligten Länder verboten ist.

Da das in Ziffer 3 festgesetzte Verbot in Wirklichkeit für die Schweiz besteht, können Sendungen, welche Gold- oder Silbersachen etc. enthalten, als Briefpostgegenstände weder von der Schweiz nach dem Ausland, noch von dem Ausland nach der Schweiz spedirt werden.

Rekommandirte Briefpostgegenstände.

7. Im Verkehr mit den nachstehenden Ländern wird, in Anwendung des Art.. V des Zusatz-Artikels von Lissabon (Postamtsblatt Nr. l von 1K86), eine Entschädigung für den Verlust rekommandirter Sendungen nicht geleistet: Republik Argentinien, Brasilien, Canada, Dominikanische Republik, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Ecuador, Guatemala, Republik Honduras, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay.

697 Die Korrespondenzen, deren Adressen aus Initialen bestehen oder welche eine mit Bleistift geschriebene Adresse tragen, können nicht unter Einschreibung (rekommandi'rt) versandt werden.

Postkarten.

8. Die Doppelpostkarten (mit bezahlter Antwort) können nach allen Ländern- des Weltpostvereins versandt werden. Diejenigen Länder, welche ihrerseits keine Postkarten mit bezahlter Antwort ausgeben, sind gleichwohl verpflichtet, die von andern Ländern erhaltenen Antwort-Postkarten ohne Taxe zurückzusenden.

9. Die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, welche von der Privatindustrie herrühren (Privat-Postkarten), sind nach allen Ländern des Weltpostvereins zuläßig, vorausgesetzt, daß wenigstens das Format und die Festigkeit des Papiers den von der Verwaltung des Ursprungslandes ausgegebenen Postkarten entsprechen.

10. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse des Empfängers bestimmt. Dem Aufgeber ist jedoch freigestellt, daselbst seinen Namen und seine Adresse mittelst eines Stempels, einer Facsimile oder irgend eines typographischen Verfahrens anzubringen.

11. Mit Ausnahme der Frankomarken ist es untersagt, den Postkarten irgend welche Gegenstände beizufügen oder beizuheften.

Geschäftspapiere.

12. Die Zeitungsmanuskripte sind zur Taxe der Geschäftspapiere zuläßig.

13. Die Gesehäftspapiersendungen dürfen nach keiner Seite die Dimension von 45 cm. überschreiten.

Drucksachen aller Art.

J4. Die iu Ziff. 13 hievor festgesetzte Einschränkung der Dimensionen findet ebenfalls auf die Drucksachen Anwendung.

15. Die nachstehenden Erleichterungen sind in Bezug auf die Zulassung zur Drucksachentaxe vereinbart worden : a. Die Papiere mit erhöhten Punkten für den Gebrauch der Bünden (Blindenschriften) gehören in die Kategorie der Drucksachen;

698 b. die Bilder, sowie die durch Stahlstich, Kupferstich, Holzschnitt etc., durch Lithographie oder Autographie hergestellten Abdrücke, sind ebenfalls als Drucksachensenduogen zu behandeln ; c. nachstehende Angaben werden nicht als wirkliche und persönliche Korrespondenz angesehen : 1. Die handschriftlich beigefügten oder abgeänderten Preise auf Kurszeddeln oder Preiscouranten von Börsen und Märkten, auf Katalogen, Prospekten und Avisen ; 2. die Durchstreichuug oder Unterstreichung des Vordruckes auf Zeddeln für Bücher-Offerten und Bestellungen, zum Zwecke der Bezeichnung der Bücher, welche angeboten oder verlangt werden; 3. die Fakturen und Rechnungen, welche sich auf Drucksachen beziehen und denselben beigefügt sind; 4. die Berichtigung von Druckfehlern auf Drucksachen.

16. Die Karten, welche die Aufschrift ,,Postkarte11 tragen, sind nicht zur Drucksachentaxe zuläßig.

Waarenmuster.

17. Die Waarenmuster dürfen handschriftliche Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes, der Dimensionen, sowie Über den verfügbaren Vorrath enthalten.

II. Werthbriefe.

18. Für diejenigen Läader, welche die Werthangabe nicht unbegrenzt zulassen, kann der Maximalbetrag nicht unter Fr. 10,000 festgesetzt werden.

19. Die Werthbriet'e sind nach allen Bestimmungen der vertragschließenden Länder zuläßig.

20. Die Versender von Werthbriefen, welche mit der Briefpost versandt werden, können diese Sendungen aus dem Postdienst zurückziehen oder die Adresse umändern lassen, so lange die Werthbriefe noch nicht an die Adressaten ausgeliefert sind. Für die Zurückforderung von Werthbriel'en gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die gewöhnlichen Briefe (siehe Ziffer 4).

21. Zu den für die gewöhnlichen Korrespondenzen aufgestellten Bedingungen (siehe Ziffer 5), können in nachstehenden Ländern die Werthbriefe per Expressen bestellt werden:

699 Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark (nach den durch Lokal- [Stadt-] Briefträger bedienten Ortschaften) Luxemburg und Niederland.

III.

Geldanweisungsdienst.

22. Vom 1. April 1886 an können auch zwischen der Schweiz einer- und Japan anderseits Geldanweisungen ausgewechselt werden.

Der Betrag der Geldanweisungen aus der Schweiz nach Japan ist in Franken und Centimen anzugeben. Die Umwandlung der Beträge in die Währung des Bestimmungslandes, zum Tageskurse, findet durch die japanesischen Bureaux statt.

23. Die Taxe der Geldanweisungen von der Schweiz nach allen Ländern, welche an diesem Dienste theilnehmen, ist die gleiche, welche gegenwärtig in Anwendung kommt, d. h. 25 Ct. von je Fr. 25 oder dem Bruchtheil von Fr. 25, mindestens aber 50 Ct.

24. Die telegraphischen Geldanweisungen sind, bis zum Betrage von Fr. 500, nicht nur nach den Ländern, auf welche dieser Dienst bisher ausgedehnt war (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Niederland), zulässig, sondern auch nachOesterreich-Ungaru, Dänemark, Japan (von und nach Tokio und Yokohama), Egypten, Italien, Norwegen und Portugal (von und nach Lissabon und Porto).

25. Abgesehen von der Erhöhung des Maximums auf Fr. 500 weichen die Taxen und Bestimmungen betreffend die telegraphischen Geldanweisungen nur unwesentlich von den gegenwärtig in Kraft bestehenden Vorschriften ab. Vom 1. April 1886 an wird jedoch im internen sowohl als auch im internationalen Verkehr eine Gebühr für Verbringung eines telegraphischen Mandates auf das Telegraphenbüreau, auch wenn sich dieses letztere nicht in dem gleichen Gebäude wie das Postbüreau befindet, nicht mehr erhoben.

26. Der Versender einer Geldanweisung nach dem Auslande kann über die Auszahlung derselben an den Adressaten einen Avis erlangen, wenn er zum Voraus die Gebühr von 25 Ct., gleich derenigen, welche für die Rückscheine der rekomrnandirten Gegenstände festgesetzt ist, entrichtet.

27. Der Coupon der Geldanweisung kann im Verkehr mit .allen dem Uebereinkommen von Lissabon beigetretenen Ländern vom Versender zu schriftlichen Mittheilungen, welche für den Adressaten bestimmt sind, benützt werden. Selbstverständlich gelten diese Bestimmungen aber nicht für diejenigen Länder, nach welchen das System der Listen -in Anwendung kommt, d. h. nach Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. I.

49

700

England und nach den Ländern, für welche England die Venniltlung besorgt, nach Britisch-Indien, Canada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Nämliche gilt auch für die Geldanweisungen nach Niederländisch-Indien, welche ebenfalls nicht direkt an den Bestimmungsort adressirt werden können.

28. Die Bestimmungen betreffend die Verantwortlichkeit der Postverwaltungen sind, hauptsächlich in Bezug auf die telegraphischen Geldanweisungen, in einer genauem, nachstehend angeführten Weise abgefaßt worden : ,,1. Für die Auszahlung der Geldanweisungen sind die im internen Dienst der Verwaltung des Bestimmungslandes gültigen Vorschriften maßgebend. Dieser Verwaltung fällt auch die Verantwortlichkeit für Zahlungen an Unberechtigte auf.

2. Um ihre Verantwortlichkeit für ausbezahlte Geldanweisungen ablehnen zu können, muß diese Verwaltung nachzuweisen im Stande sein: 1) daß ihre Réglemente alle nöthigen Garantien bieten filidie Feststellung der Identität des Adressaten, und 2) daß die Auszahlung unter den durch diese Réglemente vorgeschriebenen Bedingungen stattgefunden hat."

IV. Verkehr an Poststücken.

29. Gestützt auf die am 25. März, 1885 in Lissabon abgeschlossenen Zusatzartikel wird der Poststückverkehr auf einige Länder, welche bis jetzt an diesem Dienste nicht theilgenommen haben, ausgedehnt.

30. Im Verkehr mit einer Anzahl Länder werden für Foststiicke folgende Erleichterungen zugestanden : 1. Erhöhung des Maximalgewichtes von 3 auf 5 kg.; 2. unbegrenzte Werthdeklaratiou oder Werthdeklaration Ins zu einem gewissen Betrage; 3. Nachnahmen bis zum Betrage von Fr. 500 ; 4. Sperrgutsendungen ; 5. Aufhebung der Dimensions- und Kubikinhaltsgrenzen.

31. Der in Ziffer 2, litt, e, erwähnte Poststücktavif, mit Instruktion, enthält alle nothwendigen Bestimmungen. Wir bemerken jedoch, daß bis zur Veröffentlichung der gegenwärtigen Instruktion noch nicht alle den Zusatzartikeln von Lissabon beigetretenen Länder dem internationalen Bureau die nöthigen Mittheilungen betreffend die Ausführung haben zugehen lassen.

701 32. Die Rückscheine für die Poststiicke unterliegen den gleichen Taxen und Bedingungen, wie diejenigen für die rekommandirten Briefe.

33. Poststücke (colis postaux) bis 3 kg., ohne Werthangabe und .Nachnahme, können gegen Vorausbezahlung nachstehender Taxen nach Großbritannien und Irland versandt werden : Via Hamburg oder Bremen ,, Belgien .

.

.

Bis 1 kg.

Ueber 1--3 kg.

Fr. 1. 75 ., 2. 10

Fr. 2. 35 ,, 2. 60

34. Bei Verlust, Spoliation oder Beschädigung von Poststücken hat der Versender oder auf sein Begehreu der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine dem wirklichen Verlust oder Schaden entsprechende Vergütung, wobei jedoch letztere bei den gewöhnlichen Stücken 25 Franken und bei den Stücken mit Werthangabe den Betrag der letztern nicht übersteigen darf. Für die Verwaltungen, welche die Grenze von 3 kg.

angenommen haben, soll jedoch die Entschädigung für die Stücke ohne Werthangabe 15 Franken nicht übersteigen. Der Versender eines verlorenen Stückes hat überdies Anspruch auf Erstattung der Versendungskosten.

V. Einzugsmandate.

35. Der Einzugsmandatdienst ist zwischen der Schweiz einerseits und folgenden Ländern anderseits eingeführt: Deutschland, Oesterreich-Ungarn *), Belgien, Egypten, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal und Rumänien 36. Von Seite der Schweiz, wie auch von Seite der in Ziffer 35 bezeichneten Länder, können alle Postbüreaux, welche sich mit dem internationalen Geldanweisungsdienst befassen, auch am internationalen Einzugsmandatdienst theilnehmen.

37. Zuläßig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, au Ordre lautende Zahlungsversprechen (billets à ordre), Wechsel, sowie überhaupt alle Handels- und sonstigen Wertpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind, d. h. nicht dem Proteste unterliegen.

*) Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist die Ausführung auf 1. Mai 1886 verschoben.

702

38. Im Verkehr mit Deutschland befaßt sich die Post auch mit Einzugspapieren ,,zum Protest'1' oder ,,zur gerichtlielien Betreibung".

Im Verkehr mit Belgien und Frankreich leiten die Postverwaltungen zutreffenden Falles die Beibringung des Protestes ein.

39. Die nämliche Sendung kann mehrere Aufträge, welche durch das gleiche Bureau bei verschiedenen Adressaten und zu Gunsten der nämlichen Person einzukassiren sind, enthalten. Das Gewicht der Einzugsmandatseudungen ist unbegrenzt.

40. Die in einer einzelnen Sendung enthaltenen Papiere dürfen den Höchstbetrag von 1000 Fr. nicht überschreiten.

41. Falls die Beilagen eines Einzugsmandates im Ursprungsland der Stempelgebühr unterworfen sind , so hat der Absender diesfalls das Nöthige zu veranlassen.

42. Der Versender ist für allfällige Uebertretungen der bezüglichen Gesetze haftbar. Die Postverwaltung übernimmt in dieser Richtung keine Verantwortlichkeit. (Die Einzugsmandate sind in verschlossenem Couvert der Post zu übergeben.)

43. Es kommen folgende Taxen in Anwendung: 1) Bei der Versendung: Die Taxe eines rekommandirten Briefes vom Gewicht der Einzugsmandatsendung (25 Ct. fil r je 15 Gramm, nebst einer fixen Gebühr von 25 Ct.).

2) Am Bestimmungsort: Außer allfälligen fiskalischen Gebühren und der Einzugsgebühr von 10 Ct. für jedes Papier, die gewöhnliche Mandattaxe für die Uebermittlung des einkassirten Betrages an den Aufgeber.

Ausnahmsweise bezieht die französische Postverwaltung bei der V e r s e n d u n g eines Postauftrages eine fixe Gebühr von 25 Ct., erhebt dagegen eine B e z u g s g e b ü h r von 10 Ct. von je Fr. 20, mit einem Maximum von 50 Ct. per einzelnen Auftrag.

44. Dem Versender eines Einzugsmandates wird ein Gratisempfangschein ausgestellt.

703

Vf. Identitätsbücher.

45. Das diesbezügliche, unterm 21. März 1885 in Lissabon abgeschlossene Uebereinkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Republik Argentinien, Bulgarien, Costarica, Egypten, Italien, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal, Rumänien und Uruguay anderseits hat den Zweck, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche dem Publikum im Bereiche des Weltpostvereins hei Aushändigung der Postsendungen oder der Geldanweisungsbeträge in denjenigen Fällen , wo die Personen , um die es sich handelt, den Postbeamten nicht bekannt sind, entgegenstehen.

46. Das Buch, welches den zwischen den vertragschließenden Ländern vereinbarten Bestimmungen entsprechend erstellt wird, ist eine Identitätsnachweisung, welche von jeder Poststelle dieser Länder anerkannt werden muß.

47. Die Bestimmung betreffend die Identitätsbücher beschränkt nicht die Befugniß des Publikums, durch andere Beweisstücke, welche nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften im innern Verkehr des Bestimmungslandes zuläßig sind, seine Identität nachzuweisen. Für die Schweiz gelten die Bestimmungen von Art. 23, Ziffer 3 bis 7, und Art. 62, Ziffer 12, der TransportOrdnung.

48. Die Identitätsbücher werden zu den "Bedingungen des erwähnten Uebereinkommens und der gegenwärtigen Bekanntmachung auch im internen schweizerischen Verkehr eingeführt.

49. Von Seite der S c h w e i z sind die Kreispostdirektionen und die Postbureaux n. Klasse zur Ausgabe dieser Identitätsbüeher ermächtigt.

50. Wenn eine Person, welche ein Identitätsbuch verlangt, dem mit der Aufstellung betrauten Postbeamten nicht bekannt ist, so ist die Identität durch eine glaubwürdige, dem Postbeamten bekannte Person festzustellen. Ueber diesen Identitätsbeweis ist auf Formular Nr. 754 a ein Protokoll aufzunehmen. Die Bestimmungen von Ziffer 58 hienach sind vorbehalten.

51. Der Preis eines Identitätsbuchs ist auf einen Franken festgesetzt, ausschließlich der Kosten für die Photographie, welche der Postanstalt von der Person, welche das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muß.

704

52. Die an die Bestimtnuugs-Poslaustalt abgegebenen Quittungen können zu Lasten des Buchinhabers mit keinerlei Taxe belegt werden.

53. Die mit der Unterschrift des Inhabers versehene Photographie ist durch ein Band, dessen beide Enden über die Photographie hinweg reichen und durch Siegellack mittelst des Petschafts der aushingebendeu Stelle auf der Photographie festgesiegelt sind, zu befestigen.

54. Gewöhnliche Sendungen werden den Inhabern der Bücher gegen einfache Vorweisung derselben ausgehändigt.

Sendungen gegen Empfangscheiu und Geldanweisungsheträge werden denjenigen Adressaten, welche Buchinhaber sind, nur gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig vollzogeneu Quittungen behändigt.

Jedoch können, nachdem der Inhaber eines Identitätsbuches der Poststelle, beziehungsweise dem Briefträger, durch Vorweisung des Buches und Abgabe der von demselben abgelösten Quittungen persönlich bekannt geworden ist, die Postsendungen gegen gewöhnliche Quittung ausgefolgt werden, welcher alsdann die Poststelle oder der Briefträger die Bemerkung beizufügen hat: I. B. (Identitätsbuch) von (Poststelle, welche das Buch'ausgestellt hat) Nr. . . .

55. Die Postsendungen u'nd Geldanweisungsbeträge müssen den Buchinhabern persönlich behändigt werden.

Doch kann gegen Vorzeigung des Buches die Aushändigung auch an einen gehörig bevollmächtigten Dritten erfolgen, sofern es sich um gewöhnliche Postsendungen handelt, und gegen Abgabe vom Inhaber unterzeichneter, dem Buche entnommener Quittungen in allen andern Fällen. Die Bestimmungspostanstalt hat jedoch bei Verabfolgung von Postsendungen und Auszahlung von Geldanweisungsbeträgen au Dritte, sich von diesen unter Angabe der Gründe eine gehörige Empfangsbescheinigung ausstellen zu lassen.

56. Die Quittungen des Identitätsbuches werden eine nach der andern von den Stammtheilen, unter strenger Beachtung der Reihenfolge, welche die Seitenzahlen angeben, abgetrennt.

57. Die Identitätsbücher sind. vorn Tage der Zustellung au die Inhaber ab gerechnet, ein Jahr lang gültig.

705 Nach Ablauf dieser Frist können sie mittelst besonderer mächtigun von Neuem für einen Zeitraum von einem Jahre gültig erklärt werden. Diese Ermächtigungen werden durch Amtsstellen ertheilt, welche ermächtigt sind, Identitätsbücher verabfolgen. Coiffer 49.)

Erfür die zu

58. Diejenige Postanstalt, welcher die letzte Quittung zugestellt wird, hat den Stammtheil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers und ohne daß es einer weitern Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuches zu veranlaßen.

59. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder sind jeder Verantwortlichkeit enthoben, wenn die Aushändigung des Geldanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Identitätsbuch entnommene und vom Inhaber vollzogene Quittung stattgefunden hat.

60. Im Falle des Verlustes eines Buches hat der Inhaber davon Anzeige zu machen : 1. der Postanstalt seines Wohnortes oder der zunächst gelegenen Poststelle; 2. derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Jedenfalls bleibt er für die Folgen verantwortlich, welche der Verlust eines Buches nach sich ziehen könnte.

. B e r n , den 26. März 1886.

Die Oberpostdirektion : E. Höhn.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemester 1886 beginnt den 13. April. Anmeldungen sind bis spätestens den 5. April einzureichen.

Programme und Aufnahmsregulativ können auf dem Direktionsbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 18. März 1886.

Der Direktor des Polytechnikums' C. F. Geiser..

706

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt-waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischenCivilgesetzbuchess von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen -werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennit gesetzlich erreicht nahen.

Rom, im Februar 1879

Die schweiz. Gesandt scha i'! in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zn dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden seihst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

707 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1886.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich am das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe derWiederwerbungg des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden, kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t lassungsurkunde) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1886.

708

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kautons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Sehreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und dass die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Kegel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe ref'üsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Eecht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1886.

Bekanntmachung.

Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abbin (Bundesbl. 1880, I. Bd., S. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Da die Behörde dadurch unnützer "Weise über alle Maßen in Anspruch genommen wird, so muss hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß gemäß den bestehenden, auf dem Zollgesetz von 1851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetz Keine Aenderung erfahren

709 haben, sie nicht in der Lage ist, Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.

Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, daß dieselben mit einer tarifgemäß lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behufe hat der Waarenbezüg den Absender über den Wortlaut der mitzugebenden Deklaration genau zu instruire oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Diese Forderung ist durchaus unerläßlich in Rücksicht darauf, daß eine zollamtliche Revision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung vorliegt, und es sich daher um Einleitung des Strafverfahrens wegen Zollübertretung handelt. Mit Ausnahme dieses Falles hat sich die Verzollung nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt."

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige TV eise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

B e r n , den 25. März 1885.

Eid?. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im März 1886.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. l, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I.Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem

710 Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Ans- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im April 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1886

Date Data Seite

690-710

Page Pagina Ref. No

10 013 061

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.