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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Einberufung der Genietruppen der Landwehr zu Wiederholungskursen.

(Vom 26. Oktober 1886.)

Tit.

Unterm 30. Juni I I . Juli 1886 haben die eidg. Räthe folgendes Postulat aufgestellt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob es nicht geboten wäre, in Zukunft auch die Mannschaft der Landwehr-Geniebataillone, statt nur deren Cadres, je das vierte Jahr zu Wiederholungskursen einzuberufen, und eventuell bezügliche Vorlagen zu bringen."

In Erledigung dieses Postulats schicken wir voraus, daß die Beschränkung, welche die Genietruppen beim Erlaß des gegenwärtig in Kraft bestehenden Gesetzes über die Instruktion der Landwehrtruppen erfahren haben, durch die Spitzen der Waffe selbst veranlaßt wurde, die zu jener Zeit eine Ausdehnung des Unterrichts auf die gesammte Mannschaft als wenig ersprießlich glaubten voraussetzen zu sollen, eine Annahme, die in den seither abgehaltenen Kursen sich nicht als zutreffend erwies, wohl aber dazu führte, daß in den letzten Geschäftsberichten wiederholt die Wünschbarkeit einer solchen Erweiterung in angedeuteter Art betont wurde.

Auf die Anregung der Räthe selbst übergehend, haben wir vorerst zu erwähnen, daß die Uebungen der Landwehr der Genie-

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truppen durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Brachmonat 1881 geregelt sind, welche vorschreiben : im Artikel l, daß für die Cadres der Geniebataillone, inklusive Gefreite und Tambouren, je das 4. Jahr in einer vom Bundesrathe zu bestimmenden Reihenfolge Wiederbolungskurse von der Dauer von sechs Tagen stattzufinden haben, wogegen die Inspektion der Handfeuerwaffen dieser Mannschaft während der Dauer des Kurses geschieht und sie von der vorgeschriebenen Waffeninspektion für das betreffende Jahr befreit ist; im Art. 3, daß alljährlich die Bundesversammlung bei Festsetzung des Voranschlages zu bestimmen hat, ob und allfällig wie viele der ältesten Jahrgänge vom Wiederholungskurs dispensili sein sollen, und endlich im Art. 4, daß die übrigen Landwehrtruppen, welche nicht in den im Art. l vorgeschriebenen Cadreskurs zu beordern sind, alljährlich nur eine eintägige Inspektion zu bestehen haben, und daß der Bundesrath verpflichtet sei, insofern ein Aufgebot der Landwehr in Aussicht stehe, auch diese Truppen zu besondern Uebungen einzuberufen.

Es ergibt sich aus diesen Gesetzesvorschriften, daß die im landwehrpflichtigen Alter stehenden Geniemannschaften im Maximum folgenden ordentlichen Dienst zu leisten haben : Die Gadres 3 Wiederholungskurse 'à 6 Tage (ohne Einrückungs- und Eritlassungstag) 9 Personalinspektionen à l Tag .

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9 "Waffeninspektionen à l Tag '.

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18 Tage, 9 ,, 9 ,,

zusammen Die Mannschaft 12 Personalinspektionen à l Tag .

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12 Waffeninspektionen à l Tag .

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36 Tage.

. 1 2 Tage, . 12 ,,

zusammen 24 Tage.

Bei der Infanterie haben Die Cadres 3 Wiederholungskurse à 9 Tage .

9 Waffeninspektionen à Î Tag .

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. 27 Tage, 9 ,,

zusammen 36 Tage.

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Die Mannschaft 3 Wiederholungskurse à 5 Tage .

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9 Waffeninspektionen à l Tag .

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1 5 Tage, 9 T

zusammen 24 Tage, (die Einrückungs- und Enllassungstage nicht inbegriffen).

Dieser Darlegung ist zu entnehmen, daß die Dienstleistung der Geniemannschaften nach Vollendung ihrer Wehrpflicht im Auszuge einzig in Inspektionen besteht. Wir haben nun bereits in der Botschaft zum eingangserwähnten Gesetz über die Uebungen der Landwehr, d. d. 14. Februar 1881, betont, daß bei den eintägigen Personalinspektionen keine Resultate für die militärische Fortbildung der Leute erzielt werden, daß nur Zeit verloren gehe, die Mannschaft somit unnützer Weise belastet und die Disziplin gefährdet, werde. Die seither gemachten Erfahrungen haben dies beim Genie nicht nur bestätigt, sondern sogar unzweifelhaft dargethan, daß diese Inspektionen bei Cadres und Mannschaft nur Gleichgültigkeit erzeugen, welche auf die Brauchbarkeit der Truppe höchst ungünstig wirkt, und deren militärische Tüchtigkeit untergräbt..

Wenn nun Wiederholungskurse in der Landwehr bei den andern Waffen sich als. sehr nützlich .erwiesen haben, so wird dieses offenbar. ;-bei einer technischenWaffe wie beim Genie in weit höherem Maße der Fall sein. -,Eine zeitweise Auffrischung des früher Erlernten ist um so nöthiger, als die Genie-Landwehr, ihrer Verwendungsart wegen, eine eben,so durchgebildete Truppe sein sollte, als der Auszug. Sie hat nicht nur zur Ergänzung der Truppenkörper des Auszuges im Kriegsfalle zu dienen {Art. 11 der Militärorganisation), sondern ist mitbestimmt, "die Bedienungsmannschaft für die Geniereserve CTafel XX der Militärorganisation)" Abzugeben, die vielfach gleichzeitig mit dem Auszüge in Dienst treten wird.

In ihr sollen wir ferner den militärischen Kahmen an Vorarbeitern für die zahlreichen Arbeiterkorps des Landsturmes finden, welche die Bauten aller Art an den zu sichernden Stutzpunkten, den Etappenorten u. 8. w. auszuführen haben. Als. technische Besatzungstruppen solcher Stützpunkte müssen endlich von Ihr alle jene Leistungen verlangt werden, die einzig "eine erfolgreiche Verteidigung ermöglichen.

Wie bereits angedeutet, haben die in den Cadreskursen gemachten Wahrnehmungen dargethan, daß, wenn an diesen Kursen auch die Mannschaft Theil genommen hätte, die Leistungen größer und der Unterricht erfolgreicher gewesen wäre. Die kommandirenden sowohl als die Truppenoffizieresind dann,.einstimmig und wiederholen auch jedes Jahr, daß bei dem ah und für sich tuch-

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tigen Unteroffizierskorps es schade sei, daß man ihm nicht durch Einberufung der Mannschaft Gelegenheit gebe, auf praktischem Wege seine Obliegenheiten wieder zu verfolgen.

So sehr wir nun wünschen möchten, daß, gestützt auf Obiges, die Genie-Landwehr in ihrem Fachdienst weiter ausgebildet werde, so müssen wir doch vorderhand auf eine solche Forderung verzichten, da nur verhältnißmäßig lang andauernde Kurse dies ermöglichen würden. Immerhin werden die in Aussicht genommenen kürzern Kurse erlauben, die allgemein militärischen Kenntnisse, den ganzen Dienstbetrieb, die Elemente des technischen Dienstes und die Kenntnisse des Materials etc. wieder in thunlichster Weise aufzufrischen und zudem die Disziplin zu befestigen.

Zur Erreichung dieses Zieles werden Kurse an Zahl und Dauer wie bei der Infanterie ausreichen, weßhalb wir die Einführung gleichartiger Wiederholungskurse in der Dauer von 9 Tagen für die Cadres und 5 Tagen für die Mannschaft befürworten.

Daß in dem vorgezeichneten kleinen Rahmen solche Dienstleistungen von wesentlichem Nutzen sein können, beweisen die unter der frühern Militärorganisation angeordneten Wiederholungskurse der Reservekompagnien. Von 6 Tagen Dauer und allerdings je das zweite Jahr stattfindend, hatten sie den Erfolg, daß nach allgemeinem Urtheil die Mannschaften dieser Milizklasse annähernd den gleichen Grad der Ausbildung beibehielten, wie diejenigen der frühern Auszügerkompagnien.

Obwohl das von den Käthen aufgestellte Postulat von den Infanteriepionnieren der Landwehr keine Erwähnung thut, glauben wir dennoch beantragen zu sollen,, auch diese Mannschaft divisionskreisweise mit dem betreffenden Geniebataillou einzuberufen, wie dies bereits beim Auszuge der Fall ist, wo sie ihrem speziellen Dienst entsprechend in technischer Richtung ausgebildet werden.

Die Beiziehung der Infanteriepionniere der Landwehr ist übrigens durch den Umstand geboten, daß sie zu den Kursen der Infanterie-Landwehrbataillone nicht einberufen werden und daher im landwehrpflichtigen Alter ohne Instruktion und Dienst blieben, wenn sie nicht zu den Kursen der Genie-Landwehr beordert würden, somit eines Wiederholungsunterrichts entbehren, den sie nicht weniger nöthig haben.

In der Voraussetzung, daß die Räthe diese Ansicht theilen, kämen alljährlich zwei Genie-Landwehrbataillone und die Pionnière der Landwehr-Infanterie der betreffenden Divisionskreise zum Wiederholungskurs, dessen Kosten, in der Annahme, daß die Truppen-

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effektive ihren Normalbestand erreicht hätten, wir wie folgt berechnen : Nach Tafel XII der Militärorganisation ist der Bestand eines Geniebataillons auf 393 Mann festgesetzt, was für acht Divisionskreise .

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. 3144 Mann macht.

Hiezu die Infanteriepionniere von acht Divisionskreisen 221 Mann per Kreis 1768 Mann, Total

4912 Mann.

Von diesem Bestand werden abgehen die Landesabwesenden, die nach Art. 2 der Militärorganisation Befreiten, die aus andern Gründen nicht Einrückenden und vor Untersuchungskommission zu Stellenden, über 15%, d i e w i r ansetzen a u f .

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. 812 Es bleiben demnach noch

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Wie dies bei der Infanterie der Fall war, nehmen wir auch hier von der Einberufung sämmtlicher Jahrgänge -- den Kriegsfall vorbehalten -- Umgang und werden die drei letzten Jahresklassen der UnteroffiV ziere und Soldaten oder annähernd lk dieser Mannschaft nicht einberufen .

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so daß den Wiederholungskurs zu bestehen hätten .

oder per Divisionskreis 3200 : 8 = 400 Mann; von den 3200 Mann sind Cadres Geniebataillone .

. 62 Mann Infanteriepionniere . 13 ,, 75 Mann X 8 Kreise An Mannschaft verbleibt ..

In Dienst werden jährlich kommen l k der Cadres .

!/4 der Mannschaft .

4100 Mann.

900

3200 Mann

600

.

2600 Mann.

150 Mann, 650 ,, 800 Mann.

Die Tageskosten zu Fr. 4. 50 für den Cadres-Vorkurs und zu Fr. 3. 30 für den Wiederholungskurs berechnet^ ergeben bei vier Tagen Vorkurs und 7 Tagen für die gesammte Mannschaft

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Cadres . 150 Mann à Fr. 4. 50 X 4 Tage Fr. 2,700 Mannschaft 800 ,, 3. 30 X 1 ,, ,, 18,480 Fr. 21,180 Beim normalen Bestände der Genie-Land wehr haben nach den jetzt geltenden Bestimmungen in die Cadreskurse 240 Mann (Gefreite inbegriöen) für acht Tage einzurücken, und es beziffern sich die diesbezüglichen Ausgaben mit Anrechnung der für die Personalinspektionen alljährlich verausgabten Fr. 2000 auf .

so daß eine Vermehrung der Jahreskosten um .

für die Genie-Wiederholungskurse entsteht.

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,, 10,640 Fr. 10,540

Da das gesetzliche Effektiv der G-enie-Landwehr sich erst vom Jahre 1887 hinweg durch den allmälig stärkern Uebertritt vom Auszuge bildet, wird obige Kostenvennehrung in ihrem vollen Betrage, wie das bei den jetzigen Cadreskursen der Fall ist, die nur etwas mehr als die Hälfte kosteten, erst in etwa acht Jahren eintreten, da die Truppenkorps der Genie-Landwehr auf Ende 1886 zählen : a. die Bataillone 1450 Mann, b. die Infanteriepionniere .

.o .

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750 ,, zusammen . 2200 Mann, statt der hievor erwähnten 4912 Mann, auf welche obige Kostenberechnung basirt ist.

Gestützt auf diese Ausführung beehren wir uns nun, Ihnen folgenden Gesetzesentwurf zur Genehmigung vorzulegen, und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung za versichern.

B e r n , den 26. Oktober

1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, · Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Ergänzung des Bundesgesetzes vom 7. Brachmonat 1881 über die Uebungen und Inspektionen der Landwehr.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer · Botschaft des Bundesrathes vom 26. Oktober 1886; in theilweiser Abänderung des Artikels l des Bundesgesetzes vom 7. Brachmonat 1881, bes chl je ß t :

Art. 1. Die Geniebataillone und die Infanteriepionniere aller Grade der Landwehr werdenje das vierte Jahr in einer vom Bundesrathe zu bestimmenden Reihenfolge zu Wiederholungskursen einberufen, und zwar in der Dauer von 5 Tagen mit vorangehendem viertägigem Cadreskurs, Einrückungs- und Entlassungstag nicht Inbegriffen.

Art. 2. Der Artikel l, litt, c des Bundesgesetzes vom 7. Brachmonat 1881 betreffend die Uebungen und Inspektionen der Landwehr wird hiemit aufgehoben, und der Bundesrath beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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30.10.1886

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